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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vergabestelle Bei Fragen wenden Sie sich an:
Stadt Weißenhorn
Am Schlossplatz 1
89264 Weißenhorn
Fr. Graf-Rembold
vorzugsweise schriftlich:
per Fax: 08 31 / 52 43 33 73
per E-Mail: claudia.graf-rembold@weissenhorn.de
alternativ:
per Telefon: 0730 / 984 - 400
Vergabestelle
Allgemeine Vorbemerkungen ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZUM BAUVORHABEN
1. BAUVORHABEN
Die Stadt Weißenhorn, vertreten durch 1. Bürgermeister
Dr. Wolfgang Fendt,
plant die Sanierung und Neukonzeption des Museumsensembles Weißenhorn,
das aus drei denkmalgeschützten Gebäudeteilen besteht.
2. LAGE DES BAUVORHABEN
Heimatmuseum Weissenhorn
Flst.Nr. 119
An der Mauer 2
89264 Weißenhorn
Flst.Nr. 115
Kirchplatz 1
89264 Weißenhorn
Flst.Nr. 113
Kirchplatz 2
89264 Weißenhorn
3. BAUBESCHREIBUNG
3.1 GEBÄUDEKOMPLEX IM BESTAND
Der Gebäudekomplex, bestehend aus den drei Gebäudeteilen
ehem. Woll-/Waaghaus (Museum),
Oberes Tor (Zufahrt Stadtzentrum Weißenhorn)
Krayhaus (Altes Rathaus),
steht unter Denkmalschutz.
Das Obere Tor - bestehend aus dem Stadttorturm und den beiden Vortürmen, verbunden mit einem Wehrgang - bildet bis heute eine der beiden Zufahrten in die Altstadt Weißenhorn.
Der ehemaligen Stadtmauer und dem ehemaligen Stadtwall folgend schließen sich an das Stadttor im Süden das Krayhaus und im Norden das Woll-/Waaghaus an.
Jedes dieser drei Gebäudeteile muss für sich betrachtet werden.
3.1.1 OBERES TOR:
bestehend aus 4 Teilen:
Torturm (Westen)
2 Vortürme (Osten),
verbunden mit 1 Wehrgang
Erbaut: 1470
letzte Renov. 1990er
Konstruktion Torturm:
Grundriss:quadratisch,
Grundfläche ca. 6,50m x 6,50m
Geschossigkeit:Durchfahrthöhe: 2-geschossig
darüberliegend 4 Turm-Geschosse
Dachgeschoss mit 2 Ebenen
Nutzfläche:ca. 135 qm
Gebäudeform:rechteckig
Dachform: Spitzhelm
Dachneigung:ca. 70°-75°
Höhen:Traufhöhe ca. 20,50m - 20,00m
Dachspitze ca. 30,50m
Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus:
Wände in Ziegelbauweise
Geschossdecken und Dachtragwerk in
Holzbauweise
Anschluss Süd: Krayhaus
Anschluss Nord: Woll-/Waaghaus
Fassade:unverputztes Mauerwerk
mit Malereien und Natursteinelementen
Keller:keiner
Konstruktion Vortürme:
Grundriss:rundlich,
Grundfläche je ca. Ø 5,50m
Geschossigkeit:2-geschossig
Dachgeschoss nicht zugänglich
Nutzfläche:ca. 17 qm (Süd) + 20 qm (Nord)
Gebäudeform: rund
Dachform: Kegeldach
Dachneigung:ca. 70°
Höhen:Traufhöhe ca. 9,10m
Dachspitz ca. 16,50m
Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus:
Wände in Ziegelbauweise
Geschossdecken und Dachtragwerk
in Holzbauweise
Abschluss Nord:Woll-/Waaghaus
Abschluss Süd: Krayhaus
Fassade: verputzt mit Bögen, Zahnfries und
Fassadenmalerei
Keller:teilweise
Konstruktion Wehrgang (Verbindung der beiden Vortürme):
Grundriss:trapezförmig,
Grundfläche ca. 3,00m breit
Längen: 10,20m und 5,70m
Geschossigkeit:1-geschossig, Brücke im OG
Nutzfläche:ca. 40 qm
Gebäudeform: trapezförmig
Dachform:Satteldach asymmetrisch
Dachneigung:ca. 46° (West) und 26° (Ost)
Höhen:Traufhöhe ca. 8,20m (West)
Traufhöhe ca. 9,20m (Ost)
First ca. 10,20m
Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus:
Wände in Ziegelbauweise und
Fachwerkbauweise
Geschossdecken und Dachtragwerk
in Holzbauweise
Abschluss Nord und Süd:
Vortürme
Fassade:verputzt mit Bögen, Zahnfries und
Fassadenmalerei
Im Osten bildet der Turm zusammen mit den angrenzenden Gebäuden und der östliche Tordurchfahrt einen offenen Zwinger.
MASSNAHMEN:
Der Turm, die Vortürme und der alte Wehrgang sollen statisch ertüchtigt werden und brandschutztechnisch für vorgesehene museale Nutzung aufgerüstet werden.
Dabei soll der Bestand weitgehend erhalten bleiben, die Eingriffe in den Bestand beschränken sich auf ein notwendiges Maß, sind jedoch nicht unerheblich und betreffen vor Allem die Balkenlagen der Decken und der Dachaufbauten und die Putzoberflächen.
3.1.2 MUSEUM (WOLL-/WAAGHAUS):
Erbaut: 1534
letzte Renov. 1990er
Konstruktion Woll-/Waaghaus:
Grundriss:rechteckig, Grundfläche:
ca. 9,90/11,10m x 30,00/32,00m
(verschiedene Außenlängen)
Geschossigkeit:2-geschossig und
2 Dachgeschosse
Nutzfläche:ca. 920 qm
Gebäudeform:langgestreckt rechteckig,
traufständig
Dachform:Satteldach mit Gauben
Dachneigung:ca. 55°
Höhen:Traufhöhe ca. 6,90m (je OK Gelände)
Traufhöhe ca. 7,70m (je OK Gelände)
Firsthöhe 15,50m (je OK Gelände)
Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus:
Wände in Ziegelbauweise und
Fachwerkbauweise
Geschossdecken und Dachtragwerk
in Holzbauweise
Abschluss Süd:Anbau an Oberes Tor
Abschluss Nord:Stufengiebel als Gebäudetrennwand
Fassade:vollfächig verputzt
Keller:teilunterkellert
MASSNAHMEN:
Das bestehende Heimatmuseum muss statisch für eine museale Nutzung ertüchtigt werden - Sanierung der Deckenbalkendecken und des Dachstuhles.
Eine barrierefreie Erschließung soll hergestellt werden, wozu ein durchgängiger Erschließungskern mit Treppenanlage und Aufzugsanlage in das Gefüge eingesetzt werden soll. Diese Erschließung gewährleistet gleichzeitig die notwendige Fluchttreppe, die aus brandschutztechnischen Gründen gefordert ist und die barrierefreie Erschließung aller Geschosse. Des Weiteren wird der Museumsparkour erweitert durch das Krayhaus, wodurch auch die Raumabfolge im Bestandsmuseum einer Anpassung bedarf.
Die historische Theaterdecke soll freigelegt und gesichert werden, ein Zeigen bleibt möglich.
Somit werden zahlreiche und teils tiefgreifende Eingriffe in die Gebäudesubstanz erforderlich.
3.1.3 DAS ALTE RATHAUS (KRAYHAUS)
Erbaut: 1761
letzte Renov. 1952
Im Kern des alten Rathauses (Krayhaus) befinden sich Teile der ursprünglichen Stadtmauer, erbaut ca. 1576.
