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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Technische Vertragsbestimmungen / Baubeschreibung A. TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - BAUBESCHREIBUNG
Baubeschreibung:
Alle in den folgenden Texten beschriebenen Merkmale sind bei der Kalkulation der Einzelpositionen zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Im Folgenden wird der Auftragnehmer als AN und der Auftraggeber als AG bezeichnet.
Das Bauvorhaben geht aus den beigefügten Plänen und dem Ausschreibungstext hervor:
- Lageplan
- Grundriss
- Schnitt
- Baustelleneinrichtungsplan
- Terminplan
A.1. Lage + Bauvorhaben
In München, Stadtteil Nymphenburg, werden mehrere Bestandsgebäude, bzw. bestehende Gebäudeteile im Umgriff von Schloss Nymphenburg für Werkstättennutzung um- und ausgebaut.
Der Umfang dieser Um- und Ausbaumaßnahmen ist in sieben Bauabschnitte unterteilt:
1. Neue Heizzentrale, Gebäude (Geb.) 58, EG (Lagerschuppen)
2. Restaurierungszentrum-Werkstätten und Sozialräume, Geb. 52 EG, DG (Bauhof)
3. Restaurierungszentrum-Werkstätten, Geb.24 1.OG (Neubau RZ-Werkstätten)
4. Restaurierungszentrum-Werkstätten, Geb. 28 EG (Neubau Verwaltung BSV)
5. Labor im KG und Lager im ZG, Geb. 26 (Neubau Turm)
6. Dachüberarbeitung, Geb.50 (Zimmererbau)
7. Maßnahme zur Nutzung regenerative Energien
Der hier zugrundeliegende Umfang dieser Ausschreibung bezieht sich auf den BA 3:
Schloss Nymphenburg, Restaurierungszentrum-Werkstätten,
Geb. 24, 1.OG (Neubau RZ-Werkstätten):
Bei dem Gebäude handelt es sich um Werkstätten mit Büros für die Restaurierung von Ausstellungsstücken der bayerischen Schlösser und Seen. Nachfolgende Nutzung ist vorgesehen:•
1.OG: Je zwei Büro-, Laborbereiche und Werkstätten für Papier und Keramik
Im 1. Obergeschoss des Gebäude 24 werden die Werkstätten der Keramikrestaurierung und der Papier- und Museumstechnik untergebracht. Die Nutzung der Keramikrestaurierung teilt sich in einen großflächigen, offenen Werkstattbereich mit Zugang zu einem angrenzenden Büro sowie innenliegenden Labor auf. Das im Gebäudeinneren befindliche Labor wird durch eine raumhohe Trennwand mit Tür von der Werkstatt abgegrenzt. Das bestehende Labor wird abgebrochen und dessen Fläche der neuen Werkstattfläche hinzugefügt. Die Böden im Büro und der Werkstatt werden mit Linoleum belegt. Der Hauptzugang in den Keramikbereich erfolgt über das Treppenhaus 1 auf der Ostseite dem Gang 1.
Über eine neue Tür mit Einbruchmeldeanlage gelangt man in den Werkstattbereich der Papier- und Museumstechnik. Hier entsteht nach diversen Rückbaumaßnahmen eine zusammenhängende, offene und klar strukturierte Restaurierungswerkstätte. Neben dem offenen Werkstattbereich wird durch den Einbau von Trockenbauwänden ein großes Labor sowie ein Foto und Kunstraum realisiert.
Die drei auf der Nordseite geplanten Computerbüros werden mit jeweils festverglasten Elementen ausgestattet, damit der Gang 2 natürliches Licht erthält.
Der Hauptzugang in den Papier- und Museumstechnikbereich erfolgt durch die neue Brandschutztüre mit Einbruchmeldeanlage über das Treppenhaus 2 des Gebäudes 26, Neubau Turm. In diesem Bereich werden die bestehenden Dielen (Werkstatt sowie Foto- und Kunstraum) und der Bestandsparkett (Computerbüros) restauriert. Der Lüftungsraum und die Labore werden mit Kautschuk belegt. Die haustechnische Infrastruktur wird größtenteils erneuert und die bestehenden Fenster werden ertüchtigt und erhalten.
