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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bauvorhaben: Beethovenstr. 10-22 in Linden
Serielle Sanierung + Aufstockung
Gesamtbauzeit: März 2026 - Dezember 2027
Leistungstitel: Erdarbeiten Balkonfundamente
Angebotsabgabe bei: B&O Bau und Projekte GmbH
Standort Rhein-Main
Am Prime-Parc 13 | 65479 Raunheim (bei Frankfurt a.M.)
a.tsiangos@bo-bau.de
Bauvorhaben: Beethovenstr. 10-22 in Linden
Allgemeiner Teil - Objektbeschreibung Objektbeschreibung
1.
Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme
Die geplanten Maßnahmen betreffen vier Mehrfamilienhäuser mit je 4. Etagen in der Beethovenstraße 10–12, 14–16, 18–20 und 22 in 35440 Linden. Im Zuge der Maßnahme werden die bestehenden Dächer zurückgebaut und durch eine zusätzliche Wohnebene ersetzt. Auf diese Weise entstehen etwa 900 m² neuer Wohnfläche in Form moderner 3- bis 4-Raum-Wohnungen. Die Maßnahme umfasst neben der Aufstockung auch die umfassende energetische Sanierung der Gebäudehülle. Durch die serielle Sanierung wird eine gleichbleibend hohe Ausführungsqualität erreicht und die Bauzeit signifikant verkürzt. Die Sanierung wird ergänzt durch den Einbau energieeffizienter Fenster, die Installation einer Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie einer Photovoltaikanlage und die extensive Begrünung der neuen Dachflächen. Weiterhin werden moderne Vorstellbalkone errichtet und die Eingangs- sowie Treppenhausbereiche erneuert. Das Projekt wird im KfW-Effizienzhaus 55 EE-Standard umgesetzt und trägt den Zielen des nachhaltigen Bauens Rechnung
2.
Termine
Die Ausführung der Baumaßnahme ist für den Zeitraum 2026–2027 vorgesehen. Die Fertigstellung der Gesamtleistung ist bis spätestens 01.12.2027 vorgesehen. Da die Arbeiten im bewohnten Bestand erfolgen, sind logistische Einschränkungen und eine enge Abstimmung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zwingend erforderlich. Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Beeinträchtigungen sind einzuhalten.
Allgemeiner Teil - Objektbeschreibung
Vorbemerkungen zu den ortsspezifischen Situationen Vorbemerkungen zu den ortsspezifischen Situationen
1.
Bewohnerbetrieb / Mieternutzung
Die Bauarbeiten erfolgen im laufenden Mietbetrieb. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeiten so zu organisieren, dass die Beeinträchtigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner auf ein Minimum reduziert werden. Arbeiten innerhalb von Wohnungen sind frühzeitig, mindestens eine Woche vorab anzukündigen und mit den Mietparteien abzustimmen. Schutzmaßnahmen wie Staubschutzwände, Bodenabdeckungen und temporäre Sicherungen sind einzusetzen. Anlieferungen dürfen nicht durch Bewohner entgegen genommen werden.
2.
Lärmintensive Arbeiten
Lärmintensive Arbeiten sind werktags auf die Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr zu beschränken. Besondere Rücksicht ist auf Ruhezeiten sowie die Nutzung durch die Bewohner zu nehmen. Übermäßig störende Arbeiten sind rechtzeitig anzukündigen. Die gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz sind einzuhalten.
3. Ortsbesichtigung
Für die Erstellung des Angebotes wird dringend eine Ortsbesichtigung angeraten.
Das Gelände ist umlaufend fußläufig zu besichtigen, um die örtlichen Begebenheiten mit dem beschriebenen Leistungsumfang abzugleichen. Hierbei geht es insbesondere um die Möglichkeiten von Anfahrts- und Lagerflächen, sowie Stellplatzmöglichkeiten für den Einsatz von Mobilkränen.
Zusatzkosten aufgrund mangelnder Kenntnisse über die Baustellenbegebenheiten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Vorbemerkungen zu den ortsspezifischen Situationen
2. Besonderer Teil - Erdarbeiten 2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18300 - Erdarbeiten und DIN 18303 - Verbauarbeiten.
Weiter sind zu beachten:
- DIN 18920 - Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
- Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. Köln
- RAL-RG 501/4 Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierter Böden
- FGSV 516 Merkblatt für die Bodenverdichtung im Straßenbau
- FGSV 535 Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau
2.2 Abraumbeseitigung, Stoffe
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
2.3 Ausführung
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten,
Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Das Bepflanzen bzw. Aussäen gilt als Besondere Leistung und wird ggf. gesondert beauftragt.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Bei Auftreten von Grund- oder Sickerwasser auf relativ undurchlässigem Boden - oder Gesteinsschichten ist die Bauleitung unverzüglich zu verständigen. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle ist zu vermeiden.
