Trockenbauarbeiten
Quartier Güldenwerth, Remscheid
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bei dem Projekt "Urbanes Dorf - Schmetterlingsgärten Bei dem Projekt "Urbanes Dorf - Schmetterlingsgärten Güldenwerth" handelt es sich um eine energetische Kernsanierung mit Umbau der Dachgeschosse und Überarbeitung der Freianlagen. Dieses Quartier aus den Jahren 1952 bis 1954 besteht aus 11 Gebäuden bei sechs verschiedene Gebäudetypen mit insgesamt 74 Wohnungen im Bestand. Wohnungsgrundrisse werden angepasst und zusammengeführt so das 54 Wohneinheiten bei ca. 3.600 qm Wohnfläche entstehen. Die gesamte Maßnahme wird durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen begleitet und unterliegt zu 100% der öffentlichen Wohnraumförderung (Förderprogramm RLMod). Bauherr und Eigentümer der Gebäude ist die GEWAG Wohnungsaktiengesellschaft Bismarckstraße 23 42853 Remscheid Die Projektadresse ist Güldenwerth 45 bis 55 42857 Remscheid Die Ausschreibungsunterlagen werden in zeitlich versetzten Leistungs- und Vergabepaketen erstellt und den Bietern schrittweise zur Verfügung gestellt. Das Leistungsbild des Projekts wird im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens fortlaufend ergänzt und konkretisiert. Für sämtliche Ausschreibungsunterlagen wird ein gemeinsamer, abschließender Abgabetermin festgelegt, zu dem die Angebote unter Berücksichtigung aller bis dahin bereitgestellten Unterlagen vollständig einzureichen sind. Die Ausschreibung erfolgt auf Grundlage leistungs- beziehungsweise gewerkespezifischer Leistungsverzeichnisse mit Angaben zu Leistungspositionen und Mengen. Diese dienen der näheren Beschreibung der vorgesehenen Ausführung, der Sicherung der geforderten Qualitäten sowie als Kalkulationsgrundlage für die Bieter. Die Leistungsverzeichnisse erheben keinen Anspruch auf abschließende Vollständigkeit oder auf eine vollständige Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen nach VOB/C. Der Bauherr behält sich ausdrücklich vor, die ausgeschriebenen Leistungen insgesamt oder teilweise als Generalunternehmerleistung, im Wege einer Einzelgewerkvergabe oder bauabschnittsweise durch Vergabe einzelner Gebäudegruppen an unterschiedliche Unternehmen zu beauftragen. Aus der Gliederung und zeitlich gestaffelten Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Vergabeform, Losbildung oder Beauftragung des vollständigen Leistungsumfangs. Die Bieter- und Vergabegespräche werden voraussichtlich Q4 - 2026 stattfinden. Der Projektbeginn wird auf Q1 - 2027 terminiert. Das Projekt hat eine Gesamtlaufzeit von 1,5 Jahren, Fertigstellung geplant Ende Q2 - 2028. Die beiden Bauabschnitte werden vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen vollständig leergezogen und stehen somit für die Ausführung ohne Einschränkungen durch eine laufende Wohnnutzung zur Verfügung. Die Arbeiten können in beiden Bauabschnitten grundsätzlich parallel begonnen und entsprechend dem vorgesehenen Bauablauf gleichzeitig ausgeführt werden. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen sind ausschließlich schriftlich per Mail unter "schmidt@ibc-ingenieure.de" einzureichen. Die eingegangenen Fragen werden gesammelt, geprüft und in anonymisierter Form beantwortet. Sämtliche Antworten und gegebenenfalls daraus resultierende Klarstellungen oder Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen werden allen am jeweiligen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen einheitlich zur Verfügung gestellt.
