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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angaben zum Grundstück Angaben zum Grundstück
Bauort: Gutenbergstraße 3, 92318 Neumarkt
Angaben zum Grundstück
Allgemeine Bestimmungen 1.Der Ausführung sämtlicher Arbeiten der einzelnen
Gewerke liegen zugrunde:
a)die Bauzeichnungen, Massenberechnungen, Bodengutachten, statischen Berechnungen,
Bauorganisationspläne usw.
b)die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für die Ausführung von Bauleistungen
c)die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB Teil B -
letzte Fassung und Ausgabe
d)die besonderen technischen Vorbemerkungen des Bauherrn für die einzelnen Gewerke
e)die allgemeinen technischen Vorschriften für die Ausführung von Bauleistungen, gemäß VOB Teil C -
letzte Fassung und Ausgabe
f)die Baupreisverordnungen.
Allgemeine Geschäfts- oder Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden auf keinen Fall
Bestandteil des Vertrages.
2.Maßgebend für die Durchführung des Bauvorhabens ist der von der Bauleitung aufgestellte
Bauzeitenplan.Alle vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und Endtermine sind mit
ausreichenden Arbeitskräften nach Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen.
Termine:
a)AusführungsBeginn : Q4 2025
b)AusführungsEnde: Q4 2025
Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der
Auftraggeber gemaß VOB Teil B - letzte Fassung und
Ausgabe - § 4 und 8, Ziff. 7, § 5, Ziff. 3 - die
Entziehung des Auftrages und Vollendung der Leistungen
durch einen Dritten für die Rechnung des
Auftragnehmers vor.
3.Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den
Örtlichkeiten und der Beschaffenheit der Baustelle in
Kenntnis zu setzen.
Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, daß die zu leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und Beschaffenheit der Baustelle bekannt sind und
demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht anerkannt werden können.
Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des
Bodens, Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse
und über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten.
Die unter Ziffer 1a) benannten Grundlagen sind nach
telefonischer Anmeldung einzusehen bei:
Tel:
Fax:
4.Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in
mehreren Losen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Der Bieter ist verpflichtet, falls er in den gestellten Fristen nur einen Teil der genannten Arbeiten ausführen kann, dies bei der Angebotsabgabe
zu benennen.
5.Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt
mindestens 14 Wochen. Die angegebenen
Einheitspreise sind Festpreise. Etwaige
Kalkulationsfehler sind Sache des Auftragnehmers.
Materialpreise und Lohnerhöhungen sowie Erhöhung der
steuerlichen und sozialen Angaben werden
nach Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt.
6.Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung
abzugeben, daß sonstige Steuern und Soziallasten
pünktlich abgeführt werden und darüber keine
Rückstände bestehen.
Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b
Abs. 1, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)",
ausgestellt vom zuständigen Finanzamt,
beizubringen.
7.Die Einheitspreise beziehen sich, soweit nicht
ausdrücklich vermerkt, auf fertige Arbeit (Lohn und
Material) einschl. Lieferung aller Materialien (neu)
und sämtlicher Nebenleistungen. Die bauseitige
Lieferung von Materialien bleibt jedoch vorbehalten.
8.Die eingesetzten Massen sind nach Zeichnung
ermittelt und bestimmen nach gegenseitiger Abstimmung
die Auftragshöhe.
9.Die Herausnahme einzelner Positionen aus dem Angebot bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
10.Eigenmächtige Änderungen, Zusätze oder Streichungen
im Angebot sind unstatthaft und bleiben auch
bei etwaiger Auftragserteilung unberücksichtigt.
Ergänzungen, Vorschläge oder sonstige Einwendungen,
falls diese für erforderlich gehaltenwerden, sind in
einem Begleitschreiben als Alternativvorschläge und
-angebote aufzuführen.
11.Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus
dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer
keinen Anspruch auf Ausführung und Vergütung der
Positionen, soweit er nicht bei einer
Neuausschreibung der Mindestbietende bleibt.
12.Für sämtliche Leistungen, die sich abweichend von
der Ausschreibung während der Bauzeit ergeben,
sind der Bauleitung vor Inangriffnahme dieser Arbeiten
Nachtragsangebote vorzulegen; diese müssen
vor Beginn der Ausführung schriftlich anerkannt und
bestätigt werden.
