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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine technische Vorbemerkungen Allgemeine und Technische Vorbemerkungen 1.        Ausschreibung Die Bauherrin und Eigentümerin, die aik Immobilien-Investmentgesellschaft mbH, plant die Sanierung und Umnutzung des Gebäudeensembles Lange Straße 28-30/ Achternstraße 57/58. Das Ensemble besteht aus einem 4-geschossigem Hauptgebäude aus den 1960er Jahren mit Unterkellerung an der Lange Straße und zwei 3-geschossigen Altbauten mit Teilunterkellerung an der Achternstraße. Die Gebäude liegen vollständig in einer Fußgängerzone mit Verkehrsbeschränkungen. 2.        Allgemeines Dem Angebot des Bieters liegen die VOB, neueste Ausgabe, sowie die Normen und Vornormen mit den für o.a.Bauleistun- gen entsprechenden DIN-Vorschriften, die DIN 1960 und 1961, die örtlichen landesbaupolizeilichen und behördlichen Bestim- mungen sowie alle zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das Gewerk geltenden Normen, Gesetze, Richtlinien, Verordnungen usw. zugrunde. Das Angebot wird vom Bieter kostenlos erstellt. Ein Vertragsverhältnis wird rechtswirksam, wenn der Auftrag- nehmer (=AN) die Annahme des Bauleistungsauftrages durch seine Unterschrift bestätigt hat, bzw. wird durch Beginn der Arbeiten rechtswirksam begründet. Eigene Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des AN, sofern sie diesen "Vertragsbedingungen" entgegen- stehen, sind ausdrücklich (auch bei Sonder- und Montagebau- weise sowie bei Nebenangeboten) ausgeschlossen. Es ist Sache des Bieters, sich vor Abgabe des Angebotes durch Einsicht in die Baupläne und durch eine örtliche Besichtigung ein klares Bild von der Lage und Beschaffen- heit der Baustelle, insbesondere über die An- und Abfuhrmög- lichkeiten, Grundwasserstand etc. zu machen (Baugrundgut- achten liegt vor); spätere Einwände der Unkenntnis werden nicht anerkannt. Hat der AN gegen eine vorgeschriebene Ausführung Bedenken, so hat er sie schriftlich mit Angebotsabgabe geltend zu machen und Gegenvorschläge zu unterbreiten; andernfalls garantiert er für die vorgeschriebene Ausführung der Arbeiten und für die Beschaffenheit der Baustoffe. Der AN hat Mängel der Vorgewerke der Bauleitung schriftlich mitzuteilen, spätere Berufungen hierauf werden vom Auftrag- geber (=AG) nicht anerkannt. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen sind vom Bieter auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgeschriebenen Verwendungszweck zu überprüfen. Notwendige Änderungen sind in einer Anlage zum Angebot zu beschreiben. Die ausgeschriebenen Positionen gelten einschließlich aller Personal- und Reisekosten. Die Angebotspreise umfassen die Lieferung aller Materialien, die fix und fertig fachgerechte Verarbeitung sowie die Vorhal- tung aller Gerüste, Baubehelfe, Maschinen etc. sowie Wasser, Strom, sonstige Betriebsstoffe, Materiallager und Unterkünfte für die Handwerker und MItarbeiter. Erforderliche Nebenleistungen zur ordnungsgemäßen Durch- führung der ausgeschriebenen Positionen werden nicht be- sonders vergütet. Sie sind in die Einheitspreise einzukalku- lieren. Etwaige vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe bis zur endgülti- gen Fertigstellung eintretende Lohn- und Materialpreiserhö- hungen werden in keinem Fall vom AG vergütet. Etwa anfallen- de Lohnarbeiten, Wegegelder etc. sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Zuschläge für ggf. erforderliche Überstunden und/oder Wo- chenendarbeit, die zur Erbringung des vertraglich geschulde- ten  Bausolls u. U. notwendig sind, werden nicht vergütet. Sämtliche Erschwernisse bei allen Arbeiten durch in diesem LV enthaltene, neu eingebaute Bauteile aller Art, sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Eine zusätzliche Ver- gütung  erfolgt nicht. Erforderliche (Zwischen-)Prüfungen und (Zwischen-)Abnahmen durch z. B. Sachverständige, o.