Erdung + Blitzschutz
RE-CH GmbH & Co. KG
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Erdung + Blitzschutz
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Erdung + Blitzschutz
Vertragsbedingungen: Vertragsgrundlagen werden nacheinander: 1. Das Auftragsschreiben bzw. der Vertrag zwischen     Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Die Baubeschreibung 3. Die Leistungsbeschreibung 4. Die besonderen Vertragsbedingungen 5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen 6. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen 8. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des BGB in ihrer     neuesten Fassung. 9. Abweichend dem BGB gelten für die Gewährleistung 5 Jahre,     und 6 Monate, ab der gemeinsamen mängelfreien Abnahme.     Die förmliche Abnahme ist vom AN schriftlich zu beantragen     und gemeinsam mit Bauherrnschaft und Bauleitung durchzuführen.     Eine fiktive Abnahme wird nicht anerkannt. 10. Die einschlägigen DIN-Vorschriften Angebot: 1. Das Angebot ist für den AG kostenlos und unverbindlich. 2 Die Ausschreibungsunterlagen sind vollständig und    radierfest auszufüllen und rechtsverbindlich zu    unterschreiben. Änderungen, Zusätze oder Streichungen in den    Ausschreibungsunterlagen dürfen vom AN (Bieter)    nicht vorgenommen werden; sie sind rechtsunwirksam.    Eventuelle Anmerkungen sind als Anlage beizufügen. 3 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle    Leistungen und Lieferungen, die der Unternehmer    (Auftragnehmer=AN) dem Bauherrn (Auftraggeber = AG)    anbietet und die von diesem oder in seinem Namen    und Auftrag von einem beauftragten Architekten oder Ingenieur    vergeben werden.
Vertragsbedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen: 1. Ausführungsfristen a) Die Ausführung ist, zu dem vom Auftraggeber im Auftragsschreiben genannten Termin, zu beginnen. b) Voraussichtlichter Ausführungstermin: ca. KW 16/2026 b) Voraussichtlichter Beginn Innenausbau ca. KW 28/2026 c) Fertigstellungstermin:               ca. KW 04/2027 2.  Bauführung Die technische Bauleitung obliegt dem Planungsbüro  BP-pojda GmbH & Co. KG Holbeinstraße 22a D-84513 Töging a. Inn Tel.: 8631 / 985939 1   . Die Weisungsbefugnis, der vom AG mit der Objektplanung und -überwachung beauftragten Projektanten, erstreckt sich nicht auf Erklärungen und Handlungen, aus denen rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den AG entstehen können. Der AN hat sich in allen Vertragsangelegenheiten unmittelbar an den AG zu wenden. 3.  Überprüfen der Konzept oder Ausführungspläne Der AN erhält vom AG Pläne und Schriftstücke als PDF oder Word Datei übersandt. Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen zu erbringen: -Überprüfen und Fortführen der Konzept- oder Ausführungspläne -Einwendungen und Bedenken sind jeweils unverzüglich    beim  AG bzw. der Bauleitung schriftlich anzumelden. -Erstellen von fabrikbezogenen Detailplänen. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. 4. Nachträge Werden Arbeiten notwendig, die in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen sind, so müssen vor Beginn dieser Arbeiten die Preise vereinbart werden. Die Preise werden erst mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam. 5. Zufahrtswege und Anschlüsse Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze, Wasser, Strom und sonstige Anschlüsse hat sich der Auftragnehmer zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise abgegolten. Die Kosten für Verbrauch und Miete sind mit dem EVU bzw. den anderen Handwerkern direkt zu verrechnen. Stellt der Auftraggeber Strom usw. zur Verfügung werden 0,2% der Schlußrechnungssumme oder die anteiligen Kosten entsprechend dem Umlageschlüssel des Statistischen Bundesamtes, von der Schlußrechnungssumme bei der Schlußzahlung abgezogen. 6. Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen Zu den Nebenleistungen gehören auch die Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen, Kanälen, Dränagen, Kabeln, Grenzsteinen und dgl., soweit hierfür im Leistungsvezeichnis keine eigene Position ausgeschrieben ist. 7. Verpackungsmaterial Alle Abfälle, Verpackungs- und Restmaterial, bleibt Eigentum des AN und ist von ihm auf seine Kosten zu entsorgen. Wird vom Auftraggeber Müll des Auftragnehmers entsorgt, werden mindestens 0,2% der Schlußrechnungssumme oder die tatsächlichen Kosten von der Schlußrechnung abgezogen. 8. Beseitigung von Verunreinigungen Zu den Nebenleistungen gehört auch die Beseitgung aller Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dgl.), die von den Arbeitern des Auftragnehmers herrühren. Die Arbeiten sind so durchzuführen, daß keine Behinderungen irgendwelcher Ar- beiten gibt. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung der Schuttbeseitigung nicht nach, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer Mahnfrist berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftrag- nehmers entfernen zu lassen. 9. Ausführung Blitzschutzanlage Die Blitzschutzanlage ist auf Basis der Entwurfs- oder Konzeptpläne, unter berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und in Abstimmung mit der Bauleitung auszufühen. Dachaufbauten sind entsprechend den örtlichen Gegebenhieten zu berücksichtigen. 10. Abnahmeunterlagen Bei Abnahme der Leistung hat der AN dem AG zu übergeben 1. Bestandszeichnungen 1-fach Papier + Digital 2. Alle Konstruktions- und Werkstattzeichnungen, die der Auftragnehmer zur Ausführung seiner Lei- stung angefertigt hat. 11. Terminüberwachung Die Termine werden anhand eines Terminplanes überwacht. 12. Terminüberschreitung Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die Vertragsfristen, ist eine Vertragsstrafe von EUR 100,00 pro Tag zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme. 13. Eventualpositionen Die Notwendigkeit der Anordnung und der Umfang von Even- tualpositonen ergibt sich erst im Zuge der Vertragsabwicklung. Sofern im LV die Ausführung nur nach Anordnung des AG vorgeschrieben ist, bedeutet dies, daß auch mit der Vorbe- reitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung des AG zu beginnen ist. 14. Bemusterung Dem AG sind vor der Vorbereitung zur Ausführung Muster der  vorgesehener Materialien zur Genehmigung vorzulegen. 15. Leistungsumfang Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen abgegolten, die zur betriebsfertigen Funktion des Projektes und zur restlosen Fertigstellung der Maßnahme notwendig sind. In der Verdin- gungsunterlage sind nur die zwingenden Forderungen für die Ausführung festgelegt. 16. Übernahme Sofern die Prüfung auf Vertragsfähigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Mit der Übernahme endet die Schutzpflicht des AN nach § 4 Nr. 5 VOB/B. Geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf den AG über, sind die, bis dahin erbrachten Leistungen abzurech- nen, wenn der AN eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Abrechnungssumme stellt. Eine für die vertragsmäßige Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet. Eine wegen Verzugs erwirkte Vertragsstrafe wird bis zum Tage der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der offiziellen Abnahme. 17. Nachunternehmer Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässing sein, insbesondere Ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat rechtzeitig vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen, so wie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers bekanntzugeben und die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beim AG über das Planungsbüro zu beantragen. Der AN hat mitzuteilen, bei welcher Berufsgenossenschaft der jeweilige Nachunternehmer Mitglied ist (einschl. Angabe der Mitgliedsnummer) und zu welchem Bereich der Nachunter- nehmer gehört (Handwerk, Industrie, Handel, sonstiges). 