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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Angaben zur Baustelle
1. Allgemeine Vorbemerkungen
Neben dem Inhalt der jeweils vorrangig geltenden Beauftragungen sind nachfolgende Dokumente wesentlicher Vertragsinhalt:
die dem Angebot des Auftragnehmers zugrundeliegende Leistungsbeschreibung in Form des Leistungsverzeichnisses, einschließlich der vorliegenden Vorbemerkungen für Leistungsbeschreibungen und den dazugehörenden Zeichnungen und Anlagen, ergänzend gelten die Einkaufsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen für Freudenberg Real Estate GmbH und deren Tochterunternehmen, standortbezogene Betriebsordnung bzw. standortbezogene Sicherheitsregeln für Arbeiten durch externe Fachfirmen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung,
Bei Widersprüchen der Unterlagen zueinander bleibt die Regelung der VOB/B unberührt.
2. Gewerkeübergreifende, projektbezogene Vorbemerkungen
Bauvorhaben: Sanierung der Waschräume mit 3 Duschen und Vorraum inkl. Umkleiden.
Baustellengegebenheiten: Das Grundstück befindet sich an der Neue Heimat 22 in 74343 Sachsenheim-Ochsenbach. Das Grundstück ist bereits bebaut und es werden keine Nutzungsänderungen oder Erweiterungen vorgenommen. Der Grundriss wird nicht verändert.
3. Grundsätzliche technische Vorbemerkungen
Bauschutt/ Baustellenreinigung
Dem Auftragnehmer (AN) obliegt die Baureinigung nach der Vorschrift des Abschnitt 4.1 der DIN 18299 und den für das beauftragte Gewerk einschlägigen Bestimmungen der VOB/C. Der Auftragnehmer hat sämtlichen selbst verursachten Bauschutt, insbesondere auch Verpackungsmaterialen, etc. arbeitstäglich von der Baustelle zu beseitigen und auf eigene Kosten zu entsorgen.
Bei Nichteinhaltung der Reinigungsverpflichtung kann der Auftraggeber (AG), nachdem er dem Auftragnehmer erfolglos eine Frist zur Erfüllung seiner Reinigungsverpflichtung gesetzt hat, die Reinigung der Baustelle und die Abfallentsorgung in eigener Regie durchführen lassen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Verursacher.
Zur Sicherstellung der Baustellenordnung und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen wird ein vom Bauherr beauftragter Dritter in regelmäßigen täglichen / wöchentlichen / monatlichen Abfolgen Abfälle und Verpackungsmaterial an festgelegten Sammelstellen aufnehmen und fachgerecht entsorgen. Weiterhin werden zur Trennung der verschiedenen Abfälle Abfallbehälter oder Container an einer außenliegenden Sammelstelle vorgehalten. Der AN ist verpflichtet täglich seine Bauabfälle oder Verpackungsmaterial an den ausgezeichneten Sammelstellen zu deponieren und gemäß den Vorgaben des AG zu sortieren. Da aufgrund dieser Regelung hingegen der Ausführungen u.a. der VOB/C (DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) keine Entsorgungskosten auf den AN zukommen, sind diese auch nicht im Einheitspreis mit einzukalkulieren.
Bei Missachtung dieser Regelungen, z.B. durch Entsorgung von Materialien in nicht dafür vorgesehen Behältern, behält sich der AG vor, die Kosten für die nachträgliche Sortierung dem Verursacher in Abzug zu bringen.
Haftung für Materiallieferungen
Werden vom Auftraggeber Materiallieferungen gestellt, so haftet der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Übergabe dieser Materialien an.
Bautafeln
Das Aufstellen oder sonstige Befestigen von eigenen Firmenwerbetafeln ist nur nach Rücksprache mit der Bauleitung zulässig.
Sicherheits- und Gesundheitskoordination
Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des Bauherrn hat der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Diese Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende Verantwortung der Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien.
Durch den AG wird vor Beginn der Arbeiten zusätzlich eine Sicherheitskontaktperson (SKP) benannt, welche die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch den Auftragnehmer sicherstellt und überwacht. Den Anweisungen der SKP ist in jedem Fall Folge zu leisten.
Einzusetzende Stoffe und Materialien
Folgende Stoffe und Materialien dürfen nicht eingebaut oder verarbeitet werden:
krebserzeugende Stoffe, teratogene Stoffe, mutagene Stoffe, sensibilisierende Stoffe, giftige Stoffe, Halogenkohlenwasserstoffe.
Wenn seitens des Auftragnehmers andere als in den Leitungspositionen beschriebene Materialien angeboten werden, sind dem Angebot ohne weitere Aufforderung die Sicherheitsdatenblätter für diese Materialien beizulegen. Es sind gesundheits- und umweltverträgliche Stoffe und Materialien einzubauen. Vor Einbau muss die Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen.
Beim Liefern und Einbauen von Wärmedämmung ist folgendes zu beachten:
Die Wärmedämmung darf nicht in eine der drei Kategorien (K1 - K3) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingeordnet sein. Der Nachweis ist vor Montagebeginn mit den Ausführungsunterlagen vorzulegen. Mineralwolle muss durch das RAL-Gütezeichen für Erzeugnisse aus Mineralwolle freigezeichnet sein.
Allgemeine Vorbemerkungen
Anlagen Folgende Anlagen sind den Ausschreibungsunterlagen in digitaler Form
beigefügt:
Grundrisse Bestand, Neu, Wandabwicklung, Istzustand
Grundriss Abbruch
Anlagen
ZTV Trockenbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Trockenbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB, BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau, BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V., BVS: Bundesverband Systemböden e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade, VdS Schadenverhütung GmbH.
