Elektroinstallation Rewe
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Pauschal Pauschal
1
Pauschal
1,00
psch
VORBEMERKUNGEN Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt. In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein: Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc.. Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist - die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis zur Übernahme. Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle. Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Gerüste sind nach DIN 4220 und den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen Bauhandwerkern zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und Treppen sind stabil und unfallsicher auszubauen und müssen bis zum Einbau der endgültigen Treppen und Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen. Inbegriffen ist die Unterhaltung während der gesamten Bauzeit. Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen. Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu veranlassen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherrschaft bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau-Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen. Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, besondere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden. Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet. Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden. Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen. Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforderung der Bauleitung auf Kosten aller z.Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt. Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr. 4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bauherren. Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben ent- halten. Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug. Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der Auftragnehmer. Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom Auftragnehmer selbst- verantwortlich am Bau zu nehmen. Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers kostenlos anzufertigen. Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ- Vorschläge in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen. Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht. Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den Bewerbern vor. Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt nicht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1) Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C). DIN 1961, DIN 18 382 und DIN 18 384, Ausgabe 1979 - sind die gültigen Fassungen im Sinne sämtlicher Vertragsbedingungen und Grundlage sowie Bestandteil für Angebot, Vergabe und Vertrag. Diese werden ergänzt bzw. eingeschränkt durch die zusätzlichen Vertragsbedingungen und die zusätzlichen technischen Vorbemerkungen. 2) Die genannten Bedingungen werden durch Einreichung eines Angebots vom Bieter als verbindlich anerkannt und werden bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages. Eventuelle vom Auftragnehmer beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen werden nicht anerkannt. 3) Die angebotenen Einheitspreise des Angebotes bleiben ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen absolute Festpreise. Sie verstehen sich für die fertige Gesamtleistung, wie sie nach dem Vertag und der gewerblichen Verkehrssitte zu erbringen sind. 4) Nachtragsangebote für nicht im Angebot enthaltene Leistungen sind schriftlich unaufgefordert mit genauer Angabe der zu erbringenden Leistung in 3-facher Fertigung vom Auftragnehmer einzureichen. Für die Nachtragsangebote gelten die Bedingungen des Hauptangebots. Die Preisbildung ist auf Verlangen nachzuweisen. 