Projektbeschreibung
Rohbau
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für die Ausführung von Bauleistungen bei Neubauten,
Modernisierungen, Renovierungen, Instandsetzungsarbeiten
und Um- und Ausbauarbeiten.
Inhaltsübersicht:
10. Bestimmungen/Richtlinien
20. Ausführung
30. Kalkulationsgrundlagen
40. Abrechnung
50. Projektbezogene Angaben
BESTIMMUNGEN/RICHTLINIEN
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10.1 Technische Ausführungsgrundlagen sind die zu den
Leistungen gehörenden Richtlinien, Bestimmungen
und Normen in den jeweils gültigen Fassungen,
insbesondere:
DIN 18 299 Allgem. Regelungen für Bauarb. jeder
Art
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 303 Verbauarbeiten
DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18 330 Mauerarbeiten
DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
Baustellenverordnung
sowie alle sonstigen den jeweiligen Leistungen
zugehörigen Vorschriften und Herstellerangaben.
10.2 Es gilt die VOB/B, sowie die VOB/C, jeweils in der
neusten Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
10.3 Die Anzahl der durchzuführenden Baustoffprüfungen
richtet sich nach den entsprechenden Richtlinien und
technischen Vorschriften. Werden vom Auftragnehmer
gelieferte Baustoffe, oder hergestellte Bauteile durch
den Auftraggeber beanstandet, so kann letzterer nach
seinem Ermessen zusätzliche Baustoffprüfungen
verlangen und durchführen lassen.
10.4 Der Auftragnehmer hat alle ihn betreffenden
erforderlichen Abnahmen Nachweise und
Prüfungszeugnisse auf seine Kosten beizubringen.
10.5 Besonders zu beachten sind:
a) die Vorschriften der Bau- und Berufs
-genossenschaft
b) die Abfall- und Entsorgungsgesetze des Landes
c) die Emissionsschutzgesetze
10.6 Der Auftragnehmer wird zusätzlich zum Bauleiter
bestellt, dieser ist vor Auftragsvergabe namentlich zu
benennen.
AUSFÜHRUNG
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21. ALLGEMEIN
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21.1 Das Sichern der Verkehrs-, Versorgungs- und
Entsorgungsanlagen im Bereich des Baugeländes ist
Angelegenheit des AN und eigenverantwortlich
durchzuführen. Der Unternehmer haftet für
entstehende Schäden.
21.2 Auf der Baustelle ist damit zu rechnen, daß
stromführende Frei- und Kabelleitungen in Betrieb
sind und nicht entfernt werden können. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Arbeiten im Bereich
von Leitungen mit dem jeweiligen Versorgungsträger
die entsprechenden Schutzmaßnahmen
abzustimmen, und die Ausführungsart mit der
Bauleitung in direkter Verhandlung abzustimmen.
21.3 Freihalten der öffentlichen und nicht öffentlichen
Straßenflächen, Hydranten, Absperrschieber und
sonstiger Anlagen ist Bedingung. Der Verkehr darf
nicht behindert oder gefährdet werden.
21.4 Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahr
hat der Auftragnehmer SOFORT durchzuführen. Er
haftet bei Unterlassung für eingetretene Schäden.
Schutzvorrichtungen zur Gefahrenabwendung sind
täglich zu kontrollieren und ggf. auszubessern.
21.5 Der Auftragnehmer hat Schäden, die eine Folge der
Wasserhaltung sein können, dem AG unverzüglich
mitzuteilen. Unterläßt er diese Mitteilung, so haftet er
für eingetretene Schäden.
21.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unentgeltlich an
allen Gefahrenstellen, insbesondere an Öffnungen,
Deckenaussparungen, Balkonen, Treppen, Lichthöfe
usw. unverzüglich Schutzvorrichtungen (wie z.B. Not-
geländer, Abdeckungen usw.) so anzubringen, daß
das Weiterarbeiten an den Bauteilen bis zur
endgültigen Fertigstellung möglich ist. Im Zweifelsfall
ist die Schutzvorrichtung mit dem AG abzustimmen.
Nach Beendigung aller Arbeiten (auch der
Ausbaugewerke) sind die Schutzvorrichtungen zu
entsorgen.
21.7 Der AN haftet ferner im Rahmen der allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die bei
der Ausführung seines Auftrages dritten Personen
schuldhaft zugeführt werden.
21.8 Die Leistung wird förmlich mit Abnahmeprotokoll
abgenommen, sie ist vom AN schriftlich zu
beantragen.