Im übrigen wird auf Ziff. 10 verwiesen.
13.Zur Kontrolle des Arbeitsstandes ist der Bauleitung
täglich eine Meldung vorzulegen, aus welcher
hervorgehen muß:
a) Belegschaftsstärke nach Gewerken getrennt
b) kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit.
Vom Auftragnehmer ist ein Bautagebuch zu führen,
welches alle wesentlichen Vorfälle und Anordnungen der
Bauleitung und Bauaufsichtsbehörden und
aufschlußreiche Angaben über Temperatur und
Wettervermerke enthält.
Außerdem müssen darin vermerkt sein: Besuche von Seiten der Behörden, soweit diese in
direktem Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen (z.B. Bauaufsichtsamt,
Prüfingenieure, Arbeitsschutz). Alle Besuche sind -
unabhängig von etwaiger Eintragung
in das Bautagebuch - sofort der Bauleitung zu melden.
Das gleiche gilt für die Besichtigungen aller Art,
auch wenn die ausdrückliche Genehmigung des
Bauherrn oder der Bauleitung vorliegt.
14.Nachunternehmerleistungen sind entsprechend
gesondert zu vermerken. Die ganze oder teilweise
Weitergabe eines erteilten Auftrages an Subunternehmeroder andere Firmen ist unstatthaft und
berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen
Auftragsentzug. Ausnahmen können nach vorherigem
Antrag schriftlich erteilt werden.
15.Der Bieter hat nach Auftragserteilung den Abschluß einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung
- zumindest in Höhe der Auftragssumme - nachzuweisen.
16.Der Auftragnehmer erklärt sich von vornherein damit
einverstanden, daß die am Bau infolge der
Durchführung von Bauarbeiten entstandenen Schäden in
der Form erstattet werden, daß die
Gesamtkosten der Schadensbeseitigung durch den
Architekten des Bauherrn nach Abnahme des
Baues ermittelt und nach Maßgabe der
Baukostenforderung der beteiligten Unternehmer auf
diese umgelegt werden (Nach VOB).
17.Alle Verunreinigungen des Bauwerks, die von eigenen Arbeitsleitungen herrühren, sind jeweils vor
Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen. Geschieht dies
nicht, so behält sich die Bauleitung vor, die
Reinigung ohne weitere Aufforderung anderweitig zu
Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
18.Die Garantiepflicht beträgt 5 Jahre nach BGB und
rechnet vom Tage der Abnahme der Unternehmerleistung.
19.Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach Maßgabe der
VOB Teil B, § 15, auszuführen.
Durch die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels
durch die Bauleitung wird nur die Leistung
anerkannt, nicht deren Abnahme. Stundenlohnarbeiten
dürfen nur im Einverständnis mit der Bauleitung
und auf deren schriftliche Anordnung durchgeführt
werden. Der Auftragnehmer hat für diese Arbeiten
täglich Regiezettel in 2-facher Fertigung, spätestens
bis zum Besuch der Bauleitung zur Anerkennung
einzureichen. Erfolgt dies nicht, so können diese
Arbeiten nicht mehr anerkannt werden und der
Unternehmer verliert den Anspruch auf Bezahlung.
Aus den Regiezetteln müssen der Bauteil, die Art der
ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Baustoffe, die
Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte und die
Arbeitszeit, getrennt nach den verschiedenen
Stundenlohnsätzen, ersichtlich sein.
Die Vorhaltung von Geräten und Maschinen sowie andere
bei Stundenlohnarbeiten anfallende Nebenkosten sind
mit dem Zuschlag für Geschäftsunkosten abgegolten, sie
sind in den Regiezetteln zu erfassen.
Überstundenzuschläge werden von der Bauleitung nur
anerkannt, wenn die Überstunden im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf ihre schriftliche Anordnung
geleistet wurden. Aufsichtsstunden für Poliere,
Vorarbeiter usw. für Regiestunden werden nicht
bezahlt. Lohnerhöhungen bei außer- vertraglichen Stundenlohnarbeiten werden nicht
anerkannt.
20.Teilzahlungen werden aufgrund von
Zwischenrechnungen nach Bautenstand gewährt.
Bei Nachweis der erbrachten Leistungen durch
prüfungsfähige Massenermittlungen bis zu 90%.
