Abbrucharbeiten
RM-24-023 - Conrad-Hist-Straße 19-23, Speyer
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
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Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angebotsanfrage: Abbruch- und Rückbauarbeiten Bauvorhaben: Energetische Sanierung + Modernisierung + Aufstockung Conrad-Hist-Str. 19-23 in 67346 Speyer Bauzeit gesamte Maßnahme: 06/2026 - 03/2027 Angebotsabgabe bei: B&O Bau und Projekte GmbH Uhlandstr. 6 in 09130 Chemnitz einkaufchemnitz@bo-bau.de
Angebotsanfrage: Abbruch- und Rückbauarbeiten
1 ABBRUCH- UND RÜCKBAUARBEITEN - Conrad-Hist-Str. 19-23
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ABBRUCH- UND RÜCKBAUARBEITEN - Conrad-Hist-Str. 19-23
1. Ortsbeschreibungen und geplante Maßnahmen Beim Bauvorhaben Conrad-Hist-Str. 19-23a in 67346 Speyer handelt es sich um ein Wohngebäude aus dem Baujahr 1958. Die Gebäude befinden sich im Eigentum der Baugenossenschaft Speyer eG. Die Häuser Conrad-Hist-Str. 19-23a sind unmittelbar aneinander stehende Wohnge- bäude mit 3 Vollgeschossen, unausgebauten Dachgeschoss sowie Kellergeschoss und drei Hauseingänge. Die Hauseingänge sind über einen befestigten Fußweg von der Straße aus zu erreichen. Die Gesamthöhe des Wohnhauses inkl. DG beträgt ca. 12,50 m. Das Kellergeschoss ragt ca.80-120 cm aus dem Gelände heraus. Durch den Gebäudeversatz von ca. h= 300 cm ist das Dach nicht durchlaufend. Bei den Blöcken handelt es sich um drei Zweispänner. Alle drei Geschosse besitzen insgesamt sechs Wohneinheiten. Die Gesamtwohnfläche der Wohngebäude CHS 19-23a beträgt für insgesamt 18 WEs ca. 1.338 m² (inkl. 0,5-facher Balkon- flächen) im Bestand. Geplant ist der Abbruch des kompletten Dachstuhl und die anschließende Erweiter- ung durch Aufstockung um eine Wohnetage. Das neue Dach wird entgegen dem Altbestand als Flachdach ausgeführt. Die geplante Aufstockung schafft sechs zusätz- liche Wohneinheiten mit Balkon mit Westausrichtung. Der durch die Aufstockung entsehende Wohnflächenzuwachs beträgt ca. 461 m², so dass mit Abschluss der Umbaumaßnahme für insgesamt 24 WEs eine vermiet- bare Gesamtwohnfläche von ca. 1.799 m² zur Verfügung stehen wird (inkl. 0,5- facher Balkonflächen). An den Objekten sollen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden. Alle Wohnungen werden nach der Sanierung eine Loggia bzw. einen Vorstellbalkon haben. Die Aufstockung erhält denselben Standard wie der darunter liegende Bestand. Das Wohnobjekt soll so saniert werden, dass ein energetischer Standard für den Bestand KfW 70 und für die Aufstockung KfW 55 erreicht wird. Massnahmen Sanierung (grober Überschlag): - Aufstockung um eine neue Wohnetage mit Flachdach (Rückbau vorh. DG mit   Satteldach, Herstellen einer Brettstapeldecke, Außenwände als Holzständer-   konstruktion in Holztafelbauweise, Gründach mit Solaranlage auf Teilflächen) - Erneuerung der Balkone durch vorgestellte Balkonanlagen - Austausch Fensterelemente inkl. Außenfensterbänke   (Innenfensterbänke bleiben im Bestand) - Sanierung vorh. Rollladenkästen in allen Bestands-Etagen - Aufsatzrollladenkästen mit Gurtbedienung für Fensterlemente in Aufstockung - Erneuerung Kellerfenster - Aufbringen eines Wärmedämm-Verbundsystems - brandschutztechnische Ertüchtigung der vorh. Kellerdecke   (Laut WSN ist keine KDD vorgesehen.) - Dämmung Kellerwände am Treppenhaus - Strangsanierung und Modernisierung der Bäder, Vergrößerung der Bäder   durch Wegfall Flurnischen - Erneuerung Bodenbelag in Kleinflächen sowie malermäßige Überarbeitung   der von der Sanierung betroffenen Wand- und Deckenflächen in Fluren - Austausch Badtüren inkl. Zargen - Austausch WE-Türen inkl. Zargen - Erneuerung T30-Türen im Treppenhaus - Erneuerung Kelleraußentüren (78/89) - Sanierung der Kellerabgänge im Außenbereich (BetoSan., Geländer neu) - Hauseingangstüren bleiben im Bestand, vorh. BK-Anlage im Seitenteil   wird jeweils um zwei Kästen für neue WEs in Aufstockung erweitert - malermäßige Überarbeitung der Treppenhäuser (Wände, Untersichten, Decken) - malermäßige Überarbeitung der Kellerwände und -decken im öffentlichen Bereich - Herrichtung eines Technikraumes für Fernwärmetechnik im KG - Erneuerung der Anlagentechnik (HLS + Elektro) - Komplettsanierung von 6,0 Leerwohnungen (Stand 15.07.25) Die Bauarbeiten erfolgen im bewohnten Zustand.
