Wartung von Netzersatzanlagen (Batterie)
RV-Ausschreibungen für Regelleistungen
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen 1.    GESETZE, VERORDNUNGEN, NORMEN Die Ausführung von Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten hat unter Berücksichtigung von Vorschriften und anerkannten 'Regeln der Technik' zu erfolgen. Es gelten generell in der jeweils gültigen Fassung: "    Z-VOB/B Zusätzliche Vorbedingung für die Ausführung von Bauleistung "    DIN 1961 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B; Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen "    Richtlinien, Verordnungen und technische Regeln, aus denen Wartungsverpflichtungen resultieren: "    VDMA 24186 Teil 4 MSR "    DIN 31051 "    DIN 6280 / ISO 8528 "    DIN EN 50171 "    DIN EN 62040 "    DGUV 3§5 "    DIN /VDE 0105 "    Din /VDE 0100 "    DIN VDE 0100-600: Prüfung elektrischer Anlagen "    DIN VDE 0105-100: Betrieb elektrischer Anlagen "    DIN VDE 0510-1: Sicherheit von stationären Batterien "    DIN EN 50272-2: Sicherheitsanforderungen für Batterien und Batterieanlagen "    DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel "    BetrSichV: Betriebssicherheitsverordnung "    Alle zurzeit gültigen Richtlinien und Bestimmungen zu NEA/USV-Anlagen sowie die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes und der jeweiligen Bauordnungen "    Alle zurzeit gültigen Richtlinien und Bestimmungen zu NEA Anlagen sowie die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes und der jeweiligen Bauordnungen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen "    Der AN hat sämtliche Regelwerke aus dem Bereich Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beachten. Dies gilt insbesondere für die geltenden Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV), Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) und das Abfall- und Kreislaufwirtschaftsgesetz (AbfG/KrWG). "    Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er für die bei der Wartung beteiligten Mitarbeiter das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umgesetzt hat. - Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er die bei der Wartung beteiligten Mitarbeiter gemäß § 7 der BGV A1 'Allgemeine Vorschriften' unterwiesen hat. "    Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er nur zugelassene und geprüfte Geräte und Einrichtungen während der Wartung einsetzt. Weiterhin sind Vertragsbestandteil die dem dargestellten Vertragszweck dienenden und unterstützenden gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie Normen, Richtlinien und verbindliche Herstellerspezifikationen (nachfolgend zusammen "Regelwerke") in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung. Der AN hat sie zu identifizieren und anzuwenden. 2. GRUNDLAGEN Dieses Leistungsverzeichnis beschreibt Prüf-/Wartungsarbeiten an Netzersatzstrom Anlagen gemäß aller zutreffenden Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie den jeweiligen Herstellervorgaben. Der Umfang der Wartung orientiert sich an den oben aufgeführten Vorschriften und Normen. Folgende übergeordneten Leistungen sind zu kalkulieren o Inspektionen > Tätigkeiten beschränken sich auf die Feststellung des IST-Zustandes o Wartungen > Tätigkeiten zur Erhaltung des SOLL-Zustandes Zu den Wiederherstellungsmaßnahmen zählt die: o Instandsetzung > Tätigkeit zur Wiederherstellung des SOLL-Zustandes Eine Prüfung umfasst: - die Überprüfung der technischen Dokumentation (Vollständigkeit, Richtigkeit und   Übereinstimmung mit den aktuellen Normen der Technik) - Messungen und Prüfung der Anlage auf