5) Für Arbeiten in kleineren Mengen bzw. für späteres Ausführen derselben als im Zuge der Hauptarbeiten vorgesehen, erfolgt kein besondere Vergütung. Sämtliche anfallenden Kosten sind in den Einheitspreisen enthalten. 6) Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch. 7) ABNAHME (zu § 12 VOB/B) Die Leistungen bedürfen in jedem Fall der förmlichen Abnahme. § 12, NR. 5, VOB/B, gilt nicht. Die Schlussabnahme ist vom Auftragnehmer schriftlich und rechtzeitig beim Auftraggeber (örtliche Bauleitung) zu beantragen, der dafür einen Termin bestimmt. Die Einreichung der Schlussrechnung gilt nicht als Anmeldung der Abnahme. Grundsätzlich findet nur eine Abnahme der gesamten Leistung statt. 8) STUNDENLOHNARBEITEN (zu § 15, VOB/B) Die Unterschrift des Auftraggebers (Bauleitung) au dem Rapportzettel für Stundenlohnarbeiten bedeutet nur die Bestätigung der durchgeführten Arbeit, nicht jedoch die Anerkennung, dass die Arbeit außerhalb des Leistungsverzeichnisses bezahlt wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die rapportierte Arbeit durch Preise des Angebotes abgegolten ist. 9) AUFMAß 9.1) Das Aufmaß ist analog zu den Positionen und Abschnitten des Leistungsverzeichnisses vom Auftragnehmer aufzunehmen. 9.2) Die Aufmaßzusammenstellung sind vom Auftragnehmer nach dem Muster anzufertigen, das vom beratenden Ingenieur angegeben wird. 9.3) Bei Vergabe zu Pauschal-Festpreisen sind nur die Mehr- und Minderleistungen aufzumessen, soweit solche eintreten und über den vertraglich vorgesehenen Umfang hinausgehen. 9.4) Beim Aufmaß werden die jeweiligen Leitungen jeweils zwischen Dosen- bzw. Auslassmitte gemessen. Längenzugaben für Verschnitt an Kabeln und Leitungen können nicht gewährt werden. Diese sind von vornherein in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren. 10) ABRECHNUNG 10.1) Vor Aufstellung der Schlussrechnung ist mit der Bauleitung die Gliederung zu klären, erforderlichenfalls nach Gebäuden und Teilen aufzuteilen. 10.2) Zusammen mit der Schlussrechnung sind alle aufgeführten Pläne, Betriebsanleitungen, Stundenzettel und eventuelle Nachweise über gesetzliche Lohnerhöhungen an die Bauleitung einzureichen. 10.3) Abschlagsrechnungen sind dreifach einschließlich leicht prüfbarer Aufstellung über geleistete Arbeiten und deren Vergütung beizufügen. 10.4) Die Schlussrechnung ist ebenfalls dreifach vorzulegen, und zwar in exakter Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses. 10.5) N-Positionen (Nachträge) sind in separater Rechnung vorzulegen, wobei zur Prüfung derselben ein genehmigtes Nachtragsangebot gehört. Alle Nachtragsangebote sind wiederum durchzunummerieren. Die Rechnungsstellung muss exakt in der Reihenfolge der Nachtragsangebote aufgestellt sein. 10.6) Von der Rechnungssumme sind eventuell eingeräumte Nachlässe und alle Abschlagszahlungen abzusetzen. 10.7) Zur Rechnungsstellung gehört das Aufmaß, das leicht prüfbar und exakt in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses bzw. der Nachtragsangebote ausgefertigt sein muss. Das Aufmaß muss der Schlussrechnun zweifach beiliegen. 10.8) Weiterhin gehört zur Vorlage der Endabrechnung die komplette Revisionsplanung dreifach kopiert, farbig angelegt und nach DI gefaltet sowie. Kopien stellt der Auftraggeber gegen Berechnung zu Verfügung. 10.9) Die Einweisung des Betreibers hat bei Übergabe zu erfolgen. Hierzu ist vom Auftragnehmer eine komplette Bedienungsanleitung vorzulegen, die nach Einweisung zur Bestätigung vom Betreiber zu unterschreiben ist. Ein unterschriebenes Exemplar der Einweisung gehört als Anlage zur Schlussrechnung. 10.10) Eventuelle Regiearbeiten müssen rapportiert sein. Über das hierzu verwendete Material muss vor Inangriffnahme Preisvereinbarung über Nachtragsangebote getroffen worden sein, soweit die Materialien im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind. Nicht unterzeichnete Taglohnzettel bzw. Materialien, über die keine Preisvereinbarung besteht, werden aus der Rechnung gestrichen. 