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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Pauschal Pauschal
1
Pauschal
1,00
psch
VORBEMERKUNGEN
Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher
Art sind ausgeschlossen.
In die Preise ist die Lieferung aller zu den
Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und
Betriebsstoffe einschließlich Klein- und
Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht
ausdrücklich bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die
Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw.
betriebsfertig hergestellt.
In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein:
Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller
Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und
Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und
Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge.
Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und
Transportkosten etc.. Bei Lieferungen frei Baustelle -
soweit nichts anderes angegeben ist - die
verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung
und Lagerung bis zur Übernahme.
Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien,
das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur
Verwendungsstelle.
Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste -
auch über 2,00m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und
Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren,
aufzustellen, vorzuhalten und nach Fertigstellung der
Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen
sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.
Gerüste sind nach DIN 4220 und den
Unfallverhütungsvorschriften der
Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen
Bauhandwerkern zur Verfügung zu stellen. Sämtliche
Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung
entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und
Treppen sind stabil und unfallsicher auszubauen und
müssen bis zum Einbau der endgültigen Treppen und
Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach
Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen.
Inbegriffen ist die Unterhaltung während der gesamten
Bauzeit.
Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des
Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen.
Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des
Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung
unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe
des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des
Baugrundes und alle sonstigen Umstände zu informieren,
welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen
können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu
berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche
Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4,
Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der
Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu
veranlassen.
Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und
polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem
Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger
Personen, des Publikums, des Bauwerks und der
Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden.
Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherrschaft
bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls diese
aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird.
Hierzu hat er den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst,
Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau-Abnahme),
soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer
unaufgefordert zu veranlassen.
Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und
Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu
führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu
übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben
enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des
Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über
Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die
als Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der
eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen
Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren
Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere
Baustoffe bzw. Teile, besondere Abnahmen nach § 12, Nr.
2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe hierfür,
Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen
eingetragen werden.
Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des
Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der
Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet.
Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten,
Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist
Sache des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch
wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des
Bauherrn befinden.
Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung
zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu
reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser
Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber
ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile
selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des
Auftragnehmers reinigen lassen.
Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber
nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforderung der
Bauleitung auf Kosten aller z.Z. am Bau beschäftigten
Handwerker entfernt.
Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der
Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und
schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung
(Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB)
Nr. 4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab
Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den
Bauherren.
Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich
angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie
entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die
Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des
Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur
Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis-
und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben ent-
halten.
Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch
für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit
dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den
entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel,
Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrechten von
Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung
beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug.
Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt
werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für
eine mehrmalige Anfahrt.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw.
Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen.
Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung
in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung
gegen Stellung einer Bankbürgschaft.
Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist
unbedingt einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan
sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung
des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten
werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie
sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung
sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu
bestätigen.
Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3,
müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber
dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren
nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der
Auftragnehmer.
Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße
sind vom Auftragnehmer selbst- verantwortlich am Bau zu
nehmen.
Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des
Auftraggebers kostenlos anzufertigen.
Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ- Vorschläge
in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten
Blatt einzureichen. Veränderungen des
Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des
Bieters führen.
Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine
Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere
Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die
anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht.
Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl
unter den Bewerbern vor.
Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des
Angebotes erfolgt nicht.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als
Gerichtsstand.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1) Für die Ausführung der Arbeiten gelten die
Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B)
sowie die Allgemeinen
Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB,
Teil C). DIN 1961,
DIN 18 382 und DIN 18 384, Ausgabe 1979 - sind die
gültigen Fassungen im
Sinne sämtlicher Vertragsbedingungen und Grundlage
sowie Bestandteil für
Angebot, Vergabe und Vertrag. Diese werden ergänzt
bzw. eingeschränkt
durch die zusätzlichen Vertragsbedingungen und die
zusätzlichen technischen
Vorbemerkungen.
2) Die genannten Bedingungen werden durch Einreichung
eines Angebots vom
Bieter als verbindlich anerkannt und werden bei
Auftragserteilung Bestandteil des
Vertrages. Eventuelle vom Auftragnehmer beigefügte
Liefer- und Zahlungsbedingungen
werden nicht anerkannt.
