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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Trinkwassersanierung
01
Trinkwassersanierung
ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Die Kosten für die Hebezeuge bzw. Autokran zur Einbringung der Anlagen-
teile sind einzukalkulieren, soweit dies in der Leistungsbeschreibung nicht
separat ausgewiesen ist. Der Unternehmer erhält vom Planungsbüro eine
Ausführungsplanung. Das Erstellen von Montageplänen, in Abstimmung mit
den anderen am Bau beteiligten Unternehmen, Werkstatt- und Detail-
zeichnungen ist Sache des Auftragnehmers.
Die Insgemeinkosten und die Einrichtung und Unterhaltung der Baustelle,
sowie die ordnungsgemäße Überwachung der Baustelle nach den Vor-
schriften sowie DIN -Normen und den geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen
sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Das Aufmaß ist mit einem Vertreter d. Bauüberwachung zu erstellen. Das
Aufmaß ist auf vorgedruckte Formularen, die vom Unternehmer zu stellen
sind, in 4-facher Ausfertigung für den Bauherrn zu erstellen.
Zur Abrechnung ist eine Aufmaß Zusammenstellung anzufertigen, auf der die
Aufmaßblattnummern und die in diesem Blatt enthaltenen Massen klar er-
sichtlich sind.
Das Projekt ist vom Unternehmer vor Inangriffnahme der Arbeiten in allen
Einzelheiten zu prüfen. Die Pläne sind mit der tatsächlichen Bauausführung
zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind dem Planungsbüro zu
melden und zu berücksichtigen.
Für die fachgerechte Ausführung und einwandfreie Funktion der Anlagen
übernimmt der Unternehmer die volle Gewähr. .Ferner ist nicht nur das unter
den ZVB und ZTV genannte maßgebend, sondern auch die bauauf-
sichtlichen Vorschriften sowie die Auflagen der M-LüAR. Der Unternehmer
ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten und auch während der Mon-
tage mit den übrigen am Bau beschäftigten Firmen, sowie der Objekt-
überwachung zu koordinieren
Für die Baustelle ist ein Obermonteur zu bestimmen, der die Baustelle
während der gesamten Bauzeit zu führen hat, er darf nur mit Zustimmung
der Objektüberwachung ausgetauscht werden. Der Obermonteur muß an
der Baustelle ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung haben. Die ausfüh-
rende Firma wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Montage
der Anlage auf sauberste und fachgerechte Arbeit besonders zu achten ist.
Um eine Kostenüberschreitung zu vermeiden, sind die Kosten sofort
schriftlich entsprechend dem Baufortschritt zu prüfen, etwaige zu erwarten-
de Kostenüberschreitungen sind sofort zu melden. Abschlagsrechnungen,
entsprechend dem Baufortschritt, können eingereicht werden, die Leistun-
gen sind durch Aufmaße nachzuweisen.
Es ist ein Bautagebuch zu führen, die Bautageberichte müssen alle
Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von
Bedeutung sein können. Außerdem sind Anzahl und Art der an der
Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, der wesentliche Baufortschritt,
das Aufstellen wesentlicher Bauteile, Abdrücken, Inbetriebnahme etc.
festzuhalten. Das Original u. eine Kopie sind wöchentlich zur Unter-
schrift vorzulegen.
Einreichen aller erforderlichen Eingaben an die Behörden, Abnahme der
Anlage, Anfertigen der Werkstattzeichnungen u. Montagezeichnungen ist
vom Unternehmer zu erledigen. Abrechnungs- und Bestandspläne 3-fach.
Schaltschemata der neuen Anlagen und Bedienungsanweisungen zum
Aufhängen in den Zentralen einschl. Verglasung und Rahmen sind
spätestens eine Woche vor der Abnahme dem Bauherrn zur Verfügung zu
stellen.
Der Unternehmer ist voll verantwortlich für die Überprüfung der Leistungs-
daten u. Kanalnetzberechnung, für die einwandfreie Funktion der Anlage,
Aufnehmen der Maße an der Baustelle, Massenprüfung, Überprüfung der
Montageöffnungen und der richtigen Bauvoraussetzungen hinsichtlich des
Projektes an der Baustelle.
