Abbruch
RM-025-023 - An der Plantage 36/36a/38 Mainz
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Leistungsverzeichnis

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Beschreibung
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Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angebotsanfrage: Abbruch- und Rückbauarbeiten Bauvorhaben: Energetische Sanierung + Stangsanierung eines Mehrfamilienhauses An der Plantage 36, 36a, 38 in 55120 Mainz Gesamtbauzeit: März - November 2026 Angebotsabgabe bei: B&O Bau und Projekte GmbH Uhlandstr. 6 in 09130 Chemnitz einkaufchemnitz@bo-bau.de
Angebotsanfrage: Abbruch- und Rückbauarbeiten
01 ABBRUCHARBEITEN - An der Plantage 36, 36a, 38
01
ABBRUCHARBEITEN - An der Plantage 36, 36a, 38
1. Ortsbeschreibungen und geplante Maßnahmen Bei der Baumaßnahme An der Plantage 36; 36a; 38 handelt es sich um ein 4-geschossiges Mehrfamilienhaus mit 3 Eingängen, Baujahr 1971. Insgesamt befinden sich 24 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 1.320 m² (nach Umplanung) in dem Gebäude. Die Modernisierung wird in bewohntem Zustand durchgeführt. Im Zuge der Sanitär- und Lüftungsinstallation in Teilbereichen auch der Heizungs- und Elektroinstallationserneuerung werden alle Bäder, Flure und die Küchen renoviert. Bei Wohnungsleerständen werden die restlichen Räume ebenfalls komplett renoviert und erhalten eine neue Elektroinstallation. Zusätzlich wird das Gebäude energetisch aufgewertet in dem neue Fenster, in den Obergeschossen mit Aufsatzrollläden, eingebaut werden. Im Rahmen dieser Arbeiten wird das Dach neu eingedeckt und die Fassade, die bereits ein WDVS hat, farblich neu angelegt. Eine Kellerdeckendämmung ist auch bereits vorhanden, muss nach den Arbeiten jedoch ausgebessert werden. Beschreibung des Bauvorhabens im Einzelnen: Lage Das Gebäude befindet sich in der Stadt Mainz, Stadtteil Mombach Gebäude: • Gebäude mit flach geneigtem Satteldach, Breite ca. 9,85 m, Länge ca. 46,51m, Höhe First 14,58 m, Höhe Traufe 11,25 m • 4 Wohngeschosse, Kellergeschoss •3x Zweispänner •3 Hauseingänge •8 Wohneinheiten mit 2-Zimmer Wohnungen (ca. 40 m²) •16 Wohneinheiten mit 3-Zimmer Wohnungen (ca. 60-65 m²) •im wesentlichen 2 unterschiedliche Wohnungstypen •Kellergeschossnutzung: Mieterkeller, Technik, Abstellräume •Dachgeschossnutzung: Trockenraum •Gebäude liegt in einer parkähnlichen Anlage Folgende Maßnahmen in den Wohnungen sind geplant: - Erneuerung Versorgungsleitungen und -schacht, Fliesen, Sanitärobjekte und   Heizkörper im Bad (Neuanordnung Objekte und Schacht) - neue Wand zur Küche als Installationswand - Wegfall Badewanne zugunsten Dusche - Stellfläche Waschmaschine im Bad - Versetzen der Badezimmertür - Wegfall Abstellraum Flur - Erneuerung bzw. Herstellung eines Elektro-Versorgungsschachts im Flur - Küchenintallation in neuer Installationstrennwand zum Bad - Sanierung komplette Küche - Neuinstallation Elektro im Flur unter Putz inkl. Erneuerung Wand- /   Decken- und Bodenbeläge - Abgehängte Decke im Flur Energetische Maßnahmen: - Austausch der Fenster/Fenstertüren - Austausch vorhandener Rollläden im EG, Sanierung und Dämmung der   Rollladenkästen - Aufsatzrolläden in den Obergeschossen - Wohnraumlüftung als Abluftanlage - Neuinstallation der Heizungs-Steigleitungen an zentraler Stelle - Austausch von Heizkörpern bei Bedarf Zusätzliche Maßnahmen: - Erneuerung Elektroinstallation im Keller ab Hauseinführung und Treppenhaus - Reinigung der Balkonbrüstungen - Neuanstrich der Fassade (->Gerüststellung) - Abbruch der nicht mehr notwendigen Kamine - Neueindeckung d      es Daches (-> Gerüststellung), Reduzierung der Dachflächenfenster Bauzeit: Die vom AG gesetzten Arbeitsbeginn-Termine sind verbindlich, da diese mit den jeweiligen Mietern im Vorfeld abgestimmt werden.