3) Die angebotenen Einheitspreise des Angebotes
bleiben ohne Rücksicht auf
Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen
absolute Festpreise. Sie verstehen
sich für die fertige Gesamtleistung, wie sie nach
dem Vertag und der gewerblichen
Verkehrssitte zu erbringen sind.
4) Nachtragsangebote für nicht im Angebot enthaltene
Leistungen sind
schriftlich unaufgefordert mit genauer Angabe der
zu erbringenden Leistung in
3-facher Fertigung vom Auftragnehmer einzureichen.
Für die Nachtragsangebote
gelten die Bedingungen des Hauptangebots. Die
Preisbildung ist auf Verlangen
nachzuweisen.
5) Für Arbeiten in kleineren Mengen bzw. für späteres
Ausführen derselben als
im Zuge der Hauptarbeiten vorgesehen, erfolgt kein
besondere Vergütung.
Sämtliche anfallenden Kosten sind in den
Einheitspreisen enthalten.
6) Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener
Leistung ist täglich nach
Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu
entfernen.
Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die
Schuttbeseitigung ohne weitere
Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine
Fremdfirma. Auf Nachweis
über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer
Unternehmer hat der
Auftragnehmer dann keinen Anspruch.
7) ABNAHME (zu § 12 VOB/B)
Die Leistungen bedürfen in jedem Fall der
förmlichen Abnahme.
§ 12, NR. 5, VOB/B, gilt nicht.
Die Schlussabnahme ist vom Auftragnehmer
schriftlich und rechtzeitig beim
Auftraggeber (örtliche Bauleitung) zu beantragen,
der dafür einen Termin
bestimmt. Die Einreichung der Schlussrechnung gilt
nicht als Anmeldung der
Abnahme. Grundsätzlich findet nur eine Abnahme der
gesamten Leistung statt.
8) STUNDENLOHNARBEITEN (zu § 15, VOB/B)
Die Unterschrift des Auftraggebers (Bauleitung) au
dem Rapportzettel für
Stundenlohnarbeiten bedeutet nur die Bestätigung
der durchgeführten Arbeit,
nicht jedoch die Anerkennung, dass die Arbeit
außerhalb des
Leistungsverzeichnisses bezahlt wird, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass die
rapportierte Arbeit durch Preise des Angebotes
abgegolten ist.
9) AUFMAß
9.1) Das Aufmaß ist analog zu den Positionen und
Abschnitten des
Leistungsverzeichnisses vom Auftragnehmer
aufzunehmen.
9.2) Die Aufmaßzusammenstellung sind vom Auftragnehmer
nach dem Muster anzufertigen,
das vom beratenden Ingenieur angegeben wird.
9.3) Bei Vergabe zu Pauschal-Festpreisen sind nur die
Mehr- und Minderleistungen
aufzumessen, soweit solche eintreten und über
den vertraglich vorgesehenen Umfang
hinausgehen.
9.4) Beim Aufmaß werden die jeweiligen Leitungen
jeweils zwischen Dosen- bzw.
Auslassmitte gemessen. Längenzugaben für
Verschnitt an Kabeln und Leitungen
können nicht gewährt werden. Diese sind von
vornherein in die Einheitspreise der
entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren.
10) ABRECHNUNG
10.1) Vor Aufstellung der Schlussrechnung ist mit der
Bauleitung die Gliederung zu klären,
erforderlichenfalls nach Gebäuden und Teilen
aufzuteilen.
10.2) Zusammen mit der Schlussrechnung sind alle
aufgeführten Pläne, Betriebsanleitungen,
Stundenzettel und eventuelle Nachweise über
gesetzliche Lohnerhöhungen an die
Bauleitung einzureichen.
10.3) Abschlagsrechnungen sind dreifach einschließlich
leicht prüfbarer Aufstellung über
geleistete Arbeiten und deren Vergütung
beizufügen.
10.4) Die Schlussrechnung ist ebenfalls dreifach
vorzulegen, und zwar in exakter Reihenfolge
des Leistungsverzeichnisses.
10.5) N-Positionen (Nachträge) sind in separater
Rechnung vorzulegen, wobei zur Prüfung
derselben ein genehmigtes Nachtragsangebot
gehört.
