Trockenbau
Remondis NBV Hannover
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ATV) 0.0.1 Allgemeines Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richtlinien der Gemeinde-Unfall-Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen/ BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 0.0.2 Angaben zur Baustelle 0.0.2.1 Lage der Baustelle Wohlenbergstraße 22-28 in 30179 Hannover or: 0.0.2.2 Baubeschreibung Im Rahmen des Ausbaus der kreislaufwirtschaftlichen Aktivitäten im Großraum Hannover plant die REMONDIS GmbH & Co. KG, Region Nord, Niederlassung Hannover (REN H) die Ansiedlung ihres neuen Betriebsstandortes im Brinker Hafen Hannover. Auf dem neuen Areal in der Wohlenbergstraße 22-28 in 30179 Hannover waren Logistik- und Autoreparaturfirmen ansässig. Zukünftig sollen auf dem Standort Abfälle angenommen, teilweise behandelt, zwischengelagert und abgefrachtet werden. Hierzu soll das gesamte Betriebsgelände (mit Neu- und Umbauten) genutzt werden. Wesentlicher Bestandteil wird die Verpressung von PPK- und Kunststoff-Fraktionen zur Transportoptimierung sein. Des Weiteren werden gefährliche und nicht gefährliche Abfälle angenommen, zwischengelagert und entsprechenden Verwertungs- bzw. Entsorgungsunternehmen angedient. 0.0.2.3 Parken auf der Baustelle Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt. 0.0.3 Angaben zur Ausführung 0.0.3.1 Allgemeines Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben. 0.0.3.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 0.0.3.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Der Auf- und Abbau evtl. erforderlicher Gerüste obliegt dem Auftragnehmer. Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt. 0.0.3.4 Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. 0.0.3.5 Arbeitssicherheit Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wenn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 0.0.3.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind in den dafür vorgesehenen Entsorgungsbehältern zu entsorgen gemäß den aktuellen Bestimmungen. 0.0.3.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
1 Ausbau
1
Ausbau
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN für Trockenbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB, - BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau, - BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., - GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V., - BVS: Bundesverband Systemböden e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade, - VdS Schadenverhütung GmbH. 2 Vorleistung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Folgende Punkte sind vom An vor Beginn seiner Arbeiten zu prüfen und zu berücksichtigen: - voraussichtlichen Trocknungszeiten im Hinblick auf den Bauzeitenplan, - Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an Brand- und Schallschutz, - rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei Erfordernis, - Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, - Fugen, - Überprüfung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, - Prüfung der AG-seitigen Planung auf Anordnung von Streiflichtquellen. Unverzüglich nach Auftragserteilung sieht der AN die TGA- und die ELT-Fachplanung sowie ggf. das BS-Konzept unaufgefordert ein. Der AN fordert von den Gewerken ELT, TGA und Innentüren unaufgefordert die Einbauanleitungen für jegliche Einbauteile, Schottungen, BS-Klappen und Türelemente an, um diese zu sichten und geeignete Einbausituationen als Vorleistung für die anderen Gewerke erstellen zu können. Sämtliche Oberwände bzw. Wandschotts oberhalb flurquerender Türen sind detailliert in ihrer Medienbelegung und Unterkonstruktionsausbildung vom AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und in Abstimmung auf die TGA-Gewerke zu planen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter Schallschutz nach DIN 4109. Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Für die Beplankung sind, soweit nicht anders beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und einer möglichst festen Oberfläche zu verwenden. Beplankungen unter Fliesen- und Plattenbelägen sind mindestens 2-lg. auszuführen. Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit Aluminium-Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage auszuführen, soweit nicht detailliert abweichend beschrieben. Kleinflächen < 5 qm werden nicht gesondert vergütet und sind in den LV-Positionen mit enthalten. 3.1.2 Produkte Für die Konstruktion sind die Zulassungen und Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen des jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist das System zu bevorzugen, welches bei gleicher Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die anderen bauphysikalischen Anforderungen ausreichend abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor Ausführung die Zustimmung vom AG einzuholen. In Feucht- und Kellerräumen sind feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplatten (GKBI) einzubauen. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren. 3.1.3 Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet; es sei denn sie werden in entsprechenden Positionen gesondert ausgewiesen: Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw. Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf auszuführen. Haarfugen sind zulässig. Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von Befestigungselementen durchdrungen, sind diese ebenfalls abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem verwendeten Abdichtungssystem zu verwenden, die geeignet sind für die Verwendung zusammen mit der Flächendichtung. Querschnittsschwächungen bzw. -veränderungen von Bauteilen (Dehnfugen, unterschnittene Sockel etc.) sind stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen auszuführen wie nebenliegende Wandflächen. Im Übergang von verschiedenen Flächen (z. B. Dach-Wand), beim Anschluss an andere Bauteile oder -elemente sowie bei Wandanschlüssen sind stets Trennfugen mit Abschlussprofilen zu erstellen. Diese sind anschließend dauerelastisch, abreißsicher und überstreichfähig zu verfugen. Bei Wandanschlüssen an Massivwände sind die Beplankungen dicht und ggf. überlappand an die Massivwand anzuschließen. Wandanschlüsse an Trockenbauständerwände sind als starre T-Verbindungen, mit Anschluss an ein CW-Profil, auszuführen. Plastisch verschlossene Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken müssen ohne Beeinträchtigung möglich sein. Die Ständerwände werden in allen Geschossen mit einem starren bzw. gleitenden Deckenanschluss an die Stahlbetondecke angeschlossen. Die gleitenden Deckenanschlüsse werden gesondert ausgewiesen und vergütet. Die Fussbodenanschlüsse der Ständerwände erfolgt in allen Geschossen starr, mit Trennstreifen, auf die Stahlbetonrohdecke montiert. 3.1.4 Unterkonstruktion und Verlegung Die Montagewände und Sichtdecken werden im Taktverfahren hergestellt, d. h. zunächst erfolgt die Montage und Ausrichtung der gesamten Unterkonstruktion. Die Beplankungen dürfen erst nach Fertigmontage der Installationsleitungen im Wand-, Decken- bzw. Brandschotthohlraum und nach Abstimmung mit allen beteiligten Gewerken montiert werden. Das Herstellen von Aussparungen und Installationsdosenausschnitten bis zu einer Größe DN 200 bzw. 30 x 30 cm in den Montage-, Installations- und Schachtwänden etc. sowie Dosenauslässe in Decken incl. Verschließen und umlaufendes Anspachteln nach bauseitigen Installationsarbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Unterkonstruktion muss so ausgelegt werden, dass die Durchbiegung der Decke max. 1/500 des Abhängerabstandes beträgt. Der Abstand der Abhänger ist nach den Vorschriften der Hersteller eigenverantwortlich festzulegen. Die Tragkraft ist durch amtliche Prüfzeugnisse zu belegen. Die Sicherheit muss mindestens 3-fach sein. Die Unterkonstruktion muss so ausgelegt sein, dass Leuchten, Lautsprecher, Vorhangschienen usw. ein- bzw. aufgebaut werden können. Das bedeutet ggf. die Unterbrechung der Unterkonstruktion im Bereich von Decken-Einbauteilen. Die Lieferung und Montage dieser Ein- bzw. Aufbauten erfolgt, wenn nicht im LV erfasst, von Drittseite. Der AN muss jedoch bei der Montage zur Verfügung stehen (z. B. Ausschnitte herstellen). Das Ausbilden von Außenecken mit verzinkten, wandhohen Eckschutzschienen inkl. Verspachtelung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Deckenkonstruktion muss eine ausreichende Seitenstabilität haben, damit ein Verschieben der Konstruktion bei Horizontalkräften vermieden wird. Die Abhängungen sind zur Aufnahme solcher Kräfte anzulegen. Beim Einbau der Deckenplatten ist darauf zu achten, dass sämtliche Anschlüsse an andere Bauteile, wie Leuchten usw. passgenau hergestellt werden. Leuchtenauslässe und dergl., welche nicht ordnungsgemäß verlegt sind oder dem geplanten Deckenspiegel nicht entsprechen, müssen vor dem Verlegen der Deckenflächen in Abstimmung mit dem AG abgeändert werden. Die Kosten trägt der Verursacher der Ungenauigkeit. Zum Ausgleich von Wand- oder Putzunebenheiten ist zwischen dem Randprofil der Decke und der Wand ein Ausgleichsband zu unterlegen (Ausnahme: Offene Randfugen). Deckenplatten sind an der Unterkonstruktion grundsätzlich zu verschrauben. Alle Schnittkanten sind rechtwinklig, gradlinig und scharfkantig herzustellen. Die Kanten sind entsprechend nachzuarbeiten. Für Nassraumbereiche mit hoher Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als Metallunterkonstruktion verzinkte und korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden. Zargenaussteifungsprofile müssen so ausgeführt werden, dass die Bauwerksbewegungen bei größeren Deckendurchbiegungen aufgenommen werden können (z. B. durch Teleskopanschlüsse oder Anschlusswinkel mit ausreichender Federwirkung). 3.1.5 Spachtelung, Oberflächen Die Oberflächen sind, wenn in den Positionen nicht anders erwähnt, in der Qualitätsstufe Q2 herzustellen als malerfertiger Untergrund, geeignet für deckenden Anstrich, d.h. zwei mal gespachtelt und geschliffen, streichfähig. Dazu ist folgender Arbeitsablauf min. einzuhalten: Erste Spachtelung, Zwischenschliff, zweite Spachtelung, Endschliff. Die Anschlussfugen der Deckenverkleidung an Wände sind streichfähig zu versiegeln und werden nicht gesondert vergütet. Ausnahmen sind in den Positionen beschrieben. Plastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen. Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung herzustellen, soweit nicht produktspezifisch eine andere Ausführung vorgesehen ist. Alle Teile der Decke: Baustoffklasse A2, nicht brennbar, gem. DIN 4102, wenn nicht anders beschrieben. 3.1.6 Muster Nach Auftragserteilung sind auf Verlangen Handmuster der zum Einbau vorgesehenen Materialien vorzulegen. Der Auftraggeber kann Probedecken von allen Deckenarten mit allen wesentlichen Details ohne besondere Vergütung verlangen. 3.1.7 Brandschutz Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen Einbausituationen erstellen zu können (so beispielsweise die Einbauanleitungen von Brandschutzklappen, damit der AN die verstärkten Profile, die Laibung und den umlaufenden Spalt um die Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen kann). Trockenbauwände mit Schall- oder Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm Wandstärke auszuführen, sofern Lichtschalter und Steckdosen in der Wand vorgesehen sind, um die erforderlichen Brand- und Schallschutzanforderungen auch im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu können. Sind in der Planung des AG Wände mit Brand- oder Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke als 150 mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen Bedenken an. Durchführungen durch brand- oder schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets mit Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem Hauptbauteil im Laibungsbereich auszuführen. Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut, so hat der AN nach Ausführung der ersten BS-Klappe die Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur getätigten Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind weitere BS-Klappen im Trockenbau einzubauen. Sofern in den Positionstexten keine anderen Materialien vorgegeben werden, müssen die Decken und ihre Abhängungen grundsätzlich die Forderung der Baustoffklasse A2 (nicht brennbar) nach DIN 4102 erfüllen. Diese Materialeigenschaft ist auf Anforderung durch Prüfzeugnis nachzuweisen. Decken mit anderen Feuerwiderstandsklassen sind in gesonderten Positionen erfasst. Auch hier ist der Nachweis der Feuerwiderstandsklasse durch Prüfzeugnisse zu belegen. 3.1.8 Türen Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen. 3.1.9 Toleranzen: Zur Anpassung der abgehängten Decken an Maßabweichungen oder Durchbiegungen der Rohdecke muss die Unterkonstruktion eine Justiermöglichkeit von +/- 30 mm besitzen. Im Anschlussbereich von Wänden, Stützen und Fassaden müssen Toleranzen von +/- 25 mm bei gleicher Randfugenbreite möglich sein. Eine gesonderte Vergütung für ggf. erforderliche Anpassungen im Rahmen der oben genannten Toleranzen erfolgt nicht. Die abgehängten Decken bzw. Deckenverkleidungen müssen mit einer Toleranz von +/- 5 mm eingebaut werden. 3.2 Innendämmungen Für eventuell anfallende Ausgleichsschichten oder Mehrstärken bei unzulässigen Toleranzen im Untergrund wird der AN vor Beginn der Arbeitsausführung im Messprotokoll in Form eines Schnurgerüstes, Raster 50x50 cm, nachweisen. Nach Mehrstärkenoptimierung ist das Messprotokoll vom AG vor Arbeitsbeginn freigeben zu lassen, da anderenfalls mangels Nachvollziehbarkeit der später verdeckten Leistung kein Vergütungsanspruch besteht. Die an den Außenecken sichtbaren Dämmstoffanschnitte sind zu überdecken, ausgenommen es handelt sich um durchgängig monolithische Dämmstoffe ohne andersartige Oberfläche. Soweit konstruktiv möglich, sollen die Anschnittsflächen von Dämmstoffen an Außenecken von Unterzügen nach unten und nicht seitlich angeordnet sein. Soweit Befestigungsmittel von Innendämmungen nach Herstellerangaben in die Oberfläche bündig einsenkbar sind, ist diese Einsenkung auszuführen. Das Herstellen von Aussparungen und Installationsausschnitten für Steckdosen und Lichtschalter in Trockenbauwänden ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. 1 TB-Wände
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TB-Wände
1. 2 MF-Abhangdecken
1. 2
MF-Abhangdecken
1. 3 Innenfennsterbänke und Tresen
1. 3
Innenfennsterbänke und Tresen
1. 4 Stundenlohnarbeiten
1. 4
Stundenlohnarbeiten

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