Abbrucharbeiten
OSZ Ostpreußendamm
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
02 ABRUCHARBEITEN
02
ABRUCHARBEITEN
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrund 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Für die Ausführung der Abbrucharbeiten sind die ALLGEMEINEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN, neueste Ausgabe, verbindlich. Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch nachfolgende u.a. DIN-Vorschriften definiert: DIN 18459 Abbruch- und RückbauarbeitenDIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und BauteilenDIN 18201 Toleranzen im Bauwesen, BegriffeDIN 18202 Toleranzen im Hochbau, BauwerkeDIN 4108 Wärmeschutz im HochbauDIN 4109 Schallschutz im HochbauDIN 18459 VOB, Teil C Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, Abbruch- und RückbauarbeitenFachregeln des HandwerksSonstige DIN-VDE- und EN- VorschriftenASR-ArbeitsstättenrichtlinienUVV der BerufsgenossenschaftVorschriften des TÜA und des TÜValle Gesetze, Vorschriften, Auflagen und Anordnungen der Bauaufsicht, der zuständigen Branddirektion, sonstiger baubegleitenden Behörden, Gewerbeaufsichtsamt, RegierungspräsidiumLandes-Bauordnung BerlinVerarbeitungsvorschriften der Hersteller von zu verarbeitenden MaterialienVorschriften des AGNachfolgende Merkblätter und Unterlagen für die Abbrucharbeiten gelten ebenfalls und sind bei der Angebotserstellung sowie der Ausführung der Arbeiten zu berücksichtigen: AVV Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses; (Artikel 1 Verordnung über das Europäische AbfallverzeichnisDer Auftragnehmer ist für die Einhaltung und Beachtung aller Erlasse, Bestimmungen und Vorschriften für Abbrüche, wie z. B. die nachfolgenden und im LV aufgeführten in der zurzeit gültigen Fassung verantwortlich. Die Abfallbeseitigung hat insbesondere nach den Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu erfolgen. Die Einhaltung der Vorschriften der Landesbauordnung Berlin ist zu beachten. Der Abbruch hat im Rahmen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Abbruchberufsgenossenschaft "Unfallverhütungsvorschriften bei Abbrucharbeiten" zu erfolgen. Nach § 2 dieser Vorschriften hat immer ein aufsichtführender Bauleiter zugegen zu sein. Bei der Kalkulation sind die vorgenannten und im LV benannten Erlasse, Bestimmungen, Vorschriften für Abbrucharbeiten genauestens zu beachten. Alle in der Technischen Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich und einzeln angegebenen Leistungen, die für die einwandfreie Ausführung erforderlich sind, gehören zur geforderten Leistung. Die für die Ermittlung des endgültigen Preises relevanten Massen sind durch den Auftragnehmer festzustellen und ihre Auskömmlichkeit ist zu garantieren. Mit Vergabe des Auftrags geht die Verantwortung für die ermittelten Massen an den AN über (auch bei den Demontagearbeiten), der AG ist hierfür ab dem Zeitpunkt der Vergabe nicht mehr verantwortlich, (die Massen gelten als vom AN ermittelt). Die Pauschalfestpreise beinhalten u. a. grundsätzlich: Die Lieferung und betriebsfertige Ausführung der geforderten Leistung.Die Ausführung hat entsprechend der Leistungsbeschreibung auf der Basis der zur Verfügung gestellten Ausführungspläne und sonstigen ergänzenden Unterlagen zu erfolgen. Notwendige Anpassungen der Ausführungspläne auf den letzten Planstand des Architekten sind in den Preis mit einzubeziehen. Die Aussagen in allen vorliegenden Gutachten sind zu berücksichtigen. Die Verantwortung für die fachgerechte, den Vorschriften entsprechende und technisch einwandfreie Ausführung sowie für die Vollständigkeit und die betriebssichere Funktion obliegt dem Auftragnehmer und wird dadurch nicht eingeschränkt. In der nachstehenden Beschreibung ausgewiesenen Eckdaten sind vom Auftragnehmer auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. In der Beschreibung fehlende oder unvollständige Angaben, die zur Erfüllung der notwendigen Funktionen notwendig sind, berechtigen nicht zu Nachforderungen. Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so dürfen sie grundsätzlich den in der Ausschreibung gestellten Forderungen und Bedingungen - insbesondere der VOB/C nicht widersprechen. Im Ausnahmefall muss der Bieter auf die Abweichung gesondert hinweisen. Gesetzliche Regelungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche Anordnungen gelten für diesen Fall ohne Einschränkung. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung und Beachtung aller Erlasse, Bestimmungen und Vorschriften für Abbrüche, wie z.B. die nachfolgenden und im LV aufgeführten in der zurzeit gültigen Fassung verantwortlich. Die Abfallbeseitigung hat insbesondere nach den Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu erfolgen. Die Einhaltung der Vorschriften der Landesbauordnung Berlin ist zu beachten. Der Abbruch hat im Rahmen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Abbruchberufsgenossenschaft "Unfallverhütungsvorschriften bei Abbrucharbeiten" zu erfolgen. Nach § 2 dieser Vorschriften hat immer ein aufsichtführender Bauleiter zugegen zu sein. Bei der Kalkulation sind die vorgenannten und im LV benannten Erlasse, Bestimmungen, Vorschriften für Abbrucharbeiten genauestens zu beachten. 1.2 Stoffe, Bauteile Bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten anfallende Stoffe und Bauteile gehen nicht, sofern nicht anderes beschrieben, in das Eigentum des Auftragnehmers über. Für die Bezeichnung und Einstufung der anfallenden Stoffe gilt der Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)1) zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). 1.3 Ausführung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Vom Auftraggeber wird ein Meterriss in jedem Raum angebracht bzw. eine Höhenkote und ein Höhenbezugspunkt je Geschoß vorgegeben. Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind mit der Bauleitung vorher abzusprechen. Die Wahl des Verfahrens und des Arbeitsablaufes sowie die Wahl und der Einsatz der Geräte und Maschinen sind Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten das gewählte Verfahren und die geplante Vorgehensweise dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern; u.a. DIN 4123 ist zu beachten. Bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für Bauwerke, Leitungen, Kabel, Dräne und Kanäle sind die Vorschriften der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter zu beachten. Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger baulicher Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile etc. sind sorgfältig abzudecken. Werden unvermutet Hindernisse, z. B. nicht angegebene Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, sonstige bauliche Anlagen, angetroffen, ist der Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten. Es sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere aßnahmen zu ergreifen. Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind zu schützen; u.a. DIN 18920 ist zu beachten. Die Baustelle ist so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Belästigungen durch Staub sind zu vermeiden. Bei Staubbelästigung muss die Abbruchbaustelle mit Wasser besprengt werden. Für das evtl. erforderlich werdende Besprengen der Abbrucharbeiten mit Wasser ist der Auftragnehmer zuständig. Die Entnahmestellen für Wasser und evtl. Zuleitungen für Wasser und Strom werden seitens des AG bauseitig gestellt. Es ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass Nachbargebäude bzw. Grundstücke nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Für alle Schäden an diesen Gebäuden und Grundstücken haftet der Auftragnehmer. Beschädigungen, die an Bürgersteigen, Versorgungsleitungen und öffentlichen Einrichtungen entstehen, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten sofort zu beheben. Der Abbruch ist unter größter Vorsichtsmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Verkehr vorzunehmen. Alle Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Bagger und Fahrzeuge sind ohne besondere Vergütung vorzuhalten. Maßnahmen des Unfallschutzes beinhalten auch das Absperren von Öffnungen und Deckenkanten als Schutz vor Absturz, sowie das verschiebesichere Abdecken von Durchbrüchen. Die Abbruchstelle ist genügend abzusichern, damit Personen nicht zu Schaden kommen können. Für sämtliche Schäden, die Unbeteiligte aus dem Abbruch