Garten- und Landschaftsbauarbeiten
RM-25-020 Ingelheimer Straße 12-22, Darmstadt
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
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Gesamtbetrag netto EUR
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Vorbemerkungen
0. 6 ZTV - GaLa-Bau
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ZTV - GaLa-Bau
Dem Angebot liegen zusätzlich  folgende ZTV zugrunde: Gewerk:  Straßen, Wege, Plätze 2.1   Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN-Normen: DIN 18300   -   Erdarbeiten DIN 18308   -   Dränarbeiten DIN 18315   -   Oberbauschichten ohne Bindemittel DIN 18316   -   Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln DIN 18317   -   Oberbauschichten aus Asphalt DIN 18318   -   Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4051   -   Kanalklinker - Anforderungen, Prüfung, Überwachung DIN 18920   -   Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN 19571-1   -   Aufsätze 500x500 für Abläufe Klasse C 250, rinnenförmig; Zusammenstellung DIN EN 1177   -   Stoßdämpfende Spielplatzböden - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1338   -   Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1339   -   Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1344   -   Pflasterziegel - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1871   -   Straßenmarkierungsmaterialien - Physikalische Eigenschaften DIN EN 10025-2   -   Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle DIN EN 12271-3   -   Oberflächenbehandlung - Anforderungen - Teil 3: Dosierung und Querverteilung von Bindemitteln und Splitt DIN EN 12271   -   Oberflächenbehandlung - Anforderungen DIN EN 12597   -   Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie DIN EN 12849   -   Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Eindringfähigkeit von Bitumenemulsionen DIN EN 13074   -   Mineralölerzeugnisse - Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung des Bindemittels aus Bitumenemulsionen durch Verdunstung DIN EN 13075-1   -   Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Brechverhaltens - Teil 1: Bestimmung des Brechwertes kationischer Bitumenemulsionen, Verfahren mit Feinmineralstoff DIN EN 13249   -   Geotextilien und geotextilverwandte Produkte - Geforderte Eigenschaften für die Anwendung beim Bau von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen DIN EN 13285   -   Ungebundene Gemische - Anforderungen DIN EN 13748-2   -   Terrazzoplatten - Teil 2: Terrazzoplatten für die Verwendung im Außenbereich Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.: FLL 150   -   Empfehlungen Verkehrsflächen auf Bauwerken FLL 340   -   Empfehlungen Wasserrückhaltung und Versickerung FLL 347   -   Empfehlungen Begrünbare Pflasterdecken und Plattenbeläge Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) FGSV 222   -   RR 1 - Richtlinien für Rastanlagen an Straßen - Teil 1: Allgemeine Planungsgrundsätze - Landschaftsgestaltung - Ergänzende Planungsgrundsätze für unbewirtschaftete Rastanlagen FGSV 293/1   -   RAS-LP 1 - Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege - Abschnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung FGSV 293/2   -   RAS-LP 2 - Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege - Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung FGSV 293/3   -   RAS-LG 3 - Richtlinien für die Anlage von Straßen; Teil: Landschaftsgestaltung; Abschnitt 3: Lebendverbau; FGSV 293/4   -   RAS-LP 4 - Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege - Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen FGSV 516   -   Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau FGSV 535   -   Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien und Geogittern im Erdbau des Straßenbaues FGSV 539   -   RAS-Ew - Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Entwässerung FGSV 545   -   Merkblatt für die Verhütung von