ä., die zur vertragsgemäßen Errichtung des ausgeschriebenen Gewerks erforderlich sind, sind vom AN selbstständig zu veranlassen und zu dokumen- tieren. Die Leistungen sind vom AN einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Ein Personenaufzug (max. 1.000 kg) steht bauseits zur Verfügung und kann für den Materialtransport genutzt werden. Dieser wird bauseits entsprechend geschützt. Die Positionen sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. 3.    Bauleistungsversicherung Versicherungsklausel Es gelten die Bestimmungen der VOB/ C 4.        Vorschriften Für die Durchführung der Arbeiten gelten alle zum Zeitpunkt der Planung / Ausführung gültigen Normen, Regeln, Richt- linien, Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften und Empfehlungen, insbesondere die nachfolgend aufge- führten -    Landesbauordnung -    die für die auszuführenden Arbeiten gültigen DIN-Normen; -    die Zulassungen, Richtlinien, Arbeitsanweisungen der      verwendeten Baustoffe; -    VOB, Teil B und C; -    ATV-Arbeitsblätter Die Einhaltung aller für die Durchführung der Arbeiten gelten- den Regelwerke ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die Einhaltung der Regelwerke für Produkte und Leistungen ist dem AG nachzuweisen. 5.        Beschreibung der örtlichen Verhältnisse Die geplanten Maßnahmen befinden sich in der Lange Str. 28-30 bzw. Achternstraße 57/58.in der Oldenburger Innenstadt/ Fußgängerzone. Die Lage ist in den beigefügten Übersichtsplänen umfassend dargestellt. Über Einschränkungen in Höhe, Länge und Ge- wicht informiert sich der AN eigenverantwortlich und klärt sämtliche Dinge mit den jeweils zuständigen Stellen ab. Fahrzeugbewegungen sind in der Innenstadt nur in den Zeiten zwischen 18:00 Uhr und 10:00 Uhr am Folgetag möglich. Die Stadt Oldenburg trifft ggf. zusätzliche Regelungen, was die Fahrtrichtungen und den Verlauf der Fahrwege in der Fußgängerzone betrifft. Eine Baustelleneinrichtungsfläche ist bauseits an der Fassade Lange Straße eingerichtet und mittels geschlossenen Bauzäunen abgegrenzt. Die Nutzung / Belegung der BE-Fläche ist im Detail mit der Bauleitung abzustimmen. Der Platzbedarf ist eingeschränkt. Der AN hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Baustelle, zum Schutze von Personen und Sachen, auf und neben der Baustelle während der Durch- führung seiner Leistungen im Sinne der Unfallverhütungs- vorschriften,  der einschlägigen Vorschriften und der Straßen- verkehrsordnung u.a. erforderlich sind. Der AN hat den AG von allen Ansprüchen Dritter, die mit der Sicherung der Baustelle in Verbindung stehen, freizuhalten. Die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs während der Dauer der Bauarbeiten ist unter Anwendung aller vertretbaren Mittel auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Anliegerver- kehr muss aufrechterhalten bleiben. Der AN haftet für die Dauer der vertraglich übernommenen Arbeiten für alle Schä- den, die ihm oder anderen aus der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht entstehen. Bei der Baudurchführung ist sicher- zustellen, dass durch Beleuchtungen (auch Kfz-Beleuchtung) der öffentliche Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden. Reinigung der Baustelleneinrichtung werktäglich und gemäß der durch den Baustellenverkehr des AN verursachten Verschmutzungen kontinuierlich, ggf. ununterbrochen. Die öffentlichen Verkehrswege dürfen nicht im verschmutzten Zustand befahren werden. Werden durch die Bauarbeiten angrenzende Kanäle, Leitun- gen, Mulden, oder Oberflächen verschmutzt, sind diese un- verzüglich, jedoch in Abstimmung spätestens zur Abnahme auf Kosten des AN zu reinigen. 6.        Wasser- und Stromanschlüsse Bauseitig wird je Etage ein geprüfter Baustromverteiler, sowie ein Bauwasseranschluss hergestellt. Der AN sorgt ab Anschluss für die für sein Gewerk notwendige Grundausstattung der Baumaßnahme mit Baustellenanschlüssen (Beschaffung, Vorhaltung und Entsorgung) für Kabel, Schläuche, Verteiler etc.. Die Verbrauchskosten trägt der AG ohne Umlage. 7.        