Estricharbeiten
Sanierung und Neukonzeption des Museumsensembles Weißenhorn
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vergabestelle Bei Fragen wenden Sie sich an: Stadt Weißenhorn Am Schlossplatz 1 89264 Weißenhorn Fr. Graf-Rembold vorzugsweise schriftlich: per Fax: 08 31 / 52 43 33 73 per E-Mail: claudia.graf-rembold@weissenhorn.de alternativ: per Telefon: 0730 / 984 - 400
Vergabestelle
Allgemeine Vorbemerkungen ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZUM BAUVORHABEN 1. BAUVORHABEN Die Stadt Weißenhorn, vertreten durch 1. Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt, plant die Sanierung und Neukonzeption des Museumsensembles Weißenhorn, das aus drei denkmalgeschützten Gebäudeteilen besteht. 2. LAGE DES BAUVORHABEN Heimatmuseum Weissenhorn Flst.Nr. 119 An der Mauer 2 89264 Weißenhorn Flst.Nr. 115 Kirchplatz 1 89264 Weißenhorn Flst.Nr. 113 Kirchplatz 2 89264 Weißenhorn 3. BAUBESCHREIBUNG 3.1 GEBÄUDEKOMPLEX IM BESTAND Der Gebäudekomplex, bestehend aus den drei Gebäudeteilen ehem. Woll-/Waaghaus (Museum), Oberes Tor (Zufahrt Stadtzentrum Weißenhorn) Krayhaus (Altes Rathaus), steht unter Denkmalschutz. Das Obere Tor - bestehend aus dem Stadttorturm und den beiden Vortürmen, verbunden mit einem Wehrgang - bildet bis heute eine der beiden Zufahrten in die Altstadt Weißenhorn. Der ehemaligen Stadtmauer und dem ehemaligen Stadtwall folgend schließen sich an das Stadttor im Süden das Krayhaus und im Norden das Woll-/Waaghaus an. Jedes dieser drei Gebäudeteile muss für sich betrachtet werden. 3.1.1 OBERES TOR: bestehend aus 4 Teilen: Torturm (Westen) 2 Vortürme (Osten), verbunden mit 1 Wehrgang Erbaut: 1470 letzte Renov. 1990er Konstruktion Torturm: Grundriss:quadratisch, Grundfläche ca. 6,50m x 6,50m Geschossigkeit:Durchfahrthöhe: 2-geschossig darüberliegend 4 Turm-Geschosse Dachgeschoss mit 2 Ebenen Nutzfläche:ca. 135 qm Gebäudeform:rechteckig Dachform: Spitzhelm Dachneigung:ca. 70°-75° Höhen:Traufhöhe ca. 20,50m - 20,00m Dachspitze ca. 30,50m Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus: Wände in Ziegelbauweise Geschossdecken und Dachtragwerk in Holzbauweise Anschluss Süd: Krayhaus Anschluss Nord: Woll-/Waaghaus Fassade:unverputztes Mauerwerk mit Malereien und Natursteinelementen Keller:keiner Konstruktion Vortürme: Grundriss:rundlich, Grundfläche je ca. Ø 5,50m Geschossigkeit:2-geschossig Dachgeschoss nicht zugänglich Nutzfläche:ca. 17 qm (Süd) + 20 qm (Nord) Gebäudeform: rund Dachform: Kegeldach Dachneigung:ca. 70° Höhen:Traufhöhe ca. 9,10m Dachspitz ca. 16,50m Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus: Wände in Ziegelbauweise Geschossdecken und Dachtragwerk in Holzbauweise Abschluss Nord:Woll-/Waaghaus Abschluss Süd: Krayhaus Fassade: verputzt mit Bögen, Zahnfries und Fassadenmalerei Keller:teilweise Konstruktion Wehrgang (Verbindung der beiden Vortürme): Grundriss:trapezförmig, Grundfläche ca. 3,00m breit Längen: 10,20m und 5,70m Geschossigkeit:1-geschossig, Brücke im OG Nutzfläche:ca. 40 qm Gebäudeform: trapezförmig Dachform:Satteldach asymmetrisch Dachneigung:ca. 46° (West) und 26° (Ost) Höhen:Traufhöhe ca. 8,20m (West) Traufhöhe ca. 9,20m (Ost) First ca. 10,20m Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus: Wände in Ziegelbauweise und Fachwerkbauweise Geschossdecken und Dachtragwerk in Holzbauweise Abschluss Nord und Süd: Vortürme Fassade:verputzt mit Bögen, Zahnfries und Fassadenmalerei Im Osten bildet der Turm zusammen mit den angrenzenden Gebäuden und der östliche Tordurchfahrt einen offenen Zwinger. MASSNAHMEN: Der Turm, die Vortürme und der alte Wehrgang sollen statisch ertüchtigt werden und brandschutztechnisch für vorgesehene museale Nutzung aufgerüstet werden. Dabei soll der Bestand weitgehend erhalten bleiben, die Eingriffe in den Bestand beschränken sich auf ein notwendiges Maß, sind jedoch nicht unerheblich und betreffen vor Allem die Balkenlagen der Decken und der Dachaufbauten und die Putzoberflächen. 3.1.2 MUSEUM (WOLL-/WAAGHAUS): Erbaut: 1534 letzte Renov. 1990er Konstruktion Woll-/Waaghaus: Grundriss:rechteckig, Grundfläche: ca. 9,90/11,10m x 30,00/32,00m (verschiedene Außenlängen) Geschossigkeit:2-geschossig und 2 Dachgeschosse Nutzfläche:ca. 920 qm Gebäudeform:langgestreckt rechteckig, traufständig Dachform:Satteldach mit Gauben Dachneigung:ca. 55° Höhen:Traufhöhe ca. 6,90m (je OK Gelände) Traufhöhe ca. 7,70m (je OK Gelände) Firsthöhe 15,50m (je OK Gelände) Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus: Wände in Ziegelbauweise und Fachwerkbauweise Geschossdecken und Dachtragwerk in Holzbauweise Abschluss Süd:Anbau an Oberes Tor Abschluss Nord:Stufengiebel als Gebäudetrennwand Fassade:vollfächig verputzt Keller:teilunterkellert MASSNAHMEN: Das bestehende Heimatmuseum muss statisch für eine museale Nutzung ertüchtigt werden - Sanierung der Deckenbalkendecken und des Dachstuhles. Eine barrierefreie Erschließung soll hergestellt werden, wozu ein durchgängiger Erschließungskern mit Treppenanlage und Aufzugsanlage in das Gefüge eingesetzt werden soll. Diese Erschließung gewährleistet gleichzeitig die notwendige Fluchttreppe, die aus brandschutztechnischen Gründen gefordert ist und die barrierefreie Erschließung aller Geschosse. Des Weiteren wird der Museumsparkour erweitert durch das Krayhaus, wodurch auch die Raumabfolge im Bestandsmuseum einer Anpassung bedarf. Die historische Theaterdecke soll freigelegt und gesichert werden, ein Zeigen bleibt möglich. Somit werden zahlreiche und teils tiefgreifende Eingriffe in die Gebäudesubstanz erforderlich. 3.1.3 DAS ALTE RATHAUS (KRAYHAUS) Erbaut: 1761 letzte Renov. 1952 Im Kern des alten Rathauses (Krayhaus) befinden sich Teile der ursprünglichen Stadtmauer, erbaut ca. 1576. Konstruktion Krayhaus: Grundriss:rechteckig, Grundfläche: ca. 10,10m x 18,70m Geschossigkeit:3-geschossig und 2 Dachgeschosse Nutzfläche:ca. 580 qm Gebäudeform:langgestreckt rechteckig, traufständig Dachform:Walmdach mit Gauben Dachneigung:ca. 50° Höhen:Traufhöhe ca. 8,70m (je OK Gelände) Traufhöhe ca. 9,50m (je OK Gelände) Firsthöhe 15,50m (je OK Gelände) Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus: Arkaden im Westen EG Naturstein-Säulen mit Kreuzgratgewölbe aus Ziegel Wände in Ziegelbauweise und Geschossdecken und Dachtragwerk in Holzbauweise Abschluss Nord:Oberes Tor Fassade:vollfächig verputzt Keller:teilunterkellert MASSNAHMEN: Das alte Rathaus wird an das bestehende Heimatmuseum mittels einer Brückenkonstruktion im Außenraum zwischen den Vortürmen und dem Turm an das bestehende Heimatmuseum im 2. Obergeschoss (1. Dachgeschoss) barrierefrei angeschlossen. Das alte Rathaus muss statisch für eine museale Nutzung ertüchtigt werden - Sanierung der Deckenbalkendecken und des Dachstuhles. Eine barrierefreie Erschließung soll hergestellt werden, wozu ein durchgängiger Erschließungskern mit Treppenanlage und Aufzugsanlage in das Gefüge eingesetzt werden soll. Diese Erschließung gewährleistet gleichzeitig die notwendige Fluchttreppe, die aus brandschutztechnischen Gründen gefordert ist und die barrierefreie Erschließung aller Geschosse. Des Weiteren wird die Raumabfolge der musealen Nutzung angepasst. Somit werden zahlreiche und teils tiefgreifende Eingriffe in die Gebäudesubstanz erforderlich. 