Alle Nachtragsangebote sind wiederum
durchzunummerieren. Die Rechnungsstellung
muss exakt in der Reihenfolge der
Nachtragsangebote aufgestellt sein.
10.6) Von der Rechnungssumme sind eventuell
eingeräumte Nachlässe und alle
Abschlagszahlungen abzusetzen.
10.7) Zur Rechnungsstellung gehört das Aufmaß, das
leicht prüfbar und exakt in der
Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses bzw.
der Nachtragsangebote ausgefertigt
sein muss. Das Aufmaß muss der Schlussrechnun
zweifach beiliegen.
10.8) Weiterhin gehört zur Vorlage der Endabrechnung
die komplette Revisionsplanung
dreifach kopiert, farbig angelegt und nach DI
gefaltet sowie. Kopien stellt der
Auftraggeber gegen Berechnung zu Verfügung.
10.9) Die Einweisung des Betreibers hat bei Übergabe
zu erfolgen. Hierzu ist vom
Auftragnehmer eine komplette
Bedienungsanleitung vorzulegen, die nach Einweisung
zur Bestätigung vom Betreiber zu
unterschreiben ist. Ein unterschriebenes Exemplar
der Einweisung gehört als Anlage zur
Schlussrechnung.
10.10) Eventuelle Regiearbeiten müssen rapportiert
sein. Über das hierzu verwendete Material
muss vor Inangriffnahme Preisvereinbarung
über Nachtragsangebote getroffen worden
sein, soweit die Materialien im
Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind.
Nicht unterzeichnete Taglohnzettel bzw.
Materialien, über die keine Preisvereinbarung
besteht, werden aus der Rechnung gestrichen.
10.11) Rechnungen, die nicht in dieser Form vorgelegt
werden, können nicht bearbeitet werden.
11) ZAHLUNG (zu § 16 VOB/B)
11.1) Abschlagszahlungen erfolgen aufgrund einer
prüfungsfähigen Leistungsaufnahme in
Höhe von 90% der erbrachten, vertragsmäßigen
Leistungen bzw. der vorläufigen
Schlussrechnungssumme. Liegt
Baufristensäumigkeit oder eine berechtigte Mängelrüge
vor, kann der Auftraggeber die
Abschlagszahlungen angemessen kürzen.
Die Auszahlung eines etwaigen Forderungsreste
erfolgt vorbehaltlich der
Geltendmachung etwaiger Gegenforderungen durc
den Auftraggeber nach endgültiger
Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung.
11.2) Der Auftraggeber ist berechtigt,
Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute
Stoffe oder Bauteile davon abhängig zu machen
dass Sicherheit geleistet wird.
11.3) Vereinbarte Nachlässe gelten, soweit nichts
anderes bestimmt ist, für die
Gesamtrechnungssumme und damit für alle im
Rahmen der Bauausführung erbrachten
Leistungen.
12) SICHERHEITSLEISTUNG (zu § 17 VOB/B)
Für die Erfüllung aller Vertragsbedingungen,
insbesondere für die vertragsmäßige Ausführung und
Gewährleistung des übernommenen Auftrages, ist auf
Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer
Sicherheit zu leisten, unverzinslich 5% der Summe der
Schlussrechnung; sie kann durch eine
selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden.
ZUSÄTZTLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1) LEISTUNGSUMFANG
1.1) Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung der
betriebsfertigen Anlage nach den
anerkannten Regeln der Technik unter
Berücksichtigung aller einschlägigen Normen,
Richtlinien und Vorschriften der jeweils
neuesten Fassung.
1.2) Die geltenden neuesten VDE-Vorschriften, gemäß
VDE 0022, insbesondere
VDE 0100/0101/0105/0107/0108/0165/0190 und 0855
1.3) Die technischen Anschlussbedingungen der VDEW
sowie des zuständigen
Elektrizitäts-Versorgungsunternehmens (EVU).
1.4) Die Bestimmungen der Fernsprechordnung der
Deutschen Bundespost.
1.5) Die Richtlinien für den Bau von
Gemeinschaftsantennenanlagen (RGA).
1.6) Die Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen (ABB).
