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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
BAULEISTUNGEN (ATV)
0.0.1 Allgemeines
Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl.
Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle,
einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller
für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte,
Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger
Hilfsmittel.
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN-
und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren
einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und
Hinweise, insbesondere die BGR
(Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die
Richtlinien der Gemeinde-Unfall-Versicherer.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage
des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung
(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen/ BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell
gültigen Fassung.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische
Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen
wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
0.0.2 Angaben zur Baustelle
0.0.2.1 Lage der Baustelle
Wohlenbergstraße 22-28 in 30179 Hannover
or:
0.0.2.2 Baubeschreibung
Im Rahmen des Ausbaus der kreislaufwirtschaftlichen
Aktivitäten im Großraum Hannover plant die REMONDIS
GmbH & Co. KG, Region Nord, Niederlassung Hannover (REN
H) die Ansiedlung ihres neuen Betriebsstandortes im
Brinker Hafen Hannover. Auf dem neuen Areal in der
Wohlenbergstraße 22-28 in 30179 Hannover waren
Logistik- und Autoreparaturfirmen ansässig.
Zukünftig sollen auf dem Standort Abfälle angenommen,
teilweise behandelt, zwischengelagert und abgefrachtet
werden. Hierzu soll das gesamte Betriebsgelände (mit
Neu- und Umbauten) genutzt werden. Wesentlicher
Bestandteil wird die Verpressung von PPK- und
Kunststoff-Fraktionen zur Transportoptimierung sein.
Des Weiteren werden gefährliche und nicht gefährliche
Abfälle angenommen, zwischengelagert und entsprechenden
Verwertungs- bzw. Entsorgungsunternehmen angedient.
0.0.2.3 Parken auf der Baustelle
Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in
den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in
nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des
Halters entfernt.
0.0.3 Angaben zur Ausführung
0.0.3.1 Allgemeines
Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der
Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten
Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht
anders beschrieben.
0.0.3.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen
Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen
im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber
festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind
entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht
ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu
einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit.
0.0.3.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste
Der Auf- und Abbau evtl. erforderlicher Gerüste obliegt
dem Auftragnehmer.
Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt.
0.0.3.4 Personaleinsatz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal,
deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte
weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor
Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich
anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in
diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal
ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den
Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der
Baustelle zu bestätigen.
Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor
genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der
Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden.
Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme
die Baustellenordnung zu unterschreiben.
0.0.3.5 Arbeitssicherheit
Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B.
Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für
die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist,
sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend
wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor
die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des
Auftragnehmers ausführen zu lassen, wenn dieser dem
nicht nachkommt.
Anordnungen des Sicherheits- und
Gesundheitskoordinators sowie sonstigen
weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen.
0.0.3.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der
Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle.
Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind in
den dafür vorgesehenen Entsorgungsbehältern zu
entsorgen gemäß den aktuellen Bestimmungen.
0.0.3.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis
Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn
diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung
angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn
der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von
Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich
der preislichen Prüfung.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
1 Ausbau
1
Ausbau
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
für Trockenbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten, und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
- BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.
V.,
- GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
- BVS: Bundesverband Systemböden e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.
V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
- SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und
Fassade,
- VdS Schadenverhütung GmbH.
2 Vorleistung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren
etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Folgende Punkte sind vom An vor Beginn seiner Arbeiten
zu prüfen und zu berücksichtigen:
- voraussichtlichen Trocknungszeiten im Hinblick
auf den Bauzeitenplan,
- Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen
an Brand- und Schallschutz,
- rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der
bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung
für die eigene Leistung in Bezug auf
Haftzugfestigkeit bei Erfordernis,
- Nachweise statischer, brandschutz-,
schallschutz-, wärmeschutz- und
sicherheitstechnischer Art,
- Fugen,
- Überprüfung der tatsächlichen Einbauhöhen
bezogen auf das gesamte Ausbausystem,
- Prüfung der AG-seitigen Planung auf Anordnung
von Streiflichtquellen.
