Trinkwasserinstallation
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Trinkwassersanierung
01
Trinkwassersanierung
ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Die Kosten für die Hebezeuge bzw. Autokran zur Einbringung der Anlagen-            teile sind einzukalkulieren, soweit dies in der Leistungsbeschreibung nicht            separat ausgewiesen ist. Der Unternehmer erhält vom Planungsbüro eine            Ausführungsplanung. Das Erstellen von Montageplänen, in Abstimmung mit            den anderen am Bau beteiligten Unternehmen, Werkstatt- und Detail-            zeichnungen ist Sache des Auftragnehmers. Die Insgemeinkosten und die Einrichtung und Unterhaltung der Baustelle,            sowie die ordnungsgemäße Überwachung der Baustelle nach den Vor-            schriften sowie DIN -Normen und den geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen            sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Aufmaß ist mit einem Vertreter d. Bauüberwachung zu erstellen. Das            Aufmaß ist auf vorgedruckte Formularen, die vom Unternehmer zu stellen            sind, in 4-facher Ausfertigung für den Bauherrn zu erstellen. Zur Abrechnung ist eine Aufmaß Zusammenstellung anzufertigen, auf der die            Aufmaßblattnummern und die in diesem Blatt enthaltenen Massen klar er-            sichtlich sind. Das Projekt ist vom Unternehmer vor Inangriffnahme der Arbeiten in allen            Einzelheiten zu prüfen. Die Pläne sind mit der tatsächlichen Bauausführung            zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind dem Planungsbüro zu            melden und zu berücksichtigen. Für die fachgerechte Ausführung und einwandfreie Funktion der Anlagen            übernimmt der Unternehmer die volle Gewähr. .Ferner ist nicht nur das unter            den ZVB und ZTV genannte maßgebend, sondern auch die bauauf-            sichtlichen Vorschriften sowie die Auflagen der M-LüAR. Der Unternehmer            ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten und auch während der Mon-            tage mit den übrigen am Bau beschäftigten Firmen, sowie der Objekt- überwachung zu koordinieren Für die Baustelle ist ein Obermonteur zu bestimmen, der die Baustelle            während der gesamten Bauzeit zu führen hat, er darf nur mit Zustimmung            der Objektüberwachung ausgetauscht werden. Der Obermonteur muß an            der Baustelle ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung haben. Die ausfüh-            rende Firma wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Montage            der Anlage auf sauberste und fachgerechte Arbeit besonders zu achten ist.            Um eine Kostenüberschreitung zu vermeiden, sind die Kosten sofort            schriftlich entsprechend dem Baufortschritt zu prüfen, etwaige zu erwarten-            de Kostenüberschreitungen sind sofort zu melden. Abschlagsrechnungen,            entsprechend dem Baufortschritt, können eingereicht werden, die Leistun-            gen sind durch Aufmaße nachzuweisen. Es ist ein Bautagebuch zu führen, die Bautageberichte müssen alle            Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von            Bedeutung sein können. Außerdem sind Anzahl und Art der an der            Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, der wesentliche Baufortschritt,            das Aufstellen wesentlicher Bauteile, Abdrücken, Inbetriebnahme etc.            festzuhalten. Das Original u. eine Kopie sind wöchentlich zur Unter-            schrift vorzulegen. Einreichen aller erforderlichen Eingaben an die Behörden, Abnahme der            Anlage, Anfertigen der Werkstattzeichnungen u. Montagezeichnungen ist            vom Unternehmer zu erledigen. Abrechnungs- und Bestandspläne 3-fach.            