Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten Bestandsgebäude
Alte Jakobstraße 4 / Franz-Künstler-Straße 10
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Allgemeine Vorbemerkungen
1
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeines 1. Objekt Baufeldfreimachung und Rückbau 3 Bestandgebäude und Garagenanlagen Alte Jakobstraße 4 / Franz-Künstler-Straße 10, 10969 Berlin 2. Projektbeschreibung Das Grundstück befindet sich in der Alte Jakobstraße 4 / Franz-Künstler-Straße 10, 10969 Berlin. Auf dem rd. 2 ha großen Grundstück soll ein neuer Wohnbaustandort entwickelt werden. Die gegenwärtige Nutzung besteht aus einer temporären Unterbringung Geflüchteter, einem Hundeauslaufplatz, Garagen. Die aktuelle Bebauung besteht aus drei abrisswürdigen leerstehenden annähernd baugleichen, 3-geschossigen, nicht unterkellerten ehemaligen Gästehausbauten, einem angebauten, unterkellertem, eingeschossigem Empfangsgebäude sowie Garagen. Diese Gebäude sind schadstoffbelastet. Das Flurstück 658 wird geringfügig von den Garagenzellen aus dem benachbarten Grundstück (Flurstück 659) überbaut. Eine Teilfläche, Flurstück 611, 406/2 und teilweise 641 wurde mit einer Containeranlage für die temporäre Unterbringung Geflüchteter bebaut. Die leerstehenden Gästehausbauten und die Garagen müssen dem neuen Wohnungsbau weichen und werden schadstoffsaniert und abgerissen, die Containeranlage wird zurückgebaut. Die Garagen bestehen aus 4 separaten Garagengebäuden, die aus mehreren Einzelgaragen bestehen. Die 4 einzelnen Garagengebäuden stehen bis ca. 50-70 m voneinander entfernt Um die Abbrucharbeiten ungehindert und ohne artenschutzrelevante Auflagen ausführen zu müssen, wurde die Baumfällung (ohne entfernen der Stuppen) als vorgezogene Maßnahme bereits durchgeführt. Alle Ausgleichsmaßnahmen ( freistehenden Bretterwände mit Nistkästen) sind vor Beschädigungen zu schützen. Auf Grund von Auflagen des Umwelt- und Naturschutzamtes müssen Teile von 2 Gebäuden in dem Bereich von geschützten Bäumen (anteilig Funddament und Bodenplatte in Wurzelbereichen) verbleiben und dürfen nicht abgebrochen werde. 3. Ablauf der Arbeiten Folgender Ablauf der Arbeiten ist vorgesehen: Baustelleneinrichtung, Abgrenzung des Baufeldes Baufeldfreimachung, Beräumung Sperrmüll etc. Rückschnitt Sträucher etc. Herstellung Baustellenein- und -ausfahrt, Einrichten Baustrom und Bauwasser. Entkernung der Garagen A1 maschineller Abbruch der Garagen A1 Herstellen Baustraßen Aufbau besondere Baustelleneinrichtung für Schadstoffsanierung (Beginnend mit Geb. A2, dann A3, dann A4 und A5) Schadstoffsanierung (Beginnend mit Geb. A2, dann A3, dann A4 und A5), Abnahme der Schadstoffsanierung durch die Bauüberwachung des Auftraggebers Entkernung der Abbruchgebäude (Beginnend mit A2, dann A3, dann A4 und A5 ) Rückbau und Verpackung der Außenwandelemente maschineller Abbruch der Gebäude (Beginnend mit A2, dann A3, dann A4, A5 und Geb. A 1), einschl. Fundamente maschineller Abbruch der Außenanlagen Rückbau Baustraßen, Beräumung Baustelleneinrichtung, Übergabe Baufeldabgrenzung Parallel zu den o.g. Arbeiten erfolgt die Entsorgung der entstehenden Abfallstoffe. Um die Maßnahme in der vorgegebenen Zeit ausführen zu können, sind im Rahmen der Schadstoffsanierung immer mindestens 2 Sanierungsbereiche gleichzeitig zu bearbeiten. Dieses ist bei der Personal-, Geräte- und Materialplanung ist entsprechend zu berücksichtigen. 4. Lager und Aufenthaltsräume Besondere Lager- und Aufenthaltsräume außerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches stehen nicht zur Verfügung. 5. Zugang zum Gebäude Der Zugang / die Zufahrt zum Gelände erfolgt über die Einfahrt auf der Franz-Künstler-Straße 6. Fachtechnische Baubegleitung Die fachtechnische Bauüberwachung im Zuge der Auftragserteilung durch den AG benannt. 7. Baustrom/Bauwasser Die Herstellung und Vorhaltung von Baustrom und Bauwasser erfolgt eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer. Die Verbrauchskosten sind in die jeweiligen Positionen einzuberechnen. Eine separate Vergütung der Verbrauchskosten erfolgt nicht. 