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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
0.0 ALLGEMEINE HINWEISE ALLGEMEINE HINWEISE
Einleitung:
Die nachfolgenden Beschreibungen und Vorbemerkungen sind Bestandteil des vorliegenden Leistungsverzeichnisses. Sämtliche hierzu erforderlichen Leistungen bzw. daraus resultierenden Erschwernisse sind - sofern nicht als eigene Leistungsposition aufgeführt - in die Einzelpositionen einzukalkulieren.
Alle im Folgenden ausgeführten Arbeiten und zu verwendenden Materialien müssen den geltenden Normen, Regeln und Stand der Technik entsprechen.
Sofern innerhalb der Leistungspositionen keine Lieferung angegeben ist, verstehen sich sämtliche Leistungen immer inklusive Lieferung.
Hinweis zu technischen Spezifikationen:
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Verwendete Abkürzungen:
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
BL = Bauleitung (AG oder Ing.-Büro)
BE = Baustelleneinrichtung
LV = Leistungsverzeichnis
EP = Einheitspreis
GB = Gesamtbetrag
Bo = Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag
Bm = Bedarfsposition mit Gesamtbetrag
RDF = Rohrdurchführung
MDF = Mauerdurchführung
DDF = Deckendurchführung
WK = Wasserkammer
VK = Vorkammer
EG = Erdgeschoss
UG / KG = Untergeschoss / Kellergeschoss
OG = Obergeschoss
GOK = Geländeoberkante
GUK = Geländeunterkante
DEA = Druckerhöhungsanlage
TWL = Trinkwasserleitung
Weiterhin werden die gebräuchlichen Mengen- und Maßeinheiten verwendet.
0.0 ALLGEMEINE HINWEISE
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE ANGABEN ZUR BAUSTELLE
Kurzbeschreibung:
Der Zweckverband Trinkwasserversorgung Mühlhausen und Unstruttal beabsichtigt einen ihrer Sammelbehälter aus dem Baujahr 1925 zu sanieren. Der Behälter soll von innen und außen saniert werden. Die Außensanierung soll im Sommer 2026 beginnen. Im Folgejahr soll die Innensanierung stattfinden. Der Behälter hat ein Fassungsvermögen von ca. 700 m³ und eine Wasserkammer mit rechteckigem Grundriss. Der Behälter verfügt über 15 Stützen in der Wasserkammer, welche die Decke abstützen. Weiterhin befinden sich an der Decke Unterzüge in Längs- und Querrichtung. Die Decke, der Boden und die Außenwände inkl. Stützen müssen im Zuge der Innensanierung rückverankert werden. Die Rohrleitungstechnik befindet sich in einem schlechten Zustand und wird erneuert. In der Vorkammer werden Treppen aus Stahlbeton entfernt und durch Treppen aus Edelstahl ersetzt. Die Außensanierung des Sammelbehälters umfasst die Abdichtung von Teilen der Wasserkammerdecke sowie Teilbereiche der Außenwände. Die Lüftungsschornsteine werden rückgebaut und die Öffnungen in der Wasserkammerdecke werden verschlossen.
0.1.1 Lage der Baustelle und Zuwegung
Die Baustelle befindet ca. 700 m entfernt von der B 249 (Ortsdurchfahrt Mühlhausen). Die Zufahrt erfolgt über den "Quellenweg" durch einen Kleingartenverein und den "Schneidemühlenweg" bis zum Wasserwerk Mühlhausen. Die Zuwegung ist nach der B 249 bis zum Kleingartenverein asphaltiert. Der weitere Verlauf der Zuwegung ist als geschotterter Wirtschaftsweg ausgebildet und auf eine lichte Breite von 3,50 m begrenzt.
Während des Bauzeitraums existiert aufgrund der Bestandsgebäude bzw. der Lage von Baugruben und Rohrgräben keine Wendemöglichkeit an der Anlage bzw. im Bereich der Baustelle.
Die nächstgelegene Wendemöglichkeit (für LKW o. ä.) befindet sich im Bereich der Zufahrt zum Wasserwerk.
Die Baustelleneinrichtungsfläche bzw. Lagerfläche (für Bodenaushub etc.) befindet sich ca. 50 m entfernt vom eigentlichen Baufeld auf einer freien Fläche auf dem Gelände des Wasserwerks.