3.1.4 HINWEIS Alle Maße den Bestand betreffend sind ca.-Maße, da es sich um Angaben über ein Bestandsgebäude handelt. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass auch die Höhen ca.-Angaben sind, da das Gelände im Gefälle verläuft. 3.2 ZUGÄNGLICHKEITEN 3.2.1 ZUGANGSWEGE GRUNDSTÜCK: Der Gebäudekomplex befindet sich im Bereich der alten Stadtmauer an der Grenze zwischen historischer Altstadt und umgebender Bebauung. Teil des Gebäudekomplexes ist das Obere Tor, durch das die Altstadt erschlossen wird. Durch dieses Tor führt die Hauptstraße, die den einzigsten Zugang für Kraftfahrzeuge zur Altstadt darstellt. Diese wichtige Verkehrsverbindung soll während der gesamten Bauphase weiter bestehen bleiben. Diese Straße trennt das Bauvorhaben in den nördlichen Teil (Woll-/Waaghaus) und den südlichen Teil (Krayhaus). Die Baustelle wird über die Hauptstraße, die durch das Obere Tor führt, erschlossen, des Weiteren kann die Ostseite des Gebäudekomplexes direkt von Hauptplatz aus erreicht werden. 3.3 ZUGÄNGE DER GEBÄUDE Der Zugang in das Gebäude erfolgt während des Umbaus im Wesentlichen über die westlichen Eingänge mit folgenden ca.-Maßen (b/h): Eingang 1 Woll-/Waaghaus Nord: 1.35/2.95m Achtung: 2 Stufen Eingang 2Woll-/Waaghaus Mitte: 0.95/2.80m Achtung: 2 Stufen Eingang 3Woll-/Waaghaus Mitte: 1.35/2.43m Achtung: 2 Stufen Eingang 4Woll-/Waaghaus Süd: 1.00/2.39m Achtung: 2 Stufen Eingang 5Krayhaus Nord: 1.07/2.23m Achtung: 1 Stufe Führt direkt ins OG01 Eingang 6Krayhaus Süd: 0.96/2.00m Achtung: 2 Stufen Die Dachflächen sind aufgrund ihrer statisch aussteifenden Funktion während der baulichen Massnahmen im Gebäude zu jeder Zeit geschlossen - ausgenommen: Zimmerer-/Dachdeckerarbeiten. 5. Verkehrsverhältnisse Das Heimatmuseum Weißenhorn befindet sich im Zentrum der Stadt Weißenhorn angrenzend an den Schlossplatz und den Kirchplatz im Westen der Gebäudeanlage, die weitgehend verkehrsberuhigt bzw. autofrei sind und an den Hauptplatz im Osten, über den eine Haupterschließungsstraße durch die Stadt führt. Des Weiteren ist zu Beachten, dass durch den Gebäuekomplex (Vortürme und Torturm) eine der zwei Straßen führt, die den historischen Stadtkern Weißenhorn mit seiner umgebenden Bebauung außerhalb der ehemaligen Stadtmauer verbindet. Das Gebäude grenzt somit mit seinen Außenwänden direkt an öffentlichen Grund an. Die Passierbarkeit der anliegenden Strassen und Gehwege für den öffentlichen Verkehr muss während der gesamten Maßnahme gewährleistet sein. Unvermeidbare Sperren oder Einschränkungen sind vom AN eigenverantwortlich mit den zuständigen Stellen abzuklären und zu beantragen. Verunreinigungen der Verkehrsanlagen sind durch den Verursacher sofort zu beseitigen. Aufstellbereiche Öffentliche Aufstell- und Sicherheitsbereiche, die für die Ausführung der Maßnahme benötigt werden, sind vom AN eigenverantwortlich mit den zuständigen Stellen abzuklären und zu beantragen. 6. Baubeginn Alle Arbeiten nach Abruf binnen 12 Werktagen, gemäß VOB/ B § 5 Abs. 2. 7. Prüfung Örtlicher Begebenheiten Der Bieter kann vor Abgabe des Angebotes die Gegebenheiten der Örtlichkeiten, der Zufahrts- und Lagerflächen sowie alle sonstigen, die Preisbildung beeinflussenden Umstände prüfen. Das Gelände ist nach Absprache mit der ausschreibenden Stelle zugänglich. Nachforderungen aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden nicht anerkannt. Zudem ist die Einsicht weiterer Planunterlagen und Gutachten bei der Stadt Weißenhorn nach Absprache möglich. 8. Örtliche Bauführung Das mit der Bauleitung betraute Architekturbüro wird vom AG beauftragt. Dieses wird aufgrund des anonymisierten Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. 9. Umgang mit denkmalgeschützter Substanz Mit der geschützten Substanz ist schonend und fachgerecht umzugehen. Jegliche nicht in der Planung vorgesehene bzw. ausdrücklich durch den Bauherrn / die verantwortliche Bauüberwachung angeordneten Eingriffe in den Bestand sind vorab mit dem Bauherrn / der verantwortlichen Bauüberwachung abzustimmen. Grundsätzlich ist dem Erhalt von Bausubstanz Vorrang vor der Beseitigung zu geben. Sämtliche Eingriffe in den Bestand müssen denkmalverträglich ausgeführt werden. Die Baumaßnahmen werden vom zuständigen Denkmalamt und ggf. der Archäologie begleitet. Alle Arbeiten sind erschütterungsarm auszuführen. 10. Umgang mit naturdenkmalgeschützter Substanz Mit der naturdenkmalgeschützeten Substanz ist schonend und fachgerecht umzugehen. Teile der angrenzenden Bäume östlich des Gebäudeensembles stehen unter Naturdenkmalschutz, diesen ist besondere Beachtung zu Schenken. 11. AUFGABENBESCHREIBUNG Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Estricharbeiten aller Gebäudeteile. - Ende der Allgemeinen Vorbemerkungen -
Allgemeine Vorbemerkungen
Weitere Besondere Vertragsbedingungen WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B) Die für die Ausführung notwendigen Maße und Stückzahlen hat der Auftragnehmer selbst, soweit notwendig an Ort und Stelle, festzustellen. Abweichungen gegenüber den Zeichnungen, Angaben und Beschreibungen sind unverzüglich mit der Objektüberwachung vor Ausführung zu klären. Die in der Leistungsbeschreibung ausgeworfenen Mengen dienen nicht als Bestellgrundlage. Alle Pläne werden dem AN digital zur Verfügung gestellt und alle im Bauablauf angepassten Pläne (Index) werden ausschließlich digital übergeben und sind vom AN eigenverantwortlich zu plotten. Dies ist in die Einheitspreise einzupreisen.. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen wird durch die Freigabe des Auftraggebers nicht berührt. Rechnungen (§ 14 und 16 VOB/B) Beinhaltet ein Leistungsverzeichnis mehrere Titel, so ist die Rechnung nach Titeln zu gliedern. Alle Rechnungen sind kumuliert in der Ordnung des Leistungsverzeichnisses einschl. Regie aufzustellen. Für jeden Titel ist eine Bruttosumme festzustellen, von der alle bis dahin auf diesen Titel geleisteten Zahlungen abzusetzen sind. Die Ermittlung der erbrachten Leistungen erfolgt grundsätzlich nach den Ausführungsplänen. Für alle Aufmaße sind Aufmaßpläne vorzulegen die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Leistungsansätze ermöglichen. Die angesetzten Maße sind zu markieren, oder ggf. ergänzend in die Pläne einzutragen. Alle Rechnungen sind an den AG adressiert bei der OÜ jeweils 1-fach (Original inkl. aller Anlagen und Aufmaße) einzureichen. Ausführungsfristen (§ 5VOB/B) Auf der Grundlage der vertraglichen Ausführungsfristen hat der Auftragnehmer für seine Leistungen Terminpläne aufzustellen und vor Ausführung der Leistung vorzulegen. Für die jeweiligen Einzelleistungen ist die vorgesehene Personalstärke anzugeben. Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen. Baustellenorganisation und Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtungsplan: Vom AN ist nach Auftragserteilung ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und mit der Bauleitung abzustimmen. Planungsgrundlagen (PDF, DWG, DXF etc.) können vom AG bereitgestellt werden. Die Kosten für die Planung sind in den Einheitspreisen (Baustelleneinrichtung) zu berücksichtigen, ein Mehrvergütungsanspruch durch den AN entsteht nicht. Dieser Plan ist dann verbindlich einzuhalten. Ein Vorschlag für die Baustelleneinrichtung liegt der Ausschreibung als Vorabzug bei. Anzahl und Lage Aufenthaltsräume, Standortflächen für Abfall-, Lager- und Magazin-Container, sonstige Lagerflächen, Flächen zur Stellung von ggf. Hebezeugen, Flächen zur Stellung von ggf. Krananlage mit Angabe Schwenkbereich und Höhenlage, Standorte von stationären Baumaschinen, Anlagen für Wege für Geh- und Fahrzeugverkehr, Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen (Strom und Wasser) sind diesem zu entnehmen. Baustrom, Bauwasser: Bauwasserversorgung Der Bauwasseranschluss wird vom AN Zimmererarbeiten 1 erstellt. Der Zimmerer besorgt, erstellt und hält Bauwasseranschlüsse mit Unterverteilung für alle am Bau beteiligten Unternehmen während der Bauphase vor. Er gewährleistet die Frostsicherheit der Leitungen sowie die Wartung und Störungsbeseitigung. Dem AN werden hierfür von jeder Abschlagsrechnung, sowie der Schlussrechnung 0,40% der Rechnungssumme für Bauwasser abgezogen. Baustromversorgung Der Baustromanschluss wird vom AN Zimmererarbeiten 1 erstellt. Der Zimmerer besorgt, erstellt und hält die Baustromverteiler mit Unterverteilung für alle am Bau beteiligten Unternehmen während der Bauphase vor. Anschlussleitungen von den Entnahmestellen zum eigentlichen Verbraucher sind Sache des AN und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Der Baustrom darf nicht zu Heizzwecken verwendet werden. Dem AN werden hierfür von jeder Abschlagsrechnung, sowie der Schlussrechnung 0,50% der Rechnungssumme für Baustrom abgezogen. Baubeleuchtung Die Baubeleuchtung / Notbeleuchtung wird vom AN Zimmererarbeiten 1 erstellt. Der Zimmerer besorgt, erstellt und hält die Beleuchtung der Verkehrs- und Fluchtwege für alle am Bau beteiligten Unternehmen während der Bauphase vor. Die Beleuchtung des eigenen Arbeitsbereiches sind Sache des AN und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Unterkünfte, WC, Materiallager: Arbeitsstättenverordnung / Arbeitsstättenrichtlinien schreiben Tagesunterkünfte vor, sobald mehr als 4 Beschäftigte länger als 1 Woche tätig sind. Die Einhaltung dieser Forderung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich sicherzustellen. Tagesunterkünfte sind Nebenleistungen gemäß VOB/C und werden insoweit nicht eigens vergütet. Aufstellmöglichkeiten für Tagesunterkünfte sind im Bereich der Baustelle vorhanden, jedoch vor Aufstellung mit der örtl. Bauleitung abzusprechen. Übernachtungsunterkünfte dürfen auf dem Grundstück nicht errichtet werden. Sanitärcontainer wird vom AN Zimmererarbeiten 1 bereitgestellt. Der Zimmerer besorgt, erstellt und hält den Sanitärcontainer für alle am Bau beteiligten Unternehmen während der Bauphase vor. Die Kosten hierfür trägt der AG. Aufenthaltsräume, Lagerräume oder leicht verschließbare Räume werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt; sie sind im Gebäude nicht zulässig. Sie sind gemäß VOB/C Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Material ist grundsätzlich in Containern des AN zu lagern oder in den im Baustelleneinrichtungsplan vorgesehenen Lagerflächen (nur anteilig), vorausgesetzt, die Lagerung wurde vorher mit der örtl. Bauleitung abgestimmt. Die Materiallagerung in den Gebäuden ist nicht zulässig sondern muss innerhalb der abgezäunten Bereiche stattfinden. Über die zugewiesenen Flächen hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. Siehe auch beiliegende Lage- und Baustelleneinrichtungspläne. Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt und von der Objektüberwachung zugewiesen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Bauschild: Das Bauschild wird durch den Bauherrn erstellt, es sind Felder zur Aufnahme der einzelnen Firmenleisten vorgesehen. Auf Wunsch erfolgt ein Eintrag des AN auf dem Bauschild des AG. Es ist dem AN nicht gestattet eigene Bauschilder, Hinweistafeln oder sonstige Werbung für seine Firma am Gebäude, innerhalb der Baustelle, dem Bauzaun oder in der Umgebung anzubringen oder aufzustellen. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den AG. Abfall (Bauschutt und Baustellenabfall) Der bei den Arbeiten des Auftragnehmers anfallende Abfall (Bauschutt und Baustellenabfall) ist Eigentum eines jeden AN und somit vom AN auf seine Kosten arbeitstäglich zu entfernen. Seitens des AG werden keine Schutt-/Abfallcontainer zur Verfügung gestellt. Leistungsumfang (§ 1 Nr. 1, § 2 und § 4 VOB/B) Mit den Einheitspreisen sind abgegolten (soweit in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders bestimmt): 1. Anlagen im Baubereich Der Auftragnehmer hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen. Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln möglichst zu schonen; das Anlagern von Material ist nicht zulässig. Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben. 2. Vermessung Das Vermessen des zu erstellenden Bauwerkes, das Sichern der Vermessungspunkte, die Anbringung und Unterhaltung der Meterrisse und Achsenkennzeichnung, vom Auftraggeber übernommene Maßpunkte sind während der Vertragsdauer zu sichern. 3. Zusätzlich notw. Flächen Über die vorgesehenen und beschriebenen Einrichtungen hinaus für die Leistungen des Auftragnehmers erforderliche Einrichtung und Unterhaltung von Zufahrten, Arbeitsplätze und Lagerplätze sowie Nutzungsgebühren und sonstige Kosten für die Inanspruchnahme von privatem oder öffentlichem Grund in diesem Zusammenhang. 