Konstruktion Krayhaus:
Grundriss:rechteckig, Grundfläche:
ca. 10,10m x 18,70m
Geschossigkeit:3-geschossig und
2 Dachgeschosse
Nutzfläche:ca. 580 qm
Gebäudeform:langgestreckt rechteckig,
traufständig
Dachform:Walmdach mit Gauben
Dachneigung:ca. 50°
Höhen:Traufhöhe ca. 8,70m (je OK Gelände)
Traufhöhe ca. 9,50m (je OK Gelände)
Firsthöhe 15,50m (je OK Gelände)
Konstruktion:Mischkonstruktion bestehend aus:
Arkaden im Westen EG
Naturstein-Säulen mit
Kreuzgratgewölbe aus Ziegel
Wände in Ziegelbauweise und
Geschossdecken und Dachtragwerk
in Holzbauweise
Abschluss Nord:Oberes Tor
Fassade:vollfächig verputzt
Keller:teilunterkellert
MASSNAHMEN:
Das alte Rathaus wird an das bestehende Heimatmuseum mittels einer Brückenkonstruktion im Außenraum zwischen den Vortürmen und dem Turm an das bestehende Heimatmuseum im 2. Obergeschoss (1. Dachgeschoss) barrierefrei angeschlossen.
Das alte Rathaus muss statisch für eine museale Nutzung ertüchtigt werden - Sanierung der Deckenbalkendecken und des Dachstuhles.
Eine barrierefreie Erschließung soll hergestellt werden, wozu ein durchgängiger Erschließungskern mit Treppenanlage und Aufzugsanlage in das Gefüge eingesetzt werden soll. Diese Erschließung gewährleistet gleichzeitig die notwendige Fluchttreppe, die aus brandschutztechnischen Gründen gefordert ist und die barrierefreie Erschließung aller Geschosse. Des Weiteren wird die Raumabfolge der musealen Nutzung angepasst.
Somit werden zahlreiche und teils tiefgreifende Eingriffe in die Gebäudesubstanz erforderlich.
3.1.4 HINWEIS
Alle Maße den Bestand betreffend sind ca.-Maße, da es sich um Angaben über ein Bestandsgebäude handelt. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass auch die Höhen ca.-Angaben sind, da das Gelände im Gefälle verläuft.
3.2 ZUGÄNGLICHKEITEN
3.2.1 ZUGANGSWEGE GRUNDSTÜCK:
Der Gebäudekomplex befindet sich im Bereich der alten Stadtmauer an der Grenze zwischen historischer Altstadt und umgebender Bebauung.
Teil des Gebäudekomplexes ist das Obere Tor, durch das die Altstadt erschlossen wird. Durch dieses Tor führt die Hauptstraße, die den einzigsten Zugang für Kraftfahrzeuge zur Altstadt darstellt.
Diese wichtige Verkehrsverbindung soll während der gesamten Bauphase weiter bestehen bleiben.
Diese Straße trennt das Bauvorhaben in den nördlichen Teil (Woll-/Waaghaus) und den südlichen Teil (Krayhaus).
Die Baustelle wird über die Hauptstraße, die durch das Obere Tor führt, erschlossen, des Weiteren kann die Ostseite des Gebäudekomplexes direkt von Hauptplatz aus erreicht werden.
3.3 ZUGÄNGE DER GEBÄUDE
Der Zugang in das Gebäude erfolgt während des Umbaus im Wesentlichen über die westlichen Eingänge mit folgenden ca.-Maßen (b/h):
Eingang 1 Woll-/Waaghaus Nord: 1.35/2.95m
Achtung: 2 Stufen
Eingang 2Woll-/Waaghaus Mitte: 0.95/2.80m
Achtung: 2 Stufen
Eingang 3Woll-/Waaghaus Mitte: 1.35/2.43m
Achtung: 2 Stufen
Eingang 4Woll-/Waaghaus Süd: 1.00/2.39m
Achtung: 2 Stufen
Eingang 5Krayhaus Nord: 1.07/2.23m
Achtung: 1 Stufe
Führt direkt ins OG01
Eingang 6Krayhaus Süd: 0.96/2.00m
Achtung: 2 Stufen
Die Dachflächen sind aufgrund ihrer statisch aussteifenden Funktion während der baulichen Massnahmen im Gebäude zu jeder Zeit geschlossen - ausgenommen: Zimmerer-/Dachdeckerarbeiten.
5. Verkehrsverhältnisse
Das Heimatmuseum Weißenhorn befindet sich im Zentrum der Stadt Weißenhorn angrenzend an den Schlossplatz und den Kirchplatz im Westen der Gebäudeanlage, die weitgehend verkehrsberuhigt bzw. autofrei sind und an den Hauptplatz im Osten, über den eine Haupterschließungsstraße durch die Stadt führt.
Des Weiteren ist zu Beachten, dass durch den Gebäuekomplex (Vortürme und Torturm) eine der zwei Straßen führt, die den historischen Stadtkern Weißenhorn mit seiner umgebenden Bebauung außerhalb der ehemaligen Stadtmauer verbindet. Das Gebäude grenzt somit mit seinen Außenwänden direkt an öffentlichen Grund an.
Die Passierbarkeit der anliegenden Strassen und Gehwege für den öffentlichen Verkehr muss während der gesamten Maßnahme gewährleistet sein.
Unvermeidbare Sperren oder Einschränkungen sind vom AN eigenverantwortlich mit den zuständigen Stellen abzuklären und zu beantragen.
Verunreinigungen der Verkehrsanlagen sind durch den Verursacher sofort zu beseitigen.
Aufstellbereiche
Öffentliche Aufstell- und Sicherheitsbereiche, die für die Ausführung der Maßnahme benötigt werden, sind vom AN eigenverantwortlich mit den zuständigen Stellen abzuklären und zu beantragen.
6. Baubeginn
Alle Arbeiten nach Abruf binnen 12 Werktagen, gemäß VOB/ B § 5 Abs. 2.
7. Prüfung Örtlicher Begebenheiten
Der Bieter kann vor Abgabe des Angebotes die Gegebenheiten der Örtlichkeiten, der Zufahrts- und Lagerflächen sowie alle sonstigen, die Preisbildung beeinflussenden Umstände prüfen. Das Gelände ist nach Absprache mit der ausschreibenden Stelle zugänglich. Nachforderungen aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden nicht anerkannt.
Zudem ist die Einsicht weiterer Planunterlagen und Gutachten bei der Stadt Weißenhorn nach Absprache möglich.
8. Örtliche Bauführung
Das mit der Bauleitung betraute Architekturbüro wird vom AG beauftragt. Dieses wird aufgrund des anonymisierten Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
9. Umgang mit denkmalgeschützter Substanz
Mit der geschützten Substanz ist schonend und fachgerecht umzugehen. Jegliche nicht in der Planung vorgesehene bzw. ausdrücklich durch den Bauherrn / die verantwortliche Bauüberwachung angeordneten Eingriffe in den Bestand sind vorab mit dem Bauherrn / der verantwortlichen Bauüberwachung abzustimmen.
Grundsätzlich ist dem Erhalt von Bausubstanz Vorrang vor der Beseitigung zu geben. Sämtliche Eingriffe in den Bestand müssen denkmalverträglich ausgeführt werden. Die Baumaßnahmen werden vom zuständigen Denkmalamt und ggf. der Archäologie begleitet.
Alle Arbeiten sind erschütterungsarm auszuführen.
10. Umgang mit naturdenkmalgeschützter Substanz
Mit der naturdenkmalgeschützeten Substanz ist schonend und fachgerecht umzugehen.
Teile der angrenzenden Bäume östlich des Gebäudeensembles stehen unter Naturdenkmalschutz, diesen ist besondere Beachtung zu Schenken.
11. AUFGABENBESCHREIBUNG
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Estricharbeiten aller Gebäudeteile.
- Ende der Allgemeinen Vorbemerkungen -
Allgemeine Vorbemerkungen
Weitere Besondere Vertragsbedingungen WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)
Die für die Ausführung notwendigen Maße und Stückzahlen hat der Auftragnehmer selbst, soweit notwendig an Ort und Stelle, festzustellen. Abweichungen gegenüber den Zeichnungen, Angaben und Beschreibungen sind unverzüglich mit der Objektüberwachung vor Ausführung zu klären.
Die in der Leistungsbeschreibung ausgeworfenen Mengen dienen nicht als Bestellgrundlage.
Alle Pläne werden dem AN digital zur Verfügung gestellt und alle im Bauablauf angepassten Pläne (Index) werden ausschließlich digital übergeben und sind vom AN eigenverantwortlich zu plotten.