8. Material An- und Abtransport Die Zufahrt zum Gelände und zur Baustelle ist nur über die Einfahrt Franz-Künstler-Straße möglich. Die Ausfahrt soll über ein noch zu schaffende auch auf die Franz-Künstler-Straße gehen. In allen Positionen, die eine Herstellung beschreiben, ist die Lieferung der benötigten Materialien in die Einheitspreise einzuberechnen. 9. Transportwege Da das Baufeldes nicht in allen Bereichen befahren werden kann, kann es zu verlängerten Transportwege von - horizontal außerhalb des Gebäude: bis 100 m kommen. Diese sind in die Einheitspreise einzuberechnen. 10 Sanierungsziel Die Erfolgskontrolle wird auf der Grundlage der TRGS 519 durch die Fachtechnische Baubegleitung des AG vorgenommen. Zunächst erfolgt eine visuelle Abnahmen der einzelnen Sanierungsbereiche, anschließend die Freimessungen nach VDI 3492. Das Sanierungsziel gilt als erreicht, wenn bei diesen Messungen die Konzentration an anorganischen Fasern 500 F/m³ nicht übersteigt und der Possionwert unter 1.000 F/m³ liegt. Eine Mittelwertbildung ist nicht zulässig. Kann mit der ersten Messreihe in einem Sanierungsbereich der Sanierungserfolg nicht festgestellt werden, legt die Fachtechnische Baubegleitung des AG die weiteren Maßnahme zur Erreichung des Sanierungsziels fest. Diese sind vom Auftragnehmer kostenneutral auszuführen. Die Kosten für die erneuten Kontrollmessungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 11. Gesetzliche Grundlagen zur Schadstoffsanierung Die Gefährdungsbeurteilung und der Arbeitsplan gemäß GefStoffV sind durch den AN zu erstellen und im Zuge der Bauanlaufberatung der Fachbauleitung zu übergeben sowie auf der Baustelle zu hinterlegen. Die Tätigkeiten zur Beseitigung der Asbestprodukte gemäß TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Die Tätigkeiten zur Beseitigung der KMF-Produkte sind gemäß der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" auszuführen. Die Tätigkeiten zur Beseitigung der PAK-Produkte sind gemäß der TRGS 524, der DGUV Regel 101-004 und der TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material" auszuführen. 12. Artenschutz Vor Beginn der Abbrucharbeiten erfolgt eine Begehung durch die Ökologische Baubegleitung, um evtl. Besiedlung der Gebäude durch schützenswerte Tiere auschließen zu können. Erst nach Freigabe der Ökologische Baubegleitung kann mit den Abbrucharbeiten begonnen werden. 13. Medientrennung Im Vorfeld der Abbruchmaßnahmen wurden die Medienleitungen (Wasser, Strom, Heizung, Telefon, Daten) stillgelegt. Um auszuschließen, dass abzubrechenden Leistungen noch in Betrieb sind, sind alle abzubrechenden Leitungen durch Fachpersonal des AN vor dem Abbruch nochmal auf Medienfreiheit zu prüfen. Die Abwasserleitungen sind 2m vor der Gebäudekante freizulegen, fachgerecht zu trennen, ordnungsgemäß zu verschließen und die Leitungen 2m vor der Gebäudekante zurückzubauen. 14. Entsorgung der Bauabfälle 1. Verpackungsabfall, überschüssiges Baumaterial, Baustellenabfälle Anfallendes Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des AN und ist, soweit möglich, dem Dualen System zuzuführen oder auf andere Art ordnungsgemäß zu entsorgen. Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und Baustellenabfälle aus dem Bereich des AN entsorgt dieser in eigener Zuständigkeit. Verpackungsmaterial, überschüssiges Baumaterial und Baustellenabfälle des AN sind auf der Baustelle in verschließbaren Containern zu sammeln. Das Verbringen oben genannter Abfälle in die Sammelbehälter für Bauabfälle ist untersagt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in geschlossenen Containern erfolgen. Die anfallenden Kosten für das Aufstellen, Vorhalten (bis 4 Wochen) und Beseitigen der Container ist eine Nebenleistung und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. 