4. Leitungsführung bis zu Arbeitsgeräten Das Erstellen, Unterhalten und Abbauen der erforderlichen Wasserleitungen, die elektrischen Anschlüsse und Leitungen zum Betrieb der Arbeitsgeräte einschl. der Beleuchtung von Arbeitsbereichen. 5. Mittel zur Ausführung ausgeschriebener Leistungen Der Einsatz aller erforderlichen Geräte, Maschinen, Transportmittel und sonstiger Hilfsmittel z.B. Gerüste soweit es sich nicht um "Besondere Leistungen" handelt. 6. Leistungen zur Ausführung ausgeschriebener Leistungen Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschl. Auf-/Abladen, Lagern auf der Baustelle und Transport zur Verwendungsstelle und alle Maßnahmen zum Erreichen und Sichern der Zwischenbauzustände, wenn im LV nichts anderes vorgeschrieben ist. 7. Baustellenreinigung (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle bzw. das Bauwerk während der gesamten Vertragsdauer sauber zu halten. Durch seine Leistungen angefallener Bauschutt, Materialreste, Verpackungsmaterial usw. ist laufend fach- und umweltgerecht zu beseitigen. Die Entgelte für die Entsorgung sind, soweit nicht anders in der LV-Position vermerkt, in die Einheitspreise einzukalkulieren (inkl. Kosten für Transport, Entsorgung und Register-/ bzw. Nachweisverfahren). Die Entsorgung hat arbeitstäglich zu erfolgen. Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, dann wird die Objektüberwachung die Reinigung als Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen. Mit Abschlags- und Schlussrechnungen sind die jeweiligen Entsorgungsnachweise vorzulegen (Registerpflicht für nicht gefährliche Abfälle; Nachweispflicht für gefährliche Abfälle). (2) Verschmutzungen von öffentlichem Grund oder Nachbargrundstücken sind vom Verursacher umgehend auch ohne Aufforderung durch AG oder OÜ zu beseitigen. Beschädigungen im Bereich von öffentlichem Grund oder Nachbargrundstücken aller Art sind dem AN zur Kenntnis zu geben. Die Schadensbehebung ist vom AN eigenständig mit dem Geschädigten zu regeln. (3) Sind mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Verpflichtung nach Abs. (1) und (2) trotz angemessener Nachfrist nicht nachgekommen ist, dann wird die Objektüberwachung die Reinigung als Ersatzvornahme durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise auf die betroffenen Auftragnehmer umlegen. 8. Bautageberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber unaufgefordert wöchentlich zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über - Wetter - Temperaturen - Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte - Art, Umfang und genauer Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dgl.) - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung inkl. Gründe - eingesetzte Geräte - Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. 9. Bauablaufplan Auf Grundlage des vom AG vorgegebenen Bauablaufplans bzw. der Vertragstermine hat der AN über seine vertraglichen Leistungen einen Baufristenplan zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden können. Baufristenplan einschließlich aller geplanten und tatsächlichen Abstimmungen mit der Bauleitung in Form eines Balkendiagrams. Der Plan muss 14 Tage vor Baubeginn zur Genehmigung bei der örtl. Bauleitung vorliegen. Er beinhaltet weiterhin die laufende Fortschreibung während der Bauausführung bis hin zum Abschluss/Abnahme der Gesamtleistung. Allgemeine Auflagen des Auftraggebers Verkehrsregelung Parkplätze für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers stehen auf dem Baugelände nicht zur Verfügung. Der Auftraggeber hat das Recht, nicht berechtigte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig auf Gefahr und zu Lasten des Auftragnehmers abschleppen zu lassen, dem die Fahrzeuge zuzuordnen sind. Dem Auftragnehmer ist es dann freigestellt, gegen den betreffenden Fahrzeughalter Regressansprüche ohne Einschaltung und Belangung des Auftraggebers geltend zu machen. Es ist Sache des Auftragnehmers, diese Auflagen seinen Beauftragten in geeigneter Form bekannt zu machen und entsprechende Erinnerungen durchzuführen. Verkehrs- und Lagerflächen Der Zugang zu Energieanschlüssen und Revisionsöffnungen muss freigehalten werden. Arbeitszeiten Arbeitszeiten und Arbeiten mit hohem Geräusch- und/oder Erschütterungspegel Als Arbeitszeiten zur Durchführung der Baumaßnahme gelten: Montag bis Freitag, jeweils 7.00 bis 12.00 und 13.00 bis 20.00 Uhr. Bauarbeiten außerhalb dieser Zeiten sind nur nach vorheriger Freigabe durch den AG zulässig. Die Geräuschimmissions- und emissionswerte dürfen bei der Durchführung der Arbeiten nicht ungünstiger liegen, als dies der neueste Stand der Technik zulässt. Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.BImSchV) ist zwingend einzuhalten, sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.August1970. (siehe dazu auch: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/BJNR347810002.html http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19081970_IGI7501331.htm) Baubetreuung, Firmenbauleitung Die Beschäftigten des AN sind von einem deutschsprachigen, bevollmächtigten Bauleiter des AN vor Ort anzuleiten. Baustellen-Jour-Fix-Termine In regelmäßigen Abständen finden Baustellen-Jour-Fix-Termine statt. Die Teilnahme eines entscheidungsberechtigten Vertreter des AN ist während der Ausführungszeiten bzw. nach Vorgabe der Objektüberwachung verpflichtend. Die Besprechungen finden wöchentlich statt. Der Wochentag wird bei Baubeginn bekanntgegeben. Versicherungen zu DIN 1961-7, Verteilung der Gefahr Bei der Kalkulation der Angebotspreise ist bei der Bemessung des Wagniszuschlages zu berücksichtigen, dass bauseits keine Bauwesenversicherung besteht. Der Betrieb ist Mitglied der Berufsgenossenschaft für Name seit Nr. Der Betrieb ist haftpflichtversichert unter Nr. bei Name, Sitz Versicherungsgesellschaft Deckungssummen: € Personenschäden € sonstige Schäden Der Betrieb ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer für: Name seit Nr. Ergänzung zu Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Die Arbeiten sind grundsätzlich gemäß VOB/B §5 Abs. 2 Satz 2, 12 Werktage nach schriftlicher Aufforderung der Bauleitung auszuführen. Die Leistung soll ca. Anfang November (KW 46) 2025 beginnen. Zur Ausführung der Gesamtleistung stehen ca. 36 Werktage (inkl. Samstag) zur Verfügung. Die Personalkapazitäten sind den Erfordernissen der Terminplanung anzupassen. Es folgend noch vereinzelte Arbeiten, die im Nachgang an diesen Zeitraum gesondert auf der Baustelle nach Bauablauf vorgenommen werden müssen. Eignung und Qualifikation der Mitarbeiter Für die auszuführenden Arbeiten am denkmalgeschützten Gebäude verpflichtet sich der Auftragnehmer entsprechend geeignetes und geschultes Personal zur Verfügung zu stellen.