2 Vorleistung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung für alle Anschlüsse, Abschlüsse und Deckenkonstruktionen zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Trocknungszeiten im Hinblick auf den Bauzeitenplan, Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an Brand- und Schallschutz, rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei Erfordernis, Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, Fugen, Überprüfung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, Prüfung der AG-seitigen Planung auf Anordnung von Streiflichtquellen.
Unverzüglich nach Auftragserteilung sieht der AN die TGA- und die ELT-Fachplanung sowie ggf. das BS-Konzept unaufgefordert ein. Der AN fordert von den Gewerken ELT, TGA und Innentüren unaufgefordert die Einbauanleitungen für jegliche Einbauteile, Schottungen, BS-Klappen und Türelemente an, um diese im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung zu sichten und geeignete Einbausituationen als Vorleistung für die anderen Gewerke erstellen zu können. Der AN legt unaufgefordert Montagepläne vor, die - in Abstimmung auf die von den TGA-Gewerken durchzuführenden Medien und deren Einbaubedingungen aus Brandschutzanforderungen - die genaue Lage der Tragprofile der Unterkonstruktion erkennen lassen.
Sämtliche Oberwände bzw. Wandschotts oberhalb flurquerender Türen sind detailliert in ihrer Medienbelegung und Unterkonstruktionsausbildung vom AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und in Abstimmung auf die TGA-Gewerke zu planen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter Schallschutz nach DIN 4109.
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Für die Beplankung sind, soweit nicht anders beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und einer möglichst festen Oberfläche zu verwenden. Beplankungen unter Fliesen- und Plattenbelägen sind mindestens 2-lg. auszuführen.
Mit dem AG ist Rücksprache zu halten, ob Türen im Endzustand eingebaut werden können. Der AN hat zu klären ob, bedingt durch den Bauablauf, eine Zwischenlagerung der Türblätter erforderlich ist bzw. das Anbringen von provisorischen Öffnungsbeschlägen mit anschließendem Gangbarmachen der Türen erforderlich ist.
3.1.2 Produkte
Für die Konstruktion sind die Zulassungen und Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen des jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist das System zu bevorzugen, welches bei gleicher Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die anderen bauphysikalischen Anforderungen ausreichend abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor Ausführung die Zustimmung vom AG einzuholen.
In Feucht- und Kellerräumen sind mindestens feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplatten (GKBI) einzubauen. Dies gilt auch für die untere Lage bei doppellagigen Beplankungen. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren.
Der Einbau von Gips- oder Gipskartonbauplatten (Gewerbebereiche, Schwimmbad- und Sporthallenduschen etc.) - auch hydrophobierter Platten - in feuchtigkeitsgefährdeten, hochbeanspruchten Bereichen ist untersagt. Gegebenenfalls weist der AN den AG hierauf gesondert hin, wenn der AG für solche Bereiche gipshaltige Werkstoffe vorgesehen hat.
3.1.7 Brandschutz
Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen Einbausituationen erstellen zu können (so beispielsweise die Einbauanleitungen von Brandschutzklappen, damit der AN die verstärkten Profile, die Laibung und den umlaufenden Spalt um die Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen kann).
Trockenbauwände mit Schall- oder Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm Wandstärke auszuführen, sofern Lichtschalter und Steckdosen in der Wand vorgesehen sind, um die erforderlichen Brand- und Schallschutzanforderungen auch im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu können.
Sind in der Planung des AG Wände mit Brand- oder Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke als 150 mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen Bedenken an.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen mit Brandbeanspruchungen sind die Elektrodosen in Gips einzubetten oder rückseitig abgekoffert oder mittels zugelassener Hohlwanddosen auszuführen. Keinesfalls sind sich gegenüberliegende Elektrodosen zulässig ohne Hinterfüllung mit Mineralwolle oder Gipsmörtel.
Durchführungen durch brand- oder schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets mit Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem Hauptbauteil im Laibungsbereich auszuführen.
Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut, so hat der AN nach Ausführung der ersten BS-Klappe die Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur getätigten Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind weitere BS-Klappen im Trockenbau einzubauen.
Dem AN obliegt eine hohe Verantwortung durch das Verschließen/Verdecken von Brandschottungen. Demzufolge darf der AN Trockenbaukonstruktionen mit horizontalen Brandschottungen in Geschossdecken, unabhängig von jeglicher AG-seitiger Freigabe zum Schließen von Schächten und Vorwänden, nur dann erfolgen, wenn die Geschossdeckendurchtritte brandschutztechnisch qualifiziert verschlossen wurden. Ist dies trotz Aufforderung an den AN, die entsprechenden Trockenbaukonstruktionen zu schließen nicht erfolgt, so meldet der AN Bedenken beim AG gegen die Bauausführung an und stellt die diesbezüglichen Leistungen bis zur Klärung zurück.
3.1.8 Türen
Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen.
Soweit Rohrrahmentüren, auch von Drittgewerken, an oder zwischen Trockenbauwänden zum Einbau vorgesehen sind, sind die Einbauanleitungen der Türen zu beachten. In solchen Situationen sind in der Regel mindestens Quadratrohre von 50 x 50 x 4 mm mit teleskopierbaren Deckenanschlüssen vorzusehen. Sind solche Unterkonstruktionen nicht vorhanden, meldet der AN rechtzeitig vor dem Schleifen der zweiten Wandseite Bedenken gegen den Türeinbau an.
ZTV Trockenbauarbeiten
Für alle nachfolgenden Positionen gilt: Für alle nachfolgenden Positionen gilt:
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10 Trockenbau Putz-/ u. Malerarbeiten
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Trockenbau Putz-/ u. Malerarbeiten
10.21 Ganzglastüre satiniert
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Ganzglastüre satiniert