Das Gebäude 24 befindet sich im südlichen Bereich des Schlosses Nymphenburg. Das BV ist im 1. OG über zwei Treppenhäuser und eine Lastenaufzug erreichbar. Der Baustellenumgriff wird im Süden von der Zucallistraße, im Osten von der Hirschgartenallee, im Norden vom Schloss und Schlosspark, sowie im Westen vom Schlosspark, bzw. dem Gebäuderteil 26 (Neubau, Turm) begrenzt. Das Gebäude besteht aus Erd-, Ober und Dachgeschoss.
Die umliegende Bebauung ist als Wohnbebauung mit unterschiedlichen Bauformen, als Gastronomienutzung und als Schlossnutzung zu bezeichnen. Es finden sich in direkter Umgebung sowohl Zeilenbauten, als auch kleinteile und großvolumige Einzelgebäude.
Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabel, Dränen, Kanälen u. ä. beim AG anhand der Bestandspläne sowie durch Erkundigung bei den Versorgungsträgern zu unterrichten.
Alle im Baustellenbereich vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen, Straßen, Wege und Bebauungen sind sorgfältig zu schützen und, soweit erforderlich, entsprechend zu sichern. Insbesondere sind die ausgewiesenen Feuerwehrzufahrten aller Nachbargebäude zwingend zu beachten.
A.2. Verkehrsverhältnisse / Erschwernisse
Das Gebäude 24 befindet sich im südlichen Bereich des Schlosses Nymphenburg.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die südliche Auffahrtsallee bis zum Gebäude 18 (Siehe beiliegenden Lageplan). Über die Durchfahrt (max. Durchfahrtshöhe 3,50 m!) erreicht man den großen Stallhof. Üer eine weitere Durchfahrt (max. Durchfahrtshöhe 3,90 m!) Richtung Süden erreicht man die BE-Fläche, die sich im Schmiedehof befindet.
Die Baustelle ist auf dem Baugrundstück abzuwickeln (siehe BE-Plan). Sollte der AN weitere Lagerflächen benötigen, sind diese auf Kosten des AN im öffentlichen Bereich anzumieten. Ein Baustelleneinrichtungsplan wird zusammen mit den Planunterlagen dem AN vor Baubeginn vorgelegt. In diesem werden auch alle, durch den AG angemieteten öffentlichen Flächen dargestellt.
Alle ausgewiesenen Flächen sind ausschließlich im Sinne deren Bestimmungen zu nutzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Fluchtwege sowie Feuerwehrzufahrten der Werkstätten, des Schlosses und der angrenzenden Wohngebäude zu jeder Zeit freizuhalten sind. Schäden an Gehwegen, Straßen, öffentlichen Zuwegungen sowie Parkplätzen, welche durch Baustellenfahrzeuge entstehen, gehen zu Lasten des ANs. Mehraufwendungen durch die vorbeschriebenen Erschwernisse sind einzukalkulieren.
A.3. Freizuhaltende Flächen
Öffentliche Flächen dürfen nur nach behördlicher Genehmigung zu Abstellzwecken genutzt werden. Dafür anfallende Kosten und Gebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesene Zufahrten- sowie Ranggierflächen sind nur im Sinne deren Bestimmung zu nutzen, eben dem Ein- und Ausfahren, sowie dem Rangieren. Rettungswege und Feuerwehrzufahrten dürfen nur kurzzeitig für das Auf- und Abladen sowie Ein- und Ausfahren in Anspruch genommen werden. Im Falle eines kurzzeitigen Abstellens von Baufahrzeugen im Bereich der Rettungswege muss sich der verantwortliche Fahrer dauerhaft in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten um im Brandfall ect. die Rettungswege unverzüglich räumen zu können.
A.4. Schutzgebiete und Schutzzeiten
Die umliegende Bebauung ist als Wohnbebauung und als Schlossnutzung zu bezeichnen. Somit sind die behördlichen Maßgaben, Richtlinien und Gesetze in Bezug auf Wohngebiete einzuhalten. Besonders lärm- und vibrationsintensive Arbeiten sind in Eigenverantwortung des AN mit den betroffenen Nachbarn abzustimmen, sowie der Bauleitung anzumelden und von dieser freigeben zu lassen. Die Arbeiten können in den gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten an Werktagen ausgeführt werden. Es gibt keine speziellen Ruhe- und Schutzzeiten.
A.5. Schutz- und Sicherungseinrichtungen
Schutz- und Sicherungseinrichtungen sind generell bis zur Schlussabnahme der eigenen Leistung vorzuhalten. Schutzeinrichtungen gegen Absturz müssen den Anforderungen gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ entsprechen.