Für Gründungen an Nachbargebäuden sowie für Unterfahrungen von Fundamenten gilt:
- Unterfahrungen und Vertiefungen dürfen nur auf dem Grundstück des Auftraggebers
vorgenommen werden. Bei der evtl. notwendigen Unterfahrung von Grenzwänden oder
Nachbarwänden ist vorher der Auftraggeber und die Bauleitung zu verständigen.
- Es muß ständig eine fachlich ausgebildete Aufsichtsperson anwesend sein.
- Wasserhaltungen - auch als geschlossene Wasserhaltung - sind zeitlich und räumlich so
zu gestalten, dass der höchste Grundwasserstand 0,50 m unter der vorgesehenen
Gründungssohle liegt.
- Ausschachtung und Fundamentherstellung darf nur in Abschnitten von maximal 1,25 m
Fundamentlängeerfolgen, wenn die statische Berechnung keine anderen Forderungen stellt.
Es darf gleichzeitig nur 1/4 der Länge unterfahren werden.
- Eventuelle Grundbruchgefahr ist durch entsprechende provisorische Auflasten zu beseitigen.
- Sind aus technologischen Gründen Stichgräben erforderlich, werden sie für Aushub und
Verfüllung mit aufgemessen. Zwischen zwei gleichzeitig hergestellten Stichgräben oder
schachtartigen Baugruben muß ein Abstand von mindestens der dreifachen Breite des
breiteren Stichgrabens eingehalten werden (gerechnet für senkrechte Schachtung,
ggf. mit Absteifung; Böschungen sind zu vermeiden).
Be i Stichgräben über 1,25 m Tiefe ist auch die rückseitige Stirnwand zu verbauen,
wenn der Graben im übrigen abzusteifen ist.
- Unterfangungen für den jeweiligen Abschnitt sind in voller Höhe kraftschlüssig herzustellen.
- Die Bauleitung ist sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als
aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen,
wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen
worden ist.
Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen
zu treffen.
Der Wurzelbereich soll nicht verletzt werden; über Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Das Einschlämmen für Hinterfüllungen ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten Böden dieser Art darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer verpflichtet ist gemäß DIN 18300 oder Vertrag, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
2.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Mit den Preisen sind u.a. abgegolten:
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub.
- Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise
gerechnet werden muss.
- Beseitigen von normalen Niederschlägen.
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber
nicht zu vertreten.
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege,
soweit durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht ausdrücklich um
Besondere Leistungen handelt.
- Staubschutz bei Transporten.
- Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers.
- Eignungsnachweise gemäß Nr. 3.9.2 DIN 18 300.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen.
Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Mit den Preisen sind nicht abgegolten:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen
handelt.
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch
bedeutsame Ausgrabungen.
2.5 Abrechnungshinweise
Die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.3 der DIN 4124 für Gräben bis 1,25 m Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum gelten auch für Gräben, in denen folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- Herstellen der Sohle einschließlich Absanden
- Ausrichten von Kabeln
- Abdecken von Kabeln
- manueller Grabenaushub.
Der Wert für "Umsteifung" gemäß Tabelle 2 DIN 4124 gilt nur, wenn wegen der Länge der Rohre eine Umsteifung objektiv erforderlich ist.
Bei nichtkreisförmigen Rohrquerschnitten gilt die größte Außenbreite als Rohrschaftdurchmesser.
Sind in einem Graben mehrere Leitungen erforderlich und wird ein betretbarer Arbeitsraum notwendig, so ist der Arbeitsraum der Abstand zwischen äußerer Leitung und Grabenwand. Der Abstand zwischen den Leitungen ergibt sich nach technologischen Erfordernissen, den technischen Regeln für die Rohr- und Kabelverlegung oder den Angaben der Betreiber der Leitungen.
Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen
(Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende B öschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Abschnitt 2.3 der DIN 18300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekanntgegeben werden.
Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
2. Besonderer Teil - Erdarbeiten
01 Erdarbeiten Balkonfundamente
01
Erdarbeiten Balkonfundamente
01.01 Erdarbeiten Haus 10+12
01.01
Erdarbeiten Haus 10+12
01.02 Erdarbeiten Haus 14+16
01.02
Erdarbeiten Haus 14+16
01.03 Erdarbeiten Haus 18+20
01.03
Erdarbeiten Haus 18+20
01.04 Erdarbeiten Haus 22
01.04
Erdarbeiten Haus 22
01.05 Gewerkespezifische Baustelleneinrichtung
01.05
Gewerkespezifische Baustelleneinrichtung