Funktion, ordnungsgemäßen technischen Zustand und vorschriftsmäßigen Zustand nach aktuellen anerkannten technischen Regeln - Protokollierung in einem Prüfungsbericht 3.WARTUNGSUMFANG Prüfung/Wartung von NEA (Wiederholungsprüfung) 1x jährliche NEA/USV Wartung Die Inhalte / Prüfungen der Wartung sind: Prüfen aller Bauteile - Sauberkeit, Belüftung der NEA/USV Anlage inkl. Reinigung -Messung der Spannung jeder Einzelzelle sowie der Gesamtkapazität. -Prüfung des Ladezustands und der Ladegerätefunktion. -Überprüfung der Entladefähigkeit (Simulation eines Lastfalls). -Messung der Temperatur der Batterien. -Prüfung der Isolationswiderstände. -Reinigung der Batteriegehäuse, Anschlüsse und Umgebung. -Behandlung von Korrosion an Anschlüssen (z. B. mit Kontaktfett). -Simulation eines Stromausfalls zur Prüfung der Umschaltung auf Notstrombetrieb. -Testlauf unter Lastbedingungen. - Alle Schalter -und Steuerfunktionen durchfahren, Batterieladegeräte prüfen - Säure-bzw. Laugenstand prüfen und gegebenenfalls auffüllen (Materialien werden separat als Zusatzposition abgerechnet) -Erstellung eines Wartungsprotokolls mit Messwerten und Prüfbericht. -Kennzeichnung der Batterien mit Prüfplaketten. -Übergabe von Empfehlungen für notwendige Reparaturen oder Austausch - Dokumentation und Prüfsiegel - Prüfung nach Herstellervorgaben "    Wiederbefestigung von Bauteilen "    Nach zusätzlichen Einbauten oder Änderungen an der baulichen Anlage die unveränderte Wirksamkeit prüfen "    Vollständige Dokumentation der Arbeiten im Wartungsprotokoll inkl. aller durchgeführten oder vorzunehmenden Änderungsmaßnahmen 4.    Sichtprüfung Prüfung -    Überprüfen des NEA / USV Anlage auf offensichtliche optisch erkennbare Mängel -    Prüfung nach Herstellervorgaben -    Überprüfen auf Korrosionsschäden -    Überprüfen auf festen Sitz der Verschraubungen -    Kontrolle aller Betriebsflüssigkeiten -    Säure- bzw. Laugenstand prüfen -    Prüfung des Kraftstofflagervorrates -    Dokumentation und Prüfsiegel -    Überprüfung der Batterieanlage auf äußerliche Schäden. -    Kontrolle der Belüftung und Umgebungstemperatur. -    Sichtprüfung der Anschlüsse und Leitungen. -    Prüfung der Batteriezellen auf Undichtigkeiten oder Korrosion. Darüber hinaus werden die in der Prüfung festgestellten Abweichungen zur aktuellen USV Norm als Mängelhinweise im Prüfprotokoll festgehalten. Damit erhält der Eigentümer bzw. Betreiber wichtige Hinweise, welche zusätzlichen Maßnahmen sinnvoll sind, um den bestmöglichen Schutz nach heutigem Kenntnisstand zu erreichen. Handelt es sich bei den überprüften Gebäuden um solche mit "Nachrüstpflicht", so gelten alle Abweichungen zur aktuellen USV Norm als Mängel, die behoben werden müssen. Grundsätzlich sollen alle NEA Anlage der LEG im 1 Jahresrhythmus gewartet werden. Sollte dies aufgrund von Umgebungsbedingungen abweichen, ist der Auftraggeber darüber zu informieren. Zur Gewährleistung der kontinuierlichen Abarbeitung des Wartungsvolumens wird mit Auftragserteilung ein regelmäßiges Reporting nach Vorgabe des AG vereinbart und ist jeweils 4 Wochen vor Quartalsende dem AG zu übermitteln. Das notwendige Intervall wird gemeinsam festgelegt und kann je nach Erfordernis verkürzt oder verlängert werden. Der AN erhält vom AG mit Beauftragung die aktuellen Wartungsdateien und laufend alle Informationen zu Veränderungen. 