(10% Sicherheitseinbehalt)
Die Schlußzahlungsanweisung erfolgt
nach 30 Tagen aufgrund einer eingereichten
prüfungsfähigen Schlußrechnung.
Die Massen sind durch nachprüfbare Berechnungen,
durch Abrechnungszeichnungen zu belegen.
Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind
deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit
verbundener Fristsetzung nicht behoben,
so gelten die Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die
der Wandlung und Minderung (Herabsetzung
der Vergütung) die dem Wert der nicht erbrachten
Leistungen und des entsprechenden Schadens
entspricht. Forderungen an den Auftraggeber können nur
mit dessen Einverständnis abgetreten werden.
Sonst gelten die Bedingungen der VOB Teil B § 16.
21.Sollten die vertraglich festgelegten Termine trotz
mehrmaliger Aufforderung und Anmerkung nicht
eingehalten werden, wird eine Konventionalstrafe bis
1,5 °/oo der Auftragssumme pro Arbeitstag
abgezogen.
22.Zur Sicherung der Bauherrninteressen wird die
Bürgschaftssumme von 5 % der Auftragssumme
einbehalten
Anerkenntniserklärung:
Vorstehendes im Wortlaut ohne Einschränkung vollständig anerkannt:
.............................., den ...................
.......................................................
Der Bieter (Stempel und Unterschrift)
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine und zusätzl. Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
Vertragsstrafe:
0,15% der Brutto-Abrechnungssumme je Arbeitstag
innerhalb der versäumten Vertragsfrist max. 5% der
Gesamtabrechnungssumme
Sicherheit:
90% Auszahlung bei Teilrechnungen
Gewährleistung:
5% Einbehalt der Gesamtabrechnungssumme
Baumüllabfuhr:
wird vom Auftragnehmer selbst veranlasst und bezahlt
Bauleistungsversicherung:
wird nicht vom Bauherrn abgeschlossen!
Bauwasser, Baustrom und WC-Nutzung
als Abzug in Höhe v. 0,35% der Brutto-Abrechnungssumme
ALDI-zusätzl. Vertragsbedingungen
ALDI-zusätzl. Vertragsbedingungen liegen den Ausschreibungsunterlagen bei und werden im Auftragsfall Bestandteil des Bauvertrages
Allgemeine und zusätzl. Vertragsbedingungen
Baustellenordnung Vorbemerkungen Für oben aufgeführte Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen.
Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfaßt Maßgaben zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen.
Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten; ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung.
Seit dem 1. Juli 1998 gilt die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998; sie dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Die Verordnung verpflichtet den Bauherrn, bereits bei der Planung der Ausführung der Bauarbeiten, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes zum Schutz Beschäftigter und sonstiger Personen einzuhalten.
Für die durchzuführende Baumaßnahme ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt worden, der von allen Gewerken auf dieser Baustelle einzuhalten ist; der SiGePlan läßt die auf der Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen und enthält Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung, die von den betroffenen AN durchzuführen sind. Der SiGePlan ist als Bestandteil jedes Bauvertrages von jedem Arbeitgeber, jedem Unternehmer ohne Beschäftigte und jedem Arbeitgeber, der selbst auf der Baustelle tätig wird, zu berücksichtigen.
Auftragnehmer mit Beschäftigten haben insbesondere die Arbeitsschutzverpflichtungen einzuhalten, die sich aus d. Baustellenverordnung ergeben;
Ihre Verantwortlichkeiten insbesondere aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 und der Folgeverordnungen dazu, des Arbeitsschutzgesetzes vom 6. Juni 1994, der Bayerischen Bauordnung vom 4. August 1997 und der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" für eine ständig sichere Arbeit sowie Zusammenarbeit untereinander wird durch die Maßnahmen des Bauherrn nicht berührt.
Baustellenordnung Vorbemerkungen
Baustellenordnung Allgemeines Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Der Bauherr setzt einen Koordinator ein, der während der Ausführung des Bauvorhabens entsprechend
§ 3 Abs. 3 Baustellenordnung gegenüber allen am Bau Beteiligten tätig wird; bei Gefahr in Verzug gilt dies auch gegenüber Beschäftigten. Jeder AN hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren, sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf der Baustelle Beschäftigten bekannt zu geben; dies gilt auch für evtl. erforderliche Abweichungen von der Festlegungen des SiGePlanes.
