Estricharbeiten
Schulcampus Freiham Nord, Neubau
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsumfang Leistungsumfang dieses Leistungsverzeichnisses: Im Einzelnen handelt es sich um folgende, kurz beschriebene Leistungen: - Werkstatt- und Montageplanung zu den Estricharbeiten - Reinigungsarbeiten der Rohbetonflächen - Abdichtungsarbeiten nicht unterkellerte Bereiche - Dämmungen aus Polystyrol - Hartschaum - Dämmungen aus Mineralfaser - Zementestrich, schwimmend - Zementestrich, schwimmend, als Heizestrich - Calciumsulfatestrich, schwimmend, als Heizestrich - Anarbeiten von Einbauteilen (Abläufe, Rinnen, Bodentanks, Mediensäulen,Unterflurtanks etc.) - Vorbereitende Arbeiten für Beschichtungen (Schleifen, Kugelstrahlen etc.) - Beschichtungsarbeiten als Oberflächenhärtung - Beschichtungsarbeiten WHG - Beschichtung
Leistungsumfang
Plan- und Anlagenliste Plan- und Anlagenliste Hinweis: Die Anlagen sind der besseren Übersichtlichkeit halber den jeweiligen Titeln zugeordnet, gelten jedoch für alle Leistungen diese Leistungsverzeichnisses. 1 - Allgemein 770-SiGePlan-FHN Freiham Schulcampus.xls - Kompatibilitätsmodus Stand: Juli 2023 Zusammenstellung_Dokumentation_Anleitung_INFO_HZStand: Juni 2023 BLF_C.2_Materialökologische_Anforderungen_VORGABE_HZ3 BLF_C.2.1_Materialoekologie_Ausschreibungstexte_VORGABE_BAU_20230724 Brandschutzgutachten:                                                                           Stand: 09.02.2023 FRE001-22, Neubau einer Mittelschule + Mensatrakt in Freiham Nord, V 1.0 FRE001-22, Plananlage Neubau Mittelschule + Mensatrakt Freiham Nord, V 1.0_Optimized Baustellenlogistikhandbuch                                                   Stand: 25.10.2023 Lageplan Bauvorhaben                                                                            Stand: 12.09.2023 FHN_4_731001_XX_EG_LG_000_0028_00_F.pdf Baustelleneinrichtungsplan Grundrisse: Grundriss Erdgeschoss                                     Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_H3_EG_GR_050_0006_07_A.pdf Grundriss Erdgeschoss                                     Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_H3_EG_GR_050_0007_07_A.pdf Grundriss 2. Obergeschoss             Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_H3_O2_GR_050_0012_04_A.pdf Grundriss Untergeschoss                                   Stand: 26.07.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_H3_U1_GR_050_0002_06_A.pdf FHN_5_731001_H3_U1_GR_050_0003_06_A.pdf Grundriss Dachgeschoss                                   Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_H3_XX_GR_050_0013_04_A.pdf Grundriss Erdgeschoss                                     Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_ME_EG_GR_050_0008_07_A.pdf Grundriss 1. Obertgeschoss            Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_ME_O1_GR_050_0010_02_A.pdf Grundriss Untergeschoss                                   Stand: 26.07.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_ME_U1_GR_050_0004_06_A.pdf Grundriss Dachgeschoss                                   Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_D1_GR_050_0015_01_A.pdf Grundriss Erdgeschoss                                     Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_EG_GR_050_0005_07_A.pdf Grundriss 1. Obergeschoss             Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_O1_GR_050_0009_02_A.pdf Grundriss 2. Obergeschoss             Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_O2_GR_050_0011_02_A.pdf Grundriss 3. Obergeschoss             Stand: 06.08.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_O3_GR_050_0014_01_A.pdf Grundriss Untergeschoss                                   Stand: 26.07.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_U1_GR_050_0001_06_A.pdf Schnitte: Schnitt D-DMittelschule                                                        Stand: 04.06.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_H3_DD_SN_050_0028_02_A Schnitt F-F West, Mittelschule        Stand: 04.06.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_H3_FF_SN_050_0030_02_A.pdf Schnitt H-H Mittelschule                                    Stand: 04.06.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_ME_HH_SN_050_0031_02_A.pdf Schnitt E-E, Schnitt, G-G MittelschuleStand:04.06.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_ME_XX_SN_050_0029_02_A.pdf Schnitt A-A Mittelschule                                    Stand: 04.06.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_AA_SN_050_0025_02_A.pdf Schnitt B-B Mittelschule                                    Stand: 04.06.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_BB_SN_050_0026_02_A.pdf Schnitt C-C Mittelschule                                    Stand: 04.06.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_MS_CC_SN_050_0027_02_A.pdf Schnitt Rohbauschnitt 1-11             Stand: 04.06.2024Maßstab: 1:50 FHN_5_731001_XX_XX_SN_050_0032_02_A.pdf WP Ansichten ( Auflistung - siehe nächste Seite ) 2 - Bodenbelagsarbeiten Bodenübersichtspläne Grundrisse U1                                                   Stand: 07.08.2024 Maßstab: 1:100 FHN_5_731001_MS_U1_UE_100_6006_01_F.pdf FHN_5_731001_ME_U1_UE_100_6008_01_F.pdf FHN_5_731001_H3_U1_UE_100_6007_01_F.pdf Grundrisse EG                                                  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:100 FHN_5_731001_MS_EG_UE_100_6009_01_F.pdf FHN_5_731001_ME_EG_UE_100_6011_01_F.pdf FHN_5_731001_H3_EG_UE_100_6010_01_F.pdf Grundrisse E1                                                   Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:100 FHN_5_731001_XX_O1_UE_100_6012_01_F.pdf Grundrisse E2                                                   Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:100 FHN_5_731001_MS_O2_UE_100_6013_01_F.pdf Grundrisse E3                                                   Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:100 FHN_5_731001_MS_O3_UE_100_6014_01_F.pdf Bodenaufbauten FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6020_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6021_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6022_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6023_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6024_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6025_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6027_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6028_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6029_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6030_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6031_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6032_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6033_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6034_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6035_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6036_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6037_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6039_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024          Maßstab: 1:5 Belagsübergänge FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6040_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6041_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6042_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6043_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6044_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6045_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6046_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5 FHN_5_731001_XX_XX_DP_005_6047_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5 Sonstige Details FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6081_01_F.pdf Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6082_01_F.pdf Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6083_01_F.pdf Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6084_01_F.pdf Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6085_01_F.pdf Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6095_01_F.pdf  Stand: 0708.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6086_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6087_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6088_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6091_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6092_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6093_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6094_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 FHN_5_731001_XX_XX_DP_0005_6095_01_F.pdf  Stand: 07.08.2024Maßstab: 1:5, 1:10 Innentüren Holztüren FHN_5_731001_MS_XX_DP_020_8010_01_F.pdf Stand: 23.09.2024         Maßstab: 1:20, 1:5 Innentüren Schachtabschlüsse FHN_5_731001_MS_XX_DP_020_8030_01_F.pdf Stand: 23.09.2024         Maßstab: 1:20, 1:5 FHN_5_731001_MS_XX_DP_020_8031_01_F.pdf Stand: 23.09.2024         Maßstab: 1:20, 1:5 FHN_5_731001_MS_XX_DP_020_8032_01_F.pdf Stand: 23.09.2024         Maßstab: 1:20, 1:5
Plan- und Anlagenliste
Technische Spezifikationen Technische Spezifikationen Für alle Ausführungen sind die einschlägigen Gesetze, Regelungen und Vorgaben des Gesetzgebers, der Fachverbände, der Berufsgenossenschaften und Hersteller sowie der VOB Teil B und C einzuhalten und werden Vertragsbestandteil. Der Stand der Technik und die anerkannten Regeln der Technik sind Grundlage der Ausführung. Soweit in der Leitungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Euopäische Normen umesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die Gleichwertigkeit ist bei der Angebotsangabe gesondert nachzuweisen.
Technische Spezifikationen
ATV Angaben zur Baustelle Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV) - Angaben zur Baustelle Die Angaben sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und, sofern sie nicht durch eigene Positionen abgedeckt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die den Abschnitten, auch zur leichteren Zuordnung vorangestellten Hinweise, sind als ZTV zu werten und entsprechend in der Kalkulation zu berücksichtigen. 0.1                                                      Angaben zur Baustelle 0.1.1                                                          Lage der Baustelle Das Grundstück befindet sich am äußersten westlichen Stadtrand Münchens im Stadtbezirk 22, Aubing im Südteil des 2. Realisierungsabschnitt Freiham Nord. Das Baugebiet befindet sich auf den Grundstücken Flur-Nummer 868/4, 869/1, 869/5, 870/3, 871/3, 894/1, 881/2 und 3531/46 der Gemarkung Aubing. Im 1. Bauabschnitt (nördlicher Teil des Baufeldes) ist eine 5-zügige Mittelschuleeine 3-fach-Sporthalle,eine THV-Dienstwohnung,eine Mensa undeine Tiefgarage geplant, im 2. Bauabschnitt (südlicher Teil des Baufeldes)eine 5-zügigen Grundschule,eine 1-fach-Sporthalle undein Haus für Kinder. Der AN hat sich unbedingt vor Ort mit den Gegebenheiten vertraut zu machen und das Baufeld bzw. die Verkehrsinfrastruktur zu besichtigen, um sich von der Form, der Größe der Flächen und den Logistikmöglichkeiten ein Bild zu machen. Nachforderungen aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten können nicht anerkannt werden. Die örtliche Situation kann dem beiliegenden Lageplan entnommen werden. 0.1.2       Besondere betriebliche Bedingungen In mittelbarer Nachbarschaft zur Baustelle befinden sich Bildungs- und Wohnbauten. Auf die Anrechte der Anwohner sowie den laufenden Betrieb der Bildungsbauten, insbesondere verkehrende Kinder, ist während der gesamten Maßnahme Rücksicht zu nehmen. Die Baustelle ist entsprechend dauerhaft und zuverlässig zu beschildern und zu sichern. Auf Grund des großen öffentlichen Interesses am Baufortschritt ist insbesondere an Wochenenden und feiertags mit Schaulustigen und interessierten Bürgern zu rechnen. Entsprechend dürfen außerhalb des gesicherten Baustellenbereichs keine Materialien, Werkzeuge oder Geräte gelagert werden. Die an die Baustelle angrenzende Straße wird regelmäßig befahren. Weitere Baustellen können während des laufenden Baubetriebs im näheren Umfeld hinzukommen. Der AN hat die damit verbundenen Umstände zu berücksichtigen. 