Dies ist in die Einheitspreise einzupreisen..
Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen wird durch die Freigabe des Auftraggebers nicht berührt.
Rechnungen (§ 14 und 16 VOB/B)
Beinhaltet ein Leistungsverzeichnis mehrere Titel, so ist die Rechnung nach Titeln zu gliedern. Alle Rechnungen sind kumuliert in der Ordnung des Leistungsverzeichnisses einschl. Regie aufzustellen. Für jeden Titel ist eine Bruttosumme festzustellen, von der alle bis dahin auf diesen Titel geleisteten Zahlungen abzusetzen sind.
Die Ermittlung der erbrachten Leistungen erfolgt grundsätzlich nach den Ausführungsplänen. Für alle Aufmaße sind Aufmaßpläne vorzulegen die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Leistungsansätze ermöglichen. Die angesetzten Maße sind zu markieren, oder ggf. ergänzend in die Pläne einzutragen.
Alle Rechnungen sind an den AG adressiert bei der OÜ jeweils 1-fach (Original inkl. aller Anlagen und Aufmaße) einzureichen.
Ausführungsfristen (§ 5VOB/B)
Auf der Grundlage der vertraglichen Ausführungsfristen hat der Auftragnehmer für seine Leistungen Terminpläne aufzustellen und vor Ausführung der Leistung vorzulegen. Für die jeweiligen Einzelleistungen ist die vorgesehene Personalstärke anzugeben.
Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen.
Baustellenorganisation und Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtungsplan:
Vom AN ist nach Auftragserteilung ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und mit der Bauleitung abzustimmen.
Planungsgrundlagen (PDF, DWG, DXF etc.) können vom AG bereitgestellt werden. Die Kosten für die Planung sind in den Einheitspreisen (Baustelleneinrichtung) zu berücksichtigen, ein Mehrvergütungsanspruch durch den AN entsteht nicht. Dieser Plan ist dann verbindlich einzuhalten. Ein Vorschlag für die Baustelleneinrichtung liegt der Ausschreibung als Vorabzug bei.
Anzahl und Lage Aufenthaltsräume, Standortflächen für Abfall-, Lager- und Magazin-Container, sonstige Lagerflächen, Flächen zur Stellung von ggf. Hebezeugen, Flächen zur Stellung von ggf. Krananlage mit Angabe Schwenkbereich und Höhenlage, Standorte von stationären Baumaschinen, Anlagen für Wege für Geh- und Fahrzeugverkehr, Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen (Strom und Wasser) sind diesem zu entnehmen.
Baustrom, Bauwasser:
Bauwasserversorgung
Der Bauwasseranschluss wird vom AN Zimmererarbeiten 1 erstellt. Der Zimmerer besorgt, erstellt und hält Bauwasseranschlüsse mit Unterverteilung für alle am Bau beteiligten Unternehmen während der Bauphase vor. Er gewährleistet die Frostsicherheit der Leitungen sowie die Wartung und Störungsbeseitigung.
Dem AN werden hierfür von jeder Abschlagsrechnung, sowie der Schlussrechnung 0,40% der Rechnungssumme für Bauwasser abgezogen.
Baustromversorgung
Der Baustromanschluss wird vom AN Zimmererarbeiten 1 erstellt. Der Zimmerer besorgt, erstellt und hält die Baustromverteiler mit Unterverteilung für alle am Bau beteiligten Unternehmen während der Bauphase vor.
Anschlussleitungen von den Entnahmestellen zum eigentlichen Verbraucher sind Sache des AN und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Der Baustrom darf nicht zu Heizzwecken verwendet werden.
Dem AN werden hierfür von jeder Abschlagsrechnung, sowie der Schlussrechnung 0,50% der Rechnungssumme für Baustrom abgezogen.
Baubeleuchtung
Die Baubeleuchtung / Notbeleuchtung wird vom AN Zimmererarbeiten 1 erstellt. Der Zimmerer besorgt, erstellt und hält die Beleuchtung der Verkehrs- und Fluchtwege für alle am Bau beteiligten Unternehmen während der Bauphase vor.
Die Beleuchtung des eigenen Arbeitsbereiches sind Sache des AN und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Unterkünfte, WC, Materiallager:
Arbeitsstättenverordnung / Arbeitsstättenrichtlinien schreiben Tagesunterkünfte vor, sobald mehr als 4 Beschäftigte länger als 1 Woche tätig sind.
Die Einhaltung dieser Forderung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich sicherzustellen. Tagesunterkünfte sind Nebenleistungen gemäß VOB/C und werden insoweit nicht eigens vergütet. Aufstellmöglichkeiten für Tagesunterkünfte sind im Bereich der Baustelle vorhanden, jedoch vor Aufstellung mit der örtl. Bauleitung abzusprechen.
Übernachtungsunterkünfte dürfen auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
Sanitärcontainer wird vom AN Zimmererarbeiten 1 bereitgestellt. Der Zimmerer besorgt, erstellt und hält den Sanitärcontainer für alle am Bau beteiligten Unternehmen während der Bauphase vor. Die Kosten hierfür trägt der AG.
Aufenthaltsräume, Lagerräume oder leicht verschließbare Räume werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt; sie sind im Gebäude nicht zulässig. Sie sind gemäß VOB/C Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet.
Material ist grundsätzlich in Containern des AN zu lagern oder in den im Baustelleneinrichtungsplan vorgesehenen Lagerflächen (nur anteilig), vorausgesetzt, die Lagerung wurde vorher mit der örtl. Bauleitung abgestimmt. Die Materiallagerung in den Gebäuden ist nicht zulässig sondern muss innerhalb der abgezäunten Bereiche stattfinden. Über die zugewiesenen Flächen hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
Siehe auch beiliegende Lage- und Baustelleneinrichtungspläne.
Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt und von der Objektüberwachung zugewiesen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden.
Bauschild:
Das Bauschild wird durch den Bauherrn erstellt, es sind Felder zur Aufnahme der einzelnen Firmenleisten vorgesehen.
Auf Wunsch erfolgt ein Eintrag des AN auf dem Bauschild des AG.
Es ist dem AN nicht gestattet eigene Bauschilder, Hinweistafeln oder sonstige Werbung für seine Firma am Gebäude, innerhalb der Baustelle, dem Bauzaun oder in der Umgebung anzubringen oder aufzustellen. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den AG.
Abfall (Bauschutt und Baustellenabfall)
Der bei den Arbeiten des Auftragnehmers anfallende Abfall (Bauschutt und Baustellenabfall) ist Eigentum eines jeden AN und somit vom AN auf seine Kosten arbeitstäglich zu entfernen.
Seitens des AG werden keine Schutt-/Abfallcontainer zur Verfügung gestellt.
Leistungsumfang (§ 1 Nr. 1, § 2 und § 4 VOB/B)
Mit den Einheitspreisen sind abgegolten (soweit in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders bestimmt):
1.
Anlagen im Baubereich
Der Auftragnehmer hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen.
Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln möglichst zu schonen; das Anlagern von Material ist nicht zulässig. Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben.
2.
Vermessung
Das Vermessen des zu erstellenden Bauwerkes, das Sichern der Vermessungspunkte, die Anbringung und
Unterhaltung der Meterrisse und Achsenkennzeichnung, vom Auftraggeber übernommene Maßpunkte sind während der Vertragsdauer zu sichern.
3.
Zusätzlich notw. Flächen
Über die vorgesehenen und beschriebenen Einrichtungen hinaus für die Leistungen des Auftragnehmers erforderliche Einrichtung und Unterhaltung von Zufahrten, Arbeitsplätze und Lagerplätze sowie Nutzungsgebühren und sonstige Kosten für die Inanspruchnahme von privatem oder öffentlichem Grund in diesem Zusammenhang.
4.
Leitungsführung bis zu Arbeitsgeräten
Das Erstellen, Unterhalten und Abbauen der erforderlichen Wasserleitungen, die elektrischen Anschlüsse und Leitungen zum Betrieb der Arbeitsgeräte einschl. der Beleuchtung von Arbeitsbereichen.
5.