Vorzeitiger Ausbau kann nur durch die Bauleitung angeordnet werden. Die Baustelle ist arbeitstäglich besenrein zu halten. Eine ausreichende Beleuchtung der Baustelle ist durch den AN herzustellen.
A.6. Kostenabgrenzung
In den Preis, bzw. die Einheitspreise einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftraggeber zu tragen sind und separat in Positionen zu erfasst werden.
A.7. Abfallbeseitigung
Eigenes Rest- und Abbruchmaterial ist vom Auftragnehmer kostenlos aufzunehmen und zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind zu beachten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen.
Sollte eigenes Rest- sowie Abfallmaterial nach einmaliger schriftlicher Aufforderung durch die Bauleitung nicht entfernt werden, wird die Entsorgung durch eine Fremdfirma veranlasst, die Kosten werden vollumfänglich dem Verursacher weiterverrechnet.
Technische Vertragsbestimmungen / Baubeschreibung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) B. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
(für alle nachstehend beschriebenen Leistungen)
B.1. Allgemein
Alle Kosten, die durch Leistungsdefinitionen dieser ZTV entstehen, sind vom Bieter in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, soweit nicht im Leistungsverzeichnis eigene Positionen dafür ausgewiesen sind.
Die nachstehenden Leistungen sind nach den Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen der entsprechenden Normen der VOB/C, den darin angeführten einschlägigen Normen, sowie nach den anerkannten Regeln der Technik in der zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung auszuführen.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Baustoffe und Abmessungen gelten auch die Richtlinien der Hersteller, die Herstellervorschriften sowie die auf den Herstellungsprozess bezogenen - bis hin zur fertigen und voll funktionsfähigen Leistung unter Zugrundelegung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften als beschrieben.
Die Zusicherung des Bieters über die Eignung der angebotenen Stoffe und Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck gilt als erbracht, wenn mit Vorlage des Angebotes keine Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung erhoben wird.
B.2. Pflichten des AN
B.2.1 Baustellen-Jour-Fixe
Der vom AN zu benennende Projektleiter bzw. dessen autorisierter Vertreter ist verpflichtet, an den ein- bis zweiwöchentlichen Baustellen-Jour-Fixe-Besprechungen teilzunehmen. Des weiteren muss ständig mindestens ein deutschsprachiger Vorarbeiter vor Ort eingesetzt werden.
Von den Baustellen-Jour-Fixe-Besprechungen werden von der OÜ (Bauleitung) durchlaufend nummerierte Protokolle angefertigt und ausgehändigt.
Die bei den Besprechungen gemeinsam festgelegten und in den Protokollen dokumentierten Termine gelten in Anlehnung an den Rahmenterminplan bzw. in Bezug auf die Vertragstermine und/oder auf den vom AN vorgelegten abgestimmten Terminplan als schriftlicher Leistungsabruf.
B.2.2 Bautagesberichte
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu erstellen, die mindestens einmal wöchentlich, unaufgefordert, an die OÜ auszuhändigen sind. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können; insbesondere sind folgende Angaben im Bautagebuch einzubringen:
a) arbeitstäglich mind. bei Arbeitsbeginn und -schluß das Wetter und die Temperaturen, dazu die höchsten und die niedrigste Tagestemperaturen, ggf. die Niederschlagmengen; einschl. der dazugehörigen Uhrzeit
b) täglich die Uhrzeiten von Arbeitsbeginn und -ende, ggf. Beginn und Ende von Unterbrechungen der Ausführung
c) Beginn und Beendigung der einzelnen Bauarbeiten und der Bauabschnitte mit genauen Lageangaben
d) Behinderung, Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre Ursachen
e) außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle,Rutschungen u.dgl.)
f) Eingang von Ausführungszeichnungen, Änderungs- und Berichtigungsblättern uswAA.
g) Notwendigkeit etwaiger Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen einschl. ihrer Begründung, Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen
h) Hinweise auf Anordnungen der OÜ nach Par.4 Nr.1 VOB/ B und auf wichtige Vereinbarungen mit dem AG oder der OÜ
i) mündliche Weisungen von Vorgesetzten
k) - entfällt -
I) Erledigung vorgeschriebener Baustoff-, Boden- und Wasserprüfungen
m) Verkehrsfreigaben, Bauübergaben, Abnahmen
n) Name des Bauleiters des AN und etwaiger Wechsel
o) Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte
p) Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte
q) Bedenken
r) sonstige wichtige Vorkommnisse
Neben der Eintragung in den Bautagesberichten sind wichtige Anzeigen, Mitteilungen, Anmeldungen und andere Nachrichten der OÜ bzw. dem AG - gegen Unterschrift - zur Kenntnis zu bringen.