Bei dem Projekt "Urbanes Dorf - Schmetterlingsgärten
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen 1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen 1.1 Allgemeines Diese Allgemeinen Vorbemerkungen gelten als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die ausgeschriebenen Bauleistungen. Mit Abgabe seines Angebotes bestätigt der Bieter, die Vergabeunterlagen einschließlich dieser Vorbemerkungen zur Kenntnis genommen und bei seiner Kalkulation berücksichtigt zu haben. Die VOB/A ist nicht Vertragsbestandteil des späteren Bauvertrages. Aus der Abgabe eines Angebotes entsteht kein Anspruch auf Auftragserteilung. Die VOB/B sowie die für die jeweilige Leistung einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C gelten in der vertraglich vereinbarten Fassung, soweit in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Die in den einschlägigen ATV der VOB/C in Bezug genommenen DIN-, DIN-EN- und sonstigen technischen Regelwerke gelten im dort beschriebenen Umfang als Ausführungs-, Qualitäts- und Abrechnungsgrundlage. Bei Widersprüchen zwischen allgemeinen und gewerkespezifischen ATV gehen die spezielleren Regelungen des jeweiligen Gewerks vor. Die Leistungen sind entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen, den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik fachgerecht auszuführen. Änderungen zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen während der Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 1.2 Rangfolge der Vertragsunterlagen Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt, soweit im Bauvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, folgende Rangfolge: Auftragsschreiben einschließlich Verhandlungsprotokollen und ausdrücklich vereinbarten Klarstellungen, Bauvertrag einschließlich Besonderer und Zusätzlicher Vertragsbedingungen, Leistungsverzeichnis einschließlich allgemeiner und gewerkespezifischer Vorbemerkungen, Pläne, Details und sonstige Anlagen gemäß verbindlichem Plan- und Anlagenverzeichnis, verbindlich vereinbarter Bauzeitenplan, einschlägige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C, VOB/B, allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie einschlägige gesetzliche und behördliche Vorschriften. Die Vertragsunterlagen sind grundsätzlich als sich gegenseitig ergänzend zu verstehen. Erkannte Widersprüche, Unklarheiten oder fehlende Angaben sind dem Auftraggeber beziehungsweise dessen beauftragter Bauleitung unverzüglich und vor Ausführung der hiervon betroffenen Leistungen in Textform mitzuteilen. 2. Angebot und Preisbildung Die Erstellung und Abgabe des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei. Der Bieter ist innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Bindefrist an sein Angebot gebunden. Die angebotenen Einheitspreise sind Netto-Festpreise, soweit in den Vergabeunterlagen keine abweichende Preisregelung vorgesehen ist. Preisgleitklauseln werden nicht vereinbart, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil der Vergabeunterlagen sind. Die Preise verstehen sich einschließlich aller zur vertragsgemäßen Ausführung erforderlichen Material-, Lohn- und Lohnnebenkosten, Zuschläge, Auslösungen, Transport-, Geräte- und sonstigen Kosten, soweit diese nach den Vertragsunterlagen nicht gesondert vergütet werden. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn das rechnerische Produkt aus Menge und Einheitspreis aufgrund eines Rechen- oder Eingabefehlers fehlerhaft ist. Mit den angebotenen Preisen werden sämtliche Leistungen abgegolten, die gemäß Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen zur vertragsgemäßen Herstellung der ausgeschriebenen Leistung gehören. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören auch ohne ausdrückliche Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Für die Abgrenzung von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gelten die jeweils einschlägigen ATV der VOB/C. Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, soweit diese durch den vertragsgemäßen Bauablauf entstehen und in den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Materialpreise gelten, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist, frei Baustelle und abgeladen. Unvollständig ausgefüllte Angebote können bei der Wertung unberücksichtigt bleiben. Das Angebot einschließlich der geforderten Erklärungen und Anlagen ist entsprechend den Vorgaben der Vergabeunterlagen rechtsverbindlich einzureichen. Geschäfts-, Ausführungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber anerkannt und vertraglich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 3. Örtliche Verhältnisse und Bauablauf Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die für seine Leistung relevanten örtlichen Verhältnisse zu informieren. Hierzu gehören insbesondere die Zugänglichkeit der Baustelle, An-, Ab- und Zufahrtsmöglichkeiten, Lager- und Aufstellflächen sowie erkennbare Erschwernisse für Transport, Montage und Ausführung. Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen terminlichen Vorgaben sowie ein gegebenenfalls beigefügter Bauzeitenplan sind durch den Bieter im Hinblick auf die Durchführbarkeit seiner Leistungen zu prüfen. Erkannte Unstimmigkeiten oder Bedenken sind vor Angebotsabgabe beziehungsweise unverzüglich nach deren Erkennen mit dem Auftraggeber oder dessen beauftragter Bauleitung abzustimmen. Die Leistungen können entsprechend dem Bauablauf abschnittsweise, gebäudeweise, in Teilflächen sowie zeitlich versetzt ausgeführt werden. Die sich aus dem vorgesehenen und den Vergabeunterlagen zu entnehmenden Bauablauf ergebenden üblichen Unterbrechungen und Arbeitsabschnitte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 4. Planungs-, Werk- und Ausführungsunterlagen Vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten bereitgestellte Pläne, Zeichnungen und sonstige Ausführungsunterlagen sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Prüf- und Hinweispflichten auf erkennbare Unstimmigkeiten, Maßabweichungen und Widersprüche zu prüfen. Sämtliche Maße und für die eigene Leistung relevanten Bestandsverhältnisse sind vor Fertigung beziehungsweise Ausführung eigenverantwortlich am Bau zu überprüfen, soweit dies technisch möglich und zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist. Vom Auftragnehmer zu erstellende Werk-, Montage-, Detail- und Ausführungsunterlagen sind rechtzeitig vor Bestellung, Fertigung oder Ausführung zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber beziehungsweise dessen Beauftragte vorzulegen. Die Einreichung erfolgt grundsätzlich in digitaler Form, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird. Es dürfen ausschließlich Unterlagen mit dem jeweils erforderlichen Freigabestatus für die Ausführung verwendet werden. Die Prüfung oder Freigabe durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragte entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Planungs-, Prüf-, Hinweis-, Koordinations- und Ausführungsverantwortung. Vom Auftraggeber werden zur Baudurchführung insbesondere die für die jeweilige Leistung erforderlichen Ausführungspläne der Architektur in digitaler Form als PDF-Dateien bereitgestellt, soweit diese Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind. 5. Stoffe, Bauteile und Fabrikate Werden für einzubauende Stoffe oder Bauteile Güte-, Eignungs-, Zulassungs- oder sonstige Nachweise aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, technischer Regelwerke oder der Vertragsunterlagen gefordert, sind diese rechtzeitig vor Bestellung beziehungsweise Einbau bei der Bauleitung vorzulegen. Wird im Leistungsverzeichnis die Angabe des angebotenen Fabrikates verlangt, ist der Bieter verpflichtet, das angebotene Fabrikat eindeutig zu benennen. Ist im Leistungsverzeichnis ein Leitfabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben und trägt der Bieter kein abweichendes Fabrikat ein, gilt im Auftragsfall das in der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikat als angeboten. Die Gleichwertigkeit eines abweichend angebotenen Produktes oder Systems ist vom Bieter beziehungsweise Auftragnehmer auf Verlangen durch geeignete Unterlagen, insbesondere technische Datenblätter, Prüfzeugnisse, Zulassungen, Prospekte oder Muster, nachzuweisen. Nicht gleichwertige Produkte oder Systeme können nur berücksichtigt werden, wenn sie ausdrücklich als zulässige Alternative beziehungsweise Nebenangebot eingereicht und vom Auftraggeber angenommen werden. 6. Ausführung und Bedenkenanmeldung Der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses einschließlich der zugehörigen Vorbemerkungen und Vertragsunterlagen ist für die Ausführung verbindlich. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich für die Wahl der zur vertragsgemäßen Herstellung erforderlichen Arbeitsverfahren und Ausführungsmethoden verantwortlich, soweit in den Vertragsunterlagen keine bestimmte Ausführungsart vorgeschrieben ist. Dabei ist auf gleichzeitig oder anschließend tätige Unternehmen und Gewerke Rücksicht zu nehmen. Behinderungen anderer Auftragnehmer sind zu vermeiden. Bestehen Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte oder Eignung bereitgestellter Stoffe oder Bauteile, gegen Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen sonstige Vorgaben des Auftraggebers, sind diese unverzüglich vor Ausführung der betroffenen Leistung in Textform mitzuteilen. Die Bedenken sind nachvollziehbar zu begründen und die erkennbaren nachteiligen Folgen darzustellen. Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der eigenen Leistung gelten grundsätzlich die einschlägigen technischen Regelwerke, insbesondere DIN 18201 und DIN 18202, soweit für das jeweilige Gewerk keine spezielleren Regelungen gelten. Bedarfs-, Eventual- oder Zulagepositionen dürfen nur nach vorheriger Beauftragung beziehungsweise Freigabe durch den Auftraggeber oder einen hierzu bevollmächtigten Vertreter ausgeführt werden. 7. Nachunternehmer und Arbeitsgemeinschaften Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf, soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die vorgesehenen Nachunternehmer sind rechtzeitig vor Beginn ihrer Leistungen zu benennen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind entsprechende Eignungs-, Fachkunde- und Qualifikationsnachweise vorzulegen. Die Anforderungen an die fachliche und technische Eignung des Auftragnehmers gelten entsprechend für die von ihm eingesetzten Nachunternehmer. Arbeitsgemeinschaften sind bei Angebotsabgabe unter Benennung sämtlicher beteiligter Unternehmen anzugeben. Ein bevollmächtigter Vertreter der Arbeitsgemeinschaft ist zu benennen. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haften entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. Änderungen in der Zusammensetzung einer Arbeitsgemeinschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Zahlungen an Arbeitsgemeinschaften erfolgen ausschließlich auf das von der Arbeitsgemeinschaft benannte gemeinsame Geschäftskonto. 8. Verantwortliche Bauleitung / Fachbauleitung Der Auftragnehmer benennt vor Ausführungsbeginn eine fachkundige, deutschsprachige und entscheidungsbefugte Person als verantwortlichen Ansprechpartner für seine Leistungen auf der Baustelle. Diese Person muss während der Ausführung der Leistungen erreichbar sein und über die erforderlichen Befugnisse zur Koordination, Abstimmung und Veranlassung erforderlicher Maßnahmen verfügen. Soweit für einzelne Fachbereiche eine Fachbauleitung gemäß den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich oder behördlich gefordert ist, ist durch den Auftragnehmer eine entsprechend qualifizierte Person zu benennen. 9. Baustelleneinrichtung, Arbeitsbereiche und Gerüste Soweit keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind sämtliche für die eigene Leistung erforderlichen und nicht durch den Auftraggeber bereitgestellten Bestandteile der Baustelleneinrichtung in die angebotenen Preise einzurechnen. Hierzu gehören insbesondere die erforderliche Beleuchtung der eigenen Arbeitsplätze sowie die für die eigene Leistung erforderlichen Geräte, Maschinen, Arbeitsmittel und Tagesunterkünfte. Standorte für Baumaschinen, Geräte, Materiallager und sonstige Einrichtungen sind vor Einrichtung mit der Bauleitung abzustimmen. Die Nutzung von Räumen des Gebäudebestandes als Aufenthalts-, Lager- oder Arbeitsräume bedarf der vorherigen Zustimmung der Bauleitung. Andere Gewerke dürfen hierdurch nicht behindert werden. Feuergefährliche oder sonstige gefährliche Stoffe dürfen nur an hierfür freigegebenen Stellen gelagert werden. Auf Aufforderung des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer genutzte Räume und Flächen innerhalb von drei Werktagen zu räumen und besenrein zu übergeben, soweit keine andere Frist vereinbart wird. Für den ordnungsgemäßen Verschluss und die Sicherung der eigenen Lager-, Arbeits- und Aufenthaltsbereiche ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Das Heranführen der für die eigene Baudurchführung erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen von den durch den Auftraggeber bereitgestellten Übergabepunkten zu den jeweiligen Arbeitsbereichen gehört zur Baustelleneinrichtung, soweit keine gesonderte Position vorgesehen ist. Werden Gerüste durch den Auftraggeber oder durch Dritte bereitgestellt, dürfen diese ausschließlich im freigegebenen und verkehrssicheren Zustand genutzt werden. Erforderliche Veränderungen oder Ergänzungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Gerüstbauer beziehungsweise der Bauleitung erfolgen. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der eigenen Arbeiten vorübergehend entfernt werden, sind diese unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten wieder vorschriftsmäßig herzustellen. Gerüste sind von durch die eigenen Arbeiten verursachten Verschmutzungen, Staub und Bauschutt laufend freizuhalten und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen oder vergleichbaren Einrichtungen an Gerüsten ist ausschließlich an hierfür vorgesehenen und freigegebenen Punkten zulässig. Das Anbringen eigener Werbe- oder Firmenschilder innerhalb des Baustellenbereichs bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 10. Sauberhaltung und Abfallentsorgung Der Auftragnehmer ist für die Sauberhaltung seiner Arbeitsbereiche sowie der durch seine Arbeiten, Lieferungen oder Transporte beanspruchten Baustellenflächen, Zufahrten, Straßen und Wege verantwortlich. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Baustelle beziehungsweise der jeweilige Arbeitsbereich ist laufend sauber und nach Abschluss der Arbeiten besenrein zu halten beziehungsweise zu übergeben. Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Bauschutt und sonstige durch die Leistungen des Auftragnehmers verursachte Abfälle sind laufend, fachgerecht und ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen. Die jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die erforderlichen Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sind, soweit gefordert, dem Auftraggeber vorzulegen. Schadstoffhaltige, gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Materialien dürfen nicht in allgemeine Baustellencontainer eingebracht werden. Für derartige Stoffe gelten die jeweiligen projektspezifischen Vorgaben, insbesondere die Angaben des Schadstoffkatasters und Entsorgungskonzeptes. Soweit der Auftraggeber gemeinsame Abfallcontainer zur Verfügung stellt, sind diese entsprechend den Vorgaben der Bauleitung zu nutzen. Eine Kostenumlage erfolgt ausschließlich entsprechend den hierfür vertraglich festgelegten Regelungen. Kommt der Auftragnehmer trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung seinen Reinigungs- oder Entsorgungspflichten nicht nach, kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen lassen. 11. Schutz der Leistungen und Witterungseinflüsse Der Auftragnehmer hat seine eigenen Leistungen, Materialien und Bauteile bis zur Abnahme gegen Beschädigungen, Verschmutzungen und übliche Witterungseinflüsse zu schützen. Die während des vertragsgemäß vorgesehenen Ausführungszeitraums üblicherweise erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Witterungs- und Wintereinflüsse sind in die angebotenen Preise einzurechnen, soweit hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. Besondere Maßnahmen infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder nicht durch den Auftragnehmer zu vertretender wesentlicher Verschiebungen des vereinbarten Ausführungszeitraums sind vor deren Durchführung mit dem Auftraggeber abzustimmen. 12. Versicherungen und Umlagen Der Auftragnehmer hat für die Dauer seiner Leistungserbringung die erforderlichen betrieblichen Haftpflichtversicherungen mit ausreichender Deckung aufrechtzuerhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen entsprechende Nachweise vorzulegen. Soweit für das Bauvorhaben eine übergeordnete Bauleistungs- oder Haftpflichtversicherung durch den Auftraggeber abgeschlossen wird, gelten hinsichtlich Deckungsumfang, Selbstbehalten und einer gegebenenfalls vorgesehenen Kostenbeteiligung des Auftragnehmers die gesonderten vertraglichen Vereinbarungen. Eine Kostenumlage auf den Auftragnehmer erfolgt nur, soweit diese in den Vergabe- beziehungsweise Vertragsunterlagen ausdrücklich festgelegt ist. Der Bauherr stellt die Hauptanschlüsse für Baustrom und Bauwasser für die Dauer der Baumaßnahme zur Verfügung. Die hieraus entstehenden Kosten werden pauschal mit jeweils 0,25 % der Auftragssumme für Baustrom und Bauwasser auf den Auftragnehmer umgelegt und bei der Abrechnung in Abzug gebracht. Die Weiterverteilung von Baustrom und Bauwasser ab den vom Bauherrn bereitgestellten Hauptanschlüssen bis zu den jeweiligen Arbeits-, Lager- und Einsatzbereichen einschließlich sämtlicher hierfür erforderlicher Leitungen, Verteiler, Anschlüsse und sonstiger Einrichtungen obliegt dem Auftragnehmer und ist in die angebotenen Preise einzukalkulieren. Zusätzlich schließt der Bauherr für das Gesamtprojekt eine Bauwesenversicherung ab. Die hierfür anfallenden Kosten werden pauschal mit 0,10 % der Auftragssumme auf den Auftragnehmer umgelegt und bei der Abrechnung in Abzug gebracht. Die vorgenannten Umlagen betragen somit insgesamt 0,60 % der jeweiligen Auftragssumme und sind bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. 