18. Preisabsprachen Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadenersatz 5 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird, dies gilt auch wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 19. Zahlungsweise und Sicherheitsleistung Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt, so werden abrechnungsfähige Abschlagsrechnungen mit 90 % der Nettosumme erstattet. Restzahlung nach geprüfter Schlußrechnung. Die Sicherheitsleistung nach vorbehaltloser Abnahme der Schlußrechnung beträgt 5 % aus der Abrechnungssumme. 20. Lohn- und Materialpreiserhöhung Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht vergütet. 21. Bauwesenversicherung Wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, werden im Schadensfall 10% der Schadenssumme, jedoch mindestens EUR 300,00 Selbstbeteiligung vom Auftragnehmer erbracht. 22. Bauschild Ein Bauschild darf nur nach Abstimmung mit der Bauleitung am Bauwerk angebracht werden. Wird eine Bautafel errichtet, hat sich der AN daran zu beteiligen. 23. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungshaftpflichtversicherung des AN muß mindestens betragen: für Personenschäden          3.000.000,00 EUR für sonstige Schäden           1.500.000,00 EUR der Versichrungsschutz muß insbesondere das Risiko der allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit, Gasen, Dämpfen und Ähnlichem (§4 1-5AHB) einschließen. 24. Der Bauherr behält sich die freihändige Vergabe der Arbeiten vor. Angaben zur Personalstärke: Der Bieter wird zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung für das angebotene Gewerk und Bauvorhaben im ei- genen Betrieb eine Personalstärke von___________Personen zur Verfügung haben. Diese gliedert sich wie folgt auf:         Ingenieure:_____________         Techniker: _____________         Meister:     _____________         Obermonteure: _________         Monteure:  _____________         Helfer:       _____________
Besondere Vertragsbedingungen:
Technische Vorbemerkungen Allgemeine Angaben: Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der zitierten Normen. Blitzschutzanlage Für die Planung und Ausführung der Blitzschutzanlage sind alle einschlägigen DIN, VDE und VDEW-Vorschriften zu beachten. Die Auswahl der Leitungshalter erfolgt nach der Dachform, Art und Material der Dacheindeckung und Wandverkleidung. Bei Dachflächen über 40 m Länge sind die Ausgleichstücke zum Ausgleich der temperaturbedingten Leitungslängen-Änderungen vorzusehen. Die Fangleitung soll nach Möglichkeit ungeschnitten mit der Ableitung verbunden werden. Dachaufbauten aus elektrisch nicht leitendem Material gelten als ausreichend geschützt, wenn sie nicht mehr als 0,30 m aus der durch die Fangleitung gebildeten Masche höher herausragen. Wird das Maß 0,3 m überschritten, ist der Aufbau mit einer Fangeinrichtung (z.B. Fangspitze, Fangstange) zu versehen, die mit der nächstgelegen Fangleitung zu verbinden ist. Kamine werden mit, an die Fangleitung angeschlossenen Fangstangen, geschützt. Die Anordnung der Anschlußfahnen für den äußeren Blitzschutz und den Potentialausgleich ist vor Errichtung der Erdungsanlage vor Ort abzustimmen. Anschlußleitungen des Fundamenterders aus dem Beton ins Erdreich sind gegen Korrosion besonders zu schützen, z. B. durch eine PVC-Ummantelung. Nachfolgend eine Auflistunge der Normen ist ohne Gewähr auf Vollständigkeit: DIN 18014    Fundamenterder DIN VDE 0151    Werkstoffe und Mindestmaße von Erdern  bezüglich der Korrosion DIN EN 50162, DIN VDE 0150    Schutz gegen Korrosion durch Streuströme  aus Gleichstromanlagen DIN  EN 61936-1, VDE 0101-1    Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV DIN  EN 50522, VDE 0101-2    Erdung von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen  über 1 kV DIN VDE 0141    Erdungen für spezielle Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
Technische Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Fundamenterder und Blitzschutz Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der zitierten Normen 1.00 Allgemeiner Teil der ZTV 1.01 Normen und Regeln von Bauleistungen Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. 1.02 Leistungsverzeichnis Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.03 Bieterpflicht Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.04 Individuelle Vereinbarungen Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.05 Unterschrift Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.06 Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.06 Lagerräume Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. 1.07 Lagerung Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von zwei Werktagen besenrein zu räumen. 1.08 Baustellentransporte Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragneh- mer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Förder- mittel und Hebezeuge mitbenutzt werden sollen. 1.08 Abnahmen Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angele- genheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer-  und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.09 Brandschutz Die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes sind einzuhalten und die Errichtung aller Brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschottungen ist zu dokumentieren und den Bestands- unterlagen beizulegen. 1.10 Jour-Fixe 1x wöchentlich finden Jour-Fixe-Termine statt. Die ausführende Firma hat zu jedem eingeladenen Jour-Fixe-Termin zu erscheinen. Alle Besprechungstermine sind mit den Einhetspreisen abgegolten. 2.00  Teil-2 Fundamenterder und Blitzschutzanlage 2.01  Der AN haftet für die Standsicherheit (bei Durchbrüchen, Stemmarbeiten etc.) der bestehenden Bauwerke, soweit diese durch sine Arbeiten unmittelbar betroffen oder in das Bauwerk einbezogen werden. Er hat im Zweifelsfall die Standsicherheit auf eigene Kosten nachzuweisen. Alle Stemmarbeiten, welche über die, von der DIN 1053 Teil 3, zugelassenen Werte gehen, sind vor Beginn mit der Bauleitung abzustimmen. Schlitze und Aussparungen dürfen weder Brand-, Wärme- nach Schallschutz in unzulässinger Weise mindern. Die Vorschriften wie DIN 18015 Teil 1, 4109, 4108, 4102 usw. sind unbedingt einzuhalten. 2.02  Sämtliche Schlitze dürfen nur gefräst werden. Die Preise dafür, müssen in den Einheitspreisen enthalten sein. 2.03  Es dürfen nur Materialien und Bauteile eingebaut werden, die den Anforderungen der für den Standort und dem Projekt erforderlichen Normen und Gesetze entsprechen. Alle mehrfach benötigten Materialien und Bauteile sind in Form, Farbe und Konstruktion vom gleichen Fabrikat zu wählen. 2.04  Fabrikathinweise mit dem Zusatz "oder gleich wertig wie", dienen nur der techn. Kennzeichnung. Es bleibt dem Bieter überlassen, ein anderes, mindestens gleichwertiges Fabrikat anzubieten und zu liefern, soweit dies in Qualität, Form, Abmessungen, Funktionseigenschaften, Kundendienst und Wartung etc., als gleichwertig gelten kann. Bei Nichteinhaltung dieser Weisung ist der Auftragnehmer verpflichtet, durch kostenlosen Austausch den geforderten Zustand herzustellen. 2.05  An gefährdeten Stellen sind Maßnahmen zum Korrosionsschutz der Leitungen und zur Vermeidung von Schallbrücken vorzusehen. 1.06  In den Einheitspreisen sind die Kosten für Hilfsmittel wie z.B. Hebebühnen, Hubsteiger, Gerüst usw., mit einzurechnen. Bis zur Verrtigstellung der Fassade, ist bauseits ein Gerüst vorhanden. Bis zur Fertigstellung der Blitzschutzanlage auf dem Dach, kann dies jedoech nicht gewährleistet werden und es sind entsprechende Sicherungsmaßnhamen zu berücksichtigen. 1.07 Befestigungen, Formteile, usw. sind entsprechend einzukalkulieren, und werden nicht gesondert berechnet.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Gebäudebeschreibung Bauweise: - Holzrahmenbau / Holzständerbau - Dach: Gleitbügeldach Sonstiges: Siehe beiliegende Pläne: - 821-Erdung - Blitzschutz_10.02.2026_Index-_- Schnitte: - Haas - Re-CH GmbH-5702_AP_GR_Schnitte A-A, B-B - Haas - Re-CH GmbH-5703_AP_GR_Schnitte C-C,D-D Ansichten: - Haas - Re-CH GmbH-5725_AP_GR_Ansichten N, NW - Haas - Re-CH GmbH-5726_AP_GR_Ansichten S,SO - Haas - Re-CH GmbH-5727_AP_GR_Ansichten O, SW Datenblätter: - Datenblatt Dacheindeckung
Gebäudebeschreibung
1.1 Erder+ Blitzschutz
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