1. Ortsbeschreibungen und geplante Maßnahmen
Objektspezifische Ausführungshinweise Ausführungshinweis zu den Abbrucharbeiten: Abbruch allgemein / Versorgungsschächte / Kamine / Rückbau Leitungen Öffnungen sind durch Trennschnitte oder andere zerstörungsfreie Verfahren her- zustellen. Deckendurchbrüche sind als Kernbohrungen (nass) auszuführen. Das Abbruchmaterial ist unmittelbar aus den Wohnungen abzutransportieren. Anfallender Schutt aus o.g. Maßnahmen ist nach einem von AN zu bestimmenden Ort abzutransportieren einschl. aller erforderlichen Nebenleistungen und Gebühren. Soweit es sich um gesondert zu entsorgenden Schutt handelt (kontaminierte Baustoffe), sind die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten und die ggf. erfor- derlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Nach dem Abbruch müssen die entstandenen Fehlstellen in Wänden (u.a.Wand- nieschen) und Decken mit geeignetem Material wieder fachgerecht verschlossen werden. Abbrucharbeiten gelb markiert! Abbruch in den Normalgeschossen erfolgt vorwiegend im Bad/Küchenbereich Abbruch der Wand zwischen Bad und Küche, inkl. Abstellraum Flur inkl. Kamin->nur bis O.K. Beton-Kellerdecke zum EG inkl. Trennwand Bad zu Flur bei allen Wohnungstypen gleich, teilweise gespiegelt (hier Bsp. Haus 36, EG/OG Whg. links+rechts). Abbruch Kellergeschoss: Durchbrüche gemäß Durchbruchsplanung! Ausbau Kellerdeckendämmung parziell für Demontage alter Leitungen + Montage neuer Leitungen Ausbau und Entsorgung der alten Kellerzugangstüren Treppenhaus->Kellerflur Ausbau und Entsorgung der alten Dachgeschosszugangstür Treppenhaus->DG Lüftungsleitungen und Kanäle, Rohr- und sonstige Leitungen (siehe auch "Beschreibung technische Gewerke") Abbruch Dachgeschoss: Abbruch der Kamine komplett bis über Dach bei allen Wohnungstypen gleich, teilweise gespiegelt (hier Bsp. Haus 36, DG. links+rechts). Folgende Leistungen kommen u.a. zur Ausführung: Abbruch im Bad: Abbruch des gesamten Bestandsbads auf Rohbauniveau inkl. · Abbruch Flurwand (Wand, Tür, Sturtz etc.) · Abbruch Abstellkammer (Wände, Tür, Regalbretter etc.) · Abbruch Kamin, im EG nur bis O.K. Betondecke · Abbruch der gesamten Badwand zur Küche bis Küchenquerwand (Schnitt) · Wandfliesen (verschiedene Höhen, teilweise raumhoch, ggf. mehrlagig) · Fußbodenaufbauten · Fußbodenbeläge, am Boden muss mit aalen Arten von Belägen gerechnet werden, teilweise auch mehrlagig (u.a. Fliesen) · Estrich · Wand- und Deckenputz · bauliche und technische Einbauteile · Tür mit Zarge (siehe Abbruch Flurwand) · Wand- und Deckenbeläge aller Art (z.B. Leimfarbe; Tapete) · Acrylfugen · Strukturputze · Verkleidungen · Wandvorlagen · Schächte · Lüftungskanäle und Entlüftung Abwasserleitungen über Dach · Abkofferungen · Elektro-, Gas-, Heizungs- und Sanitärleitungen · Sockelleisten/Sockelfliesen etc. Vor Entsorgung des Bestandstürblattes wird mit dem Bauleiter des AG vor Ort festgelegt, ob die Drückergarnitur zur Wiederverwendung ausgebaut werden kann und sicher verwahrt werden muss. Abbruch in den Fluren und Küchen: · Speisekammer inkl. Tür und Regalbretter (nur Wohnküche, Wohnungs- typ B/B1+E/E1) · Elektroleitungen · Ver- und Entsorgungsleitungen und sonst. technische Einbauteile · Tapeten, Fliesenspiegel und Wandbeläge aller Art (Kunststoffe; Styropor; MDF-Platten, OSB Platten etc.) auch hinter den Heizungen. Fliesenspiegel teilweise doppellagig. · nicht tragfähige Untergründe · Wandstrukturputze, wenn erforderlich bis auf Rohbauniveau, falls nicht tragfähig. · Deckenbeläge und Bodenbeläge bis auf Estrichniveau inkl. Sockelleisten/ Sockelfliesen rü      ckstandsfrei. Am Boden muss mit allen Arten von Belägen (u.a auch Fliesen), teilweise auch zweilagig gerechnet werden. · Acrylfugen z.B an den Fenstern, Wänden und Decken. · Schächte · Leibungsputz 3 seitig (d=ca. 2-2,5cm) bei allen Wohnungseingangstüren (als