Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Erdung + Blitzschutz
1
Erdung + Blitzschutz
Vertragsbedingungen:
Vertragsgrundlagen werden nacheinander:
1. Das Auftragsschreiben bzw. der Vertrag zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer.
2. Die Baubeschreibung
3. Die Leistungsbeschreibung
4. Die besonderen Vertragsbedingungen
5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen
6. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen
8. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des BGB in ihrer
neuesten Fassung.
9. Abweichend dem BGB gelten für die Gewährleistung 5
Jahre,
und 6 Monate, ab der gemeinsamen mängelfreien
Abnahme.
Die förmliche Abnahme ist vom AN schriftlich zu
beantragen
und gemeinsam mit Bauherrnschaft und Bauleitung
durchzuführen.
Eine fiktive Abnahme wird nicht anerkannt.
10. Die einschlägigen DIN-Vorschriften
Angebot:
1. Das Angebot ist für den AG kostenlos und
unverbindlich.
2 Die Ausschreibungsunterlagen sind vollständig und
radierfest auszufüllen und rechtsverbindlich zu
unterschreiben. Änderungen, Zusätze oder
Streichungen in den
Ausschreibungsunterlagen dürfen vom AN (Bieter)
nicht vorgenommen werden; sie sind rechtsunwirksam.
Eventuelle Anmerkungen sind als Anlage beizufügen.
3 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle
Leistungen und Lieferungen, die der Unternehmer
(Auftragnehmer=AN) dem Bauherrn (Auftraggeber = AG)
anbietet und die von diesem oder in seinem Namen
und Auftrag von einem beauftragten Architekten oder
Ingenieur
vergeben werden.
Vertragsbedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen:
1. Ausführungsfristen
a) Die Ausführung ist, zu dem vom Auftraggeber
im Auftragsschreiben genannten Termin, zu beginnen.
b) Voraussichtlichter Ausführungstermin: ca. KW 16/2026
b) Voraussichtlichter Beginn Innenausbau ca. KW 28/2026
c) Fertigstellungstermin: ca. KW 04/2027
2. Bauführung
Die technische Bauleitung obliegt dem
Planungsbüro BP-pojda GmbH & Co. KG
Holbeinstraße 22a
D-84513 Töging a. Inn
Tel.: 8631 / 985939 1 .
Die Weisungsbefugnis, der vom AG mit der Objektplanung
und -überwachung beauftragten Projektanten, erstreckt
sich nicht auf Erklärungen und Handlungen, aus denen
rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den AG
entstehen können.
Der AN hat sich in allen Vertragsangelegenheiten
unmittelbar an den AG zu wenden.
3. Überprüfen der Konzept oder Ausführungspläne
Der AN erhält vom AG Pläne und Schriftstücke
als PDF oder Word Datei übersandt.
Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen zu erbringen:
-Überprüfen und Fortführen der Konzept- oder
Ausführungspläne
-Einwendungen und Bedenken sind jeweils unverzüglich
beim AG bzw. der Bauleitung schriftlich anzumelden.
-Erstellen von fabrikbezogenen Detailplänen.
Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen.
4. Nachträge
Werden Arbeiten notwendig, die in der
Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen sind, so müssen
vor Beginn dieser Arbeiten die Preise vereinbart
werden. Die Preise werden erst mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
5. Zufahrtswege und Anschlüsse
Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze, Wasser, Strom
und sonstige Anschlüsse hat sich der Auftragnehmer zu
beschaffen. Die Kosten hierfür sind durch die
Vertragspreise abgegolten. Die Kosten für Verbrauch und
Miete sind mit dem EVU bzw. den anderen Handwerkern
direkt zu verrechnen. Stellt der Auftraggeber Strom
usw. zur Verfügung werden 0,2% der Schlußrechnungssumme
oder die anteiligen Kosten entsprechend dem
Umlageschlüssel des Statistischen Bundesamtes, von der
Schlußrechnungssumme bei der Schlußzahlung abgezogen.
6. Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen
Zu den Nebenleistungen gehören auch die Maßnahmen zur
Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen,
Kanälen, Dränagen, Kabeln, Grenzsteinen und dgl.,
soweit hierfür im Leistungsvezeichnis keine eigene
Position ausgeschrieben ist.
7. Verpackungsmaterial
Alle Abfälle, Verpackungs- und Restmaterial, bleibt
Eigentum des AN und ist von ihm auf seine Kosten zu
entsorgen. Wird vom Auftraggeber Müll des
Auftragnehmers entsorgt, werden mindestens 0,2% der
Schlußrechnungssumme oder die tatsächlichen Kosten von
der Schlußrechnung abgezogen.