Der AN legt dem Koordinator die betriebsinterne Arbeitssicherheitsorganisation, sowie die Festlegungen für eine arbeitssichere Abwicklung seiner vertraglich übernommenen Bauarbeiten dar und benennt den für die Baustelle nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" zuständigen Aufsichtsführenden.
Der Koordinator ist vom Bauherrn mit einem Besichtigungs- und Prüfrecht gegenüber seinen Auftragnehmern bezüglich Ihrer Arbeitsstellen und Arbeitsverhältnisse ausgestattet und hat darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Arbeitsschutzverpflichtungen einhalten.
Berichterstattung
Der Auftragnehmer hat dem Bauherrn in geeigneter Form über den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse zu berichten. Dem Koordinator sind alle Unfälle, Erste-Hilfe-Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen.
Personal
Das Personal des AN muß für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz, jede Abweichung davon bedarf einer gesonderten Rücksprache mit dem Koordinator.
Soweit behördliche Ausnahmegenehmigungen erforderlich werden, hat der AN diese in Abstimmung mit dem Koordinator beim Gewerbeaufsichtamt bzw. bei der Kreisverwaltung einzuholen.
Weitergabe von Arbeiten
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn weitervergeben werden. Der AN hat vor der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer den Koordinator zu Rate zu ziehen und gegebenenfalls seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" nachzukommen.
Baustellenordnung Allgemeines
Baustellenordnung Arbeitsstätten Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Der AN hat seine Baustelle auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen einzurichten. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Private PKW können nur auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Parkflächen abgestellt werden. Ausnahmen sind mit dem Koordinator zu vereinbaren. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind ggfs. mit dem Koordinator abzustimmen. Der AN hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluß der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen.
Unterkünfte und Sozialanlagen
Der Bauherr stellt Flächen für die Einrichtung von nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Tages- unterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstigen Einrichtungen zur Verfügung. Wasserversorgung und Entsorgungsmöglichkeiten sind vorhanden.
Winterfeste Arbeitsplätze
Der AN hat die Forderungen der Winterbauverordnung einzuhalten
Erste Hilfe Maßnahmen
Maßnahmen zur Ersten Hilfe hat jeder AN nach der Arbeitsstättenverordnung oder der Unfall- verhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1) selbst zu treffen.
Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Die Baustromversorgung, den Betrieb elektrischer Anlagen und Geräte sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze hat jeder AN entsprechend der vorhandenen Anschlußmöglichkeit nach Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und BGI 608
(Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmitteln auf Baustellen) vorzunehmen. Eine Allgemeinbeleuchtung ist auf der Baustelle vorhanden bzw. wird beim Gewerk Baumeisterarbeiten berücksichtigt.
Alkoholmißbrauch
Der Auftragnehmer hat Personen bei denen der begründete Verdacht auf Alkoholeinfluß besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.
Baustellenordnung Arbeitsstätten
Baustellenordnung Arbeitssicherheit Vorschriften, Fachkräfte
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals ist zu sorgen. Die Verpflichtung des AN bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten wird durch die Baustellen- ordnung nicht berührt. Der AN hat der Projektleitung Name und Anschrift des jeweiligen Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkraft mitzuteilen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der AN hat dafür zu sorgen, daß in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Einwirkungen bestehen nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist, durch arbeitsmedizinische Vorsorge- untersuchungen überwacht wird sowie notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzt.
Entsprechende Nachweise sind dem Koordinator unaufgefordert vorzulegen.
Montagearbeiten
Der AN hat für Montagearbeiten eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Insbesondere sind darin die Zwischenlagerungen, sowie Transport- und Montagezustände zu beschreiben. Ferner müssen die Maßnahmen zur Erstellung von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen genannt, sowie die zugehörigen Übersichtszeichnungen enthalten sein. Erst nach Überprüfung der Montageanweisung durch den Koordinator kann mit den Montagearbeiten begonnen werden.
Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege
Der AN hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsplätze und Verkehrswege mit mehr als 2 m Absturzhöhe erst benutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Absturz vom Aufsichtführenden überprüft worden sind. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind zu sichern oder abzusperren
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wenn Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel erforderlich werden und Freischalten nicht möglich ist, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen unter Beteiligung des Koordinators festzulegen.