21.9 Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten die Baustelle
in einem sauberem Zustand zu halten, insbesondere
den durch seine Arbeiten anfallenden Bauschutt,
Verpackungsmaterial und Abfälle, sowie
Verunreinigungen nach Erbringen der Bauleistungen
ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung sofort zu
beseitigen.
21.10 Der AN hat die Baustelleneinrichtung unter eigener
Verantwortung auszuführen. Dazu gehört auch das
gegebenenfalls notwendige eigenverantwortliche
Anmieten von öffentlichen Verkehrsflächen. Er hat
dabei die anerkannten Regeln der Technik und die
behördlichen Vorschriften zu beachten.
21.11 Vom AN ist ein Terminablaufplan auf der Grundlage
des vom AG zur Verfügung gestellten Ablaufplanes
vor Baubeginn dem AG vorzulegen.
21.12 Der AN hat Tagesberichte zu führen, in denen der
Ablauf der Arbeiten der Einsatz von Geräten und
Prüfergeräte, sowie von Arbeitskräften und alle
wichtigen Vorkommnisse incl. Wetter einzutragen
sind, und diese dem AG wöchendlich zu übergeben.
21.13 Der AN hat die Leistungen selbst auszuführen, der
Einsatz von Nachunternehmern ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des AG erlaubt. Sie kann aus triftigen
Gründen verweigert werden. Desweiteren dürfen auf
der Baustelle nur Personen arbeiten, die sämtl.
gesetzlichen Sozialleistungen wie z.B.
Krankenverischerung, Arbeitslosenversicherung usw.
entrichten; desweiteren müssen sie vom AN
ordnungsgemäß versichert und angemeldet sein.
21.14 Das Anbringen von Meterrissen hat der AN
verantwortlich in ausreichender Anzahl nach
Absprache mit dem AG vorzunehmen und mit vorh.
Höhen abzustimmen. (s. Punkt 30.2)
21.15 Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der
dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen
und Lagern auf der Baustelle, wenn in der
Leistungsbeschreibung nicht anders vorgeschrieben
ist.
30. KALKULATIONSGRUNDLAGEN
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Nachfolgende Leistungen sind in die Einheitspreise
einzurechnen, wenn nicht im LV besonders aufgeführt.
30.1 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen von Verkehrs-,
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
30.2 Herstellung aller Meterrisse nach Angabe der
Bauleitung und Sicherung der Einmeß- und
Höhenpunkte. Nägel oder Schrauben sind als
Meterriss nicht zulässig. Zur Ausführung sind nur
Meterrissplaketten fixiert mit je zwei Schraube-
/Dübelverbindungen zulässig. Je vier Stück pro
Geschoss. Außen an den Aufzügen, sowie
innenliegend im Aufzugskern.
30.3 Die Hinweise und Vorschriften aus dem
Bodengutachten, den bodenchemischen
Untersuchungen sind in den LV-Positionen
einzukalkulieren. Eine zusätzliche Vergütung hierüber
erfolgt nicht. Abschnittsweises Arbeiten bei den
Erdarbeiten ist einzukalkulieren.
30.4 Schutz vor Verunreinigungen
30.5 Arbeits- und Schutzgerüste, auch über 2 m Höhe für
alle Arbeiten des AN.
30.6 Das sorgfältige Entgraten von Betonoberflächen und
das Ausbessern und Nacharbeiten von Betonnestern
in Abstimmung mit dem AG.
30.7 Brechen von sichtbar bleibenden Betonkanten an
Stützen, Unterzügen usw. mit Dreikantleisten.
30.8 Sämtl. einzubetonierenden Eisenteile sind vor dem
Einbau durch einen Schutzanstrich vor Rost zu
schützen.
30.9 Rechtzeitige Benachrichtigung der Elektrofirma vor
Beginn der Betonierarbeiten, damit diese ausreichend
Zeit zum Verlegen ihrer Leerohre hat, sowie die
Koordinierung im Zuge der Verlegung von
Bewehrungen.
30.10 Das Ausgleichen der Höhen bis zur Rohdecke in
anderen als den angegebenen Steinformaten, oder
durch Aufmörtelung.
30.11 Boden- und Deckenabsenkungen im Bereich von
Terrassen, Balkonen o.ä.
30.12 Abschalarbeiten durch Versprünge an Bauteilen (z.B.
Fundamente usw.)
30.13 Erschwernisse beim Schließen von Wand- und
Deckendurchbrüche durch erfolgte Rohr- und
Leitungsmontage.