1.7) Die Arbeitsstätten-Richtlinien, insbesondere DIN
5035.
1.8) Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen
Berufsgenossenschaft.
1.9) Die bau-, feuerpolizeilichen und behördlichen
Vorschriften.
1.10) Alle gültigen Gesetze, Erlässe, Verordnungen und
Richtlinien der städtischen und
staatlichen Aufsichtsbehörden, des TÜV, VDS,
Berufsgenossenschaft sowie der
Bau-, Gewerbe-, Wasser- und Gesundheitspolizei
1.11) Die Baugenehmigung mit Anlagen.
2) AUSFÜHRUNG
2.1) Der Auftragnehmer übernimmt alle Formalitäten,
wie Anmeldung, Fertigmeldung und
genaue Festlegung der Zählerplatzes mit dem
zuständigen EVU.
2.2) Der Auftragnehmer übernimmt die volle
Verantwortung für die erforderliche
Kurzschlussfestigkeit und richtige Selektivität
der Anlage.
Er muss sämtliche angegebenen Leistungen und
Werte überprüfen und mit den Klima,
Heizungs- und Sanitärfirmen die erforderlichen
Schaltschrankleistungen ermitteln.
2.3) Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und
volle Verantwortung für die Sicherheit
und Funktion der von ihm erstellten Anlage,
sowie für die Erfüllung der innerhalb seines
Arbeitsbereiches gültigen Vorschriften über
Arbeitsschutz.
2.4) Alle für die Erstellung der Anlage und ihre
einwandfreie Funktion erforderlichen
Maßnahmen hat der Auftragnehmer rechtzeitig zu
treffen. Er ist verpflichtet,
Leistungsverzeichnis und Planunterlagen sowie
die vorgesehenen Aussparungen
umgehend zu prüfen und evtl. Irrtümer und Mänge
mit Vorschlägen zur Richtigstellung
sofort bekanntzugeben.
2.5) Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist
mit den Auftragnehmern der anderen
technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt
aufzunehmen und eine Koordination vorzuneh-
men. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen
bei den anderen Gewerken und bauliche
Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassen
Koordination zurückzuführen sind,
gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2.6) Während der Bauzeit auftretende Änderungen in der
Ausführung sind der Bauleitung und
den beteiligten Unternehmern umgehend
mitzuteilen.
2.7) Für den Schutz seiner Leistungen und Lieferungen
ist der Auftragnehmer bis zur
vollständigen Endabnahme verantwortlich. Für
empfindliche Materialien sind geeignete
und dauerhafte Abdeckungen bzw. Verwahrungen
anzubringen.
2.8) Die monatliche Überprüfung, Wartung und die ggf.
notwendigen Reparaturen des
Baustromkastens des Auftraggebers sowie der
Rückbau des Baustromkastens des
Auftraggebers hat der Auftragnehmer
eigenverantwortlich durchzuführen. Dafür erfolgt
keine gesonderte Vergütung.
2.9) Sämtliche Kosten für Probe- und Einstellbetrieb
sowie die Einweisung des Bedienpersonals
ist im Pauschalpreis enthalten.
Die Gestellung ausreichenden Personals und
Materials zur Prüfung und Abnahme aller
Bauteile und Anlagen ist im Pauschalpreis
enthalten. Der Auftraggeber hat das Recht,
für die Vertragsleistungen Muster oder
Materialproben zu verlangen, die kostenlos
beizubringen, wieder zu entfernen und deren
Bezugsquellen auf Verlangen nachzuweisen
sind.
3) FERTIGSTELLUNG UND INBETRIEBNAHME - VDE-VORSCHRIFTEN
3.1) Vor Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner
Anlagenteile ist der Isolationswert der
Verteilungsleitungen zu überprüfen und auf eine
Abnahmeprotokoll festzuhalten
(siehe VDE 0100). Die bei der Abnahme
festgestellten Mängel und Beanstandungen sind
vom Aufragnehmer vor Einreichung der
Schlussrechnung zu beseitigen.