Abfallbeseitigung Der AN sammelt, entsorgt und fährt den durch seine Arbei- ten entstehenden Bauschutt, Baustoffreste, Verpackungs- stoffe, Abfall eigenes Restmaterial usw. so regelmäßig ab, dass die Baustelle stehts einen aufgeräumten Eindruck hinterlässt. Die Bereitstellung, Vorhaltung sowie der Abtransport von Schuttcontainern, für anfallenden Bauschutt und Restmüll zur getrennten Reststoffentsorgung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Einschl. ordnungsgemäßer Entsorgung des Containerinhal- tes, einschl. Deponiegebühren. Bei der Beseitigung sind die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll, insbesondere für asbesthal- tige Baustoffe bei Abbruch, streng einzuhalten. Beachtet der AN trotz Abmahnung und Fristsetzung die vorge- nannte Verpflichtung nicht, so kann der AG die Beseitigung des Bauschuttes, der Baustoffreste, der Verpackungsstoffe, der Abfälle usw. auf  Kosten des AN veranlassen. Werden Bauschutt-/Restmüll-Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem AN vereinbart wird. Über die Zulässigkeit der Benutzung ent- scheidet der AG. Sondermüll gehört nicht in die Bauschutt-/ Restmüll-Container. Der AG kann einen Nachweis über die Entsorgung verlangen. 8.        Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz Die Baustelle fällt in den Anwendungsbereich der Baustellen- verordnung, die seit dem 1. Juli 1998 in Kraft ist. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinaton wird vom AG oder einem von Ihm beauftragten SiGE- Koordinator in der Ausführungsphase des Projektes durchgeführt. Die erforderlichen Unterlagen wie Vorankündigung, SiGe-Plan (auf der Basis des Bauzeitenplanes), weitere arbeitssicherheitsrelevante Unterlagen sowie eine für alle beteiligten Unternehmen verbindliche Baustellenordnung usw. wurden bzw. werden erarbeitet. Die angesprochene  Baustellenordnung wird Vertragsbestandteil und liegt den Ausschreibungsunterlagen bei bzw. kann nach Rücksprache beim AG eingesehen werden. Mit Beginn der Maßnahme werden SiGe-Plan, SiGe-Ordner, Vorankündigung, Notrufliste, usw. auf der Baustelle hinterlegt. Die Unterlagen sind für alle auf der Baustelle Beschäftigen sichtbar und zugänglich, aber witterungsgeschützt, zu hinterlegen bzw. auszuhängen. Die Mitarbeiter sind einzuweisen. Im Zuge der Abwicklung der Baumaßnahme werden seitens des SiGe-Koordinators in unregelmäßigen Abständen Bau- stellenbegehungen stattfinden und protokolliert. Die dabei ggf. festgestellten Mängel sind von den angesprochenen Firmen (vor Ort angesprochen oder im zugehörigen Proto- koll vermerkt) sofort abzustellen. Die Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt in keinem Fall das Arbeitsschutz- management der beteiligten Unternehmen. Deshalb ist jeder beteiligte Unternehmer verpflichtet, die be- stehenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicher- heit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten einzuhalten. Diese Aufgabe schließt auch Unterweisung, Einweisung, Be- ratung und Aufsicht ein. Die Auftragnehmer haben bei der Weitervergabe von Arbeiten weiterhin der Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen gemäß § 5 Baustellenverordnung, § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6, Abs. 2 der DGUV-V1 (ehemals BGV A1) nachzu- kommen. Darüber hinaus bleibt die Eigenverantwortung des AN und sei- ner Nachunternehmer für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß VOB/B, § 4, unberührt. Einzuhaltende Bestimmungen sind insbesondere: -     staatliche Arbeitsschutzvorschriften -     Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen       Unfallversicherungsträger (DGUV´s usw.) -     Betriebssicherheitsverordnung -     Arbeitsstättenverordnung -     DIN-Normen und VDE-Bestimmungen -     Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) -     Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische,       hygienische und arbeitswissenschaftliche Regeln Wurden Unfallverhütungsvorschriften durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger nicht verlängert oder ersetzt, ent- sprechen die zuvor gültigen Vorschriften dem Stand der Technik und damit weiterhin als einzuhaltende Bestimmung. Abweichungen durch eigene Betriebsanweisungen bedürfen der Zustimmung des AG. Schäden gehen zu Lasten des Unternehmers. Der Unterneh- mer hat sämtliche Arbeiten voll verantwortlich in eigener Regie durchzuführen und ist gegenüber den Behörden und Bauherrn für evtl. auftretende Mängel, Schäden und Unfallursachen voll regresspflichtig. Der Unternehmer stellt den Architekten und die örtliche Bauleitung frei von allen Ansprüchen, die aus seinen Arbeiten resultiert werden können. 