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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung Baumaßnahme
Art der Baumaßnahme: Umbau / Erweiterung Umbau von zwei Einfamilienhäuser zu Mehrfamilienhäusern. Dafür wurden die Grundstücke in der Schießgartenstraße 33/35 zu einem Grundstück zusammengelegt.
Betriebszustand bei Arbeiten im Bestandsgebäude: leergezogen / entkernt
Allgemeine Baubeschreibung
Durch die Wohnraumvergrößerung entstehen insgesamt 16 Wohneinheiten verteilt auf die zwei
Gebäude. Im Erdgeschoss und Obergeschoss sind jeweils 3 Wohneinheiten angeordnet, im
Dachgeschoss jeweils zwei Wohneinheiten mit Dachterrasse. Die Keller werden weiterhin als
Keller genutzt und ändern in Ihrer Größe nicht.
Die bestehenden Gebäude werden kernsaniert. Die Anbauten werden in Massivbauweise
errichtet. Die Dachstühle beider Gebäude werden mit Holz konstruiert. Die Dacheindeckung der
35° Dächer wird mit Ziegeln ausgeführt. Das Dach der mittleren Dachreiter
sollen mit Solarmodulen belegt werden. Die Gauben und dieser Dachbereich werden mit einer EPDM Plane abgedichtet. Die Dachterrassen werden, in den Bereichen ohne
Dachterrasse, intensiv begrünt. Die äußere Hülle wird an der Fassade mit einem WDVS-System
und die Steildächer mit Zwischen- oder Aufsparrendämmung energetisch ertüchtigt. Beide
Gebäude werden an jeweils eine Wärmepumpe angeschlossen. Die Räume werden im Rahmen
der Effizienzhaussanierung mit dezentralen Einzelraumlüftergeräten belüftet.
Gebäude
Gebäude zur Nutzung als: Umbau von EFH zu MFH
Gesamtanzahl Geschosse: 4
davon Untergeschosse: 1
davon Vollgeschosse:2
Dachform: Pultdächer
Höhe First über OKG: 11,40 m
Höhe letzte Decke über OKG: 5,65 m
Baustelleneinrichtung
Kran zur Mitnutzung: nein
Lagermöglichkeiten: durch AN
Lagerfläche für AN: ca. 100 m2 außen
Baus. Stromanschluss (kW): 44 kW vorhanden
Baus. Wasseranschluss: DN 32 DN vorhanden
Baustellenumfeld
Arbeitszeiteinschränkungen: Wohngebiet [7:00-20:00]
Lärmeinschränkungen: Wohngebiet [7:00-9:00, 13:00-15:00, 17:00 - 20:00]
Erschütterungseinschränkungen: -
Gebäudeklasse
Das Gebäude ist nach §2 Abs. 4 Satz 1 HBO 2018 der Gebäudeklasse [3] zuzuordnen.
Lage
Adresse:
Schießgartenstraße 35 und 33, 63303 Götzenhain-Dreieich
Baugelände und Baustellenzufahrt
Das Baugrundstück wird über die Schießgartenstraße erschlossen.
Lager- und Aufstellflächen sind auf dem Baugelände und gemäß Baustelleneinrichtungsplan vorgesehen. Sie sind jedoch knapp bemessen und zügig für Folgegewerke freizuräumen.
Bauwasser und Baustrom sind bauseits vorhanden.
Nutzung sanitärer Anlagen
Während der Bauphase steht ein Baustellen-WC zur Verfügung.
Sollte dieses WC über das übliche Maß verunreinigt oder beschädigt werden, sodass eine Nutzung nicht mehr möglich ist, müssen die zum Zeitpunkt der Feststellung anwesenden Firmen die Kosten für das Reinigen und Beheben der Schäden sowie Stellen und Vorhalten eines separaten WCs tragen.
Es wird davon ausgegangen, dass am Kernarbeitsplatz Duschen zur Verfügung stehen, sodass keine weiteren Duschen auf der Baustelle gestellt werden.
Ausführung zeitgleich mit anderen Gewerken
Auf der Baustelle werden mehrere Gewerke zeitgleich ihre Arbeiten ausführen. Daher sind die eigenen Arbeiten mit denen anderer Gewerke rechtzeitig abzustimmen.
Bautagebuch ǀ Dokumentation
Der Auftragnehmer hat Bau-Tagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber wöchentlich oder auf Anforderung zu übergeben. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Diese Berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können, unter Ausschluss von Angaben zu Behinderungen und Tagelohnarbeiten.
Die Dokumentation beinhaltet den kompletten Umfang der erbrachten Leistungen.