Vorbereitung für WE-Einbau bauseits) Herstellung von Durchbrüchen in Wand und Decke gemäß Planunterlagen : (siehe auch "Durchbruchsplanung An der Plantage 36, 36a, 38) Bei der Herstellung der notwendigen Durchbrüche ist die Statik zu beachten. Ggf. muss in Anwesenheit des Statikers die exakte Lage der Öffnungen pro Wohnungstyp während der Bauphase vor Ort festgelegt werden. Hinweis: Der Abbruch/ Entsorgung der Holzdecken und Styropordecken sowie Wandvertäfe- lungen aus Holz/Holzwerkstoff werden von der Bauleitung des AG separat beauftragt. (siehe auch entsprechende Zulagepositionen unter "Sonstiges, Maßnahmen nach Bedarf") Abbruch auf Dachfläche: Abbruch aller Kaminköpfe über Dach. Abbruch der Bestandslüftungen/Strangentlüftungen inkl. Verkleidungen Abbruch als Komplettleistung mit allen Materialien und Nebenarbeiten, Abtransport, Entsorgung inklusive Deponiegebühren. Da der Kamin schadstoffhaltiges Material enthalten kann, wird auf eine fachgerechte Entsorgung hingewiesen. Lüftungsschächte aus asbesthaltigem Eternit und gesundheitsgefährdete Mineral- faserisolierungen sind unter Einhaltung der technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 einschließlich der hierzu erforderlichen Anmeldungen und Genehmig- ungen durch die Fachbehörden inkl. Entsorgungsnachweise zu entfernen und entsorgen. Bei den Fliesenspiegeln in den Küchen kann es ggf. zu schadstoffhaltigem Abfall kommen, der unter dem AVV-Abfallschlüssel 170106 zu entsorgen ist. Für die Kalkulation und Durchführung der Abbrucharbeiten gilt: bitte Schadstoffgutachten beachten!! Schadstoffgutachten Baugrundinstitut Westhaus , vom 28.08.2025 (Bearbeitungsnummer 255921, 13 Seiten, Anlage 38 Seiten)
Objektspezifische Ausführungshinweise
2. BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Diese Vorbemerkungen gelten für Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit Teilabbrüchen oder mit Bauarbeiten zur Wiederinstandsetzung der Gebäude oder baulichen Anlagen. Sie gelten sinngemäß auch für Totalabbrüche. Die für das jeweilige Gewerk bestehenden DIN-Bestimmungen und Richtlinien sind sinngemäß anzuwenden. Als weitere Grundlage sind anzuwenden: "Technische Vorschriften für Abbrucharbeiten", zu beziehen bei: Deutscher Abbruchverband e.V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf, soweit sie sachlich zutreffend sind, sowie die TRGS~519 - Asbest und die ZH~1/514 Abbrucharbeiten. Wichtige Normen: DIN~18007 - Abbrucharbeiten; Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil~C als beschrieben. 2.2 Schuttbeseitigung Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe kann gefordert werden. Ebenso kann ein Nachweis über spezielle Zulassungen beauftragter Dritter (z.~B. Transportunternehmen, Deponiebetreiber) verlangt werden. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. 2.3 Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz stehen, sind evtl. Auflagen der Behörden einzuhalten. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Zweifelsfall. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstü      chcke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Besteht die Gefahr, dass durch die Abbrucharbeiten Schäden an benachbarten Grundstücken - auch im öffentlichen Bereich - entstehen können, ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung ein Bestandsprotokoll zu erstellen. Bei hoher Wahrscheinlichkeit von Schäden soll nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Beweissicherungsgutachten zu Lasten des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um tragende Konstruktionen handelt, ist der Bauleiter des Auftraggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu verständigen. Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und deutschsprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse~C nach DIN~EN~2 - oder vergleichbar ein setzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht insoweit, dass durch Abbrucharbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden können. In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. 