Schaltschemata der neuen Anlagen und Bedienungsanweisungen zum            Aufhängen in den Zentralen einschl. Verglasung und Rahmen sind            spätestens eine Woche vor der Abnahme dem Bauherrn zur Verfügung zu            stellen. Der Unternehmer ist voll verantwortlich für die Überprüfung der Leistungs-            daten u. Kanalnetzberechnung, für die einwandfreie Funktion der Anlage,            Aufnehmen der Maße an der Baustelle, Massenprüfung, Überprüfung der            Montageöffnungen und der richtigen Bauvoraussetzungen hinsichtlich des            Projektes an der Baustelle. Vom Unternehmer sind nach Auftragserteilung in Abstimmung mit den vom            Ing.-Büro gelieferten Ausführungsplänen sämtl. notwendigen Kernbohrun-            gen, Wanddurchbrüche und Wandschlitze anzuzeichnen, bzw. deren            Richtigkeit zu prüfen. Auftretende Unstimmigkeiten sind anzuzeigen. Die            Herstellung der zu vor genannten Aussparungen erfolgt in der Regel durch            den Rohbauunternehmer. Verschließen von Brandschutzdurchführungen            z.B. Feuerschutzklappen durch den Auftragnehmer mittels Schottung.            Ferner sind Angaben zu machen über alle erforderlichen Fundamente,            sowie sonstige bauliche Nebenarbeiten, die für die Montage der Anlage            erforderlich sind. Mit dem Unternehmer für Sanitär-, Heizung-, Wärmedämmungs- und Elek-            troarbeiten ist engster Kontakt zu pflegen. Bei etwaigen Unklarheiten sind            die bei der Objektüberwachung oder beim zuständigen Ingenieurbüro auflie-            genden Zeichnungen einzusehen. Bedienungs- und Wartungsanweisung: Die Bedienungs- und Wartungsanweisung ist in 3-facher Ausfertigung zu            liefern. Der Wartungsumfang ist in einer Inspektionstabelle aufzulisten. Die            Bedienungs- und Wartungsanweisung soll folgendermaßen gegliedert sein: - Art und Umfang            - Logische und zeitliche Folge            - Störfälle und deren Behebung            - Anlagenbeschreibung mit Ortsbestimmung            - Garantiewerte            - Betriebsdaten            - Installationsdaten            - Anlagenspezifische Merkmale            - Bedienungsanweisung            - Funktion und Lage der Bedienungsorgane            - Bedienungsreihenfolge i. Abhängigkeit d. Betriebsweise            Anzeige-,Steuer-,Schalt-u. Regelgeräte            - Sicherheitseinrichtungen            - Betriebsunterbrechung (Außerbetrieb-u. Inbetriebset.)            - Wartungsanweisungen            - Adressen-Aufstellung            - Erläuterung der Störmeldung            - Schmier-u. Dichtungsarbeiten            - Spezialwerkzeuge            - Eigenschaften von Betriebsmitteln            - Behördl. Kontrollen u. Prüfungen (Zeitfolge, Anschr.)            - Art u. Zeitfolge der Überwachung (Wartungskalender)            - Muster für die Führung eines Betriebsbuches            - Ersatzteilaufstellung            - Verschleißteile            - Ersatzteilliste mit Angaben von:            - Hersteller (Hauptwerk)            - Auslieferungslager u. Kundendienststützpunkt mit Anschrift und Telefon Nr., Typ-bzw. Fabrikat-Nr.,            - Größe, Leistung und Bestelldaten. Allgemeine Hinweise: - Abnahme können nur mit erfolgter Einweisung des Auftraggebers erfolgen.            - Regieberichte sind unverzüglich von der Bauleitung unterzeichnen zu            lassen. Nicht unterschriebene Berichte sind ungültig.            - zusätzliche Leistungen bedürfen einer schriftlichen Anweisung des            Auftraggebers.