Die Auswahl der Baumaschinen und Baufahrzeuge ist an die beengten räumlichen Verhältnisse vor Ort anzupassen.
Eine Besichtigung der Örtlichkeit im Vorfeld wird empfohlen.
0.1.2 Besondere Belastungen / Geräuschemissionen
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage
Es gelten die Beschreibungen gemäß Pkt 0.1.1.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Die Verkehrsbeanspruchung der Zuwegung sowie der direkten Anlagenumgebung sind so gering wie möglich zuhalten.
Im Bereich der Zuwegung ist mit Spaziergängern und Radfahrern zu rechnen.
Beim Durchfahren der Kleingartenanlage ist insbesondere auf Anlieger und Fußgänger Rücksicht zunehmen.
Es gelten die örtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. im Bereich der Baustellenzufahrt "Schrittgeschwindigkeit".
Die Baustellenzufahrt ist gemäß der Beschreibung unter Pkt. 0.1.1 nur einspurig möglich. Da keine Wendemöglichkeit vor Ort exisitert, ist zwischen dem Baufeld und der Lagerfläche (Entfernung ca. 50 m) ein An-/Abtransport im Vorwärts-/Rückwärtsfahrbetrieb erforderlich.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die Erreichbarkeit der Anlage (Zuwegung) mittels PKW ist zu allen Zeitpunkten der Bauarbeiten zu gewährleisten. Weiterhin ist das Betreten der Vor- und Wasserkammer zu Wartungs- und Bedienungszwecken ununterbrochen zu ermöglichen.
Baumaschienen und Baufahrzeuge sind daher außerhalb der Bauzeiten auf der Baustelleneinrichtungsfläche zu parken.
0.1.6 Transporteinrichtungen und Transportwege
Die mehrgeschossige Vorkammer (EG, UG) des Trinkwasserspeichers kann über eine Zugangstür (h/b ca. 1,90 x 0,90 m) im Erdgeschoss betreten werden. Der Zugang zum Zwischengeschoss und dem Rohrkeller erfolgt über Treppen (Breite ca. 0,80 m).
Die Raum-/Deckenhöhe beträgt im UG ca. 4,00 m. Der Rohrkeller hat eine Raum-/Deckenhöhe von ca. 1,90 m bzw. ca. 1,40 m unter der Treppe.
Es liegen Erschwernisse durch die Überbrückung vorhandener Rohrleitungen bzw. technischen Installationen im EG und UG vor.
Weiterhin sind die unter Pkt. 0.1.1 und 0.1.4 genannten Angaben bezüglich der Transportwege zu beachten.
0.1.7a Wasser- und Stromversorgung, Abwasser
Allgemein sind das Heranführen von Kraftstrom und Wasser einschl. Herstellen der Bauanschlüsse sowie Schutz- und Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften auszuführen.
Weiterhin gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Stromanschluss:
An der Anlage ist ein Stromanschluss mit 16 Ampere vorhanden.
Die Installation eines Baustromverteilers mit gesonderter Absicherung und Zählvorrichtung ist erforderlich und für den gesamten Zeitraum der Bauarbeiten einzurichten und vorzuhalten. Die gemäß Zähler erfasste Strommenge wird dem AN kostenfrei zur Verfügung gestellt.
WICHTIG:
Für das Erfordernis einer Stromversorgung größer 16 Ampere ist durch den AN der Einsatz eines Generators vorzusehen. Der Generator einschl. Betriebsmittel wird nicht gesondert vergütet und ist vollständig miteinzukalkulieren.
Wasseranschluss:
Wasser kann aus der Vorkammer des angrenzenden Behälters oder aus einem der Technikgebäude über einen Wasserhahnanschluss (1/2" Zoll / Vordruck rd. 0,3 bar) entnommen werden. Das Wasser wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Einsatz eines Hauswasserwerkes zur Druckerhöhung ist vorzusehen und wird nicht gesondert vergütet. Die Installation eines Rohrsystemtrenners ist erforderlich.
Entsorgung von Brauchwasser:
Auf der Baustelle ist keine Kanalisation zur Einleitung von Brauchwässern vorhanden. Das anfallende Brauchwasser darf auch auf keinen Fall in die vorhandene Entwässerungsrinne in der Vorkammer eingeleitet werden. Vom AN ist ein geeigneter Brauchwasserauffangbehälter mit Filter zur Aufnahme des anfallenden Brauchwassers für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten.