Mittel zur Ausführung ausgeschriebener Leistungen
Der Einsatz aller erforderlichen Geräte, Maschinen, Transportmittel und sonstiger Hilfsmittel z.B. Gerüste soweit es sich nicht um "Besondere Leistungen" handelt.
6.
Leistungen zur Ausführung ausgeschriebener Leistungen
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschl. Auf-/Abladen, Lagern auf der Baustelle und Transport zur Verwendungsstelle und alle Maßnahmen zum Erreichen und Sichern der Zwischenbauzustände, wenn im LV nichts anderes vorgeschrieben ist.
7.
Baustellenreinigung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle bzw. das Bauwerk während der gesamten Vertragsdauer sauber zu halten. Durch seine Leistungen angefallener Bauschutt, Materialreste, Verpackungsmaterial usw. ist laufend fach- und umweltgerecht zu beseitigen. Die Entgelte für die Entsorgung sind, soweit nicht anders in der LV-Position vermerkt, in die Einheitspreise einzukalkulieren (inkl. Kosten für Transport, Entsorgung und Register-/ bzw. Nachweisverfahren).
Die Entsorgung hat arbeitstäglich zu erfolgen.
Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, dann wird die Objektüberwachung die Reinigung als Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen.
Mit Abschlags- und Schlussrechnungen sind die jeweiligen Entsorgungsnachweise vorzulegen (Registerpflicht für nicht gefährliche Abfälle; Nachweispflicht für gefährliche Abfälle).
(2) Verschmutzungen von öffentlichem Grund oder Nachbargrundstücken sind vom Verursacher umgehend auch ohne Aufforderung durch AG oder OÜ zu beseitigen. Beschädigungen im Bereich von öffentlichem Grund oder Nachbargrundstücken aller Art sind dem AN zur Kenntnis zu geben. Die Schadensbehebung ist vom AN eigenständig mit dem Geschädigten zu regeln.
(3) Sind mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Verpflichtung nach Abs. (1) und (2) trotz angemessener Nachfrist nicht nachgekommen ist, dann wird die Objektüberwachung die Reinigung als Ersatzvornahme durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise auf die betroffenen Auftragnehmer umlegen.
8.
Bautageberichte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber unaufgefordert wöchentlich zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über
- Wetter
- Temperaturen
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte
- Art, Umfang und genauer Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dgl.)
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung inkl. Gründe
- eingesetzte Geräte
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
9.
Bauablaufplan
Auf Grundlage des vom AG vorgegebenen Bauablaufplans bzw. der Vertragstermine hat der AN über seine vertraglichen Leistungen einen Baufristenplan zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden können.
Baufristenplan einschließlich aller geplanten und tatsächlichen Abstimmungen mit der Bauleitung in Form eines Balkendiagrams.
Der Plan muss 14 Tage vor Baubeginn zur Genehmigung bei der örtl. Bauleitung vorliegen. Er beinhaltet weiterhin die laufende Fortschreibung während der Bauausführung bis hin zum Abschluss/Abnahme der Gesamtleistung.
Allgemeine Auflagen des Auftraggebers
Verkehrsregelung
Parkplätze für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers stehen auf dem Baugelände nicht zur Verfügung. Der Auftraggeber hat das Recht, nicht berechtigte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig auf Gefahr und zu Lasten des Auftragnehmers abschleppen zu lassen, dem die Fahrzeuge zuzuordnen sind. Dem Auftragnehmer ist es dann freigestellt, gegen den betreffenden Fahrzeughalter Regressansprüche ohne Einschaltung und Belangung des Auftraggebers geltend zu machen. Es ist Sache des Auftragnehmers, diese Auflagen seinen Beauftragten in geeigneter Form bekannt zu machen und entsprechende Erinnerungen durchzuführen.
Verkehrs- und Lagerflächen
Der Zugang zu Energieanschlüssen und Revisionsöffnungen muss freigehalten werden.
Arbeitszeiten
Arbeitszeiten und Arbeiten mit hohem Geräusch- und/oder Erschütterungspegel
Als Arbeitszeiten zur Durchführung der Baumaßnahme gelten:
Montag bis Freitag, jeweils
7.00 bis 12.00 und 13.00 bis 20.00 Uhr.
Bauarbeiten außerhalb dieser Zeiten sind nur nach vorheriger Freigabe durch den AG zulässig. Die Geräuschimmissions- und emissionswerte dürfen bei der Durchführung der Arbeiten nicht ungünstiger liegen, als dies der neueste Stand der Technik zulässt.
Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.BImSchV) ist zwingend einzuhalten, sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.August1970.
(siehe dazu auch: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/BJNR347810002.html
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19081970_IGI7501331.htm)
Baubetreuung, Firmenbauleitung
Die Beschäftigten des AN sind von einem deutschsprachigen, bevollmächtigten Bauleiter des AN vor Ort anzuleiten.
Baustellen-Jour-Fix-Termine
In regelmäßigen Abständen finden Baustellen-Jour-Fix-Termine statt. Die Teilnahme eines entscheidungsberechtigten Vertreter des AN ist während der Ausführungszeiten bzw. nach Vorgabe der Objektüberwachung verpflichtend.
Die Besprechungen finden wöchentlich statt. Der Wochentag wird bei Baubeginn bekanntgegeben.
Versicherungen zu DIN 1961-7, Verteilung der Gefahr
Bei der Kalkulation der Angebotspreise ist bei der Bemessung des Wagniszuschlages zu berücksichtigen, dass bauseits keine Bauwesenversicherung besteht.
Der Betrieb ist Mitglied der Berufsgenossenschaft für
Name seit Nr.
Der Betrieb ist haftpflichtversichert unter
Nr.
bei
Name, Sitz Versicherungsgesellschaft
Deckungssummen:
€
Personenschäden
€
sonstige Schäden
Der Betrieb ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer für:
Name seit Nr.
Ergänzung zu Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Die Arbeiten sind grundsätzlich gemäß VOB/B §5 Abs. 2 Satz 2, 12 Werktage nach schriftlicher Aufforderung der Bauleitung auszuführen.
Die Leistung soll ca. Anfang November (KW 46) 2025 beginnen.
Zur Ausführung der Gesamtleistung stehen ca. 36 Werktage (inkl. Samstag) zur Verfügung.
Die Personalkapazitäten sind den Erfordernissen der Terminplanung anzupassen.
Es folgend noch vereinzelte Arbeiten, die im Nachgang an diesen Zeitraum gesondert auf der Baustelle nach Bauablauf vorgenommen werden müssen.
Eignung und Qualifikation der Mitarbeiter
Für die auszuführenden Arbeiten am denkmalgeschützten Gebäude verpflichtet sich der Auftragnehmer entsprechend geeignetes und geschultes Personal zur Verfügung zu stellen.
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Gewerk (ZTV-G) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - GEWERK
Arbeitsablauf
Die Estrichkonstruktionen sind baubegleitend in
mehreren Schritten z.B. in Anbhängigkeit der
bauseitigen Installation Fußbodenheizung auszuführen.
Gesonderte Anfahrten hierfür sind einzukalkulieren.
Hersteller/System
Die beschriebenen Leistungen sind komplett und als
zusammenhängendes System eines Herstellers auszuführen.
Bzw. sind nur aufeinander abgestimmte Produkte zu
verwenden. Es dürfen keine Systembestandteile
eigenmächtig ausgetauscht oder ersetzt werden.
Raumgeometrien/Einbauteile
Der gesamte Bodenaufbau mit allen Einzelschichten ist
an die Raumgeometrien und Einbauteile gemäß
Leistungsbescheibungen und Planunterlagen anzupassen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Gewerk (ZTV-G)
Arbeitssicherheit ARBEITSSICHERHEIT
Baustellenordnung
Aufgrund seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998, bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen, macht der Auftraggeber die Baustellenordnung zum Bestandteil des Bauvertrages. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baubetriebes. Sie umfasst Maßgaben zu Arbeitssicherheit, die ein unfallfreies Zusammenwirken aller am Bau Beteiligten betreffen. Sie ist auch Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten sowie für die Einhaltung der Maßgaben zu sorgen. Alle Nachunternehmer (auch Lieferanten, etc.) unterliegen der Baustellenordnung und sind von ihren Auftraggebern mit dieser vertraut zu machen.