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Gewerk (ZTV-G) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - GEWERK Arbeitsablauf Die Estrichkonstruktionen sind baubegleitend in mehreren Schritten z.B. in Anbhängigkeit der bauseitigen Installation Fußbodenheizung auszuführen. Gesonderte Anfahrten hierfür sind einzukalkulieren. Hersteller/System Die beschriebenen Leistungen sind komplett und als zusammenhängendes System eines Herstellers auszuführen. Bzw. sind nur aufeinander abgestimmte Produkte zu verwenden. Es dürfen keine Systembestandteile eigenmächtig ausgetauscht oder ersetzt werden. Raumgeometrien/Einbauteile Der gesamte Bodenaufbau mit allen Einzelschichten ist an die Raumgeometrien und Einbauteile gemäß Leistungsbescheibungen und Planunterlagen anzupassen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Gewerk (ZTV-G)
Arbeitssicherheit ARBEITSSICHERHEIT Baustellenordnung Aufgrund seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998, bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen, macht der Auftraggeber die Baustellenordnung zum Bestandteil des Bauvertrages. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baubetriebes. Sie umfasst Maßgaben zu Arbeitssicherheit, die ein unfallfreies Zusammenwirken aller am Bau Beteiligten betreffen. Sie ist auch Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten sowie für die Einhaltung der Maßgaben zu sorgen. Alle Nachunternehmer (auch Lieferanten, etc.) unterlie­gen der Baustellenordnung und sind von ihren Auftraggebern mit dieser vertraut zu machen. Auftragnehmer/Nachunternehmer mit Beschäftigten haben generell das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 und alle sonst zum Schutz Beschäftigter geltenden Vorschriften einzuhalten. Auf der Baustelle gelten für Arbeitgeber insbesondere die Arbeitsschutzverpflichtungen, die sich aus § 5 Baustellenverordnung ergeben. Ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz der Beschäftigten - insbesondere aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes - werden durch die Maßnahmen des Auftraggebers nicht berührt. Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und Unternehmer ohne Beschäftige haben die bei der Arbeit anzuwendenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Sicherheits- und Gesundheitsschutz Alle Auftragnehmer haben sich im Sinne § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen. Dabei ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen, der jeden Auftragnehmer verpflichtet, seine Arbeiten so zu gestalten, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Den Hinweisen des vom Auftraggeber bestellten Koordinators zur Beseitigung von Mängeln bei Sicherheit und Gesundheitsschutz ist nachzukommen. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vorgesetzte und Aufsichtsführende für die durchzuführenden Arbeiten müssen die Anforderungen § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" erfüllen. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten hat jeder Auftragnehmer (dies gilt auch für Nachunternehmer) dem Auftraggeber unaufgefordert seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf der Baustelle Beschäftigten bekannt zu geben. Dies kann in Form einer Dokumentation entsprechend § 6 Arbeitsschutzgesetz geschehen. Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweislich unterwiesen sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Auftraggebers bzw. den Hinweisen des Koordinators nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Auftragnehmer und Nachunternehmer benennen dem Auftraggeber vor Aufnahme der Bauarbeiten schriftlich die nach § 4 Unfallverhü­tungsvorschrift "Bauarbeiten" zuständigen Vorgesetzten und Aufsichtsführenden. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die im Sinne § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" notwendige persönliche Schutzausrüstung (z.B. Kopf-, Fuß-, Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz oder Atemschutz, Warnkleidung etc.) entsprechend PSA-Benutzungsverordnung zur Verfügung gestellt ist und benutzt wird. Personen ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen werden vom Auftraggeber nach Abmahnung als persönlich ungeeignet der Baustelle verwiesen. Es ist vor Arbeitsbeginn durch den jeweiligen AN zu prüfen, ob über die geamte Arbeitsdauer alle Brand- u. Explosionsgefahren ausgeschlossen werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, sind zumindest folgende Maßnahmen durch den jeweiligen AN eigenverantwortlich umzusetzen. Alle brennbaren Stoffe sind aus der gefährdeten Umgebung zu entfernen oder abzudecken. Alle Öffnungen, wie Mauerdurchbrüche, Fugen, Kanäle, Rohröffnungen usw. in der Nähe von Schweiß- u. Schneidstellen sind abzudecken. Die Umgebung ist aufgrund der sehr guten Wärmeleitfähigkeit von Metallen zu kontrollieren, um mögliche Brände in nicht einsehbaren Bauteilen frühzeitig erkennen zu können. Alle Sicherheitsmaßnahmen sind schriftlich festzulegen. Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind gemäß BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern bereitszustellen. Arbeiten mit erhöhter Gefahr einer Brandentstehung (z.B. Schweißen, Arbeiten mit starkem Funkenflug usw.) und Arbeiten im Gebäude mit sehr starker Staubentwicklung (Schleifen, Trennen, Sägen in größerem Umfang usw.) sind generell im Vorfeld anzukündigen. Diese Ankündigung hat mindestens einen Werktag vor Ausführung der Arbeiten an den SiGe-Koordinator und die örtliche Bauleitung zu erfolgen. Sollte kurzfristig der Einsatz einer staubintensiven oder brandgefährlichen Arbeitsweise aufgenommen werden müssen, die nicht im Vorfeld angekündigt werden konnte und auch keinen Aufschub duldet, ist vor Aufnahme der Arbeiten die örtliche Bauleitung sowie der SiGe-Koordinator zu informieren. Das beschriebene Vorgehen ist bei der Preisermittlung zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet. Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Bei den Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen sind neben den tätigkeitsbedingten Gefahren auch die Gefährdungen durch den Individualverkehr zu berücksichtigen. Grundlage für Absicherungsmaßnahmen gegenüber dem Individualverkehr ist die RSA 95. Es empfiehlt sich, dass wegen der Problematik des unzulässigen Eingriffes in den Straßenverkehr der Auftragnehmer Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich mit der für den Straßenverkehr zuständigen Behörde abstimmt. Sicherungsposten und Warnposten sollten nach Möglichkeit nicht im Verkehrsraum der Straße eingesetzt werden, damit die sehr hohe Gefährdung durch den Individualverkehr vermieden ist. Absturz An allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahr besteht (z.B. wenn sie mehr als 1,00 m über dem Boden liegen) oder die an absturzgefährdete Bereiche angrenzen, müssen ständig Absturzsicherungen vorhanden sein. Bodenöffnungen sind durch Abdeckungen oder Umwehrungen zu sichern. Es ist verboten, Absturzsicherungen unbefugt zu entfernen! Dies gilt insbesondere auch für die Vorhaltungszeit nach Beendigung der Rohbauarbeiten! Bei arbeitsbedingten Veränderungen der Sicherheitseinrichtungen müssen die Gefahrenbereiche durch geeignete Ersatzmaßnahmen gesichert werden. Ist in den betreffenden Bereichen eine Sicherung gegen Absturz durch technische Maßnahmen nicht möglich, müssen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte) tragen. Gerüste Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer sorgt für die Erstellung und die Beseitigung der Gerüste und für eine Gerüstausführung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Jeder Auftragnehmer, der ein Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird. Außerdem ist er für das bestimmungsgemäße Verwenden und das Erhalten der Betriebssicherheit der Gerüste verantwortlich. Hubarbeitsbühnen / Fahrgerüste Veränderungen an Gerüsten dürfen nur von autorisierten Firmen/Stellen vorgenommen werden. Insbesondere ist auf eine sichere, geeignete