Vom Unternehmer sind nach Auftragserteilung in Abstimmung mit den vom
Ing.-Büro gelieferten Ausführungsplänen sämtl. notwendigen Kernbohrun-
gen, Wanddurchbrüche und Wandschlitze anzuzeichnen, bzw. deren
Richtigkeit zu prüfen. Auftretende Unstimmigkeiten sind anzuzeigen. Die
Herstellung der zu vor genannten Aussparungen erfolgt in der Regel durch
den Rohbauunternehmer. Verschließen von Brandschutzdurchführungen
z.B. Feuerschutzklappen durch den Auftragnehmer mittels Schottung.
Ferner sind Angaben zu machen über alle erforderlichen Fundamente,
sowie sonstige bauliche Nebenarbeiten, die für die Montage der Anlage
erforderlich sind.
Mit dem Unternehmer für Sanitär-, Heizung-, Wärmedämmungs- und Elek-
troarbeiten ist engster Kontakt zu pflegen. Bei etwaigen Unklarheiten sind
die bei der Objektüberwachung oder beim zuständigen Ingenieurbüro auflie-
genden Zeichnungen einzusehen.
Bedienungs- und Wartungsanweisung:
Die Bedienungs- und Wartungsanweisung ist in 3-facher Ausfertigung zu
liefern. Der Wartungsumfang ist in einer Inspektionstabelle aufzulisten. Die
Bedienungs- und Wartungsanweisung soll folgendermaßen gegliedert sein:
- Art und Umfang
- Logische und zeitliche Folge
- Störfälle und deren Behebung
- Anlagenbeschreibung mit Ortsbestimmung
- Garantiewerte
- Betriebsdaten
- Installationsdaten
- Anlagenspezifische Merkmale
- Bedienungsanweisung
- Funktion und Lage der Bedienungsorgane
- Bedienungsreihenfolge i. Abhängigkeit d. Betriebsweise
Anzeige-,Steuer-,Schalt-u. Regelgeräte
- Sicherheitseinrichtungen
- Betriebsunterbrechung (Außerbetrieb-u. Inbetriebset.)
- Wartungsanweisungen
- Adressen-Aufstellung
- Erläuterung der Störmeldung
- Schmier-u. Dichtungsarbeiten
- Spezialwerkzeuge
- Eigenschaften von Betriebsmitteln
- Behördl. Kontrollen u. Prüfungen (Zeitfolge, Anschr.)
- Art u. Zeitfolge der Überwachung (Wartungskalender)
- Muster für die Führung eines Betriebsbuches
- Ersatzteilaufstellung
- Verschleißteile
- Ersatzteilliste mit Angaben von:
- Hersteller (Hauptwerk)
- Auslieferungslager u. Kundendienststützpunkt mit
Anschrift und Telefon Nr., Typ-bzw. Fabrikat-Nr.,
- Größe, Leistung und Bestelldaten.
Allgemeine Hinweise:
- Abnahme können nur mit erfolgter Einweisung des Auftraggebers erfolgen.
- Regieberichte sind unverzüglich von der Bauleitung unterzeichnen zu
lassen. Nicht unterschriebene Berichte sind ungültig.
