Elektro BT 2 - BT 5
Raiffeisen Logistik Kehl
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung Bau­be­schrei­bung : Die ZG - Raiffeisen be­treibt im Rheinhafen Kehl, in der Süd­stra­ße 2,  ein Logistikzentrum von wel­chem  ca. 80 Bau- und Gar­ten­märk­te in Ba­den an­ge­dient wer­den. Das be­ste­hen­de Logistikzentrum wur­de in den 1960-er Jah­ren er­stellt und be­darf ei­ner Mo­der­ni­sie­rung und Er­wei­te­rung. Da­bei wer­den in 4 Bau­ab­schnit­ten Ge­bäu­de und Ge­bäu­de­tei­le von Be­stands­ge­bäu­den ab­ge­bro­chen und neue Hal­len und Hochregallager so­wie die Au­ßen­an­la­gen mit Anlieferungshöfen neu ge­baut. Für die je­weils nicht be­trof­fe­nen Bau­ab­schnit­te muss der lau­fen­de Be­trieb des Logistikzentrums ge­währ­leis­tet blei­ben. Die Zu­fahrt zum Be­triebs­ge­län­de er­folgt über die Süd­stra­ße. Grund­flä­chen: Bau­ab­schnitt 1: Ver­pa­ckung / Kon­so­li­die­rung                                                                       ca. 1.500 qm Bau­ab­schnitt 2: Breitganglager                                                                                                   ca. 2.530 qm Bau­ab­schnitt 3: Wa­ren­ein­gang mit Funktionsfl.ca. 740 qm Mez­za­ni­ne im OG.                                                                                                                      ca. 740 qm Bau­ab­schnitt 4: Schmalganglager                                                                                               ca. 3.150 qm Bau­ab­schnitt 5: Gefahrstofflager                                                                                                 ca. 440 qm (Die in nach­fol­gen­dem LV. Be­schrie­be­nen Leis­tun­gen kom­men in Bau­ab­schnitt 2  +  3  + 4 zur Aus­füh­rung).
Allgemeine Baubeschreibung
Allgemein Technische Vorbemerkungen T E C H N I S C H E   V O R B E M E R K U N G E N 1.1 Leistungen die nicht gesondert vergütet werden und in das Angebot einzukalkulieren sind: a)            Die auszufüllenden Einheitspreise umfassen vollständige, funktionsfähige Leistungsabschnitte, einschl. Liefern der Materialien, betriebsfertigem Aufstellen, Anschließen bzw. Montieren. b)            Die Leistungsverzeichnisse  können auf  Anfrage  auch im Format GAEB-d83 übergeben werden. Es können  nur  Angebote  gewertet werden, die zusätzlich  zur  Schriftform auch in Format GAEB-d84 abgegeben werden. Nebenangebote   sind separat, ggfs. GAEB-d85 einzureichen. c)            Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten alle  Angaben zu  machen, die für den reibungslosen  Einbau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind. d)            Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung erforderlichen Anträge, Genehmigungen und Abnahmen zu veranlassen. e)            Grundsätzlich sind alle erforderlichen  Leistungen,  Materialien  und Hilfsmittel  einzukalkulieren, die  für eine  betriebsbereite Erstellung und anfertige  Reinigung  der Systeme, Anlagen, Einrichtungen und Apparaturen notwendig sind. Dies gilt auch für den Fall, dass Leistungen, die zur geforderten Funktion notwendig sind, nur  teilweise oder nicht beschrieben sind, jedoch  aus dem Zusammenhang  für den Fachmann erkennbar sind. f)             Alle notwendigen Maßnahmen sind zu berücksichtigen, insbesondere: -              Maßnahmen zur Schalldämmung und                 Schwingungsdämmung gegen den Baukörper -              Stemm- Fräs- und Bohrarbeiten am Bauwerk, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des                 Tragwerkplaners -              Vorhalten von Arbeits- und Lagerräumen, wenn der                 AG Räume, die leicht verschließbar sind, nicht zur                 Verfügung stellt. -              Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten,                deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände                oder Fußboden liegt. -              Anpassen von Anlagenteilen an nicht maßgerecht                 ausgeführte Leistungen von anderen Unternehmern. -              Zeitliche und fachliche Koordinierung mit den am                 Bauwerk beteiligten Gewerken und Planern -              Liefern und Befestigen der Funktions-, Bezeichnungs-                 und Hinweisschilder. -              Durchführen von Bemusterungen aller sichtbaren                 Bauteile für den Bauherrn. -              Gebühren für behördlich vorgeschriebene                 Abnahmeprüfungen. -              Wiederholtes Einweisen des Bedien- und                 Wartungspersonals, auf Anweisung des AG. -              Funktionsprobe einschließlich aller Messungen nach                 Abschnitt 3.6 VOB Teil C DIN 18380. Findet auch                 Anwendung auf die kältetechnischen Anlagen. -              Erstellen der Montage- und Werkplanung. -              Erstellen von Bestands- und Revisionsplänen. -              Mitwirken bei der Erstellung von Terminplänen. -              Mitwirken bei der Erstellung der Deckenspiegel,                 einschließlich der                erforderlichen Koordination der jeweiligen Gewerke. -              Verschliessen von Wand- und Deckendurchbrüchen in entsprechender Brandqualität. -              Einholung von vorgeschriebenen Genehmigungen                Gebühren für behördlich vorgeschriebenen                Genehmigungen und Abnahmeprüfungen -              Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Prüfzeugnisse,                statische Nachweise z.B. für E 30 Kabeltrassen der                örtlichen Bauleitung vorzulegen. -              Falls keine zugelassenen Systeme verwendet werden                können, verpflichtet sich der GU eine Zulassung im                Einzelfall zu erwirken und die anfallenden Kosten zu                 tragen. -              Herstellen von besonderen                Befestigungskonstruktionen, z.B. Trägerbrücken und                sonstige Haltekonstruktionen für Kabel und                Kabeltrasen,Unterbaurahmen für Verteilungen                (Sockel), Kupferschienen,Sonderbefestigungen für                Leuchten unter Beachtung der LAR (Leitungsanlagen- Richtlinie ) neuester Fassung. -              Brandschutztechnische Schutzmaßnahmen, wie verschließen von Durchbrüchen, Abschottung von                Kabeltrassen, gem. den Forderugen der örtlichen                Landesbauordnung, neuester Fassung -              dem Brandschutzgutachten der örtlichen Feuerwehr -              Meß- und Zählpläne mit logischem Aufbau und Zuordnung von Zählbereichen. -              Mitwirkung bei der Ausfertigung von Anschlußanträgen (Zählerantrag) für die Stromversorgung und Koordination                - Ausführung und Termin -             mit dem örtlichen EVU bzw. dem Fremdversorger -              Vollständiges Auffüllen der Anlagen mit Betriebsmittel und Treibstofe. -              Durchführen der vorgeschriebenen Inbetriebnahme und Messungen, einschl. Protokollierung. -              Probebetrieb bis zur Abnahme -              Mehrmalige Einweisungen des Bedien- und Wartungspersonals des Betreibers sind generell durchzuführen. g)            Vorschriften, Normen und Richtlinien                Für die gesamte elektrotechnische Anlage sind alle gültigen Vorschriften und technische Regeln zu berücksichtigen, Darüber hinaus sind alle Auflagen insbesondere: -              Anschlußbedingungen ( TAB ) des örtlichen Elektro- Versorgungsunternehmens. -              Unfallverhütungsvorschriften (UVV/VBG). -              Arbeitsstättenrichtlinien -              Die Gewerbeordnung -              Die örtliche Landes Bauordnung -              Die Baugenehmigung -              Das Brandschutzgutachten -              Die Forderungen aus der MLAR -              Die Anschlußbedingungen der Feuerwehr ( FW ) -              Der Berufsgenossenschaften -              Des Schall-, Wärme- und Immisionsschutzgesetzes sowie die Forderungen                Zu berücksichtigen. Die vg. Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Ausführung der Anlage gelten darüber hinaus alle zutreffenden und nicht benannten Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Ausführungsverordnungen der gültigen Vorschriften und Richtlinien. Soweit keine Vorschriften oder Richtlinien bestehen, sind die Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Alle Normen und Vorschriften gelten, falls nicht anders vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung. h)             Planunterlagen Der Auftragnehmer erhält keine weiteren Unterlagen als diejenigen welche im Rahmen einer Pauschalierung der Leistung noch übergeben werden. Darüber hinaus erforderliche Planunterlagen hat der AN im Rahmen der Montageplanung ohne besondere Vergütung selbst zu beschaffen / zu erstellen. Grundlage der Planung der elektrotechnischen Anlagen ist der Stand der Architekten-Planung. Die TGA -Ausführungspläne können beim Auftraggeber jederzeit nach Terminabsprache eingesehen werden. i)             Mitzuliefernde Unterlagen des AN Montage- und Werkplanung Sollten für geplante Anlagen behördliche Genehmigungen erforderlich sein, so sind diese eigenverantwortlich einzuholen und den Montageplänen unaufgefordert beizulegen. Der Freigabe- oder Prüfvermerk entbindet den AN nicht seiner Verantwortung einer sach- und fachgerechten Ausführung, gemäß den allgemeinen gültigen Regeln der Technik. Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit genehmigten Ausführungsplänen und ausgearbeiteten Montageplänen begonnen werden. Diese sind rechtzeitig, vor Ausführungsbeginn der Fachbauleitung zur Sichtprüfung vorzulegen. Aufbauend auf den Ausführungsunterlagen sind die Montageunterlagen zu erstellen. Die Montagezeichnungen sind auf der Grundlage der vom Architekten gefertigten und von ihm freigegebenen Werkplänen zu erstellen. Wenn erforderlich, sind diese vom AN durch Detailpläne zu ergänzen. In den Montagezeichnungen sind alle Anlagenteile aufzuführen. Hierzu gehören z.B. auch Leitungen der regel- und elektrotechnischen Einrichtungen, die Lage von Reglern, Stellgliedern, Fernthermometer, Motoren etc. Alle Fachplanungen, die vom AN für seine Leistung erbracht werden, sind auf der Planungsgrundlagen des Fachingenieurs aufzubauen und die Schnittstellen einvernehmlich mit dem AG und dem örtlichen EVU abzuklären. Der AN hat die von ihm erstellte Planung einschl. Montage- / Werkstattplanung bis zur Abnahme auf seine Kosten fortzuschreiben. Dies gilt auch für die vom AG nachträglich angeordneten Leistungsänderungen bezüglich Leistungen des AN und / oder Leistungsänderungen in Drittgewerken, die Einfluss auf die Planung des AN haben. Ergänzungen zur Montageplanung werden im Verhandlungsprotokoll festgelegt. Die Montagepläne weisen Schnitte im Maßstab 1:50, 1:20 für Details von Zentralen und dergleichen auf; für alle schwierigen Bereiche gegebenenfalls auch in größerem Maßstab. Die Pläne müssen exakte Bezugsmaße zum Bau und zu den Komponenten anderer Gewerke haben. Folgende Angaben sind in die Montagepläne einzutragen, sofern diese nicht in gesonderten Listen enthalten sind: -              Montagehinweise und Materialangaben -              genaue Typangabe und techn. Daten für Einbaukomponenten -              Hinweise auf Platzbedarf für Instandhaltungen und Reparaturen -              techn. Angaben über Fremdleistungen, Liefergrenzen und Schnittstellen zu anderen Gewerken -              bei Verteilungen grundsätzlich, sonst nur bei wesentlichen Anlagenteilen, sind die Positionsnummern gem. LV anzugeben. Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Montagezeichnungen umgehend nach Auftragserteilung bzw. nach Aufforderung durch den AG zu erstellen und mit allen Beteiligten verantwortlich zu koordinieren. Diese Montagepläne sind zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat sich mit Anderen am Bau beteiligten Gewerken abzustimmen und zu Koordinieren und dies ggf. in den W+M Plänen fortzuschreiben. Die Ingenieur- und Zeichnerleistungen sowie die Vervielfältigungskosten für die Montageplanung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei der Kalkulation diese Leistung ist vom AN zu berücksichtigen, dass eine mit den anderen Gewerken abgestimmte Montageplanung zur Verfügung gestellt werden muss. Die Montagepläne sind über das Planverwaltungsportal PKM zu verwalten und allen anderen Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle an der Erstellung der Gesamtanlage beteiligten Firmen die zur einwandfreien Funktion der Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Der Auftraggeber und dessen Beauftragte sind über die Durchführung dieser Maßnahmen umgehend zu informieren. Abweichungen von der Planung und vom Auftrag sind dem Auftraggeber und dessen Beauftragten sofort schriftlich mitzuteilen. Änderungen dürfen nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers vorgenommen werden. Genehmigte Änderungen sind vom AN umgehend in die Montagezeichnungen einzutragen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagezeichnungen sind. Zur Montageplanung gehören insbesondere und sofern nicht im Rahmen der Auftragserteilung übergeben, sind die Unterlagen vom AN zu erstellen. Vorhandene Unterlagen müssen geprüft und ggf. auf den Stand der Montageplanung aktualisiert werden. Die Kosten hierfür sind im Angebotspreis enthalten. -              Erstellung von Grundrissplänen im Maßstab 1:50, mit allen Installationsein- tragungen einschl. Vermaßung der Elemente in Anlehnung an den aktuellsten Decken / Fliesenspiegel. -              Verteilerpläne sind mit dem Programm E-Plan, neueste Version, zu erstellen. -              Details 1:20 z.Bsp.: sämtliche Zentralen etc. -              Übersichtsschema mit allen Einbauten -              Anpassung der Energiebedarfberechnungen (Bilanzen) der Allgmein-                versorgung, Netzersatzversorgung und der Sicherheitsbeleuchtung -              Kabelberechnungen der Hauptstromversorgungen bis einschl. Unterverteilung unter Berücksichtigung der Kurzschlußselektivität und des zulässigen Spannungsverlustes -              Aufstellung aller Fabrikate -              Anlagenbeschreibung -              Technische Angaben für andere Gewerke, insbesondere Gebäudeautomation -              Bemusterung, Mustermontagen -              In der Legende muß jedes eingesetzte Fabrikat / Typ / Montagehöhe eindeutig erkennbar sein. -              Kabellisten für jedes Gewerk -              Schema für jedes FM- Gewerk -              Aufbau- u. Rangierungspläne sämtlicher Verteiler -              Erstellen sämtlicher Elementenkataloge -              Montageorte Endgeräte, Melder Nr., Ring Nr., Gruppenzuordnung,                Elemententyp, etc. -              Detailansicht Bedienelemente zur Integration in Möblierungen -              Pegelberechnung, Dämpfungsberechnung -              In einem Ordner sind sämtliche Produkte, Materialien, Prüfzeugnisse zusammenzustellen die zum Einsatz                 kommen, dem AG zu