Auftragnehmer/Nachunternehmer mit Beschäftigten haben generell das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 und alle sonst zum Schutz Beschäftigter geltenden Vorschriften einzuhalten. Auf der Baustelle gelten für Arbeitgeber insbesondere die Arbeitsschutzverpflichtungen, die sich aus § 5 Baustellenverordnung ergeben. Ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz der Beschäftigten - insbesondere aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes - werden durch die Maßnahmen des Auftraggebers nicht berührt. Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und Unternehmer ohne Beschäftige haben die bei der Arbeit anzuwendenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Alle Auftragnehmer haben sich im Sinne § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen. Dabei ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen, der jeden Auftragnehmer verpflichtet, seine Arbeiten so zu gestalten, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Den Hinweisen des vom Auftraggeber bestellten Koordinators zur Beseitigung von Mängeln bei Sicherheit und Gesundheitsschutz ist nachzukommen.
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vorgesetzte und Aufsichtsführende für die durchzuführenden Arbeiten müssen die Anforderungen § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" erfüllen. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten hat jeder Auftragnehmer (dies gilt auch für Nachunternehmer) dem Auftraggeber unaufgefordert seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf der Baustelle Beschäftigten bekannt zu geben. Dies kann in Form einer Dokumentation entsprechend § 6 Arbeitsschutzgesetz geschehen.
Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweislich unterwiesen sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Auftraggebers bzw. den Hinweisen des Koordinators nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Auftragnehmer und Nachunternehmer benennen dem Auftraggeber vor Aufnahme der Bauarbeiten schriftlich die nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" zuständigen Vorgesetzten und Aufsichtsführenden. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die im Sinne § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" notwendige persönliche Schutzausrüstung (z.B. Kopf-, Fuß-, Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz oder Atemschutz, Warnkleidung etc.) entsprechend PSA-Benutzungsverordnung zur Verfügung gestellt ist und benutzt wird. Personen ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen werden vom Auftraggeber nach Abmahnung als persönlich ungeeignet der Baustelle verwiesen.
Es ist vor Arbeitsbeginn durch den jeweiligen AN zu prüfen, ob über die geamte Arbeitsdauer alle Brand- u. Explosionsgefahren ausgeschlossen werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, sind zumindest folgende Maßnahmen durch den jeweiligen AN eigenverantwortlich umzusetzen. Alle brennbaren Stoffe sind aus der gefährdeten Umgebung zu entfernen oder abzudecken. Alle Öffnungen, wie Mauerdurchbrüche, Fugen, Kanäle, Rohröffnungen usw. in der Nähe von Schweiß- u. Schneidstellen sind abzudecken.
Die Umgebung ist aufgrund der sehr guten Wärmeleitfähigkeit von Metallen zu kontrollieren, um mögliche Brände in nicht einsehbaren Bauteilen frühzeitig erkennen zu können. Alle Sicherheitsmaßnahmen sind schriftlich festzulegen.
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind gemäß BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern bereitszustellen.
Arbeiten mit erhöhter Gefahr einer Brandentstehung (z.B. Schweißen, Arbeiten mit starkem Funkenflug usw.) und Arbeiten im Gebäude mit sehr starker Staubentwicklung (Schleifen, Trennen, Sägen in größerem Umfang usw.) sind generell im Vorfeld anzukündigen. Diese Ankündigung hat mindestens einen Werktag vor Ausführung der Arbeiten an den SiGe-Koordinator und die örtliche Bauleitung zu erfolgen.
Sollte kurzfristig der Einsatz einer staubintensiven oder brandgefährlichen Arbeitsweise aufgenommen werden müssen, die nicht im Vorfeld angekündigt werden konnte und auch keinen Aufschub duldet, ist vor Aufnahme der Arbeiten die örtliche Bauleitung sowie der SiGe-Koordinator zu informieren. Das beschriebene Vorgehen ist bei der Preisermittlung zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
Bei den Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen sind neben den tätigkeitsbedingten Gefahren auch die Gefährdungen durch den Individualverkehr zu berücksichtigen. Grundlage für Absicherungsmaßnahmen gegenüber dem Individualverkehr ist die RSA 95. Es empfiehlt sich, dass wegen der Problematik des unzulässigen Eingriffes in den Straßenverkehr der Auftragnehmer Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich mit der für den Straßenverkehr zuständigen Behörde abstimmt. Sicherungsposten und Warnposten sollten nach Möglichkeit nicht im Verkehrsraum der Straße eingesetzt werden, damit die sehr hohe Gefährdung durch den Individualverkehr vermieden ist.
Absturz
An allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahr besteht (z.B. wenn sie mehr als 1,00 m über dem Boden liegen) oder die an absturzgefährdete Bereiche angrenzen, müssen ständig Absturzsicherungen vorhanden sein. Bodenöffnungen sind durch Abdeckungen oder Umwehrungen zu sichern.
Es ist verboten, Absturzsicherungen unbefugt zu entfernen! Dies gilt insbesondere auch für die Vorhaltungszeit nach Beendigung der Rohbauarbeiten! Bei arbeitsbedingten Veränderungen der Sicherheitseinrichtungen müssen die Gefahrenbereiche durch geeignete Ersatzmaßnahmen gesichert werden.
Ist in den betreffenden Bereichen eine Sicherung gegen Absturz durch technische Maßnahmen nicht möglich, müssen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte) tragen.
Gerüste
Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer sorgt für die Erstellung und die Beseitigung der Gerüste und für eine Gerüstausführung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Jeder Auftragnehmer, der ein Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird. Außerdem ist er für das bestimmungsgemäße Verwenden und das Erhalten der Betriebssicherheit der Gerüste verantwortlich.
Hubarbeitsbühnen / Fahrgerüste
Veränderungen an Gerüsten dürfen nur von autorisierten Firmen/Stellen vorgenommen werden. Insbesondere ist auf eine sichere, geeignete Aufstellfläche zu achten. Alle Gerüste und Hubarbeitsbühnen, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, müssen Geländerholme, Zwischenholme und Bordbretter haben. Die Standsicherheit von fahrbaren Gerüsten ist durch ein ausreichendes Verhältnis von Breite : Höhe (1:3 im Freien bzw. 1:4 in Räumen) sicherzustellen.
Rollen und Ausleger sind festzustellen. Sie dürfen nicht verfahren werden, solange sich Personen auf ihnen befinden. Vor Betreten sind Rollen und Ausleger festzustellen. Tätigkeiten auf Fahrgerüsten sind verboten, während darunter gearbeitet wird.
Herabfallende, umstürzende Gegenstände
Die von Ihnen auszuführenden Arbeiten dürfen nicht gleichzeitig an übereinander liegenden Stellen ausgeführt werden, sofern nicht die darunter liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind. Deshalb haben Sie für die Festlegung der Gefahrenbereiche, deren Kennzeichnung, Absperrung oder Sicherung durch Warnposten zu sorgen.
Bewegte Transport- und Arbeitsmittel (Baumaschinen und -geräte)
Neben der Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen Ihrer eingesetzten Arbeitsmittel (Eignung, Mängelfreiheit usw.) sind Sie verpflichtet, Gefahrenbereiche der Transport- und Arbeitsmittel (z.B. Schwenkbereiche von Erdbaumaschinen) abzusichern. In diesen Bereichen dürfen sich keine Personen aufhalten es sei denn, die Zonen sind z.B. durch widerstandsfähige Schutzdächer gesichert.
Lastentransport / Lastenhandhabung
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hebezeuge und Anschlagmittel den gültigen Normen und Arbeitsschutzvorschriften (BetrSichV, BGV D8 und BGR 500) entsprechen und demgemäß regelmäßig geprüft werden. Mit der selbständigen Anwendung von Hebezeugen und Anschlagmitteln dürfen nur geeignete Personen betraut werden, die entsprechend unterwiesen und beauftragt sind. Die höchstzulässige Belastung von Hebezeugen und Anschlagmitteln darf nicht überschritten werden. Anschlagmittel müssen für die jeweilige Transportaufgabe so ausgewählt werden, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann. Für die Zusammenarbeit mehrerer Krane sind Regelungen zu Arbeitsabläufen, Vorfahrtsregelungen u.a. in Abstimmung mit der Bauleitung zu treffen.