- zusätzliche Leistungen bedürfen einer schriftlichen Anweisung des
Auftraggebers.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) 1. Allgemeines zum Schall-, Wärme- und Feuchteschutz
1.1
Der Auftragnehmer hat neben den Anforderungen aus den zur Angebotsab-
gabe gültigen deutschen Normen, VDI-Richtlinien, Regeln des Handwerks
sowie den sonstigen Regelwerken der Technik die behördlichen
Vorschriften und die jeweils später im Einzelnen erwähnten bauphysi-
kalischen Anforderungen zum Schall-, Wärme- und Feuchteschutz ein-
zuhalten. Ferner sind die Unfallverhütungs- und Arbeitsstätten-Richtlinien
sowie berufs- genossenschaftlichen Auflagen zu beachten. Vor bzw. bei der
Ausführung sind außerdem zu berücksichtigen:
1.2
Auf Verlangen hat der Auftragnehmer für die von ihm angebotenen Bauleis-
tungen den Nachweis der Einhaltung der bauphysikalischen Anforderungen
in prüfbarer Form zu erbringen (z.B. durch Vorlage gültiger amtlicher Prüf-
zeugnisse und Eignungsnachweise für die verwendeten Materialien, Kon-
struktionen sowie auf das Objekt abgestimmte Berechnungen oder mes-
stechnische Nachweise) Prinzipzeichnungen, Proben oder Handmuster sind
auf Verlangen anzufertigen. Für diese Leistungen erhält er keine
Vergütung.
1.3
Bei der Bauabnahme ist insbesondere die Einhaltung der Immissionsanfor-
derungen messtechnisch nachzuweisen. Die Objektüberwachung wählt die
Messorte und Betriebsbedingungen aus. Die Messungen werden von einer
amtlichen Schallmessstelle durchgeführt und ausgewertet. Falls die Ein-
haltung der Sollwerte nicht auf Anhieb erreicht wird, können weitere Mes-
sungen veranlasst werden. Die zusätzlichen Messkosten trägt der Auftrag-
nehmer.
1.4
Für Alternativvorschläge weist der Auftragnehmer bereits zur Angebotsab-
gabe die bauphysikalische Gleichwertigkeit nach und trägt auch das pla-
nerische Risiko.
1.5
Sämtliche Arbeiten zum Baukörper (Schall - Wärme - Feuchte) fallen aus-
schließlich in die Verantwortung des Auftragnehmers und sind im Angebots-
preis enthalten.
1.6
Der Auftragnehmer hält die von den Herstellern der verwendeten
Materialien und Konstruktionen vorgegebenen Anwendungs- und
Verarbeitungshinweise ein. Insbesondere berücksichtigt er auch die
chemische und physikalische Verträglichkeit der vorhandenen und neu
hinzukommenden Baumaterialien.
1.7
Die folgenden Anforderungen und Materialvorgaben zum Schall-, Wärme-
und Feuchteschutz sind Mindestqualitäten. Diesbezügliche Änderungen
sind zwingend mit der Fachplanung abzustimmen.
1.8
Die Ausschreibungsunterlagen dürfen textlich und inhaltlich nicht verändert
werden. Dadurch wird ein Angebot ungültig. Alternativangebote sind
schriftlich anzuzeigen.
1.9
Für die statischen Nachweise gibt der Auftragnehmer sämtliche Daten
seiner Anlagen (wie Gewichte, Gewichtsverteilungen, Unwuchten usw.)
verbindlich bis zwei Wochen nach Auftragserteilung an. Alle Zusatz-
aufwendungen für Änderungen von Planung und Ausführung gehen zu
Lasten des Auftragnehmers
1.10
Spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung sind alle Emissionspegel
der Erreger (1 m-Abstandspegel vor Ort) und der Schallleistungspegel
sowie das Bauprinzip aller Schall- und Schwingungsschutzmaßnahmen
vorzulegen und in Regeldetails prüfbar darzustellen. Dazu gehören
insbesondere alle technischen Angaben über verwendete Materialien und
Bauteile (z. B. Federungen und Dämpfung) sowie ein verbindlicher
vermasster Geräteplan.
1.11
Aus der Vorlage von Planungsunterlagen "Zur Genehmigung" können vom
Auftragnehmer keine Rechte gegen die Planer hergeleitet werden.
1.12
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Bauarbeiten so abzuwickeln, dass
die Nachbarschaft nicht über den Rahmen der TA-Baulärm belästigt wird.
Der Bauherr ist berechtigt, alle Ansprüche hieraus an den Auftragnehmer
weiterzuleiten.
1.13
Überhaupt gilt für alle belästigenden Emissionen das Verursacherprinzip.