8. Beseitigung von Verunreinigungen
Zu den Nebenleistungen gehört auch die Beseitgung aller
Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dgl.), die von
den Arbeitern des Auftragnehmers herrühren. Die
Arbeiten sind so durchzuführen, daß keine Behinderungen
irgendwelcher Ar- beiten gibt. Kommt der Auftragnehmer
seiner Verpflichtung der Schuttbeseitigung nicht nach,
ist der Auftraggeber nach Ablauf einer Mahnfrist
berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftrag- nehmers
entfernen zu lassen.
9. Ausführung Blitzschutzanlage
Die Blitzschutzanlage ist auf Basis der Entwurfs- oder
Konzeptpläne,
unter berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und
in Abstimmung mit der Bauleitung auszufühen.
Dachaufbauten sind entsprechend den örtlichen
Gegebenhieten
zu berücksichtigen.
10. Abnahmeunterlagen
Bei Abnahme der Leistung hat der AN dem AG zu übergeben
1. Bestandszeichnungen 1-fach Papier + Digital
2. Alle Konstruktions- und Werkstattzeichnungen,
die der Auftragnehmer zur Ausführung seiner Lei-
stung angefertigt hat.
11. Terminüberwachung
Die Termine werden anhand eines Terminplanes überwacht.
12. Terminüberschreitung
Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die
Vertragsfristen, ist eine Vertragsstrafe von EUR 100,00
pro Tag zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der
Auftragssumme.
13. Eventualpositionen
Die Notwendigkeit der Anordnung und der Umfang von
Even- tualpositonen ergibt sich erst im Zuge der
Vertragsabwicklung. Sofern im LV die Ausführung nur
nach Anordnung des AG vorgeschrieben ist, bedeutet
dies, daß auch mit der Vorbe- reitung zur Ausführung
erst nach besonderer Aufforderung
des AG zu beginnen ist.
14. Bemusterung
Dem AG sind vor der Vorbereitung zur Ausführung Muster
der vorgesehener Materialien zur Genehmigung
vorzulegen.
15. Leistungsumfang
Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen
abgegolten, die zur betriebsfertigen Funktion des
Projektes und zur restlosen Fertigstellung der Maßnahme
notwendig sind. In der Verdin- gungsunterlage sind nur
die zwingenden Forderungen für die Ausführung
festgelegt.
16. Übernahme
Sofern die Prüfung auf Vertragsfähigkeit
(Funktionsprüfung) aus Gründen, die der AN nicht zu
vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung
der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst
keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Mit
der Übernahme endet die Schutzpflicht des AN nach § 4
Nr. 5 VOB/B. Geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf
den AG über, sind die, bis dahin erbrachten Leistungen
abzurech- nen, wenn der AN eine Sicherheit in Höhe von
10 % der Abrechnungssumme stellt. Eine für die
vertragsmäßige Erfüllung gestellte Sicherheit wird
angerechnet. Eine wegen Verzugs erwirkte Vertragsstrafe
wird bis zum Tage
der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12
VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch
eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der offiziellen Abnahme.
17. Nachunternehmer
Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässing sein, insbesondere Ihren gesetzlichen
Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sein und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat rechtzeitig vor der beabsichtigten
Übertragung Art und Umfang der Leistungen, so wie Name
und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers
bekanntzugeben und die schriftliche Zustimmung gemäß §
4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beim AG über das
Planungsbüro zu beantragen.
Der AN hat mitzuteilen, bei welcher
Berufsgenossenschaft der jeweilige Nachunternehmer
Mitglied ist (einschl. Angabe der Mitgliedsnummer) und
zu welchem Bereich der Nachunter- nehmer gehört
(Handwerk, Industrie, Handel, sonstiges).
18. Preisabsprachen
Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe
nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er
als Schadenersatz 5 % der Auftragssumme an den
Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß eine andere
Schadenshöhe nachgewiesen wird,
dies gilt auch wenn der Vertrag gekündigt oder bereits
erfüllt ist.
19. Zahlungsweise und Sicherheitsleistung
Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt, so
werden abrechnungsfähige Abschlagsrechnungen mit 90 %
der Nettosumme erstattet. Restzahlung nach geprüfter
Schlußrechnung. Die Sicherheitsleistung nach
vorbehaltloser Abnahme der Schlußrechnung beträgt 5 %
aus der Abrechnungssumme.