Frostschäden an Straßen FGSV 551   -   Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln FGSV 611   -   M Ls - Merkblatt über Lavaschlacke im Straßen- und Wegebau FGSV 612   -   RGMin-StB - Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau FGSV 616 - 3   -   M RC - Merkblatt über die Wiederverwertung von mineralischen Baustoffen als Recycling-Baustoffe im Straßenbau FGSV 633   -   Merkblatt für die Herstellung von Trag- und Deckschichten ohne Bindemittel FGSV 790   -   TL G Asphalt-StB 01 - Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau - Teil: Güteüberwachung - mit Einarbeitung der Änderungen aus ARS Nr. 9/2005 FGSV 790/1   -   TLG Asphalt-DSK-StB 98/03 - Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau - Teil: Güteüberwachung, Teil: Mischgut für dünne Schichten im Kalteinbau FGSV 826   -   Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: 'oder gleichwertig', immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2   Angaben zu Stoffen und Bauteilen Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. 2.3   Angaben zur Ausführung 2.3.1   Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken u. dgl. sind vom Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn zu sichern. Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Verschmutzung an angrenzenden Gebäuden oder Bauteilen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig und eigenverantwortlich vor Aufnahme der Arbeiten zu treffen. Hierzu gehören auch die entsprechenden Bausicherungsmaßnahmen. Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht verletzt werden. Über Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe ist mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Die Ränder der einzelnen Schichten sind abzuböschen, falls keine Randeinfassung oder Schalung vorgesehen ist. Anschlüsse an bestehende Bauteile, insbesondere Schächte, sind ohne Absätze auszuführen. Im Einzelfall ist von der Bauleitung des Auftraggebers zu entscheiden, ob die Schichtdicke oder die vorhandene bauliche Anlage anzupassen ist. 2.3.2   Tragschichten, Frostschutzschichten Werden unter den Trag- oder Frostschutzschichten Sauberkeitsschichten zur Ableitung von Oberflächenwässern notwendig, so sind diese bis zur Böschung oder Sickergräben zu führen. Tragschichten unter Pflaster- und Plattenbelägen sollen wasserdurchlässig sein; bei vorhandenen wasserundurchlässigen Tragschichten im Bestand ist die Wasserableitung durch Gefälle oder Dränage zu sichern. Die Mindestdicke von Frostschutzschichten soll das Dreifache des Größtkorndurchmessers nicht unterscheiden. Sind Sieblinienbereiche vorgeschrieben, so müssen diese dem eingebauten Zustand entsprechen; eine Entmischung ist zu verhindern. Hydraulisch gebundene Tragschichten sind in den erforderlichen Abständen mit Scheinfugen (Kerbtiefe 1/3 der Dicke) zu versehen. Bituminös gebundene Tragschichten für Pflaster sind mit dem oberen zulässigen Hohlraumgehalt nach ZTVT-StB herzustellen; die Oberflächen der Tragschichten müssen das Gefälle des Belags aufweisen. Für die Bettung von Pflaster aus künstlichen Steinen oder gebranntem Material darf kein ausblühfähiges Recycling-Material verwendet werden. 2.3.3   Oberbauschichten, Deckschichten Die Nachbehandlung einer Deckschicht aus Beton erfolgt gemäß den Vorgaben von DIN 1045-3. Wird die Aufhellung von Asphaltdeckschichten verlangt, so ist diese durch die Kombination von Zugabe aufhellender natürlicher oder künstlicher Zuschlagstoffe und Aufbringen ähnlicher Stoffe auf die Oberfläche herzustellen Die vorgegebenen Festigkeitseigenschaften dürfen dadurch nicht gemindert werden. 