Die Emissionen sind so zu begrenzen, dass Fremde nicht unzulässig
belästigt werden.
2. Schall- und schwingungsschutztechnische Anforderungen
2.1
Die Luft- und Körperschallemission aus haustechnischen Anlagen für Lüf-
tung, Sanitär, Heizungs- und Elektroeinrichtungen, aus allen haustechni-
schen Förderanlagen sowie gemeinschaftlich und zentral genutzten Haus-
geräten ist soweit zu mindern, dass die Restimmission sowohl in der Nach-
barschaft des Gebäudes, als auch im Gebäude selbst den in den Regel-
werken der Technik genannten bzw. nachstehend aufgeführten Richtwerten
entspricht.
2.2
Insbesondere sind auch folgende Regeln der Technik einzuhalten:
- DIN-Normen: 1946 - 4108 - 4109/E-DIN 4109-A1 -
- VDI-Richtlinien: 2058 - 2081
- Sonstiges: TA-Lärm
UVV 29 - VBG 121
Arbeitsstätten-Richtlinien
Arbeitsstätten-Verordnung.
BimSchG
BauNVO
TA-Baulärm
- Bauschein: Auflagen der zuständigen Baubehörde
Alle Anforderungen gelten gleichzeitig.
3. Allgemeine Anmerkungen zum Schall- und Schwingungsschutz
3.1
Es wird empfohlen, die schall- und schwingungsschutztechnischen Maßnah-
men für Einzelanlagen so zu bemessen, dass die Restimmissionspegel um
5 dB niedriger liegen als die Sollwerte, da mit gleichzeitiger Luft- und
Körperschalleinstrahlung und gleichzeitigem Betrieb verschiedener
Anlagen zu rechnen ist.
3.2
Der Auftragnehmer haustechnischer Anlagen findet baulich massive und
steife Konstruktionen usw. vor, die gute Voraussetzungen für die Schwin-
gungs- und Körperschalldämmung bieten. Die endgültige Bemessung der
baulichen Fundamente inkl. der zugehörigen Federungen führt der Auftrag-
nehmer aus. Er fertigt Pläne mit allen zur Kennzeichnung des Masse-
Feder- Masse-Systems erforderlichen Daten an. Federungen müssen leicht
aus- wechselbar sein. Schraubenfederkörper sind bedämpft und
vorspannbar.
3.3
Laute Erreger (z.B. leistungsstarke Ventilatoren usw.) sind auf Geschoss-
decken, auch Dachtechnikzentralen, zweifach elastisch zu lagern.
3.4
Die haustechnischen Installationen sind so auszuführen, dass die vorhan-
denen baulichen schall-, wärme- und feuchteschutztechnischen
Maßnahmen (z.B. Bodenabdichtung, Estriche, abgehängte Decken usw.)
funktionsfähig bleiben bzw. noch nachträglich ungehindert ausgeführt
werden können.
3.5
Der Auftragnehmer hat ergänzende haustechnische Schallschutzmaßnah-
men gegen überhöhte Luft- und Körperschallemissionen sowie Schwin-
gungsbelastungen zu treffen, deren Einfügungsdämmungen inkl. der
baulichen Maßnahmen so hoch sein müssen, dass die vorgeschriebenen
Sollpegel nicht überschritten werden. Im Zweifelsfall und bei kritischen
Einbausituationen hat er einen Fachberater einzuschalten.
4. Wärmedämmungen
4.1
Alle Wärmedämmstoffe sind formbeständig, rüttelfest und nicht brennbar A1
bzw. A2 nach DIN 4102. Die Dämmschichten werden rutsch- und rieselfest
mit ausreichendem mechanischen Oberflächenschutz ausgeführt.
4.2
Bei den Dämmstoffen für Leitungen und Kanäle ist die bauaufsichtliche
Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lei-
tungs- und Lüftungsanlagen ) LüAR und LAR) zu beachten
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN 1. Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationsarbeiten DIN 18381
1.1
Außer den in den Verdingungsunterlagen genannten Bedingungen sind für
die Ausführung der Arbeiten und für die zu verwendenden Materialien maß-
gebend:
Die Vorschriften der Ver- und Entsorgungsträger
Die ortspolizeilichen Vorschriften
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, der Ver- und
Entsorgungsträger, sowie die Vorschriften der für den Installateur zuständi-
gen Berufsgenossenschaft.