2.4 Preisinhalte Auf- und Abbau, An- und Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören abweichend von DIN~18299 ff. zum Leistungsumfang. Die Kosten sind - sofern keine spezielle Regelung vorgesehen ist - in die Einheitspreise einzurechnen, wenn es sich um selbständige Abbrucharbeiten handelt. Im übrigen gelten die Regeln für das entsprechende Gewerk, wenn Abbrucharbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit Neubauleistungen stehen. Folgende Leistungen gelten in der Regel als Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C und werden gesondert vergütet: - Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Anlagen zur Sicherung des   Baustellen- und öffentlichen Verkehrs, einschl. des Stellens von Sicherheitsposten - Leistungen zur Denkmalpflege - Leistungen zum Schutz der Altbausubstanz, der Nachbargrundstücke oder   der Leistungen anderer Auftragnehmer - Sichern von Leitungen, Grenzsteinen, Bäumen u. dgl. - Freilegen von Bauteilen zum Feststellen statischer Gegebenheiten - Leistungen zur Vermeidung oder Minderung von umweltbelastenden Emissionen,   sofern diese bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren oder durch nachträgliche   Forderungen des Auftraggebers notwendig wurden - Planungsleistungen (Berechnungen, Zeichnungen) für Sicherungsmaßnahmen,   Untersuchungen, Absteifungen u. dgl. - Leistungen aufgrund statischer Berechnungen oder Erfordernisse, soweit sie aus den   Ausschreibungsunterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen waren - Entsorgen kontaminierter Baustoffe und Bauteile oder kontaminierten Erdaushubs - Abbruch von Geräten, auch auf abzubrechenden Wänden Folgende Leistungen gelten in der Regel als Nebenleistungen im Sinne der VOB/C und werden nicht gesondert vergütet. - Zwischenlagerkosten werden grundsätzlich nicht gesondert vergütet. - Werden Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie das Herstellen von   Schlitzen, Durchbrüchen usw. ausgeschrieben, so ist grundsätzlich das Abbrechen   und Beseitigen der Wandbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Schalungen u. ä.)   mit dem Preis abgegolten.   Ebenso ist das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs-   und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen,   im Preis enthalten. - Verunreinigungen und Schuttreste, die von den Abbruch- und begleitenden Arbeiten   herrühren, sind rückstandsfrei zu entfernen. - Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen,   Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen, die Notwendigkeit   abschnittsweiser Abbrucharbeiten, z. B. zur Vermeidung umfangreicher statischer   Sicherungsmaßnahmen, sind grundsätzlich in die Einheitspreise mit einzukalkulieren   und werden nicht gesondert vergütet. - Der Abriss von fest eingebauten Bauteilen (Wänden, Decken etc.) versteht sich   einschließlich der Begradigung der Abbruchstellen. - Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt,   so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen.   Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. In die Preise sind auch einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen bei Abgabe des Angebots wä      hrend   der Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss - Verbrauch von Energie und Gasen - Staubschutz für Füllen und Transport von Containern u. dgl. - Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung   der eigenen Arbeiten - Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches - Brandschutztechnische Maßnahmen beim Brennschneiden - arbeitstäglicher Verschluss des Objekts, in dem Abbrucharbeiten durchgeführt werden   oder das abzubrechen ist. 2.5 Abrechnungshinweise Für