Erdungsarbeiten
Sanierung der "Hexenkolkbrücke" über das Norder Tief in Norden
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S BAUVORHABEN : Sanierung der "Hexenkolkbrücke" über das Norder Tief in Norden BAUHERRIN : Stadt Norden Fachdienst Umwelt und Verkehr Am Markt 39 26506 Norden VERGABEART : Öffentliche Ausschreibung GEWERK : Sanierungsarbeiten ABGABETERMIN : 29.01.2026, 10:00 Uhr ABGABEORT : Stadt Norden   Am Markt 15   26506 Norden Vorbemerkungen Brückensanierung Mit der vorliegenden Ausschreibung werden sämtliche Abbruch- und Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Fußgängerbrücke "Hexenkolkbrücke" über das Norder Tief, öffentlich ausgeschrieben. Gegenstand dieser Ausschreibung sind die nachfolgend genannten Abbrucharbeiten und Bauarbeiten. Der Auftraggeber dieser Arbeiten ist die Stadt Norden, Am Markt 15, 26506 Norden vertreten durch den Bürgermeister Florian Eiben. Auftraggeber ist der Bauherr, für dessen Namen und Rechnung die Bauleistungen erfolgen. Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie mit ihm oder mit seinem Vertreter getroffen werden, bei wesentlichen Änderungen u. a. bedarf es der Schriftform. Das Angebot muss für den Ausschreiber kostenlos sein. Als Angebotsunterlagen gelten in diesem Fall die gesamten Angebotsunterlagen einschl. Angebotsvorbemerkungen, besonderer Vertragsbedingungen, Beiblätter, Anlagen zur Ausschreibung usw.. Der Bieter ist verpflichtet, die Angebots- unterlagen nach Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen. Sollten Fragen zum Leistungsverzeichnis auftreten, sind entsprechende Anfragen über die Vergabestelle / Vergabeplattform zu stellen. Das Bauwerk kann örtlich besichtigt werden. Als Grundlage für das Angebot, die Ausführung und die Abrechnung der Leistungen gelten alle Anlagen zur Ausschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" (DIN 1961), VOB, Teil B, neuester Stand, die VOB, Teil C, die EVM-Blätter, das Nds. Tariftreue und Vergabegesetz und die "Besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen". Grundsätzlich sind sämtliche Arbeiten so zu koordinieren, dass die Bestimmungen des eigenen Arbeitschutzes und fremden Arbeitsschutzes eingehalten werden. Die Vergütung wird nach den angebotenen Einheitspreisen und den wirklich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart worden ist. Materialpreiserhöhungen werden vom Auftraggeber nicht vergütet, bei Materialpreissenkungen bleibt der vertragliche Einheitspreis bestehen. Es ist ein Bautagebuch zu führen und dem bauleitenden Ingenieur unaufgefordert wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Hilfeleistungen für andere Unternehmer werden vom Auftraggeber nicht ver langt. Sie liegen im Ermessen des Auftragnehmers und bleiben einer Absprache vo n Unternehmer zu Unternehmer vorbehalten. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung- und räumung, soweit diese nicht gesondert ausgeschrieben wurden, sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Gleiches gilt für die Bauwesenversicherung, die der Auftragnehmer für seinen Bauumfang abzuschließen hat. Der Bauherr ist von jeglichen Schäden freizuhalten, das Bauherrenrisiko ist durch die Bauwesenversicherung abzudecken. Elektro- und Wasseranschlüsse sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. Die Anschlüsse müssen, soweit erforderlich, durch den Auftragnehmer hergestellt und unterhalten werden. Die Herstellung bleibt somit Sache des Auftragnehmers und fällt unter die Baustelleneinrichtung. Es ist eine DIN-gerechte Ausführung der Leistungen erforderlich. Auch muss das übergebene Bauwerk insgesamt nutzbar sein. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nicht alle Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden könnten und somit sämtliche Arbeiten zeitlich, inhaltlich und bautechnisch miteinander abzustimmen sind. Die hieraus entstehenden Mehraufwendungen für Bauunterbrechnugen u.a.m. sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die kostenfreie Entsendung eines Auftragnehmervertreters zu Besprechungen ist als Nebenleistung im Sinne der VOB/C, DIN 18.299, Ziffer 4,1 sowie die jeweils zutreffenden fachspezifischen ATV zu verstehen. Es werden während der Hauptbauzeit wöchentliche Baubesprechnungen stattfinden. Sollte die Teilnahme des verantwortlichen Firmenbauleiters nicht möglich sein, so hat dieser einen Vertreter zu bestimmen und zur Baubesprechung zu senden. Alle Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung / Aufmaße nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung bzw. Prüfung der Leistungen ermöglicht. Abschlagszahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen oder Leistungen. Tagelohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn diese von der Bauleitung schriftlich angeordnet wurden. Reisegelder und Auslösungen werden nur vergütet, wenn sie im Vertrag festgelegt sind. Tagelohnarbeiten werden nur unter den folgenden Voraussetzungen anerkannt: a) Für jede einzelne Leistung und für jede angefangene Woche muss ein entsprechender schriftlicher Auftrag von der Bauleitung erteilt und anerkannt worden sein. b) Es werden nur die Stundenlohnsätze solcher Fach- oder Hilfsarbeiter vergütet, die für die