Die einschlägigen DIN-Vorschriften, sowie die Regelwerke des DVGW und
der ATV in der jeweils neuesten Fassung.
1.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofort nach Auftragserteilung die auflie-
genden Pläne darauf zu prüfen ob alle notwendigen Schlitze und Durch-
brüche vorgesehen sind. Bei Nichtbeachtung übernimmt der Auftragnehmer
die damit verbundenen Mehrkosten für die Nachbearbeiten. Alle notwen-
digen Änderungen sind vor Ausführung mit der Bauleitung zu besprechen
und deren schriftliche Zustimmung einzuholen.
1.3
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofort nach Auftragserteilung bei den
zuständigen Behörden bzw. Versorgungsträgern sich Gewissheit über Vor-
schriften, Trassenführungen, Höhenlagen der Rohrleitungen etc. zu ver-
schaffen und das Gesamtprojekt daraufhin zu überprüfen. Haus- und
Grundstücksanschlüsse sind entsprechend den Erfordernissen
abzusprechen und festzulegen.
1.4
Alle erforderlichen Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen und Abnahme-
ersuchen hat der Auftragnehmer selbst und rechtzeitig bei den zuständigen
Stellen vorzunehmen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bauleitung.
Eine Abnahme der Anlage nach VOB kann erst erfolgen, nachdem
die Inbetriebnahme sowie ein störungsfreier und ununterbrochener
14-tägiger Probebetrieb stattgefunden hat und dokumentiert
worden ist.
1.5
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Montage-, Werkstatt und Detail-
pläne zu erstellen und rechtzeitig vor Ausführung der Bauleitung zur
Genehmigung vorzulegen. Die Verantwortung und Haftung des
Auftragnehmers wird durch die Genehmigung in keiner Weise aufgehoben.
Die Planunterlagen sind unter Berücksichtigung und in Abstimmung mit
der anderen Gewerken anzufertigen.
1.6
Der Auftragnehmer hat vor und während der Ausführung mit allen anderen
am Bau beteiligten Firmen die technische und terminliche Abwicklung der
Arbeiten abzuklären. Die Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten
hat der Auftragnehmer zu veranlassen und durchzuführen.
1.7
Vor Ausführungsbeginn sind alle Maße, Standort- und Höhenlagen aller
sanitären Einrichtungen im Benehmen mit der Bauleitung nach den
örtlichen gegebenen Erfordernissen zu überprüfen, festzulegen und
laufend zu besprechen, da sich während der Bauzeit noch Änderungen
ergeben können.
1.8
Der Auftragnehmer hat vor Bestellung die Zulässigkeit und Verwendbarkeit
der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Materialien verbindlich zu prüfen.
Bedenken sind sofort schriftlich anzuzeigen und zu begründen.
1.9
Sämtliche Gegenstände sind vor Bestellung mit dem Auftraggeber bzw. des-
sen Vertretung im Ausstellungsraum des Großhändlers zu besichtigen und
auf die Eignung für die vorgesehene Verwendung zu überprüfen.
Die endgültige Festlegung sowie die genaue Lage und Einbauanordnung
von Anlagen, Anlagenteilen, Armaturen, etc. ist vor Bestellung mit der
Bauleitung abzusprechen. Der Auftraggeber behält sich nachträgliche
Abänderungen vor.
Auf Aufforderung hat der Auftragnehmer ohne Kostenvergütung eine
Bemusterung der zur Verwendung kommenden Materialien durchzuführen.
Bestellungen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen
auf Gefahr des Auftragnehmers.
