00 Allgemeine Bestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Vertragspartner ergeben sich aus sämtlichen dem
Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der
00.17 Vorbemerkungen Hillebrand Eigenprojekte
Vorbemerkungen Hillebrand Eigenprojekte
00.18 Grundlagen
39 Trockenbauarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht
anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser
Gruppe folgende Regelungen.
1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
1.1 Nachweise (soweit sich der Wert nicht aus der
ÖNORM ergibt) durch einen Prüfbericht einer Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle:
für die Standfestigkeit der Wandkonstruktionen
für die geforderte Feuerwiderstandsklasse der
Wandkonstruktionen
für den geforderten Schallschutzwert (Rw) der
Wandkonstruktionen
1.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den
Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise
einkalkuliert:
Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist
Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die
angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für
den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse
bei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und
Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2
bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm
Mineralwolle
ein starrer Anschluss der Profile mit
Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden
das Verspachteln von Plattenstößen und
Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der
Qualitätsstufe 2
bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder
Papierstreifen
das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer
Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen
das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten
2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
2.1 Höhen über 3,2 bis 5 m:
Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis
5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch
Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste,
Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind.
Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die
Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante
dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur
die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet.
Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden
durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen
gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis
3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt.
2.2 Öffnungen:
Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden
hohl für voll abgerechnet.
Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis
30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und
etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die
Einheitspreise einkalkuliert.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht
39.00 Wählbare Vorbemerkungen
39.24 Wandverkleidungen
39.25 Deckenverkleidungen, abgehängte Decken
Deckenverkleidungen, abgehängte Decken
39.26 Stützen- und Trägerverkleidungen
Stützen- und Trägerverkleidungen
39.65 Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen
Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen
39.80 Sonstiges
39.90 Regieleistungen