Der AN darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von zugeordneten Speisepunkten versorgen, die z. B. mit einer Einrichtung zum Trennen ausgerüstet sind. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und regelmäßig nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein.
Baumaschinen, Geräte
Der AN darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die dem Gerätesicherheitsgesetz entsprechen und die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen (nach AMBV/UVV)aufweisen. Die Prüfbescheinigungen sind dem Koordinator vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen. Der Standort von ortsgebundenen Maschinen wird von der Projektleitung/Bauüberwachung im Einvernehmen mit dem Koordinator bestimmt. Überschneiden sich die Arbeitsbereiche von Geräten verschiedener Auftragnehmer, werden Arbeitsablauf und die Verständigung untereinander mit dem Koordinator festgelegt.
Gerüste
Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-,Schutz- und Traggerüste (DIN4420/4421) nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Anlagen, die unter die Verordnungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz fallen (Dampfkessel, Aufzüge, Druckbehälter, Azethylenanlagen, elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten), dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Koordinator eingerichtet und betrieben werden.
Der AN hat für die vorgeschriebene Anzeigen, Erlaubnisse und Sachverständigenprüfungen sowie den sicheren Unterhalt selbst zu sorgen.
Gefahrstoffe
Der Umgang mit Gefahrstoffen (z.b. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel) einschließlich ihrer Lagerung hat nach der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen, und ist u. a. nur zulässig, wenn eine ausreichende Betriebsanweisung vorliegt und ggfs. der Gewerbeaufsicht und der zuständigen Berufgenossenschaft die Tätigkeit angezeigt wurde.
Abbrucharbeiten
Die Abbruchmethode und die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind rechtzeitig festzulegen. Dazu hat der Auftragnehmer eine Abbruchanweisung zu erstellen und dem Koordinator unaufgefordert rechtzeitig vorzulegen, die für die jeweilige Abbrucharbeit den Maschinen- und Geräteeinsatz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten enthält. In jeder Abbruchphase ist die Standsicherheit zu gewährleisten. Der AN hat das Betreten von Gefahrenbereiche auszuschließen. Für die Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten hat der AN eine Person mit der dafür erforderlichen besonderen Fachkunde einzusetzen (siehe auch Abschnitt IV Unfallverhütungs- vorschriften "Bauarbeiten")
Persönliche Schutzausrüstung
Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der AN diese entsprechend
PSA-Benutzungsverordnung zur Verfügung zu stellen. Personen ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen werden von der Projektleitung/Ausführung bzw. dem Koordinator als persönlich ungeeignet der Baustelle verwiesen.
Brandschutz
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen Arbeitsstellen hat der AN je nach Brandgefährlichkeit geeignete Feuerlöscheinrichtung bereitzustellen; Nach Beendigung der Arbeiten sind Brandwachen zu stellen. Brandgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen; erforderlichenfalls (siehe Arbeitsstättenverordnung) ist ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Die Arbeitnehmer sind entsprechend zu unterweisen (siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz); die Maßnahmen sind mit den anderen Gewerken abzustimmen und dem Koordinator bekannt zu geben.
Baustellenordnung Arbeitssicherheit
Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen
Außer den üblichen Nebenleistungen gem. VOB sind
folgende Punkte als Vertragsbestandteile bzw.
Nebenleistungen zu betrachten und in die Einheitspreise einzukalkulieren:
Das Erstellen, Unterhalten, der Abbau der An- und Abfahrtswege, soweit diese für den eigenen Zweck
erforderlich sind. Die Benutzung der Fahrwege ist weiterhin allen am Bau beteiligten Firmen bzw. Handwerkern ohne Kostenberechnung zu gestatten.
Vor Beendigung der Arbeiten sind alle Wege und hergerichteten Arbeitsplätze von allen Befestigungsmaterialien sorgfältig zu befreien.
Benutzung von öffentlichen Straßenflächen ist nicht
statthaft, jedoch können in zwingenden Fällen Ausnahmen auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Unter dieser Voraussetzung sind die erforderlichen Absprachen mit den zuständigen Ämtern, Schutzmaßnahmen, wie Abdeckung der Bürgersteige durch Bohlenbelag, Schutzummantelung an Laternen und Bäumen, sowie provisorisch überdeckte Passantenwege vorzunehmen.