13. Geänderte und zusätzliche Leistungen / Stundenlohnarbeiten Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen sind dem Auftraggeber grundsätzlich vor Ausführung der jeweiligen Leistung in Textform anzuzeigen. Soweit für die geänderte oder zusätzliche Leistung ein gesonderter Preis zu vereinbaren ist, hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung ein prüffähiges Nachtragsangebot vorzulegen. Dieses muss eine nachvollziehbare Mengen- und Preisermittlung enthalten. Soweit möglich und vertraglich vorgesehen, sind die Preisermittlungsgrundlagen beziehungsweise das Preisniveau des Hauptangebotes zugrunde zu legen. Die Beauftragung von Nachtragsleistungen darf ausschließlich durch den Auftraggeber oder einen hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn deren Ausführung vor Beginn ausdrücklich vereinbart beziehungsweise angeordnet wurde. Die Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen richtet sich im Übrigen nach den vertraglich vereinbarten Regelungen. 14. Abnahme und Mängelansprüche Nach vollständiger Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung zeigt der Auftragnehmer die Abnahmereife in Textform an und verlangt die förmliche Abnahme. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Festgestellte unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B fünf Jahre ab Abnahme der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Übrigen gelten die vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Regelungen über Mängelansprüche sowie über Hemmung und Neubeginn der Verjährung. Die Nutzung oder Ingebrauchnahme einer Leistung oder Teilleistung vor der förmlichen Abnahme stellt für sich allein keine förmliche Abnahme dar. Der Auftragnehmer hat die für seine Leistung maßgeblichen Vorleistungen anderer Unternehmer vor Beginn seiner eigenen Arbeiten auf erkennbare Mängel und auf ihre Eignung als Grundlage für die eigene Leistung zu prüfen. Festgestellte Mängel oder Bedenken hinsichtlich der Vorleistungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und vor Beginn der darauf aufbauenden Arbeiten in Textform mitzuteilen. 15. Aufmaß und Abrechnung Für Aufmaß und Abrechnung gelten, soweit in den gewerkespezifischen Vorbemerkungen oder im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist, die einschlägigen Abrechnungsbestimmungen der VOB/C. Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" werden ausschließlich zusätzlich zu der jeweils zugehörigen Grundposition abgerechnet. Der in der Grundposition enthaltene Leistungsumfang ist bei der Zulage nicht nochmals zu vergüten. Leistungen, die im weiteren Bauablauf verdeckt oder nicht mehr nachvollziehbar aufmessbar sind, sind rechtzeitig vor dem Verdecken gemeinsam aufzumessen beziehungsweise nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine hierbei gegebenenfalls vorgenommene technische Feststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Aufmaße sind nachvollziehbar und prüffähig zu erstellen. Erforderlichenfalls sind sie durch Skizzen, Fotos, Gebäudebezeichnungen, Geschossangaben, Raumbezeichnungen oder vergleichbare Angaben eindeutig zuzuordnen. Aufmaße sind grundsätzlich baubegleitend vorzunehmen. Bei der Abrechnung sind die gleichen Positionsnummern und Ordnungszahlen wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Bei elektronischer Abrechnung muss eine eindeutige Zuordnung der Abrechnungspositionen zum Leistungsverzeichnis gewährleistet sein. Soweit Baustrom, Bauwasser oder sonstige Verbrauchsmedien durch den Auftraggeber bereitgestellt werden, trägt der Auftragnehmer die auf seine Leistungen entfallenden Verbrauchskosten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. Die Abrechnung erfolgt nach gemessenem Verbrauch oder, soweit eine getrennte Verbrauchserfassung nicht möglich ist, nach dem in den Vertragsunterlagen festgelegten Umlageschlüssel. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, während seiner Leistungserbringung Tagesberichte zu führen. Diese müssen mindestens Angaben zu den ausgeführten Arbeiten, der eingesetzten Personalstärke, besonderen Vorkommnissen und den für die Ausführung relevanten Witterungsverhältnissen enthalten. Die Tagesberichte sind der örtlichen Bauleitung mindestens wöchentlich beziehungsweise nach deren Vorgabe zu übergeben. 16. Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vorbemerkungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die einschlägigen gesetzlichen beziehungsweise vertraglich vereinbarten Bestimmungen.