Sämtliche Leistungen zur Schaffung eines geeigneten Stellplatzes auf dem Baugrundstück, zum Auf- und Abbau und zum regelmäßigen Entleeren des Behälters sowie für die fachgerechte Entsorgung des Brauchwassers sind miteinzukalkulieren. Auf- und Abbau sowie Vorhalten eines Brauchwasserauffangbehälters als Komplettleistung. Zur Fassung des Brauchwassers sind geeignete Baupumpen für die Dauer der Arbeiten vorzuhalten.
0.1.7b Sanitäranlagen
Sanitäranlagen sind an der Anlage nicht vorhanden. Während der Bauzeit muss eine transportable Toilettenanlage mit dichtem Sammelbehälter aufgestellt werden. Die Benutzung der Toilettenlage durch weitere an der Maßnahme beteiligte Gewerke (Nachunternehmer) ist zu ermöglichen. Die gesammelten Fäkalien sind einer Kläranlage zuzuführen. Die Toilettenanlage ist zusätzlich durch eine geeignete Auffangwanne zu sichern.
Weiterhin sind Einrichtungen / Installationen zum Händewaschen und zur Handdesinfektion vorzusehen.
0.1.8. Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen
Die Baustelleneinrichtungsfläche befindet sich ca. 50 m vom eigentlichen Baufeld entfernt am Rande des Geländes des Wasserwerks.
Die verfügbare Fläche beträgt ca. 10 x 20 m (200 m²).
Das gesamte Grundstück ist in der Fläche geneigt (Neigung 1:3 bis 1:10).
Der Zustand der BE- und Lagerflächen ist vor Baubeginn im Sinne einer Beweissicherung fotografisch zu dokumentieren.
Die Leistungen zur Herstellung, Vorhaltung, Absicherung und Rückbau der Baustelleneinrichtungsfläche sind der Position zur Baustelleneinrichtung bzw. Baustellenräumung zu entnehmen.
0.1.9. Bodenverhältnisse und Baugrund
Die Angaben zu Bodenverhältnissen bzw. Baugrund sind den jeweiligen Vorbemerkungen bzw. den Leistungsbeschreibungen der Einzelpositionen zu entnehmen.
0.1.10. Hydrologie
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Im Rahmen der Baugenehmigung wurden u. a. folgende Nebenbestimmungen / Auflagen erlassen:
- Die Verwendung von Recyclingmaterial im Wasserschutzgebiet ist unzulässig (siehe auch Pkt. 0.2.10)
- Baugruben und Rohrgräben sind nach dem Einbau der Rohrleitungen mit nicht wassergefährdendem, gutverdichtetem, bindigen Material zu verfüllen
- Die Verfüllung von Leitungsgräben ist derart auszuführen, dass keine zusätzlichen Durchlässigkeiten in der Schutzzone entstehen können.
Es gilt generell, dass sämtliche während der Bauzeit in Anspruch genommenen Flächen nach Abschluss der Baumaßnahme gemäß Ursprungszustand wiederherzustellen sind.
0.1.12 Besondere Entsorgungsvorgaben
Anfallender Bauschutt und andere zu entsorgende Materialien sind umgehend ordnungsgemäß aus der Schutzzone zu entfernen.
0.1.13 Schutzgebiete
Die Baumaßnahme liegt in einem Wasser- und Heilquellenschutzgebiet (Schutzzone III) nach Wasserhaushaltsgesetzt (WHG).
Sämtliche ausgeführten Bauleistungen sind gemäß den Schutzgebietanforderungen auszuführen.
Die zum Einsatz kommenden Baustoffe und Bauhilfsstoffe dürfen nicht grundwassergefährdend sein.
Beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Maschinen sind täglich vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten auf Dichtheit zu prüfen.
Sollte ein Fahrzeugabstellplatz unbedingt erforderlich sein, so ist dieser zusätzlich in geeigneter Weise abzusichern.
Das Betanken von Arbeitsmaschinen in der Schutzzone III ist nicht zulässig.
Der Standort des für die Sanierungsarbeiten erforderlichen Kompressors ist zusätzlich durch eine Auffangwanne zu sichern.