Übergeben. -              Brandlastberechnung für sämtliche kritischen                Bereiche -              Angabe des benötigten Platzbedarfs auf den Kabeltrassen -              Materialnachweisungen für die zu verwendenden Bauteile und Geräte -              Meß+ Zählpläne k)            Revisionsunterlagen Die Bestandsunterlagen sind Montageunterlagen, in die alle während der Ausführung aufgetretenen Änderungen maßstäblich richtig eingetragen worden sind. Bei geringfügigen Abweichungen ist eine Maßänderung ausreichend. Wegen der Übersichtlichkeit und zum Erkennen der Zusammenhänge müssen die Anlagen zusammenhängend dargestellt werden. Wenn diese Forderung mit den Montageplänen allein nicht zu erfüllen ist, so muss eine Übersichtszeichnung erstellt werden. Die Beschriftungen müssen gut lesbar sein. Bei Verteilungen grundsätzlich, sonst nur bei wesentlichen Anlagenteilen, sind die Positionsnummern gem. LV anzugeben. Die Unterlagen sind in folgenden Formaten zu übergeben:                3 Satze Pausen, farbig angelegt nach DIN mit Datenträger                 mit CAD-Dateien im Format DXF oder DWG,                 sowie allen Plänen und Berechnungen im Word-, Excel-,   PDF-Format. Bei der Erstellung der Montage- und Revisionsplänen sind die CAD / CAFM- Vorgaben des Bauherrn einzuhalten. Die Übergabe der vollständigen Revisions- und Genehmigungsunterlagen ist die Voraussetzung zur Abnahme des Werks. Die eingereichten Unterlagen werden auf die Einhaltung der Vorgaben vom AG kontrolliert, Abweichungen werden nicht akzeptiert und die betreffenden Unterlagen gelten als nicht termingerecht übergeben. Bei Einreichung von Unterlagen die noch eingescannt werden müssen, werden die Kosten hierfür an den AN weiterberechnet. Die Unterlagen sind vom AN in beschrifteten Ordnern (einschl. Lochverstärkungen) nach Angabe des AG zu erstellen, zu verteilen und zu kopieren, die Kosten sind vom AN in sein Angebot einzukalkulieren. Die Übergabe der Dokumentation wird nur bei Vollständigkeit akzeptiert und ist Voraussetzung für die Abnahme. Die Revisionsunterlagen sind vor Abnahme zu erstellen. In die Revisionsunterlagen sind alle notwendigen Projektunterlagen einzuarbeiten, insbe- sondere: -              Ausführliche Funktions- und Anlagen - Beschreibung aller Anlagenbereiche -              Anlagenschemen Elektroversorgung und Verteilung -              Anlagenschemen Sicherheitsbeleuchtung -              Anlagenschema Ersatzstromversorgung -              Rechnerischer Nachweis der verwendeten Kabelquerschnitte -              Selektivitätsnachweise -              Installationsgrundrisse mit Eintragungen der Elektroinstallationen,                Beleuchtung, Brandschutz- Maßnahmen und Schottungen -              Strombelastbarkeitsberechnungen soweit erforderlich -              Berechnungen der Pegel und Dämpfungswerte -              Installationspläne zu jedem nachrichtentechnischem Gewerk -              Errichterbescheinigung des Brandschutzes -              Elektroschaltpläne nach DIN 40 719 für alle Verteilungen, einschl. Klemmenpläne -              Kabellisten nach DIN 40 917 -              Stückprüfungsprotokolle der Verteilungen -              Nachweis der Mangelfreiheit aller Anlagenteile mittels Prüfprotokoll eines zugel. Sachverständigen -              Nachweis der Errichter                - Erstprüfung der Anlage nach DIN VDE, einschl.der zugehörigen Meßprotokolle -              Nachweis des Erdungswiderstands nach VDE 0185 -              Nachweis des Potentialausgleichs anhand von Meßprotokollen -              Nachweis der Einhaltung der Mindestbeleuchtungsstärken nach ASR und Vertragsbedingungen -              Errichterbescheinigung ( Fachbauleiterbescheinigung ) -              Liste aller Einstellwerte, einschließl. Motor- Nennströme -              Anlagenbezogene Liste mit Datumsangaben für die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen -              Prüfbuch mit Anlagen für den Blitzschutz -              Prüfbuch für die Sicherheitsbeleuchtung -              Nachweis der Akku - Kapazität des Sicherheits- Beleuchtungsgeräts                anhand eines Inbetriebnahme - Meßprotokolls -              Produktbeschreibungen aller Anlagenkomponente -              Betriebs- und Wartungsanleitungen -              Prüfzeugnisse, soweit nicht aus den beigefügten Produktunterlagen entnehmbar -              Ersatzteillisten -              Raumbezogene Leuchtmittelliste -              Protokoll über die durchgeführte Einweisung des techn. Personals der Betreiber -              Übersichtlich zusammengestellt und gekennzeichnet mit einem Gesamtinhaltsverzeichnis und einem Inhaltsverzeichnis je Ordner. Sämtliche Betriebs- und Anlagenbeschreibungen sind unter Beifügung der Zeichnungen und der Abnahmebescheinigungen thematisch geordnet und nummeriert, mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, in beschrifteten ( Druckqualität ) Ordnern abgeheftet, wie vor beschrieben an den Bauherrn zu übergeben. l)             Abnahme Die Abnahme ist förmlich zu beantragen. Mit dem Antrag ist schriftlich zu bestätigen, dass -              alle Montageleistungen, -              alle Funktionsprüfungen, -              alle behördlichen Abnahmeprüfungen und Einweisung des Nutzers/Betreibers abgeschlossen sind und die                 Anlage mängelfrei ist. Bis zur Abnahme sind mit dem Auftraggeber und dessen Beauftragten die notwendigen Abnahmeprüfungen vorzunehmen, also die -              Vollständigkeit, -              Funktionsfähigkeit, -              Funktionsmessungen -              Probebetrieb Den Umfang der Funktionsmessungen bestimmt die einschlägigen ATV sowie die nachfolgend genannte Leistungsbeschreibung. Unterlagen zur Abnahme Die nachstehenden Unterlagen sind auf Anforderung des AG innerhalb einer Frist von 12 AT vor der Anmeldung zur Schlussabnahme der Bauleitung vorzulegen: -              Abnahmebescheinigungen der Techn. Sachverständigen -              Abnahmebescheingung der Revisionsunterlagen                (Vorabvorlage ist zur Prüfung erforderlich) -              Einweisungsbescheinigungen des Betriebspersonals -              Einstellungsbescheinigung der Elektrotechnischen                Anlagen -              Bescheinigung über die Einhaltung der Regeln der                Technik -              Abnahmebescheinigungen der Fachbehörden -              Herstellerbescheinigungen über den                ordnungsgemäßen Einbau -              Bescheinigung über die Durchführung der                Kennzeichnung                (Farbmarkierungen, Schilder etc.) Nach Abschluss der erfolgreichen Abnahmeprüfungen erfolgt die Abnahme. Soweit AN-Leistungen hinsichtlich ihrer spezifischen Besonderheiten und Funktionen sowie aufgrund von Witterungseinflüssen zum vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht abschließend geprüft werden können, erfolgt deren Abnahme unter Vorbehalt. Die endgültige Abnahme erfolgt zum nächstmöglichen Prüfzeitpunkt wenn die Nachweise erbracht werden können. m)           Vollständigkeitsprüfung Durch die Vollständigkeitsprüfung ist nachzuweisen, dass die Lieferung und Montage in dem vertraglich festgelegten Umfang und Qualität erbracht wurde. Die Bauelemente wurden unter Beachtung der technischen und behördlichen Vorschriften sowie den Regeln der Technik ordnungsgemäß eingebaut. Die Zugänglichkeit für das Betreiben der Anlage ist gewährleistet. Des weiteren liegen alle notwendigen