Gefahrstoffe
Bei Ihrem Umgang mit Gefahrstoffen müssen die rechtlichen Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und zum Umgang beachtet werden. Der Koordinator ist über die, mit dem Umgang verbundenen Gefahren und die vom Auftragnehmer getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefahrstoff-Betriebsanweisungen müssen beim Auftragnehmer und gegebenenfalls auf der Baustelle vorhanden sein und dem Koordinator auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
Insbesondere haben Sie z.B. durch geeignete Lüftungs- oder Absaugmaßnahmen sicher zu stellen, dass keine gesundheitsgefährdende Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft entsteht.
Lärm
Treten bei den Arbeiten besonders starke, unvermeidbare Lärmbelästigungen (> 85 dB(A)) auf, muss von Ihrer Seite rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht werden, damit die entsprechenden Maßnahmen (technischer Schutz, geeignete Arbeitszeit sowie Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen) festgelegt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie mit Ihren lärmintensiven Arbeiten andere Gewerke auf der Baustelle gefährden.
Sturz, Ausrutschen, Abrutschen
Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Bauleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um.
Elektrische Gefährdung
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen Sie nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausführen lassen (BGV A3; DIN VDE 0105). Der Schutz von Personen gegen gefährliche Körperdurchströmung muss nach DIN VDE 0100-410 durch die Anwendung folgender Schutzmaßnahmen sichergestellt werden:
- Schutz sowohl gegen direktes als auch bei indirektem Berühren,
- Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz: Isolierung, Abdeckung, sicherer Abstand),
- Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz: automatische Abschaltung, Meldung, Schutzklasse nichtleitende Räume, erdfreier örtlicher Potentialausgleich, Schutztrennung.).
Dies kann erreicht werden durch das Betriebsmittel selbst oder durch die Anwendung der Schutzmaßnahme beim Errichten oder auch durch eine Kombination von beiden.
Brand- und/oder Explosionsgefährdung
Der Auftragnehmer hat nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz durchzuführen. Hierzu gehört insbesondere, dass entsprechende Feuerlöscheinrichtungen in der erforderlichen Zahl bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten sind. In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen kann, verboten.
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich ist. Abfälle leicht entzündlicher Stoffe, wie Papier, Verpackungsmaterial, Putzwolle etc. müssen regelmäßig, mindestens jedoch täglich, entfernt werden.
Wer Anzeichen eines Brandes wahrnimmt oder einen Brand entdeckt, hat gefährdete Personen unverzüglich zu warnen und die nächst erreichbare Aufsichtsperson zu benachrichtigen. Bei Entstehungsbränden ist ein Löschversuch zu unternehmen ohne sich dabei selbst zu gefährden.
Flucht- und Rettungswege
Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen, Räumen und Gebäuden muss sichergestellt sein durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Fluchtwegen, Rettungswegen und Ausgängen. Rettungswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder zu gesicherten Bereichen führen.
Treppenhäuser und Flure sind Fluchtwege und müssen ein gefahrloses Verlassen gefährdeter Bereiche ermöglichen. Sie dürfen niemals zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien benutzt werden. Treppenräume und Flure sind auch Angriffswege der Feuerwehr; deshalb sind sie, ebenso wie die Zufahrtswege für die Feuerwehr, stets freizuhalten. Freizuhalten sind auch alle Notausgänge.
Schweiß- / Schneidarbeiten
Schweiß- und Schneidarbeiten in brandgefährdeten Bereichen auf der Baustelle dürfen nur in Abstimmung mit der Bauleitung, nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) und nur unter Aufsicht durchgeführt werden. Die Aufsicht darf nur geeigneten Personen übertragen werden, denen die mit den Schweiß- und Schneidarbeiten verbundenen Brand- und Explosionsgefahren bekannt sind. Bei der Durchführung der Arbeiten sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere sind genügend Feuerlöschgeräte in greifbarer Nähe bereitzuhalten.
Arbeitssicherheit
Bautoleranzen BAUTOLERANZEN
Es wird ausdrücklich darauf hingeweisen, dass gemäß DIN
18202 und DIN 18203 für alle nachfolgend beschriebenen
Leistungen, erhöhte Anforderungen an die Bautoleranzen,
Ebenheiten, Lagen von Bauteilen und Fluchten gelten.
Bautoleranzen
Normen, Vorschriften NORMEN, VORSCHRIFTEN
Für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Arbeiten gelten alle einschlägigen Normen, insbesondere:
ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in VOB/C - ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459 - bestehen.
ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten)
Vorschriften und Bestimmungen derBerufsgenossenschaften insbesondere: VBG, DGUV
Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und DGUV
Vorschrift 38 (BGV C 22, Bauarbeiten)
Normen, Vorschriften
Hinweistext Massen HINWEISTEXT MASSEN
Die Gesamtmassen aus nachfolgenden Positionen teilen
sich aufgerundet auf folgende Einzelflächen auf.
Kleinflächen und begrenzte Flächen werden nicht extrig
vergütet sondern sind in den Hauptmassen einbezogen.
Raumgeometrien sind beliegenden Plandarstellungen zu
entnehmen.
Estrich-Flächen Krayhaus:
0.01 WC 6,7 qm
0.02 Info/Shop10,4 qm
(davon ohne Schüttung 5,8 qm)
0.03 Foyer31,2 qm
(davon ohne Schüttung 20,1 qm)
0.05 Putzraum Süd 4,3 qm
0.06 Garderobe19,2 qm
--------------
71,8 qm
Estrich-Flächen Woll-/Waaghaus
0.13 Multifunktion84,5 qm
0.14 Museumsleitung42,3 qm
0.15 Kulturbüro38,3 qm
0.16 Garderobe16,2 qm
0.17 WC Mitarbeiter 4,3 qm
0.18 WC Besucher 7,2 qm
0.20 Putzraum Nord 5,2 qm
--------------
198,0 qm
Hinweistext Massen
Hinweistext Kalkulation HINWEISTEXT ZUR KALKULATION
Für sämtliche in diesem LV beschriebenen Positionen gilt,
dass im Angebotspreis sämtliche erforderlichen
Nebenleistungen und Materialien enthalten sind, auch wenn
diese nicht eigens beschrieben sind, aber zur kompletten
und fachgerechten Ausführung der Position, bzw. des
Auftrags gehören.
Bei der Kalkulation sämtlicher Titel dieses LV ist zu
berücksichtigen und einzukalkulieren: dass das
Baugrundstück nur geringe Lagerflächen auf eigenem Grund
ausweist.
Notwendige Flächen auf öffentlichem Grund für sämtliche
unter Titel Baustelleneinrichtung und für Lagerplätze sind nach
Rücksprache mit der Bauleitung vom AN bei der Stadt
zu beantragen.
Der AN hat in jedem Fall vor Abgabe des Angebotes das
Bauvorhaben zu besichtigen und versichert mit Abgabe des
LV bzw. seines Angebotes, sich über den Umfang der
ausgeschriebenen Leistungen vor Ort kundig gemacht
zu haben.
Mit dem Angebot erklärt sich der Auftragnehmer einverstanden,
bei sämtlichen schrägen oder abgewinktelten Flächen
die tatsächlich verlegte oder aufgestellte
Fläche als Abrechnungsmaß anzunehmen. Der Verschnitt
muss in den EP einkalkuliert werden.
Die Arbeiten können nicht in einem Zug erfolgen, die
abschnittsweise Erbingung der Leistungen ist einzukalkulieren.
Zudem ist der Bauablauf mit der
Bauleitung abzustimmen.