1. Ortsbeschreibungen und geplante Maßnahmen
2. BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Diese Vorbemerkungen gelten für Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit Teilabbrüchen oder mit Bauarbeiten zur Wiederinstandsetzung der Gebäude oder baulichen Anlagen. Sie gelten sinngemäß auch für Totalabbrüche. Die für das jeweilige Gewerk bestehenden DIN-Bestimmungen und Richtlinien sind sinngemäß anzuwenden. Als weitere Grundlage sind anzuwenden: "Technische Vorschriften für Abbrucharbeiten", zu beziehen bei: Deutscher Abbruchverband e.V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf, soweit sie sachlich zutreffend sind, sowie die TRGS~519 - Asbest und die ZH~1/514 Abbrucharbeiten. Wichtige Normen: DIN~18007 - Abbrucharbeiten; Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil~C als beschrieben. 2.2 Schuttbeseitigung Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe kann gefordert werden. Ebenso kann ein Nachweis über spezielle Zulassungen beauftragter Dritter (z.~B. Transportunternehmen, Deponiebetreiber) verlangt werden. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. 2.3 Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz stehen, sind evtl. Auflagen der Behörden einzuhalten. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Zweifelsfall. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstü      chcke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Besteht die Gefahr, dass durch die Abbrucharbeiten Schäden an benachbarten Grundstücken - auch im öffentlichen Bereich - entstehen können, ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung ein Bestandsprotokoll zu erstellen. Bei hoher Wahrscheinlichkeit von Schäden soll nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Beweissicherungsgutachten zu Lasten des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um tragende Konstruktionen handelt, ist der Bauleiter des Auftraggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu verständigen. Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und deutschsprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse~C nach DIN~EN~2 - oder vergleichbar ein setzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht insoweit, dass durch Abbrucharbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden können. In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. 2.4 Preisinhalte Auf- und Abbau, An- und Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören abweichend von DIN~18299 ff. zum Leistungsumfang. Die Kosten sind - sofern keine spezielle Regelung vorgesehen ist - in die Einheitspreise einzurechnen, wenn es sich um selbständige Abbrucharbeiten handelt. Im übrigen gelten die Regeln für das entsprechende Gewerk, wenn Abbrucharbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit Neubauleistungen stehen. Folgende Leistungen gelten in der Regel als Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C und werden gesondert vergütet: - Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Anlagen zur Sicherung des   Baustellen- und öffentlichen Verkehrs, einschl. des Stellens von Sicherheitsposten - Leistungen zur Denkmalpflege - Leistungen zum Schutz der Altbausubstanz, der Nachbargrundstücke oder   der Leistungen anderer Auftragnehmer - Sichern von Leitungen, Grenzsteinen, Bäumen u. dgl. - Freilegen von Bauteilen zum Feststellen statischer Gegebenheiten - Leistungen zur Vermeidung oder Minderung von umweltbelastenden Emissionen,   sofern diese bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren oder durch nachträgliche   Forderungen des Auftraggebers notwendig wurden - Planungsleistungen (Berechnungen, Zeichnungen) für Sicherungsmaßnahmen,   Untersuchungen, Absteifungen u. dgl. - Leistungen aufgrund statischer Berechnungen oder Erfordernisse, soweit sie aus den   Ausschreibungsunterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen waren - Entsorgen kontaminierter Baustoffe und Bauteile oder kontaminierten Erdaushubs - Abbruch von Geräten, auch auf abzubrechenden Wänden Folgende Leistungen gelten in der Regel als Nebenleistungen im Sinne der VOB/C und werden nicht gesondert vergütet. - Zwischenlagerkosten werden grundsätzlich nicht gesondert vergütet. - Werden Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie das Herstellen von   Schlitzen, Durchbrüchen usw. ausgeschrieben, so ist grundsätzlich das Abbrechen   und Beseitigen der Wandbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Schalungen u. ä.)   mit dem Preis abgegolten.   