Aufstellfläche zu achten. Alle Gerüste und Hubarbeitsbühnen, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, müssen Geländerholme, Zwischenholme und Bordbretter haben. Die Standsicherheit von fahrbaren Gerüsten ist durch ein ausreichendes Verhältnis von Breite : Höhe (1:3 im Freien bzw. 1:4 in Räumen) sicherzustellen. Rollen und Ausleger sind festzustellen. Sie dürfen nicht verfahren werden, solange sich Personen auf ihnen befinden. Vor Betreten sind Rollen und Ausleger festzustellen. Tätigkeiten auf Fahrgerüsten sind verboten, während darunter gearbeitet wird. Herabfallende, umstürzende Gegenstände Die von Ihnen auszuführenden Arbeiten dürfen nicht gleichzeitig an übereinander liegenden Stellen ausgeführt werden, sofern nicht die darunter liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind. Deshalb haben Sie für die Festlegung der Gefahrenbereiche, deren Kennzeichnung, Absperrung oder Sicherung durch Warnposten zu sorgen. Bewegte Transport- und Arbeitsmittel (Baumaschinen und -geräte) Neben der Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen Ihrer eingesetzten Arbeitsmittel (Eignung, Mängelfreiheit usw.) sind Sie verpflichtet, Gefahrenbereiche der Transport- und Arbeitsmittel (z.B. Schwenkbereiche von Erdbaumaschinen) abzusichern. In diesen Bereichen dürfen sich keine Personen aufhalten es sei denn, die Zonen sind z.B. durch widerstandsfähige Schutzdächer gesichert. Lastentransport / Lastenhandhabung Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hebezeuge und Anschlagmittel den gültigen Normen und Arbeitsschutzvorschriften (BetrSichV, BGV D8 und BGR 500) entsprechen und demgemäß regelmäßig geprüft werden. Mit der selbständigen Anwendung von Hebezeugen und Anschlagmitteln dürfen nur geeignete Personen betraut werden, die entsprechend unterwiesen und beauftragt sind. Die höchstzulässige Belastung von Hebezeugen und Anschlagmitteln darf nicht überschritten werden. Anschlagmittel müssen für die jeweilige Transportaufgabe so ausgewählt werden, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann. Für die Zusammenarbeit mehrerer Krane sind Regelungen zu Arbeitsabläufen, Vorfahrtsregelungen u.a. in Abstimmung mit der Bauleitung zu treffen. Gefahrstoffe Bei Ihrem Umgang mit Gefahrstoffen müssen die rechtlichen Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und zum Umgang beachtet werden. Der Koordinator ist über die, mit dem Umgang verbundenen Gefahren und die vom Auftragnehmer getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefahrstoff-Betriebsanweisungen müssen beim Auftragnehmer und gegebenenfalls auf der Baustelle vorhanden sein und dem Koordinator auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Insbesondere haben Sie z.B. durch geeignete Lüftungs- oder Absaugmaßnahmen sicher zu stellen, dass keine gesundheitsgefährdende Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft entsteht. Lärm Treten bei den Arbeiten besonders starke, unvermeidbare Lärmbelästigungen (> 85 dB(A)) auf, muss von Ihrer Seite rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht werden, damit die entsprechenden Maßnahmen (technischer Schutz, geeignete Arbeitszeit sowie Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen) festgelegt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie mit Ihren lärmintensiven Arbeiten andere Gewerke auf der Baustelle gefährden. Sturz, Ausrutschen, Abrutschen Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Bauleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Elektrische Gefährdung Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen Sie nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausführen lassen (BGV A3; DIN VDE 0105). Der Schutz von Personen gegen gefährliche Körperdurchströmung muss nach DIN VDE 0100-410 durch die Anwendung folgender Schutzmaßnahmen sichergestellt werden: - Schutz sowohl gegen direktes als auch bei indirektem Berühren, - Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz: Isolierung, Abdeckung, sicherer Abstand), - Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz: automatische Abschaltung, Meldung, Schutzklasse nichtleitende Räume, erdfreier örtlicher Potentialausgleich, Schutztrennung.). Dies kann erreicht werden durch das Betriebsmittel selbst oder durch die Anwendung der Schutzmaßnahme beim Errichten oder auch durch eine Kombination von beiden. Brand- und/oder Explosionsgefährdung Der Auftragnehmer hat nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz durchzuführen. Hierzu gehört insbesondere, dass entsprechende Feuerlöscheinrichtungen in der erforderlichen Zahl bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten sind. In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen kann, verboten. Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich ist. Abfälle leicht entzündlicher Stoffe, wie Papier, Verpackungsmaterial, Putzwolle etc. müssen regelmäßig, mindestens jedoch täglich, entfernt werden. Wer Anzeichen eines Brandes wahrnimmt oder einen Brand entdeckt, hat gefährdete Personen unverzüglich zu warnen und die nächst erreichbare Aufsichtsperson zu benachrichtigen. Bei Entstehungsbränden ist ein Löschversuch zu unternehmen ohne sich dabei selbst zu gefährden. Flucht- und Rettungswege Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen, Räumen und Gebäuden muss sichergestellt sein durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Fluchtwegen, Rettungswegen und Ausgängen. Rettungswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder zu gesicherten Bereichen führen. Treppenhäuser und Flure sind Fluchtwege und müssen ein gefahrloses Verlassen gefährdeter Bereiche ermöglichen. Sie dürfen niemals zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien benutzt werden. Treppenräume und Flure sind auch Angriffswege der Feuerwehr; deshalb sind sie, ebenso wie die Zufahrtswege für die Feuerwehr, stets freizuhalten. Freizuhalten sind auch alle Notausgänge. Schweiß- / Schneidarbeiten Schweiß- und Schneidarbeiten in brandgefährdeten Bereichen auf der Baustelle dürfen nur in Abstimmung mit der Bauleitung, nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) und nur unter Aufsicht durchgeführt werden. Die Aufsicht darf nur geeigneten Personen übertragen werden, denen die mit den Schweiß- und Schneidarbeiten verbundenen Brand- und Explosionsgefahren bekannt sind. Bei der Durchführung der Arbeiten sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere sind genügend Feuerlöschgeräte in greifbarer Nähe bereitzuhalten.
Arbeitssicherheit
Bautoleranzen BAUTOLERANZEN Es wird ausdrücklich darauf hingeweisen, dass gemäß DIN 18202 und DIN 18203 für alle nachfolgend beschriebenen Leistungen, erhöhte Anforderungen an die Bautoleranzen, Ebenheiten, Lagen von Bauteilen und Fluchten gelten.
Bautoleranzen
Normen, Vorschriften NORMEN, VORSCHRIFTEN Für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Arbeiten gelten alle einschlägigen Normen, insbesondere: ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in VOB/C - ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459 - bestehen. ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten) Vorschriften und Bestimmungen derBerufsgenossenschaften insbesondere: VBG, DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und DGUV Vorschrift 38 (BGV C 22, Bauarbeiten)
Normen, Vorschriften
Hinweistext Massen HINWEISTEXT MASSEN Die Gesamtmassen aus nachfolgenden Positionen teilen sich aufgerundet auf folgende Einzelflächen auf. Kleinflächen und begrenzte Flächen werden nicht extrig vergütet sondern sind in den Hauptmassen einbezogen. Raumgeometrien sind beliegenden Plandarstellungen zu entnehmen. Estrich-Flächen Krayhaus: 0.01 WC 6,7 qm 0.02 Info/Shop10,4 qm (davon ohne Schüttung 5,8 qm) 0.03 Foyer31,2 qm (davon ohne Schüttung 20,1 qm) 0.05 Putzraum Süd 4,3 qm 0.06 Garderobe19,2 qm -------------- 71,8 qm Estrich-Flächen Woll-/Waaghaus 0.13 Multifunktion84,5 qm 0.14 Museumsleitung42,3 qm 0.15 Kulturbüro38,3 qm 0.16 Garderobe16,2 qm 0.17 WC Mitarbeiter 4,3 qm 0.18 WC Besucher 7,2 qm 0.20 Putzraum Nord 5,2 qm -------------- 198,0 qm