Die OÜ hat das Recht, ergänzende Angaben in den Bautagesberichten des AN zu tätigen.
B.2.3 Baustellen-Organisationsplan
Der AN erstellt eine Baustellen-Organisationsplan in dem die Verantwortlichen der Baustelle, wie Oberbauleiter, Bauleiter und Poliere
- namentlich
- mit Ihrer Funktion
- der spezifischen Zuständigkeit und
- der Erreichbarkeit
darzustellen sind.
B.2.4 Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich durch den Auftragnehmer zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 5 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2-facher Ausfertigung zu übergeben.
B.3. Örtliche Verhältnisse und Erschwernisse
B.3.1 Baugrundstück
Auf und vor dem Baugrundstück stehen für die Baustelleneinrichtung aller beauftragten Firmen nur sehr begrenzte Flächen zur Verfügung. Jeder AN ist daher verpflichtet, den Bedarf aller durch seine Baustelleneinrichtung genutzten Flächen anzugeben und mit der OÜ abzustimmen.
Flächen im zugehörigen Garten des Gebäudes dürfen nicht als Lagerflächen hergerichtet und verwendet werden.
Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. ä. beim AG anhand der Bestandspläne sowie durch Erkundigungen bei den Vorsorgungsträgern zu unterrichten.
Alle im Baustellenbereich vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen, Straßen, Wege, und Bebauungen sind sorgfältig zu schützen und - soweit erforderlich - entsprechend zu sichern.
B.3.2. Zu- und Abfahrt/Erschließung/Parken
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erschließungsstrassen, -wege und Parkplätze generell nicht benutzt werden dürfen und zu keiner Zeit durch Baustellenfahrzeuge etc. versperrt werden dürfen.
Entstehende Kosten bzw. Schäden aufgrund Zuwiderhandeln werden dem AN weiterbelastet. Die Zufahrten der Nachbargrundstücke sind jederzeit frei zu halten. Die Kosten für Betriebsbehinderungen sowie das entfernen der Fahrzeuge gehen zu Lasten des AN.
Auf allen Verkehrsflächen - sowohl auf der Baustelle wie auf öffentl. Grund - ist nach den geltenden polizeilichen Bestimmungen auch während der gesamten Bauzeit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Für die Sicherung an Zu- und Ausfahrten über öffentliche Flächen gelten die Straßenverkehrsordnung (StVO), die BGV Bauarbeiten und die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
Parken innerhalb des Baugeländes sowie im Bereich der Zufahrten ist Unbefugten untersagt. PKWs haben generell keine Zufahrtsberechtigung. Dies gilt auch für das Personal des AN. Baustellenfahrzeuge sind zum Be- und Entladen auf den hierfür vorgesehenden Stellflächen abzustellen, um Behinderungen des Baustellenablaufs zu vermeiden. Nach dem Be- und Entladevorgang sind auch diese Fahrzeuge außerhalb des Baugeländes abzustellen. Möglichkeiten dazu gibt es auf dem großen B‑esucherparkplatz (gebührenfrei) der Über die südliche Auffahrtsallee direkt am Schloss anliegt (bei der westlichen Durchfahrt, Geb.18, westl. Kavalierbau)
B.3.3 Baumschutz
Auf dem Baugrundstück und im Bereich der Grundstücksgrenzen befindet sich schützenswerter Baumbestand.
Arbeiten und Lagerungen im Schutzbereich der Bäume (Kronentraufe, Wurzelbereiche) sind nicht erlaubt.
Bei Zuwiderhandlung werden die eventuell anfallenenden Kosten auf den AN umgelegt:
Beschädigte Bäume (Wurzeln, Stamm und Krone) werden nach ihrem Wert geschätzt (LBK, Untere Naturschutzbehörde) und als Sicherheitseinbehalt für den Bauherrn gutgeschrieben. Bei Fertigstellung der Freianlagen wird je nach Schädigungsgrad über Verbleib bzw. Ersatzpflanzung entschieden. Der Sicherheitseinbehalt wird je nach Durchführung und Fertigstellung der Freianlage ausgeglichen.