10.11) Rechnungen, die nicht in dieser Form vorgelegt werden, können nicht bearbeitet werden. 11) ZAHLUNG (zu § 16 VOB/B) 11.1) Abschlagszahlungen erfolgen aufgrund einer prüfungsfähigen Leistungsaufnahme in Höhe von 90% der erbrachten, vertragsmäßigen Leistungen bzw. der vorläufigen Schlussrechnungssumme. Liegt Baufristensäumigkeit oder eine berechtigte Mängelrüge vor, kann der Auftraggeber die Abschlagszahlungen angemessen kürzen. Die Auszahlung eines etwaigen Forderungsreste erfolgt vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Gegenforderungen durc den Auftraggeber nach endgültiger Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung. 11.2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe oder Bauteile davon abhängig zu machen dass Sicherheit geleistet wird. 11.3) Vereinbarte Nachlässe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Gesamtrechnungssumme und damit für alle im Rahmen der Bauausführung erbrachten Leistungen. 12) SICHERHEITSLEISTUNG (zu § 17 VOB/B) Für die Erfüllung aller Vertragsbedingungen, insbesondere für die vertragsmäßige Ausführung und Gewährleistung des übernommenen Auftrages, ist auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer Sicherheit zu leisten, unverzinslich 5% der Summe der Schlussrechnung; sie kann durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden. ZUSÄTZTLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1) LEISTUNGSUMFANG 1.1) Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung der betriebsfertigen Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften der jeweils neuesten Fassung. 1.2) Die geltenden neuesten VDE-Vorschriften, gemäß VDE 0022, insbesondere VDE 0100/0101/0105/0107/0108/0165/0190 und 0855 1.3) Die technischen Anschlussbedingungen der VDEW sowie des zuständigen Elektrizitäts-Versorgungsunternehmens (EVU). 1.4) Die Bestimmungen der Fernsprechordnung der Deutschen Bundespost. 1.5) Die Richtlinien für den Bau von Gemeinschaftsantennenanlagen (RGA). 1.6) Die Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen (ABB). 1.7) Die Arbeitsstätten-Richtlinien, insbesondere DIN 5035. 1.8) Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft. 1.9) Die bau-, feuerpolizeilichen und behördlichen Vorschriften. 1.10) Alle gültigen Gesetze, Erlässe, Verordnungen und Richtlinien der städtischen und staatlichen Aufsichtsbehörden, des TÜV, VDS, Berufsgenossenschaft sowie der Bau-, Gewerbe-, Wasser- und Gesundheitspolizei 1.11) Die Baugenehmigung mit Anlagen. 2) AUSFÜHRUNG 2.1) Der Auftragnehmer übernimmt alle Formalitäten, wie Anmeldung, Fertigmeldung und genaue Festlegung der Zählerplatzes mit dem zuständigen EVU. 2.2) Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung für die erforderliche Kurzschlussfestigkeit und richtige Selektivität der Anlage. Er muss sämtliche angegebenen Leistungen und Werte überprüfen und mit den Klima, Heizungs- und Sanitärfirmen die erforderlichen Schaltschrankleistungen ermitteln. 2.3) Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und volle Verantwortung für die Sicherheit und Funktion der von ihm erstellten Anlage, sowie für die Erfüllung der innerhalb seines Arbeitsbereiches gültigen Vorschriften über Arbeitsschutz. 2.4) Alle für die Erstellung der Anlage und ihre einwandfreie Funktion erforderlichen Maßnahmen hat der Auftragnehmer rechtzeitig zu treffen. Er ist verpflichtet, Leistungsverzeichnis und Planunterlagen sowie die vorgesehenen Aussparungen umgehend zu prüfen und evtl. Irrtümer und Mänge mit Vorschlägen zur Richtigstellung sofort bekanntzugeben. 2.5) Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist mit den Auftragnehmern der anderen technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination vorzuneh- men. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei den anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassen Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 2.6) Während der Bauzeit auftretende Änderungen in der Ausführung sind der Bauleitung und den beteiligten Unternehmern umgehend mitzuteilen. 2.7) Für den Schutz seiner Leistungen und Lieferungen ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Endabnahme verantwortlich. Für empfindliche Materialien sind geeignete und dauerhafte Abdeckungen bzw. Verwahrungen anzubringen. 2.8) Die monatliche Überprüfung, Wartung und die ggf. notwendigen Reparaturen des Baustromkastens des Auftraggebers sowie der Rückbau des Baustromkastens des Auftraggebers hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen. Dafür erfolgt keine gesonderte Vergütung. 2.9) Sämtliche Kosten für Probe- und Einstellbetrieb sowie die Einweisung des Bedienpersonals ist im Pauschalpreis enthalten. Die Gestellung ausreichenden Personals und Materials zur Prüfung und Abnahme aller Bauteile und Anlagen ist im Pauschalpreis enthalten. Der Auftraggeber hat das Recht, für die Vertragsleistungen Muster oder Materialproben zu verlangen, die kostenlos beizubringen, wieder zu entfernen und deren Bezugsquellen auf Verlangen nachzuweisen sind. 3) FERTIGSTELLUNG UND INBETRIEBNAHME - VDE-VORSCHRIFTEN 3.1) Vor Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlagenteile ist der Isolationswert der Verteilungsleitungen zu überprüfen und auf eine Abnahmeprotokoll festzuhalten (siehe VDE 0100). Die bei der Abnahme festgestellten Mängel und Beanstandungen sind vom Aufragnehmer vor Einreichung der Schlussrechnung zu beseitigen. 3.2) Folgende Unterlagen müssen bei der Abnahme des Projektes beim Auftraggeber vorliegen: - Revisionspläne und Bestandspläne der Grundrisszeichnungen mit eingetragenen Bauteilen auf Mutterpausen - Übersichts- und Stromlaufpläne sämtlicher Verteilungen - Aufbauzeichnungen und Systempläne sämtlicher Verteilungen - Messprotokoll nach VDE von der gesamten E-Anlage (Schleifenwiderstand, Isolationsmessungen etc.) Sämtliche hier genannte Unterlagen sind vom Auftragnehmer 3-fach (1 x Original, 2 x Pausen) anzufertigen und i die Einheitspreise einzurechnen. Ebenso sind entsprechende Bedienungs- und Wartungsanleitungen (1-fach) kostenlos zu liefern. 3.3) Bei Verwendung selbstgefertigter Kurzfassungen hat der Bieter im Anschreiben den Wortlaut des vom Auftraggeber zugesandten Leistungsverzeichnisses ausdrücklich anzuerkennen. Auf Anforderung ist der Bieter verpflichtet, dass ausgefüllte Originalleistungsverzeichnis nachzusenden. 3.4) Bei Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den Angebotsmassen gelten die im Angebot genannten Einheitspreise weiterhin. Bei Abweichung der Massen steht kein Recht auf Entschädigung zu. 3.5) Bauschutt ist in geeigneten Schuttmulden, Behältern etc. zu sammeln und auf Bedarf bzw. Verlangen der Bauleitung abzutransportieren/ zu entsorgen. Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nich gesondert vergütet. Kommt der Auftragnehmer einer entsprechenden Forderun auf Abtransport/ Entsorgung nicht nach, ist die Bauleitung berechtigt, dies zu Lasten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. 3.6) Vom Auftraggeber übergebene Pläne, Ausführungsunterlagen u.ä. dürfen vom Auftragnehmer Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3.7) Auf Verlangen muss der Auftragnehmer Bautagebuchberichte erstellen und täglich dem Auftraggeber aushändigen. 3.8) Auf der Baustelle genehmigte Aufmaßzusammenstellungen können bei Feststellung eines Irrtums während einer Nachprüfung vom Auftraggeber geändert werden. Vom Auftragnehmer verwendete Aufmaßformulare bedürfen der Zustimmung der Bauleitung. 3.9) Eventuelle Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie diverse Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN 1) VERTEILUNGEN 1.1) Beim Aufbau der Elektroverteiler ist darauf zu achten, dass für Erweiterungen 30% Platzreserve vorzuhalten sind und die einzelnen Geräte zeilenförmig, von links beginnend, angeordnet werden und erübrigte Reserveplätze jeweils am rechten Ende der einzelnen Gerätezeilen erscheinen. 