Unverzüglich nach Auftragserteilung sieht der AN die
TGA- und die ELT-Fachplanung sowie ggf. das BS-Konzept
unaufgefordert ein. Der AN fordert von den Gewerken
ELT, TGA und Innentüren unaufgefordert die
Einbauanleitungen für jegliche Einbauteile,
Schottungen, BS-Klappen und Türelemente an, um diese
zu sichten und geeignete Einbausituationen als
Vorleistung für die anderen Gewerke erstellen zu
können.
Sämtliche Oberwände bzw. Wandschotts oberhalb
flurquerender Türen sind detailliert in ihrer
Medienbelegung und Unterkonstruktionsausbildung vom AN
rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und in Abstimmung
auf die TGA-Gewerke zu planen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist
einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter
Schallschutz nach DIN 4109.
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen
erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass
verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Für die Beplankung sind, soweit nicht anders
beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und
einer möglichst festen Oberfläche zu verwenden.
Beplankungen unter Fliesen- und Plattenbelägen sind
mindestens 2-lg. auszuführen.
Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit
Aluminium-Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage
auszuführen, soweit nicht detailliert abweichend
beschrieben.
Kleinflächen < 5 qm werden nicht gesondert vergütet und
sind in den LV-Positionen mit enthalten.
3.1.2 Produkte
Für die Konstruktion sind die Zulassungen und
Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen
des jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist
das System zu bevorzugen, welches bei gleicher
Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die
anderen bauphysikalischen Anforderungen ausreichend
abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung vorgesehene
Herstellersystem ist rechtzeitig vor Ausführung die
Zustimmung vom AG einzuholen.
In Feucht- und Kellerräumen sind feuchtraumgeeignete
hydrophobierte Gipsplatten (GKBI) einzubauen.
Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind
nachzuimprägnieren.
3.1.3 Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet;
es sei denn sie werden in entsprechenden Positionen
gesondert ausgewiesen:
Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw.
Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an
angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen
nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf
auszuführen. Haarfugen sind zulässig.
Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von
Befestigungselementen durchdrungen, sind diese
ebenfalls abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem
verwendeten Abdichtungssystem zu verwenden, die
geeignet sind für die Verwendung zusammen mit der
Flächendichtung.
Querschnittsschwächungen bzw. -veränderungen von
Bauteilen (Dehnfugen, unterschnittene Sockel etc.) sind
stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen
auszuführen wie nebenliegende Wandflächen.
Im Übergang von verschiedenen Flächen (z. B.
Dach-Wand), beim Anschluss an andere Bauteile oder
-elemente sowie bei Wandanschlüssen sind stets
Trennfugen mit Abschlussprofilen zu erstellen. Diese
sind anschließend dauerelastisch, abreißsicher und
überstreichfähig zu verfugen. Bei Wandanschlüssen an
Massivwände sind die Beplankungen dicht und ggf.
überlappand an die Massivwand anzuschließen.
Wandanschlüsse an Trockenbauständerwände sind als
starre T-Verbindungen, mit Anschluss an ein CW-Profil,
auszuführen.
Plastisch verschlossene Fugen sind grundsätzlich zu
hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.
Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht
saugende Materialien zu verwenden.
Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und
Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass
alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu
erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken müssen
ohne Beeinträchtigung möglich sein. Die Ständerwände
werden in allen Geschossen mit einem starren bzw.
gleitenden Deckenanschluss an die Stahlbetondecke
angeschlossen. Die gleitenden Deckenanschlüsse werden
gesondert ausgewiesen und vergütet.
Die Fussbodenanschlüsse der Ständerwände erfolgt in
allen Geschossen starr, mit Trennstreifen, auf die
Stahlbetonrohdecke montiert.
3.1.4 Unterkonstruktion und Verlegung
Die Montagewände und Sichtdecken werden im
Taktverfahren hergestellt, d. h. zunächst erfolgt die
Montage und Ausrichtung der gesamten Unterkonstruktion.
Die Beplankungen dürfen erst nach Fertigmontage der
Installationsleitungen im Wand-, Decken- bzw.
Brandschotthohlraum und nach Abstimmung mit allen
beteiligten Gewerken montiert werden.
Das Herstellen von Aussparungen und
Installationsdosenausschnitten bis zu einer Größe DN
200 bzw. 30 x 30 cm in den Montage-, Installations- und
Schachtwänden etc. sowie Dosenauslässe in Decken incl.
Verschließen und umlaufendes Anspachteln nach
bauseitigen Installationsarbeiten ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Unterkonstruktion muss so ausgelegt werden, dass
die Durchbiegung der Decke max. 1/500 des
Abhängerabstandes beträgt. Der Abstand der Abhänger ist
nach den Vorschriften der Hersteller
eigenverantwortlich festzulegen. Die Tragkraft ist
durch amtliche Prüfzeugnisse zu belegen. Die Sicherheit
muss mindestens 3-fach sein.
Die Unterkonstruktion muss so ausgelegt sein, dass
Leuchten, Lautsprecher, Vorhangschienen usw. ein- bzw.
aufgebaut werden können. Das bedeutet ggf. die
Unterbrechung der Unterkonstruktion im Bereich von
Decken-Einbauteilen.
Die Lieferung und Montage dieser Ein- bzw. Aufbauten
erfolgt, wenn nicht im LV erfasst, von Drittseite. Der
AN muss jedoch bei der Montage zur Verfügung stehen (z.
B. Ausschnitte herstellen).
Das Ausbilden von Außenecken mit verzinkten, wandhohen
Eckschutzschienen inkl. Verspachtelung ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Deckenkonstruktion muss eine ausreichende
Seitenstabilität haben, damit ein Verschieben der
Konstruktion bei Horizontalkräften vermieden wird. Die
Abhängungen sind zur Aufnahme solcher Kräfte anzulegen.
Beim Einbau der Deckenplatten ist darauf zu achten,
dass sämtliche Anschlüsse an andere Bauteile, wie
Leuchten usw. passgenau hergestellt werden.
Leuchtenauslässe und dergl., welche nicht ordnungsgemäß
verlegt sind oder dem geplanten Deckenspiegel nicht
entsprechen, müssen vor dem Verlegen der Deckenflächen
in Abstimmung mit dem AG abgeändert werden. Die Kosten
trägt der Verursacher der Ungenauigkeit.
Zum Ausgleich von Wand- oder Putzunebenheiten ist
zwischen dem Randprofil der Decke und der Wand ein
Ausgleichsband zu unterlegen (Ausnahme: Offene
Randfugen). Deckenplatten sind an der Unterkonstruktion
grundsätzlich zu verschrauben. Alle Schnittkanten sind
rechtwinklig, gradlinig und scharfkantig herzustellen.
Die Kanten sind entsprechend nachzuarbeiten.
Für Nassraumbereiche mit hoher
Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als
Metallunterkonstruktion verzinkte und
korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie
korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden.
Zargenaussteifungsprofile müssen so ausgeführt werden,
dass die Bauwerksbewegungen bei größeren
Deckendurchbiegungen aufgenommen werden können (z. B.
durch Teleskopanschlüsse oder Anschlusswinkel mit
ausreichender Federwirkung).
3.1.5 Spachtelung, Oberflächen
Die Oberflächen sind, wenn in den Positionen nicht
anders erwähnt, in der Qualitätsstufe Q2 herzustellen
als malerfertiger Untergrund, geeignet für deckenden
Anstrich, d.h. zwei mal gespachtelt und geschliffen,
streichfähig. Dazu ist folgender Arbeitsablauf min.
einzuhalten: Erste Spachtelung, Zwischenschliff, zweite
Spachtelung, Endschliff.
Die Anschlussfugen der Deckenverkleidung an Wände sind
streichfähig zu versiegeln und werden nicht gesondert
vergütet. Ausnahmen sind in den Positionen beschrieben.
Plastische Verfugungen sind grundsätzlich mit
überstreichbarem Material auszuführen. Sichtbare
Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung
herzustellen, soweit nicht produktspezifisch eine
andere Ausführung vorgesehen ist.
Alle Teile der Decke: Baustoffklasse A2, nicht
brennbar, gem. DIN 4102, wenn nicht anders beschrieben.
3.1.6 Muster
Nach Auftragserteilung sind auf Verlangen Handmuster
der zum Einbau vorgesehenen Materialien vorzulegen. Der
Auftraggeber kann Probedecken von allen Deckenarten mit
allen wesentlichen Details ohne besondere Vergütung
verlangen.
3.1.7 Brandschutz
Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten
Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder
diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG
abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen
Einbausituationen erstellen zu können (so
beispielsweise die Einbauanleitungen von
Brandschutzklappen, damit der AN die verstärkten
Profile, die Laibung und den umlaufenden Spalt um die
Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen
kann).
Trockenbauwände mit Schall- oder
Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm
Wandstärke auszuführen, sofern Lichtschalter und
Steckdosen in der Wand vorgesehen sind, um die
erforderlichen Brand- und Schallschutzanforderungen
auch im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu
können. Sind in der Planung des AG Wände mit Brand-
oder Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke
als 150 mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen
Bedenken an.
Durchführungen durch brand- oder
schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets mit
Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem
Hauptbauteil im Laibungsbereich auszuführen.
Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut,
so hat der AN nach Ausführung der ersten BS-Klappe die
Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur getätigten
Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind
weitere BS-Klappen im Trockenbau einzubauen.
Sofern in den Positionstexten keine anderen Materialien
vorgegeben werden, müssen die Decken und ihre
Abhängungen grundsätzlich die Forderung der
Baustoffklasse A2 (nicht brennbar) nach DIN 4102
erfüllen. Diese Materialeigenschaft ist auf Anforderung
durch Prüfzeugnis nachzuweisen. Decken mit anderen
Feuerwiderstandsklassen sind in gesonderten Positionen
erfasst. Auch hier ist der Nachweis der
Feuerwiderstandsklasse durch Prüfzeugnisse zu belegen.
3.1.8 Türen
Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets
mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen.
3.1.9 Toleranzen:
Zur Anpassung der abgehängten Decken an Maßabweichungen
oder Durchbiegungen der Rohdecke muss die
Unterkonstruktion eine Justiermöglichkeit von +/- 30 mm
besitzen. Im Anschlussbereich von Wänden, Stützen und
Fassaden müssen Toleranzen von +/- 25 mm bei gleicher
Randfugenbreite möglich sein. Eine gesonderte Vergütung
für ggf. erforderliche Anpassungen im Rahmen der oben
genannten Toleranzen erfolgt nicht. Die abgehängten
Decken bzw. Deckenverkleidungen müssen mit einer
Toleranz von +/- 5 mm eingebaut werden.
3.2 Innendämmungen
Für eventuell anfallende Ausgleichsschichten oder
Mehrstärken bei unzulässigen Toleranzen im Untergrund
wird der AN vor Beginn der Arbeitsausführung im
Messprotokoll in Form eines Schnurgerüstes, Raster
50x50 cm, nachweisen.
Nach Mehrstärkenoptimierung ist das Messprotokoll vom
AG vor Arbeitsbeginn freigeben zu lassen, da
anderenfalls mangels Nachvollziehbarkeit der später
verdeckten Leistung kein Vergütungsanspruch besteht.
Die an den Außenecken sichtbaren Dämmstoffanschnitte
sind zu überdecken, ausgenommen es handelt sich um
durchgängig monolithische Dämmstoffe ohne andersartige
Oberfläche. Soweit konstruktiv möglich, sollen die
Anschnittsflächen von Dämmstoffen an Außenecken von
Unterzügen nach unten und nicht seitlich angeordnet
sein.
Soweit Befestigungsmittel von Innendämmungen nach
Herstellerangaben in die Oberfläche bündig einsenkbar
sind, ist diese Einsenkung auszuführen.
Das Herstellen von Aussparungen und
Installationsausschnitten für Steckdosen und
Lichtschalter in Trockenbauwänden ist in die
Einheitspreise mit einzukalkulieren.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. 1 TB-Wände
1. 1
TB-Wände
1. 2 MF-Abhangdecken
1. 2
MF-Abhangdecken
1. 3 Innenfennsterbänke und Tresen
1. 3
Innenfennsterbänke und Tresen
1. 4 Stundenlohnarbeiten
1. 4
Stundenlohnarbeiten
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