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (TVB TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (TVB 1. Allgemeine Grundlagen und Normen Alle Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften sowie den Herstellervorschriften der systemgeprüften Konstruktionen auszuführen. Insbesondere gelten die jeweils gültigen Fassungen folgender Normen und Richtlinien: VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. VOB/C - ATV DIN 18340: Trockenbauarbeiten. DIN 4103-1: Nichttragende innere Trennwände; Anforderungen, Nachweise. DIN 18181: Gipsplatten im Hochbau - Verarbeitung. DIN EN 13963: Spachtelmaterialien für Gipsplatten. DIN 4102-4 bzw. DIN EN 13501-2: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (Brandschutznachweise). DIN EN ISO 12944: Korrosionsschutz von Stahlbauten (für Feuchtraumprofile). Merkblätter des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. (insb. Merkblatt Nr. 2 zur Verspachtelung von Gipsplatten). 2. Brandschutztechnische Anforderungen (F30 / EI 30) Alle Bauteile, für die ein Brandschutzziel (F30-A / EI 30) gefordert ist, müssen als geschlossene, systemgeprüfte Konstruktionen eines einzigen Herstellers ausgeführt werden. Ein herstellerübergreifender Materialmix innerhalb eines Bauteils ist unzulässig. Für alle Brandschutzbauteile ist dem Auftraggeber (AG) vor Beginn der Arbeiten das entsprechende Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (AbP) oder die Europäische Technische Bewertung (ETA) vorzulegen. Nach Fertigstellung hat der Auftragnehmer (AN) eine rechtsverbindliche Fachunternehmererklärung über den ordnungsgemäßen und systemkonformen Einbau zu übergeben. Im Bereich von Flucht- und Rettungswegen (Treppenraum) dürfen ausschließlich nicht brennbare Baustoffe der Klassen A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1 zum Einsatz kommen. 3. Klimabedingungen und Feuchteschutz (Klimaklasse 3) Soweit in den Positionen gefordert (Treppenraumwände, Deckenkonstruktionen zum kalten Spitzboden), müssen die Bauteile den Belastungen der Klimaklasse 3 (Differenzklima mit relativer Luftfeuchtigkeit bis zu 85 %) dauerhaft standhalten. Für diese Bereiche sind zwingend vliesarmierte Spezialgipsplatten (Typ GM-FH1IR nach DIN EN 15283-1) mit anorganischer Oberfläche (keine Kartonummantelung) einzusetzen, um Schimmelbildung und Gefügevoralterung auszuschließen. Die Metall-Unterkonstruktionen in Klimaklasse-3-Bereichen müssen werkseitig mit einem erhöhten Korrosionsschutz der Klasse C3 (nach DIN EN ISO 12944) ausgeführt sein. Dies gilt gleichermaßen für Profile, Abhänger, Verbinder und die systemspezifischen Schnellbauschrauben. 4. Ausführung der Unterkonstruktion und Beplankung Achsabstände: Der Achsabstand der Profile/Traglatten hat sich strikt nach den statischen und brandschutztechnischen Vorgaben des Systemherstellers zu richten (bei Decken und Dachschrägen standardmäßig max. 400 mm). Schraubabstände: Die Befestigungsabstände der Schnellbauschrauben an Decken und Schrägen dürfen im Brandschutzfall maximal 170 mm (Wand max. 250 mm) betragen. Bei mehrlagiger Beplankung darf der Abstand der verdeckten ersten Lage nach Systemfreigabe auf max. 500750 mm vergrößert werden. Fugenversatz: Bei zweilagigen Konstruktionen sind die Längs- und Querfugen der zweiten Lage zwingend versetzt zu den Fugen der ersten Lage anzuordnen (Mindestversatz 400 mm). Kreuzfugen sind unzulässig. 5. Verspachtelung und Anschlüsse Soweit nicht anders ausgeschrieben, gilt für alle Sichtflächen die Qualitätsstufe Q1 (Grundspachtelung) als vereinbart. Bei mehrlagigen Konstruktionen ist jede verdeckt liegende Plattenlage vor Montage der Folgelage in den Fugenbereichen kraftschlüssig vorzuspachteln. Für Klimaklasse-3- oder Nassraumbereiche sind zwingend die hydrophobierten, feuchtigkeitsbeständigen System-Spachtelmassen des Systemherstellers in Kombination mit verrottungsfesten Glasfaser-Fugenbewehrungsstreifen zu verwenden. Gipsspachtelmassen sind hier unzulässig. Anschlüsse an flankierende Massivbauteile sind zur Vermeidung unkontrollierter Rissbildung grundsätzlich als kontrollierte Trennung (mittels Trennstreifen) auszuführen. 