9.         Angaben zur Bauausführung 9.1       Allgemeines Erschwernisse durch betriebsbedingte Behinderungen, wie zeitgleich ausgeführte andere Gewerke, durch bestehende Anlagen und Bauwerke sowie in Bau befindli- che sind in die Einheitspreise einzurechnen. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden muss, sind einzukalkulieren. Es herrschen wie unter Punkt 5 beschrieben beengte Platzverhältnisse vor. Die Baustelleneinrichtung ist im Verlaufe des Baufortschritts Änderungen unterworfen und muss individuell abgestimmt werden. 9.2        Bauzeitenplan / Bauablaufplan Die einzuhaltenden Bauzeiten sind wie folgt: Abgabe Angebot: 13.08.2026 Leistungsbeginn: 31.08.2026 Der Bieter fügt mit  Angebotsabgabe einen Termin- plan für seine angebotenen Gewerke bei, der die vorgegebenen, terminlichen Eckdaten und eine geschossweise Bearbeitung berücksichtigt. Nach Auftragserteilung stellt der AN innerhalb von einer Woche einen für seine Gewerke verbindlichen detaillierten Bauablauf- plan auf und legt diesen gemäß der Vorgaben des LV dem AG zur Abstimmung, Prüfung und Anerkennung vor. Der detaillierte Bauzeitenplan des AN wird nach Prüfung und Anerkennung durch den AG Vertragsbestandteil. Der AN aktualisiert den Bau- zeitenplan wöchentlich mit einem Soll/Ist - Vergleich und stimmt diesen mit dem AG ab. Der AG behält sich für den Fall des Ar- beitsrückstandes gegenüber dem Zeitplan oder bei absehbarer Überschreitung des Endtermins vor, die Aufstockung der Arbeits- kräfte und der Maschinen zu fordern. 9.3         Bauleitung Die Bauleitung des AG wird durch ein beauftragtes Ingenieur-/ Architekturbüro durchgeführt. Die Bauleitung des AN übernimmt die technische Leitung und Überwachung der gesamten Bauausführung und der Vertrags- leistungen sowie die Koordination für die ordnungsgemäße Ter- mineinhaltung und für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistungen und Lieferungen. Ein verantwortlicher Bauleiter (Mitglied der Bauleitung) und dessen Stellvertreter sind dem AG mit Angebotsabgabe verbindlich schriftlich zu benennen. Bauleiter (BL): ............................................................. Stellvertr. BL:  ............................................................. Die Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch. Die Mitglieder der Bauleitung des AN müssen anordnungsbe- fugt und zu Verhandlungen bevollmächtigt sein. Sie sind je- weils für eine ordnungsgemäße, den Vorschriften und Ver- tragsbestimmungen entsprechende Ausführung verantwort- lich. Während der Bauausführung muss ständig ein mit der jewei- lig auszuführenden Arbeit fachlich vertrautes Mitglied der Bauleitung des AN anwesend sein. Aufgabe der Bauleitung des AN ist es u.a., während der Bau- durchführung für jeden Tag getrennte Tagesberichte zu führen und der Bauleitung des AG wöchentlich, vom Bauleiter oder seinem Vertreter unterschrieben, vorzulegen. Aus den Tages- berichten geht u. a. hervor: Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte, eingesetzte Geräte und Maschinen, Art und Umfang der Leistung, Abweichungen von den genehmigten Ausführungsunterlagen, Witterungsbedin- gungen. Die Kosten hierfür sind in die Einheits- preise einzurechnen. 10.        