B.3.4 Büro-, Aufenthalts- und Lagerräume
Sämtliche Büro-, Aufenthalts-, Lagerräume im Freien, sind als genormte Container entsprechend den aus der Landesbauordnung abgeleiteten Bestimmungen aufzustellen. Holzbuden sind nicht zulässig. Dabei ist besonders auf mögliche Brandgefahren zu achten.
Die Anlieferung, Aufstellung und der Abbau von Containern auf öffentlichem Grund ist entsprechend den Vorschriften durchzuführen.
Der Aufstellung von Bauwägen wird grundsätzlich nicht zugestimmt, Flächen hierfür sind ohnehin nicht auf dem Baugrundstück vorhanden.
Jeder Container ist mit dem Firmennamen des AN deutlich an der Zugangstüre zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Subunternehmer. Die o. g. Kennzeichnungspflicht gilt sinngemäß für Lagerflächen sowie Abfallsammelstellen; hier sind Firmenschilder o. ä. an oder neben dem Lagergut anzubringen.
B.4. Sonstiges
B.4.1 Arbeitspausen
Arbeitspausen mit Einnahme von Speisen und Getränken sind im Gebäude nicht zulässig. Auf dem Gelände im Freien sind diese möglich..
B.4.2 Alkohol- und Rauchverbot
Grundsätzlich besteht im ganzen Gebäude ein Alkohol- und Rauchverbot.
B.5. Nebenleistungen
Folgende Leistungen sind als Nebenleistungen in die Einheitspreise einzukalkulieren:
B.5.1 Baustelleneinrichtung
Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der
Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen ist als Nebenleistung einzukalkulieren.
B.5.2 Fertigungsunterlagen / Konstruktionszeichnungen des AN
Für vom AN vorzufertigende Bauteile - wie z. B. Fertigteile - sind Werkstatt- und Montagezeichnungen als Nebenleistungen anzufertigen und vorzulegen.
B.5.3 Nachweise
Der AG kann jederzeit Nachweise darüber verlangen, dass die zur Anwendung vorgesehenen Baustoffe und die angewandten Verfahren den Normen und/oder den geforderten Qualitäten entsprechen.
Die Nachweise sind zu erbringen durch:
- Prüfzeugnisse amtl. oder anerkannter Prüfinstitute
- bauaufsichtliche Zulassungen
- Gutachterliche Stellungnahmen anerkannter Güteprüfstellen
- Rechnerische oder vergleichbare Nachweise
- Grenz-, Ausfallmuster, Werkanalysen
- Güteüberwachung nach Bestimmungen o. Zulassungen
B.5.4 Muster
- entfällt -
B.5.5 Dokumentation
Folgende Dokumentationen sind unaufgefordert vorzulegen:
- Aktuelle Dokumentation über die Stoffzusammensetzung von zur Verwendung kommenden Baustoffen, die gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten und freisetzen können, mit Stoffmenge und Verwendungsort
- Aktuelle Dokumentation über eingebaute Materialien, die für die Bauunterhaltung von Relevanz sind
B.5.6 Abfallmaterial
Abfallmaterial aus dem Bereich des AN (Baustellenabfälle, z. B. Verpackungsmaterial, Reststoffe usw.) ist entsprechend den rechtlichen Vorschriften (z. B. örtliche Abfallsatzung), zu entsorgen. Wertstoffe sind auszusondern, in getrennten Fraktionen zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen. (Nebenleistung nach Nr. 4.1.11 DIN 18 299).
B.5.7 Vermessungsarbeiten
Zum Nachweis von Maßtoleranzen - auch Höhen, Ebenheit usw. - sind der OÜ Meßprotokolle in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Für die Kontrolle der Vermessungsergebnisse sind der OÜ Meßgeräte usw. auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Dies ist Nebenleistung und ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
B.6. Sonstige Pflichten und Maßnahmen des AN im Zuge der Baustelleneinrichtung
B.6.1 Sicherheit
Der AG hat einen Koordinator nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) bestellt (§ 4 BaustellV).
Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Die Sicherheits- und Gesundheits- schutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten.
Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z. B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verant- wortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV).
Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er an AN und AG in schriftlichen Berichten und/oder mündlicher Form unterrichten.
Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen - auch von eventuellen Nachunternehmern - verantwortlich ist.