Hinweistext Massen
Hinweistext Kalkulation HINWEISTEXT ZUR KALKULATION Für sämtliche in diesem LV beschriebenen Positionen gilt, dass im Angebotspreis sämtliche erforderlichen Nebenleistungen und Materialien enthalten sind, auch wenn diese nicht eigens beschrieben sind, aber zur kompletten und fachgerechten Ausführung der Position, bzw. des Auftrags gehören. Bei der Kalkulation sämtlicher Titel dieses LV ist zu berücksichtigen und einzukalkulieren: dass das Baugrundstück nur geringe Lagerflächen auf eigenem Grund ausweist. Notwendige Flächen auf öffentlichem Grund für sämtliche unter Titel Baustelleneinrichtung und für Lagerplätze sind nach Rücksprache mit der Bauleitung vom AN bei der Stadt zu beantragen. Der AN hat in jedem Fall vor Abgabe des Angebotes das Bauvorhaben zu besichtigen und versichert mit Abgabe des LV bzw. seines Angebotes, sich über den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen vor Ort kundig gemacht zu haben. Mit dem Angebot erklärt sich der Auftragnehmer einverstanden, bei sämtlichen schrägen oder abgewinktelten Flächen die tatsächlich verlegte oder aufgestellte Fläche als Abrechnungsmaß anzunehmen. Der Verschnitt muss in den EP einkalkuliert werden. Die Arbeiten können nicht in einem Zug erfolgen, die abschnittsweise Erbingung der Leistungen ist einzukalkulieren. Zudem ist der Bauablauf mit der Bauleitung abzustimmen. IN ALLEN NACHFOGENDEN POSITIONEN IST EINZUKALKULIEREN: - das Material inkl. Lieferung und eventuellem Materialverschnitt - die Einhaltung der Baustoffanforderungen - die Arbeit - die notwendigen Arbeits- und Schutzeinrichtungen und Gerüste - der Transport des Abbruchmaterials, von anfallendem Schutt, von Verpackungsmaterial, Materialverschnitt aus dem Gebäude - der Abtransport und die Entsorgungskosten des Materials aus vorangegangenem Punkt - das tägliche anschließende Reinigen der Arbeitsflächen, des Gerüstes durch Absaugen - die notwendigen Aufmaße im Bestand und alle notwendigen Anpassungen der neuen Bestandteile an den Bestand - jegliche Erschwernis, die durch das Arbeiten in einem Bestandsgebäude entstehen
Hinweistext Kalkulation
Anlagenverzeichnis VERZEICHNIS BEIGEFÜGTER UNTERLAGEN Formulare 124Eigenerklärung zur Eignung 127Eigenerklärung Bezug Russland 211EUAufforderung zur Abgabe eines Angebotes EU_Hochbaul 212EUTeilnahmebedingungen EU 213.HAngebotsschreiben_ohnelose 214.HBesondere Vertragsbedingungen 216Verzeichnis vorzulegender Unterlagen 221Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation 222 Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme 223Aufgliederung der Einheitspreise 233Verzeichnis der NU 234Bietergemeinschaft 235Verzeichnis der Unternehmerleistungen 236Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen 241Abfall 244Datenverarbeitung 2330Nachunternehmererklärung 2492Online-Vergaben Wichtige Firmeninfo E-Rechung Pläne Architekt WERKPLANUNG P_234-5-000-HMW-LPLageplan P_234-5-001-HMW-GRGrundriss Untergeschoss P_234-5-002-HMW-GRGrundriss Erdgeschoss P_234-5-004-HMW-GRGrundriss Obergeschoss P_234-5-006-HMW-GRGrundriss Dachgeschoss 01 P_234-5-008-HMW-GRGrundriss Dachgeschoss 02 P_234-5-012-HMW-SCSchnitt West-Ost / Ost-West P_234-5-013-HMW-SCSchnitt Nord-Süd P_234-5-013.1-HMW-SCSchnitt Vortor P_234-5-014-HMW-ANSAnsicht West P_234-5-015-HMW-ANSAnsicht Ost P_234-5-016-HMW-ANSAnsicht Süd + Durchfahrt BAUSTELLENEINRICHTUNG P_234-5-017-HMW-BEBaustelleneinrichtung DETAILPLANUNG P_234-5-106_HMW_GR_EGFugenplan Estrich P_234-5-110.1-DET_HMW_FB_WWFußbodenaufbau EG Regel P_234-5-110.2-DET_HMW_FB_WWFußbodenaufbau EG Gewöllberaum P_234-5-130.1-DET_HMW_FB_KrayFußbodenaufbau EG Eingangsebene P_234-5-130.2-DET_HMW_FB_KrayFußbodenaufbau EG vor TRH, Stadtmauer P_234-5-130.3-DET_HMW_FB_KrayFußbodenaufbau EG Versprung Bodenplatte Weitere Unterlagen Planliste Bauterminplan Baugrundgutachten BRANDSCHUTZNACHWEIS BSN_HMW_Museum Weissenhorn_BSN_230810 BSN_HMW_BSP 1 von 2_20230801 BSN_HMW_BSP 2 von 2_20230801
Anlagenverzeichnis
01 Allgemeine Leistungen
01
Allgemeine Leistungen
Hinweis Baustelleneinrichtung 1. Die für die Ausführung der eigenen Leistung erforderliche Baustelleneinrichtung wie Kran, Gerüst, Absturzsicherungen, Personal-, Lagercontainer, Baubeleuchtung, Winterdienst etc. wird über die LV-Position "Baustelle einrichten, vorhalten, räumen" abgerechnet. Bauseits vorhanden für die Leistung Estricharbeiten: - Bauzaun mit Hinweisschilder - Einrichtung und Vorhaltung Bauwasser und Baustrom - Sanitärcontainer und Bürocontainer Bauherr - Fassadengerüst gem. Plan Nr. 018 BE-Gerüst (Architektur) 2. Der Bieter bestätigt mit Abgabe seines Angebotes,die Baustelle vorher besichtigt und sich ein Bild vonden örtlichen Gegebenheiten gemacht zu haben.
Hinweis Baustelleneinrichtung
01.__.0001 Baustelle einrichten, vorhalten, räumen Liefern, Erstellen, Vorhalten und Rückbauen der Baustelleneinrichtung für die Durchführung in den nachfolgenden Positionen beschriebenen Arbeiten. Bestandteile der Baustelleneinrichtung nach Bedarf des AN. Alle für die beschriebenen Arbeiten notwendigen Maschinen, Geräte, Hebezeuge, Kräne, Arbeitsbühnen und Sicherungsvorkehrungen für den Arbeitsprozess, sind einzukalkulieren. (Bauseits wird kein Kran zur Verfügung gestellt!) Baustelleneinrichtung inkl. An- und Abfahrt der Monteure, Materialtransporte, Transporte notwendiger Arbeitsgeräte (Maschinen, Geräte und Hebezeuge) und Arbeits-Bühnen und Sicherungsvorkehrungen für den Arbeitsprozess, inkl. Abfallentsorgung der Rest- und Verpackungsmaterialien. Eigene Container des AN für eigenes Material, eigene Baubürozwecke und als Tagesunterkunft für eigenes Personal aufstellen, vorhalten und abziehen nach Bedarf AN. Eine Nutzung von Räumen im Gebäude ist nicht zulässig. Sauberhalten der gesamten Baustellen- und Einrichtungsflächen während der Zeit der Leistungsausführung. Das Räumen der Baustelle von der Baustelleneinrichtung erfolgt nach Durchfürung der Leistungen. Die Geländeflächen, auf denen sich die Baustelleinrichtung befunden haben, sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen. Vorhaltezeit Baustelleneinrichtung: Dauer der Arbeiten Abrechnung pauschal
01.__.0001
Baustelle einrichten, vorhalten, räumen
P
1,00
psch
01.__.0002 Dokumentationsunterlagen erstellen Dokumentationsunterlagen nach formellen Vorgaben AG erstellen und übergeben 1-fach in digitaler Form auf geeignetem Datenträger und 3-fach als Ausdruck auf Papier. Inkl. projektbezogenem Aufheizprotokoll für bauseitiges Trockenheizen, aller Produktdatenblätter und bauaufsichtlichen Zulassungen, Beschreibungen und Zulassungen von verwendeten Systemen sowie Wartungsunterlagen.
01.__.0002
Dokumentationsunterlagen erstellen
P
1,00
psch
02 Vorbereitende Maßnahmen
02
Vorbereitende Maßnahmen
02.__.0001 Überprüfen der Höhenlage Krayhaus Überprüfen der Höhenlage mittels Nivellierinstrument (Theodolit oder Laser) im Rasterabstand von ca. 5 m; Anfertigung eines schriftlichen Raumprotokolls mit Dokumentation der ermittelten Untergrunddifferenzen und der Höhenlage der festgelegten Fußbodenkonstruktion mit der Angabe der zur Ausführung kommenden Materialien.
02.__.0001
Überprüfen der Höhenlage Krayhaus
285,00
02.__.0002 Schutz von Bau- und Anlagenteilen Abkleben von oberflächenfertigen Bauteilen, wie bodengleichen Fenstern und Türen. mit 0,2 mm PE-Folie, einschließlich anschließendem rückstandslosem Entfernen und Entsorgen.
02.__.0002
Schutz von Bau- und Anlagenteilen
50,00
02.__.0003 Abstellwinkel Edelstahl, H 150 mm Aufmaß, Liefern und Einbau von L-Winkeln, inkl. Anarbeiten. Abstellwinkel Edelstahl V2A, in Bereichen Belagswechsel ohne begrenzende Wände, höhengenau setzen. Materialstärke ca 3mm Höhe Abstellwinkel bis 150mm Zur Befestigung benötigtes Material, wie z.B. Estrichdübel oder Unterfütterung mit geeignetem Material, sind in den Einheitspreis einzukalkulieren. Einbauort: EG Krayhaus Aufzugsportal Abrechnung nach tatsächlich verbauter Länge.