3.2) Folgende Unterlagen müssen bei der Abnahme des
Projektes beim Auftraggeber vorliegen:
- Revisionspläne und Bestandspläne der
Grundrisszeichnungen mit eingetragenen
Bauteilen auf Mutterpausen
- Übersichts- und Stromlaufpläne sämtlicher
Verteilungen
- Aufbauzeichnungen und Systempläne sämtlicher
Verteilungen
- Messprotokoll nach VDE von der gesamten
E-Anlage (Schleifenwiderstand,
Isolationsmessungen etc.)
Sämtliche hier genannte Unterlagen sind vom
Auftragnehmer 3-fach
(1 x Original, 2 x Pausen) anzufertigen und i
die Einheitspreise einzurechnen.
Ebenso sind entsprechende Bedienungs- und
Wartungsanleitungen (1-fach)
kostenlos zu liefern.
3.3) Bei Verwendung selbstgefertigter Kurzfassungen
hat der Bieter im Anschreiben den
Wortlaut des vom Auftraggeber zugesandten
Leistungsverzeichnisses ausdrücklich
anzuerkennen. Auf Anforderung ist der Bieter
verpflichtet, dass ausgefüllte
Originalleistungsverzeichnis nachzusenden.
3.4) Bei Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den
Angebotsmassen gelten die im Angebot
genannten Einheitspreise weiterhin. Bei
Abweichung der Massen steht kein Recht auf
Entschädigung zu.
3.5) Bauschutt ist in geeigneten Schuttmulden,
Behältern etc. zu sammeln und auf Bedarf bzw.
Verlangen der Bauleitung abzutransportieren/ zu
entsorgen. Aufwendungen hierfür sind in
die Einheitspreise einzurechnen und werden nich
gesondert vergütet. Kommt
der Auftragnehmer einer entsprechenden Forderun
auf Abtransport/ Entsorgung nicht
nach, ist die Bauleitung berechtigt, dies zu
Lasten des Auftragnehmers vornehmen zu
lassen.
3.6) Vom Auftraggeber übergebene Pläne,
Ausführungsunterlagen u.ä. dürfen vom
Auftragnehmer Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
3.7) Auf Verlangen muss der Auftragnehmer
Bautagebuchberichte erstellen und täglich dem
Auftraggeber aushändigen.
3.8) Auf der Baustelle genehmigte
Aufmaßzusammenstellungen können bei Feststellung eines
Irrtums während einer Nachprüfung vom
Auftraggeber geändert werden. Vom
Auftragnehmer verwendete Aufmaßformulare
bedürfen der Zustimmung der Bauleitung.
3.9) Eventuelle Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie
diverse Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers gelten nur dann, wenn sie vom
Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich
angenommen sind.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1) VERTEILUNGEN
1.1) Beim Aufbau der Elektroverteiler ist darauf zu
achten, dass für Erweiterungen 30%
Platzreserve vorzuhalten sind und die einzelnen
Geräte zeilenförmig, von links beginnend,
angeordnet werden und erübrigte Reserveplätze
jeweils am rechten Ende der einzelnen
Gerätezeilen erscheinen.
1.2) Über den Anschlussklemmen für die Zu- und Abgänge
ist ein genügend großer
Klemmenanschlussraum zu belassen, der ein
einwandfreies Ausbinden der Kabel und
Leitungen und sauberes Heranführen an die
Klemmen ermöglicht.
1.3) Als Leitungsschutzautomaten für sämtliche Licht-
und Steckdosenstromkreise sind
grundsätzlich Einbau-Automaten der schmalsten
Bauform von 17,5 mm zu verwenden.
1.4) Bei Drehstromkreisen sind hierzu dreipolige
Leitungsschutzautomaten einzubauen,
sofern in den Verteilerzeichnungen nicht
ausdrücklich anderweitige Geräte vorgesehen sind.
1.5) Sicherungselemente müssen mit den zugehörigen
kompletten und betriebsfertigen
Einsätzen, wie Passschrauben, Patronen und
Schraubkappen, geliefert werden.
1.6) Sämtliche Geräte, Leitungsschutzautomaten,
Sicherungselemente, Schalter usw. müssen
mit gravierten Resopal-, Redoxal- oder
Kunststoff Bezeichnungsschildern versehen werden.