Sämtliche vorstehenden Leistungen, Maßnahmen und auftretende Erschwernisse, die sich nach der BaustellV für den AN ergeben, sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzukalkulieren.
B.6.2 Montageanweisung
Für Montagearbeiten ist auf der Baustelle generell rechtzeitig vor Ausführung eine schriftliche Montageanweisung zu hinterlegen, die folgende Angaben enthalten muß:
- die Gewichte der Teile;
- das Lagern der Teile;
- die Anschlagpunkte der Teile;
- das Anschlagen der Teile an Hebezeuge;
- das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage
- das Erstellen der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen;
- die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der Teile;
- die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge;
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während einzelner Montagezustände;
- Art usicnd Lage der erforderlichen Arbeitsplätze und Verkehrswege;
- Art der Absturzsicherung und die dazu erforderlichen Arbeitsschritte und Maßnahmen;
- Sicherung des Gefahrenbereiches unterhalb der Montagestellen vor herabfallenden Gegenständen.
B.6.3 Erste Hilfe
Insbesondere gelten folgende Vorschriften:
Staatliches Recht :
- Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsräume , Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe Räume, Unterkünfte
- Arbeitsstättenrichtlinien: ASR 39 / 1.3 Mitte und Einrichtungen
BG-Vorschriften / Regelungen:
- BGV A1 Grundsätze der Prävention
- BGR A1 Grundsätze der Prävention
- BGI 503 Handlungsanleitung zur Ersten Hilfe
B.7. Baukosten-Pauschale für Energie und Wasser
Alle Anschlüsse für Wasser und Energie sind auf dem Baugrundstück im Baustellenumgriff vorhanden. Die Kosten für Verbrauch von Wasser und Energie trägt der AG.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Technische Vertragsbestimmungen Bodenbelagsarbeiten C. Technische Vertragsbedingungen Bodenbelagsarbeiten
C.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Für nachstehend beschriebene Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB, einschlägigen DIN-Vorschriften, die neuesten EN-Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen in gültiger Fassung,
C.2. Stoffe, Bauteile
Das zu verarbeitende Material muss der jeweiligen Stoffnorm entsprechen. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sollen eingehalten werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.
Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer überlassen, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes erwähnt ist. Die Klebstoffe sollen nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller verarbeitet werden.
Sie dürfen den Belag und den Untergrund nicht nachteilig beeinflussen und keine bleibende
Geruchsbelästigung hervorrufen. Sie dürfen keine gesundheitsschädlichen oder als allergieauslösend bekannte Lösungsmittel enthalten.
Für die Versiegelung der Parkettböden und Holzpflasterarbeiten ist nur Material zu verwenden, das keine gesundheitlich bedenklichen Ausdünstungen, wie z.B. Formaldehyd, abgibt.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen;
eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherrn sollte
eingeholt werden.
C.3 Ausführung
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen
oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Unebenheiten im Untergrund, durch die sich Mehrstärken bei der Spachtelung des Bodens über die zugelassene Toleranz hinaus ergeben, hat der Auftragnehmer durch ein Höhennivellement nachzuweisen.
Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen
und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend abzudichten, der Staub zu beseitigen und/oder Absauggeräte zu verwenden.
Bei der Befestigung an Wänden sind die Sockelleisten grundsätzlich mit Dübel und Schraube zu befestigen. Die Befestigung am Boden erfolgt mit Drahtstiften. An den Stößen dürfen keine Farbabweichungen auftreten.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- undFarbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand
hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen.
Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Für die Ausführung erforderliche Maße sind zuvor am Bau zu nehmen. Sofern nicht aus Detailzeichnungen ersichtlich, sind Maße für Vorleistungen für andere Gewerke ( mit der Bauleitung oder dem nachfolgenden Unternehmer abzusprechen.
C 4 Preisinhalte
Nischen werden unabhängig von ihrer Größe als Fläche erfasst.
Werden Mehrdicken als Zulageposition oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund
der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen
Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist.
In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet.
C 4 Nachträge
Nachtragsangebote dürfen nur nach ausdrücklicher Beauftragung des Bauherrn mit täglich zu erbringendem Nachweis der erbrachten Leistungen ausgeführt werden. Nachtragsangebote sind auf der Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren.