das Übermessen oder den Abzug von Bauteilen gelten grundsätzlich die in der VOB/C für die einzelnen Gewerke getroffenen Festlegungen. Werden Pauschalpreise für m²~Gebäudefläche, m²~Raumfläche oder m³ umbauter Raum vereinbart, so gelten die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN~277-1 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau. Sperriges Abbruchgut, Gerümpel u. dgl. wird nach loser Masse (Füllmenge des Containers nach dem Abrechnungsmodus der Deponie) aufgemessen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Bei Abbrucharbeiten ist das Beschädigen der angrenzenden Flächen auf das geringstmögliche Maß zu begrenzen. Durch Abbrechen entstandene vermeidbare größere Anschlussflächen werden nicht besonders aufgemessen und nicht vergütet. Die Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten gelten auch für die Abrechnung, falls in den DIN-Vorschriften oder in diesen ZTV keine andere Regelung enthalten ist. Im Zuge der Abbrucharbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist, gelten folgende Abrechnungseinheiten: nach Raummaß (m³) - Wände über 24 cm Mauerwerksdicke Rohbaumaß - Fundamente - Holz für Abbund - Schornsteine - Entrümpelung - Wände aus Beton oder Stahlbeton - Stürze und Unterzüge (Gemessen wird jedoch die effektive Dicke einschließlich Putz, Bekleidung usw.) nach Flächenmaß (m²) - Wände bis 24 cm Mauerwerksdicke Rohbaumaß - Putze - Dacheindeckungen - Abdeckungen - Schalungen - Fußböden - Decken - Boden- und Wandbeläge - Straßen- und Wegebefestigungen nach Längenmaß (m) - Leisten - Gesimse - Dachrinnen - Fallrohre - Geländer und Handläufe - Rohrleitungen - Zäune nach Anzahl (Stück) - Türen, Tore, Luken - Fenster - Treppen - Einbauteile - Einrichtungsgegenstände - Öfen, Heizkörper - Treppenschutz - Fensterbänke nach Masse (t oder kg) - Profilstahl nach Bauteilen (psch) - alle Bauteile, die nicht unter die vorgenannten Einteilungen fallen und im allgemeinen   in Komplexpositionen enthalten sind. Beim Einheitspreisvertrag können fiktive (theoretisch notwendige, aber dennoch nicht ausgeführte) Leistungen nicht abgerechnet werden. 2.6 Besondere Angaben zur Bauausführung Die Ausführung der Arbeiten erfolgen im unbewohnten Zustrand. Alle Wohneinheiten sind zum Zeitpunkt der Arbeiten leer gezogen. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle - keine Anmerkungen - 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen - keine Anmerkungen -
2. BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten
Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest Für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist ein Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest notwendig. Für diese Arbeiten ist durch den AN entspre- chend fachkundiges und geschultes Personal einzusetzen. Die abschnittsweise Freigabe der Arbeitsbereiche für nachfolgende Gewerbe erfolgt durch den Sach- kundigen vor Ort nach abschließender Reinigung und visueller Kontrolle. Die Anmeldung bein Gewerbeamt erfolgt durch den AN.
Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest
01.01 Abbrucharbeiten - Bäder / Flure / Küchen
01.01
Abbrucharbeiten - Bäder / Flure / Küchen
01.02 Abbruch schadstoffbelasteter Baustoffe
01.02
Abbruch schadstoffbelasteter Baustoffe
01.03 Abbrucharbeiten - Leer-Wohnungen
01.03
Abbrucharbeiten - Leer-Wohnungen
01.04 Abbrucharbeiten - Treppenhaus
01.04
Abbrucharbeiten - Treppenhaus
01.05 Abbrucharbeiten - Kellergeschoss
01.05
Abbrucharbeiten - Kellergeschoss
01.06 Abbrucharbeiten - Dachgeschoss
01.06
Abbrucharbeiten - Dachgeschoss
01.07 Abbrucharbeiten - Fenster und Rollläden
01.07
Abbrucharbeiten - Fenster und Rollläden
01.08 Abbrucharbeiten - Aussenbereich
01.08
Abbrucharbeiten - Aussenbereich
01.09 Abbrucharbeiten - Maßnahen nach Bedarf
01.09
Abbrucharbeiten - Maßnahen nach Bedarf
01.10 Stundenlohnarbeiten
01.10
Stundenlohnarbeiten