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) 1. Allgemeines zum Schall-, Wärme- und Feuchteschutz 1.1            Der Auftragnehmer hat neben den Anforderungen aus den zur Angebotsab-            gabe gültigen deutschen Normen, VDI-Richtlinien, Regeln des Handwerks            sowie den sonstigen Regelwerken der Technik die behördlichen            Vorschriften und die jeweils später im Einzelnen erwähnten bauphysi-            kalischen Anforderungen zum Schall-, Wärme- und Feuchteschutz ein-            zuhalten. Ferner sind die Unfallverhütungs- und Arbeitsstätten-Richtlinien            sowie berufs- genossenschaftlichen Auflagen zu beachten. Vor bzw. bei der            Ausführung sind außerdem zu berücksichtigen: 1.2            Auf Verlangen hat der Auftragnehmer für die von ihm angebotenen Bauleis-            tungen den Nachweis der Einhaltung der bauphysikalischen Anforderungen            in prüfbarer Form zu erbringen (z.B. durch Vorlage gültiger amtlicher Prüf-            zeugnisse und Eignungsnachweise für die verwendeten Materialien, Kon-            struktionen sowie auf das Objekt abgestimmte Berechnungen oder mes-            stechnische Nachweise) Prinzipzeichnungen, Proben oder Handmuster sind            auf Verlangen anzufertigen. Für diese Leistungen erhält er keine            Vergütung. 1.3            Bei der Bauabnahme ist insbesondere die Einhaltung der Immissionsanfor-            derungen messtechnisch nachzuweisen. Die Objektüberwachung wählt die            Messorte und Betriebsbedingungen aus. Die Messungen werden von einer            amtlichen Schallmessstelle durchgeführt und ausgewertet. Falls die Ein-            haltung der Sollwerte nicht auf Anhieb erreicht wird, können weitere Mes-            sungen veranlasst werden. Die zusätzlichen Messkosten trägt der Auftrag-            nehmer. 1.4            Für Alternativvorschläge weist der Auftragnehmer bereits zur Angebotsab-            gabe die bauphysikalische Gleichwertigkeit nach und trägt auch das pla-            nerische Risiko. 1.5            Sämtliche Arbeiten zum Baukörper (Schall - Wärme - Feuchte) fallen aus- schließlich in die Verantwortung des Auftragnehmers und sind im Angebots-            preis enthalten. 1.6            Der Auftragnehmer hält die von den Herstellern der verwendeten            Materialien und Konstruktionen vorgegebenen Anwendungs- und            Verarbeitungshinweise ein. Insbesondere berücksichtigt er auch die            chemische und physikalische Verträglichkeit der vorhandenen und neu            hinzukommenden Baumaterialien. 1.7            Die folgenden Anforderungen und Materialvorgaben zum Schall-, Wärme-            und Feuchteschutz sind Mindestqualitäten. Diesbezügliche Änderungen            sind zwingend mit der Fachplanung abzustimmen. 1.8            Die Ausschreibungsunterlagen dürfen textlich und inhaltlich nicht verändert            werden. Dadurch wird ein Angebot ungültig. Alternativangebote sind            schriftlich anzuzeigen. 1.9            Für die statischen Nachweise gibt der Auftragnehmer sämtliche Daten            seiner Anlagen (wie Gewichte, Gewichtsverteilungen, Unwuchten usw.)            verbindlich bis zwei Wochen nach Auftragserteilung an. Alle Zusatz-            aufwendungen für Änderungen von Planung und Ausführung gehen zu            Lasten des Auftragnehmers 1.10            Spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung sind alle Emissionspegel            der Erreger (1 m-Abstandspegel vor Ort) und der Schallleistungspegel            sowie das Bauprinzip aller Schall- und Schwingungsschutzmaßnahmen            vorzulegen und in Regeldetails prüfbar darzustellen. Dazu gehören            insbesondere alle technischen Angaben über verwendete Materialien und            Bauteile (z. B. Federungen und Dämpfung) sowie ein verbindlicher            vermasster Geräteplan. 1.11            Aus der Vorlage von Planungsunterlagen "Zur Genehmigung" können vom            Auftragnehmer keine Rechte gegen die Planer hergeleitet werden. 1.12            Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Bauarbeiten so abzuwickeln, dass            die Nachbarschaft nicht über den Rahmen der TA-Baulärm belästigt wird.            