1.7) Für die dauerhafte, griffbereite Aufbewahrung
eines Satzes Schaltpläne, DIN A 4 gefaltet,
ist in die Verteilung an geeigneter, sichtbarer
Stelle eine Plantasche anzubringen.
1.8) Sämtliche Kabel und Leitungen sind auf
einheitlicher Höhe abzuisolieren, sauber und
übersichtlich auszubinden und mit
unverwechselbaren, unverlierbaren
Kabelbezeichnungsschildern zu bezeichnen.
1.9) Unterputz-Verteilungen sind in jedem Falle mit
getrennten Wandeinbaugehäusen
anzubieten. Das Schlagen der Wandöffnung ist in
den Montagepreis mit einzukalkulieren.
2) LEITUNGSVERLEGUNG
2.1) Bei Deckendurchführungen von Leitungen und an
gefährdeten Stellen sind in jedem Falle
Stahlpanzerschutzrohre überzuziehen, welche
mindestens 30 cm über Oberkante
Rohboden herausragen müssen.
Diese Stahlpanzerschutzrohre sind in die
Einheitspreise der Leitungen einzukalkulieren
und werden nicht gesondert vergütet.
2.2) Leitungsverlegung auf Putz - a.P.:
Sämtliche Leitungen sind einschließlich Klein-
und Befestigungsmaterial zu liefern und auf
Isolierstoffschellen bzw. bei mehr als 3
Leitungen mit Registerschellen und
Registerschienenanteil betriebsfertig auf Wände
bzw. Decken zu verlegen. Die Verlegung
der Leitungen auf Beton bzw. Mauerwerk ist in
jedem Fall anzunehmen und wird nicht
besonders erwähnt. Bei Verwendung von
NYM-Feuchtraumleitung darf der Schellenabstand
25 cm nicht überschreiten.
2.3) Leitungsverlegung unter Putz - u.P.:
Sofern in der nachstehend aufgeführten
Leistungsbeschreibung gefordert wird, so sind
diese Leitungen mit allen erforderlichen Klein-
und Befestigungsmaterialien und mit der
Herstellung der erforderlichen Wandschlitze und
-durchbrüche betriebsfertig zu
verlegen.
Sämtliche Preise sind einschl. aller notwendige
Kleinarbeiten und Nebenkosten zu
kalkulieren, die für eine vollständige Montage
der ausgeschriebenen Materialien notwendig
sind, auch wenn dies in der
Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Dies gilt auch für Wandschlitze, Wanddurchbrüch
etc. für Stichleitungen usw.
Ebenso sind die Nebenkosten für Fahrgelder,
Fracht, Baustelleneinrichtung und dgl.
einzurechnen.
Das Schließen der Wandschlitze und
Wanddurchbrüche ist ebenfalls in den Einheitspreis
einzurechnen.
2.4) Bei Kreuzungen von Elektro-, Heizungs- und
Sanitärleitungen ist in den Rohfußboden eine
Vertiefung einzustemmen, so dass alle Leitungen
in der Dämmung des weiteren
Fußbodenaufbaus verlegt werden können.
3) SCHALTER, STECKDOSEN UND GERÄTE
3.1) Schalter und Steckdosen sind grundsätzlich
einschließlich Wippen,
Abdeckungen, Kombinationsrahmen sowie mit den
dazugehörigen Einbaudosen,
Klein- und Befestigungdmaterialien zu liefern
und einschließlich Herstellen der
erforderlichen Wandöffnung zu montieren und
anzuschließen.
3.2) In den Räumen mit Wandfliesenbelag sind alle
Auslässe, Schalter, Steckdosen etc. exakt
auf Fliesenmaß zu setzen, und zwar in
Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger. Der hierfür
erforderliche Mehraufwand wird nicht besonders
vergütet und ist in die Montagepreise
einzukalkulieren.
3.3) Als Gerätedosen und auch Abzweigdosen sowie
Kastendosen dürfen nur Kunststoffdosen
verwendet werden.
3.4) Die Gerätebefestignung in den Dosen hat
grundsätzlich durch Schraubbefestignung zu
erfolgen. Krallenbefestigung ist nicht zulässig
Auch in Abzweigdosen und Abzweigkästen müssen
die Klemmen mit der Dose befestigt
werden. Verwendung von losen Klemmelementen ist
nicht zulässig.