02.__.0003
Abstellwinkel Edelstahl, H 150 mm
1,00
m
02.__.0004 Abstellwinkel Edelstahl, H 250 mm wie Position zuvor, jedoch: Höhe Abstellwinkel bis 250 mm
02.__.0004
Abstellwinkel Edelstahl, H 250 mm
2,00
m
02.__.0005 Zulage Bohrung in Abstellwinkel Edelstahl D 30 mm Herstellen von Bohrungen in Abstellwinkel aus Vorposition, für bauseitige Leitungsdurchführungen Durchmesser ca. 30mm, Anordnung ist vor Montage des Winkels mit AG abzustimmen.
02.__.0005
Zulage Bohrung in Abstellwinkel Edelstahl D 30 mm
5,00
St
02.__.0006 Abstellen mit Schalung, H bis 150 mm Bodenkonstruktionen bis 150mm Gesamtaufbau einschl. Dämmungen, Estrich und Trenn- und Abdichtungsschichten aus gesonderten Positionen mittels geeigneten Brettern höhengenau und fluchtgerecht nach Angabe der Bauleitung abschalen. Schalmaterial und notwendige Befestigungen sind im Preis einzukalkulieren. Nach dem Aushärten Abschalen und Entsorgen des Schalmaterials.
02.__.0006
Abstellen mit Schalung, H bis 150 mm
4,00
m
02.__.0007 Abstellen mit Holzbrett, H bis 250 mm wie Position zuvor, jedoch: Höhe Bodenaufbau bis 250 mm
02.__.0007
Abstellen mit Holzbrett, H bis 250 mm
12,00
m
02.__.0008 Abstellen mit Holzbrett, H bis 350 mm wie Position zuvor, jedoch: Höhe Bodenaufbau bis 350 mm
02.__.0008
Abstellen mit Holzbrett, H bis 350 mm
6,00
m
03 Krayhaus
03
Krayhaus
03.01 Schüttungen und Dämmungen
03.01
Schüttungen und Dämmungen
03.02 Estrich
03.02
Estrich
04 Woll-/Waaghaus
04
Woll-/Waaghaus
04.01 Schüttungen und Dämmungen
04.01
Schüttungen und Dämmungen
04.02 Estrich
04.02
Estrich
05 Ergänzende Arbeiten
05
Ergänzende Arbeiten
05.__.0001 Bewegungsfuge herstellen B 10 mm H 85 mm Herstellen einer Bewegungsfuge, DIN EN 13318, in Heizestrich, durch Einlegen von Fugenband, Fugenbreite 10 mm, Fugentiefe 85 mm
05.__.0001
Bewegungsfuge herstellen B 10 mm H 85 mm
20,00
m
05.__.0002 Scheinfugen herstellen Herstellen der Scheinfugen, DIN EN 13318, in Estrich, durch Einschneiden in den frischen Estrichmörtel. Es ist darauf zu achten, dass die Heizrohre nicht beschädigt werden.
05.__.0002
Scheinfugen herstellen
10,00
m
05.__.0003 Scheinfugen/ Risse schließen Kraftschlüssiges Schließen von Scheinfugen/Rissen im Untergrund mit Zweikomponenten-Reaktionsharz.
05.__.0003
Scheinfugen/ Risse schließen
10,00
m
05.__.0004 Aussparung Estrich, bis 0,1 m² Aussparung im Estrich herstellen bis 0,1 m²
05.__.0004
Aussparung Estrich, bis 0,1 m²
5,00
St
05.__.0005 Aussparung Estrich, bis 0,25 m² Aussparung im Estrich herstellen bis 0,25 m²
05.__.0005
Aussparung Estrich, bis 0,25 m²
5,00
St
05.__.0006 Aussparung Estrich schließen, bis 0,1 m² Verfüllen von Aussparungen und Öffnungen im Estrich, ≤ 0,1 m², mittels Schnellzement inkl. späterem Verharzen der Anschlussfugen.
05.__.0006
Aussparung Estrich schließen, bis 0,1 m²
5,00
St
05.__.0007 Aussparung Estrich schließen, bis 0,25 m² Verfüllen von Aussparungen und Öffnungen im Estrich, ≤ 0,25 m², mittels Schnellzement inkl. späterem Verharzen der Anschlussfugen.
05.__.0007
Aussparung Estrich schließen, bis 0,25 m²
5,00
St
05.__.0008 Anarbeiten Durchführungen Anarbeiten der Dämmungen, des Estrichs und der Trenn- und Abdichtungsschichten aus gesonderter Positionen an bauseits gesetzte Rohrdurchführungen.
05.__.0008
Anarbeiten Durchführungen
20,00
St
05.__.0009 Anarbeiten Bodentank allseitiges Anarbeiten der Dämmungen, des Estrichs und der Trenn- und Abdichtungsschichten aus gesonderter Positionen an bauseits gesetzten, im Querschnitt rechteckigen Bodentank, Größe ca. 25 x 25 cm
05.__.0009
Anarbeiten Bodentank
6,00
St
05.__.0010 Anarbeiten Durchführung Brunnen rund allseitiges Anarbeiten der Dämmungen, des Estrichs und der Trenn- und Abdichtungsschichten aus gesonderter Positionen an aufgehendes Bauteil im Bestand: Brunnen aus Ziegelmauerwerk, rund, Durchmesser ca. 125 cm
05.__.0010
Anarbeiten Durchführung Brunnen rund
1,00
St
05.__.0011 Messstellenmarkierung Liefern und Montieren von Messstellenmarkierungen zur Ausweisung einer Messstelle für die Feuchtemessung im Estrich, mit rotem Markierungsende. Die Befestigung auf der Abdeckung gem. DIN 18560 erfolgt mittels Klebestreifen. Die Abdeckung wird nicht zerstört. Der Mindestabstand von der Messstelle bis zum nächsten Heizungsrohr muss 10 cm betragen. Materialbedarf: 1 St. / Raum oder größer 50 m² entsprechend mehr Werkstoff: Rundstab Kautschuk, Fuß aus Kunststoff mit Klebestreifen
05.__.0011
Messstellenmarkierung
16,00
St
05.__.0012 Überstand Randdämmstreifen abschneiden Höhengenaues Abschneiden des Überstandes des Randdämmstreifes nach Angabe Bauleitung.
05.__.0012
Überstand Randdämmstreifen abschneiden
255,00
m
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
Hinweistext Arbeiten im Zeitaufwand Ausführung der Leistungen erfolgt in Absprache mit dem Tragwerksplaner, der Bauleitung und entsprechend Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten. STUNDENLOHN Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn sowie den Kleingeräteeinsatz. Für vom AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten bezahlt. Wegezeiten werden nicht gesondert vergütet. Verlangt der AG die Ausführung von Leistungen außerhalb der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit (Mehr-, Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit), so wird neben den vereinbarten Preisen eine Vergütung für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden gewährt. Als Vergütung wird für jede geleistete Stunde der Betrag gezahlt, der sich aus der entsprechenden tariflichen Vereinbarung für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zuzüglich der dafür tatsächlichen aufgewendeten Zuschläge errechnet.
Hinweistext Arbeiten im Zeitaufwand
06.__.0001 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohnarbeiten durch Vorarbeiter/-in
06.__.0001
Stundenlohn Vorarbeiter
10,00
h
06.__.0002 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohnarbeiten durch Facharbeiter/-in
06.__.0002
Stundenlohn Facharbeiter
10,00
h
06.__.0003 Stundenlohn Helfer Stundenlohnarbeiten durch Bauhelfer/-in
06.__.0003
Stundenlohn Helfer
10,00
h

Ihre Angebotsdetails

Gesamtbetrag netto
Nachlass
0,00
Gesetzl. Mehrwertsteuer
%
0,00
Gesamtbetrag brutto
0,00
Skonto
%
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Tage
0,00
Gesamtbetrag brutto (skontiert)
0,00
Gesamtbetrag netto inkl. Nachlass
0,00

Ihre Dokumente

Anmerkungen