Ebenso ist das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs-   und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen,   im Preis enthalten. - Verunreinigungen und Schuttreste, die von den Abbruch- und begleitenden Arbeiten   herrühren, sind rückstandsfrei zu entfernen. - Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen,   Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen, die Notwendigkeit   abschnittsweiser Abbrucharbeiten, z. B. zur Vermeidung umfangreicher statischer   Sicherungsmaßnahmen, sind grundsätzlich in die Einheitspreise mit einzukalkulieren   und werden nicht gesondert vergütet. - Der Abriss von fest eingebauten Bauteilen (Wänden, Decken etc.) versteht sich   einschließlich der Begradigung der Abbruchstellen. - Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt,   so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen.   Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. In die Preise sind auch einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen bei Abgabe des Angebots wä      hrend   der Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss - Verbrauch von Energie und Gasen - Staubschutz für Füllen und Transport von Containern u. dgl. - Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung   der eigenen Arbeiten - Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches - Brandschutztechnische Maßnahmen beim Brennschneiden - arbeitstäglicher Verschluss des Objekts, in dem Abbrucharbeiten durchgeführt werden   oder das abzubrechen ist. 2.5 Abrechnungshinweise Für das Übermessen oder den Abzug von Bauteilen gelten grundsätzlich die in der VOB/C für die einzelnen Gewerke getroffenen Festlegungen. Werden Pauschalpreise für m²~Gebäudefläche, m²~Raumfläche oder m³ umbauter Raum vereinbart, so gelten die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN~277-1 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau. Sperriges Abbruchgut, Gerümpel u. dgl. wird nach loser Masse (Füllmenge des Containers nach dem Abrechnungsmodus der Deponie) aufgemessen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Bei Abbrucharbeiten ist das Beschädigen der angrenzenden Flächen auf das geringstmögliche Maß zu begrenzen. Durch Abbrechen entstandene vermeidbare größere Anschlussflächen werden nicht besonders aufgemessen und nicht vergütet. Die Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten gelten auch für die Abrechnung, falls in den DIN-Vorschriften oder in diesen ZTV keine andere Regelung enthalten ist. Im Zuge der Abbrucharbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist, gelten folgende Abrechnungseinheiten: nach Raummaß (m³) - Wände über 24 cm Mauerwerksdicke Rohbaumaß - Fundamente - Holz für Abbund - Schornsteine - Entrümpelung - Wände aus Beton oder Stahlbeton - Stürze und Unterzüge (Gemessen wird jedoch die effektive Dicke einschließlich Putz, Bekleidung usw.) nach Flächenmaß (m²) - Wände bis 24 cm Mauerwerksdicke Rohbaumaß - Putze - Dacheindeckungen - Abdeckungen - Schalungen - Fußböden - Decken - Boden- und Wandbeläge - Straßen- und Wegebefestigungen nach Längenmaß (m) - Leisten - Gesimse - Dachrinnen - Fallrohre - Geländer und Handläufe - Rohrleitungen - Zäune nach Anzahl (Stück) - Türen, Tore, Luken - Fenster - Treppen - Einbauteile - Einrichtungsgegenstände - Öfen, Heizkörper - Treppenschutz - Fensterbänke nach Masse (t oder kg) - Profilstahl nach Bauteilen (psch) - alle Bauteile, die nicht unter die vorgenannten Einteilungen fallen und im allgemeinen   in Komplexpositionen enthalten sind. Beim Einheitspreisvertrag können fiktive (theoretisch notwendige, aber dennoch nicht ausgeführte) Leistungen nicht abgerechnet werden. 2.6 Besondere Angaben zur Bauausführung Die Ausführung der Arbeiten erfolgen im unbewohnten Zustrand. Alle Wohneinheiten sind zum Zeitpunkt der Arbeiten leer gezogen. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle - keine Anmerkungen - 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen - keine Anmerkungen -
2. BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten
Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest Für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist ein Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest notwendig. Für diese Arbeiten ist durch den AN entspre- chend fachkundiges und geschultes Personal einzusetzen. Die abschnittsweise Freigabe der Arbeitsbereiche für nachfolgende Gewerbe erfolgt durch den Sach- kundigen vor Ort nach abschließender Reinigung und visueller Kontrolle. Die Anmeldung bein Gewerbeamt erfolgt durch den AN.
Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest
1.01 ABBRUCHARBEITEN - BESTAND EG-2.OG
1.01
ABBRUCHARBEITEN - BESTAND EG-2.OG
1.02 ABBRUCHARBEITEN - DACH + TRH
1.02
ABBRUCHARBEITEN - DACH + TRH
1.03 STUNDENLOHNARBEITEN
1.03
STUNDENLOHNARBEITEN