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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
0 Vorbemerkungen
0
Vorbemerkungen
0. 5 ZTV - Baustelleneinrichtung
0. 5
ZTV - Baustelleneinrichtung
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZTV)
1 ALLGEMEINER TEIL (siehe VOB / B aktueller Stand)
2 BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
--------------------------------------------------
Gewerk 000 Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische
Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: 'oder
gleichwertig', immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen
DIN EN 12352
Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und
Sicherheitsleuchten
DIN EN 61439-5; VDE 0660-600-5
Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil 5:
Schaltgerätekombinationen in öffentlichen
Energieverteilungsnetzen Technische Baubestimmungen;
Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die
Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen
(BaustelleneinrVV HA)
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP
43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54
entsprechen
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist
nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von
Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für
Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind
mit Beginn der Arbeiten im Zuge der
Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der
Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über
den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und
überirdisch) zu informieren.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden.
Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber
ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine
Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter -
insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der
Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung
unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel
über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden
Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener
Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu
gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der
Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der
Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen
derselben zu informieren.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung
sind unverzüglich zu entfernen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür
benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen
und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen,
soweit technisch möglich und falls nichts anderes
vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß
hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des
Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die
entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen
(z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die
erhöhten Gebühren zu tragen.
Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Angaben zur Abrechnung
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im
Zusammenhang mit der beschriebenen
Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom
Auftragnehmer zu tragen sind.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZTV)
0. 6 ZTV - Gerüstarbeiten
0. 6
ZTV - Gerüstarbeiten
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZTV)
1 ALLGEMEINER TEIL (siehe VOB / B aktueller Stand)
2 BESONDERER TEIL - Gerüstarbeiten
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
--------------------------------------------------
Gewerk 001 Gerüstarbeiten
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: 'oder
gleichwertig', immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 685
Normenreihe: Geprüfte Rundstahlketten
DIN EN 280
Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung -
Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen
DIN EN 13374
Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen -
Prüfverfahren
DIN EN 13377
Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz -
Anforderungen, Klassifizierung und Nachweis
DIN EN 13411-5
Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht -
Sicherheit - Teil 5: Drahtseilklemmen mit U-förmigem
Klemmbügel
DIN EN 13414-1
Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit - Teil
1:
Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke
DIN EN 15113-1
(Norm-Entwurf) Vertikale Schalungen - Teil 1:
Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und
Bewertung
DIN VDE 0682-742
Hubarbeitsbühnen zum Arbeiten an unter Spannung
stehenden Teilen bis AC 1000 V und DC 1500 V
ISO 18893
Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Sicherheitsgrundlagen,
Prüfung, Wartung und Betrieb
BGI 663
Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und
Schutzgerüsten
BGI 825
Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten
BGR 179
Einsatz von Schutznetzen
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen
Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an
diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand
zu verankern.
Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen
Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage
freizuhalten.
Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie
Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat
der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die
wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung
nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen
dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt
werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren.
Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der
Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei
ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung
auszuschließen.
Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden.
Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu
sichern.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben,
erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen
technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist
es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem
Auftraggeber oder dessen Vertreter über die
Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen
Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu
wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen
der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des
Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit
Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk,
Betonsichtflächen, Metallfassaden,
Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt
ist.
Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen
sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die
Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene
Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern
sie gering sind, selbst beseitigt, kann der
Auftragnehmer das dazu benötigte Material in
Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem
Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen.
Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung
sind im Zuge des Abbaus der Gerüste mit Stopfen zu
verschließen.
Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung
sind im Zuge des Abbaus der Gerüste mit der Fassade
entsprechendem Stoff zu verschließen.
Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung
werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den Auftragnehmer
der Fassadenbekleidung geschlossen. Dazu ist
rechtzeitig der Abbautermin mit der Bauleitung und dem
Auftragnehmer der Fassadenbekleidung abzustimmen.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZTV)
0. 7 ZTV - Stahlbau
0. 7
ZTV - Stahlbau
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Stahlbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18335
Stahlbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln
der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der
zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als
Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
bauforumstahl e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Korrosionsschutz e. V.,
BVM: Bundesverband Metall Vereinigung Deutscher
Metallhandwerke,
DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte
Verfahren e. V.,
IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau
e. V.,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor
Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN
dem AG unaufgefordert den Teil
seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle
bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN
zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen
Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an
ihn beauftragten Leistungen
hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich
vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung
mit am Bau vorhandenen
Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit
des Rohbodens durch
Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der
Toleranzgrenzen, insbesondere von
Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor
Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß
über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht
mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das
diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig
vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus
folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten
Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen
(mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc.
integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht
gesondert vergütet, soweit nicht
in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird
er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner
Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur
Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG
erforderlichen Leistungen enthalten,
und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen
an regelmäßige Wartungen und
Prüfungen zu erfüllen.
Im Rahmen der Werkstatt- und Montageplanung erstellt
der AN prüffähige statische
Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen.
Diese sind rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn vom AN beim Prüfingenieur
einzureichen.
Ändert der AN vom AG vorgegebene Konstruktionen, so
trägt er die Kosten und die
Koordinationsverpflichtung für die von ihm verursachten
Änderungen in der Statik sowie
für die Prüfung der Statik.