Unterlagen vor. n)            Funktionsprüfung Durch die Funktionsprüfung ist die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage nachzuweisen. Sie soll zeigen, ob die einzelnen Bauelemente der Anlage funktionsgerecht eingebaut und wirksam sind. Vor Prüfung der Gesamtanlage auf Funktion, sind insbesondere folgende Arbeiten zu erbringen: -              Probebetrieb der Gesamtanlage bei unterschiedlichen                Lastbedingtgen. -              Einstellen und Prüfen der Schutzeinrichtungen -              Einstellen der Energieversorgung auf                 Auslegungsbedingungen -              Einweisen des Betriebspersonals -              Vorlegen der Bestandsunterlagen Zu prüfen sind insbesondere -              Einrichtungen mit Zubehör auf Funktion und                 Beschädigung. -              Sicherheitseinrichtungen auf Funktion -              Versorgung mit den notwendigen Energien -              Schutzeinrichtungen der Antriebsmotore Stichprobenartige Prüfungen sind nicht ausreichend. Die Funktionsprüfungen sind zu protokollieren. Im Rahmen der Funktionsprüfung der gesamten Stark u. Schwachstromanlage, ist ein umfassender Probebetrieb durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Energie- und Verbrauchskosten sind vom AN zu tragen. o)            Sachverständigenabnahme Abnahme und Leistungsmessungen durch einen unabhängigen Sachverständigen. vorbereiten und Einreichen der dazu notwendigen Unterlagen. Vor Abnahme der Anlage durch den Auftraggeber muss die Abnahme durch einen unabhängigen, vereidigten Sachverständiger erfolgen. Die Kosten sind einzukalkulieren. Der Sachverständige ist dem Auftraggeber spätestens mit der Vorlage der Montageplanung zu benennen. Behördliche Abnahmen gem. geltenden Gesetzen und Vorschriften sind zu beantragen und durchzuführen. Der Auftragnehmer hat frühzeitig eine Kopie der notwendigen Gutachten bzw. Genehmigungen z. B. Brandschutzgutachten, Baugenehmigung, Entwässerungsgenehmigung usw. beim Auftraggeber zu beantragen. Für die einzelnen Abnahmen ist das Personal zur Einweisung und Bedienung der Anlagenteile, sowie Messgeräte und Schreiber nach VDI 2079 vom "Auftragnehmer" zu stellen, die Kosten sind einzukalkulieren. Sachverständigenabnahmen müssen die Anlagenausführung gem. den anerkannten Regeln der Technik und die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung bestätigen. Zwischenberichte auf der Basis der Montageplanung sind dem AG auf Anforderung auszuhändigen. p)            Stationsunterlagen geheftet im Ordner bestehend aus:                1 Satz    Bauzeichnungen                1 Satz    Schaltpläne                1 Satz    Verdrahtungspläne                1 Satz    Gerätelisten mit techn. Daten und                 Herstellernachweis q)            Gerüsterstellung Gerüsterstellung, Transporthilfen und Hebebühnen sind für die gesamte Bauzeit für die verschiedenen Montagesituationen und für alle Montagehöhen einzukalkulieren.
Allgemein Technische Vorbemerkungen
1 TITEL Starkstrom
1
TITEL Starkstrom
1.1 TITEL Eigenstromversorgungsanlagen
1.1
TITEL Eigenstromversorgungsanlagen
1.2 TITEL Niederspannungsschaltanlagen
1.2
TITEL Niederspannungsschaltanlagen
1.3 TITEL Niederspannungsinstallationsanlagen
1.3
TITEL Niederspannungsinstallationsanlagen
1.4 TITEL Beleuchtungsanlagen
1.4
TITEL Beleuchtungsanlagen
1.5 TITEL Sonstiges
1.5
TITEL Sonstiges
2 TITEL Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen
2
TITEL Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen
2.1 TITEL Such- und Signalanlagen
2.1
TITEL Such- und Signalanlagen
2.2 TITEL Gefahrenmeldeanlagen
2.2
TITEL Gefahrenmeldeanlagen
2.3 TITEL Übertragungsnetze
2.3
TITEL Übertragungsnetze
2.4 TITEL Sonstiges
2.4
TITEL Sonstiges