Die Zusammenstellung der Unterlagen ist baubegleitend zu erstellen und spätestens 2 Wochen vor voraussichtlicher Abnahme vollständig und geordnet dem AG bzw. dessen Stellvertreter vorzulegen.
Sonstiges
Dem Bieter wird vor Angebotsabgabe dringend eine Besichtigung der Örtlichkeiten nahegelegt.
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Schäden und Behinderungen, die erst während der Bauausführung erkennbar werden, sind schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise wird vom Auftraggeber festgelegt.
Alle Aufwendungen, die sich aus den vor- und nachgenannten Bemerkungen ergeben, sind entsprechend der Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Dies gilt auch für alle erforderlichen Nebenleistungen die zur Ausführung der Leistung erforderlich sind, auch wenn diese nicht ausdrücklich beschrieben werden. Vorraussetung ist, dass die Nebenleistung aus der Logik der zu erbringenden Leistung hervorgeht. Inbesondere wird auf die Berücksichtigung von Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Nachbargrundstücke und öffentlicher Verkehrsraum (StVO) verwiesen. Alle erforderlichen Maßnahmen sind nach Bedarf in die Leistung mit einzukalkulieren.
Erkennbare Unklarheiten in Bezug auf die vorliegende Leistungsbeschreibung sind vor Angebotsabgabe in Form einer Bieteranfrage zu klären.
Vorlagen
Die Pläne und Bilder, auf die in einzelnen Leistungstexten Bezug genommen wird, liegen dieser Ausschreibung bei. Es gilt Wort vor Bild.
Die Ausführungsunterlagen werden ausschließlich digital im Format PDF-Format übermittelt. Die Druckkosten sind in die EPs einzurechnen.
Ein Aufmaß vor Ort ist bei allen Arbeiten notwendig. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Baubeschreibung
Ausführungszeitraum Ausführungszeiten:
Der Ausführungszeitraum kann in mehrere Abschnitte unterteilt sein.
Folgende Abschnitte sind vorerst im Bauzeitenplan definiert worden:
Abschnitt 01:KW27 29.06.2026 bis KW32 07.08.2026
Dachterrasse+Brüstung, Vorarbeiten Fassade+Brüstung Fenster, Vordach, Anbaubalkone
Abschnitt 02:KW45 02.11.2026 bis 06.11.2026
Innengeländer
Hinweis: Die Abschnitte sind eng getacktet und sollen eingehalten werden, um den Bauablauf nicht zu gefährden. Bei den Zeiten handelt es sich um die Ausführungszeiten. Die Werk- und Montagepläne müssen rechtzeitug zur durchsicht vorgelegt werden. Liefer- und Vorfertigungszeiten sind zu berücksichtigen.
Ausführungszeitraum
Technische Vorbemerkungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Metallbau-/Schlosserarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- BAS.T: Bundesverband Antriebs- und Steuerungstechnik. Tore e. V.,
- bauforumstahl e. V.,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
- BVM: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke,
- DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V.,
- IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V.,
- Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V.,
- ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V.,
- ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.,
- VdS Schadenverhütung GmbH,
- VFF: Verband Fenster + Fassade.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
- statische Nachweise aller Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung möglicher auftretender Verformungen und Spannungen durch Stoß und thermischen Belastungen,
- Einplanen von Dehnungs- und Montagestößen in ausreichender Zahl, damit eine geräuschlose und
ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander und gegen den Baukörper gewährleistet ist,
- Anschluss- und Auflagerpunkte zur Aufnahme der nötige Längenausdehnung,
- statische Bemessung von Glasstärken, -arten und -zwischenlagern,
- Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
- prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen Einreichen vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur.
Wärmedämmstoffe stellen keinen zulässigen Befestigungsuntergrund dar. Sollen Befestigungen durch
Wärmedämmstoffe erfolgen, so sind diese mit entsprechenden Abstandhaltern zu hinterlegen. Der AN stimmt in diesem Fall die hierfür zulässigen Materialien mit dem AG ab, um Wärmebrücken zu vermeiden. Soweit nicht anderweitig abweichend beschrieben, sind für beheizte Bereiche Isolierverglasungen mit Ug < 1,00 w/m2K mit verbessertem Randverbund vorzusehen.
Werden vom AG Dimensionierungen genannt, so sind diese als gestalterischer Vorschlag oder als
Kalkulationsgrundlage zu verstehen und durch den AN nach Auftragserhalt prüffähig nachzuweisen. Sofern die Berechnungen des AN andere Dimensionierungen ergeben, als die Gestaltungsvorschläge des AG vorsehen, ist der AG hierüber rechtzeitig vor Arbeitsausführung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ist dem AN bekannt, das von ihm zu erstellende Konstruktionen nachfolgend bauseitig brandschutzbeschichtet werden, so stimmt er unaufgefordert die von ihm eingesetzte Korrosionsschutzbeschichtung/Grundierung auf das nachfolgende bauseitige Brandschutzbeschichtungssystem ab. 3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Der AN übergibt dem AG für alle am Bauvorhaben tätigen Mitarbeiter personenbezogene
Schweißbefähigungsnachweise. Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt an den AG.
Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten an später verzinkten Bauteilen sind grundsätzlich vor dem Verzinken auszuführen. Sind Druckentlastungsbohrungen später verzinkter Bauteile nicht unsichtbar, d. h. bspw. unterseitig von Handläufen, auszuführen, so sind diese mit dem AG abzustimmen. Alle Konstruktionen sind so weitgehend im Betrieb des AN herzustellen, wie es übliche Lkw-Transportkapazitäten zulassen. Baustellenschweißungen sind ebenso wie Verbindungselemente (Kopfplatten, Bolzen etc.) auf das unvermeidliche Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für feuerverzinkte Konstruktionen, an denen nachträgliche Schweißarbeiten auf das unumgängliche Minimum zu reduzieren sind.
3.2 Abdeckungen/Gitterroste
Gitterroste sind grundsätzlich allseitig in umlaufenden Winkelrahmen, die fest mit der Bauwerkskonstruktionverankert sind, aufzulagern.
Sind an anderer Stelle keine abweichenden Angaben getätigt, so sind Gitterroste und Abdeckungen
mindestens für folgende Lasten zu bemessen:
- 5,0 kN Einzellast für alle Bereich mit Fußgängerverkehr, z. B. Balkone,
- 10,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahrten durch PKW zu befürchten ist,
- 70,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahren durch LKW zu befürchten ist.
Die Maschengröße von begehbaren Gitterrosten darf 30 x 10 mm nicht überschreiten, lediglich in rein
absturzsichernden Bereichen sind Maschenweiten von bis zu 30 x 30 mm zulässig.
Gitterroste sind für Revisionszwecke so zu unterteilen, dass ein Höchstgewicht von 25 kg je Segment nicht überschritten werden soll. Bei der Aufteilung von Gitterrosten sind die Raster benachbarter Fensterachsen, Fassadengliederungen etc. aufzunehmen.
Regelmäßig und häufiger zu öffnende sowie sehr schwere Gitterrostabdeckungen sollen Öffnungshilfen (bspw. Gasdruckfedern) für erleichterte Bedienung erhalten. Sind solche Bedienhilfen nicht beschrieben, bietet der AN dem AG diese unaufgefordert an. Herausnehmbare Gitterroste sind gegen unbefugtes Öffnen durch von innen zugängliche Sicherungen zu schützen. Soweit vom AN verschließbare Sicherungen eingebaut werden, sind gleichschließende Schlösser für
alle Bereiche zu verwenden. Bei möglicher Geruchsentwicklung an Schachtabdeckungen müssen geruchsdichte bzw. luftdichte Abdeckungen eingebracht werden, die mit den entsprechenden Verschraubungen und Dichtungen versehen sind. Abdeckungen mit einem Einzelgewicht > 25 kg müssen Aufnahmen für Hebezeuge enthalten. Entsprechende Handhaken sind für jede Abdeckung in feuerverzinkter Ausführung mitzuliefern.Abdeckungen für Bereiche mit Oberböden müssen so ausgeführt sein, dass der Oberboden bauseitig oberflächenbündig in die Abdeckungen eingelegt werden kann. In solchen Fällen sind die Abdeckungen mit 2 mm über den Fertigbodenbelag herausstehenden umlaufenden Rahmen in feuerverzinkter Ausführung herzustellen.
3.3 Geländer und Umwehrungen
Endkappen aus Kunststoff sind nur für Handläufe der Geländer untergeordneter Innenräume (Lager,
Tankräume, Technikräume etc.) zulässig. In allen übrigen Bereichen, insbesondere in Treppenräumen, innerhalb von Nutzungseinheiten und in Außenbereichen, sind Geländer stets mit Metallendplatten zu verschweißen und zu verschleifen. Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob stumpfe Endplatten oder Halbkugeln verschweißt werden sollen.
