Bauendreinigung
Pflegeheim Duisburg
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK:            Bauendreinigung BAUVORHABEN:         23036             Neubau Pflegeheim             Schillerstraße 133             47166 Duisburg BAUHERR:            HP 2. Immobilienverwaltungs GmbH             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim PLANUNG:            Arcus Projektentwicklung             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-15             Fax.: 06231/9187-33 TRAGWERKSPLANUNG:      Ingenieurgesellschaft Hery             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-0             Fax.: 06231/9187-31 ANGEBOTSABGABE BIS:      06.02.2026 ORT:            Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim BIETER:            .............................................             .............................................             .............................................             .............................................             .............................................                   (FIRMENSTEMPEL) ANGEBOTSSUMME   NETTO      _....................................... 19,00 % MwSt         _....................................... ANGEBOTSSUMME   BRUTTO      _....................................... Beginn der Arbeiten:         nach Vereinbarung Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, - die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag, - die zusätzliche Vertragsbedingungen, - die zusätzliche technische Vorschriften, - die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C in der zur Zeit    der  Vertragsunterzeichnung gültigen       Fassung), - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B in der zur    Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung), - hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.    Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1  Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,        Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.        Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen tech-        nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die einschlägige Re-        gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den - vorrangigen - allgemein aner-        kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender        Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen        für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2  Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu        treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-        bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).        Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus        Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten        Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2     Pflichten des Auftraggebers (AG)        Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unter-        stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich        und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen treffen den AG die sich aus        der VOB ergebenden Pflichten. 3      Angebot 3.1  Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-        preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Ma-        terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und        sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben        erhalten. 3.2   Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem         AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu         unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher Auftragser-         teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwen-         dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung         erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind         die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.         Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise. 4      Beauftragung Dritter         Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berech-         tigt. 5      Abnahme 5.1   Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-         zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach         Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die         Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2   Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG         unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt         und der AN hierzu geladen. 5.3   Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-         termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis         der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4   Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel         verweigert werden. 5.5   Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine         Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6   Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungser-         bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im         übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6      Gemeinsames Aufmaß 6.1   Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einverneh-         men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. 6.2   Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN         rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.3   Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten,         weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu         vereinbaren ist. 7      Vertragsergänzungen und -änderungen         Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgrün-         den der Schriftform. 8      Sonstige Bestimmungen         Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird da-         von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen und un-         wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem         Sinn am nächsten kommt.         