Die Lagerung sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten mit Ausnahme der Verwendung von Betriebsstoffen in Baufahrzeugen und -maschinen ist in der Schutzzone verboten. Sollten dennoch wassergefährdende Flüssigkeiten austreten, sind diese sofort schadlos zu beseitigen. Die entsprechenden Geräte und ausreichende Bindemittel zur Aufnahme sind stets bereitzuhalten.
Bei einem Austreten von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind unverzüglich die Abt. "Wasser- und Bodenschutz" bzw. "Umwelt" der zuständigen Genehmigungsbehörde oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
0.1.14 Schutzobjekte
Die angrenzenden Grundstücke im Baubereich sowie entlang der Zuwegung sind zum Teil eingefriedet. Die Einfriedungen (Zäune, Mauern, Hecken etc.) sind grundsätzlich vor Beschädigungen zu schützen.
Grenzsteine im Bereich der Baustelle dürfen nicht in Lage und Positon verändert werden. Bei Beschädigungen von Grenzsteinen ist der AG unverzüglich zu informieren.
0.1.15 Regelungen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs
Es gelten die örtlichen Verkehrsvorschriften. Eine gesonderte Regelung des öffentlichen Verkehrs ist nicht vorgesehen.
0.1.16 Lage von Versorgungsleitungen / Leitungsauskünfte
Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn über die exakte Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen zu informieren. Der AN ist verpflichtet, sich Auskünfte bei den jeweiligen Unternehmen einzuholen.
Im Bereich des Baufeldes ist mit dem Vorhandensein von Trinkwasser- und Entwässerungsleitungen, Strom- und Medienkabeln etc. zu rechnen.
In den beigefügten Lageplänen sind Leitungen und Kabel nur schematisch und nicht lagegetreu dargestellt.
Die exakte örtliche Lage und Anzahl von Kabeln / Leitungen kann von der Plandarstellung abweichen.
Sämtliche Erd- und Tiefbauarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht und ggfs. Such-/ Handschachtungen auszuführen.
0.1.17 Hindernisse im Bereich der Baustelle
Im unmittelbaren Umfeld des zu sanierenden Behälters befinden sich bestehende Betriebsgebäude sowie Lüftungsschornsteine von benachbarten Wasserkammern. Die baulichen Anlagen schränken einige Arbeitsschritte ein und sind bei der Ausführung sämtlicher Arbeiten zu berücksichtigen.
Der ordnungsgemäße Betrieb der angrenzenden Einrichtungen ist während der gesamten Bauzeit aufrechtzuerhalten.
0.1.18 Angaben zur Kampfmittelfreiheit
Die Kampfmittelfreiheit des Baufeldes ist durch den AG bzw. Bauherrn zu überprüfen und eine Kampfmittelfreigabe zu erteilen.
Sollten während der Baumaßnahme Kampfmittel angetroffen werden, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und der gefährdete Bereich ist zu verlassen und abzusperren.
Die Bauleitung und der AG / Bauherr sowie die zuständige Polizeidienststelle sind umgehend zu verständigen.
0.1.19 Maßnahmen gemäß Baustellenverordnung
Es gelten die Vorgaben der Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV).
Wird von Seiten des Bauherren ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)) eingesetzt bzw. führt der Bauherr diese Tätigkeit selbst aus, sind die Hinweise des Koordinators sowie die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.
Der AN hat seine Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
0.1.20 Besondere Anordnungen von Drittbeteiligten
Es ist eine Beweissicherung vor Baubeginn vorgesehen. Diese wird gemäß der zugehörigen LV-Position vergütet.
0.1.21 Schadstoffbelastungen
Über ggfs. vorhandene Schadstoffbelastungen der abzubrechenden Altkonstruktion (z.B. PAK-Belastung) liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor.
Die Leistungen zur Probenahme / Laboranalyse und Feststellung von Schadstoffbelastungen werden gemäß der zugehörigen LV-Positionen vergütet.
0.1.22 Vorarbeiten
Soweit in den Einzelpositionen nicht anders beschrieben, werden keine Vorarbeiten bauseits ausgeführt.
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
0.2.1 Arbeitsabschnitte / Bauablauf
Die Gesamtmaßnahme gliedert sich in mehrere Baubschnitte gemäß der nachfolgenden Beschreibung.
Die Ausführungsreihenfolge der Einzelpositionen ergibt sich aus dem u. g. Bauablauf.