IN ALLEN NACHFOGENDEN POSITIONEN IST EINZUKALKULIEREN:
- das Material inkl. Lieferung und eventuellem Materialverschnitt
- die Einhaltung der Baustoffanforderungen
- die Arbeit
- die notwendigen Arbeits- und Schutzeinrichtungen und Gerüste
- der Transport des Abbruchmaterials, von anfallendem Schutt,
von Verpackungsmaterial, Materialverschnitt aus dem Gebäude
- der Abtransport und die Entsorgungskosten des Materials aus
vorangegangenem Punkt
- das tägliche anschließende Reinigen der Arbeitsflächen, des
Gerüstes durch Absaugen
- die notwendigen Aufmaße im Bestand und alle notwendigen
Anpassungen der neuen Bestandteile an den Bestand
- jegliche Erschwernis, die durch das Arbeiten in einem
Bestandsgebäude entstehen
Hinweistext Kalkulation
Anlagenverzeichnis VERZEICHNIS BEIGEFÜGTER UNTERLAGEN
Formulare
124Eigenerklärung zur Eignung
127Eigenerklärung Bezug Russland
211EUAufforderung zur Abgabe
eines Angebotes EU_Hochbaul
212EUTeilnahmebedingungen EU
213.HAngebotsschreiben_ohnelose
214.HBesondere Vertragsbedingungen
216Verzeichnis vorzulegender
Unterlagen
221Preisermittlung bei
Zuschlagskalkulation
222 Preisermittlung bei
Kalkulation über die Endsumme
223Aufgliederung der Einheitspreise
233Verzeichnis der NU
234Bietergemeinschaft
235Verzeichnis der
Unternehmerleistungen
236Verpflichtungserklärung anderer
Unternehmen
241Abfall
244Datenverarbeitung
2330Nachunternehmererklärung
2492Online-Vergaben
Wichtige Firmeninfo E-Rechung
Pläne Architekt
WERKPLANUNG
P_234-5-000-HMW-LPLageplan
P_234-5-001-HMW-GRGrundriss Untergeschoss
P_234-5-002-HMW-GRGrundriss Erdgeschoss
P_234-5-004-HMW-GRGrundriss Obergeschoss
P_234-5-006-HMW-GRGrundriss Dachgeschoss 01
P_234-5-008-HMW-GRGrundriss Dachgeschoss 02
P_234-5-012-HMW-SCSchnitt West-Ost / Ost-West
P_234-5-013-HMW-SCSchnitt Nord-Süd
P_234-5-013.1-HMW-SCSchnitt Vortor
P_234-5-014-HMW-ANSAnsicht West
P_234-5-015-HMW-ANSAnsicht Ost
P_234-5-016-HMW-ANSAnsicht Süd + Durchfahrt
BAUSTELLENEINRICHTUNG
P_234-5-017-HMW-BEBaustelleneinrichtung
DETAILPLANUNG
P_234-5-106_HMW_GR_EGFugenplan Estrich
P_234-5-110.1-DET_HMW_FB_WWFußbodenaufbau EG Regel
P_234-5-110.2-DET_HMW_FB_WWFußbodenaufbau EG Gewöllberaum
P_234-5-130.1-DET_HMW_FB_KrayFußbodenaufbau EG Eingangsebene
P_234-5-130.2-DET_HMW_FB_KrayFußbodenaufbau EG vor TRH, Stadtmauer
P_234-5-130.3-DET_HMW_FB_KrayFußbodenaufbau EG Versprung Bodenplatte
Weitere Unterlagen
Planliste
Bauterminplan
Baugrundgutachten
BRANDSCHUTZNACHWEIS
BSN_HMW_Museum Weissenhorn_BSN_230810
BSN_HMW_BSP 1 von 2_20230801
BSN_HMW_BSP 2 von 2_20230801
Anlagenverzeichnis
01 Allgemeine Leistungen
01
Allgemeine Leistungen
Hinweis Baustelleneinrichtung 1.
Die für die Ausführung der eigenen Leistung erforderliche Baustelleneinrichtung wie Kran, Gerüst, Absturzsicherungen, Personal-, Lagercontainer, Baubeleuchtung, Winterdienst etc. wird über die LV-Position "Baustelle einrichten, vorhalten, räumen" abgerechnet.
Bauseits vorhanden für die Leistung Estricharbeiten:
- Bauzaun mit Hinweisschilder
- Einrichtung und Vorhaltung Bauwasser und Baustrom
- Sanitärcontainer und Bürocontainer Bauherr
- Fassadengerüst
gem. Plan Nr. 018 BE-Gerüst (Architektur)
2.
Der Bieter bestätigt mit Abgabe seines Angebotes,die Baustelle vorher besichtigt und sich ein Bild vonden örtlichen Gegebenheiten gemacht zu haben.
Hinweis Baustelleneinrichtung
01.__.0001 Baustelle einrichten, vorhalten, räumen Liefern, Erstellen, Vorhalten und Rückbauen der Baustelleneinrichtung für die Durchführung in den nachfolgenden Positionen beschriebenen Arbeiten.
Bestandteile der Baustelleneinrichtung nach Bedarf des AN.
Alle für die beschriebenen Arbeiten notwendigen Maschinen, Geräte, Hebezeuge, Kräne, Arbeitsbühnen und Sicherungsvorkehrungen für den Arbeitsprozess, sind einzukalkulieren.
(Bauseits wird kein Kran zur Verfügung gestellt!)
Baustelleneinrichtung inkl. An- und Abfahrt der Monteure, Materialtransporte, Transporte notwendiger Arbeitsgeräte (Maschinen, Geräte und Hebezeuge) und Arbeits-Bühnen und Sicherungsvorkehrungen für den Arbeitsprozess, inkl. Abfallentsorgung der Rest- und Verpackungsmaterialien.
Eigene Container des AN für eigenes Material, eigene Baubürozwecke und als Tagesunterkunft für eigenes Personal aufstellen, vorhalten und abziehen nach Bedarf AN.
Eine Nutzung von Räumen im Gebäude ist nicht zulässig.
Sauberhalten der gesamten Baustellen- und Einrichtungsflächen während der Zeit der Leistungsausführung.
Das Räumen der Baustelle von der Baustelleneinrichtung erfolgt nach Durchfürung der Leistungen.
Die Geländeflächen, auf denen sich die Baustelleinrichtung befunden haben, sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen.
Vorhaltezeit Baustelleneinrichtung: Dauer der Arbeiten
Abrechnung pauschal
01.__.0001
Baustelle einrichten, vorhalten, räumen
P
1,00
psch
01.__.0002 Dokumentationsunterlagen erstellen Dokumentationsunterlagen nach formellen Vorgaben AG
erstellen und übergeben 1-fach in digitaler Form auf
geeignetem Datenträger und 3-fach als Ausdruck auf
Papier.
Inkl. projektbezogenem Aufheizprotokoll für bauseitiges
Trockenheizen, aller Produktdatenblätter und
bauaufsichtlichen Zulassungen, Beschreibungen und
Zulassungen von verwendeten Systemen sowie
Wartungsunterlagen.
01.__.0002
Dokumentationsunterlagen erstellen
P
1,00
psch
02 Vorbereitende Maßnahmen
02
Vorbereitende Maßnahmen
02.__.0001 Überprüfen der Höhenlage Krayhaus Überprüfen der Höhenlage mittels Nivellierinstrument
(Theodolit oder Laser) im Rasterabstand von ca. 5 m;
Anfertigung eines schriftlichen Raumprotokolls mit
Dokumentation der ermittelten Untergrunddifferenzen und
der Höhenlage der festgelegten Fußbodenkonstruktion mit
der Angabe der zur Ausführung kommenden Materialien.
02.__.0001
Überprüfen der Höhenlage Krayhaus
285,00
m²
02.__.0002 Schutz von Bau- und Anlagenteilen Abkleben von oberflächenfertigen Bauteilen, wie
bodengleichen Fenstern und Türen. mit 0,2 mm PE-Folie,
einschließlich anschließendem rückstandslosem Entfernen
und Entsorgen.
02.__.0002
Schutz von Bau- und Anlagenteilen
50,00
m²
02.__.0003 Abstellwinkel Edelstahl, H 150 mm Aufmaß, Liefern und Einbau von L-Winkeln, inkl.
Anarbeiten.
Abstellwinkel Edelstahl V2A, in Bereichen
Belagswechsel ohne begrenzende Wände,
höhengenau setzen.