Der AN erstellt im Zuge seiner Werkstatt- und
Montageplanung prüffähige
Befestigungsnachweise für Fassaden, Dachtrapezbleche
und ggf. Dachabdichtungen. Er
reicht diese zur Freigabe beim Prüfingenieur ein.
Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt,
muss sein Betrieb für diese
Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN
übergibt den entsprechenden
Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen
nach Auftragserhalt an den AG.
Alle erforderlichen konstruktiven Angaben, Stahlgüten
etc. für die Werkstatt- und
Montageplanung hat der AN, soweit diese nicht den
beigefügten Unterlagen zu
entnehmen sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert
zu erfragen bzw. bei AG-seitiger
Vorgabe zu plausibilisieren.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
Verzinkte Bleche müssen frei von Feuchtigkeit oder
Nässe bleiben, um die Bildung von
Weißrost zu vermeiden. Werden sie nicht innerhalb eines
Arbeitstages nach Anlieferung
verarbeitet, sind sie unter Dach zu lagern.
Nässebeaufschlagte Bauteile dürfen nicht vor
Abtrocknung in unzugänglichen und/oder dampfdichten
Bereichen verbaut werden.
Der AN hat mit Angebotsabgabe, spätestens jedoch 5 Tage
nach der Auftragserteilung,
die für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlichen
Schweißnachweise seiner
Mitarbeiter dem AG unaufgefordert vorzulegen.
Strahlmittelrückstände sind umgehend aus dem
Arbeitsraum wie auch aus den
umliegenden Bereichen, Poren, Fugen und dergleichen
sowie von den Gerüstböden zu
entfernen. Metallspäne sind unmittelbar nach Entstehung
zu entfernen. Arbeiten mit dem
Trennschleifer sind in geringerer Entfernung als 5,00 m
von Glasscheiben oder
Putzfassaden nicht zulässig.
3.2 Konstruktive Ausführung
Ein in die Zeichnungen eingetragenes und der Planung
zugrunde liegendes
Ausführungsraster ist verbindlich und darf ohne
schriftliche Zustimmung des AGs nicht
verändert werden. Alle in den statischen Unterlagen
enthaltenen Maßangaben sind
Mindestabmessungen.
Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt
werden, sind diese zu brechen
(abzufasen). Bei Dachtragwerken ist vom AN
unaufgefordert mit dem AG zu klären, ob
und wo Sekurantensicherungen für spätere Arbeiten über
Dach erforderlich werden. Die
dafür ggf. erforderlichen Unterkonstruktionen sieht der
AN nach Erfordernis der
Absturzsicherung vor.
Verbindungen sind nach Möglichkeit auf der Baustelle
geschraubt und nicht geschweißt
herzustellen. Erforderliche werkseitige Vorleistungen
(z. B. Bohrungen) sind im Zuge der
Werkstatt- und Montageplanung entsprechend vorzusehen
und herzustellen, sodass der
Aufwand der Bearbeitung an bereits korrosionsgeschützen
Teilen minimiert wird.
Stahlkonstruktionen sind aus Walz- und Schweißprofilen
als Träger, Stützen,
Aussteifungen, Windverbände usw. zur Aufnahme von
Böden, Decken und
Fassadenkonstruktionen herzustellen. Sämtliche
Einbauteile, wie Fuß- und Kopfplatten,
Konsolen, Stegplatten, Bohrungen, Befestigungsmittel,
Kleineisenteile,
Schweißverbindungen, Knotenbleche, Bolzen etc., sind in
den Preis mit einzurechnen, da
diese nicht gesondert beschrieben sind, sofern nicht in
nachfolgenden
Leistungspositionen abweichend beschrieben.
Die Stahlkonstruktion ist so zu planen und auszuführen,
dass sie den
brandschutztechnischen Anforderungen genügt. Das
Herstellen und Schließen von
Öffnungen in Massivbauteilen zur Verankerung oder
Durchführung von Stahlprofilen usw.
ist einzurechnen.
3.3 Trapezblechprofile
Für Bekleidungen mit Trapezblechprofilen ist zu
beachten:
Falls aus der Planung oder der Leistungsbeschreibung
nicht ersichtlich, ist mit dem
AG rechtzeitig vor Materialdisposition abzusprechen,
welcher Oberflächenschutz
erforderlich ist und welche Seite der
Trapezblechprofile wasserführend ist,
Eine Kranentladung darf nur mit Kantenschutzwinkeln und
Gurten erfolgen,
Für den Zeitraum der Lagerung sind die
Herstellervorschriften, insbesondere in Bezug
auf die Auflager und den Schutz der Beschichtung,
einzuhalten. Nicht innerhalb eines
Arbeitstages verarbeitete verzinkte Bleche sind unter
Dach zu lagern,
Es sind vom AN statische Nachweise für alle Anschlüsse,
Abschlüsse, Aufkantungen
und Durchbrüche sowie der Nachweis der Schubfestigkeit
zu erbringen,
Durchbrüche und Aussparungen sind werkseitig durch
Laser- oder
Wasserstrahlschneiden herzustellen. Alle Schnittkanten
sind nachzubehandeln zur
Wiederherstellung eines Korrosionsschutzes.
3.4 Stahlleichtbau/Wärmedämmung
Der AN klärt rechtzeitig vor Ausführung alle
Erfordernisse aus Bauphysik und
Schlagregendichtigkeit und schlägt auf der Basis der
AG-Erfordernisse die
Oberflächenvergütung der Leichtbauteile vor.
Stirnseiten kerngedämmter Bauteile sind
prinzipiell dampfdiffusionsdicht zu verschließen. Bei
kalten, durchlüfteten Konstruktionen
sind alle Anschlüsse regendicht, jedoch belüftet und
hinterlüftet auszuführen.
Bei wärmegedämmten Konstruktionen für später beheizte
Räume sind alle Anschlüsse
wasser- und dampfdiffusionsdicht auszuführen. Systeme
und Systemkomponenten, die
herstellerseitg dampfdiffusionsdichte Anschlüsse und
Details bieten, sind handwerklichen
Ausführungen auf der Baustelle vorzuziehen. Der AN
berücksichtigt dies bei seiner
System- und Materialauswahl.
Für die Montage ist, sofern nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben, stets von
verdeckter, in untergeordneten Bereichen von kaum
erkennbarer Befestigung
auszugehen. Alle Ausschnitte mit Kantenlängen > 1,00 m
sind unabhängig von der
Herstellerempfehlung mit Auswechselungen der
Unterkonstruktion oder Hilfsrahmen zu
verstärken.
3.5 Material, Güte
Es ist mindestens Baustahl der Güte S 235 JR
vorzusehen, sofern keine höhere
Stahlgüte erforderlich ist.
Stahl- und Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem
werkseitig aufgebrachten
Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den
Planunterlagen keine anderen
Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit
einer Schichtdicke von
mindestens 80 æm oder als Anstrichsystem ausgeführt
werden. Alle Verbindungsmittel
(Schrauben, Muttern usw.) sind entsprechend
feuerverzinkt zu verwenden.
Baustellenverbindungen, Fehlstellen und Beschädigungen
sind auf der Baustelle mit
einem der Konstruktion und der sonstigen Beschichtung
entsprechenden
Korrosionsschutz zu versehen.
Stahlkonstruktionen sind im Innenbereich
korrosionsschutzgrundiert, im Außenbereich
und in Feucht- und Nassräumen mindestens feuerverzinkt,
auszuführen.
3.6 Oberflächen-/Korrosionsschutz
Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die
Grundierung auf das vorgesehene
nachfolgende Brandschutz-Beschichtungssystem
abzustimmen.
Für ggf. vom AN auszuführende Beschichtungen auf
feuerverzinkten Oberflächen muss
die Haftung des aufzubringenden Beschichtungsstoffes
durch entsprechende AN-seitige
Untergrundvorbehandlung sichergestellt werden.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern
anderweitig (z. B. im Chromsäurebad)
zu passivieren.
Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vor dem
Feuerverzinken zu beseitigen.
Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten
werden, ein manuelles
Bearbeiten oder Abschmelzen ist jedoch zulässig und
ggf. notwendig. Ist Schweißen nur
auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken
auf einer Breite von mindestens 10
mm vollständig von Zink zu befreien.
Bereiche und Oberflächen, die nach dem Zusammenbau
nicht erreichbar sind, müssen
vor dem Zusammenbau mit einem Korrosionsschutzsystem
versehen werden. Wenn
jedoch Berührungsflächen von Stahlteilen untereinander
sowie mit anderen Baustoffen
ungeschützt bleiben sollen, müssen die Spalten vom AN
gegen das Eindringen von
Feuchtigkeit abgesichert sein.
Die Schutzwirkung des Korrosionsschutzes von
Verbindungsmitteln muss der
Schutzwirkung des Korrosionsschutzes der verbundenen
Bauteile entsprechen.
Kontaktkorrosion durch Verbindungen unterschiedlicher
metallischer
Oberflächen/Bauteile ist zwingend zu vermeiden.Insoweit
holt der AN rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn beim AG Auskünfte über vorhandene
bzw. anzuschließende Bauteile
und deren Materialität ein.
3.7 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile
Bei der Bemessung und Ausführung sind entsprechende
Lastreserven und zusätzliche
Befestigungsmöglichkeiten für spätere
Nachinstallationen und Erweiterungen zu
berücksichtigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Stahlbauarbeiten
1
Stahlbauarbeiten
1. 1 Stahlbauteile
1. 1
Stahlbauteile
1. 2 Fensterbauarbeiten Atelier
1. 2
Fensterbauarbeiten Atelier
1. 3 Hauseingänge
1. 3
Hauseingänge
1. 4 Sanierung Balkondächer
1. 4
Sanierung Balkondächer
1. 5 Sonstige Metallarbeiten
1. 5
Sonstige Metallarbeiten
1. 6 Beschichtung Geländer
1. 6
Beschichtung Geländer
1. 7 Stundenlohnarbeiten
1. 7
Stundenlohnarbeiten