2. Alle Abfallarten Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 und in Kraft gesetzt am 01.06.2012, in der jeweils gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden. Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu beseitigen. Jeder auf der Baustelle anfallende Abfall ist je Abfallschlüsselnummer getrennt in verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG in einer entsprechenden Position festlegt, dass die Entsorgung der gemischten Bau- und Abbruchabfälle über eine Abfallsortieranlage zu erfolgen hat. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren. Vor dem Abtransport der Bauabfälle ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift/Signatur vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein zu bestätigen. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in verschließbaren Containern erfolgen. Grundsätzlich sind in die Entsorgungspositionen einzukalkulieren: - Aufschütten der Haufwerke Größe bis 500 m³ - Transport der Abfälle zum Container bzw. zur Haufwerksfläche - das Sortieren des Abfalls - Kosten für das jeweilige Nachweisverfahren Die Deponie- bzw. Entsorgungskosten werden bei einem Einzelentsorgungsnachweis für gefährlichen Abfall zur Beseitigung bzw. zur Verwertung unmittelbar vom AG an den Deponiebetreiber bzw. an die Verwertungsanlage gezahlt. Die Entsorgungsgebühren der SBB werden ebenfalls von dem AG direkt übernommen. Bei allen weiteren Entsorgungs- bzw. Verwertungsverfahren sind die Deponie- bzw. Annahmegebühren in die Entsorgungspositionen einzukalkulieren. Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung ist der Bauleitung unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten. Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß ausgefüllten Nachweisbelege (vollständig ausgefüllter und signierter Übernahmeschein/Begleitschein mit eingetragender Wiegescheinnummer), die Belege der Annahmestelle über die erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegekarten) und das Aufmaß. Die Übernahmescheine in Papierform sind durch den AN bereitzustellen. Sollte der AN den Abfall in eigener Zuständigkeit verwerten wollen, so hat er auf den Übernahmescheinen als Entsorger zu zeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der AN die ordnungsgemäße Entsorgung. Allgemeiner Hinweis: In Abhängigkeit von den bei der Durchführung der Baumaßnahme anfallenden Abfallarten werden nachfolgende Vorbemerkungen ganz oder in Teilen Vertragsbestandteil: a) (Nicht gefährlicher) Abfall Nicht gefährlicher Abfall zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zur Verwertung ist immer einer entsprechenden Anlage zuzuführen. Nicht gefährliche Bauabfälle, die nicht verwertet werden können, sind eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Das Merkblatt 1 Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin von der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten. Für den Transport der nicht gefährlichen Abfälle ist eine gültige Anzeige zur Beförderung von Abfällen an die zuständige Behörde erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge sind während des Transportes von nicht gefährlichen Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel "A" zu kennzeichnen. Ein Entsorgungsnachweis im Sinne der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ist für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall nicht erforderlich. Als Beleg über die Abfuhr und die Annahme des Abfalls ist das Übernahmescheinformular in Papierform zu verwenden, auszufüllen und vor Abfahrt durch die örtliche Bauleitung gegenzeichnen zu lassen. Auf dem Übernahmeschein ist die Anfallstelle (Ort der Baustelle) zu vermerken. Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung anzuwenden. b) Gefährlicher Abfall Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB). Das Merkblatt 2 Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen von der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten. Für den Transport der Abfälle ist eine gültige Transportgenehmigung/Beförderungserlaubnis erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge sind während des Transportes von gefährlichen Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel A zu kennzeichnen. Grundlage des Nachweisverfahrens bildet die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, in Kraft gesetzt am 01.02.2007. Ab dem 01.04.2010 ist das elektronische Nachweisverfahren bei den gefährlichen Abfällen anzuwenden. Bei einer Entsorgung der gefährlichen Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis ist der Übernahmeschein in Papierform zu verwenden. Der Einsammler hat eine Kopie des dazugehörigen Begleitscheins aus dem elektronischen Register bei der Abrechnung zu übergeben. Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung zugrunde zu legen. 15. Verpackungsmaterial für Schadstoffsanierung Die Kosten für die Lieferung und den Verbrauch von Verpackung und Verbrauchsmaterial (BigBags, Folie, Klebeband etc.) für die fachgerechte Verpackung der gefährlichen Abfälle ist in die jeweiligen EP einzuberechnen. Eine separate Vergütung für Verpachung und/oder Verbrauchsmaterial gibt es nicht. 16. Vorhaltekosten spezielle Baustelleneirichtung Schadstoffsanierung In den jeweiligen Positionen der Spezielle Baustelleneinrichtung für Schadstoffsanierungen ist die Vorhaltung für die Dauer der Sanierungs- und Abbrucharbeiten mit einzuberechnen. Eine zusätzliche Abrechnung einer Vorhaltung während der Arbeiten gibt es nicht. 17. Erschwernisse Für die Umsetzung der Baustelleneinrichtung für die Schadstoffsanierung zwischen 2 Gebäuden ist eine Transportentfernung von bis zu 170 m einzukalkulieren. Am Gebäude 2 befindet sich ein alter Öltank, der zum Schutz eines Bestandsbaums auf Grund von Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzamtes nicht entfernt werden darf. Der Bereich des Öltanks darf deshalb nicht mit schweeren Maschienen und Geräten befahren werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
2 Baustelleneinrichtung und Vorbereitung
2
Baustelleneinrichtung und Vorbereitung
2.10 allgemeine Baustelleneinrichtung
2.10
allgemeine Baustelleneinrichtung
2.20 Vorbereitende Arbeiten
2.20
Vorbereitende Arbeiten
2.30 Leistungen für den Artenschutz
2.30
Leistungen für den Artenschutz
2.40 Spezielle Baustelleneinrichtung für Schadstoffsanierungen
2.40
Spezielle Baustelleneinrichtung für Schadstoffsanierungen
3 vorbereitende Entkernung
3
vorbereitende Entkernung
3.10 vorbereitende Entkernung in den Unterkunftsgebäude
3.10
vorbereitende Entkernung in den Unterkunftsgebäude
4 Schadstoffsanierung
4
Schadstoffsanierung
4.10 Schadstoffsanierung in den Unterkunftsgebäuden
4.10
Schadstoffsanierung in den Unterkunftsgebäuden
5 Entkernungsarbeiten
5
Entkernungsarbeiten
5.10 Entkernung als Vorbereitung für maschinellen Abbruch
5.10
Entkernung als Vorbereitung für maschinellen Abbruch
6 maschineller Abbruch
6
maschineller Abbruch
6.10 maschineller Abbruch Gebäude
6.10
maschineller Abbruch Gebäude
6.20 maschineller Abbruch Außenanlagen
6.20
maschineller Abbruch Außenanlagen
7 Erdarbeiten
7
Erdarbeiten
7.__.010 Boden lösen, innerhalb der Baustelle umlagern T bis 3m Boden, ab Geländeoberfläche profilgerecht lösen, fördern, mit geböschten Wänden, Aushubtiefe bis 3 m, Aushub mit Maschinen-/Gerätetechnik, max. Gesamtgewicht der Geräte ohne Beschränkung, aufgenommene Stoffe innerhalb der Baustelle umlagern Mengenermittlung nach Aufmaß an der Entnahmestelle.
7.__.010
Boden lösen, innerhalb der Baustelle umlagern T bis 3m
1.000,00
m3
7.__.020 Liefern Boden GU Liefern von Stoffen frei Baustelle, Mengenermittlung nach Wiegekarte, Boden, mit einer Bodengruppe, Bodengruppe 1 GU DIN 18196 (Kies-Schluff-Gemisch).
7.__.020
Liefern Boden GU
100,00
t
7.__.030 Boden auf Baustelle gelagert einbauen und verdichten Einbau-H bis 1,5m Boden, auf der Baustelle gelagert, schichtenweise einbauen und verdichten, Einbauhöhe bis 2 m, Mengenermittlung nach Auftragprofilen.