1.10
Welche Materialmengen zu welchem Zeitpunkt an der Baustelle angeliefert
werden müssen, ist der Bauleitung rechtzeitig bekanntzugeben und abzu-
sprechen. Materialien und Gegenstände müssen sofort nach Anlieferung im
Bauinneren gelagert werden. Lagern im Freien ist nicht erlaubt.
Trinkwasserleitungen sind vor Verschmutzungen zu schützen
(Rohrendkappen, nicht direkt auf den Boden legen sowie vor Nässe zu schützen.
1.11
Sämtliche Rohrleitungen, Kanäle, Geräte und sonstige Anlagenteile sind
unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 4109, 1946,
1986, 1988) durchausreichende Schalldämmaßnahmen gegen den
Baukörper zu befestigen bzw. aufzustellen. Bei schall- und
geräuschübertragenden Werkstoffen ist eine direkte Verbindung bzw.
Berührung mit dem Baukörper unzulässig.
1.12
Die Rohrleitungen sind so anzulegen, dass sie später einzeln isoliert werden
können. Bei der Leitungsverlegung ist daher Rücksicht auf die erforderliche
Isolierstärke zu nehmen.
1.13
Warmwasser- und Zirkulationsleitungen sind unter Berücksichtigung der
Wärmeausdehnung zu verlegen. Die ausführende Installationsfirma hat
dafür zu sorgen, dass die geschaffenen Rohrdehnungsmöglichkeiten durch
die Arbeiten nachfolgender Handwerker nicht beeinflusst werden. Die
Dehnungs- stellen sind durch einen Hinweis zu kennzeichnen.
1.14
Für Kaltwasser-Hauptverteilungsleitungen, sowie für sämtliche
Warmwasser- und Zirkulationsleitungen dürfen nur Bogenformstücke
verwendet werden. Rohrschellen mindestens in jeder Stockwerksmitte.
1.15
Alle Gewindeverbindungen sind von überschüssigem Hanf zu reinigen.
1.16
Bei Rohrleitungen, welche durch Brandwände und -Decken geführt werden,
sind die Durchführungen mittels Futterrohren herzustellen. Bei Kunststoff-
rohr-Durchführungen durch Brandwände und Decken sind zugelassene
Brandschutzmanschetten zu verwenden.
1.17
In Heizräumen, Übergabestationen, Verteilerstationen und dergleichen, bei
welchen Schallschluckdecken und Schallschluckwände zur Ausführung
kommen oder evtl. später vorgesehen sind, ist dies bei der Verlegung von
Rohrleitungen zu berücksichtigen.
1.18
Alle Anlagenteile sind gegen Beschädigung und Verschmutzung während
der Bauzeit zu schützen. Gegenstände aus Porzellan dürfen erst nach
Beendi- gung der Bauarbeiten montiert werden. Bade- und Brausewannen
und der- gleichen sind dauerhaft gegen Beschädigung zu sichern.
1.19
Für die termingerechte Fertigstellung, die vorschriftsmäßige Ausführung un-
ter Beachtung der Schallschutzmaß nahmen sowie für die einwandfreie
Funktion der Anlagen haftet in jedem Fall der Auftragnehmer.
1.20
für evtl. erforderliche Leistungen, welche nicht in der nachfolgenden Leis-
tungsbeschreibung enthalten sind ist vor Ausführungsbeginn ein Nachtrags-
angebot mit Kalkulationsnachweisen auf Basis des Hauptangebotes bei der
Bauleitung einzureichen und genehmigen zu lassen.
2. Wärmedämmarbeiten (DIN 18421)
2.1
Bei der Ausführung der Wärmedämmarbeiten sind alle Anforderungen der
aktuellen EnEV zu beachten.
2.2
Der Auftragnehmer hat vor Bestellung die Zulässigkeit und Verwendbarkeit
der im Leistungsbeschrieb aufgeführten Materialien verbindlich zu prüfen.
Bedenken sind sofort schriftlich anzuzeigen und zu begründen.
2.3
Auf Aufforderung hat der Auftragnehmer ohne Kostenvergütung eine Be-
musterung der zur Verwendung kommenden Materialien durchzuführen.
2.4
Die Abstimmung und Koordination mit den anderen am Bau beschäftigten
Firmen hat der Auftragnehmer zu veranlassen und durchzuführen. Der Auf-
tragnehmer hat vor und während der Ausführung mit allen Beteiligten die
technische und terminliche Abwicklung der Arbeiten abzuklären.
2.5
Falls notwendig, sind die Arbeiten auch abschnittsweise auszuführen.
Besonders in Bereichen, in denen Rohrleitungen und Lüftungskanäle in
mehreren Lagen montiert werden, müssen die Leistungen zeitlich so
abgewickelt werden, dass die Montage der nächsten Lage nicht behindert
wird.
2.6
Rohrleitungen, welche durch Brandwände und Decken geführt werden, sind
entsprechend den Anforderungen der MLAR 03/2000 (Muster-Leitungs-
Anlagen Richtlinien) abzuschotten.
2.7
Die Leitungen sind immer einzeln zu isolieren, niemals gebündelt, d.h. nie-
mals mehrere Rohrleitungen in einem Isoliermantel.
2.8
Abzweige und Halterungen sind durch entsprechende Einschnitte so
einzupassen, daß die Isolierungen vollkommen dicht aneinander stoßen.
2.9
Über die Erfüllung der Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung
sowie entsprechende Übereinstimmungserklärungen hat der Auftragnehmer
schriftliche Bestätigung dem Auftraggeber mit der Schlussrechnung zu über-
geben.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
BESCHREIBUNG DER TEILLEISTUNGEN Vorbemerkungen
==============
Mit den angebotenen Einheits- bzw. Pauschalpreisen sind sämtliche, für
eine den technischen Vorschriften entsprechende funktionsgerechte Anlage
erforderlichen Lieferungen und Leistungen, abgegolten. Sämtliche
Materialien sind, soweit im Beschrieb nichts anderes bestimmt ist, vom
Auftragnehmer zu liefern und zu montieren.
Im Beschrieb aufgeführte Fabrikate bzw. Katalog-Nummern dienen zur
Modellerläuterung. Aus Gründen einer objektiven Angebotswertung müssen
die vorgeschriebenen Fabrikate angeboten werden. Sämtliche
Fabrikatsbezeichnungen verstehen sich mit dem Zusatz
"oder gleichwertig"
Fabrikatsabweichungen gegenüber der Leistungsbeschreibung sind bei
Angebotsabgabe auf einem gesonderten Blatt mit Gleichwertigkeitsnach-
weis beizufügen.
Die in der Beschreibung aufgeführten Positionen sind vollständig
anzubieten, bzw. auszufüllen. Gepunktete Freistellen sind vom Bieter
auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse können bei
der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden.
In die Einheitspreise sind, soweit in der Leistungsbeschreibung keinebesonderen Positionen vorgesehen sind oder nichts anderes bestimmt wird,
außerdem einzukalkulieren:
GWA - Installationsarbeiten
Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen, Abnahmeersuchen, Erledigung aller
schriftlichen Formalitäten, Aufmaßlisten, Massenzusammenstellungen
- Einsatz von Arbeitsmaschinen jeglicher Art für Montage, Transport, etc.
- Montage, Lieferung, Abladung, Lagerung und Transport.
- Klein- und Befestigungsmaterialien z.B. Rohrschellen
- Schweißverbindungen
Sämtliche Schalldämm-Maßnahmen entsprechend den Erfordernissen unter
Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften
Für im Erdreich zu verlegende Rohrleitungen:
Überwachung der Rohrgrabenarbeiten, Prüfen der Grabensohle auf Eben-
mäßigkeit und Gefälle, Unterstopfen und seitliches Beistampfen der Rohr-
leitungen, Überwachen der Rohrgrabeneinfüllung
Überprüfung der thermisch einregulierten Warmwasserzirkulation in der gesamten Anlage
Inbetriebnahme der Anlage - ggf. in Teilabschnitten-, Einweisung des
Bedienungspersonals, Erstellen und Übergabe der Betriebsanleitungen,
Übergabe der Anlage mit den entsprechenden Übereinstimmungserklärungen
Montage-, Werkstatt- und Detailzeichnungen
nach Fertigstellung der Anlage muß eine Prüfung auf Funktionsfähigkeit
durchgeführt werden.