Wandbefestigungen von Geländern und Handläufen sind nach Möglichkeit als Anker direkt in die Wände einzudübeln, angedübelte Konsolplatten sind nur bei Unumgänglichkeit zulässig. Müssen Konsolplatten verwendet werden, so sind diese aus dem gleichen Material wie die entsprechenden Geländer oder Handläufe herzustellen und mit in die Platte oberflächenbündig eingesenkten VA-Inbusschrauben zu befestigen. Soweit hierfür keine bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmittel verfügbar sind, können ausnahmsweise Bolzen mit Edelstahl-Hutmutternabdeckung verwendet werden. Die Stäbe von Stabgeländern sind am Untergurt verdeckt, d. h. von unten, durch Bohrungen, zu verschweißen, um Schweißnähte im Sichtbereich zu vermeiden. Die Materialstärke von Füllstäben soll 6 mm bei Flachstählen
und 14 mm bei Rundstählen nicht unterschreiten, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben.Stabgeländer mit waagerecht angeordneten Stäben (Gefahr des Überkletterns!) kommen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zur Ausführung.
Auf Obergurte aufgesetzte Handläufe sollen mit Rundstählen im Material des Handlaufs montiert werden. Diese Rundstahl-Abstandhalter sind gleichfalls unsichtbar von unten zu verschweißen. Holzhandläufe sollen auf einem Trägerprofil aus Flachstahl aufgeschraubt werden.
Handläufe sind, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, in Versammlungsstätten, Hotels, Warenhäusern und Einkaufszentren sowie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, mit geschlossen verkröpften Übergängen herzustellen. Offene Handlaufenden sind in diesen Gebäuden nicht zulässig. Waagerechte Verkröpfungen sollen nach Möglichkeit mit Bögen und Schrägen, dem Treppenverlauf folgend, und nicht mit Gehrungsschnitten hergestellt werden. Bei der Konstruktion von Geländern ist die Treppengeometrie zu beachten, sodass nur eine möglichst geringe Zahl von Verkröpfungen am Treppenauge und Verkröpfungen an den Läufen ausgeführt werden.
Absturzsichernde Geländer in Bereichen, die ausschließlich der Arbeit dienen (ohne Zugang von Öffentlichkeit, insbesondere jedoch Kindern), müssen als vereinfachte Konstruktion mindestens Handlauf, Knieschutz und seitlichen Trittschutz aufweisen. Die Zustimmung des AG zu den vereinfachten Konstruktionen ist vom AN einzuholen.
Von jedem mit Leistungspositionen beschriebenen Geländertyp sind Muster in Originalgröße in einer Länge von mindestens 1,00 m vom AN herzustellen, die nach Freigabe weiterverwendet werden können. Geländer sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, generell mit einer Mindesthöhe von 1,00 m über OKF herzustellen, ab 12,00 m Absturzhöhe mit einer Mindesthöhe von 1,10 m.
3.4 Befestigungen
Sind Befestigungen mit Anschweißplatten vorgesehen, so sind diese vom AN rechtzeitig als vorgezogene Leistung zu liefern und maßgerecht in die bauseitigen Schalungen einzubauen. Bei Konstruktionen aus WU-Beton ist zu beachten, dass ein Mindestabstand von 20 mm zur Bauteilbewehrung nicht unterschritten werden darf.
3.5 Dachaufbauten
Dachaufbauten wie Technikbühnen und Geräteträger dürfen die Abdichtung nur ausnahmsweise durchdringen. Sind dachhautdurchdringende Aufständerungen verlangt, so weist der AN den AG auf die Besonderheit dieser Konstruktion hin und berücksichtigt erforderlichenfalls wärmegedämmte Befestigungen. Alle Befestigungspunkte müssen thermisch bedingte Längenänderungen verformungs- und spannungsfrei aufnehmen können. Bei längenorientierten Bauteilen wie Zäunen und Geländern weist der AN die Aufnahme der anstehenden Längenänderungen für eine Temperaturdifferenz von -20 °C bis +60 °C nach. Ausnahmsweise vorgesehene dachhautdurchdringende Aufständerungen müssen frei bewegliche Überwurfohre mit Flanschen oder andere überdeckte Aufnahmen der Befestigung der Dachabdichtung aufweisen. Sie müssen einen Abstand von mindestens 30 cm untereinander und zu anderen Durchdringungen aufweisen.
Zwischen der Unterkante von Technikbühnen und Geräteträgern soll eine lichte Höhe von 50 cm bis zur Dachhaut für Revisions- und Reparaturzwecke verbleiben.
Technische Vorbemerkungen
01 Gemeinsame Arbeiten
01
Gemeinsame Arbeiten
01.01 Vor- und Nebenleistungen
01.01
Vor- und Nebenleistungen
02 Haus 01
02
Haus 01
02.01 Balkone
02.01
Balkone
02.02 Dachterasse
02.02
Dachterasse
02.03 Geländer
02.03
Geländer
02.04 Vordach
02.04
Vordach
03 Haus 02
03
Haus 02
03.01 Balkone
03.01
Balkone
03.02 Dachterrasse
03.02
Dachterrasse
03.03 Geländer
03.03
Geländer
03.04 Vordach
03.04
Vordach
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