20. Lohn- und Materialpreiserhöhung
Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht
vergütet.
21. Bauwesenversicherung
Wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung
abgeschlossen, werden im Schadensfall 10% der
Schadenssumme, jedoch mindestens EUR 300,00
Selbstbeteiligung vom Auftragnehmer erbracht.
22. Bauschild
Ein Bauschild darf nur nach Abstimmung mit der
Bauleitung am Bauwerk angebracht werden. Wird eine
Bautafel errichtet, hat sich der AN daran zu
beteiligen.
23. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungshaftpflichtversicherung des AN muß
mindestens betragen:
für Personenschäden 3.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 1.500.000,00 EUR
der Versichrungsschutz muß insbesondere das Risiko der
allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit, Gasen,
Dämpfen und Ähnlichem (§4 1-5AHB) einschließen.
24. Der Bauherr behält sich die freihändige Vergabe der
Arbeiten vor.
Angaben zur Personalstärke:
Der Bieter wird zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung
für das angebotene Gewerk und Bauvorhaben im ei-
genen Betrieb eine Personalstärke
von___________Personen zur Verfügung haben.
Diese gliedert sich wie folgt auf:
Ingenieure:_____________
Techniker: _____________
Meister: _____________
Obermonteure: _________
Monteure: _____________
Helfer: _____________
Besondere Vertragsbedingungen:
Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben:
Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der
zitierten Normen.
Blitzschutzanlage
Für die Planung und Ausführung der Blitzschutzanlage
sind alle einschlägigen DIN, VDE und VDEW-Vorschriften
zu beachten.
Die Auswahl der Leitungshalter erfolgt nach der
Dachform, Art und Material der Dacheindeckung und
Wandverkleidung.
Bei Dachflächen über 40 m Länge sind die
Ausgleichstücke zum Ausgleich der temperaturbedingten
Leitungslängen-Änderungen vorzusehen.
Die Fangleitung soll nach Möglichkeit ungeschnitten mit
der Ableitung verbunden werden.
Dachaufbauten aus elektrisch nicht leitendem Material
gelten als ausreichend geschützt, wenn sie nicht mehr
als 0,30 m aus der durch die Fangleitung gebildeten
Masche höher herausragen. Wird das Maß 0,3 m
überschritten, ist der Aufbau mit einer Fangeinrichtung
(z.B. Fangspitze, Fangstange) zu versehen, die mit der
nächstgelegen Fangleitung zu verbinden ist.
Kamine werden mit, an die Fangleitung angeschlossenen
Fangstangen, geschützt.
Die Anordnung der Anschlußfahnen für den äußeren
Blitzschutz und den Potentialausgleich ist vor
Errichtung der Erdungsanlage vor Ort abzustimmen.
Anschlußleitungen des Fundamenterders aus dem Beton ins
Erdreich sind gegen Korrosion besonders zu schützen, z.
B. durch eine PVC-Ummantelung.
Nachfolgend eine Auflistunge der Normen ist ohne Gewähr
auf Vollständigkeit:
DIN 18014
Fundamenterder
DIN VDE 0151
Werkstoffe und Mindestmaße von Erdern bezüglich
der Korrosion
DIN EN 50162, DIN VDE 0150
Schutz gegen Korrosion durch Streuströme aus
Gleichstromanlagen
DIN EN 61936-1, VDE 0101-1
Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über
1 kV
DIN EN 50522, VDE 0101-2
Erdung von Starkstromanlagen mit
Nennwechselspannungen über 1 kV
DIN VDE 0141
Erdungen für spezielle Starkstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV
Technische Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Fundamenterder und Blitzschutz
Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der
zitierten Normen
1.00 Allgemeiner Teil der ZTV
1.01 Normen und Regeln von Bauleistungen
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
einzuhalten.
1.02 Leistungsverzeichnis
Bei technisch widersprüchlichen Angaben im
Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im
AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im
Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.03 Bieterpflicht
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen
unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht
richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für
den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.04 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an
keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
1.05 Unterschrift
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, dass diese Regelungen
Vertragsbestandteil werden.
1.06 Baustelleneinrichtung
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben
sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber
gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise
einzubeziehen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist
Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.06 Lagerräume
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder
Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht
behindert werden.
1.07 Lagerung
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer
ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte
Räume innerhalb von zwei Werktagen besenrein zu räumen.