Der Bauherr ist berechtigt, alle Ansprüche hieraus an den Auftragnehmer            weiterzuleiten. 1.13            Überhaupt gilt für alle belästigenden Emissionen das Verursacherprinzip.            Die Emissionen sind so zu begrenzen, dass Fremde nicht unzulässig            belästigt werden. 2. Schall- und schwingungsschutztechnische Anforderungen 2.1            Die Luft- und Körperschallemission aus haustechnischen Anlagen für Lüf-            tung, Sanitär, Heizungs- und Elektroeinrichtungen, aus allen haustechni-            schen Förderanlagen sowie gemeinschaftlich und zentral genutzten Haus-            geräten ist soweit zu mindern, dass die Restimmission sowohl in der Nach-            barschaft des Gebäudes, als auch im Gebäude selbst den in den Regel-            werken der Technik genannten bzw. nachstehend aufgeführten Richtwerten            entspricht. 2.2            Insbesondere sind auch folgende Regeln der Technik einzuhalten:            - DIN-Normen: 1946 - 4108 - 4109/E-DIN 4109-A1 - - VDI-Richtlinien: 2058 - 2081 - Sonstiges: TA-Lärm            UVV 29 - VBG 121            Arbeitsstätten-Richtlinien            Arbeitsstätten-Verordnung.            BimSchG            BauNVO            TA-Baulärm - Bauschein: Auflagen der zuständigen Baubehörde Alle Anforderungen gelten gleichzeitig. 3. Allgemeine Anmerkungen zum Schall- und Schwingungsschutz 3.1            Es wird empfohlen, die schall- und schwingungsschutztechnischen Maßnah-            men für Einzelanlagen so zu bemessen, dass die Restimmissionspegel um            5 dB niedriger liegen als die Sollwerte, da mit gleichzeitiger Luft- und            Körperschalleinstrahlung und gleichzeitigem Betrieb verschiedener            Anlagen zu rechnen ist. 3.2            Der Auftragnehmer haustechnischer Anlagen findet baulich massive und            steife Konstruktionen usw. vor, die gute Voraussetzungen für die Schwin-            gungs- und Körperschalldämmung bieten. Die endgültige Bemessung der            baulichen Fundamente inkl. der zugehörigen Federungen führt der Auftrag-            nehmer aus. Er fertigt Pläne mit allen zur Kennzeichnung des Masse-            Feder- Masse-Systems erforderlichen Daten an. Federungen müssen leicht            aus- wechselbar sein. Schraubenfederkörper sind bedämpft und            vorspannbar. 3.3            Laute Erreger (z.B. leistungsstarke Ventilatoren usw.) sind auf Geschoss-            decken, auch Dachtechnikzentralen, zweifach elastisch zu lagern. 3.4            Die haustechnischen Installationen sind so auszuführen, dass die vorhan-            denen baulichen schall-, wärme- und feuchteschutztechnischen            Maßnahmen (z.B. Bodenabdichtung, Estriche, abgehängte Decken usw.)            funktionsfähig bleiben bzw. noch nachträglich ungehindert ausgeführt            werden können. 3.5            Der Auftragnehmer hat ergänzende haustechnische Schallschutzmaßnah-            men gegen überhöhte Luft- und Körperschallemissionen sowie Schwin-            gungsbelastungen zu treffen, deren Einfügungsdämmungen inkl. der            baulichen Maßnahmen so hoch sein müssen, dass die vorgeschriebenen            Sollpegel nicht überschritten werden. Im Zweifelsfall und bei kritischen            Einbausituationen hat er einen Fachberater einzuschalten. 4. Wärmedämmungen 4.1            Alle Wärmedämmstoffe sind formbeständig, rüttelfest und nicht brennbar A1            bzw. A2 nach DIN 4102. Die Dämmschichten werden rutsch- und rieselfest            mit ausreichendem mechanischen Oberflächenschutz ausgeführt. 4.2            Bei den Dämmstoffen für Leitungen und Kanäle ist die bauaufsichtliche            Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lei-            tungs- und Lüftungsanlagen ) LüAR und LAR) zu beachten