betreffenden Arbeiten maßgebend sind, auch wenn die Arbeiten von höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeführt werden. Glaubt der Unternehmer zu einer geforderten Leistung nach seinem Angebot nicht verpflichtet zu sein, so hat er dies vor Beginn der betreffenden Arbeiten schriftlich zu übermitteln, damit, wenn nötig, Preise vereinbart werden können; anderenfalls werden Preise auf der Kalkulationsbasis des Hauptangebotes von der Bauleitung festgesetzt. Nach den Bestimmungen der VOB sind nachstehende Punkte genau zu beachten. Die Anerkennung dieser Punkte ist mit Abgabe des Angebotes erfolgt: Die Ausführungsfristen aller Bauteile sind im Angebot und Vertrag festgesetzt. Sollte aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, mit einem Bauteil später begonnen werden, so ist mit der Baustelleneinrichtung und den Baumaschinen so zu disponieren, dass keine Mehrkosten entstehen. Für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften im Rahmen seiner Bauarbeiten über Sicherheits-, Feuerschutz-, Schutz-, Abstützungs- und Absperrungsmaßnahmen, Beleuchtung und Reinhaltung der Baustelle sowie Fahrwege ist der Auftragnehmer zuständig und haftet allein dafür. Bis zur Abnahme der Arbeiten haftet der Unternehmer für alle Verluste und Schäden die seine Ausführungen betreffen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung seiner Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Sämtliche Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung durchzuführen. Später nicht mehr sichtbare Bauteile oder später nicht mehr feststellbare Leistungen sind nach ihrer Fertigstellung rechtzeitig anzuzeigen und mit der Bauleitung aufzumessen. Werden diese Zwischenaufmaße versäumt und kommt der Unternehmer dieser Aufforderung nicht nach, so wird das Aufmaß ohne ihn durchgeführt. Ein Einspruch kann dann vom Unternehmer nicht geltend gemacht werden. Als Gerichtsstand gilt das für den Auftraggeber zuständige Gericht. Es ist nach einem Bauzeitenplan zu arbeiten. Bei Auftragserteilung wird auf Grundlage der genannten Termine zur Ausschreibung und in Absprache mit dem Auftragnehmer ein Bauzeitenplan aufgestellt. Die dann angegebenen Termine werden verbindlich vereinbart. Die Hauptleistungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen. Die Nach- unternehmerleistungen sind bei Angebotsabgabe anzugeben, s. EVM 233 der Vergabeunterlagen. Vereinbart wird eine Abnahme der Bauleistungen in jedem Fall, es gilt die offizielle Abnahme mit der Bauherrin, den evtl. beteiligten Behörden, ggf. allen Auftragnehmern und dem Planer. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung aller Gewerke, auch wenn die Anlage / das Gewerk schon in Nutzung / Probebetrieb übergegangen ist. Gemäß zusätzlicher Vertragsbedingungen wird die förmliche Abnahme verlangt. Es wird auf die beiliegenden Unterlagen (Zeichnungen, ZTV etc.) hingewiesen. Als "abgenommen" werden Arbeiten nur dann anerkannt, wenn sie vom Bauherrn mit Abnahmeprotokoll und auch von den zuständigen Behörden abgenommen wurden. Ausführungstermine:   Siehe entsprechende Hinweise in den Formblättern   des Leistungsverzeichnisses.
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
11 Erdung und Blitzschutz
11
Erdung und Blitzschutz
11. 10 Tiefenerder Liefern und montieren von Tiefenerdern zum Errichten von Erdungsanlagen für Ableitungen. Typ Z, mit Dreifach-Rändelzapfen (besonders zugfeste Kupplungsart) Werkstoff: St/tZn Durchmesser Ø: 25 mm Kurzschlussstrom (50 Hz): 12,3kA Länge ca. 17,00 m je Brückenseite Die Schlagspitzen (2 Stück) für das Eintreiben des ersten Tiefenerders. Werkstoff: TG/tZn Ausführung: für Tiefenerder Ø 25 mm oder Rohrerder sind mit einzukalkulieren. St / tZn Ø 27 mm. Normenbezug: DIN EN 62561-2
11. 10
Tiefenerder
20,00
lfdm
11. 20 Erdeinführungsstange Erdeinführungsstange zum Verbinden der Ableitung mit der Erdungsanlage Rundstahl Rd 16 mm nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202), Werkstoff: NIRO (V4A) Länge: 1500 mm kompl. mit Trenn-/ Verbindungsklemme, Nummernschilder, Korrosionsschutzbinde und allem Zubehör, liefern und montieren.
11. 20
Erdeinführungsstange
2,00
Stck
11. 30 Anschlussfahnen aus Edelstahl Rundeisen Brücke Erdungsdraht 10 mm, aus Edelstahl, Werkstoff 1,4571 an die v.g. Fundamenterder bzw. untereinander verbinden (Übergang Brücke - Schleppplatte - Widerlager) anschließen und aus dem Fundament- bzw. Betonbereich an der Wand hochführen, befestigen und in der Lage sichern, Länge Rundstahl 2,50 m.
11. 30
Anschlussfahnen aus Edelstahl Rundeisen Brücke
8,00
Stck
11. 40 Anschlussverbinder aus Edelstahl Geländer Brücke Erdungsdraht 10 mm, aus Edelstahl, Werkstoff 1,4571 an die v.g. Fussplatten der Geländer bei Stößen des Geländers bzw. untereinander verbinden (Übergang Brückenträger - Geländer und Geländer - Geländer) anschließen. Länge des Rundstahlverbinder ca. 30-50 cm.
11. 40
Anschlussverbinder aus Edelstahl Geländer Brücke
8,00
Stck
11. 50 Einmessen der Anlage Einmessen der Anlage inkl. Nachweis der Erdungswiderstandsmessung < 2 Ohm. Erstellen der Dokumentation und des Prüfbuches, Lieferung der gebundenen Ausfertigung des Prüfbuches in 4-facher Ausfertigung.
11. 50
Einmessen der Anlage
1,00
Psch