1.08 Baustellentransporte
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom
Auftragneh- mer in eigener Regie durchzuführen und bei
Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen,
falls vorhandene Förder- mittel und Hebezeuge
mitbenutzt werden sollen.
1.08 Abnahmen
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder
technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den
Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden
oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen,
falls das nicht Angele- genheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des
Liefer- und Leistungsumfangs sowie die
Funktionskontrolle.
1.09 Brandschutz
Die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes sind
einzuhalten und die Errichtung aller
Brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschottungen
ist zu dokumentieren und den Bestands- unterlagen
beizulegen.
1.10 Jour-Fixe
1x wöchentlich finden Jour-Fixe-Termine statt.
Die ausführende Firma hat zu jedem eingeladenen
Jour-Fixe-Termin zu erscheinen. Alle
Besprechungstermine
sind mit den Einhetspreisen abgegolten.
2.00 Teil-2 Fundamenterder und Blitzschutzanlage
2.01 Der AN haftet für die Standsicherheit (bei
Durchbrüchen, Stemmarbeiten etc.) der bestehenden
Bauwerke, soweit diese durch sine Arbeiten unmittelbar
betroffen oder in das Bauwerk einbezogen werden. Er hat
im Zweifelsfall die Standsicherheit auf eigene Kosten
nachzuweisen. Alle Stemmarbeiten, welche über die, von
der DIN 1053 Teil 3, zugelassenen Werte gehen, sind vor
Beginn mit der Bauleitung abzustimmen. Schlitze und
Aussparungen dürfen weder Brand-, Wärme- nach
Schallschutz in unzulässinger Weise mindern.
Die Vorschriften wie DIN 18015 Teil 1, 4109, 4108,
4102 usw. sind unbedingt einzuhalten.
2.02 Sämtliche Schlitze dürfen nur gefräst werden. Die
Preise dafür, müssen in den Einheitspreisen enthalten
sein.
2.03 Es dürfen nur Materialien und Bauteile eingebaut
werden, die den Anforderungen der für den Standort und
dem Projekt erforderlichen Normen und Gesetze
entsprechen.
Alle mehrfach benötigten Materialien und Bauteile sind
in
Form, Farbe und Konstruktion vom gleichen Fabrikat zu
wählen.
2.04 Fabrikathinweise mit dem Zusatz "oder gleich
wertig wie", dienen nur der techn. Kennzeichnung.
Es bleibt dem Bieter überlassen, ein anderes,
mindestens gleichwertiges Fabrikat anzubieten und zu
liefern, soweit dies in Qualität, Form, Abmessungen,
Funktionseigenschaften, Kundendienst und Wartung etc.,
als gleichwertig gelten kann.
Bei Nichteinhaltung dieser Weisung ist der
Auftragnehmer verpflichtet, durch kostenlosen Austausch
den geforderten Zustand herzustellen.
2.05 An gefährdeten Stellen sind Maßnahmen zum
Korrosionsschutz der Leitungen und zur Vermeidung
von Schallbrücken vorzusehen.
1.06 In den Einheitspreisen sind die Kosten für
Hilfsmittel wie z.B. Hebebühnen, Hubsteiger, Gerüst
usw., mit einzurechnen.
Bis zur Verrtigstellung der Fassade, ist bauseits ein
Gerüst
vorhanden. Bis zur Fertigstellung der Blitzschutzanlage
auf
dem Dach, kann dies jedoech nicht gewährleistet werden
und
es sind entsprechende Sicherungsmaßnhamen zu
berücksichtigen.
1.07 Befestigungen, Formteile, usw. sind entsprechend
einzukalkulieren, und werden nicht gesondert berechnet.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Gebäudebeschreibung
Bauweise:
- Holzrahmenbau / Holzständerbau
- Dach: Gleitbügeldach
Sonstiges:
Siehe beiliegende Pläne:
- 821-Erdung - Blitzschutz_10.02.2026_Index-_-
Schnitte:
- Haas - Re-CH GmbH-5702_AP_GR_Schnitte A-A, B-B
- Haas - Re-CH GmbH-5703_AP_GR_Schnitte C-C,D-D
Ansichten:
- Haas - Re-CH GmbH-5725_AP_GR_Ansichten N, NW
- Haas - Re-CH GmbH-5726_AP_GR_Ansichten S,SO
- Haas - Re-CH GmbH-5727_AP_GR_Ansichten O, SW
Datenblätter:
- Datenblatt Dacheindeckung
Gebäudebeschreibung
1.1 Erder+ Blitzschutz
1.1
Erder+ Blitzschutz