30.14 Herstellen/Anlegen von Öffnungen beim Aufmauern
oder Betonieren in Mauerwerk/Beton als Fenster- und
Türöffnungen,
30.15 Soweit nicht anders beschrieben, wird auch
Mauerwerk in kleineren Einzelmengen zu den
abgebotenen EP`s erfaßt. Pfeilermauerwerk wird nicht
gesondert vergütet.
30.16 Die Bewehrungsabnahmen hat der AN bei der
beauftragten Instanz rechtzeitig zu beantragen und
durchführen zu lassen. Prüfberichte bzw. Ab-
nahmebescheinigungen sind unmittelbar nach der
jeweiligen Abnahme der Bauleitung zu übergeben.
30.17 Der Unternehmer verpflichtet sich, die Schal- und
Bewehrungspläne auf Vollständigkeit zu überprüfen
und spätestens drei Tage nach Erhalt eventuell
fehlende oder fehlerhafte Pläne zu beanstanden.
30.18 Anteilige Kosten für vom Bauherrn abgeschlossene
Bauwesenversicherung.
30.19 Anteilige Kosten für Baustrom und Bauwasser
30.20 Prozentualer Kostenanteil der Auftragssumme für
Sammelbauschild. Das Aufstellen eines eigenen
Bauschildes ist nicht zulässig.
30.21 Alle Angebotspreise sind Festpreise bis zum Ende der
Baumassnahme. mindestens jedoch 12 Monate nach
Auftragserteilung.
30.22 Das Erstellen des Planum +/- 2 cm in der Baugrube.
30.23 Das Erstellen eines flächigen Höhenaufmaßes vor
Beginn der Erdarbeiten zur Ermittlung der Ist-Höhen
und somit der späteren Abrechnung.
50. PROJEKTBEZOGENE ANGABEN
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50.1 Gebäudebeschreibung
Bei dieser Baumaßnahme handelt es sich um die
Errichtung eines Wohnhauses mit Tagesstruktur für
Menschen mit Behinderung als Ersatzbau für das
bestehende Haus "Monika" in Obergath, Krefeld. Der
Neubau ist Teil-unterkellert und besteht aus einem
Erd- und Obergeschoss. Die Unterkellerung wird als
weiße Wanne ausgeführt. Die beengten
Bauverhältnisse sind zu berücksichtigen. Das
eventuelle Anmieten von öffentlichen Flächen inkl.
deren Beschilderungen etc. hat der AN in Eigenregie
auszuführen und die Kosten inkl. der
Gebühren/Mieten zu tragen.
Die Preise sind Festpreise bis zum Ende der
Gesamtbauzeit.
Der Bieter verpflichtet sich, vor Abgabe des
Angebotes mit den Örtlichkeiten sowie den
Zeichnungen des Architekten und den beigefügten
Unterlagen wie dem Baugrundgutachten, der
bodenchemischen Untersuchung, der
Oberbodenuntersuchung etc. vertraut zu machen, und
sich über den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der
Arbeiten zu informieren. Nachforderungen, die infolge
Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse, oder der Pläne
obwohl er diese hätte erkennen können, gestellt
werden, können nicht anerkannt werden. Die
Planunterlagen können beim Architekten eingesehen
werden. Auf Anforderung werden auch pdf-Pläne
versandt.
Arbeitsbeschreibung
Einrüstung als Arbeits-, und Fassadengerüst für sämtl. Arbeiten des AN für den Fassadenbereich.
Gerüstarten, Gerüstbreiten, Gerüstklassen und Belastungen nach Erfordernis des AN und den gesetzlichen Bestimmungen,
liefern, vorhalten und nach Beendigung der Arbeiten entfernen.
Es sind vom AN geeignete und zugelassenen Verankerungen zu kalkulieren, die es ermöglichen, den vorgegebenen Wandaufbau (s. Pläne) Mauerwerk oder Beton bis zu einer Stärke von 24 cm, mit Dämmmaterial bis 20 cm zu belegen und die Dämmoberfläche zu verputzen.
Die Örtlichkeit ist zu besichtigen, bzw. die Planunterlagen zu sichten, so daß der Schwierigkeitsgrad und die entsprechenden Maßnahmen einkalkuliert werden.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit bzw. der Planunterlagen werden nicht gesondert vergütet. Auskragungen, Ausleger, Träger, Ecken, Konsolen etc. werden nicht gesondert vergütet und sind einzukalkulieren. Vor- u. Rücksprünge in der Fassade sind ebenfalls einzukalkulieren.
Das Gebäude ist komplett einzurüsten, so daß auch Fremdgewerke wie z.B. der Dachdecker oder der Wärmedämmputzer Arbeiten gem. UVV`s ausführen kann.