Technische Vertragsbestimmungen Bodenbelagsarbeiten
Vertragsbedingungen zur Materialökologie D. VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE
D.1 Beschichtungen
Bei jeder Beschichtung (Grundierung, Imprägnierung,Lasur, Lackierung, sonst. Anstrich, Spachtelmasse,Öl/Wachs-, Korrosions-,Brandschutzsystem, etc.)ist - bei gleicher Eignung - das jeweilsumweltverträglichste Produkt und Verfahren zu verwenden. Dabei sind die Einstufungen gemäß Produkt- bzw. Giscode der Bauberufsgenossenschaft zu Grunde zu legen (siehe: www.gisbau.de und die Vorgaben der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten. Soweit technisch möglich sind Produkte einzusetzen, die qualitativ den Vergabeunterlagen des Umweltzeichens "Blauer Engel" RAL-UZ 12a Schadstoffarme Lacke bzw. RAL-UZ 102 Emissionsarme Wandfarben entsprechen. Reaktionsharze dürfennur im technisch notwendigen Umfang eingesetzt werden. Die technische Notwendigkeit ist auf Verlangen der OÜ nachzuweisen. Die Produkte sind an der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden. Die Beschichtungen der Schreiner-, Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind im Produktionsbetrieb des Auftragnehmers vorzunehmen. Auf der Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Das jeweilige Produkt- und EU-Sicherheitsdatenblatt ist auf Anforderung vorzulegen.
D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub
Das "Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen" der Regierung von Oberbayern ist zu beachten. Die Staubentwicklung ist, so weit technisch möglich, zu vermeiden. Bei Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinenStaubgrenzwert von 3 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Entsprechende Maschinen sind von der BG BAU als "Typ I - Gerät" klassifiziert und unter www.gisbau.de veröffentlicht. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung festzulegen. Bei bleiweißhaltigen Anstrichen sind die einschlägigen Vorgaben der Berufsgenossenschaften (Expositionsbeschreibungen) zu beachten.
D.3 Gefährliche Inhaltsstoffe
Produkte, bei denen im Produkt- und/oder Sicherheits- datenblatt CMR-Stoffe (krebserzeugende/cancerogene, erbgutverändernde/mutagene und fortpflanzungsgefährdende/ reproduktionstoxische Inhaltsstoffe) sowie PBT- und vPvB-Stoffe (persistent, bioakkumulierend, toxisch entspr. Reach-Verordnung) aufgeführt sind, dürfen nicht verwendet werden.
D.4 Holz, Holzwerkstoffe
Um Terpene in der Innenraumluft zu minimieren, ist auf stark harzhaltige Nadelhölzer (Kiefer) sowie einschlägige Holzwerkstoffe (Kiefernsperrholz, OSB-Platten) zu verzichten. Zur Vermeidung von Formaldehyd sind Holzwerkstoffe mind. in E1-Qualität entsprechend der Richtlinie Klassifizierung und Überwachung von Holzwerkstoffplatten bezüglich der Formaldehydabgabe (DIBT-Richtlinie 100) zu verwenden. Der Nachweis über die Emissionsklasse der Holzwerkstoffplatten (falls zum Einsatz kommend) ist vorzulegen.
D.5 Holzschutzmittel
Es muss - bei gleicher Eignung - das jeweils umwelt- verträglichste Produkt und Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend dem Produkt-Code der Bauberufsgenossenschaft zu Grunde zu legen. Holzschutzmittel für nichttragende Bauteile müssen das RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V., für tragende Bauteile das Prüfzeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik aufweisen. Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN vorzunehmen. An der Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Das jeweilige Produkt- und EU-Sicherheitsdatenblatt ist auf Anforderung vorzulegen.
D.6 Kleber, sonstige Verlegewerkstoffe
Es dürfen nur lösemittelfreie/-arme Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc. ) gemäß Giscode-Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Das jeweilige Produkt- und EU-Sicherheitsdatenblatt ist auf Anforderung vorzulegen.
D.7 Künstliche Mineralfasern (KMF)
Produkte mit Künstlichen Mineralfasern (KMF) müssen entsprechend der Gefahrstoffverordnung, Anhang IV Nr. 22 (2), folgende Anforderungen erfüllen: Kanzerogenitätsindex (KI) > 40 oder Halbwertszeit < 40 Tage. Beim Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen ist die TRGS 521 zu beachten.
D.8 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz
Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden.
D.9 Schaumkunststoffe
Produkte aus Schaumkunststoffen müssen FCKW- und HFCKW-frei sein. Nicht erlaubt sind Formaldehyd- freisetzende Produkte (z.B. Melaminharz-Akustikschaumstoffe) sowie 2-Chlorpropan- emittierende Phenolharzplatten.
