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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK: Bauendreinigung
BAUVORHABEN: 23036
Neubau Pflegeheim Schillerstraße 133
47166 Duisburg
BAUHERR: HP 2. Immobilienverwaltungs GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 06.02.2026
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
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(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß
6.1 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.2 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.3 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
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(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW11 / 2026 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten je Einsatz ist ein Zeitraum von 1 KW
angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW12 / 2026 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 47166 Duisburg,
OT Obermarxloh, Schillerstraße 133.
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 10 cm über
Oberkante vorhandene Geh-
weghinterkante Schillerstraße.
Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den
Planungsunterlagen durch
den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich
rechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Traufhöhe : bis 11,60 m über OK Gelände
Firsthöhe : bis 12,40 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: 1205,00 qm
Geschoßhöhe: UG 2,90 m
EG 2,87 m
1.OG 2,87 m
2.OG 2,87 m
3.OG 2,87 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Anlagen :
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
Gebäudereinigungsarbeiten
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Diese Vorbemerkungen sind zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen - ZTV. Sie sind
als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden
wesentlicher Vertragsbe-
standteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich
geschuldete Leistung
des Auftragnehmers.
1.3 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze
unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale bereits
vollständig beinhalten.
1.4 Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet
werden. Dies gilt nicht,
sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie
Überstunden vor deren
Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu
bringenden Zuschläge rich-
tet sich nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
1.5 Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die
nachfolgenden Stundenlohn-
sätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und
Preise gelten für die ge-
samte Bauzeit.
1.6 Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der
Beauftragung gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
2. Besondere Hinweise
2.1 Bei Reinigungsarbeiten wird zwischen Baureinigung und
Unterhaltsreinigung unterschieden.
Nachfolgende Punkte beziehen sich auf die Baureinigung.
2.2 grundsätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur zugelassene
Reinigungsmittel zu
verwenden, die keine Rückstände hinterlassen oder zu Schäden auf der
Materialoberfläche
führen.
2.3 Bäder mit sanitären Einrichtungsgegenstände sind von Resten, wie
Schutzfolie, Aufkleber
ect. frei zu machen und schlierenfrei mit geeignetem Reinigungsmittel
zu wischen, einschl.
Nachtrocknung in einem zweiten Arbeitsgang.
2.4 Bauelemente aus Holz wie Türfutter, Türblattoberflächen, feste
Einbauten, Parkettoberflächen
ect. sind mit besonderer Sorgfalt zu reinigen und es ist im
besonderen darauf zu achte, daß
keinerlei Wasserflecken zurück bleiben.
2.5 Glasflächen jeglicher Art sind bei grober Verschmutzung mit einem
Spezialglashobel zu bearbeiten,
wobei dieser im besonderen fachkundig einzusetzen ist, um ein
Verkratzen und sonstige
Kratzspuren in jeder Form auszuschließen. Zum Reinigen gehört das
Säubern der Fenster-
stöcke mit Fensterflügel innen und außen, sowie der
Paneelkonstruktion.
2.6 Bei dem Reinigungsvorgang von Fenstern und Fassade ist im
besonderen darauf zu achten,
daß Dichtungen und Glaskitt unverletzt bleiben.
2.7 Sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben, gilt
bei dem Reinigen von Küchen-
einrichtungen auch das Säubern der inneren Korpusteile, einschl.
Fachunterteilung und sonstiger
Kücheneinbauten.
2.8 Heizkörper sind mit geeignetem Gerät zu reinigen, dabei entdeckte
Undichtigkeiten sind unver-
züglch dem Auftraggeber zu melden.
2.9 Teppichbeläge sind ihrer Qualität entsprechend mit geeignetem
Gerät zu reinigen; sollten dabei
Mängel in der Teppichoberfläche festgestellt werden, sind diese
unverzüglich den Auftraggeber
zu melden.
2.10 Es ist dem Reinigungspersonal untersagt zu rauchen. Der
Auftragnehemr hat darauf zu achten,
daß das Raucverbot eingehalten wird. Sollte es dennoch zu
Brandflecken kommen, wird vor-
sorglich darauf hingwiesen, daß eine Mängelregulierung durchgeführt
wird und der Auftragnehmer
in jedem Fall mit entsprechenden Minderungen zu rechnen hat, bzw.
seine Haftpflichtversicherung
in Anspruch genommen wird.
2.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, anfallende Abfälle bei der
Grob- und Feinreinigung zu beseitigen.
Es wird darauf hingewiesen, daß diese Leistung mit den
Einheitspreisen abgegolten ist, sofern
nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
3. Abbrechnungshinweise
3.1 Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Hinweise
enthalten sind, gelten Abrechnungs-
einheiten:
- Fenster, Fensteranlagen, Fassaden nach qm, Unterteilung
übermessen
- Türen nach Stückzahl ohne Größenunterscheidung - Bäder und WC`s
nach Stückzahl incl.
sämtlicher sanitär und sonstiger Einrichtungsgegenstände
- Fliesenbelag nach qm
- Bodenbelag nach qm, wobei zwischen PVC, Teppich und Parkett
unterschieden wird.
- Heizkörper Ansichtsflächen
- Nebenräume und Räume der Haustechnik nach qm Grundfläche
- Aufzugsanlage nach Stückzahl
- Treppenhäuser nach qm der abgewickelten Naturstein- oder
Betonwerksteinflächen, wobei
die Geländerreinigung mit enthalten ist.
- Tiefgaragen, Kellerräume und sonstige Nebenräume nach qm
- Aussenalage nach Pauschalvereinbarung
ZTV anerkannt :
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.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: Bauendreinigung
1 Los 1 Gebäudereinigungsarbeiten Pflege
1
Los 1 Gebäudereinigungsarbeiten Pflege
1. 1 Titel 1 Bauendreinigung
1. 1
Titel 1 Bauendreinigung
1. 2 Titel 2 Taglohnarbeiten
1. 2
Titel 2 Taglohnarbeiten