Immissions- und Umweltschutz 10.1      Allgemeines Der AN verpflichtet sich, die Immissionsgrenzwerte entspre- chend den einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere: -     Gesetz zum Schutz gegen Baulärm (vom 09.09.1965,       BGBI. 1985, Teil 1, Seite 1214) -     Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen       Baulärm-Geräusch-Immissionen -     Geräuschimmissionen (vom 19.08.1970, Beilage       BGBI. Nr. 160 vom 01.09.1970 - AVV Baulärm -) -     VDI-Richtlinie 2550 (vom September 1966: Lärmabwehr       im Baubetrieb und bei Baumaschinen) -     Sonstige Umweltschutzgesetze und -bestimmungen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende, geräuschar- me Baumaschinen zu verwenden und nach lärmschutztech- nischen Gesichtspunkten einzusetzen. Der AG kann den Aus- tausch von Lärm erzeugenden Maschinen fordern, wenn da- durch ein Überschreiten der Immissionswerte verhindert werden kann. Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich aus der Nichteinhaltung der Lärmschutz- vorschriften ergeben sowie ständig auf seine Arbeitnehmer und Nachunternehmer einzuwirken, dass nicht mehr Baulärm erzeugt wird, als nach Lage der Dinge unvermeidlich ist. Der AN ist, sofern die Erstellung des Bauwerks auf Gewässer einwirken kann, verpflichtet, die nach den Umständen erfor- derliche Sorgfalt aufzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften auf das unvermeidliche Maß einzuschränken (§1a des WHG). Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Arbeiten muß der AN dem AG sofort schriftlich mitteilen. 10.2     Baustaub / Sandflug Witterungsbedingte Staubbelästigung sowie Sandflug außer- halb des Baufeldes ist während der gesamten Bauphase in geeigneter Weise und Mitteln nach Abstimmung mit den AG entgegenzuwirken. Staub- und Feinstaubentwicklungen, welche gesundheitliche Schäden verursachen bzw. die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind durch geeignete Maßnahmen insbesondere bei trockener Witterung oder / und verstärktem Windaufkommen zu verhindern. Hierzu zählen u. a. folgende Maßnahmen: Befeuchten des Immissionsherdes (Staubbindung durch Wasserberieselung auf zu brechende Materialien), umge- hende Abfuhr bzw. Wiederverarbeitung von Materialhaufwer- ken, Abdeckung bzw. Befeuchtung der Haufwerke während der Lagerung, Einsatz von umweltschonenden Maschinen und Geräte nach dem neuesten Stand der Technik nach den Auflagen des Bundesimmissionsschutzgesetztes. Vermeidung von unnötig laufenden Dieselmotoren aller Fahrzeuge und Ge- räte. Die hieraus resultierenden Kosten hierfür sind in die Ein- heitspreise einzurechnen. Die für den Materialtransport des AN genutzten öffentlichen Straßen sind frei von Staub, Schlamm und dergleichen zu halten, damit es zu keiner Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs kommt. 10.3     Zu schützende Bereiche und Objekte Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nur von hierfür gesondert geschulten Mitarbeitern durchzuführen. Hiervon ist insbesondere die Betankung von Fahrzeugen im Baustellenbe- reich betroffen. 11.        Sicherungsleistungen Alle sich aus den Bauarbeiten ergebenden sicherheitstech- nischen Notwendigkeiten, Einschränkungen etc. sind vom AN einzuhalten, zu beachten sowie in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Leistungen, wie z. B. Hub- und Schwenkbegrenzungen an Geräten, Erdungs- technische Sicherungen, sind vom AN einzukalkulieren, so- fern nicht gesondert in den einzelnen Positionen des Leis- tungsverzeichnisses ausgewiesen. Die weitere Sicherung der Baustelle obliegt dem AN. Die Sicherheitskoordination nach Arbeitsschutzgesetz obliegt dem AN. Ein geschlossener Bauzaun wird jedoch bauseits gestellt. 12.    Baustoffe und Materialien Die beim Rückbau freigesetzten Abfälle und Rückbaustoffe werden, so weit nicht anders angegeben, Eigentum des AN und sind sachgerecht zu entsorgen. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind vorzulegen. Die Zwischenlagerung von Material und Schutt innerhalb des Gebäudes ist so zu gestalten, dass die Decken nicht mit mehr als 5kn/m² belastet werden. Es sind Einzellasten bis 1,5t möglich, bei bewegten Einzellasten (z.B. Mini Bobcat) sind Einzellasten bis 1,0t zulässig, wobei hohe Fahrgeschwindigkeit unbedingt zu vermeiden sind. Bei allen Maßnahmen ist von Deckendurchbruch ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Dieses gilt für alle Geschossdecken, welche aufgrund geringe Stärke (10cm) eine eingeschränkte Tragfähigkeit aufweisen. Mit Abgabe des Angebots verpflichtet sich der AN zur Einhaltung der statischen Vorgaben. Sofern nicht anders angegeben, sind sämtliche Baustoffe und Bauteile vom AN zu liefern, zu lagern und einzubauen. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Baumaterialien ohne Qualitätsfehler als werksneue Materialien anzubieten. Menge und Güte der einzubauenden Baustoffe sind anhand von Lieferscheinen, Bescheinigungen über Werkstoffprüfun- gen, und andere geeignete Dokumentationsformen nachzu- weisen. Sämtliche Kosten für Baustoffprüfungen und -ab- nahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die entsprechenden Eignungsnachweise für einzubauendes Material hat der AN auf Verlangen des AG zu erbringen. 14.    Ausführungsunterlagen Alle Ausführungsunterlagen der Baumaßnahmen für die ausgeschriebenen Leistungen werden vom Bauherren als Datensatz zur Verfügung gestellt. Die zur Ausführung freige- gebenen Unterlagen sind auf der Baustelle bereitzuhalten und einem vom AG benannten Kreis von Berechtigten auf Verlangen vorzulegen. Ggf. erforderliche Werkplanungen obliegen dem AN und sind einzukalkulieren. *** Ende der Allgemeinen und Technischen Vorbemerkungen ***
Allgemeine technische Vorbemerkungen
Besondere technische Bedingungen Dieser Leistungsbeschreibung liegen folgende Teile der VOB zu Grunde: - VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - DIN 1961 - VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen - ATV DIN 18299 Es gelten folgende Normen, Vorschriften und Merkblätter: - DIN EN 998-1: Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 1: Putzmörtel - DIN 18550: Putz und Putzsysteme - Ausführung - DIN EN 13914-1: Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen - Teil 1: Außenputz - DIN EN: 15824: Putze mit organischen Bindemitteln - DIN 55699: Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen - DIN 1055-4: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 4: Windlasten - DIN 18195: Bauwerksabdichtungen - DIN 18201: Toleranzen im Hochbau - Teil 1: Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - DIN 18202: Toleranzen im Hochbau - Bauwerke - DIN 18350: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: ATV - Putz- und Stuckarbeiten - DIN 18345: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: ATV - Wärmedämm-Verbundsysteme - DIN 18352: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: ATV - Fliesen- und Plattenarbeiten - DIN 18363: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: ATV - Maler- und Lackiererarbeiten - DIN 18451: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: ATV - Gerüstarbeiten - DIN 18540: Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen - DIN 4108 Beiblatt 2: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Wärmebrücken - DIN 4420: Arbeits- und Schutzgerüste - Merkblatt Egalisationsanstriche auf Edelputzen - Merkblatt BFS Nr. 25 Farbübereinstimmungen und Farbabweichung - Merkblatt BFS Nr. 26 Farbveränderungen im Außenbereich - Richtlinie Fassadensockelputz / Außenanlage - Richtlinie Metallanschlüsse an Putz und Wärmedämm-Verbundsysteme - Richtlinie Anschlüsse an Fenster und Rolläden bei Putz, Wärmedämm-Verbundsystem und Trockenbau - Technisches Merkblatt Verputzen von Fensteranschlussfolien - Jeweils gültige Landesbauordnung - Allgemein anerkannten Regeln der Technik - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt, Berlin für Saint-Gobain Weber GmbH - Jeweils gültige technische Blätter sowie Detailblätter der Saint-Gobain Weber GmbH - Der Auftragnehmer bestätigt, sich vor Angebotsabgabe und Arbeitsbeginn ein Bild von der Lage, den örtlichen Gegebenheiten und der Art des Bauvorhabens an Ort und Stelle gemacht zu haben. - Der Auftragnehmer