5. WARTUNGSARBEITEN / REPARATURARBEITEN / STÖRUNGSBESEITIGUNG Der AN ist verpflichtet die Durchführung der Wartung / Instandsetzung bei den LEG Objektbetreuern anzumelden und terminlich abzustimmen, um Zugang zu erhalten. Für den überwiegenden Teil der Objekte erhält der AN bundesweit einen Zentralschlüssel, der für die Haustüranlagen und Technikräume den Zugang sicherstellt. Der AN hat alle Wartungs- und Instandhaltungsleistungen EDV technisch in Excel zu dokumentieren und diese Aufzeichnung nach Abschluss des Wartungsjahres dem Auftraggeber in Listenform digital auszuhändigen. In der Anlage zum LV ist ein Wartungsvertrag beigefügt. Dieser ist Bestandteil des LVs und der Beauftragung und muss zusammen mit dem Angebot abgegeben werden. Darin enthalten sind die Vertragsmodalitäten. Im Auftragsfalle wird dieser Vertragsbestandteil. Der AN kann die Wartungstermine innerhalb des Ausführungszeitraumes bei der Erstwartung (1. Jahr) für jedes Objekt frei wählen. Bei der Wartung in den Folgejahren ist die Wartung möglichst im gleichen Monat wie die Erstwartung auszuführen. Der Ausführungszeitraum ist von der Bestellung bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Die Rechnungsstellung der Wartung hat jeweils bis zum 30.11. zu erfolgen. Der AN hat bei der Rechnungsstellung Wartungsleistung und Instandsetzungsleistung zu trennen. Für jede Leistungsart (Wartung / Instandsetzung) hat der AN eine separate Rechnung zu stellen. In die Einheitspreise für die Wartung sind alle erforderlichen Verbrauchs- und Hilfsstoffe sowie Materialien, die wiederkehrend bei jeder Wartung erforderlich sind, einzukalkulieren. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle für die Wartung notwendigen Verschleiß- und Ersatzteile, die bei jeder Wartung fällig sind, bei der Wartung zur Verfügung stehen. Instandsetzungsleistungen (Leistungen, die nicht regelmäßig bei jeder Wartung anfallen) sind bis zu                                 einem Kostenrahmen von brutto 250 EUR je Gebäude (Gebäude = 1 x Hausnummer) sofort auszuführen und der Auftraggeber ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt durch eine gesonderte nachgelagerte Beauftragung und separate Bestellung. Bei Instandsetzungsleistungen, die den vorgegebenen Kostenrahmen von 250 EUR überschreiten, ist unverzüglich ein Angebot zu erstellen und an den Auftraggeber zu übermitteln. Diese Leistungen sind erst nach gesonderter Beauftragung auszuführen. Störungsmeldung Im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zwischen AN und AG wird bei den überwiegenden Störungsmeldungen an Notstromanlagen der Wartungsvertragspartner mit einem Kleinreparaturauftrag (zusätzlich zur Wartung) zur Instandsetzung bei Bedarf beauftragt. Der AN verpflichtet sich nach Auftragserteilung/Meldung zur Störungsbeseitigung innerhalb von 48h die Anlage vor Ort zu prüfen und evtl., weitere Schritte zur Instandsetzung einzuleiten, sofern die Anlage nicht wieder sofort bei der Erstprüfung repariert werden konnte. Eine Störungsbeseitigung im Zuge der Inspektion und Wartung wird vorausgesetzt. 5. RECHNUNGSLEGUNG Die Rechnungen sind auf den AG auszustellen. Um eine einwandfreie Zuordnung zu ermöglichen, sind die im Hause LEG üblichen Ordnungskriterien anzugeben. Eine entsprechende Rechnungslegung hat getrennt nach Aufträgen unter Angabe der Bestell-Nr. zu erfolgen. Jeder Rechnung ist beizufügen: - Eine Liste der jeweiligen abgerechneten Anlagen (Aufträge) mit Angabe der Einzelpreise - Die sortierten Wartungsprotokolle in einfacher Ausführung - Im Protokoll sind insbesondere Fabrikat und Typ einzutragen. .
Vorbemerkungen
01 Wartungsvertrag Notstrom Batterieanlagen
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Wartungsvertrag Notstrom Batterieanlagen
01.01 Prüfung / Wartungsarbeiten
01.01
Prüfung / Wartungsarbeiten
01.02 Instandsetzung
01.02
Instandsetzung