6. Baustellenlogistik, Transporte und Rüstung (Erschwernisse) Transportleistungen: Alle horizontalen und vertikalen Materialtransporte (inkl. schwerer Plattenwerkstoffe und Stahlprofile) von der Anlieferstelle am Objekt durch das enge Treppenhaus bis zur finalen Einbaustelle sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Es stehen keine bauseitigen Aufzugsanlagen zur Verfügung. Gerüstung / Höhenniveaus: Die Montagearbeiten im Treppenraum erfolgen auf wechselnden Höhenniveaus, unebenen Standflächen und vorhandenen Treppenläufen bzw. Zwischenpodesten. Der AN hat alle hierfür erforderlichen Sondergerüste, Treppenhauskombigerüste oder treppengängigen Rollgerüste mit unabhängig voneinander höhenverstellbaren Fahrbalken/Spindeln zur Schaffung sicheren Arbeitens nach den geltenden UVV vollumfänglich einzukalkulieren und vorzuhalten. Eine separate Vergütung von Gerüsten erfolgt nicht. Prüfpflicht vor Ort: Der AN hat vor Beginn der Montage die Maße sowie die klimatischen Bedingungen (insb. Restfeuchte im Baukörper) vor Ort zu prüfen und bei Abweichungen zum geplanten System unverzüglich schriftlich Bedenken anzumelden. Die Ausführung aller Trockenbauarbeiten (Wände, Vorsatzschalen, Vorwandinstallationen und Decken) hat in enger, koordinierter Abstimmung mit den Installationsgewerken zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat die Beplankung in mehreren, dem Baufortschritt angepassten Arbeitsgängen auszuführen (z. B. einseitiges Schließen, Offenhalten für die Rohinstallation, beidseitiges Schließen nach Freigabe). Das Einbringen von Dämmstoffen darf erst nach der Abnahme der jeweiligen Haustechnik-Installationen erfolgen. Die hiermit verbundenen Erschwernisse, wie abschnittsweises Arbeiten, bauseitig bedingte Unterbrechungen, Wartezeiten oder wiederholte Rüst- und Anfahrzeiten innerhalb der vereinbarten Gesamtbauzeit, sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 7. Gewerkeschnittstelle Oberflächen Q1-Spachtelung Schnittstelle zum Maler Sämtliche Gipsplattenflächen sind nach erfolgter Montage fachgerecht in Oberflächenqualität Q1 gemäß den einschlägigen Regelwerken und Herstellervorgaben herzustellen. Folgende Leistungen sind dafür zu erbringen: ? fachgerechte Q1-Grundverspachtelung ? keine offenen Fugen ? keine offenen Schraubenköpfe ? keine Fehlstellen ? keine groben Spachtelgrate/Überstände ? Nacharbeit innerhalb Q1 inklusive Die Fugen der Gipsplatten einschließlich erforderlicher Fugendeckstreifen sowie sämtliche sichtbaren Befestigungsmittel sind vollständig zu verspachteln. Die Spachtelung ist eben und geschlossen innerhalb der Plattenoberfläche herzustellen. Nach dem Erhärten sind vorstehende Spachtelgrate, Spachtelnasen und Materialanhäufungen zu entfernen bzw. abzuarbeiten. Spachtelmaterial darf nicht über die angrenzende Plattenoberfläche vorstehen. Offene Fugen, Fehlstellen, Ausbrüche, nicht vollständig geschlossene Befestigungsmittel sowie lose oder nicht ausreichend haftende Spachtelstellen sind nachzuarbeiten. Erforderliche Nachspachtelungen zur ordnungsgemäßen Herstellung der Q1-Oberfläche sind mit dem Einheitspreis abgegolten. 8. Angabe zum angebotenen Haupt-Systemhersteller BIETERANGABEN (Vom Bieter zwingend auszufüllen): Der Bieter verpflichtet sich, die Trockenbauleistungen mit den nachfolgend benannten Systemen auszuführen. Ein nachträglicher Wechsel des Herstellers ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Bauleitung zulässig. angebotener Haupt-Systemhersteller : Hersteller: ___________________________________                    ( vom Bieter auszufüllen)
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (TVB
01 Bauabschnitt 1
01
Bauabschnitt 1
01.01 Typ A - Haus 51a
01.01
Typ A - Haus 51a
01.02 Typ A - Haus 51b
01.02
Typ A - Haus 51b
01.03 Typ C - Haus 49
01.03
Typ C - Haus 49
01.04 Typ D - Haus 47
01.04
Typ D - Haus 47
01.05 Typ D - Haus 51
01.05
Typ D - Haus 51
01.06 Typ E - Haus 45
01.06
Typ E - Haus 45
01.07 Typ B - Haus 51c
01.07
Typ B - Haus 51c
01.08 Typ C - Haus 51d
01.08
Typ C - Haus 51d
01.09 Typ D - Haus 53
01.09
Typ D - Haus 53
01.10 Typ D - Haus 55
01.10
Typ D - Haus 55
01.11 Typ F - Haus 51e
01.11
Typ F - Haus 51e