Umsetzungszeitraum:
Der Umsetzungszeitraum ist den Vertragsbedingungen zum LV zu entnehmen. Im Rahmen eines Bietergespräches wird eine exakte Zeitschiene innerhalb des genannten Zeitfensters mit dem AG und AN abgestimmt.
Bauzeitenplan:
Nach Aufforderung durch den AG / die Bauleitung ist der AN innerhalb von 10 Werktagen zur Erstellung eines Bauzeitenplanes verpflichtet.
Der Bauzeitenplan, als Balkendiagramm mit Angabe aller maßgeblichen Vorbereitungs-, Haupt- und Nachbereitungsarbeiten, ist dem AG / der Bauleitung in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Die einmalige Korrektur des Bauzeitenplanes durch den AN aufgrund der AG-seitigen Prüfung ist einzukalkulieren.
Der Bauzeitenplan ist während der gesamten Bauzeit unaufgefordert fortzuschreiben. Bei zeitlichen Abweichungen zwischen Bauzeitenplan und Bauausführung von mehr als 5 Werktagen ist der Bauzeitenplan zu korrigieren. Diese Anpassungen werden nicht gesondert vergütet.
Bauablauf:
Folgender Bauablauf ist vorgesehen:
Juni / Juli 2026:
- Baustelleneinrichtung
- Rückbau der Belüftungskamine
- Freilegen der Wasserkammer
- Rückbau vorhandener Abdichtung
- Rückbau alter Rohrleitungen
Juli / August 2026:
- Erneuerung der Rohrleitungen
- Abdichtung der Wasserkammer
- Einbau von Feinkies auf der Abdichtung der Wasserkammerdecke
- Verlegung einer Dränage
- Wiederverfüllung der Baugrube
- Gestaltung der Außenanlagen (Pflasterfläche etc.)
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
Fahrzeug- und Maschineneinsatz:
Die eingesetzen Fahrzeuge und Maschinen sind gemäß den örtlichen Einschränkungen (siehe u. a. Pkt. 0.1.1 und 0.1.6) zu wählen.
Anlagenbetrieb während der Bauphase:
Der Hochbehälter befindet sich während der Bauzeit nicht in Betrieb. Eine vollständige Außerbetriebnahme ist während der Arbeiten vorgesehen.
Winterbau:
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.2.3 SiGeKo-Vorgaben
Es gelten die Vorgaben des AG bzw. ggfs. eines vom AG eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitskoordinators.
0.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung / Gesundheitsschutz
Es gelten die allgemeinen und aktuellen Vorgaben zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz, entsprechend den geltenden Vorgaben zur Ausführung der jeweiligen Leistung.
0.2.5 Besondere Anforderungen / Kontaminierte Bereiche
Besondere Anforderungen zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind sofern vorhanden, den Leistungsbeschreibungen der Einzelpositionen zu entnehmen.
0.2.6a Besondere Anforderungen / Baustelleneinrichtung
Besondere Vorgaben zur Baustelleneinrichtung sind der betreffenden Leistungsbescheibung / Einzelposition zu entnehmen.
Weiterhin sind die Angaben zur Baustelle gemäß 0.1 und die darin enthaltenen Beschreibungen / Vorgaben bezüglich der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Sofern die Baustelleneinrichtung (und Baustellenräumung) nicht als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis aufgeführt wird, sind die entsprechenden Leistungen vollumfänglich in die Einzelpositionen einzukalkulieren.
0.2.6b Besondere Anforderungen / Entsorgung
Besondere Anforderungen zur Entsorgung sind in den zutreffenden Einzelpositionen aufgeführt.
0.2.7a Besondere Anforderungen / Gerüstarbeiten
Sofern nicht gesondert ausgeschrieben, sind die Leistungen für Aufbau, Vorhaltung, Umsetzen (auch mehrfach) und Abbau von Arbeitsgerüsten einzukalkulieren (Gerüste für Arbeitshöhe bis einschließlich 3,50 m, Ausgleich geneigter Standflächen bis 40 cm Höhenunterschied).
Anzahl und Art der Arbeitsgerüste nach Wahl des AN.
Arbeitsgerüste gemäß geltenden Anforderungen zur Arbeitssicherheit.