2.3.4   Pflasterdecken, Plattenbeläge Bei Rändern, Anschlüssen  an Bordsteine u.dgl. sind Anfangs-, End- und Randsteine zu verwenden, wenn das Steinformat das erfordert bzw. erlaubt. Dies unter dem Vorbehalt der Lieferbarkeit. Wird Betonsteinpflaster maschinell verlegt, so sind nur Steine mit Abstandhaltern zu verwenden. Das entbindet nicht vom Abschnüren bei geradlinigem Fugenverlauf. Unterschiedliche Dicken der Pflastersteine sind nicht in der Bettung, sondern bereits in der Tragschicht auszugleichen, falls das Höchstmaß der Bettungsdicke überschritten würde. Das Pflasterbett ist mit der erforderlichen Überhöhung zum Erreichen der Sollhöhe herzustellen. Beim Verrütteln von Pflasterbelägen ist darauf zu achten, dass angrenzende Bauteile hierbei keinen Schaden davontragen. Rüttelwalzen dürfen nicht eingesetzt werden. Beim Gefällewechsel sowie beim Anschluss an andere Beläge, Rinnen u. dgl. darf nicht über die Kante hinausgerüttelt werden. Es sind Flächenrüttler mit Gummischuh oder Neoprene-Schutzplatte zu verwenden. Die Umwucht ist niedrig einzustellen. Das Rütteln soll vom befestigten Rand zur Mitte hin erfolgen. Bei Sandverschluss der Fugen nach dem Rütteln ist der Restsand erst unmittelbar vor Übergabe der Leistung abzukehren. Um unnötige Schneidarbeiten zu vermeiden, soll vor endgültiger Fixierung der Begrenzungen (Borde u.ä.) bei beidseitig begrenzten Wegen ein Pflasterstreifen über die vorgesehene Breite verlegt werden. In Abhängigkeit vom Steinmaß ist mit der Bauleitung die endgültige Breite abzustimmen. Eine Verkleinerung des Maßes kommt regelmäßig nicht in Betracht. Bei Verbundpflaster sind nach Absprache mit der Bauleitung im Bereich geplanter oder möglicher späterer Aufgrabungen Ausgleichsfugen anzulegen, um den Verband nicht zu beschädigen. Bei vermörtelten Fugen sind ggf. über den Scheinfugen von Tragschichten oder an Einbauten und aufgehenden Bauteilen sowie grundsätzlich im Raster von 8 m Bewegungsfugen anzuordnen. 2.3.5   Bordsteine, Einfassungssteine Bordsteine aus Beton sollen zur Sicherung gegen Kantenpressung mit angeformten Abstandhaltern versehen sein. Anderenfalls sind dafür entsprechende Maßnahmen (als Nebenleistung) zu treffen. Bögen in der Einfassung sind mit Formsteinen herzustellen; ist das wegen des vorgesehenen Radius nicht möglich, sind die Borden und ähnliche Einfassungen zu teilen und die Stirnseiten schräg zu schneiden. Die Vorderkante von Bordsteinen aus Beton soll geringfügig abgerundet sein. 2.3.6   Entwässerung Roste für Straßeneinläufe sind - sofern sich der Einlauf noch über dem Straßenniveau befindet - während der Bauzeit zum Schutz vor Leitungsverschmutzung mit einer Folie zu unterlegen. Entwässerungsrinnen aus Fertigteilen sind so einzubauen, dass aus der anschließenden Oberflächenbefestigung keine Horizontalkräfte durch Fahrzeuge oder Temperaturänderungen eingetragen werden. Roste müssen vor dem Herstellen der Oberflächenbefestigung eingelegt sein; ersatzweise sind Absteifungen der Kanten vorzunehmen. 2.3.7   Reparaturarbeiten Beim Öffnen von Pflasterdecken sind die freien Ränder in der Lage zu sichern. Alle Deckschichten sind soweit zurück zu bauen, dass sie nicht durch nachrutschendes Erdreich oder Unterspülungen Hohlstellen bekommen. 2.3.8   Verkehrssicherung Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftragnehmer während der Dauer der Erfüllung seines Auftrages. Sie umfasst den unmittelbaren Arbeitsbereich sowie die Ausschilderung - auch von Umleitungen - nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung zu benennen mit Angabe der Eignung und Qualifikation. Zur Wahrnehmung der Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Beschilderung ist entsprechend den Auflagen und der jeweiligen Bauphase vorzunehmen. In Zeiten der Arbeitsruhe sind nach Möglichkeit Verkehrsbeschränkungen aufzuheben. Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig. Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann. Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig. Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. 