D.10 Trennmittel
Es dürfen nur Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und dem Umweltzeichen RAL-UZ 64 entsprechen. Auf technisch notwendige Ausnahmen ist die Bauleitung hinzuweisen.
D.11 Tropenholz
Auf den Einsatz von Tropenholz ist zu verzichten.
D.12 Silikone (Verfugung), Öle und Wachse
Zur Vermeidung von 2-Butanonoxim im Innenraum ist der Einsatz von oximvernetzenden Silikon-Fugendichtstoffen (Oximosilanvernetzer) sowie oximhaltigen Ölen und Wachsen ausgeschlossen. Das technische Datenblatt und das EU-Sicherheitsdaten- Blatt der verwendeten Produkte ist vorzulegen.
D.13 Messungen
Nach Beendigung der Arbeiten wird eine Raumluftmessung durchgeführt.
Vertragsbedingungen zur Materialökologie
01 VORBEREITENDE MASSNAHMEN
01
VORBEREITENDE MASSNAHMEN
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen
Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über Art und Umfang sowie von den örtlichen Verhältnissen zu erkundigen.
Im Speziellen ist auf die äußerst beengten Platzverhältnisse sowie den zwingend einzuhaltenden Baustelleneinrichtungsplan zu achten.
Auf Anforderungen nach Auftragsvergabe hat der Auftragnehmerdem Auftraggeber einen Baustelleneinrichtungsplan zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen, in welchem die Reihenfolge und der Bauablauf darzustellen ist. Ferner sind im Einrichtungsplan Lagerflächen und Zufahrten für die Ausbaugewerke zu berücksichtigen. Erforderliche amtliche Anträge und Genehmigungen für Maßnahmen der Baustelleneinrichtung und deren Betrieb hat der Auftragnehmer selbst zu besorgen.
Die notwendige Einrichtung erfolgt nach dem bauseitigen Einrichtungsplan. Die Einrichtungsmaßnahmen sind nach den Unfallverhütungsvorschriften, gewerbeaufsichtlichen Vorschriften, Maschinenschutzgesetzen und VDE-Vorschriften zu erbringen.
Alle zur Durchführung der Leistungen und für die Lieferung der Bauteile zur Einbaustelle erforderlichen Absturzsicherungen, Werk- und Hebezeuge, Transportmittel, Maschinen, einschl. späterem Abbau und Abtransport usw., sind wenn nicht als Angebotsposition enthalten, mit den Angebotspreisen abgegolten.
Technische Vorbemerkungen
Hinweis zur Baustelle und Bauablauf Hinweis zur Baustelle und Bauablauf
Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass Flächen für die Lagerung von Baustoffen, Geräten und Einrichtungen und für die erforderlichen Montage nur in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung in eingeschränktem Umfang zur Verfügung gestellt werden können.
Allgemein versteht sich jede Postion inkl. Anlieferung, Abladen, Auf- sowie Abbauen, Laden und Abfahren sowie aller anfallender Transportkosten. Diese Nebenarbeiten werden nicht gesondert vergütet und sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Hinweis zur Baustelle und Bauablauf
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.02 VORBEREITENDE ARBEITEN
01.02
VORBEREITENDE ARBEITEN
02 BODENBELAGSARBEITEN KAUTSCHUK
02
BODENBELAGSARBEITEN KAUTSCHUK
02.01 KAUTSCHUK
02.01
KAUTSCHUK
02.02 SONSTIGE EINBAUTEN
02.02
SONSTIGE EINBAUTEN
03 BODENBELAGSARBEITEN LINOLEUM
03
BODENBELAGSARBEITEN LINOLEUM
03.01 LINOLEUM
03.01
LINOLEUM
03.02 SONSTIGE EINBAUTEN
03.02
SONSTIGE EINBAUTEN
04 BODENBELAGSARBEITEN HOLZBÖDEN
04
BODENBELAGSARBEITEN HOLZBÖDEN
04.01 BODENBELAG HOLZBÖDEN
04.01
BODENBELAG HOLZBÖDEN
04.02 SONSTIGE EINBAUTEN
04.02
SONSTIGE EINBAUTEN
05 STUNDENLOHN UND MATERIAL
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STUNDENLOHN UND MATERIAL
05.01 STUNDENSÄTZE
05.01
STUNDENSÄTZE
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