Materialstärke ca 3mm
Höhe Abstellwinkel bis 150mm
Zur Befestigung benötigtes Material, wie z.B.
Estrichdübel oder Unterfütterung mit geeignetem
Material, sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Einbauort: EG Krayhaus
Aufzugsportal
Abrechnung nach tatsächlich verbauter Länge.
02.__.0003
Abstellwinkel Edelstahl, H 150 mm
1,00
m
02.__.0004 Abstellwinkel Edelstahl, H 250 mm wie Position zuvor, jedoch:
Höhe Abstellwinkel bis 250 mm
02.__.0004
Abstellwinkel Edelstahl, H 250 mm
2,00
m
02.__.0005 Zulage Bohrung in Abstellwinkel Edelstahl D 30 mm Herstellen von Bohrungen in Abstellwinkel aus
Vorposition, für bauseitige Leitungsdurchführungen
Durchmesser ca. 30mm,
Anordnung ist vor Montage des Winkels mit AG
abzustimmen.
02.__.0005
Zulage Bohrung in Abstellwinkel Edelstahl D 30 mm
5,00
St
02.__.0006 Abstellen mit Schalung, H bis 150 mm Bodenkonstruktionen bis 150mm Gesamtaufbau einschl.
Dämmungen, Estrich und Trenn- und Abdichtungsschichten
aus gesonderten Positionen mittels geeigneten Brettern
höhengenau und fluchtgerecht nach Angabe der Bauleitung
abschalen. Schalmaterial und notwendige Befestigungen
sind im Preis einzukalkulieren.
Nach dem Aushärten Abschalen und Entsorgen des
Schalmaterials.
02.__.0006
Abstellen mit Schalung, H bis 150 mm
4,00
m
02.__.0007 Abstellen mit Holzbrett, H bis 250 mm wie Position zuvor, jedoch:
Höhe Bodenaufbau bis 250 mm
02.__.0007
Abstellen mit Holzbrett, H bis 250 mm
12,00
m
02.__.0008 Abstellen mit Holzbrett, H bis 350 mm wie Position zuvor, jedoch:
Höhe Bodenaufbau bis 350 mm
02.__.0008
Abstellen mit Holzbrett, H bis 350 mm
6,00
m
03 Krayhaus
03
Krayhaus
03.01 Schüttungen und Dämmungen
03.01
Schüttungen und Dämmungen
03.02 Estrich
03.02
Estrich
04 Woll-/Waaghaus
04
Woll-/Waaghaus
04.01 Schüttungen und Dämmungen
04.01
Schüttungen und Dämmungen
04.02 Estrich
04.02
Estrich
05 Ergänzende Arbeiten
05
Ergänzende Arbeiten
05.__.0001 Bewegungsfuge herstellen B 10 mm H 85 mm Herstellen einer Bewegungsfuge, DIN EN 13318,
in Heizestrich, durch Einlegen von Fugenband,
Fugenbreite 10 mm, Fugentiefe 85 mm
05.__.0001
Bewegungsfuge herstellen B 10 mm H 85 mm
20,00
m
05.__.0002 Scheinfugen herstellen Herstellen der Scheinfugen, DIN EN 13318, in Estrich,
durch Einschneiden in den frischen Estrichmörtel.
Es ist darauf zu achten, dass die Heizrohre nicht beschädigt werden.
05.__.0002
Scheinfugen herstellen
10,00
m
05.__.0003 Scheinfugen/ Risse schließen Kraftschlüssiges Schließen von Scheinfugen/Rissen im Untergrund
mit Zweikomponenten-Reaktionsharz.
05.__.0003
Scheinfugen/ Risse schließen
10,00
m
05.__.0004 Aussparung Estrich, bis 0,1 m² Aussparung im Estrich herstellen
bis 0,1 m²
05.__.0004
Aussparung Estrich, bis 0,1 m²
5,00
St
05.__.0005 Aussparung Estrich, bis 0,25 m² Aussparung im Estrich herstellen
bis 0,25 m²
05.__.0005
Aussparung Estrich, bis 0,25 m²
5,00
St
05.__.0006 Aussparung Estrich schließen, bis 0,1 m² Verfüllen von Aussparungen und Öffnungen im Estrich,
≤ 0,1 m², mittels Schnellzement inkl. späterem Verharzen
der Anschlussfugen.
05.__.0006
Aussparung Estrich schließen, bis 0,1 m²
5,00
St
05.__.0007 Aussparung Estrich schließen, bis 0,25 m² Verfüllen von Aussparungen und Öffnungen im Estrich,
≤ 0,25 m², mittels Schnellzement inkl. späterem Verharzen
der Anschlussfugen.
05.__.0007
Aussparung Estrich schließen, bis 0,25 m²
5,00
St
05.__.0008 Anarbeiten Durchführungen Anarbeiten der Dämmungen, des Estrichs und der Trenn-
und Abdichtungsschichten aus gesonderter Positionen an
bauseits gesetzte Rohrdurchführungen.
05.__.0008
Anarbeiten Durchführungen
20,00
St
05.__.0009 Anarbeiten Bodentank allseitiges Anarbeiten der Dämmungen,
des Estrichs und der Trenn- und Abdichtungsschichten
aus gesonderter Positionen
an bauseits gesetzten, im Querschnitt rechteckigen
Bodentank, Größe ca. 25 x 25 cm
05.__.0009
Anarbeiten Bodentank
6,00
St
05.__.0010 Anarbeiten Durchführung Brunnen rund allseitiges Anarbeiten der Dämmungen,
des Estrichs und der Trenn- und Abdichtungsschichten
aus gesonderter Positionen
an aufgehendes Bauteil im Bestand:
Brunnen aus Ziegelmauerwerk, rund,
Durchmesser ca. 125 cm
05.__.0010
Anarbeiten Durchführung Brunnen rund
1,00
St
05.__.0011 Messstellenmarkierung Liefern und Montieren von Messstellenmarkierungen zur Ausweisung
einer Messstelle für die Feuchtemessung im Estrich,
mit rotem Markierungsende.
Die Befestigung auf der Abdeckung gem. DIN 18560 erfolgt
mittels Klebestreifen.
Die Abdeckung wird nicht zerstört. Der Mindestabstand
von der Messstelle bis zum nächsten Heizungsrohr
muss 10 cm betragen.
Materialbedarf: 1 St. / Raum oder größer 50 m² entsprechend mehr
Werkstoff: Rundstab Kautschuk, Fuß aus Kunststoff mit Klebestreifen
05.__.0011
Messstellenmarkierung
16,00
St
05.__.0012 Überstand Randdämmstreifen abschneiden Höhengenaues Abschneiden des Überstandes des Randdämmstreifes nach Angabe
Bauleitung.
05.__.0012
Überstand Randdämmstreifen abschneiden
255,00
m
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
Hinweistext Arbeiten im Zeitaufwand Ausführung der Leistungen erfolgt in Absprache mit dem Tragwerksplaner, der Bauleitung und entsprechend Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten.
STUNDENLOHN
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn sowie den Kleingeräteeinsatz.
Für vom AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten bezahlt. Wegezeiten werden nicht gesondert vergütet.
Verlangt der AG die Ausführung von Leistungen außerhalb der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit (Mehr-, Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit), so wird neben den vereinbarten Preisen eine Vergütung für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden gewährt. Als Vergütung wird für jede geleistete Stunde der Betrag gezahlt, der sich aus der entsprechenden tariflichen Vereinbarung für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zuzüglich der dafür tatsächlichen aufgewendeten Zuschläge errechnet.
Hinweistext Arbeiten im Zeitaufwand
06.__.0001 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohnarbeiten durch Vorarbeiter/-in
06.__.0001
Stundenlohn Vorarbeiter
10,00
h
06.__.0002 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohnarbeiten durch Facharbeiter/-in
06.__.0002
Stundenlohn Facharbeiter
10,00
h
06.__.0003 Stundenlohn Helfer Stundenlohnarbeiten durch Bauhelfer/-in
06.__.0003
Stundenlohn Helfer
10,00
h
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