1.2) Über den Anschlussklemmen für die Zu- und Abgänge ist ein genügend großer Klemmenanschlussraum zu belassen, der ein einwandfreies Ausbinden der Kabel und Leitungen und sauberes Heranführen an die Klemmen ermöglicht. 1.3) Als Leitungsschutzautomaten für sämtliche Licht- und Steckdosenstromkreise sind grundsätzlich Einbau-Automaten der schmalsten Bauform von 17,5 mm zu verwenden. 1.4) Bei Drehstromkreisen sind hierzu dreipolige Leitungsschutzautomaten einzubauen, sofern in den Verteilerzeichnungen nicht ausdrücklich anderweitige Geräte vorgesehen sind. 1.5) Sicherungselemente müssen mit den zugehörigen kompletten und betriebsfertigen Einsätzen, wie Passschrauben, Patronen und Schraubkappen, geliefert werden. 1.6) Sämtliche Geräte, Leitungsschutzautomaten, Sicherungselemente, Schalter usw. müssen mit gravierten Resopal-, Redoxal- oder Kunststoff Bezeichnungsschildern versehen werden. 1.7) Für die dauerhafte, griffbereite Aufbewahrung eines Satzes Schaltpläne, DIN A 4 gefaltet, ist in die Verteilung an geeigneter, sichtbarer Stelle eine Plantasche anzubringen. 1.8) Sämtliche Kabel und Leitungen sind auf einheitlicher Höhe abzuisolieren, sauber und übersichtlich auszubinden und mit unverwechselbaren, unverlierbaren Kabelbezeichnungsschildern zu bezeichnen. 1.9) Unterputz-Verteilungen sind in jedem Falle mit getrennten Wandeinbaugehäusen anzubieten. Das Schlagen der Wandöffnung ist in den Montagepreis mit einzukalkulieren. 2) LEITUNGSVERLEGUNG 2.1) Bei Deckendurchführungen von Leitungen und an gefährdeten Stellen sind in jedem Falle Stahlpanzerschutzrohre überzuziehen, welche mindestens 30 cm über Oberkante Rohboden herausragen müssen. Diese Stahlpanzerschutzrohre sind in die Einheitspreise der Leitungen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 2.2) Leitungsverlegung auf Putz - a.P.: Sämtliche Leitungen sind einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und auf Isolierstoffschellen bzw. bei mehr als 3 Leitungen mit Registerschellen und Registerschienenanteil betriebsfertig auf Wände bzw. Decken zu verlegen. Die Verlegung der Leitungen auf Beton bzw. Mauerwerk ist in jedem Fall anzunehmen und wird nicht besonders erwähnt. Bei Verwendung von NYM-Feuchtraumleitung darf der Schellenabstand 25 cm nicht überschreiten. 2.3) Leitungsverlegung unter Putz - u.P.: Sofern in der nachstehend aufgeführten Leistungsbeschreibung gefordert wird, so sind diese Leitungen mit allen erforderlichen Klein- und Befestigungsmaterialien und mit der Herstellung der erforderlichen Wandschlitze und -durchbrüche betriebsfertig zu verlegen. Sämtliche Preise sind einschl. aller notwendige Kleinarbeiten und Nebenkosten zu kalkulieren, die für eine vollständige Montage der ausgeschriebenen Materialien notwendig sind, auch wenn dies in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt auch für Wandschlitze, Wanddurchbrüch etc. für Stichleitungen usw. Ebenso sind die Nebenkosten für Fahrgelder, Fracht, Baustelleneinrichtung und dgl. einzurechnen. Das Schließen der Wandschlitze und Wanddurchbrüche ist ebenfalls in den Einheitspreis einzurechnen. 2.4) Bei Kreuzungen von Elektro-, Heizungs- und Sanitärleitungen ist in den Rohfußboden eine Vertiefung einzustemmen, so dass alle Leitungen in der Dämmung des weiteren Fußbodenaufbaus verlegt werden können. 3) SCHALTER, STECKDOSEN UND GERÄTE 3.1) Schalter und Steckdosen sind grundsätzlich einschließlich Wippen, Abdeckungen, Kombinationsrahmen sowie mit den dazugehörigen Einbaudosen, Klein- und Befestigungdmaterialien zu liefern und einschließlich Herstellen der erforderlichen Wandöffnung zu montieren und anzuschließen. 