hat den Untergrund auf Tragfähigkeit und Eignung entsprechend DIN 18350 zu überprüfen. Bedenken gegen die angetroffenen Untergründe, insbesondere bei größeren Unebenheiten (größer als nach DIN 18202 zulässig), Ausblühungen, Spannungs- und Setzrissen sowie nichttragfähigen Flächen oder zu hoher Baufeuchtigkeit, sind dem Auftraggeber unverzüglich vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. - Die in den Herstellervorschriften geforderten Haftabzugswerte des Untergrundes müssen für das Aufbringen des WDVS gewährleistet sein. - Die Ausführung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Während der Verarbeitung und Trocknung darf die Temperatur der Luft, der zu verwendenden Materialien sowie des Putzgrundes nicht unter +5C° absinken. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Dauer seiner Arbeiten das Gerüst benutzungssicher im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften vorzuhalten. - Der Auftraggeber behält sich vor, das ausgeschrieben Gerüst evtl. gesondert zu vergeben. - Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der bei den Arbeiten angefallene Schutt (Mörtelreste, Papiersäcke Eimer und dgl.) im und um den Bau herum sauber aufzunehmen und entsprechend der geltenden Vorschriften abzufahren. Bei nicht einwandfreier Beseitigung des Schutts durch den Auftragnehmer behält sich die Bauleitung vor, eine Fremdfirma mit den Reinigungsarbeiten zu beauftragen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer mit den Kosten belastet. - Sämtliche Arbeiten verstehen sich einschl. Lieferung aller erforderlichen Materialien und der erforderlichen Nebenleistungen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis anders vermerkt. - Ausführungszeitraum: von bis Es können nur die Anbieter berücksichtigt werden, die in der Lage sind, die vorgeschriebene Ausführungszeit einzuhalten. Folgende bauliche Voraussetzungen müssen vor Durchführung der nachfolgend beschriebenen Arbeiten gegeben sein: - Die Oberfläche der Wand muss tragfähig, eben, trocken, fett- und staubfrei sein. Auf eine zusätzliche Verdübelung kann verzichtet werden, wenn der Untergrund mind. eine Abrissfestigkeit von 0,08 N/mm² aufweist tragfähiger Untergrund. Wird diese geforderte Abrissfestigkeit nicht erreicht, so gilt die Zulassung für nicht ausreichend tragfähigen Untergrund - das System muss geklebt und gedübelt werden. - Eine nachträgliche Durchfeuchtung muss ausgeschlossen sein. - Die Dacheindeckung und Montage der Dachrinne muss erfolgt sein. - Die Fenster, Außenfensterbänke, Außentüren, Rollladenkästen und Rollladenführungsschienen sowie Mauer- und Attikaabdeckungen müssen eingesetzt sein. - Die evtl. erforderliche Demontage und Wiedermontage von Regenfallrohren und sonstigen auf der Fassade befestigten Teilen ist im Einheitspreis mit einzurechnen, wenn nicht durch besondere Position in der Ausschreibung benannt. - Zur Vermeidung des Eindringens von Wasser in den Baukörper durch demontierte Regenfallrohre, sind diese mit provisorischen Verlängerungen zu versehen, damit das Regenwasser an geeigneter Stelle abfließen kann. - Muster bzw. Probeflächen sind unter örtlichen Bedingungen herzustellen. - Bei farbigen Edelputzen mit Ausnahme dickschichtiger Edelkratzputze muss grundsätzlich ein Egalisationsanstrich ausgeschrieben werden. - Im Bedarfsfall sind technische Informationen bei der Saint-Gobain Weber GmbH einzuholen. - Von der Saint-Gobain Weber GmbH durchgeführte Massenermittlungen sind unverbindlich und vor Bauausführung durch den Auftragnehmer zu prüfen.
Besondere technische Bedingungen
01 LOS 1 - Basismieterausbau
01
LOS 1 - Basismieterausbau
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Wände
01.02
Wände
01.03 Decken
01.03
Decken
01.04 Böden
01.04
Böden
01.05 Innentüren
01.05
Innentüren
01.06 Stundenlohnarbeiten
01.06
Stundenlohnarbeiten
02 LOS 2 - Mietersonderwünsche
02
LOS 2 - Mietersonderwünsche
02.01 Wände
02.01
Wände
02.02 Decken
02.02
Decken
02.03 Böden
02.03
Böden
02.04 Innentüren
02.04
Innentüren