Bodenbelagsarbeiten
Remondis NBV Hannover
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Bodenbelagarbeiten
01
Bodenbelagarbeiten
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ATV) DIN ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ATV) DIN 0.0.1   Allgemeines Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richtlinien der Gemeinde-Unfall-Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen/ BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 0.0.2     Angaben zur Baustelle 0.0.2.1   Lage der Baustelle Wohlenbergstraße 22-28 in 30179 Hannover or: 0.0.2.2   Baubeschreibung Im Rahmen des Ausbaus der kreislaufwirtschaftlichen Aktivitäten im Großraum Hannover plant die REMONDIS GmbH & Co. KG, Region Nord, Niederlassung Hannover (REN H) die Ansiedlung ihres neuen Betriebsstandortes im Brinker Hafen Hannover. Auf dem neuen Areal in der Wohlenbergstraße 22-28 in 30179 Hannover waren Logis-tik- und Autoreparaturfirmen ansässig. Zukünftig sollen auf dem Standort Abfälle angenommen, teilweise behandelt, zwi-schengelagert und abgefrachtet werden. Hierzu soll das gesamte Betriebsgelände (mit Neu- und Umbauten) genutzt werden. Wesentlicher Bestandteil wird die Verpressung von PPK- und Kunststoff-Fraktionen zur Transportoptimierung sein. Des Weiteren werden gefährliche und nicht gefährliche Abfälle angenommen, zwischengelagert und entsprechenden Verwertungs- bzw. Entsorgungsunternehmen angedient. 0.0.2.3   Parken auf der Baustelle Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt. 0.0.3     Angaben zur Ausführung 0.0.3.1   Allgemeines Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben. 0.0.3.2  Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 0.0.3.3  Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Der Auf- und Abbau evtl. erforderlicher Gerüste obliegt dem Auftragnehmer. Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt. 0.0.3.4 Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. 0.0.3.5  Arbeitssicherheit Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wenn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 0.0.3.6  Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind in den dafür vorgesehenen Entsorgungsbehältern zu entsorgen gemäß den aktuellen Bestimmungen. 0.0.3.7  Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ATV) DIN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insb. ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten u. Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeits- ausführung: -                  AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., -                  BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., -                  BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V., -                  DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., -                  DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., -                  FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller e. V., -                  GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., -                  IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., -                  IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V., -                  RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungs- beginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauauf- sichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaube- dingungen und techn. Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erf. bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortl. vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorh. Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das dbzgl. Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle evtl. bauablaufbe- dingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: -                  Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Bodenbelagsarbeiten. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Belegreife, Ausbildung der Sockel, -                  Feststellung der tatsächl. Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, -                  Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die Anschlüsse der Beläge untereinander ohne Höhendifferenzen im fertigen Belag erfolgen, sofern keine Höhensprünge geplant sind. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung anzunehmen. Die Bahnen müssen in gleicher Richtung verlaufen. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, dürfen Türnischen nicht mit gesonderten Materialstreifen belegt werden. Abweichend von den ATV DIN 18365 sind Kopfstöße nicht zulässig. Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf Verlangen des AG der Herstellernachweis vom AN zu erbringen (z. B. über Eignungsklasse, Komfortwert, Ableitfähigkeit, Stuhlrollen- eignung). Entspr. den Forderungen des AG sind auf Verlangen u. a. die Herstellernachweise bzw. Gütezertifikate über Brandverhalten, Trittschallverbesserungsmaß, Schallabsorptionsgrad, Wärme- durchlasswiderstand, Eigengewicht, zu erbringen. Wenn Bodenbelaghersteller keine Bescheinigungen u. a. über schmutzabweisende Eigenschaften, antibakterielle Wirkung, elektrische Eigenschaften, Licht- und Wasserechtheit, Rutschfestigkeit vorweisen können, sind vom AN, soweit erf., Gutachten vorzulegen. 3.2 Untergrund Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem Industriestaub- sauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett- und Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von Dampfdruck-Ausgleichschichten - müssen eine glatte Oberfläche besitzen. Je nach Art des ausgeführten Estrich-, Hohlraum- oder Doppelbodens erfolgen eine entsprechende, auf das Estrichmaterial abgestimmte Grundierung und Spachtelung. Gegebenenfalls ist ein Anschleifen der Estrichoberfläche erforderlich. 3.3 Produkt/Material Die Gleitsicherheit muss als rutschhemmend eingestuft sein. Die Beläge müssen, soweit nicht anders beschrieben, mind. der Brandstoffklasse schwer entflammbar entspr., im Brandfall dürfen keine ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Gase freigesetzt werden. Elastische Beläge werden mit einer gleichfarbigen Schweiß- schnur verschweißt. Ist Bahnenware zugelassen, so ist sie in den Gängen so zu verlegen, dass links und rechts ein gleich breiter Anschnitt vorh. ist. Die Stöße sind zu verschweißen. Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche Chargennummer ist zu achten. Nach der Trocknung des Klebers sind Sockelleisten aus PVC jeweils an den Stößen und mit dem PVC-Bodenbelag zu verschweißen. Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen, Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der Farbe an Stoßstellen. Laminatböden sind mind. für "normale" Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 22 für Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen, von "mäßiger" Beanspruchung ist in keinem Fall auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit direktem Zugang von außen sind in jedem Fall für "starke" Beanspruchung auszulegen. 3.4 Abschlüsse Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erf., hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem AG dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel oder als Begrenzung sind alle Anforderungen an den Schall- und Brandschutz einzuhalten. Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, aus demselben Material mit derselben Ober- flächenbehandlung hergestellt sein wie die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa durch Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken. 3.5 Sockelleisten Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit der Verklebung bei zu erwartender üblichen mechan. Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet werden, so sollen Holzwerkstoffleisten mit Stahlstiften, Massivholzleisten mit Schrauben befestigt werden. Als Schrauben sind, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, Messing-Linsenkopf-Schlitz- schrauben, Schlitze waagerecht eingestellt, zu verwenden. Ein Um-die-Ecke-Ziehen von Kettelleisten und Weichsockeln ist nicht zulässig. Sockelleisten sind an Innen- und Außenecken aufzutrennen, Holz- und Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden. Stehen Sockelleisten über Türzargen hinaus, so dass die Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind diese Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten verschlossen auszuführen. Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer Sockel- leisten an runde Wände oder Rundstützen sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. In diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter, korkgefüllter Randfuge auszuführen. 3.6 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mind. einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erf. Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.7 Streiflicht Beim Einsatz hochreflektierender, geringstrukturierter Ober- böden kann es im Gegenlicht, beispielsweise langer, vor Kopf- belichteter Flure, zu auffälligen und negativ wahrgenommenen optischen Beeinträchtigungen aus Streiflicht kommen. Der AN erkennt aufgrund seiner Erfahrung die Gefahr solcher Situationen und wird den AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn auf diese Gefahr aufmerksam machen und beim AG Bedenken gegen die Ausführung anmelden, um die bewusste Zustimmung des AG zu Materialauswahl und Einbausituation herbeizuführen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
01.01 Vorbereitende Arbeiten
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Vorbereitende Arbeiten
01.02 Fußbodenbelag
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Fußbodenbelag
01.03 Anpassung, An-/Abschlüsse
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Anpassung, An-/Abschlüsse
01.04 Sockelleisten
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Sockelleisten
01.05 Einbauteile
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Einbauteile
01.06 Schutzabdeckung
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