3.5) Die Abzweigosen sind mit Klemmen und Steckdeckeln
mit Klein- und Befestigungsmaterial
zu liefern und mit Herstellen der erforderliche
Wandöffnung betriebsfertig unter Putz
zu montieren und zu verklemmen.
3.6) Die Abzweigdosen im gesamten Bauvorhaben sind auf
eine einheitliche Höhe, bezogen
auf Unterkante Fertigdecke, zu montieren. Es is
ausdrücklich Sache des Auftragnehmers,
sich bei der Bauleitung vor Inangriffnahme der
Installationsarbeiten über die Höhe der
entsprechenden Geschossdecken zu informieren.
3.7) Im gesamten Bauvorhaben werden die einzelnen
Auslässe, wie Schalter, Steckdosen,
Geräteanschlussdosen und Wandlampen, - sofern i
den Plänen keine anderen Maße
gefordert werden - wie folgt festgelegt:
Schalter und Taster
1,10 m über fertigen Fußboden
Steckdosen
0,30 m über fertigen Fußboden
Wandauslässe über den Spiegeln 1,80 m über
fertigen Fußboden
Geräteanschlussdosen 0,45
über fertigen Fußboden
Schalter und Steckdosen in Schlafräumen (an
Betten) 0,70 m über fertigen Fußboden
3.8) Sofern im Baubeschrieb nicht ausdrücklich
anderweitige Schaltgeräte und Steckdosen
gefordert werden, sind sowohl für die Auf- als
auch für die Unterputz-Installation
Standardprogramme anzubieten. Es bleibt jedoch
ausdrücklich dem Bauherrn bzw. der
Bauleitung vorbehalten, über die zum Einbau
gelangenden Geräte und Fabrikate zu
entscheiden.
3.9) Sind mehrere Geräte an einer Stelle vorgesehen,
so müssen hierfür Kombinationen in
waagerechter bzw. senkrechter Anordnung in der
vorher erwähnten Höhe montiert werden.
3.10) Sämtliche Taster für Lichtstromkreise sind mit
eingebauten Glimmlampen 230 V
auszustatten.
4) GERÄTEANSCHLÜSSE
4.1) In die Einheitspreise der entsprechenden
Positionen für das Herstellen betriebsfertiger
Anschlüsse an bauseits gelieferten und
montierten Geräten ist der gesamte Zeitaufwand für
den einwandfreien Anschluss einzukalkulieren.
Außerdem beinhalten diese Einheitspreise das Liefern
der
erforderlichen Kleinmaterialien und der
eventuell kurzen Verbindungsleit ungen
zwischen den einzelnen Geräten und den
zugehörigen Anschlussdosen.
Auch die zu erforderlichen Schukostecker müssen
in die entsprechende Position des
Leistungsverzeichnisses einkalkuliert
werden.
TECHNISCHE BESCHREIBUNG DER ANLAGE
Die Leitungsverlegung erfolgt in Mantelleitung NYM-J in
UP-Ausführung bzw. im Untergeschoss in
Aufputz-Ausführung.
Sämtliche von der Heizungs-/Sanitärfirma gelieferten
und montierten Motore und Steuergeräte sind von der
Elektrofirma betriebsfertig anzuschließen,
einschließlich Verlegung der Leitungen zwischen den
einzelnen Geräten nach Angabe der jeweiligen
Fachfirma. Die Übersichts- und Stromlaufpläne sind von
der Elektrofirma bei der jeweiligen Fachfirma
rechtzeitig anzufordern.
Die nachstehend angebotenen Beleuchtungskörper und
Geräte müssen den einschlägigen VDE-Vorschriften
entsprechen, auf Wunsch sind kostenlos Musterleuchten
vorzulegen.
Die nachstehend angebotenen Fabrikate und Typen sind
verbindlich anzubieten und bei Auftragserteilung
einzubauen. Dem Bieter ist es jedoch freigestellt,
alternativ andere Fabrikate und Typen anzubieten. Diese
sind in einem Begleitschreiben zum Angebot gesondert
aufzuführen.
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