BVB anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer) Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Ausführungsdauer :    Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW11 / 2026 festgelegt.     Für die Dauer der Arbeiten je Einsatz ist ein Zeitraum von 1 KW angesetzt.     Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW12 / 2026 festgelegt. 2. Lage und Vermessung :     Das Baugrundstück liegt in 47166 Duisburg,     OT Obermarxloh, Schillerstraße 133.     Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 10 cm über Oberkante vorhandene Geh-     weghinterkante Schillerstraße.     Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den Planungsunterlagen durch     den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich rechtliche Belange sind zu     berücksichtigen.     Traufhöhe :   bis    11,60 m über OK Gelände      Firsthöhe :   bis    12,40 m über OK Gelände      Überbaute Fläche:   1205,00 qm      Geschoßhöhe:   UG      2,90 m    EG      2,87 m    1.OG   2,87 m    2.OG   2,87 m    3.OG   2,87 m 3. Taglohnarbeiten :     Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich angeordnet und frei-     gegeben werden. 4. Anlagen : Zusätzliche Technische Vorbemerkungen Gebäudereinigungsarbeiten 1.   Allgemeine Hinweise 1.1   Diese Vorbemerkungen sind zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - ZTV. Sie sind    als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbe-    standteil. 1.2   Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung    des Auftragnehmers. 1.3   Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der    preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits    vollständig beinhalten. 1.4   Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht,    sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren    Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge rich-    tet sich nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. 1.5   Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohn-    sätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die ge-    samte Bauzeit. 1.6   Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige gesetzliche    Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. 2.   Besondere Hinweise 2.1   Bei Reinigungsarbeiten wird zwischen Baureinigung und Unterhaltsreinigung unterschieden.    Nachfolgende Punkte beziehen sich auf die Baureinigung. 2.2   grundsätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur zugelassene Reinigungsmittel zu    verwenden, die keine Rückstände hinterlassen oder zu Schäden auf der Materialoberfläche    führen. 2.3   Bäder mit sanitären Einrichtungsgegenstände sind von Resten, wie Schutzfolie, Aufkleber    ect. frei zu machen und schlierenfrei mit geeignetem Reinigungsmittel zu wischen, einschl.    Nachtrocknung in einem zweiten Arbeitsgang. 2.4   Bauelemente aus Holz wie Türfutter, Türblattoberflächen, feste Einbauten, Parkettoberflächen    ect. sind mit besonderer Sorgfalt zu reinigen und es ist im besonderen darauf zu achte, daß    keinerlei Wasserflecken zurück bleiben. 2.5   Glasflächen jeglicher Art sind bei grober Verschmutzung mit einem Spezialglashobel zu bearbeiten,    wobei dieser im besonderen fachkundig einzusetzen ist, um ein Verkratzen und sonstige    Kratzspuren in jeder Form auszuschließen. Zum Reinigen gehört das Säubern der Fenster-    stöcke mit Fensterflügel innen und außen, sowie der Paneelkonstruktion. 2.6   Bei dem Reinigungsvorgang von Fenstern und Fassade ist im besonderen darauf zu achten,    daß Dichtungen und Glaskitt unverletzt bleiben. 2.7   Sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben, gilt bei dem Reinigen von Küchen-    einrichtungen auch das Säubern der inneren Korpusteile, einschl. Fachunterteilung und sonstiger    Kücheneinbauten. 2.8   Heizkörper sind mit geeignetem Gerät zu reinigen, dabei entdeckte Undichtigkeiten sind unver-    züglch dem Auftraggeber zu melden. 2.9   Teppichbeläge sind ihrer Qualität entsprechend mit geeignetem Gerät zu reinigen; sollten dabei    Mängel in der Teppichoberfläche festgestellt werden, sind diese unverzüglich den Auftraggeber    zu melden. 2.10   Es ist dem Reinigungspersonal untersagt zu rauchen. Der Auftragnehemr hat darauf zu achten,    daß das Raucverbot eingehalten wird. Sollte es dennoch zu Brandflecken kommen, wird vor-    sorglich darauf hingwiesen, daß eine Mängelregulierung durchgeführt wird und der Auftragnehmer    in jedem Fall mit entsprechenden Minderungen zu rechnen hat, bzw. seine Haftpflichtversicherung    in Anspruch genommen wird. 2.11   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, anfallende Abfälle bei der Grob- und Feinreinigung zu beseitigen.    Es wird darauf hingewiesen, daß diese Leistung mit den Einheitspreisen abgegolten ist, sofern    nichts Gegenteiliges vereinbart wird. 3.   Abbrechnungshinweise 3.1   Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Hinweise enthalten sind, gelten Abrechnungs-    einheiten:    -   Fenster, Fensteranlagen, Fassaden nach qm, Unterteilung übermessen    -   Türen nach Stückzahl ohne Größenunterscheidung - Bäder und WC`s nach Stückzahl incl.       sämtlicher sanitär und sonstiger Einrichtungsgegenstände    -   Fliesenbelag nach qm    -   Bodenbelag nach qm, wobei zwischen PVC, Teppich und Parkett unterschieden wird.    -   Heizkörper Ansichtsflächen    -   Nebenräume und Räume der Haustechnik nach qm Grundfläche    -   Aufzugsanlage nach Stückzahl    -   Treppenhäuser nach qm der abgewickelten Naturstein- oder Betonwerksteinflächen, wobei       die Geländerreinigung mit enthalten ist.    -   Tiefgaragen, Kellerräume und sonstige Nebenräume nach qm    -   Aussenalage nach Pauschalvereinbarung ZTV anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer)
GEWERK:            Bauendreinigung
1 Los 1 Gebäudereinigungsarbeiten Pflege
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Los 1 Gebäudereinigungsarbeiten Pflege
1. 1 Titel 1 Bauendreinigung
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Titel 1 Bauendreinigung
1. 2 Titel 2 Taglohnarbeiten
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Titel 2 Taglohnarbeiten