7.__.030
Boden auf Baustelle gelagert einbauen und verdichten Einbau-H bis 1,5m
50,00
m3
7.__.040 Bodenhindernis Beton abbrechen laden fördern lagern Hindernis im Boden aus Beton, abbrechen, laden, fördern, lagern Abbruch mit Maschinen-/Gerätetechnik, max. Gesamtgewicht der Geräte ohne Beschränkung, aufgenommene Stoffe zur Entsorgung sortieren, sammeln, auf der Baustelle bereitstellen, einschl. Haufwerkbildung für mineralische Bauabfälle (Beton-Bauschutt/MW-Bauschutt/Boden) bis ca. 500 m³ und Bereitstellung der Haufwerke für Analytik, Mengenermittlung nach Aufmaß
7.__.040
Bodenhindernis Beton abbrechen laden fördern lagern
50,00
m3
8 Entsorgung und Transport
8
Entsorgung und Transport
Vorbemerkung zur Entsorgung der Bauabfälle 1. Verpackungsabfall, überschüssiges Baumaterial, Baustellenabfälle Anfallendes Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des AN und ist, soweit möglich, dem Dualen System zuzuführen oder auf andere Art ordnungsgemäß zu entsorgen. Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und Baustellenabfälle aus dem Bereich des AN entsorgt dieser in eigener Zuständigkeit. Verpackungsmaterial, überschüssiges Baumaterial und Baustellenabfälle des AN sind auf der Baustelle in verschließbaren Containern zu sammeln. Das Verbringen oben genannter Abfälle in die Sammelbehälter für Bauabfälle ist untersagt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in geschlossenen Containern erfolgen. Die anfallenden Kosten für das Aufstellen, Vorhalten (bis 4 Wochen) und Beseitigen der Container ist eine Nebenleistung und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. 2. Alle Abfallarten Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 und in Kraft gesetzt am 01.06.2012, in der jeweils gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden. Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu beseitigen. Jeder auf der Baustelle anfallende Abfall ist je Abfallschlüsselnummer getrennt in verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG in einer entsprechenden Position festlegt, dass die Entsorgung der gemischten Bau- und Abbruchabfälle über eine Abfallsortieranlage zu erfolgen hat. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren. Vor dem Abtransport der Bauabfälle ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift/Signatur vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein zu bestätigen. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in verschließbaren Containern erfolgen. Grundsätzlich sind in die Entsorgungspositionen einzukalkulieren: - Aufschütten der Haufwerke Größe bis 500 m³ - Transport der Abfälle zum Container bzw. zur Haufwerksfläche - das Sortieren des Abfalls - Kosten für das jeweilige Nachweisverfahren Die Deponie- bzw. Entsorgungskosten werden bei einem Einzelentsorgungsnachweis für gefährlichen Abfall zur Beseitigung bzw. zur Verwertung unmittelbar vom AG an den Deponiebetreiber bzw. an die Verwertungsanlage gezahlt. Die Entsorgungsgebühren der SBB werden ebenfalls von dem AG direkt übernommen. Bei allen weiteren Entsorgungs- bzw. Verwertungsverfahren sind die Deponie- bzw. Annahmegebühren in die Entsorgungspositionen einzukalkulieren. Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung ist der Bauleitung unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten. Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß ausgefüllten Nachweisbelege (vollständig ausgefüllter und signierter Übernahmeschein/Begleitschein mit eingetragender Wiegescheinnummer), die Belege der Annahmestelle über die erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegekarten) und das Aufmaß. Die Übernahmescheine in Papierform sind durch den AN bereitzustellen. Sollte der AN den Abfall in eigener Zuständigkeit verwerten wollen, so hat er auf den Übernahmescheinen als Entsorger zu zeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der AN die ordnungsgemäße Entsorgung. Allgemeiner Hinweis: In Abhängigkeit von den bei der Durchführung der Baumaßnahme anfallenden Abfallarten werden nachfolgende Vorbemerkungen ganz oder in Teilen Vertragsbestandteil: a) (Nicht gefährlicher) Abfall Nicht gefährlicher Abfall zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zur Verwertung ist immer einer entsprechenden Anlage zuzuführen. Nicht gefährliche Bauabfälle, die nicht verwertet werden können, sind eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Das Merkblatt 1 Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin von der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten. Für den Transport der nicht gefährlichen Abfälle ist eine gültige Anzeige zur Beförderung von Abfällen an die zuständige Behörde erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge sind während des Transportes von nicht gefährlichen Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel "A" zu kennzeichnen. Ein Entsorgungsnachweis im Sinne der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ist für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall nicht erforderlich. Als Beleg über die Abfuhr und die Annahme des Abfalls ist das Übernahmescheinformular in Papierform zu verwenden, auszufüllen und vor Abfahrt durch die örtliche Bauleitung gegenzeichnen zu lassen. Auf dem Übernahmeschein ist die Anfallstelle (Ort der Baustelle) zu vermerken. Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung anzuwenden. b) Gefährlicher Abfall Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB). Das Merkblatt 2 Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen von der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten. Für den Transport der Abfälle ist eine gültige Transportgenehmigung/Beförderungserlaubnis erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge sind während des Transportes von gefährlichen Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel A zu kennzeichnen. Grundlage des Nachweisverfahrens bildet die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, in Kraft gesetzt am 01.02.2007. Ab dem 01.04.2010 ist das elektronische Nachweisverfahren bei den gefährlichen Abfällen anzuwenden. Bei einer Entsorgung der gefährlichen Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis ist der Übernahmeschein in Papierform zu verwenden. Der Einsammler hat eine Kopie des dazugehörigen Begleitscheins aus dem elektronischen Register bei der Abrechnung zu übergeben. Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung zugrunde zu legen.
Vorbemerkung zur Entsorgung der Bauabfälle
8.10 allgemein Entsorgung und Transport
8.10
allgemein Entsorgung und Transport
8.20 Entsorgung und Transport nicht gefährliche Abfälle
8.20
Entsorgung und Transport nicht gefährliche Abfälle
8.30 Transport gefährlicher Abfall
8.30
Transport gefährlicher Abfall
9 Stundenlohnarbeiten
9
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach Stundenver- rechnungssätzen, in denen Lohn- und Gehalts- kosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Sozial- kassenbeiträge, Vermögenswirksame Leistungen sowie Gemeinkostenanteile und Gewinn enthal- ten sind, vergütet. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwerniszuschläge sind nicht in die Stundenverrechnungssätze mit einzubeziehen, sondern - sofern sie nicht schon als Teilleistungspositionen im Lei- stungsverzeichnis enthalten sind - im Be- darfsfall zu vereinbaren und gesondert nach- zuweisen. Der Bieter erklärt, daß der Stundenverrech- nungssatz unter Beachtung der preisrecht- lichen Vorschriften ermittelt wurde und unab- hängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden gilt. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn deren Ausführung von der Bauleitung angeord- net wurde (zu § 2 Nr. 10 VOB/B).
Stundenlohnarbeiten
9.__.010 Arbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Arbeiter/-in auf Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
9.__.010
Arbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
20,00
h
9.__.020 Arbeiter/-in Stundenlohnarbeiten mit PSA sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Arbeiter/-in für Arbeiten im Schwarzbereich auf Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Kosten für die PSA, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
9.__.020
Arbeiter/-in Stundenlohnarbeiten mit PSA sämtliche Kosten/Zuschläge
10,00
h
9.__.030 Hydraulikbagger Fahrer/-in Hydraulikbagger, mit Fahrer/-in, einsetzen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. der Verrechnungssatz für das Gerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Betrieb, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn, Fahrwerk mit Ketten,
9.__.030
Hydraulikbagger Fahrer/-in
10,00
h
9.__.040 Feuerwerker nach § 20 Sprengstoffgesetz, sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten für einen Fachkundigen nach § 20 Sprengstoffgesetz, umgangssprachlich "Feuerwerker", für die Überwachung und sicherheitstechnische Baubegleitung während der Erdaushubarbeiten der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. Der Nachweis der Fachkundigen nach § 20 Sprengstoffgesetz ist mit dem Angebot vorzulegen.
9.__.040
Feuerwerker nach § 20 Sprengstoffgesetz, sämtliche Kosten/Zuschläge
40,00
h

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