2.4   Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Die Verkehrssicherung und die laufende Reinigung der durch seine Baufahrzeuge verschmutzten Straßen und Wege obliegt dem Auftragnehmer für die Gesamtdauer seiner Arbeiten. Eine besondere Vergütung erfolgt dafür nicht, sofern es sich nicht ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt. Auf die unterschiedliche Abgrenzung von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen innerhalb der für dieses Gewerk geltenden DIN-Vorschriften wird hingewiesen. Mit den Preisen ist weiterhin abgegolten: -   Das Anarbeiten der Trag- und Deckschichten an vorhandene Schichten oder an anders gearbeitete Begrenzungen, soweit es sich nicht um Besondere Leistungen handelt. -   Das Anarbeiten der Längs- und Querfugen bei Arbeitsunterbrechungen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind. -   Beseitigen von Fahrspuren im Planum. -   Das Herstellen des Feinplanums für Schalungsschienen, technologische Leiteinrichtungen für Fertiger u.dgl. -   Das Herstellen senkrechter Flächen an den Außenkanten der Deckschichten. Werden Mehrdicken als Zulageposition oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. Mit den Preisen ist nicht abgegolten: -   Das Ausbessern von Trag- und Bindeschichten, wenn es durch zwischenzeitliche Verkehrsnutzung erforderlich wird, sofern diese vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen wird. 2.5   Abrechnungshinweise Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Mehrbreiten, Mehrdicken und Mehrlängen sind bei Abweichungen vom Leistungsverzeichnis (nicht vom Mengenansatz) vorher zu vereinbaren. Beim Aufbringen von Asphaltschichten auf eine gefräste Unterlage wird der Materialmehrbedarf nicht gesondert erfasst, wenn diese Leistung in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist. 2.6   Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Gewerk:  Landschaftsbauarbeiten 2.1   Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18320 - Landschaftsbauarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18300   -   Erdarbeiten DIN 18306   -   Entwässerungskanalarbeiten DIN 18308   -   Dränarbeiten DIN 18310   -   Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen DIN 18330   -   Mauerarbeiten DIN 18331   -   Betonarbeiten DIN 18332   -   Naturwerksteinarbeiten DIN 18333   -   Betonwerksteinarbeiten DIN 18334   -   Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18335   -   Stahlbauarbeiten DIN 18336   -   Abdichtungsarbeiten DIN 18338   -   Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18349   -   Betonerhaltungsarbeiten DIN 18360   -   Metallbauarbeiten DIN 18364   -   Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten DIN 18367   -   Holzpflasterarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4055   -   Wasserleitungen - Straßenkappe für Unterflurhydranten Technische Regel des DVGW DIN 18035-2   -   Sportplätze - Teil 2: Bewässerung DIN EN 805   -   Wasserversorgung - Anforderungen an Wasser-versorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden DIN EN 1271   -   Spielfeldgeräte  Volleyballgeräte - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren DIN EN 1510   -   Spielfeldgeräte  Tenniseinrichtungen - Funktio- nelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren DIN EN 10218   -   Stahldraht und Drahterzeugnisse DIN EN 10223   -   Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune DIN EN 10244   -   Stahldraht und Drahterzeugnisse Zu beachtende Technische Regeln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: FGSV 222; RR 1   -   RR 1 - Richtlinien für Rastanlagen an Straßen  Teil 1: Allgemeine Planungsgrundsätze - Landschafts-gestaltung - Ergänzende Planungsgrundsätze für unbewirtschaftete Rastanlagen FGSV 293/2   -   RAS-LP 2 - Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege  Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung FGSV 293/3   -   RAS-LG 3 - Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftsgestaltung Abschnitt 3: Lebendverbau FGSV 293/4   -   RAS-LP 4 - Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege  Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.: FLL 008   -   Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege, 2005 FLL 009   -   Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen, 2004 FLL 020   -   Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen, 2004 FLL 030    -   Leitfaden für die funktionsgerechte Ausführung und Pflege von Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich FLL 062    -   Baumkontrollrichtlinie: Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, 2004 FLL 120     -   Richtlinie Dachbegrünungen FLL 130     -   Richtlinie Fassadenbegrünungen FLL 150     -   Empfehlungen Verkehrsflächen auf Bauwerken FLL 310     -   Empfehlungen Besondere Begrünungsverfahren FLL 320    -   Empfehlungen Begrünung von Problemflächen FLL 330    -   Empfehlungen Umgang mit Neophyten FLL 340    -   Empfehlungen Wasserrückhaltung und Versickerung FLL 375   -   Richtlinie Golfplätze Güteschutz: RAL-GZ 244   -   Wald- und Landschaftspflege - Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: 'oder gleichwertig', immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2   Angaben zu Stoffen und Bauteilen Die Pflanzenlieferung erfolgt gemäß Pflanzliste. Gehölze sind im nicht zurückgeschnittenen Zustand anzuliefern. Vorherige Entblätterung ist unzulässig. Bei Lieferung der Pflanzen sind diese leicht zählbar und übersichtlich sortiert zu lagern und ggf. einzuschlagen. Eine technische Zwischenabnahme bleibt vorbehalten. Ersatzlieferungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers vorzunehmen. Nicht angewachsene Pflanzen werden für den Auftraggeber kostenfrei ersetzt. Feststellung erfolgt nach Ablauf der Fertigstellungspflege. Sind einzelne Pflanzen (Anzahl, Gattung, Art, Sorte, Sortierung, Güteklasse) nicht termingerecht zu beschaffen, ist der AG umgehend zu verständigen. Dabei sind ihm entsprechende Ersatzvorschläge über beschaffbare Pflanzen zu machen. Art, Umfang und Zeitpunkt der Ersatzlieferung werden gesondert vereinbart. Auf Verlangen ist die Herkunft der Pflanzen und Gehölze nachzuweisen. 2.3   Angaben zur Ausführung 2.3.1   Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Der Auftragnehmer hat ihm übergebene Festpunkte, Absteckungen und Markierungen zu sichern. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer zu vergewissern, welche Flächen, Wege und Böschungen mit welchen Fahrzeugen befahren werden dürfen. Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Boden unter den Humusflächen so beschaffen ist, dass ein Durchsickern von Tagwasser möglich ist. Falls diese Arbeiten nicht im vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind, ist der Auftraggeber auf die ungünstige Bodenbeschaffenheit hinzuweisen. Humusierte Flächen dürfen wegen der Gefahr der Verdichtung in keinem Fall mit schweren oder gummibereiften Fahrzeugen befahren werden. Ist Unkrautbekämpfung ausgeschrieben, so hat diese mechanisch zu erfolgen. Der Einsatz chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 2.3.2   Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke Baumgruben und Pflanzflächen sind vor dem Aufbringen des Oberbodens mit Pfählen gut sichtbar zu markieren. Fremdkörper im Oberboden (Wurzelstöcke, Betonreste, große Steine) sind zu laden und abzufahren. Der Einbau und die Verteilung des Bodens ist zur Vermeidung von Verdichtungen mit geeigneten Erdbaumaschinen und bei entsprechender Witterung durchzuführen. Bei Humuslieferung ist der Boden vor dem Einbau dem Auftraggeber vorzuzeigen und unter Angabe der Herkunft in steter, gleichbleibender Qualität nachzuliefern. Oberboden aus Bereichen kontaminierten Erdreiches darf nicht geliefert bzw. wiederverwendet werden. Soll Oberboden abgetragen werden, sind hochgewachsene Kräuter und Gräser vorher zu mähen und zu zerkleinern. Frisches Häckselgut darf nicht in den Oberboden eingemischt werden. 