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung ist grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Straßenbauamt und der Bauleitung gemeinsam ein Straßenzustandsprotokoll aufzunehmen und der festgestellte Zustand durch Unterschrift zu bestätigen.
Eine Ausfertigung dieses Protokolls ist der Bauleitung auszuhändigen.
Etwaige, während der Bauzeit vom Auftragnehmer
verursachte Straßenschäden sind nach Beendigung der
Bauarbeiten und vor Übergabe des Bauwerks an den
Auftraggeber ordnungsgemäß nach Abstimmung mit der
Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Die Gebühren für Benutzung von Straßenland sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu entrichten.
Während der Wintermonate ist die Schnee- und Eisbeseitigung sowie die erforderliche Streupflicht auf den zur Baustelle gehörenden Bürgersteigen und Gehwegen kostenfrei für den Auftraggeber bis zur Gebrauchs- abnahme auszuführen.
Das Vorhalten, sowie der An- und Abtransport sämtlicher erforderlicher Baustelleneinrichtung, wie Geräte, Baumaschinen und Rüstungen einschl. Mitbenutzung und Umbau für die anderen am Bau tätigen Handwerker für deren Belange, unter Beachtung der Unfallverhütungs- vorschriften.
Alle erforderlichen Maßnahmen entsprechend der UVV für die Erbringung der Leistung.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan)
ist unbedingt zu beachten.
Erforderliche Abstimmungen mit den zuständigen Behörden, Versorgern usw. für die Erbringung der Leistung.
Unterkünfte für die Arbeitskräfte, gesonderte Räumlichkeiten für die Bauleitung des Auftraggebers
und Toiletten in ausreichender Anzahl für alle am Bau beschäftigten Arbeitskräfte sind i. Abstimmung mit d. Objektüberwachung vorzuhalten. Die Leerung und Reinigung der Räumlichkeiten/Toiletten ist in d. EP mit einzukalkulieren.
Sämtliche Gebühren für Untersuchungen, die sich aus der des Auftragnehmers eigenen Art von Konstruktionen und Material ergeben, gehen zu Lasten des Bieters. Das gleiche gilt für die Güteprüfung, die von der örtlichen Bauleitung bzw. dem Bauaufsichtsamt verlangt werden.
Die Bauleitungstätigkeit Bauleiter, Polier etc. werden nicht extra vergütet, sind in den EP einzurechnen.
Vor der Einrichtung der Baustelle sind gemeinsam mit der Bauleitung die einzelnen Vorsorgungsbetriebe anzusprechen, um die genauen Leitungswege festzulegen. Bei der Ausführung der Leitungsverlegung sind daraus entstehende Umsetzungen der Baustoffe, des Bauzaunes bzw. Unterfangungen von Kranbahnen, Beförderungswegen etc. Sache des Bieters.
Die Erstellung eines Schnurgerüstes, das für die
bauordnungsrechtliche Abnahme vorbereitet ist, ist
kostenlos zu erbringen - behördliche Abnahme ist rechtzeitig durch den Auftragnehmer zu veranlassen / sicherzustellen.
Für Strom- und Wasseranschluß ist selbst Sorge zu tragen. Die von der Bauhauptfirma erstellten Anschlüsse können jedoch mitbenutzt werden. Der anfallende Strom-und Wasserverbrauch ist direkt mit dieser abzurechnen.
Die Abnahme bauseitiger Lieferungen hat durch den Polier bzw. Montageleiter zu erfolgen. Eine Lagerung dieser Gegenstände hat an einem geeigneten Ort zu erfolgen. Für die einwandfreie und sichere Lagerung haftet der AN, desgleichen ist der Transport zur Verwendungsstelle mit einzukalkulieren.
Während der gesamten Bauzeit sind von den einzelnen
Nebengewerken gründliche Baureinigung, insbesondere
nach Beendigung ihrer Arbeiten, durchzuführen. Der anfallende Bauschutt ist zu verladen und zur Schutthalde zu transportieren.
Die Bauleitung ist berechtigt, jederzeit für die Bauherrnschaft kostenlos zwischenzeitlich Reinigungen des Baues zu fordern.
Der Bieter hat sich durch die Pläne und an Ort und Stelle über den Umfang der Leistungen überzeugt.