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN 1. Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationsarbeiten DIN 18381 1.1            Außer den in den Verdingungsunterlagen genannten Bedingungen sind für            die Ausführung der Arbeiten und für die zu verwendenden Materialien maß-            gebend: Die Vorschriften der Ver- und Entsorgungsträger Die ortspolizeilichen Vorschriften Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, der Ver- und            Entsorgungsträger, sowie die Vorschriften der für den Installateur zuständi-            gen Berufsgenossenschaft. Die einschlägigen DIN-Vorschriften, sowie die Regelwerke des DVGW und            der ATV in der jeweils neuesten Fassung. 1.2            Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofort nach Auftragserteilung die auflie-            genden Pläne darauf zu prüfen ob alle notwendigen Schlitze und Durch-            brüche vorgesehen sind. Bei Nichtbeachtung übernimmt der Auftragnehmer            die damit verbundenen Mehrkosten für die Nachbearbeiten. Alle notwen-            digen Änderungen sind vor Ausführung mit der Bauleitung zu besprechen            und deren schriftliche Zustimmung einzuholen. 1.3            Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofort nach Auftragserteilung bei den            zuständigen Behörden bzw. Versorgungsträgern sich Gewissheit über Vor-            schriften, Trassenführungen, Höhenlagen der Rohrleitungen etc. zu ver-            schaffen und das Gesamtprojekt daraufhin zu überprüfen. Haus- und            Grundstücksanschlüsse sind entsprechend den Erfordernissen            abzusprechen und festzulegen. 1.4            Alle erforderlichen Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen und Abnahme-            ersuchen hat der Auftragnehmer selbst und rechtzeitig bei den zuständigen            Stellen vorzunehmen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bauleitung. Eine Abnahme der Anlage nach VOB kann erst erfolgen, nachdem die Inbetriebnahme sowie ein störungsfreier und ununterbrochener 14-tägiger Probebetrieb stattgefunden hat und dokumentiert worden ist. 1.5            Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Montage-, Werkstatt und Detail-            pläne zu erstellen und rechtzeitig vor Ausführung der Bauleitung zur            Genehmigung vorzulegen. Die Verantwortung und Haftung des            Auftragnehmers wird durch die Genehmigung in keiner Weise aufgehoben.            Die Planunterlagen sind unter Berücksichtigung und in Abstimmung mit            der anderen Gewerken anzufertigen. 1.6            Der Auftragnehmer hat vor und während der Ausführung mit allen anderen            am Bau beteiligten Firmen die technische und terminliche Abwicklung der            Arbeiten abzuklären. Die Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten            hat der Auftragnehmer zu veranlassen und durchzuführen. 1.7            Vor Ausführungsbeginn sind alle Maße, Standort- und Höhenlagen aller            sanitären Einrichtungen im Benehmen mit der Bauleitung nach den            örtlichen gegebenen Erfordernissen zu überprüfen, festzulegen und            laufend zu besprechen, da sich während der Bauzeit noch Änderungen            ergeben können. 1.8            Der Auftragnehmer hat vor Bestellung die Zulässigkeit und Verwendbarkeit            der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Materialien verbindlich zu prüfen. Bedenken sind sofort schriftlich anzuzeigen und zu begründen. 1.9            Sämtliche Gegenstände sind vor Bestellung mit dem Auftraggeber bzw. des-            sen Vertretung im Ausstellungsraum des Großhändlers zu besichtigen und            auf die Eignung für die vorgesehene Verwendung zu überprüfen. Die endgültige Festlegung sowie die genaue Lage und Einbauanordnung            von Anlagen, Anlagenteilen, Armaturen, etc. ist vor Bestellung mit der            Bauleitung abzusprechen. Der Auftraggeber behält sich nachträgliche            Abänderungen vor. Auf Aufforderung hat der Auftragnehmer ohne Kostenvergütung eine            Bemusterung der zur Verwendung kommenden Materialien durchzuführen. Bestellungen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen            auf Gefahr des Auftragnehmers. 