erleiden, ist der Unternehmer verantwortlich. Den Auftraggeber trifft im Verhältnis zu dem Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht. Bauzäune, Absperrungen, Gerüste und sonstige Sicherheitsmaßnahmen müssen vor Beginn der Abbruchtätigkeit ausgeführt und betriebsfertig sein. Sie sind auch bei Unterbrechung der Abbrucharbeiten oder an Tagen der Arbeitsruhe bis zur restlosen Beendigung der Abbrucharbeiten aufrechtzuerhalten. Bei Einbruch der Dunkelheit ist die Absperrung entsprechend der Verkehrsvorschriften mit einer ausreichenden Anzahl von Warnleuchten zu versehen. Der Auftragnehmer ist für die ständige Betriebsbereitschaft aller Warnleuchten verantwortlich. Montagekosten und die laufenden Stromkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Bauzaun ist bis zum Ende des Abbruches in Ordnung zu halten, so dass kein Unbefugter die Abbruchstelle betreten kann. Der in Anspruch genommene Gerätepark muss den bestehenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Absperrmaßnahmen und Umleitungen sind in jedem Fall rechtzeitig mit dem Ordnungsamt und der Verkehrspolizei bzw. mit dem Straßenverkehrsamt abzustimmen. Die Absperrungen, Warnschilder usw. sind von der Abbruchfirma zu stellen und zu unterhalten. Die Standsicherheit des abzubrechenden Gebäudes und der bereits teilweise abgebrochenen Gebäudeteile muß auch während der Arbeiten stets gewährleistet sein. Falls es der Arbeitsfortgang und die Arbeitstechnik erforderlich machen, sind Gebäudeteile durch sorgfältiges und abschnittsweises Schneiden und Abstemmen von den stehenbleibenden Gebäudeteilen zu trennen. Die Auskunft des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes zu den betreffenden Grundstücken ist seitens des AN einzuholen. Die Durchführung aller bodeneingreifenden Arbeiten muss mit der gebotenen Vorsicht erfolgen. Sollten bei den Abbruchmaßnahmen Kampfmittel, wie z. B. Blindgänger oder Bombentrichter gefunden werden, oder sollte der Verdacht auf Kampfmittel aufkommen, sind sofort sämtliche Arbeiten einzustellen und die Baustelle ist zu sichern. Der Kampfmittelräumdienst ist zu verständigen. Bei Arbeiten im Schwarzbereich ( kontaminierter Bereich ) dürfen Unbefugte diesen Bereich nicht betreten. Der AN ist verpflichtet , den Schwarzbereich entsprechend zu kennzeichnen. Bei den Ausführungsarbeiten aller AN ist darauf zu achten, im Innern des Bauwerks gefährliche Schadstoffkonzentrationen in der Atemluft ( z.B. von Rückbauarbeiten) zu verhindern bzw. zu vermeiden. Da die Konzentration von Schadstoffen nicht nur die Mitarbeiter des AN, sondern auch andere in diesem Bereich Beschäftigte betrifft, müssen die Maßnamen zur Verhinderung unerwünschter Schadstoffkonzentrationen, die durch die einzelnen AN einzuleiten und durchzuführen sind, mit den Ausführungsleistungen und den Maßnahmen zur Verhinderung von Schadstoffkonzentrationen mit anderen AN koordiniert und gegebenenfalls abgestimmt werden. Der AN wird unmittelbar nach Auftragserteilung die für seine Ausführungsleistung erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Auftreten von Schadstoffkonzentrationen und die von ihm geplanten Maßnahmen zur Schadstoffvermeidung dem AG bekannt geben und mit dem SiGe- Koordinator abstimmen. Der abgestimmte Maßnahmenkatalog wird dann in den SiGe-Plan der Baustelle integriert und an alle Projektbeteiligten zur Kenntnisnahme verteilt. Die Koordination dieser Maßnahmen mit den anderen auf der Baustelle tätigen AN erfolgt in erster Linie über den SiGe-Koordinator. Der Zutritt zum Schwarzbereich ist für Unbefugte verboten. Der AN hat den Schwarzbereich entsprechend zu kennzeichnen. Schwach gebundene asbesthaltige Materialien sollen im durchfeuchtetem Zustand unmittelbar von ihrer Unterkonstruktion abgesaugt oder abgenommen werden. Freiwerdende Fasern sind direkt am Entstehungsort abzusaugen. Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbesthaltiger Materialien sind nur Industriestaubsauger oder Entstauber der Staubklasse H mit Zusatzanforderung ?Asbest? zu verwenden. Asbesthaltige oder mit Asbest kontaminierte Materialien und Bauteile sind grundsätzlich staubdicht zu verpacken in gekennzeichneten Behältnisse und auszuschleusen. Sie sind im Arbeitsbereich so zu verpacken, dass eine Freisetzung von Asbestfasern beim Transport von der Anfallstelle zur Deponie ausgeschlossen ist. Das Schreddern von asbesthaltigen Materialien ist nicht zulässig. Die zur Durchführung der Tätigkeiten zu installierenden raumlufttechnischen Anlagen müssen ausreichend dimensioniert werden. E s muss eine Abluftreinigung vorhanden sein ( Raumluftfilteranlage mit 3 - stufigem Filtersystem - Grobstaubfilter - G 4, Feinstaubfilter - F 9 und Schwebstofffilter H 14 sowie Filterzustandsanzeige). Der Arbeitsbereich muss zur Reduzierung der Asbestfaserkonzentration ausreichend durchlüftet werden und ein ausreichender Unterdruck muss aufrechterhalten werden. Bei Abbruch schwach gebundener Asbestprodukte ist der Unterdruck nachweislich aufrecht zu erhalten, der Nachweis erfolgt mittels Messgerät zur Unterdruckhaltung und entsprechende automatische Aufzeichnung. Personen- und Materialschleusen sind arbeitstäglich sorgfältig feucht zu reinigen. In den Fällen, bei denen eine Feuchtreinigung nicht möglich ist, muss die Schleuse mit einem geeigneten Industriestaubsauger sorgfältig abgesaugt werden. Anforderungen für den Ausbau von teerhaltigen Baustoffen Die Demontagearbeiten der teerhaltigen Dichtungspappen dürfen nur unter Anwendung folgender Ausrüstungsbestandteile zugelassen werden: Grundausstattung: KopfschutzEin-Weg-SchutzkleidungS 3 -A S - Schuhe ( BGV C 22 ?Bauarbeiten? )Handschutz ( Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk )P 2 ? AtemschutzmaskeDer AN hat im Rahmen der Eigenkontrollmaßnahmen die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu übernehmen. Sämtliche Arbeiten sind unter Anwendung der TRGS 5 24, der Baustellenverordnung und nach dem allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Alle Beteiligten, welche im Rahmen der Sanierungsarbeiten tätig werden, müssen zudem über eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung entsprechend den Grundlagen gemäß TRGS 5 24, B GV A 4 und BGV A 7 verfügen und diese vor Baubeginn vorweisen. Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gelten am Standort folgende berufsgenossenschaftliche Grundsätze: G 2 6/ Atemschutzgeräte, G 40/ krebserzeugende Stoffe. Künstliche Mineralwolle-Dämmstoffe ( KMF) bestehen aus verschieden dicken Glas- o der Steinwollefasern ( künstlichen Mineralfasern), die mit Kunstharz gebunden und denen sehr geringe Mengen an Mineralölen zur Staubbindung zugegeben sind. Kamilit gehört zu den " alten Fasermaterialien", die wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung ( Kanzerogenitätsindex KI ist kleiner als 3 0) in die Kategorie K2 der kanzerogenen Stoffe einzustufen sind. Bei der Verarbeitung bzw. beim Umgang mit Kamilit können lungengängige Fasern ( Durchmesser kleiner als 3 ?m, Länge größer als 5 ?m, Verhältnis Länge zu Durchmesser ist größer als 3 zu 1 ) entstehen bzw. frei werden. Die Sanierungsarbeiten sind gemäß TRGS 5 21 (Technische Regeln für Gefahrstoffe ?Faserstäube?) durchzuführen: Kann das Entstehen von Faserstäuben nicht vermieden werden, so sind diese an der Entstehungsstelle zu erfassen ( Entstauber müssen der Staubklasse H entsprechen ). Die Mineralwolle ist sofort vor Ort in einem geeigneten, geschlossenen Behälter ( z.B. Big-Bag ) zu sammeln, staubdicht zu verpacken und zu transportieren, um die Faserfreisetzung so gering wie möglich zu halten und auf eine dafür zugelassene Deponie zu verbringen. Während der Arbeiten ist von den exponierten Beschäftigten Besondere persönliche Arbeitsschutzkleidung zu tragen. Aufgrund der Möglichkeit der Faserfreisetzung ist als Atemschutz eine Partikelfiltermaske ( mindestens P3 ) vorzusehen und in Abhängigkeit der Expositionskategorie ggf. während der Arbeiten ein Einweg -Schutzanzug zu tragen. Exponiert Beschäftigte müssen nachweislich über vorab durchgeführte arbeitsmedizinische Untersuchungen nach G 1.3 ( mineralischer Staub, Teil 3, keramikfaserhaltiger Staub) und G 26 ( Atemschutzgeräte ) verfügen. Der Nachweis ist durch den AN zu erbringen. Beseitigung der Abbruchmaterialien und Abfallbeseitigung Die Abfallbeseitigung hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Die Anlieferung und Ablagerung von Abfällen ist entsprechend der aktuellen Gesetze, Verordnungen, Satzung etc. über die Abfallentsorgung vorzunehmen. Das Verbrennen von Holz und anderen brennbaren Materialien auf dem Abbruchgrundstück ist strengstens untersagt. Alle in dem abzubrechenden Gebäude vorhandenen Abfallstoffe, Installationen und Anlagen sind vor dem Abbruch ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. auszubauen. Dies gilt besonders für PCB-haltige Kleinkondensatoren, z. B. in Umwälzpumpen, Ölbrennern, Leuchtstofflampen, Waschmaschinen, Geschirrspülern etc. Vorhandene Leuchtstoffröhren sind wegen ihres Quecksilbergehaltes ebenfalls getrennt zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der o. g. Kondensatoren und Leuchtstoffröhren ist durch Fachunternehmen sicherzustellen. Grundsätzlich gehen alle abzubrechenden Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Bauherrschaft ist jedoch berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass einzelne Gegenstände aus den abzubrechenden Gebäuden sorgfältig ausgebaut und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Öltanks sind so zu sichern, dass Gefahren für die Umwelt nicht entstehen. Tanks sind durch eine Fachfirma von allen Rohrleitungen zu trennen, vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass explosionsfähige Gase in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden sind und nicht mehr entstehen können. Bei den Abbrucharbeiten festgestellte Verunreinigungen sind sofort der Bauleitung zu melden. Die Arbeiten sind in diesem Bereich zu unterbrechen, bis mit den zuständigen Behörden eine Klärung erfolgt ist. Jede beabsichtigte Lieferung von verunreinigtem Material ist dem, Amt für Abfallwirtschaft, anzumelden, um die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Für den Transport von allen Massen, die zur Deponie-Klasse III gebracht werden müssen, hat der Unternehmer eine Transportgenehmigung für die Fahrzeuge vorzulegen. Evtl. erforderliche Begleitscheine sind durch den Unternehmer zu stellen und vom Unternehmer auszufüllen. Siehe hierzu auch die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung (Abf-RestüberwV). Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse Das Entfernen der Zuleitungen für Wasser, Gas, Strom und Telefon wird bauseitig veranlasst. Der Auftragnehmer hat jedoch zwei Werktage vor Inangriffnahme der Abbrucharbeiten die vorgenommene Abtrennung der Anschlüsse zu überprüfen, ggf. hat er von sich aus den zuständigen Versorger einzuschalten. Nicht mehr benötigte Abwasserleitungen und sonstige Einrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlage sind zu beseitigen Die Anschlusskanäle, die für die Grundstückentwässerung nicht mehr benötigt werden, müssen fachgerecht von der Grundstücksentwässerungsanlage getrennt, verschlossen und eingemessen werden. 1.4 Preisinhalte Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C: alle für die Leistungen des Auftragnehmers benötigten Hubmittel und -geräte,alle für die Leistungen des Auftragnehmers notwendigen Gerüste sowie prov. Abdeckungen und Absicherungen,alle provisorischen Montageabstützungen und -verbände für die eigenen Leistungen,das Reinigen bzw. Schützen / Abkleben der Holzkonstruktion, des Holz- und Sichtmauerwerks, der Werksteine, der Dachfläche, der Dachrinnen und Fallrohre, der Türen und Fenster, der Treppen und sonstige empfindliche Einrichtungen oder Geräte,das Sichern von Wandbekleidungen gegen Verschmutzung,das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist,auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste deren Arbeitsbühnen auch höher als 2,00 m über Fußboden liegen.1.5 Abrechnungshinweis Grundsätzlich gelten die Abrechnungshinweise der u.a. DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrund
02.01 VORBEREITENDE ARBEITEN
02.01
VORBEREITENDE ARBEITEN
02.02 ABBRUCHARBEITEN FASSADE
02.02
ABBRUCHARBEITEN FASSADE
02.03 ABBRUCHARBEITEN VORDÄCHER
02.03
ABBRUCHARBEITEN VORDÄCHER
02.04 ABBRUCHARBEITEN EINBAUTEN
02.04
ABBRUCHARBEITEN EINBAUTEN
02.05 ABBRUCHARBEITEN EINGANGSPODESTE
02.05
ABBRUCHARBEITEN EINGANGSPODESTE