0.1.3       Art und Lage der baulichen Anlage Gebäudekennzahlen Im Zuge des Bauvorhabens ist aufgrund der Grundwassersituation eine Geländeaufschüttung um rund 1,3 bis 2,0 m vorgesehen auf ca. 531,5 m u. NN im südlichen Grundstücksbereich bzw. 531,0 m u. NN im Norden. Grundstücksfläche: ca. 36.500 qm Brutto-Grundfläche gesamt (BGF): ca. 18.700 qm - Mittelschule: ca. 11.000 qm - Mensa: ca. 2.200 qm - Sporthalle: ca. 3.800 qm - THV-Wohnung: ca. 100 qm - Tiefgarage: ca. 1.600 qm Brutto-Rauminhalt gesamt (BRI): 93.700 cbm - Mittelschule: ca. 49.500 cbm - Mensa: ca. 10.600 cbm - Sporthalle: ca. 27.200 cbm - THV-Wohnung: ca. 400 cbm - Tiefgarage: ca. 6.000 cbm Mittelschule Über einen 2-geschossigen Aulabereich mit großer Freitreppe führt der Weg vom Eingang zur zentralen Treppe der Lernhauscluster und in den leicht auffindbaren Verwaltungsbereich im 1.OG. Die Lernhauscluster in den Obergeschossen sind über die mittig angeordnete Treppe beidseitig erschlossen. Die beiden Cluster der Förderschule sind übereinander gestapelt. Das gesamte Erdgeschoß der Mittelschule bietet Raum für die gemeinschaftlichen Nutzungen mit verschiedenen Fachraumen. Der Einschnitt ab 1.OG im Bereich des mittleren Treppenhauses läßt eine Nutzung der Terrasse als Freibereich zu. Im Untergeschoß befinden sich Technikraume und die Fahrradtiefgarage für den Schulcampus. 3-fach-Sporthalle Die 3-fach-Sporthalle ist zur Hälfte eingegraben. Über einen überdachten Übergang im Pausenhofbereich der Mittelschule ist die Sporthalle und die sich im UG befindlichen Umkleidebereiche angeschlossen. Externe Nutzer gelangen im Norden, unabhängig von der Schule sowohl in den Bereich der Zuschauertribüne als auch über eine Treppe in den Umkleidebereich, somit ist eine leichte Erreichbarkeit vom öffentlichen Raum und von der U-Bahn gegeben. Ein direkter Zugang aus der Tiefgarage unter der Mittelschule zur Sporthalle ermöglicht eine optimale Erschließung für den Vereinssport. Das Dach der 3-fach-Sporthalle wird als Biodiversitätsgründach geplant und kann über eine außenliegende Freitreppe erreicht werden. Im hinteren Teil der Kubatur der 3-fach Sporthalle ist die THV-Wohnung integriert und kann ebenfalls von Norden separat erschlossen werden. Mensa Das zentrale Mensagebäude beider Schulen ist über die Mensa und Pausenhalle baulich direkt mit der Grundschule verbunden. Die Mittelschüler gelangen über den Campusweg in das Mensagebäude. Die räumlich voneinander getrennten Mensen haben eine gemeinsame Küche. Die Mensa der Mittelschule ist zusätzlich räumlich mit dem Mehrzweckraum verknüpft. Sie können gemeinsam als Veranstaltungsraum genutzt werden. Der Musikraum inkl. Nebenraum ist ebenfalls im Mensagebäude nahe dem Veranstaltungsraum angeordnet. Dächer Das Dach der Mensaräume ist begrünt. Die Erschließung erfolgt über einen ausklappbaren Dachausstieg. Zusätzlich (nach Fertigstellung des 2. BA) über einen Fluchtbalkon. Die Lernhauscluster sind nach Vorgabe des Münchner Lernhauskonzeptes aufgebaut. Die räumliche Anordnung des zentralen multifunktionalen Mehrzweckbereichs zum Lichthof schafft einen Außenbezug. Durch flexible Wände wird das „Lernhausforum“ auch zu einer großen zusammenhängenden Lernlandschaft, mit Durchblicken und Ausblicken für einen inspirierenden Lebens- und Lernraum für ganztägigen Unterricht. Auf den Schuldächern befinden sich Aufstellflächen für RLT-Geräte, sowie Aufstellflächen für eine Photovoltaikanlage. In der Entwurfsplanung werden die Dächer so geplant, daß sowohl ein Kiesdach als auch ein extensiv begrüntes Dach ausgebildet werden kann. Die Dachflächen sind über die außenliegenden Treppenläufe der Fluchtbalkone zu erreichen. 0.1.4       Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle / Baustellenzufahrt Im 1. Bauabschnitt kann das Baufeld ausschließlich über den provisorischen Autobahn-Zubringer (A99 - Westumfahrung München - Ausfahrt 6 Germering Nord) angefahren werden. Das Baufeld ist mittels eines Bauzaunes umschlossen, die Zufahrt erfolgt von Westen her durch ein Bauzauntor. 0.1.5       Freizuhaltende Flächen / Räume Die an das Baufeld angrenzenden / umliegenden Verkehrs- und Grünflächen (Flächen außerhalb des durch den Bauzaun umschließenden Baufeldes) stehen für die Baumaßnahme nicht zur Verfügung. Wege für den Personen- bzw. Fahrzeugverkehr auf der Baustelle dürfen nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten. Anderweitige betriebliche Tätigkeiten auf der Baustelle und den Zufahrten, auch durch den Nutzer dürfen nicht gefährdet werden. Die Anlieferzonen auf der BE-Fläche sind ausschließlich für Ladetätigkeiten zu nutzen und ansonsten jederzeit freizuhalten. In einem 5 m breiten Streifen entlang der Neubaugebäude dürfen aus Brandschutzgründen keine brennbaren Materialien gelagert werden. Sämtliche Innenräume, die nicht als Lagerflächen ausgewiesen sind, sind freizuhalten. 0.1.6       Transporteinrichtungen und Transportwege Der AN hat sämtliche Materialtransporte selbst zu tätigen und zu organisieren. Alle Aufwendungen hierfür, auch das evtl. erforderliche Vertragen von Hand, sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Vertikale und horizontale Transporthilfen hat der AN zu stellen. Mögliche Standorte und Aufbauzeiten sind von ihm mit der Objektüberwachung (OÜ) abzustimmen. Nähere Angaben zu den vorzufindenden Rahmenbedingungen können dem beiliegenden BE-Konzept entnommen werden. 0.1.7       Wasser, Energie und Abwasser Allgemein Der AG stellt auf dem Baufeld grundsätzlich selbst keine Anschlüsse für Baumedien (Strom, Wasser, Abwasser) zur Verfügung. Für diese Leistungen hat er AN beauftragt. Es obliegt komplett den AN, in eigener Abstimmung mit den örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, den Bedarf für die Baustelle zu decken. Alle AN verpflichten sich zum sparsamen Umgang mit den Ressourcen, die Anschlüsse dürfen ausschließlich für Arbeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der jeweils beauftragten Leistung verwendet werden. Die Weiterleitung der Medien von den Verteilungen zu deren Verwendungsstelle ist Sache des einzelnen AN. Baustrom Die Einrichtung und der Unterhalt der Baustromversorgung und Baubeleuchtung während der Rohbauarbeiten (nach den Erdbauarbeiten) wird vom AN Baumeister übernommen. Die Einrichtung und der Unterhalt der Baustromversorgung und Baubeleuchtung während der Ausbauarbeiten wird vom AN Baulogistik übernommen. Fortlaufend mit dem Baufortschritt werden auf dem Baufeld und im Gebäude Unterverteiler und Beleuchtung installiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle 50 m ein Baustrom-Unterverteiler erreichbar ist. Das Laden von E-Automobilen über Baustromanschlüsse ist generell nicht zulässig. Bauwasser und Abwasser Die Einrichtung und der Unterhalt der Bauwasser- und Abwasserversorgung während der Rohbauarbeiten (nach den Erdbauarbeiten) wird vom AN Baumeister übernommen. Die Einrichtung und der Unterhalt der Bauwasser- und Abwasserversorgung während der Ausbauarbeiten wird vom AN Baulogistik übernommen. Abrechnung Mit Ausnahme der Kosten für den Stromverbrauch der eigenen Container (s. u.), werden die Verbrauchs- und Zählerkosten für Baustrom, Bauwasser und Abwasser allen AN vom AG bei der Schlußrechnung über eine prozentuale Pauschale in Abzug gebracht. Die prozentuale Pauschale für den AN beträgt 0,5 % der jeweiligen Auftragssumme. Stromverbrauch Container Die Stromverbrauchskosten der Büro- und Mannschaftscontainer werden über Einzelzähler des AN erfaßt. Hierfür stellt der AN einen Verteiler für die Containeranlagen mit eingebauten Stromzählern. Jedem AN wird von der OÜ ein Zähler zugeordnet. An diesen Zähler hat der AN seine Container anzuschließen. Nach Abschluß der Arbeiten wird der Zählerstand abgelesen und die Stromkosten dem AN zum Selbstkostenpreis (d.h. 0,50 €/kWh zzgl. MwSt) zusätzlich zur vereinbarten Pauschale (s. o.) in Abzug gebracht. Ausfall Arbeitsunterbrechungen auf Grund eines kurzzeitigen Ausfalls der Medienversorgung werden nicht vergütet. 0.1.8       Zur Benutzung überlassene Flächen und Räume Baufeld Dem AN stehen für die Erbringung seiner Leistung, das Stellen seiner Container und das Lagern seines Materials nur die Flächen auf dem Baufeld zur Verfügung. Das Baufeld ist durch den AN Erdbau während der Erdarbeiten und nach Abschluss der Erdarbeiten durch den AN Baumeister mit einem Bauzaun und Toranlagen gesichert. Der Bauzaun darf nicht ohne vorherige Abstimmung mit der OÜ geöffnet oder in seiner Lage verändert werden. Geöffnete Bauzaunelemente müssen von dem AN, der den Bauzaun geöffnet hat, umgehend, spätestens vor Feierabend, wieder mit Schellen fachgerecht und dauerhaft verschlossen werden. Außerhalb der Container ist auf dem Baufeld, im Gebäude und auf den angrenzenden Grundstücksflächen das Umkleiden, Ruhen und Speisen nicht gestattet. Zudem gilt ein generelles Rauch- und Alkoholverbot. Lagerflächen Soweit vom AN benötigt, werden dem AN von der OÜ auf dem Baufeld Lagerflächen zugewiesen. Ein Umsetzen der Lagerflächen gem. Baufortschritt ist erforderlich und einzukalkulieren. Auf diesen Außenlagerflächen ist in Abstimmung mit der OÜ das Lagern von Material und das Aufstellen von Containern möglich. Die eigene Lagerfläche ist vom AN auf eigene Kosten durch Gitterbauzäune abzutrennen und abzusperren. Abschließbare Räume können nicht zur Verfügung gestellt werden. Das Versperren von Räumen im Gebäude ist generell nicht gestattet. Sofern Lagermöglichkeiten außerhalb des Baufelds benötigt werden, sind diese vom AN auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten. Hierbei ist die Fläche vor Nutzung durch den AN zu begutachten. Eventuelle Schäden sind vom AN zu dokumentieren. Die Dokumentation ist vor Nutzung der OÜ zu übergeben. Außerhalb der zugewiesenen Lagerflächen sind aufgrund der sehr beengten Platzverhältnisse auf dem Baufeld nur zeitweise und kurzfristig Materiallagerungen nach gesonderter Genehmigung durch die OÜ möglich. Für den Ausbau ist die Anlieferung von Materialien „just in time“ (d.h. sehr zeitnah zum jeweiligen Einbau und in kleinen Mengen z. B. nur der Tages- oder Wochenbedarf) durchzuführen. Container Büro-, Mannschafts-, Lager- und Müllcontainer werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Sollten entsprechende Container vom AN gestellt werden, so werden mögliche Stellflächen von der OÜ zugewiesen (s. o.). Grundsätzlich sind von allen Firmen Container nur in der Größe ca. L 6,0m x B 2,5m x H 2,6m (mit stirnseitigen Türen und Fenstern) in die Containeranlage integriert aufzustellen. Das Stellen von Unterkunftscontainern und das Übernachten auf dem Baufeld ist nicht zulässig. WC-Anlagen Der AN Baulogistik errichtet eine zentrale WC- und Waschcontaineranlage im Bereich der Containerstadt. Diese Einrichtungen werden vom AN Baulogistik für die anderen am Bau beteiligten Firmen kostenfrei nutzbar gemacht. 0.1.9       Bodenverhältnisse Hierbei wird auf das Baugrundgutachten verwiesen. Generell ist mit Schmelzwasserschotter (quartäre Kiese), Bodengruppe GU, GU* gem. DIN 18196 zu rechnen. Die Frosttiefe ist bei 1,2 m unter GOK anzunehmen. Lehmeinschlüsse können vorgefunden werden. Die angetroffenen Böden sind nach DIN 4030 als nicht betonangreifend einzustufen. 0.1.10      Grundwasser Hierbei wird auf das Baugrundgutachten verwiesen. Die Grundwasserstände liegen im Mittel zwischen 524,5 m ü. NN im südwestlichen Grundstücksbereich und 523,7 m ü. NN im Nordosten. Das Grundwasser fließt in nordöstliche Richtung. Der Bemessungswasserstand liegt bei 526,45 bis 527,35 m ü. NN. 0.1.11      Besondere umweltrechtliche Vorschriften Der AN hat die Maßnahmen zum Schutze der Umwelt in eigener Verantwortung durchzuführen. Allgemeingültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind zu beachten. 0.1.12      Besondere Vorgaben für die Entsorgung Gemäß DIN 18299 hat der AN alle von seinen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und dergleichen als Nebenleistung zu beseitigen und gemäß den Entsorgungssatzungen sowie den geltenden gesetzlichen Auflagen und Verordnungen den entsprechenden Verwendungsstellen zuzuführen. Jeder AN hinterläßt dementsprechend seinen Arbeitsbereich arbeitstäglich besenrein. Der damit verbundene Aufwand ist einzukalkulieren. Benötigte Entsorgungsbehälter sind innerhalb der zugewiesenen, und vom AN eingezäunten, Lagerflächen aufzustellen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind der OÜ vorzulegen. Werden die Arbeitsplätze von Unternehmen nicht arbeitstäglich saubergehalten und / oder unterlassen AN trotz Aufforderung durch die OÜ die Schutt- bzw. Abfallberäumung, werden der Schutt bzw. die Abfälle auf Kosten und zu Lasten des jeweiligen AN ohne nochmalige Fristsetzung bauseits entsorgt. Hinterläßt der AN die Baustelle im unaufgeräumten Zustand, ist der AG berechtigt, die Abnahme zu verweigern (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB, § 12 Nr.3 VOB/B). Ist aus Platzgründen eine Trennung nicht oder nur teilweise möglich, können vermischte Wertstoffe auch über geeignete Sortier- und Aufbereitungsanlagen einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Die Mehrkosten sind vom AN zu tragen und einzukalkulieren. Beim Reinigen und Auswaschen von Behältern, Werkzeugen und Geräten ist der AN dafür verantwortlich, daß auf diesem Weg keine unzulässigen Stoffe in die Kanalisation oder das Baufeld eingeleitet werden. Kann das Auswaschen nicht über die bauseits bereitgestellte Einrichtung (Waschwanne) erfolgen, hat das Reinigen und Auswaschen im eigenen Betrieb zu erfolgen. 0.1.13      Schutzgebiete und Schutzzeiten Baulärm Für den Schutz vor Baulärm gelten außer den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetztes, der allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Baulärm - Geräuschimmissionen - und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen: - Anwendung geräuscharmer Bauverfahren - Beschränkung der Betriebszeit lauter Maschinen - Ggfs. erforderliche Nachtarbeiten sind voranzumelden, mit dem AG abzustimmen und freigeben zu lassen. Zu den für die auszuführenden Arbeiten zur Verfügung stehenden Arbeitszeiten wird auf Punkt 0.1.2 besondere betriebliche Bedingungen verwiesen. Baumbestand Bestehende Bäume und Pflanzungen sind vor Beschädigung zu schützen. 0.1.14      Art und Umfang des Schutzgebietes Entfällt. 0.1.15      Verkehrsregelung Auf dem Baufeld gilt §1 der Straßenverkehrsordnung. Das Parken von Handwerker- und Werkstattfahrzeugen ist nur auf dem Baufeld gestattet. Es dürfen nur LKW mit Rechtsabbiegeassistenten zum Einsatz kommen. Wenn LKW rückwärts fahren oder rangieren, muss zwingend eine einweisende Person aus dem eigenen Unternehmen vorausgehen. Fußverkehr ist auf dem Baufeld nur im Bereich der festgelegten Verkehrswege zulässig. Ein Aufenthalt im unmittelbaren Gefährdungsbereich von Gerüsten (herabfallende Gegenstände) ist nicht zulässig. 0.1.16      Im Baugelände vorhandene Anlagen Entfällt. 0.1.17      Vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle Entfällt. 0.1.18                                                                                                                               Kampfmittel Die Kampfmittelfreiheit des Baugeländes ist bauseits nachgewiesen. 0.1.19                                                                                                                               Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen Arbeits- und Gesundheitsschutz Der AG hat einen Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGeKo) beauftragt (§4 BaustellV). Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z. B. Gerüststellung) rechtzeitig vor Ausführung eigenverantwortlich anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§5 Abs. 3 BaustellV). Der AN legt dem Koordinator und der OÜ 12 Werktage nach Beauftragung eine Gefährdungsbeurteilung und, soweit erforderlich und / oder vom Koordinator gefordert, ein Montagekonzept vor und stimmt dieses mit dem Koordinator und der OÜ ab. Der vom AG bestellte Koordinator wird durch fortlaufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und den AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten. Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen (auch von eventuellen Nachunternehmern) verantwortlich ist. Bei Ablaufänderungen ist der Koordinator vom AN eigenverantwortlich einzubeziehen. Vorhandene Schutz- und Sicherungseinrichtungen dürfen ohne Genehmigung der OÜ nicht eigenständig und nicht ohne Schaffung von Ersatzmaßnahmen beseitigt werden. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Der aktuelle Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist dem LV als Anlage beigefügt. Das örtlich eingesetzte Personal ist seitens des AN gemäß ArbSchG in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuweisen. Spätestens 12 Werktage nach Beauftragung ist vom AN ein Nachweis über die Einweisung ausgefüllt und von jeder unterwiesenen Person unterschrieben an den Sicherheitskoordinator und die OÜ zu übersenden.Dies entbindet den AN jedoch nicht von der baustellenspezifischen Sicherheitseinweisung des eingesetzten Personals von Fall zu Fall. Des weiteren hat jeder AN eine verantwortliche Person zu benennen und innerhalb von 12 Werktagen nach Beauftragung dem AG, dem Sicherheitskoordinator und der OÜ zu übermitteln. Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe (Gefahrstoffverordnung) Der Einsatz von krebserzeugenden oder krebsverdächtigen Gefahrstoffen ist soweit möglich zu vermeiden. Der sichere Umgang mit unverzichtbaren Gefahrstoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung in Betriebsanweisungen anzugeben. Die Betriebsanweisungen und die Sicherheitsdatenblätter für die auf der Baustelle einzusetzenden Gefahrstoffe sind der OÜ vorzulegen und vom AN ständig auf der Baustelle vorzuhalten. 0.1.20                                                                                                                               Sparten im Bereich der Baustelle Entfällt. 0.1.21                                                                                                                               Schadstoffbelastung Entfällt. 0.1.22                                                                                                                               Vom AG veranlaßte Vorarbeiten Vor Beginn der Arbeiten des AN werden im Bereich seiner Leistungserbringung insbesondere folgende Arbeiten ausgeführt: - Rohbauarbeiten - Fassadenarbeiten - Trockenbauarbeiten - Techn. Ausbauarbeiten 0.1.23                                                                                                                               Arbeiten anderer Unternehmer Der AN hat sich mit den anderen am Bau beteiligten Firmen, im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen, zu koordinieren, so daß ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet ist. Während der Arbeiten des AN sind regelmäßig andere Firmen auf der Baustelle tätig, deren Leistungen zeitlich wie auch räumlich ineinandergreifen. Insbesondere sind dies: - Trockenbauarbeiten - Techn. Ausbauarbeiten, Elektroarbeiten 0.1.24                                                                                                                               Baustellenüberwachung Der AG beabsichtigt eine Baustellenüberwachung einzurichten. Es besteht in dieser Zeit für alle im Baustellenbereich Tätigen die Verpflichtung die ausgegebenen Ausweise gut sichtbar zu tragen. Ein Betreten des Baustellenbereichs ohne Genehmigung und Ausweis ist untersagt. Eine Haftung des AG für Diebstähle ist damit nicht verbunden. Das Baustellengelände wird permanent mit Kameras dokumentiert und überwacht. Informationen zum Überwachungssystem werden auf Nachfrage gestellt. Mit Abgabe eines Angebots stimmt der Bieter o.g. Dokumentation und Baustellensicherung auf dem Baufeld durch Videokameras des AG zu.
ATV Angaben zur Baustelle
ATV Angaben zur Ausführung Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) - Angaben zur Ausführung Die Angaben sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und, sofern sie nicht durch eigene Positionen abgedeckt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die den Abschnitten, auch zur leichteren Zuordnung vorangestellten Hinweise, sind als ZTV zu werten und entsprechend in der Kalkulation zu berücksichtigen. 0.2. Angaben zur Ausführung 0.2.1 Arbeitsabschnitte / Bauablauf Die Arbeiten sind vom AN mit den baubeteiligten Firmen abzustimmen und mit möglichen Arbeitsunterbrechungen in den Arbeitsabschnitten nach Baufortschritt der Vorleistungen auszuführen. Die Arbeiten des AN werden in Einzelabschnitten und in vorgesehener Reihenfolge entsprechend der terminlichen Planung ausgeführt. Von einer durchgehenden, kontinuierlichen Baustellentätigkeit kann nicht grundsätzlich ausgegangen werden. Die Baustellenbesetzung ist nach jeweiliger Erfordernis anzupassen, zahlreiche Unterbrechungen sind zu berücksichtigen. Die ELT-Verteilerräume sind vorab zur Hauptleistung fertigzustellen. Bauablaufplan Nach Beauftragung ist vom AN innerhalb von 12 Werktagen ein detaillierter Ablaufplan unter Berücksichtigung der Vertragstermine, der Baukörper und Ebenen zu erstellen und mit dem AG abzustimmen. Korrespondierend zum Bauablauf sind die eingeplanten Kapazitäten aufzuzeigen. Der Bauablaufplan des AN beinhaltet sämtliche Einzelvorgänge in zeitlicher Abfolge. Neben den relevanten Arbeitsschritten beim Einbau gehören hierzu auch die Planungs-, Bestell-, Produktions- und Lieferzeiten. BE-Plan Nach Beauftragung ist vom AN innerhalb von 12 Werktagen ein detaillierter BE-Plan, unter Berücksichtigung der örtlichen Randbedingungen sowie der bereits vorhandener BE anderer Unternehmen, zu erstellen und mit der OÜ abzustimmen. Der BE-Plan gibt mindestens die geplanten Container, Transportgeräte, Großgeräte und Lagerorte des AN wieder. Hierbei sind auch die Mischplätze / Silostandplätze etc. zu kennzeichnen. 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung Folgende Erschwernisse sind zu berücksichtigen: - Die Freihaltung von Fluchtwegen, insbesondere den Treppenhäusern. Die Freihaltung von Anfahrts- und Rettungswegen. Die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen, der Nachschau und Kontrolle nach Arbeiten mit offener Flamme, Trennschneidern etc.; für diese Arbeiten ist beim AG eine Anmeldung vorzulegen und diese genehmigen zu lassen. Hierzu sind Schweißnachweise durch den AN vorzulegen. Feuergefährliche Arbeiten (Heißarbeiten wie z. B. Schweißen, Trennschleifen u. ä.) sind nur mit Genehmigung des AG möglich. Bei feuergefährlichen Arbeiten mit erhöhtem Brand- oder Brandschadensrisiko ist der SiGeKo hinsichtlich der Genehmigungsauflagen mit einzubeziehen. Sollen Gefahrstoffe in größeren Mengen (i.d.R. mehr als 1 Liter) zum Einsatz kommen, ist dies mit dem SiGeKo rechtzeitig abzustimmen. Unabhängig von ihrer Menge sind Gefahrstoffe nach Beendigung der Arbeiten in geeigneten Behältern oder Räumen unter Verschluss aufzubewahren. Im gesamten Zufahrtsbereich zur Baustelle (Autobahnzubringer) darf nicht entladen und nicht geparkt werden Baustelle und Gebäude stehen ungeschützt auf freiem Feld und sind Wind und Wetter allseitig voll ausgesetzt. Die Dokumentation ist getreu den Vorgaben der LH München zu erstellen. Auf dem Baufeld und in den Gebäuden dürfen grundsätzlich nur Materialien verbaut werden, die den materialökologischen Anforderungen an Bauproduktgruppen der LH München entsprechen. - Die BE wird ab Aufbau der BE Ausbau über den AN Baulogistik gem. Baulogistik-Handbuch betrieben (s. Anlage). 0.2.3 Vorgaben gemäß SiGe-Plan Nach Beauftragung der Leistung ist vom AN innerhalb von 12 Werktagen für die beauftragten Arbeiten eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung und ggf. ein Montagekonzept zu erstellen und mit dem Sicherheitskoordinator und der OÜ eigenverantwortlich abzustimmen. 0.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung für Mitarbeiter anderer Unternehmen Die Verkehrssicherungspflicht obliegt, soweit sie dem AN übertragen werden kann, dem AN. Maßnahmen (Bauzaun, Tore, Beschilderung) zur Regelung und Sicherung des Verkehrs während der Bauzeit der Bauhauptarbeiten obliegen dem AN Baustelleneinrichtung. Dieser besitzt hier Weisungsbefugnis. Dies entbindet die restlichen AN jedoch nicht von der Verpflichtung in Bereichen in denen nur sie oder hauptsächlich sie tätig sind, oder zu Zeiten, zu denen nur noch ein bestimmter AN tätig ist, die Baustelle oder den Arbeitsbereich einem Zustand zuzuführen, so dass kein Gefahrenpotential für Baustellenbeteiligte entsteht. Dies betrifft insbesondere Bauzaunfelder und Tore, Bautüren, Absturzsicherungen u. ä. wieder herzustellen und zu verschließen. Notwendige Leitbaken und Beleuchtungseinrichtungen im Außenbereich sowie die Beleuchtung der Verkehrsflächen im Innenbereich einschl. der Not- und Fluchtbeleuchtung hat der AN Baumeister zu liefern und über seinen eigenen Leistungszeitraum hinaus vorzuhalten. Für die ordnungsgemäße Ausleuchtung des unmittelbaren Arbeitsbereichs ist der jeweils ausführende AN verantwortlich. Die Zufahrten, die Fahrbereiche in der BE-Fläche und die öffentliche Straße sind vom AN von Verschmutzungen freizuhalten und bei Bedarf sofort zu reinigen. Grundsätzlich gelten neben den UVV auch alle einschlägigen staatlichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln, insbesondere: - ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) - ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) - ArbZG (Arbeitszeitgesetz) - ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) - GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) - BioStoffV (Biostoffverordnung) - BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) - BaustellV (Baustellenverordnung) 0.2.5 Besondere Anforderungen - Kontaminierte Bereiche Entfällt. 0.2.6 Besondere Anforderungen - Baustellen- und Entsorgungseinrichtungen Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) geforderte Trennung von Bauabfällen ist einzuhalten. Demontierte oder abgebrochene Bauteile oder Baustoffe müssen gegen Entsorgungsnachweis vom AN entsorgt werden, sofern nicht ausdrücklich in der Position eine davon abweichende Aussage getroffen wird. Jede Firma ist für die Entsorgung eigener Verpackungs- und Restmaterialien verantwortlich. Entsorgungscontainer sind in der dem AN zugewiesenen Materiallagerfläche aufzustellen. Die OÜ hat das Recht, Verpackungsmaterialien, solange sie nicht eindeutig zuzuordnen sind, zu kennzeichnen. Verpackungsmaterialien dürfen nicht zwischengelagert werden. Die Baustelleneinrichtung ist von jeder Firma in gutem Zustand zu halten. Abfallbehälter, welche der Sammlung von Speise- und Brotzeitresten dienen, sind als geschlossene Behälter auszuführen und geschlossen zu halten. Die Reinigung der vom AN genutzten Arbeits- und Baustelleneinrichtungsflächen einschließlich aller Zu- und Abfahrten und das Abfahren des Bauschuttes und der Verpackungsmaterialien ist vom AN täglich, bei geringen Mengen min. 1x wöchentlich als Nebenleistung zu erbringen. 0.2.7 Besondere Anforderungen Gerüste Vom AG werden keine Arbeitsgerüste für die Ausführung der Arbeitenzur Verfügung gestellt. Notwendige Arbeits-, Schutz- und Traggerüste hat der AN selbst anzuliefern und aufzustellen. Eine Mitbenutzung durch andere AN muss mit dem ANabgesprochen werden. Die Gerüste sind vom AN jederzeit verkehrssicher zu halten. Die Benutzung der Gerüste durch den AG und seine Beauftragten für Kontrollen und Abnahmen, bedarf keiner besonderen Erlaubnis des AN. Der AN ist für sämtlichen Materialientransport eigenverantwortlich (s. a. ATV 0.1.6). Alle Aufwendungen hierfür, auch das evtl. erforderliche Vertragen von Hand, sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Vertikale und horizontale Transporthilfen hat der AN zu stellen, die Standpunkte sind in Absprache mit der OÜ festzulegen. 0.2.8 Mitbenutzung durch Auftragnehmer Es kann grundsätzlich nicht von einer Mitnutzung von Gerüsten, Hebezeugen (z. B. Krane), Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen, Einrichtungen etc. anderer AN ausgegangen werden. 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer entfällt. 0.2.10 Verwendung / Mitverwendung wiederaufbereiteten Stoffen Die Anforderungen aus der Materialökologie der LH München sind zwingend einzuhalten. 0.2.11 Anforderung an wiederaufbereitete Stoffe Nicht genormte Stoffe und Bauteile kommen nicht zur Ausführung. 0.2.12 Besondere Anforderung an Stoffe Die Anforderungen aus der Materialökologie der LH München sind zwingend einzuhalten. 0.2.13 Vom AG verlangte Nachweise Die Papier- und digitale Dokumentation ist einzeln im Bauablauf (Einzelnachweise) und als Gesamtpaket zusammengefasst vor Abnahme der Objektüberwachung des AG zu übergeben. Einzelnachweise Damit die OÜ ihrem Überwachungsauftrag auf der Baustelle nachkommen kann, sind vom AN die folgenden Dokumente zu Baustoff und Bauart sämtlicher zu verbauender Bauprodukte als sog. Einzelnachweise spätestens 12 Werktage nach Beauftragung der OÜ digital (PDF-Dateien) und strukturiert (Datei-Ordner) zu übermitteln: - Hersteller- und Produktverzeichnis - Produktdatenblätter - Sicherheitsdatenblätter - Verarbeitungshinweise - Zulassungen (CE bzw. ETA, AbP, AbZ, ZiE, LE (Leistungserklärung), aBG bzw. vBG) Sofern mehrere Produkte zu einem Gesamtsystem gehören, ist eine Bestätigung der Hersteller für die Kompatibilität der einzelnen Produkte beizufügen. Darüber hinaus hat der AN vor Ausführungsbeginn die finale vollständige, freigegebene und gleichgestellte Werkstatt- und Montageplanung (W+M-Planung) digital (PDF-Dateien) und strukturiert (Datei-Ordner) an die OÜ zu übermitteln. Diesen Plänen ist zusätzlich die vollständige "grüne" W+M-Planung - letzter Stand - mit den finalen Prüf- und Freigabevermerken des zuständigen Planers beizulegen. Baudokumentation Die Dokumentation ist für alle Baukörper gemeinsam aufzustellen. Hierzu gehören alle für den späteren Betrieb und die Nutzung, sowie für Umbauten, Instandsetzungen und Instandhaltungen erforderlichen Einzeldokumente und Planunterlagen. Insbesondere ist vom AN auch die Dokumentation gemäß den Anforderungen Materialökologie der LH München zu erbringen. Die gesamte Dokumentation muss so rechtzeitig an den AG übergeben werden, dass eine Überprüfung durch die OÜ vor dem Abnahmetermin möglich ist (mindestens 24 Werktage vor Abnahme). Können aus technischen oder ablaufbedingten Gründen einzelne Dokumente nicht vor der Übergabe fertiggestellt werden, so ist dies rechtzeitig der OÜ schriftlich mitzuteilen und die Übergabe dieser Dokumente abzustimmen. Die Übergabe der geprüften Dokumentation ist Abnahmevoraussetzung. Die gesamte Dokumentation ist in digitaler Form als PDF-Dateien, einzelne Unterlagen zusätzlich in bearbeitbarer digitaler Form zu übergeben. Alle vom AN erstellten Unterlagen sind mit "BESTAND, FIRMA, DATUM" zu kennzeichnen. Die Dokumentation umfasst in der Regel folgende Register und Dokumentengruppen (nicht abschließend und nicht für alle Gewerke vollumfänglich gültig): Inhaltsverzeichnis 1.1Inhalt der analogen und digitalen Dokumente 2. Nachweise zu Baustoff und Bauart 2.1 Nachweise zur Einhaltung der in den LV vorgegebenen Qualitäten (Nachweise zur Ausführung, Konformität, Eigen- und Fremdüberwachung, ÜH Hersteller, ÜZ, CE). 2.2 Nachweise der Baustoff-, Bauteil- und Bauartprüfungen 2.3 AbZ und Prüfzeugnisse mit Übereinstimmungsnachweis (Nationaler und Europäischer Nachweis: ABP, ABZ, LE (Leistungserklärung), ETA, aBg, vBg). 2.4 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE gem. BayBO Art. 18) 2.5 Glasliste: Qualitäten, Aufbau, Zwischenräume, Beschichtungen, etc. 3. Berechnungen 3.1 Statische Berechnungen und Nachweise des Auftragnehmers 4. Produktdatenblätter, Herstellerverzeichnis 4.1 Bauproduktdatenblätter bzw. Materialdeklarationen aller verwendeten Materialien 4.2 Technische Merkblätter 4.3 Sicherheitsdatenblätter 4.4 Herstellerverzeichnis (einschl. Ersatzteilliste aller Produkte mit Bezugsquellen) 4.5 Liste der verwendeten Farben / Beschichtungen 5. Instandhaltungsvorgaben, Pflegehinweise, Wartung 5.1 Protokolle der Funktionsprüfungen (Kontrollbuch) 5.2 Vorgaben zum Betrieb (z. B. Bedienungsanleitung) 5.3 Ersatzteilliste für Sonderanfertigungen und regelm. benötigtes Verbrauchsmaterial 5.4 Vorgaben zur Instandhaltung und Pflege 5.5 Vorgaben zur Reinigung einschl. Bezugsquellen von Pflegemiteln und -geräten 5.6 Sofern vereinbart: Wartungsverträge 6. Prüfprotokolle, Gutachten (soweit sie vom AN zu erbringen sind) 6.1 Prüfberichte, TÜV, DEKRA, Hersteller 6.2 Bescheinigungen Sachverständigenprüfungen 6.3 Bescheinigungen Sachkundigenprüfungen 6.4 Fremdüberwachungsberichte 6.5 Haftzugversuche 6.6 Lastplattendruckversuche 6.7 Güteüberwachung 7. Sonstige Protokolle, Nachweise (soweit sie vom AN zu erbringen) 7.1 Protokolle der Inbetriebnahmen 7.2 Bautagesberichte gem. ATV 7.3 Übergabeprotokolle (Übergabe von Schlüsseln, Reservematerial etc.) 7.4 Einweisungsprotokolle 7.5 Entsorgungsnachweise, Zusammenstellung der Begleit- und Wiegescheine, Aufzeigen und Nachweise der weiteren Verwertungswege 8. Technische Anlagenteile aus KG 300 8.1 Brandschutz technischer Anlagen 8.2 Geräteliste (prüfpflichtige und betriebsrelevante techn. Anlagen und Geräte) 8.3 Prüfbücher mit Erstabnahme (Sicherheitsrelevant) 8.4 Bestandsliste (Feld-, Automations-, GLT-Ebene) 8.5 Parameterliste (Regel-, Steuer-, Parameter, Sollwertliste) 8.6 Mess-, Prüfprotokolle und Bescheinigungen 8.7 Nachweis Verwendung halogenfreie Kabel 8.8 Bestandspläne mit Darstellung aller prüf- und wartungspflichtigen sowie wartungsbedürftigen Anlagen (M 1:100/50) 8.9 Bestandspläne der mit technischen Anlageteilen ausgerüsteten Bauelemente (M 1:100/50) 8.10 Grundrisse mit Kennzeichnug der zu prüfenden Türen 8.11 Werk- und Montagepläne (M 1:20/1:1) 8.12 Anlagenbeschreibung 8.13 Anlagenschemata mit Datenpunkten, Kurzadressen 8.14 Schaltpläne nach DIN 40719 8.15 Anordnungsplan (im Schaltschrank) 8.16 Anschlusskabelplan (ab Schaltschrank) 9. Abnahmen, Einweisungen, Übergaben, Erklärungen 9.1 VOB Abnahmeniederschrift 9.2 Einweisungsprotokolle 9.3 Fachunternehmerbescheinigung 9.4 Fachunternehmererklärung 9.5 Übereinstimmung durch Hersteller 9.6 Konformitätsbescheinigungen 10. Pläne, Zeichnungen, Schemata (letztgültig) 10.1 Planverzeichnis 10.2 Layerliste, Plotstiltabelle, etc. 10.3 Werk- und Montageplanung 11 Foto- und Bilddokumentation 11.1 Foto- und Bilddokumentation (fachlich-, technische Fotodokumentation nach Themenbereichen sortiert) 12 Sonstiges Alle zu erbringenden Dokumente aus dieser und anderen Positionen und aus Nebenleistungen müssen vom AN als digitale und ausgedruckte Dokumente in eine vom AG vorgegebene 3-stufige Gliederungsstruktur gemäß der "Bearbeitungshinweise zur Checkliste Baubestandsdokumentation“ (s. Anlage) eingeordnet werden. Dies gilt sowohl für die Papierdokumentation in Aktenordnern als auch für die digitale Dokumentation in Dateiform und das Hochladen auf den Plan- und Dokumentenserver. Alle Einzeldokumente (Papierdokumente und Einzeldateien) sind in Verzeichnissen in der vorgegebenen Gliederungsstruktur zu erfassen. Die gesamte Papierdokumentation ist in Aktenordnern in 2-facher Ausfertigung zu übergeben. Die einzelnen Papierdokumente sind in der vorgegebenen Struktur in die Ordner einzuordnen und mit Trennblättern (Register) und Trennstreifen (Dokumentengruppe) zu unterteilen. Der Inhalt der Ordner ist jeweils in einem vorangestellten Verzeichnis zu dokumentieren. Zusätzlich sind alle Einzeldokumente jeweils in digitaler Form als PDF-Datei und ggf. zusätzlich als bearbeitbares Dateiformat auf Datenträger gesammelt zu übergeben. Einweisung Grundsätzlich ist ein gesonderter Termin für eine umfassende Nutzereinweisung durch den AN zu koordinieren, durchzuführen und schriftlich bestätigen zu lassen. Siehe auch gesonderte Position. Nachträge Zu allen evtl. Nachträgen sind vom AN grundsätzlich offene Kalkulationen, mit detailliert aufgeschlüsselten Lohnsätzen, Einkaufspreisnachweisen sämtlicher nicht unwesentlicher Materialien und die offenen Kalkulationen vergleichbarer LV-Positionen vorzulegen. Weiteres siehe ZTV und LV-Positionen. 0.2.14 Verwendung gewonnener Stoffe entfällt. 0.2.15 Zu entsorgende Stoffe aus dem Bereich des AG entfällt. 0.2.16 Vom AG beigestellte Stoffe und Bauteile entfällt. 0.2.17 Umfang des AG für Abladen, Lagern, Transport Vom AG werden keine Räume, Gerüste, Geräte oder Arbeitskräfte für die Ausführung der Leistungen des AN zur Verfügung gestellt. Des Weiteren siehe ATV 0.1.8 (Zur Benutzung überlassene Flächen und Räume). 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer Entfällt. 0.2.19 Mitwirkung bei Inbetriebnahme von Anlagen Entfällt. 0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor Abnahme Die Arbeiten des AN werden bei laufendem Baubetrieb ausgeführt. Die Leistungen des AN sind somit vom Einbau bis zur Abnahme der möglichen Nutzung und Einwirkung anderer Baubeteiligter ausgesetzt (vgl. ATV 0.1.23). Die eigene Leistung ist vom AN dem entsprechend bis zur Abnahme gegen Beschädigung und Diebstahl, aber nicht gegen die reguläre Weiterführung der Arbeiten durch andere AN, zu schützen (vgl. §12 Nr. 5 Abs. 5, Satz 2 VOB/B). 0.2.21 Übertragung der Wartung Entfällt. 0.2.22 Aufmaß / Abrechnung nach best. Zeichnungen oder Tabellen Sämtliche Aufmaße sind grundsätzlich (soweit möglich) anhand der Pläne zu fertigen. Leistungen die aus den Plänen nicht ersichtlich sind, sind gemeinsam mit der OÜ vor Ort aufzumessen und zu überprüfen solange sie sichtbar sind. Für die Nachvollziehbarkeit sind: - die Aufmaße im Aufmaß-Blatt zusammenzufassen - Aufmaß-Pläne M1:50, positionsweise farbig anzulegen - die Aufmaß-Pläne mit allen Maßen der Aufmaß-Blätter mit jeder Abschlagsrechnung einzureichen Aufmaß-Pläne und Aufmaß-Blätter sind vor Rechnungsstellung einzureichen. Die Aufmaß-Blätter werden erst zur Abrechnung gültig, wenn Sie vom AN und der zuständigen OÜ unterzeichnet sind. Sofern bei den einzelnen Gebäude- und Anlagenteilen Leistungen erforderlich werden, für die im jeweiligen Titel keine Positionen enthalten sind, werden die entsprechenden Leistungspositionen aus den LV-Titeln anderer vergleichbarer Gebäude- und Anlagenteile zur Abrechnung herangezogen. 0.2.23 Bautagesberichte Bautagesberichte sind der OÜ arbeitstäglich vorzulegen. Der Bautagebuchbericht muss enthalten: Wetter / Temperatur bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende, dazu die höchsten und niedrigsten Tagestemperaturen. In der Winterperiode die Temperatur um jeweils 9 Uhr an einem windgeschützten Ort auf der Baustelle in einer Höhe von 1,5 m über dem Boden. - Tägliche Uhrzeiten von Arbeitsbeginn / -ende - Beschreibung der ausgeführten Arbeiten - Besondere Vorkommnisse (z. B. Unfälle etc.) - Anzahl der auf der Baustelle Beschäftigten mit Qualifikation (bei entspr. Gesetzlichen Auflagen mit namentlicher Nennung) 0.2.24      Meldung bei Behörden Meldepflichtige Arbeiten sind fristgerecht den entsprechenden Behörden/Ämtern zu melden. Bei Bedarf sind diese Stellen zur Beratung in Fragen Sicherheit und Gesundheitsschutz hinzuzuziehen. Eine Kopie der Anmeldung ist unaufgefordert der Objektüberwachung und dem SiGe-Koordinator auszuhändigen. 0.2.25 Baustellenbesprechungen / Jour-Fixe / LSM Allgemein Zu den 2-wöchentlich vor Ort stattfindenden Koordinationsterminen (fachtechnische Koordination, fallweise Terminkontrolle) hat der AN den Fachbauleiter oder einen geeigneten mit der Baustelle vertrauten, bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Nach Bedarf kann der zeitliche Abstand durch den AG auf 1 Woche verkürzt werden. Zusätzlich ist mindestens 1x wöchentlich ein Besprechungs- und Begehungstermin unter Teilnahme Fachbauleitung AN und Objektüberwachung AG wahrzunehmen. Prozessplanung als Vorschau Die Prozessplanung (4-Monats-Vorschau aller Aktivitäten auf der Baustelle), als Steuerungs- und Kommunikationsmedium zwischen Baustelle und Planung, wird auf Basis der Gesamtprozessplanung und des Terminplans monatlich mit den Beteiligten der Baustelle und der Planung erstellt. Der Fokus liegt hierbei auf der pro-aktiven Erkennung von Hindernissen und der Lösung der Probleme. Die Prozessplanung ist der erste Schritt zu einer stabilen und belastbaren Ablaufplanung. In diesem monatlichen Abstimmungstermin stimmen alle relevanten Projektbeteiligten (Terminplaner, Bauleitung, Firmen-Projektleiter, GU-Vertreter, Bauherren-Vertreter etc.) und ausführende Firmen die Aktivitäten der nächsten 4 Monate zusammen ab. Hauptfokus hierbei ist das Erkennen und Beseitigen von Hindernissen und die Festlegung eines gemeinsamen Bauablaufes. Ablaufplanung im Detail In der aus der Prozessplanung abgeleiteten detaillierten Ablaufplanung (4-Wochen-Vorschau aller Aktivitäten und der Logistik auf der Baustelle als transparentes und visuelles Planungswerkzeug) wird die Baustelle durch einen tagesaktuellen „Produktionsplan" gesteuert. Die Planung wird wöchentlich erstellt und täglich angepasst. In der wöchentlichen Überarbeitung der Ablaufplanung werden alle erkennbaren Hindernisse in den nächsten 4 Wochen erfasst und ein detaillierter Ablauf in kleinräumigen Einheiten der Baustelle ausgetaktet. Täglich wird die Planung an die tatsächlichen Gegebenheiten (Termineinhaltung und Qualität) angepasst und die Austaktung überarbeitet. Zur ständigen Kontrolle der Wirksamkeit werden im System Kennzahlen (Qualität und Termintreue) für die einzelnen Unternehmen erfasst und ausgehängt. Der Prozess auf der Baustelle wird damit stabil und verlässlich, so dass die Logistik und Engpassressourcen bedarfsgerecht darauf abgestimmt werden können. Für die beteiligten Unternehmen steigt die Effizienz der Abwicklung durch die belastbare Planung auf der Baustelle. In einem wöchentlichen Abstimmungstermin (i.d.R. im Zuge der Baubesprechung) werden gemeinsam zwischen der Bauüberwachung und den ausführenden Unternehmen die Aktivitäten bis auf Tages und Bereichsbasis zusammen auf der Planungstafel für die nächsten 4 Wochen gesteckt. Dieser Termin muss durch die ausführenden Unternehmen vorbereitet werden, um die geplanten Aktivitäten gemeinsam planen und abbilden zu können und entspricht der Arbeitsvorbereitung der Unternehmen. Eine Vorbereitung und Teilnahme der Obermonteure/Poliere der Firmen als auch der Bauleitung ist zwingend erforderlich. Der Aufwand für diesen Abstimmungstermin bewegt sich im Rahmen einer normalen Baubesprechung. In einem täglichen kurzen Abstimmungstermin werden morgens die Aktivitäten des letzten Tages und des aktuellen Tages durchgesprochen und eventuelle Anpassungen an der Planung vorgenommen. Die offenen Punkte werden besprochen. Teilnehmer am täglichen Abstimmungstermin sind die Bauleitung und die ausführenden Unternehmen. Der Aufwand entspricht üblichen Abstimmungen auf der Baustelle und sollte 15-30 Minuten nicht überschreiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen täglichen Abstimmungen mit der zuständigen Bauüberwachung vorzunehmen sowie die hierfür als Grundlage der Abstimmungen erforderlichen vorausschauenden bereichsbezogenen Ablaufplanungen (täglich, wöchentlich, monatlich) rechtzeitig vorab auf Anforderung zu übergeben. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer an den relevanten Schulungen zum LSM System teilzunehmen. 0.2.26 Außenwerbung Eine Außenwerbung der Projektbeteiligten im Bereich des Bauvorhabens ist nur nach gesonderter Abstimmung und Freigabe durch den AG zulässig. 0.2.27 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anmeldung durch den AN (mit Angabe des voraussichtlichen Zeitaufwands) und schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundennachweise sind der OÜ gem. §15 Abs. 4 VOB/B nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten zeitnah vorzulegen. 0.2.28 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Die Verrechnungssätze sind vom AN unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden. Sie enthalten den tatsächlichen Lohn mit den Zuschlägen für Gemeinkosten, Sozialkassenbeiträge, vermögenswirksame Leistungen und dergl. sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind jedoch nicht eingerechnet. Aufsichtsstunden werden nur nach vorheriger Vereinbarung vergütet. Bei der Abrechnung ist die Zuordnung der Personen zu den abgerechneten Lohngruppen nachzuweisen 0.2.29 Kleingeräte bei Stundenlohnarbeiten Kleingeräte, welche unter die geringwertigen Wirtschaftsgüter fallen, sind in die Gemeinkosten der Baustelle einzukalkulieren und werden nicht - auch nicht bei Leistungen auf Nachweis - gesondert vergütet. 0.2.30 Planverteilung Die Planunterlagen, die der Ausschreibung beiliegen, werden dem AN nach Beauftragung mit aktuellem Stand als pdf-Datei über einen digitalen Projektraum (Think Project) zur Verfügung gestellt. Im Verlauf der Baumaßnahmen kann es zu einer Fortschreibung der Planung kommen. Es ist mit bis zu fünf weiteren Planindizes zu rechnen. Aufwendungen bei Nutzung der Pläne im Papierformat sind in den Positionen mit einzukalkulieren. Der AN wird per E-Mail über den digitalen Projektraum über neue vorhandene Planstände benachrichtigt. Der Austausch, aller projektrelevanten Dokumente (wie z. B. Protokolle, Pläne, Messurkunden) erfolgt auch im Weiteren ausschließlich über den Projektraum. Der AN verpflichtet sich diesen zu nutzen. Hierzu sind vom AN einzustellende Dateien nach einem projektspezifischen Plan- und Dokumentenschlüssel zu benennen. Der AN erhält bei jeder Dokumenten- oder Planverteilung über den Projektraum eine E-Mail an die von ihm angegebene Adresse mit einem Link zum Herunterladen der gesendeten Daten. Die Zusendung der Zugangsdaten erfolgt im Fall einer Auftragserteilung durch den AG. Der AN hat sich in die Nutzung und Handhabung des Systems einzuarbeiten. Der AN benennt gegenüber dem AG die Personen, die das Bauvorhaben mit dem Projektraum begleiten und in den E-Mail Verteiler aufgenommen werden sollen. Die Kosten für die Nutzung des Projektraums werden dem AN vom Betreiber des Projektraums direkt in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind vom AN ohne Aufschläge an den AG weiter zu verrechnen. Damit verbundene Aufwendungen sind vom AN einzukalkulieren. Bei Fragen zum Projektraum kann sich der AN an den AG wenden. 0.2.31      Allgemeine Baustelleneinrichtung Die allgemeine Baustelleneinrichtung (Bauzaun, Sanitärcontainer, Medienanschlüsse, AG-Container, Schließdienst, ...) wird in der Zeit des Rohbaus vom AN Baumeister gestellt und vorgehalten, in der Zeit des Ausbaus vom AN Baulogistik. Nach Fertigstellung der Rohbauleistung baut der AN Baumeister seine allgemeine BE in enger Abstimmung mit dem AN Baulogistik und der OÜ zurück. Der Übergang von der allgemeinen BE des AN Baumeisters zur allgemeinen BE des AN Baulogistik hat in mehreren Abschnitten, fliesend und lückenlos zu erfolgen. Die dafür erforderliche detaillierte Planungs-, Abstimmungs- und Koordinationsleistung ist von den AN einzukalkulieren. Mit Aufbau der allgemeinen BE des AN Baulogistik wird die BE gemäß Baulogistik-Handbuch (s. Anlage) betrieben.
ATV Angaben zur Ausführung
ZTV Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein Die hier getroffenen Regelungen gelten grundsätzlich und allgemein für sämtliche Gewerke und Teilleistungen des AN einschließlich der jeweils zugehörigen ZTV. Ausführung nach DIN- und EN-Normen, Herstellerrichtlinien, insbesondere sind folgende Normen zu beachten: ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Die Angaben sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und, sofern sie nicht durch eigene Positionen abgedeckt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die den Abschnitten, auch zur leichteren Zuordnung vorangestellten Hinweise, sind als ZTV zu werten und entsprechend in der Kalkulation zu berücksichtigen. Die angeführten DIN - Normen und die darin erwähnten DIN - Normen, sowie die Vorschriften der jeweiligen Verbände, und die Praxismerkblätter (Technischen Merkblätter) der Hersteller sind, soweit sie für die jeweilig auszuführende Leistung anzuwenden sind, einzuhalten. Für die Ausführung der Arbeiten sind zusätzlich die Werkpläne des Architekten maßgebend. 1 Umfang der Leistungen Allgemein Alle Leistungen verstehen sich als fertige Leistung einschl. Anlieferung der Stoffe, Verschnitt, Befestigungsmaterial, Hilfsstoffe und alle sonstigen Nebenleistungen gem. VOB/C. Einbauort Angaben in Positionen zum Einbauort sowie Detailhinweise, sind nur als schwerpunktmäßige, orientierende Angaben zu betrachten. Leistungsabgrenzung Die Dämmungs- und die Estricharbeiten werden durch den AN Estrich ausgeführt. Dies gilt auch für die Abdichtungsarbeiten auf erdberührten Bauteilen bspw. den Bodenaufbauten in den Untergeschossen. Hierfür werden durch den AN Baumeister bzw. AN Trockenbau unterhalb der Mauerwerks- bzw. Trockenbauwände Abdichtungsbahnen für den Anschluss der flächigen Abdichtung durch den AN Estrich vorgesehen und eingebaut. Einbauteile in den Estrichflächen bspw. Elektroleerrohre, Bodentanks, Unterflurkanäle, Mediensäulen, Ablaufrinnen etc. werden bauseits eingebaut und durch den AN Estrich angearbeitet. Durch den AN Estrich werden in den Elektroräumen vorgefertigte Elemente als Blechwinkel / Umrahmung am Rohboden fixiert und angearbeitet. Des Weiteren erfolgen durch den AN Estrich die Beschichtungsarbeiten (siehe gesonderter Titel) auf den Estrichflächen. Die Beläge Linoleum, Parkett, Fliesen und Betonwerkstein werden bauseits durch weitere AN ausgeführt. Koordination anderer AN Der AN hat Abfolgen und Schnittstellen seiner Teilleistungen mit anderen AN eigenverantwortlich entsprechend dem Bauablauf zu planen, zu koordinieren und abzurufen. Der damit verbundene Aufwand ist in die EP einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Sicherungsmaßnahmen Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen dürfen grundsätzlich nur unter Einsatz der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgefürt werden. Schutzmaßnahmen Der arbeitstägliche Schutz der Leistung während und nach Beendigung der Arbeiten wird nicht gesondert vergütet und ist unter der Berücksichtigung des jahreszeitlichen Ausführungszeitraumes gem. ATV und Ablaufkonzept in die jeweilige Positionen einzukalkulieren. Maschinenarbeiten Der Maschineneinsatz unterliegt der Disposition des AN. Es sind jedoch Maschinen und Geräte zu verwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen und die Lärm- und Erschüttungsbelastungen auf ein Minimum reduzieren. Sämtliche Arbeiten, wenn nicht in gesonderten Leistungspositionen ausgeschrieben, verstehen sich als Maschinenarbeiten. Der notwendige Aufwand einer Beihilfe von Hand ist einzurechnen, ebenso das Ein- und Ausbringen der Geräte. 2                                                                                                                                       Prüfung der Vorleistungen Allgemein Der AN ist verpflichtet, die Ausführungsunterlagen und Pläne im Hinblick auf seine Gewährleistung sofort nach Erhalt selbstverantwortlich zu überprüfen. Evtl. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung muss der AN vor Ausführung schriftlich anzeigen. Er hat im Einvernehmen mit dem AG die Voraussetzungen zu schaffen, die es Ihm ermöglichen, die volle Verantwortung für seine Leistungen zu übernehmen. Bei Unklarheiten in der Ausführung ist sofort mit dem zuständigen Planer oder der OÜ Rücksprache zu halten. Der AN hat die Vorleistungen unverzüglich vor Ort zu prüfen. Bedenken wegen Mängeln aller Art (DIN 1961 § 4 Abs. 3) an der Tauglichkeit von Untergründen für die vorgesehene Leistung hat der AN so rechtzeitig schriftlich anzumelden, dass ein termingerechter Beginn der Arbeiten trotz eventuell notwendiger Nacherfüllung durch den Vorunternehmer eingehalten werden kann - mindestens 4 Wochen vor geplantem Arbeitsbeginn der jeweiligen Teilleistung. Aufmaß Sämtliche Maße für einzubauende Teile sind durch den AN am Baukörper zu prüfen und aufzumessen. Alle zur Lieferung erforderlichen Materiallisten und Massenauszüge hat der Unternehmer in eigener Verantwortung anzufertigen. 3                                                                                                                                       Achsen und Höhenkoten Je Geschoß wird vom AN Baumeister in jedem Baukörper eine Höhenkote sowie ggf. mehrere Achspunkte angebracht. Die Übertragung der Höhen bzw. Achsen an den Einbauort hat der AN eigenverantwortlich und selbständig durchzuführen. Diese Übertragung wird nicht separat vergütet. Zur Ausführung der Arbeiten des AN Estrich werden ggfs. weitere Einmess-/Messarbeiten z.B. in Form von weiteren Höhenkoten erforderlich. Der AN ist für die sichere Erhaltung der Messpunkte verantwortlich. Muss aus bauablauftechnischen Gründen ein Messpunkt entfernt werden, so ist vor der Beseitigung die Zustimmung der OÜ einzuholen. 4 Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung (Einrichten, Vorhalten, Unterhalten und Beseitigen) für die Ausführung der nachfolgend ausgeschriebenen Arbeiten ist in die Positionen einzukalkulieren. 5 Arbeits- und Schutzgerüste, Montagehilfen entfällt. 6 Öffentlicher Grund Das Einholen der öffentlich rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für eine Sondernutzung von Flächen auf öffentlichem Grund (Anmietung, Aufgrabung, Anker) ist im Umfang des beiliegenden BE-Konzepts durch den AG bereits erfolgt. Sollte der AN darüber hinaus eine Sondernutzung von Flächen auf öffentlichem Grund zur Erbringung seiner Leistungen benötigen, so hat der AN diese Genehmigung auf eigene Kosten einzuholen. Dies gilt auch für die Einholung und die Gebühren von ggf. erforderlichen verkehrsrechtlichen Erlaubnissen (Mobilkräne, Transporte, ...). 7 Kraftstoffe, Öle, Schmiermittel Das Lagern und Abfüllen von Kraftstoffen, Ölen, Schmiermitteln und sonstigen wassergefährdenden Stoffen ist so durchzuführen, daß jegliche Verunreinigung des Bodens bzw. des Grundwassers zuverlässig verhindert wird. Die dafür notwendigen Bindemittel sind in ausreichender Menge auf der Baustelle vorzuhalten. 8 Grundlagen / Qualitätsnachweis Die dem Leistungsverzeichnis beigelegten Planunterlagen dienen als Grundlage der Kalkulation. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen und in den beigefügten Plänen dargestellten technischen und formalen Forderungen sind Angebotsgrundlage und definieren das qualitative Mindestmaß. Darauf aufbauend ist dem AN freigestellt, seine eigenen Anlagen bzw. Systeme kostenneutral anzubieten, sofern sie diese Forderungen erfüllen. Über die qualitative und formale Gleichwertigkeit entscheiden die Planer. Vor Beginn der Fertigung sind sämtliche für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Vermessungsarbeiten vom AN eigenverantwortlich auszuführen.
ZTV Allgemein
ZTV Estricharbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Estricharbeiten Ausführung nach DIN- und EN-Normen, Herstellerrichtlinien, insbesondere sind folgende Normen zu beachten: Abdichtungsarbeiten DIN 18336, Estricharbeiten DIN 18353, Estriche im Bauwesen DIN 18560, Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften DIN EN 13813, Prüfverfahren für Estrichmörtel und Estrichmassen DIN EN 13892. Alle im folgenden Text beschriebenen Merkmale sind bei der Kalkulation der Einzelpositionen zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Mit dem Einheitspreis sind alle Leistungen abgegolten, die für die gebrauchsfähige Herstellung der Leistung notwendig sind, einschließlich Verschnitt, Befestigungs- material und Hilfsstoffe. 1 Ausführungsunterlagen Die Erstellung der Werkstatt- und Montageplanung und der Bestandsdokumentation sind durch den AN in einer gesonderten Position zu kalkulieren. Die Werkstatt- und Montageplanung ist gem. den Terminen der Anlage 1 zu 214 H vorzulegen. Die geforderten Unterlagen und Detailnachweise der Werkstatt- und Montageplanung sind vorab mit Bauherr, OÜ und der Architektur abzustimmen und über den digitalen Projektraum dem Architekten zur Freigabe zu übergeben. Die Genehmigungszeit des Architekten beträgt 2 Wochen nach Vorlage der Planunterlagen. Nach Prüfung durch den planenden Architekt sind die mit den übernommenen Prüfeintragungen versehenen Pläne in 1-facher Ausfertigung in Papierform und 1-fach auf Datenträger, sowie über den digitalen Projektraum an die OÜ zu übergeben. Alle zur Produktion und Durchführung der Leistungen des AN notwendigen Planungen und Berechnungen sind vom AN zu erstellen und gelten als Ausführungsunterlagen des AN. Auf Verlangen sind die Übereinstimmungsbescheinigungen und Zulassungsbescheide bestimmter bauaufsichtlich zugelassener Systeme oder Baustoffe der OÜ vorzulegen. Es darf nur nach freigegebenen Plänen gefertigt werden. 2 Estrichdicke Die erforderliche Estichdicke gemäß der Zusammendrückbarkeit der Dämmlagen und der Nutzart ist vom AN zu prüfen und einzuhalten. 3 Fugen Der AN trägt für alle erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten der Bodenkonstruktion die volle Verantwortung, ebenso für die Anordnung von Arbeits-, Trenn- und Scheinfugen. Arbeits- und Scheinfugen sind vom AN anzulegen, verdübeln und kraftschlüssig mit Reaktionsharz zu schließen und in den EP einzukalkulieren. 4 Fugenplan Das Anlegen von notwendigen Dehnungsfugen, welche mit in den Oberbelag übernommen werden müssen, sind mit dem Planer (mittels Plandarstellung) durch den AN - abzustimmen. Konstruktive Scheinfugen, die von dem Planer vorgegeben sind, sind zu übernehmen und in dem Fugenplan darzustellen. 5 Anschlüsse Die Leistungen verstehen sich komplett als fertige Leistung einschl. Anarbeitungen an Wandvorlagen, Stützen, Wandvorsprünge, Heizungsrohre etc. 6 Regeltoleranzen Für die Ebenheits- und Winkeltoleranzen gilt i. d. Regel DIN 18202 Tab. 3 Zeile 3. 7 Erhöhte Anforderungen Für die Ebenheits- und Winkeltoleranzen des Estrichs unter Bodenbelägen aus Fliesen gilt DIN 18202 Tab. 3 Zeile 4. Die erhöhten Anforderungen für Estrich sind in einer gesonderten Position zu kalkulieren. 8 Mehrstärken Es werden erhöhte Ebenheits- und Winkeltoleranzen wegen Anschluss des Estrichs an Fensterelemente und Türen gefordert. Die Anschlußhöhe des Estrichs an Wänden bei Fassaden, Türen etc. ist genau einzunivellieren. Erforderliche Ausgleichsschichten sind mit der Objektüberwachung abzustimmen. Eventuelle Mehrstärken des Bodenaufbaus sind durch Ausgleichschichten bzw. Trittschalldämmung auszugleichen, um die geplante Estrichnenndicke zu erreichen. Der sich daraus für das Ausgleichen von Ebenheits- und Winkelabweichungen ergebender Mehrverbrauch von Estrich wird nur dann gesondert vergütet, wenn der Mehrverbrauch 10% übersteigt. Darüber hinausgehende Ausgleichschichten bzw. Trittschalldämmung zum Erreichen der geforderten Ebenheits- und Winkeltoleranzen werden gesondert vergütet und sind in separaten Positionen zu kalkulieren. 9 Nachbehandlung Lüften, Überwachen (Temperatur- und Feuchtekontrolle) und Schützen des Estrichs gegen schädliche Einwirkungen (direkte Sonneneinstrahlung und Zugluft, etc.) während der Trocknungszeit und bis zur vollständigen Austrocknung obliegt dem AN. Diesbezüglich ist vom AN ein Konzept/Arbeitseinweisung zu erstellen und der Objektüberwachung ca. 3 Wochen vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Die Arbeits-, Verarbeitungs- und Nachbehandlunganweisungen des Estichsherstellers sind dabei zu berücksichtigen. Die Baustelle wird bauseitig beheizt. Für das entsprechende Raumklima bei Verlegung und Trocknung des Estrichs sind vom AN Temperaturvorgaben erforderlich um die übliche Belegreife nach Angaben des Estrichherstellers zu erreichen. 10 Estrichkonzept Das "Schüsseln" des Estrichs ist durch geeignete Maßnahmen des AN bei Zusammensetzung, Verarbeitung und Trocknung des Estrichs zu verhindern und im Konzept darzustellen. Falls das "Schüsseln", trotz der erfolgten Maßnahmen entsteht, sind Nachbehandlungen (wie z.B. Brechen der Kanten im Fugenbereich, abschleifen, etc.) vom AN durchzuführen, um die Verformungen zu beseitigen und die Estrichfläche gem. ZTV 6.) bzw. 7.) zu übergeben. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Konzept ist ca. 3 Wochen vor Arbeitsbeginn der Objektüberwachung vorzulegen. 11 Schutzmaßnahmen Das Schützen von Bauteilen beim Verlegen der Transportschläuche ist in den Einheits-preis mit einzukalkulieren, ebenso das Abdecken aller auch nicht zum Auftrag gehörenden Bau-/Einbauteile sowie deren sofortige Reinigung bei evtl. Verschmutzung. Der Verlauf und die Befestigung der Transport-Druckschläuche an Bauteile ist mit der Objektüberwachung abzustimmen. 12 Randstreifen Randstreifen sind mit Fuß- und selbstklebenden Folienlasche auszuführen und ca. 2 cm über OKFF zu führen. Eine besondere Erfordernis ist, dass der Estrich sauber an die Randstreifen anschließend, an Ecken und Kantungen ohne Rundungen eingebaut wird, und dadurch insbesondere in Räumen mit PVC-Belag oder Beschichtungen, nach Abschneiden der Randstreifen eine gleichmäßig breite Randfuge entsteht. 13 Oberflächenzugfestigkeit Die Oberflächenhaftzugfestigkeiten des Estrichs ist mit mind. 1,5 N/mm2 gefordert. 14 Nachweise Die vollständigen Nachweise gem. ATV 0.2.13 zu den vorgesehenen Produkten sind - sofern sie nicht bereits zur Aufklärung nach VOB/A § 15 EG gefordert wurden - spätestens zum Startgespräch der Objektüberwachung vorzulegen. 15 Oberfläche Der Bodenleger hat für nachfolgende Bodenbelagsarbeiten als Grundleistung das Reinigen des Untergrundes im Auftrag sowie das Aufbringen einer Haftbrücke bzw. Spachtelung auf den Estrich. Alle anderen Maßnahmen, welche zur Erzielung einer Oberflächenqualität notwendig sind, um das Weiterarbeiten ausschließlich mit diesen Grundleistungen zu ermöglichen sind im Auftragsumfang des AN beinhaltet und in die Einheitspreise für die Estriche einzukalkulieren. Die Oberfläche ist verlegefertig auszuführen ohne Zementleimschicht. Das vollständige Abschleifen der Zementleimschicht und/oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung von Zementleimschicht sind in die Einheitspreise der entsprechenden Estrichpositionen einzukalkulieren. 16 Zwischenprüfung Nach dem erfolgten Einbau der Trennlagen und Trittschalldämmungen vor dem Estrichlegen ist eine Fertigstellungsmeldung pro Verlegeabschnitt der Objektüberwachung vorzulegen und eine technische Zwischenprüfung zu ermöglichen. Das Ergebnis ist vom AN im Protokoll zu dokumentieren.
ZTV Estricharbeiten
ZTV Beschichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Beschichtungsarbeiten Ausführung nach DIN- und EN-Normen, Herstellerrichtlinien, insbesondere sind folgende Normen zu beachten: Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18363 Alle im folgenden Text beschriebenen Merkmale sind bei der Kalkulation der Einzelpositionen zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Mit dem Einheitspreis sind alle Leistungen abgegolten, die für die gebrauchsfähige Herstellung der Leistung notwendig sind, einschließlich Verschnitt, Befestigungs- material und Hilfsstoffe. 1 Schutzabdeckungen Sämtliche aufgehende Bauteile sind während der Bodenbeschichtungsarbeiten gegen Verunreinigungen mit Folie abzudecken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle angrenzenden Bauteile und vorhandene Einrichtungen vor jeglicher Verschmutzung zu schützen sind. Die Schutzabdeckungen sind nach den Arbeiten entspr. der geltenden Vorschriften vollständig, rückstandslos und fachgerecht zu entsorgen. 2 System-Baustoffe Ausführung der Beschichtungsarbeiten nach Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers. Alle Stoffe sind in den Originalverpackungen auf die Baustelle zu liefern. Bei Systemaufbauten und geschlossenen Arbeitsgängen dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden. Die Beschichtungsstoffe müssen untereinander und mit dem Untergrund verträglich sein. 3 Farb-Vorgaben Die Anstricharbeiten sind nach den Plänen des Architekten auszuführen. Die Farben und Farbtöne sind aufgrund des Farbkonzepts verbindlich in den Positionen vorgegeben.Es dürfen keine anderen Farben und Fabrtöne angeboten und verarbeitet werden. 4 Farb-Freigaben Alle Farben sind vor der Ausführung durch den AG zu bemustern. Der Einbau darf erst nach Freigabe durch den AG erfolgen. 5 Rollen - Streichen - Spritzen Alle Beschichtungensind ausschließlich durch Rollen und Streichen aufzutragen. Sollten Beschichtungen durch Spritzen aufgetragen werden, sind die Abklebearbeiten als Mehraufwand durch den AN zu tragen. Es kann nicht von großflächigen Beschichtungsarbeiten ausgegangen werden. Es handelt sich um Kleinflächen mit angrenzenden Flächen, die unterschiedliche Fertigoberflächen haben. 6 Verarbeitung von Gefahrstoffen Werden nach den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller gesundheitsgefährdende, die Gesundheit beeinträchtigende oder gasbildende, entzündliche Baustoffe verwendet, so ist der Bereich durch den Auftragnehmer ausreichend weiträumig zu sichern und durch Beschilderung auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Die Bereiche sind mit der Objektüberwachung abzustimmen. Ist für die Verarbeitung von Baustoffen eine besondere Sachkunde erforderlich, so hat der Bieter den Nachweis der Sachkunde zu erbringen.
ZTV Beschichtungsarbeiten
Materialökologie Vorbemerkungen zur Materialökologie Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo. Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht. Auch das Betreten von zur Messung abgesperrter Bereiche und Räume ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet.  Allgemeine Anforderungen (gelten grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen, weitere Anforderungen ggf. in den jeweiligen Positionen) Nachweise: Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse oder sonstige geeignete Nachweise zu belegen. Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN. Infos zur Dokumentation s.o. Aktualität der Nachweise: Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen. Produktänderungen: Notwendige Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben. Originalgebinde auf der Baustelle: Es sind alle Produkte auf der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt.  Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten. Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Beim Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten.  Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Alle verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57). Dies umfasst folgende Stoffe: Erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als: - karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B H350: Kann Krebs erzeugen. H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. - keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B H340: Kann genetische Defekte verursachen. - reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften. Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt.  Biozide Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben- und putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur von Holz-Fassaden. Hiervon ausgenommen sind - Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind. - Bläueschutzmittel bei Holzfenstern - Dichtstoffe in Feuchträumen  Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollladen, Sanitärleitungen, Elektroinstallation, Abdeck- / Trennfolien, Dichtungsbahnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen.  Oberflächenbeschichtungen Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentigeProdukte und Verfahren einzusetzen. Sind im technischen begründeten Sonderfall lösemittelbasierte Produkte für Vor-Ort-Beschichtungen erforderlich, dürfen diese kein 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoxim enthalten oder emittieren. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. der 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoxim -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitgehendst (z.B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem AG erlaubt. Bodenbeläge Linoleumbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Linoleumbodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder denen des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Sie sind unter Ausschluss von PU-Versiegelungen und metallvernetzten Systemen inklusive der Erstpflege vom AN auszuführen. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1R plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Kleb- und Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) gemäß Giscode-Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG erlaubt. Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1 R plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 verwendet werden. Elastomere Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Elastomere Bodenbeläge (Kautschuk, Polyolefin) müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1R plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Kleb- und Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) gemäß Giscode-Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG erlaubt. Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1 R plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 verwendet werden. Textile Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Textile Bodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 128 (Blauer Engel) oder denen des GuT-Gütesiegels oder gleichwertig entsprechen und dürfen zusätzlich keine PVC-Rückenschichten enthalten. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1R plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Kleb- und Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) gemäß Giscode-Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG erlaubt. Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1 R plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 verwendet werden. Vollholzböden im Klebeverbund Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien). Einer der folgenden Nachweise ist zu erbringen: - Holz-von-Hier-Umweltlabel - PEFC-Regional-Label (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) - FSC (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) Terpenhaltige Holzartensind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer -insbesondere Kiefernholz- (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasurendürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ (lösemittelfrei bzw. -arm und oximfrei*) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit - abhängig von der spezifischen Anforderung - dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffeentsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1R plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. der 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoximfreiheit -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Kleb- und Verlegewerkstoffe(Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) gemäß Giscode-Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG erlaubt. Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1 R plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 verwendet werden. Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 176 (Blauer Engel) oder des „natureplus“-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1R plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. der 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoximfreiheit -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Kleb- und Verlegewerkstoffe(Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) gemäß Giscode-Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG erlaubt. Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1 R plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 verwendet werden. Fliesenbeläge Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen Emicode“ EC1plus / EC1 R plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 verwendet werden. Für Fliesen und Platten sind zudem grundsätzlich mineralische Fliesenkleber zu verwenden. Fließbeschichtungen / Kunstharzbodenbeläge (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Fließbeschichtungen dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. Für die verwendeten Produkte muss eine abZ / ETA mit Nachweis AgBB-Schema und TVOC max. 0,25mg/m3 vorgelegt werden. Erstpflege Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Produkte für die Erstpflege, die folgende Inhaltsstoffe enthalten, dürfen nicht zur Anwendung kommen: Alkylphenolethoxylate (APEO)Ethylendiaminetraessigsäure (EDTA)chlororganische und chlorabspaltende VerbindungenThioharnstoffkationische TensideKonservierungsstoffe auf Chlor- oder Halogenbasis/HalogenkohlenwasserstoffPhenol und dessen DerivateQuarternäre AmmoniumverbindungDiethanolamin, Methylglykol, Ethylglykol2-N-Methylpyrrolidonp-Dichlorbenzolsynthetische Moschus-VerbindungenOxime (z.B. 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoxim), die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. der 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoximfreiheit -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren.nach der Gefahrstoff-VO und MAK-Liste als sehr giftig, cancerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Einzelkomponenten Ebenso ausgeschlossen sind metallvernetzte Dispersionen und PU-Versiegelungen. Spätestens 10 Tage vor Ausführung der Erstpflege übermittelt der AN das Produkt- und EU-Sicherheitsdatenblatt des Erstpflegeprodukts, die Pflegeanleitung für den Boden und den Termin für die Erstpflege per e-Mail oder Fax an den AG. Die Erstpflege ist spätestens 14 Kalendertage vor der Raumluftmessung durch das RKU abzuschließen. Der Termin ist beim AG zu erfragen. Dämmstoffe und -vliese in Innenräumen Akustikvliesauflagen müssen WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-ZU 132; dem „natureplus“- Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ist zusätzlich der Ausschluss von Boraten als Flammschutzmittel (s. allgemeiner Stoffausschluss von SVHC) zu beachten. Für Zelluslosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. Kunstschaum-Dämmstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-ZU 132; dem „natureplus“- Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Kunstschaudämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen zusätzlich frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V. Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Produkte aus künstlichen Mineralfasern (KMF) müssen die Anforderungen des RAL-Gütezeichens „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ erfüllen. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen mit Kontak t zum Innenraum Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen mit Kontakt zum Innenraum, wie in Akustikelementen (Decken oder Wände), Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen, ist ausgeschlossen. Sind KMF aus brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche). Melaminharzschaumstoffe Melaminharzschaumstoffe (z.B. als Akustikplatten) und ähnliche formaldehydfreisetzende Produkte sind im Innenraum ausgeschlossen. 2-chlorpropan-emittierende Phenolharz-Hartschaumplatten 2-chlorpropan-emittierende Phenolharz-Hartschaumplatten sind innen wie außen nicht erlaubt. Künstliche Mineralfasern Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Produkte aus künstlichen Mineralfasern (KMF) müssen die Anforderungen des RAL-Gütezeichens „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ erfüllen. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. KMF-Dämmstoffen oder -Vliese mit Kontak t zum Innenraum Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen mit Kontakt zum Innenraum, wie in Akustikelementen (Decken oder Wände), Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen, ist ausgeschlossen. Sind KMF aus brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen diesestaubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemittelnhergestellt sein. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche). Ak ustik vliesauflagen müssen WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein. Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Wärmedämmverbundsysteme Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-ZU 140 oder dem „natureplus“-Umweltzeichen entsprechen Spritz- und Montageschäume Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies betrifft alle Produkte, sowohl 1K, als auch 2K-Montageschäume, als auch Montageschäume mit Emicode. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Wärmedämmverbundsystemen (außen) zum Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien. Dichtungen und Abdichtungen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus / EC1 R plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe Produkte ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. 2-Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoximfreiheit -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Flüssigabdichtungen in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Für Flüssigabdichtungen in Innenräumen dürfen nur Produkte entsprechend dem Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus / EC1 R plus oder gleichwertig verwendet werden. Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen/ bituminöse Voranstriche Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen/ bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit „Giscode“ BBP 10 verwendet werden. Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt: „Produkte gemäß GISCODE BBP 10, BBP 20 oder BBP 30.“ Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren aus PVC Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren aus PVC sind ausgeschlossen. Holz, Holzwerkstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bei Bau und Ausstattung dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Nachweis: Holz-von-Hier-Umweltlabel, PEFC-Regional-Label. Bei FSC oder PEFC ist zusätzlich der Ausschluss von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern nachzuweisen. Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer -insbesondere Kiefernholz- (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen(z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Konstruktive (Massiv-)Holzbauteile (z.B. Brettschichtholz, Brettsperrholz) müssen formaldehydfrei verleimt sein oder es ist auf alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen. Bei BSH-Leimbindern mit großen Spannweiten (z.B. Hauptträger von Sporthallen), bei denen produktionsbedingt formaldehydfreie Verleimung nicht möglich ist, ist eine formaldehydminimierte Verklebung zulässig, sofern für das BSH-Produkt unter Angabe der verwendeten Kleber eine Prüfkammer-Messung auf VOC und Formaldehyd entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorgelegt wird. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Holzwerkstoffe (ungelocht, ungeschlitzt, z.B. in flächigen Wandbekleidungen, Einbaumöbeln, mobilen Trennwänden) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. - müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens „Blauer Engel DE-UZ 76“ (Ausgabe Februar 2016 oder neuer) oder des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen oder eine Prüfkammer-Messung entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorlegen. Dieses Prüfzeugnis kann alternativ zum Nachweis der Einzelschichten auch für das ganze Elemente (fertig beschichtet, z.B. mobile Trennwände) vorgelegt werden. - und möglichst formaldehydfrei verleimt sein (z.B. isocyanatgebunden/ PMDI, PU/PUR, Weißleim/ PVAc) Ist das nur im technischen Ausnahmefall nicht möglich, ist für den Holzwerkstoff (zusätzlich zu ggf. bauaufsichtlichen Mindestanforderungen) mindestens nachzuweisen, dass die Formaldehydausgleichskonzentration in der Prüfkammer (s.u. Prüfkammermessung) <= 0,02 ppm beträgt. Ausnahme:Ungelochte bzw. ungeschlitzte Produkte mit umlaufender diffusionsdichter Beschichtung (z.B. HPL, Melaminharz) wie Türblätter oder WC-Trennwände sind von der Anforderung ausgenommen. Hier gilt die gesetzliche Mindestanforderung E1 für den unbeschichteten Holzwerkstoff im Kern. Es dürfen jedoch ausschließlich Produkte entsprechend den aktuellen Prüfbedingungen (seit 01.01.2020) der Chemikalien- Verbotsverordnung verwendet werden. Für gelochte, geschlitzte, genutete akustisch wirksame oder zu Lamellenkonstruktionen verarbeitete Platten (z.B. akustisch wirksame Platten in Akustikelementen, Prallwände, Einbauschränke)gilt grundsätzlich: - Kernelement (bei Lamellenkonstruktionen Ausgangselement) formaldehydfrei verleimt oder mineralisch (z.B. Gips, Vermiculit) - formaldehydfreie Oberflächenbeschichtungen oder Verklebungen (z.B. von Furnier) - Bei Verwendung von Holzwerkstoffplatten ist für das fertige Endprodukt (gelochte, geschlitzte, genutete Platte oder fertiges Lamellenelement mit Beschichtung (sofern vorhanden) und ggf. Dämmstoff (sofern im Element fest eingebunden)) ein Prüfbericht einer Prüfkammer-Messung vorzulegen (Grenzwerte s.u.). Bei Platten mit mineralischem Kernelement (z.B. Gips, kein Holzwerkstoff) kann die Prüfkammer-Messung entfallen. Prüfkammer-Messung: Bei der Messung in der Prüfkammer in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte nicht überschreiten. Die Messung der Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15, Luftwechsel 0,5/h, Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich 1,0m²/m³: • Summe flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC): maximal 1 mg/ m³ nach 3 Tagen maximal 0,3 mg/ m³ nach 28 Tagen • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC): maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen • krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLPVerordnung 1272/2008): maximal 0,01 mg/ m³ nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg/ m³ nach 28 Tagen • Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen • Formaldehyd: maximal 0,036 mg/ m³ (= 0,03ppm) nach 28 Tagen Formaldehyd darf auch weiterhin nach der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1 gemessen, ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg/ m³) einzuhalten (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für Formaldehyd). Holzschutz Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Holzbau sind Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800 chemischer Holzschutz entbehrlich ist. In Aufenthaltsräumen dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Sofern chemischer Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern) erforderlich ist, dürfen nur Produkte mit BAuA-Zulassung verwendet werden. Gemäß BiozidVO sind die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und zu dokumentieren. Es muss - bei gleicher Eignung - das jeweils umweltverträglichste Produkt und Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend des „Giscodes“ der Bauberufsgenossenschaft (BG BAU - GISBAU) zu Grunde zu legen. Holzschutzmittel für tragende Bauteile müssen das Prüfzeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik aufweisen. Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN vorzunehmen. Auf der Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Werden Holzschutzmittel im Bestand erforderlich (bekämpfend), sind die behandelten Stellen farbig zu markieren bzw. farbige Holzschutzmittel zu verwenden. Beschichtungen von Holzoberflächen Es sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Kleb- und Verlegewerkstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) gemäß Giscode-Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG erlaubt. Als Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbelägedürfen nur Produkte entsprechend der Umweltzeichen DE-UZ 113 (Blauer Engel) oder "Emicode" EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. Für Fliesen und Platten sind zudem grundsätzlich mineralische Fliesenkleber zu verwenden. Kleb- und Dichtstoffe (Verfugungen, punkt- und linienförmige Verklebungen) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Innenraum(auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffeentsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoximfreiheit -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Innenwand- und Deckenfarben Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bei Innenwand- und Deckenfarben sind reine Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) oder lösemittel und konservierungsfreie Dispersionsfarben zu verwenden. Die Farben müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 102 (Blauer Engel) oder des natureplus- Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Grundierungen. Lacke und Lasuren Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Das gilt auch für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ (lösemittelfrei bzw. -arm und oximfrei*) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit - abhängig von der spezifischen Anforderung - dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Trennmittel Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und dem Umweltzeichen DEUZ 178 entsprechen. Auf technisch notwendige Ausnahmen ist die Bauleitung hinzuweisen. Ziegel Gefüllte Ziegel sind nur als perlite- oder holzwollegefüllte Ziegel zulässig. Naturstein Regionale Steinsorten sind zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Recyclingprodukte zum Bauteilschutz Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden.
Materialökologie
01 Allgemein
01
Allgemein
Hinweis Bei der Kalkulation und Ausführung aller folgenden Positionen sind die Angaben und Hinweise in den zugehörigen ZTV , ATV und der Materialökologie zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Hinweis
01.01 Planung und Dokumentation
01.01
Planung und Dokumentation
01.02 Reinigungsarbeiten
01.02
Reinigungsarbeiten
01.03 Vorbereitende Arbeiten
01.03
Vorbereitende Arbeiten
01.04 Prüfungen
01.04
Prüfungen
02 Abdichtungs- und Dämmarbeiten
02
Abdichtungs- und Dämmarbeiten
Hinweis Bei der Kalkulation und Ausführung aller folgenden Positionen sind die Angaben und Hinweise in den zugehörigen ZTV , ATV und der Materialökologie zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Hinweis
02.01 Abdichtungen
02.01
Abdichtungen
02.02 Trennlagen
02.02
Trennlagen
02.03 Dämmungen - Polystyrol Hartschaum
02.03
Dämmungen - Polystyrol Hartschaum
02.04 Dämmungen - Mineralfaser
02.04
Dämmungen - Mineralfaser
03 Estricharbeiten
03
Estricharbeiten
Hinweis Bei der Kalkulation und Ausführung aller folgenden Positionen sind die Angaben und Hinweise in den zugehörigen ZTV , ATV und der Materialökologie zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Hinweis
03.01 Zementestrich, schwimmend
03.01
Zementestrich, schwimmend
03.02 Zement - Heizestrich, schwimmend
03.02
Zement - Heizestrich, schwimmend
03.03 Calciumsulfat - Heizestrich, schwimmend
03.03
Calciumsulfat - Heizestrich, schwimmend
03.04 Fugen, Abstellungen, Aussparungen
03.04
Fugen, Abstellungen, Aussparungen
03.05 Einbauteile
03.05
Einbauteile
03.06 Nachträgliches Schließen
03.06
Nachträgliches Schließen
03.07 Sonstiges
03.07
Sonstiges
04 Beschichtungsarbeiten
04
Beschichtungsarbeiten
Hinweis Bei der Kalkulation und Ausführung aller folgenden Positionen sind die Angaben und Hinweise in den zugehörigen ZTV , ATV und der Materialökologie zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Hinweis
04.01 Vorbereitung
04.01
Vorbereitung
04.02 Oberflächenhärtung Typ 1
04.02
Oberflächenhärtung Typ 1
04.03 Oberflächenhärtung Typ 2
04.03
Oberflächenhärtung Typ 2
04.04 Oberflächenhärtung Typ 3
04.04
Oberflächenhärtung Typ 3
04.05 WHG - Beschichtung
04.05
WHG - Beschichtung
04.06 Sonstiges
04.06
Sonstiges
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
Hinweis Bei der Kalkulation und Ausführung aller folgenden Positionen sind die Angaben und Hinweise in den zugehörigen ZTV , ATV und der Materialökologie zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen.
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05.01 Stundenlohnarbeiten
05.01
Stundenlohnarbeiten

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