3.2) In den Räumen mit Wandfliesenbelag sind alle Auslässe, Schalter, Steckdosen etc. exakt auf Fliesenmaß zu setzen, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger. Der hierfür erforderliche Mehraufwand wird nicht besonders vergütet und ist in die Montagepreise einzukalkulieren. 3.3) Als Gerätedosen und auch Abzweigdosen sowie Kastendosen dürfen nur Kunststoffdosen verwendet werden. 3.4) Die Gerätebefestignung in den Dosen hat grundsätzlich durch Schraubbefestignung zu erfolgen. Krallenbefestigung ist nicht zulässig Auch in Abzweigdosen und Abzweigkästen müssen die Klemmen mit der Dose befestigt werden. Verwendung von losen Klemmelementen ist nicht zulässig. 3.5) Die Abzweigosen sind mit Klemmen und Steckdeckeln mit Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und mit Herstellen der erforderliche Wandöffnung betriebsfertig unter Putz zu montieren und zu verklemmen. 3.6) Die Abzweigdosen im gesamten Bauvorhaben sind auf eine einheitliche Höhe, bezogen auf Unterkante Fertigdecke, zu montieren. Es is ausdrücklich Sache des Auftragnehmers, sich bei der Bauleitung vor Inangriffnahme der Installationsarbeiten über die Höhe der entsprechenden Geschossdecken zu informieren. 3.7) Im gesamten Bauvorhaben werden die einzelnen Auslässe, wie Schalter, Steckdosen, Geräteanschlussdosen und Wandlampen, - sofern i den Plänen keine anderen Maße gefordert werden - wie folgt festgelegt: Schalter und Taster 1,10 m über fertigen Fußboden Steckdosen 0,30 m über fertigen Fußboden Wandauslässe über den Spiegeln 1,80 m über fertigen Fußboden Geräteanschlussdosen 0,45 über fertigen Fußboden Schalter und Steckdosen in Schlafräumen (an Betten) 0,70 m über fertigen Fußboden 3.8) Sofern im Baubeschrieb nicht ausdrücklich anderweitige Schaltgeräte und Steckdosen gefordert werden, sind sowohl für die Auf- als auch für die Unterputz-Installation Standardprogramme anzubieten. Es bleibt jedoch ausdrücklich dem Bauherrn bzw. der Bauleitung vorbehalten, über die zum Einbau gelangenden Geräte und Fabrikate zu entscheiden. 3.9) Sind mehrere Geräte an einer Stelle vorgesehen, so müssen hierfür Kombinationen in waagerechter bzw. senkrechter Anordnung in der vorher erwähnten Höhe montiert werden. 3.10) Sämtliche Taster für Lichtstromkreise sind mit eingebauten Glimmlampen 230 V auszustatten. 4) GERÄTEANSCHLÜSSE 4.1) In die Einheitspreise der entsprechenden Positionen für das Herstellen betriebsfertiger Anschlüsse an bauseits gelieferten und montierten Geräten ist der gesamte Zeitaufwand für den einwandfreien Anschluss einzukalkulieren. Außerdem beinhalten diese Einheitspreise das Liefern der erforderlichen Kleinmaterialien und der eventuell kurzen Verbindungsleit ungen zwischen den einzelnen Geräten und den zugehörigen Anschlussdosen. Auch die zu erforderlichen Schukostecker müssen in die entsprechende Position des Leistungsverzeichnisses einkalkuliert werden. TECHNISCHE BESCHREIBUNG DER ANLAGE Die Leitungsverlegung erfolgt in Mantelleitung NYM-J in UP-Ausführung bzw. im Untergeschoss in Aufputz-Ausführung. Sämtliche von der Heizungs-/Sanitärfirma gelieferten und montierten Motore und Steuergeräte sind von der Elektrofirma betriebsfertig anzuschließen, einschließlich Verlegung der Leitungen zwischen den einzelnen Geräten nach Angabe der jeweiligen Fachfirma. Die Übersichts- und Stromlaufpläne sind von der Elektrofirma bei der jeweiligen Fachfirma rechtzeitig anzufordern. Die nachstehend angebotenen Beleuchtungskörper und Geräte müssen den einschlägigen VDE-Vorschriften entsprechen, auf Wunsch sind kostenlos Musterleuchten vorzulegen. Die nachstehend angebotenen Fabrikate und Typen sind verbindlich anzubieten und bei Auftragserteilung einzubauen. Dem Bieter ist es jedoch freigestellt, alternativ andere Fabrikate und Typen anzubieten. Diese sind in einem Begleitschreiben zum Angebot gesondert aufzuführen.
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