2.3.3   Pflanzarbeiten Die Überprüfung der Pflanzlieferung erfolgt durch den Auftragnehmer erstmals bei Anlieferung, solange die Pflanzen noch nach Art und Sorten getrennt sind. Es ist Sache des Auftragnehmers, den Auftraggeber dazu rechtzeitig zu benachrichtigen. Dabei sind die Pflanzenlieferscheine (Bezeichnung der Stückzahl, Art, Wuchsform und Größe) zu übergeben. Sämtliche Pflanzarbeiten dürfen nur bei frostfreiem Wetter vorgenommen werden. Im Einzelfall, z.B. bei Großbäumen, ist für die Pflanzung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Bei Frühjahrspflanzungen sollen die Pflanzarbeiten bis spätestens 1. Mai beendet werden. Der Abstand der Pflanzen untereinander sowie die Entfernung zu den Wegen und Straßen bzw. Grundstücksgrenzen sind nach Plan, nach örtlicher Angabe des Auftraggebers und nach behördlichen Bestimmungen vorzunehmen. Hochstämme und Stammbüsche ab 18 cm Stammumfang sind vom Wurzelhals bis zum Kronenbeginn zu schattieren (mit Sackleinen einzuschlagen etc.) Gehölze dürfen erst nach der Kontrollprüfung zurückgeschnitten werden; der Rückschnitt darf nur mit geeigneten Werkzeugen erfolgen, damit ein glatter Schnitt entsteht. Soll Mähgut zum Mulchen verwendet werden, so darf es nur bis zu 15 cm dick im lockeren Zustand aufgetragen werden. Das Mulchen soll unmittelbar nach dem Pflanzen erfolgen. Ist der Fertigrasen ohne weitere Bezeichnung ausgeschrieben, können wahlweise eingebaut werden: -   Rasensoden in Dicken von 30 - 60 mm -   Rollrasen in Bahnen über 1 m Länge -   Rasenmatten, industriell hergestellt (kein Kunststoffrasen) Sofern im Leistungsverzeichnis keine näheren Angaben über Gräsersaatgut enthalten sind, gilt 'Landschaftsrasen - Standard ohne Kräuter' nach RSM. Ansaaten haben grundsätzlich unverzüglich nach Bearbeitung des Oberbodens zu erfolgen. 2.3.4   Dachbegrünung Vor dem Aufbringen der Dachbegrünung (einschl. Wurzelschutz, Dränageschicht u. dgl.) ist die Abdichtung technisch abzunehmen. Innerhalb der Vegetationsschicht liegende Dachabläufe müssen durch 30 bis 50 cm breite Kiesschüttungstreifen oder eingebaute Kontrollschächte vor Verunreinigungen freigehalten werden. An die Filterschicht aus Vlies werden folgende Anforderungen gestellt: -   Witterungsbeständigkeit -   Beständigkeit gegen Mikroorganismen -   Pflanzenverträglichkeit und Durchwurzelbarkeit -   Flächengewicht zwischen 100 und 200 g/m² -   ausreichende mechanische Festigkeit -   Wasserdurchlässigkeit im Neuzustand mindestens zehnmal größer als die vorgegebene Wasserdurchlässigkeit der Vegetationsschicht Die Filterschicht darf die Oberfläche des maximalen Wasserstaus nicht berühren. Die Überlappung der Bahnen beträgt mindestens 10 cm, sie sind von den Rändern bis unter die Oberfläche der Vegetationstragschicht hochzuführen. Für Vegetationstragschichten ist zu beachten: Werden im Leistungsverzeichnis keine detaillierten Angaben über die Art der Vegetationstragschicht gemacht, obliegt es dem Bieter, die geeignete Ausführung für den vorgegebenen Aufbau und die vorgegebene Begrünung anzubieten. Werden Einzelangaben gemacht, so sollen folgende Bezeichnungen der Ausführung und Kalkulation zugrunde gelegt werden: -   Böden (verbesserte Ober- bzw. Unterböden) -   Schüttstoffe (mineralischer Stoff mit geringem oder hohem Anteil anorganischer Substanz oder mit offenporiger Kornstruktur ohne organische Substanz) -   Substratplatte aus (modifiziertem) Schaumstoff -   Substratplatte aus Mineralfasern -   Vegetationsmatten (mit Schüttstoffgemischen). Der Nährstoffgehalt der Tragschicht ist auf die vorgesehene Bepflanzung und Bewässerungsart abzustimmen und auf Anforderung mittels der Herstellerangabe nachzuweisen. Bepflanzungen Saatgut und Fertigrasen muss DIN 18917 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten - entsprechen. Für Grasvegetation sind Regel-Saatgut-Mischungen zu verwenden. Für Sprossteile von Sedum-Gewächsen gelten die Anforderungen