1.10            Welche Materialmengen zu welchem Zeitpunkt an der Baustelle angeliefert            werden müssen, ist der Bauleitung rechtzeitig bekanntzugeben und abzu-            sprechen. Materialien und Gegenstände müssen sofort nach Anlieferung im            Bauinneren gelagert werden. Lagern im Freien ist nicht erlaubt.            Trinkwasserleitungen sind vor Verschmutzungen zu schützen            (Rohrendkappen, nicht direkt auf den Boden legen sowie vor Nässe zu schützen. 1.11            Sämtliche Rohrleitungen, Kanäle, Geräte und sonstige Anlagenteile sind            unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 4109, 1946,            1986, 1988) durchausreichende Schalldämmaßnahmen gegen den            Baukörper zu befestigen bzw. aufzustellen. Bei schall- und            geräuschübertragenden Werkstoffen ist eine direkte Verbindung bzw.            Berührung mit dem Baukörper unzulässig. 1.12            Die Rohrleitungen sind so anzulegen, dass sie später einzeln isoliert werden            können. Bei der Leitungsverlegung ist daher Rücksicht auf die erforderliche            Isolierstärke zu nehmen. 1.13            Warmwasser- und Zirkulationsleitungen sind unter Berücksichtigung der            Wärmeausdehnung zu verlegen. Die ausführende Installationsfirma hat            dafür zu sorgen, dass die geschaffenen Rohrdehnungsmöglichkeiten durch            die Arbeiten nachfolgender Handwerker nicht beeinflusst werden. Die            Dehnungs- stellen sind durch einen Hinweis zu kennzeichnen. 1.14            Für Kaltwasser-Hauptverteilungsleitungen, sowie für sämtliche            Warmwasser- und Zirkulationsleitungen dürfen nur Bogenformstücke            verwendet werden. Rohrschellen mindestens in jeder Stockwerksmitte. 1.15            Alle Gewindeverbindungen sind von überschüssigem Hanf zu reinigen. 1.16            Bei Rohrleitungen, welche durch Brandwände und -Decken geführt werden,            sind die Durchführungen mittels Futterrohren herzustellen. Bei Kunststoff-            rohr-Durchführungen durch Brandwände und Decken sind zugelassene Brandschutzmanschetten zu verwenden. 1.17            In Heizräumen, Übergabestationen, Verteilerstationen und dergleichen, bei            welchen Schallschluckdecken und Schallschluckwände zur Ausführung            kommen oder evtl. später vorgesehen sind, ist dies bei der Verlegung von            Rohrleitungen zu berücksichtigen. 1.18            Alle Anlagenteile sind gegen Beschädigung und Verschmutzung während            der Bauzeit zu schützen. Gegenstände aus Porzellan dürfen erst nach            Beendi- gung der Bauarbeiten montiert werden. Bade- und Brausewannen            und der- gleichen sind dauerhaft gegen Beschädigung zu sichern. 1.19            Für die termingerechte Fertigstellung, die vorschriftsmäßige Ausführung un-            ter Beachtung der Schallschutzmaß nahmen sowie für die einwandfreie            Funktion der Anlagen haftet in jedem Fall der Auftragnehmer. 1.20            für evtl. erforderliche Leistungen, welche nicht in der nachfolgenden Leis-            tungsbeschreibung enthalten sind ist vor Ausführungsbeginn ein Nachtrags-            angebot mit Kalkulationsnachweisen auf Basis des Hauptangebotes bei der            Bauleitung einzureichen und genehmigen zu lassen. 2. Wärmedämmarbeiten (DIN 18421) 2.1            Bei der Ausführung der Wärmedämmarbeiten sind alle Anforderungen der            aktuellen EnEV zu beachten. 