Die Abgabe des Angebotes gilt als Beweis, daß bei ihm
keinerlei Unklarheiten über die Art und den Umfang der Arbeiten bestehen. Er erklärt, daß ihm die vorerwähnten
Vorbemerkungen und einschlägigen Vorschriften bekannt sind und erkennt diese bei Auftragserteilung als Vertragsbestandteil an.
Anerkenntniserklärung:
Vorstehendes im Wortlaut ohne Einschränkung vollständig anerkannt:
.............................., den ...................
.......................................................
Der Bieter (Stempel und Unterschrift)
Sonderbestimmungen
ZTV Baustelleneinrichtung ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Baustelleneinrichtung
Für sämtliche im LVZ aufgeführten Leistungen ist die DIN 18299 einzuhalten bzw. zu beachten
1.Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Baumaßnahme
einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Dieser
Plan ist mit der Objektüberwachung abzustimmen und
verbindlich einzuhalten. Der Baustelleneinrichtungs-
plan muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Lage der Baustellenunterkünfte, Magazine
und Lagerplätze für eigene Leistungen sowie
Leistungen der Ausbaugewerke
- Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und
Anlagen; Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen
( Strom, Wasser ) für die Baustelle;
- Entsorgungseinrichtungen;
2.Der AN hat dabei die anerkannten Regeln der Technik
und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
Die in den ZTV genannten Leistungen und Anordnungen
sind Nebenleistungen und in die darauffolgenden
Einheitspreise einzukalkulieren.
3.Die gesamte Baustelleneinrichtung ist einschl.
betriebsbereitem Unterhalt und Verbrauchsmaterial für
die gesamte Bauzeit anzubieten. Abbau einzelner Teile
nur nach Rücksprache mit der Objektüberwachung.
4.Der AN hat einzukalkulieren, daß er mit immer
kleinerer Baustellenbesetzung bis zum Abzug der
letzten Ausbaufirma am Bauvorhaben anwesend sein wird.
Die Baustelleneinrichtung ist auch für andere
Unternehmer im nötigen Maß mit vorzuhalten bzw. zu
unterhalten.
5.Bautreppen und Treppengeländer, Absperrungen und
dgl. sind auch für provisorische Zwecke in solider und
zugelassener Bauart herzustellen. Auf Anforderung
durch die Objektüberwachung sind diese umzubauen,
zu ändern oder zu ergänzen, bis zum Einbau durch die
Gewerke. Abrechnung nach verschiedenen LVZ-
Positionen.
6.Der Bieter hat sich an Ort und Stelle über die
Möglichkeit der Baustelleneinrichtung zu unterrichten.
7.Die Haftung für die Verschmutzung der öffentlichen
Verkehrsflächen und der Baustellenzufahrt trägt in
jedem Falle der Auftragnehmer.
8.Meterrisse sind mit dem Baufortschritt in den von
der Objektüberwachung angegeben Stellen auf einer
Metallplatte anzubringen und für Ausbauhandwerker zu
sichern und vorzuhalten.
9.Anträge, Verhandlungen mit Behörden o.ä. sind,
soweit sie die Baustelleneinrichtung betreffen, vom AN
eigenverantwortlich zu führen.
10.Sämtliche Lieferungen und Einbauten müssen den
derzeit geltenden Sicherheitsvorschriften und Regeln
der Technik entsprechen.
11.Baustrom- Bauwasser- und Abwasseranschlüsse sind
von AN zu erstellen, die Kosten hierfür sind mit der
Baustelleneinrichtung abgegolten. Alle am Bau
beteiligten Firmen sind zur Entnahme von Wasser und
Strom berechtigt, anfallende Verbrauchskosten sind
direkt zwischen AN und Ausbauunternehmern abzurechnen,
für entsprechende Zwischenzählungen hat der AN zu
sorgen.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Erdarbeiten ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Erdarbeiten nach DIN 18300
Alle Erdbewegungen werden im Abtrag gerechnet.
Auffüllung in verdichtetem Zustand.
Während der Erdarbeiten ist eine tägliche Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen vorgeschrieben.
Sämtl. Aufwand hierfür ist in die EP einzurechnen u. wird nicht gesondert vergütet
Die Baugrubensohle liegt auf verschiedenen Ebenen, dadurch entstehende Erschwernisse beim Aushub
werden nicht gesondert vergütet.
Der Aushub wird, bei Aushubtiefen über 1,25 m, entgegender DIN 18300 wie folgt abgerechnet;
Bauwerksaußenkante UK Bodenplatte mit 45°
Böschungswinkel ohne Arbeitsraum.
Aushub für Fundamente nach angegebenem Querschnitt ohne Böschungswinkel u. Arbeitsraum.
Der entsprechende Aushub ist mit dem E.P. des Aushubes
abgegolten.
Das zur Hinterfüllung und Auffüllung vorgesehene
Material muß frei von Verunreinigungen und
chemischen Bestandteilen sein, darf keine Schuttreste
enthalten und muß durchlässiges, nicht bindendes
Material sein, alles frostsicher. Der Einbau der
Hinterfüllung und Auffüllung erfolgt in Schichten von
max.30 cm, die lagenweise einzubringen und zu
verdichten sind. Der Zeitpunkt der Hinterfüllung ist
mit der Bauleitung abzustimmen. Für Schäden und
Folgeschäden, die durch Rutschungen und Setzungen
entstehen, haftet der AN.
Der Spartenplan ist vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen, bzw. bei den zuständigen Stellen anzufordern.
Die zuständigen Dienststellen sind zu benachrichtigen, evtl. Unstimmigkeiten sind abzuklären.
Besonders zu beachten sind vorbeschriebene "Angaben zum Grundstück und zur Ausführung"
Die Gründungssohlen sind vom Baugrundgutachter abnehmen zu lassen!
ZTV Erdarbeiten
ZTV Pflasterarbeiten ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Pflasterarbeiten nach DIN 18318
folgende Regelwerke sind zu berücksichten:
VOB Teil C: "Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen"
ATV DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art"
ATV DIN 18318 "Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen"
DIN 18501 Pflastersteine aus Beton
DIN 18500 Betonwerkstein
DIN 483 Bordsteine aus Beton
DIN EN 1340
DIN 485 Gehwegplatten aus Beton
DIN 1045 Beton und Stahlbeton
DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt
ZTV Pflasterarbeiten
ZTV Stundenlohnarbeiten ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Stundenlohnarbeiten
1.Soweit hier Aufsichtsstunden ausgewiesen sind, gilt
dies nur für Sonderfälle nach Genehmigung durch die
Bauleitung, wenn dies die tatsächliche Situation
während des Ausführungszeitraumes erfordert oder bei
nachträglichen Arbeiten, wenn keine Mannschaft mehr
auf der Baustelle ist. Fahrtkosten sind grundsätzlich
in die Einheitspreise einzurechnen.
2.Alle Maschinensätze sind jeweils ohne die Stunden
des Bedienungspersonals einzusetzen. Diese sind
getrennt als Lohnstunden auf den Regienachweisen
auszuweisen.
3.Bei Verwendung von Material, das hier im LVZ nicht
aufgeführt ist, wird auf den Listen- / Einzelverkaufs-
preis der Großhändler ein Zuschlag von 10 % zu-
gestanden. Material frei Baustelle.
4.Die angebotenen Stundensätze gelten auch für
Arbeiten, die nicht mit dem eigentlichen Auftrag
zusammenhängen. Alle Stundenlohnarbeiten fallen unter
die Haftungs- und Gewährleistungspflicht des AN.
5.Stundenlohnarbeiten sind nur durch besondere
Anordnung durch die Bauleitung auszuführen. Regie-
stunden sind der Bauleitung vorzulegen und unter-
schreiben zu lassen.
ZTV Stundenlohnarbeiten
ANLAGE: Pläne ANLAGE: Pläne,
-> sh. LV-Ausdruck bzw. E- Mail Anlage
ANLAGE: Pläne
01 ALDI Neumarkt - Gutenbergstraße
01
ALDI Neumarkt - Gutenbergstraße
01.01 Allgemeine Leistungen
01.01
Allgemeine Leistungen
01.02 Parkplatzsanierung
01.02
Parkplatzsanierung
01.04 Erneuerung einzelner Pflastersteine
01.04
Erneuerung einzelner Pflastersteine
01.05 Stundenlohnarbeiten
01.05
Stundenlohnarbeiten
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