0.2.7b Besondere Anforderungen / Vermessungsarbeiten
Die im Rahmen der Herstellung von Öffnungen, Durchbrüchen etc. anfallenden Vermessungsleistungen sind in die Einheitspreise der auszuführenden Leistungen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.8 Regelungen zur Mitbenutzung
Eine Mitbenutzung durch Dritte ist nicht vorgesehen.
0.2.9 Vorhaltezeiträume für andere Unternehmer
Das Vorhalten von Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen, Aufenhalts- und Lagerräumen, Einrichtungen etc. für andere Unternehmer ist nicht vorgesehen.
Ausgenommen sind sämtliche Leistungen zur Bereitstellung der Baustelleneinrichtungsfläche einschl. zugehöriger Absicherungen (Bauzaun) sowie zur Bereitstellung der mobilen Toilettenanlage.
In diesem Fall gilt als Vorhaltezeitraum die vertraglich vereinbarte Ausführungszeit.
0.2.10 Verwendung von Recyclingstoffen
Die Verwendung von Recyclingstoffen ist nicht zugelassen.
0.2.11 Anforderungen an Recyclingstoffe
Siehe Hinweis unter Pkt. 0.2.10.
0.2.12 Besondere Anforderungen / Umweltverträglichkeit
Besondere Anforderungen zur Umweltverträglichkeit von Stoffen und Bauteilen sind sofern erforderlich, den Leistungsbeschreibungen der Einzelpositionen zu entnehmen.
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
Die geforderten Eignungs- und Qualitätsnachweise bzw. Zertifizierungen und Prüfzeugnisse sind den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
0.2.14 Stoffgewinnung auf der Baustelle
Die Gewinnung von Baustoffen auf der Baustelle und deren Verwendung ist nicht vorgesehen.
0.2.15 Entsorgungsleistungen des Auftraggebers
Entsorgungsleistungen durch den Auftraggeber sind nicht vorgesehen.
0.2.16 Materialbereitstellung durch den Auftraggeber
Eine Materialbereitstellung durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen.
0.2.17 Gerätebereitstellung durch den Auftraggeber
Eine Gerätebereitstellung durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen.
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Das Erbringen von Leistungen für andere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Ausgenommen sind Arbeiten in Zusammenhang mit Pkt. 0.2.9.
0.2.19 Vorgaben zur Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme von Leitungen und Bauwerken der Trinkwasserversorgung hat nur in vorheriger Absprache mit dem Gesundheitsamt (über den AG) zu erfolgen.
0.2.20 Leistungsbenutzung vor Abnahme
Bei einer Leistungsbenutzung vor Abnahme gilt die Regelung nach VOB/B §12 Abs. 5 Nr. 2.
0.2.21 Wartungsübertragung während Verjährungsfrist
Die Übertragung von Wartungsarbeiten für maschinelle, elektrotechnische sowie elektronische Anlagen bzw. Teile davon, im Rahmen eines gesonderten Wartungsvertrages ist nicht vorgesehen.
0.2.22 Besondere Abrechnungsvorgaben
Verschnitt und Überlappungsverluste sind grundsätzlich einzukalkulieren.
Die Abrechnung erfolgt nach:
1. Abrechnungszeichnungen des AN
2. Gemeinsamen örtlichen Aufmaßen
3. Geprüften Lieferscheinen und Entsorgungsnachweisen
Hinweis zu Bauschutt:
Soweit in den Einzelpositionen nicht explizit benannt, gilt als Umrechnungsfaktor für den Bauschutt 2,3 to/m³.
Hinweis zur Abschlussdokumentation:
Für alle verwendeten Materialien, Bauteile, Formstücke, etc. sind die Dokumentationen wie Produktdatenblätter, Eigenschaften, Zulassungen, etc. zusammen mit der Schlussrechnung vollständig in 2-facher Ausfertigung und digital auf CD (1-fach) einzureichen.
Der Aufwand zur Erstellung der Abschlussdokumentation ist - sofern nicht als gesonderte LV-Position ausgewiesen - in die nachfolgenden Leistungen einzukalkulieren.
0.2.23 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können, insbesondere Informationen über Wetter, Temperatur, Zahl und Art von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt, Abnahmen, Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben.
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
01 AUSSENSANIERUNG
01
AUSSENSANIERUNG
01.08 Bauwerksabdichtung und Wärmedämmung
01.08
Bauwerksabdichtung und Wärmedämmung