Rohrisolierungs- und Wärmedämmarbeiten
Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen, Abnahmeersuchen, Erledigung aller
schriftlichen Formalitäten, Aufmaßlisten, Massenzusammenstellungen
Isolieren von Befestigungs- und Kleinmaterialien z.B. Rohrschellen etc..
Alle Leistungen, die zur Ausführung der Arbeiten entsprechend den
einschlägigen DIN-Vorschriften und der Heizungsanlagen Verordnung
(neueste Fassung) erforderlich sind einschl. schriftliche Erklärung über die
Erfüllung der Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung an die
zuständige Behörde
BESCHREIBUNG DER TEILLEISTUNGEN
Anlagenbeschreibung Allgemein:
Das Gebäude wurde 1979 geplant und anschließend gebaut.
Die Baumaßnahme wird staatlich gefördert
Die bestehende Trinkwasserleitung ist verzinkt, diese wird ausser Betrieb genommen
und bleibt größtenteils (unterputzgeführte Leitungen) erhalten.
Im Gebäude wird die komplette Trinkwasserversorgung mit Edelstahl-Presssystem
erneuert. Die neue Trinkwasserversorgung wird größtenteils Aufputz installiert.
Steigleitungen mit Schächten verkleidet. In den Geschoßen wird die Trinkwasserleitung
unter der Decke zu den einzelnen Fixpunkten durchgeschleift und endet bei den Hygienespülgeräten.
Die sanitären Einrichtungen werden zum Teil auch erneuert.
Der Trinkwasserversorgung erfolgt zentral über eine neue bauseitige Frischwasserstation.
Die Zirkulation erfolgt mit thermisch geregelten Ventilen an jedem Steiger.
Anlagenbeschreibung
01.01 491Bauwasseranschluss
01.01
491Bauwasseranschluss
01.02 494 Abbruchmaßnahmen
01.02
494 Abbruchmaßnahmen
01.03 411 Installation Abwasser - Gußleitungen SML
01.03
411 Installation Abwasser - Gußleitungen SML
01.04 411 Abwasserleitungen - Sonstiges, Materialien
01.04
411 Abwasserleitungen - Sonstiges, Materialien
01.05 412 Installation - Wasser, Rohrleitungen verschiedener Materialien
01.05
412 Installation - Wasser, Rohrleitungen verschiedener Materialien
01.06 412 Trinkwasserleitungen, Sonstiges, Materialien
01.06
412 Trinkwasserleitungen, Sonstiges, Materialien
01.07 412 Trinkwasser - Absperrarmaturen, Aggregate, Messanlagen
01.07
412 Trinkwasser - Absperrarmaturen, Aggregate, Messanlagen
01.08 412 Trinkwasser - Kernbohrungen- Rohrdurchführungen
01.08
412 Trinkwasser - Kernbohrungen- Rohrdurchführungen
01.09 412 Trinkwasser Isolierung
01.09
412 Trinkwasser Isolierung
01.10 412 Trinkwasser-Brandschutz Rohrdurchführungen
01.10
412 Trinkwasser-Brandschutz Rohrdurchführungen
01.11 412 Betriebstechnischen Anlagen - Wasser
01.11
412 Betriebstechnischen Anlagen - Wasser
01.12 474 Feuerlöschanlagentechnik
01.12
474 Feuerlöschanlagentechnik
01.13 412 Installationssysteme für Leichtbauwände
01.13
412 Installationssysteme für Leichtbauwände
01.14 412 Einrichtungsgegenstände
01.14
412 Einrichtungsgegenstände
01.15 419 Sonstiges
01.15
419 Sonstiges
01.16 499 Stundenlohnarbeiten
01.16
499 Stundenlohnarbeiten
01.17 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
01.17
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten