Innenputzarbeiten
Schlicksweg BF3a
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 2 BESONDERER TEIL  -  Putz- und Stuckarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten. Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Zu beachtende Technische Regeln: Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS): BFS Merkblatt 9      - Beschichtung auf Außenputze BFS Merkblatt 19    - Risse in Außenputzen -Beschichtungen und Armierung BFS Merkblatt 20.1 - Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten: Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden Merkblatt der Bauberatung Zement: Zement-Merkblatt H 4 - Wärmedämmputz Merkblattsammlung für Ausbau und Fassade des Deutschen Stuckgewerbebundes Lehmbau Regeln des Dachverbandes Lehm e.V.: Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile Merkblätter des Bundesverbands der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse: - Verputzen von Fensteranschlussfolien - Putzoberflächen im Innenbereich - Dünnlagenputz im Innenbereich - Gipsputze und gipshaltige Putze auf Beton - Haftbrücken für Gipsputze und gipshaltige Putze Merkblätter des Industrieverbands WerkMörtel e.V. (IWM): IWM Merkblatt - Außenputz auf Ziegelmauerwerk IWM Merkblatt - Außenputz auf Mauerwerk aus Leichtbetonsteinen IWM Merkblatt - Egalisationsanstriche auf Edelputzen IWM Merkblatt - Einbau und Verputzen von extrudierten Polystyrol-Hartschaumstoffplatten IWM Merkblatt - Strukturierte Putzoberflächen -  Visuelle Anforderungen IWM Merkblatt - Wärmedämmputzsysteme auf Ziegelmauerwerk Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V. WTA-Merkblatt 2-4-94/D - Beurteilung und Instandsetzung gerissener Putze an Fassaden WTA-Merkblatt 2-7-01/D - Kalkputze in der Denkmalpflege WTA-Merkblatt 2-9-04/D - Sanierputzsysteme Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Die Verarbeitungsrichtlinien der Werkmörtelhersteller müssen eingehalten werden, auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren. Werkfrischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel sind nur mit Zustimmung der Bauleitung zu verwenden. 2.3 Angaben zur Ausführung 2.3.1 Allgemeines Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden müssen, sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen sind mit dem Auftraggeber abzusprechen und deren Vergütung zu regeln. Das gilt besonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen (z. B. Decke/Unterzug). Putzträger über Holzfachwerk sollen keine Verbindung mit dem Holzwerk haben. Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der  ersten Putzlage ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel geschlossene Fugen und Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden. Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile  etc. sind sorgfältig abzudecken. Beim Entfernen von Putzschichten  sind Geräte, Einrichtungen u. ä. staubsicher abzudecken. Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzudeckende Oberfläche  verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung gehen auch Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer  Stelle vorzunehmen. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu beachten; ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden. Bei verkleideten Gerüsten ist bei entsprechender Wetterlage auf Zugerscheinungen durch die "Kaminwirkung" zu achten; bei Erfordernis ist für eine vorübergehende Öffnung von Fassadengerüstverkleidungen zu sorgen. Diese Maßnahmen dienen der Nachbehandlung des Wärmedämm-Verbundsystems und sind Nebenleistungen. Wenn der Auftragnehmer störende Regenfallrohre demontiert, müssen zur Vermeidung des Eindringens von Wasser in den Baukörper provisorische Regenwasserableitungen angebracht werden, damit das Regenwasser an geeigneter Stelle abfließen kann. Wenn Regenfallrohre bereits durch andere Unternehmer demontiert worden sind oder noch nicht eingebaut waren und keine provisorischen Regenwasserableitungen vorhanden sind, muss der Auftragnehmer mit der Bauleitung, deren Anbringung klären, wenn der dazu erforderliche Aufwand das einfache Anstellen von Kunststoffrohren oder dgl. übersteigt. 2.3.2 Innenputz Sofern bei der Beschreibung der Leistung nichts anderes  angegeben ist, sind die Oberflächen von Innenputzen in der Qualitätsstufe Q 2 nach DIN V 18550 und dem Merkblatt Putzoberflächen im Innenbereich auszuführen. Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202. Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht überputzt werden und sind ggf. auszusparen, sofern nicht spezielle, überputzbare Markierungsplaketten vorhanden sind. Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, dass sie vor dem Putzen gekennzeichnet werden. Sie sind nach dem Putzen freizulegen; die Dosen sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen. Diese Arbeiten gelten als Nebenleistung. Wandputz im Innenbereich darf keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen  zum Trittschallschutz vorgesehen sind. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Fensterbänke, Rohre, Einbauten u. dgl. sind so einzuputzen, dass am Putz keine Schäden durch thermische Längenänderungen entstehen können. Innenputz ist grundsätzlich sauber an die Rohdecke anzuschließen, sofern der Fußbodenaufbau keine andere Lösung vorsieht. Mörtelreste sind unbedingt von der Rohdecke vor der Erhärtung zu entfernen. Soll Glättputz an Fertigteildecken angebracht werden (Dicke ca. 5 mm) sind die Fugen mit einem Fugenband zu überbrücken; das ggf. vorher erforderliche Ausfugen der Deckenplatten wird davon nicht berührt. Dünnputz (bis 3 mm) eignet sich grundsätzlich nicht als Deckenputz. Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die geputzten Räume besenrein zu übergeben. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen. 2.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18350 und DIN 18345 gelten als Nebenleistung: - Das Sichern der Außenhaut gegen die Einwirkung   normaler Witterungseinflüsse wie Regen, Sonneneinstrahlung   und Wind. - Kellenschnitte im Zusammenhang mit Anschlüssen gemäß   Nr. 4.1.6 DIN 18350. - Das Einputzen der ausgeschriebenen Putzprofile,   Eckschutzschienen und Einputzleisten. - Das Sichern von Wandbekleidungen gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des   Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als  Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das  ohne Auf-und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. 2.5 Abrechnungshinweise Werden Mehrdicken als Zulageposition oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. 2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anderes angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung von Wand- bzw. Deckenflächen vorgesehen: Malervlies + Anstrich Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch  sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Oberflächenqualitäten 4 OBERFLÄCHENQUALITÄTEN / OBERFLÄCHENTOLERANZEN Für die Putzarbeiten gelten folgende Qualitätsanforderungen an die Oberflächen: gem. Einheitstoleranzen im Hochbau, Din 18202 Tab.3, Zeile 6 (Mindestanforderungen) bzw. 7 (erhöhte Anforderungen). OBERFLÄCHENQUALITÄT FÜR GEGLÄTTETE PUTZE Für die Putzarbeiten gelten nachfolgend genannte Qualitätsanforderungen an die Oberflächen, gem. Merkblatt Nr. 2 des Bundesverbands der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Baugipse Q2 Geglättete Putze, Qualitätsstufe 2 (Q 2   geglättet) [Standard] Diese Oberfläche entspricht der Standardqualität und genügt den üblichen Anforderungen an Wand- und Deckenflächen. Putzoberflächen der Qualitätsstufe 2 sind geeignet für: -  Dekorative Oberputze > 1,0 mm -  mittel- bis grobstrukturierte Wandbekleidungen, z. B. Raufasertapeten (Körnung RM oder RG nach DIN 6742) -  matte, gefüllte Anstriche/Beschichtungen (z.B. Dispersionsanstrich), die mit grober Lammfell- oder Strukturrolle aufgetragen werden. Wird die Qualitätsstufe 2 (geglätteter Putz) gewählt, sind vereinzelte Abzeichnungen, wie z. B. Traufelstriche, nicht auszuschließen. Schattenfreiheit bei Streiflicht kann mit dieser Ausführung nicht erreicht werden. Geglättete Putze können ein- oder zweilagig auf ggf. vorbehandeltem Putzgrund ausgeführt werden. Einlagige Ausführung (Q 2   geglättet) Einlagig geglättete Putze werden vorzugsweise als Gipsputze oder gipshaltige Putze auf ggf. vorbehandeltem Putzgrund ausgeführt. Ein standardmäßig geglätteter Gipsputz wird wie folgt ausgeführt: Nach dem Putzauftrag erfolgen das Abziehen und das Ausrichten des Putzes. Zusätzlich erfolgt das Filzen des Putzes; die so aufgeschlämmte Fläche wird anschließend geglättet. Zweilagige Ausführung (Q 2   geglättet) Auf einen planeben, rau abgezogenen, abgebundenen Unterputz aus Gips-, Gipskalk-, Kalkgips-, Kalk- oder Kalkzementputz kann, ggf. nach Vorbehandlung, zum Glätten eine geeignete Putzglätte aufgetragen werden. Q3 Geglättete Putze, Qualitätsstufe 3 (Q 3   geglättet) Die Qualitätsstufe 3 entspricht erhöhten Anforderungen an die Putzoberfläche und ist durch zusätzliche, über die Standardqualität (Q 2   geglättet) hinausgehende, Maßnahmen zu erreichen. Putzoberflächen der Qualitätsstufe Q3   geglättet sind geeignet für: -  Dekorative Oberputze   1,0 mm -  fein strukturierte Wandbekleidungen -  matte, fein strukturierte Anstriche/Beschichtungen. Die Qualitätsstufe 3 beinhaltet alle Ausführungen der Qualitätsstufe 2. Zusätzlich wird in einem weiteren Arbeitsgang die Putzoberfläche entweder mit einem Glättgang oder mit einem Glättputzauftrag überarbeitet. Bearbeitungsspuren, wie z. B. Traufelstriche, werden weitgehend vermieden. Auch bei der Qualitätsstufe 3 sind bei Streiflicht sichtbar werdende Abzeichnungen nicht ganz auszuschließen. Grad und Umfang solcher Abzeichnungen sind gegenüber dem Standard Q 2   geglättet geringer.
Oberflächenqualitäten
01 Häuser D+E - Hamburger Wohnen
01
Häuser D+E - Hamburger Wohnen
01.01 Wandputz
01.01
Wandputz
01.02 Einbauten / Sonstiges
01.02
Einbauten / Sonstiges
02 Haus F - Ahoi Zuhause
02
Haus F - Ahoi Zuhause
02.01 Wandputz
02.01
Wandputz
02.02 Einbauten / Sonstiges
02.02
Einbauten / Sonstiges

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