2.2            Der Auftragnehmer hat vor Bestellung die Zulässigkeit und Verwendbarkeit            der im Leistungsbeschrieb aufgeführten Materialien verbindlich zu prüfen.            Bedenken sind sofort schriftlich anzuzeigen und zu begründen. 2.3            Auf Aufforderung hat der Auftragnehmer ohne Kostenvergütung eine Be-            musterung der zur Verwendung kommenden Materialien durchzuführen. 2.4            Die Abstimmung und Koordination mit den anderen am Bau beschäftigten            Firmen hat der Auftragnehmer zu veranlassen und durchzuführen. Der Auf-            tragnehmer hat vor und während der Ausführung mit allen Beteiligten die            technische und terminliche Abwicklung der Arbeiten abzuklären. 2.5            Falls notwendig, sind die Arbeiten auch abschnittsweise auszuführen.            Besonders in Bereichen, in denen Rohrleitungen und Lüftungskanäle in            mehreren Lagen montiert werden, müssen die Leistungen zeitlich so            abgewickelt werden, dass die Montage der nächsten Lage nicht behindert            wird. 2.6            Rohrleitungen, welche durch Brandwände und Decken geführt werden, sind            entsprechend den Anforderungen der MLAR 03/2000 (Muster-Leitungs-            Anlagen Richtlinien) abzuschotten. 2.7            Die Leitungen sind immer einzeln zu isolieren, niemals gebündelt, d.h. nie-            mals mehrere Rohrleitungen in einem Isoliermantel. 2.8 Abzweige und Halterungen sind durch entsprechende Einschnitte so            einzupassen, daß die Isolierungen vollkommen dicht aneinander stoßen. 2.9            Über die Erfüllung der Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung            sowie entsprechende Übereinstimmungserklärungen hat der Auftragnehmer            schriftliche Bestätigung dem Auftraggeber mit der Schlussrechnung zu über-            geben.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
BESCHREIBUNG DER TEILLEISTUNGEN Vorbemerkungen            ==============            Mit den angebotenen Einheits- bzw. Pauschalpreisen sind sämtliche, für            eine den technischen Vorschriften entsprechende funktionsgerechte Anlage            erforderlichen Lieferungen und Leistungen, abgegolten. Sämtliche            Materialien sind, soweit im Beschrieb nichts anderes bestimmt ist, vom            Auftragnehmer zu liefern und zu montieren. Im Beschrieb aufgeführte Fabrikate bzw. Katalog-Nummern dienen zur            Modellerläuterung. Aus Gründen einer objektiven Angebotswertung müssen            die vorgeschriebenen Fabrikate angeboten werden. Sämtliche            Fabrikatsbezeichnungen verstehen sich mit dem Zusatz "oder gleichwertig" Fabrikatsabweichungen gegenüber der Leistungsbeschreibung sind bei            Angebotsabgabe auf einem gesonderten Blatt mit Gleichwertigkeitsnach-            weis beizufügen. Die in der Beschreibung aufgeführten Positionen sind vollständig            anzubieten, bzw. auszufüllen. Gepunktete Freistellen sind vom Bieter            auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse können bei            der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden. In die Einheitspreise sind, soweit in der Leistungsbeschreibung keinebesonderen Positionen vorgesehen sind oder nichts anderes bestimmt wird, außerdem einzukalkulieren: GWA - Installationsarbeiten            Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen, Abnahmeersuchen, Erledigung aller            schriftlichen Formalitäten, Aufmaßlisten, Massenzusammenstellungen - Einsatz von Arbeitsmaschinen jeglicher Art für Montage, Transport, etc. - Montage, Lieferung, Abladung, Lagerung und Transport. - Klein- und Befestigungsmaterialien z.B. Rohrschellen - Schweißverbindungen Sämtliche Schalldämm-Maßnahmen entsprechend den Erfordernissen unter            Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften Für im Erdreich zu verlegende