der Gütebestimmung für Stauden. Stauden und Solitärpflanzen, die auf bindigen Böden gezogen wurden, sind nicht geeignet. Pflanzen für Extensivbegrünungen müssen aus Freilandaufzucht stammen. Durch die Bepflanzung darf keine Fremdvegetation - besonders rhizom- und ablegerbildende - eingeführt werden. Gehölze müssen den Gütebestimmungen für Baumschulen entsprechen. Bei allen Pflanzenarten ist auf Verlangen der Bezugsnachweis zu erbringen. Sicherungsmaßnahmen Gehölze sind standfest zu sichern. Die Baumsubstanz darf dabei nicht beschädigt werden. Anschlüsse sind als lösbare Verbindung herzustellen. Während der Durchführung der Arbeiten sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung vor Wettererscheinungen zu treffen. Das gilt sinngemäß auch für eine vereinbarte Wartung und Pflege der Dachbegrünung für deren Dauer sowie für nur vorübergehend wirksame Maßnahmen, z.B. Feuchthalten, Beschweren, Einsatz von Bodenfestigern. Besteht bei begrünten Dächern die Gefahr, der Austrocknung von Substrat und extensiver Begrünung, sollen bei Bebauung im Bestand oder beim Anschluss an Brand- oder gleichwertige Wände umlaufend Kiesstreifen (8/32) von mindestens 50 cm Breite und 15 cm Dicke auf der Dichtung bzw. Trennschicht angelegt werden (In den Landesbauvorschriften kann eine vergleichbare Maßnahme zwingend gefordert sein). 2.4   Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18320 gelten als Nebenleistung: -   Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss. -   Beseitigen von normalen Niederschlägen. -   Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. -   Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle. -   Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des Auftragnehmers entstanden ist und soweit es sich nicht ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt. -   Staubschutz bei Transporten. -   Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers. -   Beseitigen von Winderosion begrünter Flächen sowie Nachpflanzungen im Rahmen der Fertigstellungspflege Für Kunststoffrasenflächen gelten folgende Leistungsbegrenzungen: -   Reinigen: Kehren, Kehrsaugen, Nassreinigung mit und ohne Reinigungsmittel -   Säubern: Laub entfernen, Bewuchs entfernen (in diesem Fall ist ein chemischer Wirkstoff nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugelassen). Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18320 gelten als Besondere Leistung: -   Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen. -   Beseitigung von Verkrautungen. 2.5   Abrechnungshinweise Werden verschiedene Bodenklassen (gemäß Abschnitt 2.3 DIN 18300  Erdarbeiten) in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrundeliegendes Verhältnis bekannt gegeben werden. Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. 2.6   Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7 Angaben zur Baustelle: Die Baustelle ist über die Ottonenstr. und für kleinere Fahrzeuge durch den Gebäudedurchgang unter Haus A/B erreichbar. Ein Lageplan ist den Planunterlagen beigefügt.
Dem Angebot liegen zusätzlich  folgende ZTV zugrunde:
1 Garten- und Landschaftsbauarbeiten
1
Garten- und Landschaftsbauarbeiten
Hinweis zum Bauablauf! Bei den nachfolgend beschriebenen Bauleistungen handelt es sich um Einzelleistungen welche seitens des Bauherrn zusammen (mehrere Titel/ Positionen zeitgleich) oder zeitversetzt (nach Fertigstellung der Einzelflächen) individuell abgerufen werden, wir bitten dieses bei Ihrer Kalkulation zu berücksichtigen. Eine Ausführung der Gesamtleistung in einer zeitlich abfolgenden Zeitschiene ohne Unterbrechung kann nicht zugesichert werden.
Hinweis zum Bauablauf!
1. 1 Vor- und Erdarbeiten
1. 1
Vor- und Erdarbeiten
1. 2 Pflasterarbeiten
1. 2
Pflasterarbeiten
1. 3 Einrichtungen, Ausstattungen
1. 3
Einrichtungen, Ausstattungen
1. 4 Vegetationstechnik
1. 4
Vegetationstechnik
1. 7 Stundenlohnarbeiten /
1. 7
Stundenlohnarbeiten /