Rohrleitungen:            Überwachung der Rohrgrabenarbeiten, Prüfen der Grabensohle auf Eben-            mäßigkeit und Gefälle, Unterstopfen und seitliches Beistampfen der Rohr-            leitungen, Überwachen der Rohrgrabeneinfüllung Überprüfung der thermisch einregulierten Warmwasserzirkulation in der gesamten Anlage Inbetriebnahme der Anlage - ggf. in Teilabschnitten-, Einweisung des            Bedienungspersonals, Erstellen und Übergabe der Betriebsanleitungen,            Übergabe der Anlage mit den entsprechenden Übereinstimmungserklärungen Montage-, Werkstatt- und Detailzeichnungen nach Fertigstellung der Anlage muß eine Prüfung auf Funktionsfähigkeit            durchgeführt werden. Rohrisolierungs- und Wärmedämmarbeiten            Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen, Abnahmeersuchen, Erledigung aller            schriftlichen Formalitäten, Aufmaßlisten, Massenzusammenstellungen Isolieren von Befestigungs- und Kleinmaterialien z.B. Rohrschellen etc.. Alle Leistungen, die zur Ausführung der Arbeiten entsprechend den            einschlägigen DIN-Vorschriften und der Heizungsanlagen Verordnung            (neueste Fassung) erforderlich sind einschl. schriftliche Erklärung über die            Erfüllung der Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung an die            zuständige Behörde
BESCHREIBUNG DER TEILLEISTUNGEN
Anlagenbeschreibung Allgemein: Das Gebäude wurde 1979 geplant und anschließend gebaut. Die Baumaßnahme wird staatlich gefördert Die bestehende Trinkwasserleitung ist verzinkt, diese wird ausser Betrieb genommen und bleibt größtenteils (unterputzgeführte Leitungen) erhalten. Im Gebäude wird die komplette Trinkwasserversorgung mit Edelstahl-Presssystem erneuert. Die neue Trinkwasserversorgung wird größtenteils Aufputz installiert. Steigleitungen mit Schächten verkleidet. In den Geschoßen wird die Trinkwasserleitung unter der Decke zu den einzelnen Fixpunkten durchgeschleift und endet bei den Hygienespülgeräten. Die sanitären Einrichtungen werden zum Teil auch erneuert. Der Trinkwasserversorgung erfolgt zentral über eine neue bauseitige Frischwasserstation. Die Zirkulation erfolgt mit thermisch geregelten Ventilen an jedem Steiger.
Anlagenbeschreibung
01.01 491Bauwasseranschluss
01.01
491Bauwasseranschluss
01.02 494 Abbruchmaßnahmen
01.02
494 Abbruchmaßnahmen
01.03 411 Installation Abwasser - Gußleitungen SML
01.03
411 Installation Abwasser - Gußleitungen SML
01.04 411 Abwasserleitungen - Sonstiges, Materialien
01.04
411 Abwasserleitungen - Sonstiges, Materialien
01.05 412 Installation - Wasser, Rohrleitungen verschiedener Materialien
01.05
412 Installation - Wasser, Rohrleitungen verschiedener Materialien
01.06 412 Trinkwasserleitungen, Sonstiges, Materialien
01.06
412 Trinkwasserleitungen, Sonstiges, Materialien
01.07 412 Trinkwasser - Absperrarmaturen, Aggregate, Messanlagen
01.07
412 Trinkwasser - Absperrarmaturen, Aggregate, Messanlagen
01.08 412 Trinkwasser - Kernbohrungen- Rohrdurchführungen
01.08
412 Trinkwasser - Kernbohrungen- Rohrdurchführungen
01.09 412 Trinkwasser Isolierung
01.09
412 Trinkwasser Isolierung
01.10 412 Trinkwasser-Brandschutz Rohrdurchführungen
01.10
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01.11 412 Betriebstechnischen Anlagen - Wasser
01.11
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01.12 474 Feuerlöschanlagentechnik
01.12
474 Feuerlöschanlagentechnik
01.13 412 Installationssysteme für Leichtbauwände
01.13
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01.14 412 Einrichtungsgegenstände
01.14
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01.15 419 Sonstiges
01.15
419 Sonstiges
01.16 499 Stundenlohnarbeiten
01.16
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01.17 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
01.17
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten