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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Bau- und Projektbeschreibung
Einleitung
Die HafenCity Hamburg GmbH plant die Realisierung
eines Bürogebäudes in Holzskelettbauweise am
Standort "Am Dalmannkai" als Null Emissionsbürogebäude
mit einer Bruttogrundfläche von insgesamt
ca. 8.600 m². Das Null-Emissionsbürogebäude soll in
der Gesamtbilanz aus Errichtung, Betrieb und
Rückbau, CO2-neutral werden. Das innovative
Gesamtkonzept dient als überregionales
Leuchtturmprojekt, das die Machbarkeit eines
klimaneutralen Bürogebäudes mit zeitgemäßem Komfort
und Flexibilität nachweist und strebt die
Zertifizierung des HafenCity Umweltzeichens Platin
Plus an. Der
Baustoff Holz wird sowohl konstruktiv als auch
gestalterisch eingesetzt. Eine großflächige Fassaden-
und
Dachbegrünung leistet einen wichtigen Beitrag zum
Mikroklima und bietet eine hohe Qualität für den
städtischen Raum.
Lage, Kubatur und Nutzung
Das Grundstück Am Dalmannkai 1 liegt zentral in der
HafenCity in fußläufiger Entfernung von der
Elbphilharmonie. Es handelt sich um ein ehemaliges
Betriebsgelände des Heizwerks Hafencity. Das
Gebäude ist überwiegend freistehend und schließt
lediglich im Süden mittig an das Verwaltungs- und
Werkstattgebäude des Heizwerks an (siehe Lageplan Plan
Arch Nr. 0010). Der oberirdische
6-geschossige Riegel ist ca. 90 m lang und 19 m tief.
Mittig auf der Südseite (Rückseite) reduziert ein
ca. 30 m langer Einschnitt die Gebäudetiefe auf ca. 10
m. Das 4. und 5. Obergeschoss werden gemäß
Bebauungsplan 2,80 m bzw. 7,30 m gegenüber der
Nordseite zurückgestaffelt, um die Verschattung der
gegenüberliegenden Wohngebäude zu verringern. In den 5
Obergeschossen werden flexibel nutzbare
Büroflächen hergestellt. Das Erdgeschoss dient für
öffentliche Gewerbenutzungen. Im Untergeschoss
wird zusätzlich zur Gebäudetechnik und der
Fahrradgarage eine Landstromanlage zur Versorgung der
Kreuzfahrtschiffe hochwassergeschützt integriert.
Fassadengestaltung
Die Nordfassade und die Ostfassade zum Straßenraum
prägen das Bild zur Stadt durch das modulare
Raster der Holzrahmen, die als Pflanzgerüst für die
Fassadenbegrünung dienen und die Begrünung der
Fassade ermöglichen. Im Zwischenraum zwischen der
Grundfassade und den Pflanzrahmen können
durchgehende Pflanzrinnen befestigt werden, die eine
effiziente Bewässerung der Fassadenbegrünung
ermöglichen. Die Südfassade wird für einen maximalen
Energieertrag je Geschoss mit einem Band von
PV-Modulen im Sturzbereich versehen. Dieses Band dient
ebenso der Verschattung der Innenräume im
Sommer.
Nullemission und Zertifizierung
Es ist eine hohe Eigenenergieerzeugung durch
Photovoltaikmodule geplant. Der Energiebedarf wird
durch eine konsequente Reduktion und Vermeidung
technischer Anlagen sowie den Einsatz von
Geothermie für Heizung und Kühlung reduziert. Die
übergreifende CO2-Neutralität kann nur erreicht
werden, indem zusätzlich zu einem innovativen
Energiekonzept die verwendeten Baustoffe möglichst
geringe CO2-Emissionen aufweisen. Dafür ist der
Baustoff Holz ideal geeignet. Im Rahmen der
Zertifizierung und der Nullemission bestehen besondere
Anforderungen an die Produktnachweise in
Bezug auf Schadstoffe und CO2-Emissionen.
Allgemeine Bau- und Projektbeschreibung
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV)
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, DIN
18299
=======================================================
Die laufende Nummerierung der nachfolgenden Punkte
bezieht sich auf die Vorgaben der VOB/Teil C, DIN
18299 und ist nicht durchlaufend. Fehlende Punkte
haben keine Hinweise bzw. sind hierzu keine Angaben
erforderlich. Die nachfolgenden Hinweise, Bedingungen
und Leistungsbeschreibungen
gelten für alle ausgeschriebenen Leistungen. Alle aus
den nachstehend aufgeführten Randbedingungen
resultierenden Leistungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
0.0. grober Leistungsumfang der Leistungsbeschreibung
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um
die Leistungen tragender Holzbau, Fenster, Fassade und
Dach für das Null-Emissionsbürogebäude in der
HafenCity.
Grobe Mengenangaben zur Orientierung:
BGF 8.600 m²
Holzbau
- 6.000 m² Brettsperrholzdecken
- 6.100 lfm BSH-Balken
- 800 Stützen BSH
Fassade/Fenster
- 2.400m² Lärchenholzschalung auf Holztafelelementen
- 500m² VHF Lärchenholzschalung
- 800m² Pfosten-Riegel-Fassade (Holz-Aluminium)
- 480 Holz-Alu-Fenster
- 22 Außentüren
Dach
- 1.300 m² Dämmung und Dachabdichtung
- 320 m² Dachterrasse Holzdielen
- 440 lfm Seilnetzgeländer und Absturzsicherung
0.0.1 Ausgeführte Vorarbeiten/Leistungsabgrenzung
Das Bauvorhaben wurde bereits begonnen. Das
Kellergeschoss wird als weiße Wanne realisiert. In der
Deckenebene über dem Erdgeschoss wird ein
Stahlbetonträgerrost als Transferebene hergestellt,
auf der der
Holzbau aufzusetzen ist. Ebenso werden die
Erschließungskerne mit Treppenhaus, Aufzug und
Hauptschächten
in Stahlbeton hergestellt. Übliche Maßtoleranzen des
Stahlbetonbaus sind bei der Werk- und Montageplanung
durch den AN Holzbau zu berücksichtigen. Es ist ein
Aufmaß vor Ort zu nehmen, um mögliche Differenzen vor
Montagebeginn zu erkennen. Im Zuge der Werk- und
Montageplanung sind vom AN die Planungsmaße für
End-, Pass- und Einzelelemente an das Aufmaß
anzupassen.
Der AN Holzbau vervollständigt die gesamte tragende
Konstruktion als Holzbau und erbringt die dichte
Gebäudehülle Dach, Fassade und des vorgehängten
Rankgerüsts, sowie die Unterkonstruktion für die in der
Fassade integrierten und auskragenden PV-Module.
Der gesamte Innenausbau und die technische Versorgung
werden gesondert vergeben und sind nicht Teil
dieser Leistungsbeschreibung. Die Begrünung oberhalb
der Abdichtungsebene des geplanten Warmdachs wird
ebenfalls separat ausgeschrieben und ist nicht durch
den AN Holzbau zu erbringen.
Bei der Planung des Holzbaus wurde darauf geachtet die
Schnittstellen zu den technischen Ausbaugewerken zu
minimieren. Die verbleibenden Schnittstellen
hinsichtlich Blitzschutz, Dachentwässerung,
Bewässerung der
Begrünung, Außen-/Fassadenbeleuchtung, Dachöffnungen
und Aufstellung von PV-Modulen sind in der Anlage
Schnittstellenliste zu Leistungen Dritter aufgeführt.
Das außenliegende Bewässerungssystem und die Pflanzen
werden durch einen separat beauftragten AN
Fassadenbegrünung hergestellt.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Zufahrt
Die Zu- und Abfahrt für Fahrzeuge erfolgt über die
Straße am Dalmannkai, bzw. über die
San-Francisco-Straße.
Aufgrund der innerstädtischen Lage und der begrenzten
Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen erfordert die
Logistik ein besonderes Augenmerk. Zufahrten sind
grundsätzlich und ausnahmslos freizuhalten (siehe
Plan
Nr. Arch 0021 "Bauphase 2").
Der AN hat alle Anlieferungen so zu steuern, das diese
erst dann auf die Baustelle geliefert werden, wenn
Personal des AN zum Empfang sowie zur sicheren
Lagerung und Aufbewahrung besteht.
Der AN hat die ungehinderte An- und Abfahrt für alle
Anlieger in der Umgebung der Baustelle während der
Bauzeit sicherzustellen. Es ist für eine geordnete und
gefahrlose Zu- und Ausfahrt der Baustelle zu sorgen,
ggf.
ist für Sicherungsposten zu sorgen. Ein Rückstau auf
der Straße ist unbedingt zu vermeiden.
Der AG behält sich vor, selbst oder durch von ihm
bevollmächtigte Dritte, Fahrzeuge des AN und deren
Ladung
bei der Ausfahrt zu kontrollieren.
Die örtliche Objektüberwachung nimmt keinerlei
Lieferungen entgegen. Die Entgegennahme von
Lieferungen
muss durch firmeneigenes Personal des AN erfolgen.
0.1.2 Besondere betriebliche Bedingungen
Die Baustelle befindet sich in innerstädtischer Lage
mit angrenzenden Wohn- und Bürogebäuden (siehe Plan
Nr. Arch 0021 "Bauphase 2").
Das verpflichtet zu Rücksichtnahme gegenüber den
Belangen Dritter, z.B. im Fahrverkehr, Be-/
Entladearbeiten
etc.
Die Zugänglichkeit des vorhandenen Heizwerks (siehe
Plan Nr. Arch 0021 "Bauphase 2") ist sicherzustellen.
Zudem ist die Kasematte der Landstromanlage (östliche
Gebäudehälfte, nach Süden Richtung Heizwerk) für
den Innenausbau, den Einbau und die Inbetriebnahme der
Landstromanlage zugänglich zu halten.
Es ist zu beachten, dass es während der Montage unter
anderem zu einer zeitlichen Überlagerung der
Ausbauarbeiten in der Landstromanlage im UG kommt und
die temporäre Abdichtungsebene im Erdgeschoss
im östlichen Bereich nicht beschädigt werden darf.
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen auf dem
Baustellengelände ist nicht gestattet.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
Siehe 'Allgemeine Bau- und Projektbeschreibung´
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
insbesondere Verkehrsbeschränkungen
Es gilt die Straßenverkehrsordnung StVO. Die
Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf 10 km/h festgelegt.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Die
Erreichbarkeit des Gebäudes für Drittgewerke ist in
Abstimmung mit der Objektüberwachung sicherzustellen.
0.1.6 Transporteinrichtungen und Transportwege
Transportwege innerhalb der
Baustelleneinrichtungsfläche sind im Rahmen der
BE-Planung festzulegen und im
weiteren Bauablauf mit der Objektüberwachung
abzustimmen.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das
Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und
Abwasser:
Die Möglichkeit einer Einleitung für Bauschmutzwasser
zum Zwecke der Baustelleneinrichtung des AN ist
durch den AN eigenständig zu klären. Pläne zur
öffentlichen Erschließung liegen der Ausschreibung
bei
("Gesamt-Dokumentenliste Kapitel 1.1.14 / Planliste
Abschnitt 14). Alternativ kann das in den
Sanitärcontainern
anfallende Abwasser gesammelt und durch Fachentsorger
entsorgt werden. Die Kosten sind in Position 01.010
Baustelleneinrichtung zu kalkulieren.
Für Bauwasser können voraussichtlich auf dem
Grundstück und im Straßenbereich vorhandene
Unterflurhydranten verwendet werden. Auch dazu sind
Pläne zur öffentlichen Erschließung der Ausschreibung
beigefügt. Das Heranführen, Anschließen und alle damit
verbundenen Genehmigungen, Abstimmungen und
Erlaubnisse sind Sache des AN.
Für die Bauzeit ist eine Baustromversorgung über zwei
Hauptanschlussschränke und zwei Hauptverteilungen,
an denen sich der AN anschließen kann, vorhanden. Der
Baustromanschluss dient der Versorgung aller
anwesenden Gewerke.
0.1.8 Lage und Ausmaß der vom Auftragnehmer für die
Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder
Mitbenutzung überlassener Flächen und Räume:
Dem AN stehen Verkehrs- und Lagerflächen zur
Verfügung, die mit LKW zu befahren sind (siehe Plan
Nr. Arch
0021 "Bauphase 2"). ).
Ergänzend zu den im o.g. Baustellenleitplan Nr. 0021
ausgewiesenen Flächen werden ausschließlich für die
Aufstellung von Material- und Aufenthaltscontainern
des AN auf dem sog. "Baufeld 62" (siehe Plan
"200708_HCH_BF_62_5000_Baufeld 62 Lageplan") gestellt.
Die Entfernung beträgt ca. 200m Fußweg bzw.
300m mit Fahrzeugen und ist im Detail dem o.g. Plan zu
entnehmen.
Die Nutzung der Flächen für die Baustelleneinrichtung
sind im Montagekonzept darzustellen und im weiteren
Ablauf mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen .
Die räumlichen Verhältnisse sind dem beigefügten
Baustellenleitplan (siehe Plan Nr. Arch 0021 "Bauphase
2"). zu entnehmen.
Aufgrund der innerstädtischen Lage und der begrenzten
Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen erfordert die
Logistik ein besonderes Augenmerk. Die dem Grunde nach
bis zur Fertigstellung des Meilensteins "Haus dicht"
für den Holzbau verfügbare Fläche für
Baustelleneinrichtung und -betrieb ist
im Plan Arch Nr. 0021 "Bauphase 2" (Vollständige
Plannummer: Plan Nr. Arch 0021 "Bauphase 2")
dargestellt.
Zeitweise Einschränkungen durch andere Gewerke
bzw. Erschließungsmaßnahmen für das
Null-Emissionsbürogebäude in den Straßen- und
Nebenflächen sind
nicht auszuschließen und werden im Rahmen der
Bauvorbereitung oder den Baubesprechungen konkret
abgestimmt.
Parallel zu den abschließenden Fassaden- und
Dacharbeiten nach Erreichung des Meilensteins "Haus
dicht"
finden die Arbeiten Innenausbau TGA und Hochbau statt.
Die o.g. BE-Flächen sind dann auf alle anwesenden
Gewerke einvernehmlich in Abstimmung mit der
Objektüberwachung aufzuteilen. Auf dem südlich
angrenzenden Grundstück befindet sich ein Heizwerk,
dessen Zugänglichkeit in Teilen ausschließlich über das
Baugrundstück des Null-Emissionsbürogebäudes erfolgt.
Die als regelhaft abgestimmte Zugänglichkeit ist im
o.g. Plan (BE-Plan Plan Nr. Arch 0021 "Bauphase 2")
dargestellt (Zugangskorridor Heizwerk). Die genaue
Ausgestaltung der Baustelleneinrichtung und der
Bauabläufe ist mit dem AG abzustimmen.
Die Erstellung der Baustellen- und
Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des AN. Die
Sanitärcontainer werden
durch den AG gestellt.
Es ist ein Baustelleneinrichtungsplan durch den AN zu
erarbeiten. Der Baustelleneinrichtungsplan ist dem
jeweiligen Baufortschritt anzupassen und dem AG
rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen.
Personalaufenthalt- / Magazincontainer
Es besteht keine Möglichkeit Räume im Gebäude für
Materiallagerung bzw. Personalaufenthalt zu nutzen.
Hierfür sind Maßnahmen durch den AN
eigenverantwortlich einzukalkulieren. Für das
Aufstellen von
Tagesunterkunft- und Magazincontainern sind im Rahmen
der Baustelleneinrichtung Flächen vorgesehen.
Der Auf- und Abbau von Teilen der
Baustelleneinrichtung, insb. von Containern darf nur
im Einvernehmen mit
dem AG oder dessen Vertreter erfolgen.
Der Abbau der eigenen BE des AN muss spätestens eine
Woche nach Fertigstellung der Arbeiten ohne
gesonderte Aufforderung der Objektüberwachung erfolgen.
Sämtliche für die Abwicklung der Baumaßnahme
erforderlichen Baustelleneinrichtungen, logistische
Maßnahmen, etwaige Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung
der vorgegebenen Grenzwerte, Containeranlagen
für Aufenthalt und Lagerungszwecke, Interimsmaßnahmen,
Hebezeuge (Ausnahme bauseitiger Turmdrehkran
siehe 0.2.8), Gerüste (Außengerüste werden gesondert
vergütet) etc. sind nach den Notwendigkeiten zu
erstellen, vorzuhalten, in Abhängigkeit vom
Baufortschritt umzusetzen und nach Fertigstellung der
Baumaßnahme zu entfernen. Die Aufwendungen sind in
der Position "01.010 Baustelleneinrichtung" zu
kalkulieren.
Die Baustelleneinrichtung ist in Abstimmung mit dem
Auftraggeber und dessen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu planen.
Potentielle Brandschutzmaßnahmen sind mit der
Feuerwehr, den zuständigen Behörden und den
Berufsgenossenschaften abzustimmen. Die Vorgaben des
Plan Arch Nr. 0021 "Bauphase 2" sind zu beachten.
Sämtliche Maßnahmen und die Planung des
Baustellenverkehrs sind mit Rücksicht auf die
benachbarte Wohn-
und Bürobebauung, sowie die am Dalmannkai gelegene
Schule festzulegen. Hierzu gehört insbesondere die
Organisation von Materialtransporten über die
anliegenden Straßen. Ein Baustelleneinrichtungsplan
ist dem
Auftraggeber zeitnah nach Auftragserteilung zur
Prüfung und Freigabe durch den Auftragnehmer zu
übergeben
(s.o.). Für alle außerhalb des Geländes liegenden Zu-
und Abfahrtsstraßen gelten die Bestimmungen
und Forderungen der örtlichen Straßenbauverwaltung.
Erforderlichenfalls sind behördliche Genehmigungen in
Abstimmung mit dem Auftraggeber einzuholen. Alle von
den Baufahrzeugen des Auftragnehmers befahrenen
Zu- und Abfahrtsstraßen innerhalb und außerhalb des
Geländes sind während der Bauzeit täglich sauber zu
halten.
Darüber hinaus erforderliche Baustraßen und Zuwegungen
sind entsprechend dem zu erwartenden
Baustellenverkehr herzustellen, vorzuhalten, den
Anforderungen in Anpassung an den Baufortschritt
entsprechend umzubauen sowie nach Beendigung der
Bauleistung zurückzubauen.
Mit der Feuerwehr ist die Zufahrtsmöglichkeit
abzustimmen, zu protokollieren und für die Dauer der
Bauzeit
uneingeschränkt zu gewährleisten. Ggf. anfallende
Gebühren der öffentlichen Hand, der Prüfinstanzen, der
Versorgungsunternehmen und anderer Instanzen, die im
Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung stehen,
sind im EP der Position "01.010 Baustelleneinrichtung"
zu berücksichtigen .
Die Einfriedung der Baustelleneinrichtungsfläche gem.
BE-Plan (Plan Arch Nr. 0021 "Bauphase 2") wird bauseits
durch den Auftraggeber gestellt. Darüber hinaus
gehende Sicherungsmaßnahmen wie Zäune, Schilder,
Absturzsicherungen etc. innerhalb der BE-Flächen sind
ebenfalls in dieser Position zu kalkulieren.
Witterungsschutz und Montagekonzept
Dem Witterungsschutz in der Bauphase ist in Anbetracht
der verwendeten witterungsempfindlichen Materialien
und der in diesem Zusammenhang bereits häufig
aufgetretenen Bauschäden besondere Aufmerksamkeit zu
widmen.
Es ist ein Witterungsschutz- und Bauablaufkonzept
(Pos. 02.030 "Montagekonzept") vorzuschlagen , das
hinsichtlich des Schutzziels ausreichend und in Bezug
auf die Kosten angemessen zu bewerten ist. Dabei sind
auch die begrenzten Lager- und BE-Flächen zu
berücksichtigen. Vorfertigungsgrad, Taktfolgen und
Witterungsschutz der Holzbauteile sind zu einem
schlüssigen Ablaufkonzept zusammenzuführen. Die
daraus
folgenden Aufwendungen, die nicht bereits in Pos.
02.090 "Zulage für verklebte Membran Geschossdecken"
enthalten sind, sind in Position "01.020
Schutzmaßnahmen im Bauzustand" zu kalkulieren.
Nach Fertigstellung ist das Gebäude besenrein zu
übergeben.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften:
Im Bauablauf sind Beeinträchtigungen aus Lärm, Schmutz
und Erschütterungen für den Betrieb der
angrenzenden Nachbarn auf das Minimum zu beschränken.
Auflagen aus der Baugenehmigung sind
einzuhalten. Hierfür sind u.a. folgende Punkte zu
beachten.
- Lärmintensive und erschütterungsintensive Arbeiten
sind mind. 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn schriftlich
beim Bauherrn und der Bauleitung unter Angabe der
Dauer anzuzeigen
- Ausführung von emissionsarmen Bauweisen
Alle gültigen Vorschriften zum Schutz der umliegenden
Bebauung vor baustellenbedingten Emissionen (z. Bsp.
Staub und Lärm) sind zu beachten.
Alle auf der Baustelle eingesetzten Geräte und
Maschinen sind dem neuesten Stand der Technik
entsprechend
der derzeit gültigen Lärmschutzvorschriften
auszurüsten und zu betreiben. Die Vermeidung bzw.
Reduzierung
von Baulärm ist von allen Handwerkern als vorrangig zu
betrachten. Die DIN 4108 ist zu beachten. Nachweise
für die Einhaltung der Emissions- und
Immissionsrichtwerte sind vom Auftragnehmer (AN) auf
Verlangen
vorzulegen. Insbesondere wird hingewiesen auf die
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(32.BImSchV), sowie die AVV Baulärm. Bei allen zu
treffenden Baumaßnahmen dürfen in jeden Fall die
Richtwerte `TA Lärm´ von tagsüber 45 dB (A) und nachts
35 dB (A) zu den angrenzenden Grundstücken nicht
überschritten werden. Es sind geräuscharme Geräte und
Verfahren einzusetzen. Rückwärtsfahrten sind auf ein
Minimum zu reduzieren und durch Einweiser des AN
abzusichern.
Sollten dazu bauliche oder organisatorische
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein, sind diese auch
bei der
Baustelleneinrichtungsplanung zu berücksichtigen.
Aufgrund der exponierten innerstädtischen Lage und der
benachbarten Wohnbebauung sind alle Arbeiten staub-
und lärmarm auszuführen.
Alle angrenzenden Gebäude, Straßen und Leitungen sind
vor Beschädigungen zu schützen. Beschädigungen an
umliegenden, nicht von der BE umfassten Flächen sind
zu vermeiden. Eingetretene Beschädigungen sind durch
den Verursacher der örtlichen Bauleitung umgehend
anzuzeigen und auf eigene Kosten zu reparieren/neu zu
beschaffen.
Staubentwicklung muss soweit möglich vermieden werden.
Entsprechende Maßnahmen sind vorzusehen.
Das Umladen von Schuttcontainern auf dem
Baustellengelände ist nicht zulässig.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B.
Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und
Abfall:
Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu
lagern, dass Stoffeinträge bzw. eine Vermischung mit
Bodenmaterial ausgeschlossen sind.
Entsorgungsplätze für Bauabfälle sind nach Bedarf
durch den AN einzurichten und in einem geordneten
Zustand
zu halten. Es dürfen keine Müll- und Bauschuttreste
auf dem Gelände herumliegen. Abfälle, Bauschutt,
Verpackungsmaterial sowie nicht mehr benötigte
Hilfsmittel sind unter Beachtung der örtlichen
Abfallsatzungen
zu trennen und erforderlichenfalls täglich zu
beseitigen. Alle Kosten für den Abtransport und die
Entsorgung des
vorgenannten Mülls, Sondermülls und der Wertstoffe
übernimmt der Auftragnehmer. Außerhalb des
Baustellenbereichs werden keine Flächen zur Nutzung
für Lagerflächen, Lagerräume, Aufenthaltsräume, etc.
zur Verfügung gestellt.
Die eingeschränkten Flächenverhältnisse der Baustelle
sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Gefahrstoffe:
Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu
lagern, dass Stoffeinträge bzw. eine Vermischung mit
Bodenmaterial ausgeschlossen sind. Sämtliche
Gefahrstoffe und andere Betriebsstoffe sind in dafür
gem.
GefStV ausgestatteten und zugelassenen
Gefahrstoff-Containern zu lagern.
0.1.14 Landschafts-/Baumschutz
Vorhandene Grünflächen stehen allgemein unter Schutz.
Die Grünflächen sind bei Gefahr einer Beschädigung
durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu
schützen. Verursachte Schäden gehen zu Lasten des
Verursachers. Es ist insbesondere auf den Schutz der
vorhandenen 3 Bäume der westlichen BE-Fläche am
Dalmannkai zu achten. Diese befinden sich nicht in
unmittelbarer Nähe des Gebäudes.
0.1.15 Besondere Regelung und Sicherung des Verkehrs
Alle Genehmigungen, die zum Einrichten, zum Betreiben
sowie zum Abbau der Baustelleneinrichtung (Zufahrt
Baustelle, Kranstellung, etc.) benötigt werden, sind
vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Stellen direkt
nach
Auftragsvergabe einzuholen.
Dabei entstehende Genehmigungsgebühren trägt der AG.
0.1.16 Im Baugelände vorhandene Anlagen
Der Auftragnehmer hat sich vor der Aufstellung von
Gerüsten ausreichend Kenntnis über die Lage von
Leitungen, Kabeln, Kanälen und dergleichen zu
verschaffen.
0.1.19 Baustellenorganisation:
Bautagesberichte: Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
Bautagesberichte zu führen und der
AG-Objektüberwachung arbeitstäglich zu übergeben,
jedoch mind. 1x wöchentlich.
Sicherheit, Ordnungsgemäße Durchführung:
Der AN ist verpflichtet, die von ihm übernommenen
Arbeiten ordnungsgemäß nach den genehmigten
Bauvorlagen, Bauplänen, den öffentl. rechtl. Regeln
der Baukunst und Technik auszuführen. Der AN
trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Einrichtung sowie den sicheren Betrieb auf der
Baustelle, insbesondere für die Tauglichkeit und
Betriebssicherheit der Geräte etc. und die strikte
Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen bzw.
Unfallverhütungsvorschriften. Es sind außerdem die
Arbeiten so abzustimmen, dass sie ohne gegenseitige
Gefährdung Dritter durchgeführt werden.
Sämtliche auf die Baustelle gelieferten Materialien
sind in geeigneter Weise gegen Diebstahl,
Beschädigungen
durch Dritte bzw. Witterungsschäden zu schützen. Die
Aufwendungen hierfür werden
nicht gesondert vergütet und sind einzukalkulieren.
Das Absperren von Gefahrenbereichen im Arbeitsbereich
des AN liegt in der Verantwortung des AN.
Bei Unterbrechung der Arbeiten und bei Verlassen der
Arbeitsstelle hat eine sofortige Sicherung von
Gefahrenstellen zu erfolgen. Die vom AN erstellten
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind so lange
bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen
oder Sachen ausgeschlossen ist.
SiGeKo:
Für die Baustelle wurde vom Bauherren ein Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt.
Dieser wird die Baustelle in regelmäßigen Abständen
begehen und auf die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen achten. Den Anweisungen und
Auflagen zur Abstellung von Mängeln sind
unverzüglich Folge zu leisten. Arbeitsverfahren,
Schutzmaßnahmen etc. sind mit dem SiGeKo abzustimmen.
Jeder Unfall ist dem SiGeKo umgehend schriftlich und
vorab telefonisch zu melden.
Die auf der Baustelle anwesenden Firmen haben
untereinander einen Koordinator nach
Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 zu bestimmen, sofern
eine Abstimmung bei gegenseitiger Gefährdung
gegeben ist.
Sämtliche gemäß Unfallverhütungsvorschriften und
anderen Gesetzen und Verordnungen erforderlichen
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind unmittelbar und
parallel mit den Arbeiten aus- bzw. durchzuführen und
gemäß Anweisung der Bauleitung und des SiGeKo einschl.
der notwendigen Erste Hilfe-Einrichtungen
vorzuhalten, inkl. eventuell erforderlicher Wartung
und Reparatur.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten diese
schriftlich anzuzeigen, damit unmittelbar vor Beginn
der
Arbeiten die Einweisung durch den SiGeKo erfolgen kann.
Für die gesamte Bauzeit hat der AN einen Bauleiter zu
bestellen, der der deutschen Sprache in Wort und
Schrift mächtig ist.
0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und
Maßnahmen,
Bauzaun:
Das Baugelände ist mit einem festen Bauzaun
einschließlich Tore eingezäunt. Die Bauzaunelemente
sind fest
miteinander verbunden. Vom AN sind die Tore nach
Arbeitsschluss ordnungsgemäß zu verschließen. Die Lage
des Bauzaunes darf nicht eigenmächtig ohne Abstimmung
mit der örtlichen Objektüberwachung verändert
werden.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Andere Gewerke können parallel tätig sein. Der Ablauf
der Arbeiten und die Schnittstellen werden durch einen
Bauzeitenplan geregelt. Die Bauleitung des AN hat die
Koordination der Schnittstellen mit seinem und fremden
Gewerken zu unterstützen. In der vorliegenden
Leistungsbeschreibung sind auch Positionen erfasst,
die als
Vorleistung oder Anschlussleistung von den Arbeiten
anderer AN abhängig sind.
Zwischen einzelnen Arbeitsschritten sind ggf.
Arbeitsschritte von bauseitigen Unternehmen
erforderlich, die bei
der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen üblich
sind. Der Zeitpunkt der jeweiligen Arbeitsschritte wird
zuvor mit der örtlichen Bauleitung des AG abgestimmt
und ist dem Baufortschritt anzupassen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.0 Allgemein Anzahl und Form der vom AG zur
Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen
Der AG wickelt das Gesamtprojekt über eine Plattform
als elektronischen Datenraum ab. Der AN verpflichtet
sich, an diesem Datenraum teilzunehmen. Der Übergabe
von Planzeichnungen und Ausführungsunterlagen
erfolgt in digitaler über den elektronischen
Datenraum. Als Grundlage zur Ausführung dürfen nur
Unterlagen mit
Freigabevermerk des AG verwendet werden.
Bauzeitenplan
Der Auftragnehmer (AN) hat spätestens vier Wochen nach
Zugang des Auftragsschreibens einen Baufristenplan
(mit Angabe zur Arbeitsvorbereitung/ Werkstattplanung,
Musterfassade, Lieferzeit, Montage und
Personaleinsatz) auf der Grundlage der Vertragstermine
als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen und
die jeweils notwendigen Vorlaufzeiten für
Ausführungsunterlagen in jeweils 1-facher analoger und
digitaler
Fertigung zu erstellen und mit dem AG abzustimmen.
Anhand dessen wird die Einhaltung der Vertragsfristen
überwacht. Der Plan ist mit Angabe des jeweiligen
Personaleinsatzes aufzugliedern. Der kritische Weg und
Verknüpfungen sind nachvollziehbar darzustellen.
Die Festlegungen des AG, z.B. zur baufachlichen oder
terminlichen Koordinierung mit den übrigen
Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Dieser
Plan dient dem AG zur vorausblickenden Überwachung der
vertraglich festgelegten Fristen und wird
Vertragsbestandteil.
Bei Eintreten von Änderungen, oder erheblichen
Abweichungen der Vertragsfristen, ist der Plan
unverzüglich zu
überarbeiten und innerhalb von einer Woche zur
Genehmigung jeweils 1-fach analog im Original und
digital der
Objekt-/Bauüberwachung zu übergeben.
Dokumentation
Vor Ausführung sind vom AN vorzulegen:
- Fachbauleitererklärung
- Verwendbarkeitsnachweise (Prüfzeugnisse,
bauaufsichtliche Zulassungen)
- Produktinformationen (z.B. Datenblätter)
- Nachweise zur
Gesundheitsverträglichkeit/Umweltverträglichkeit/Gütesi
cherung
Nach Ausführung ist eine Dokumentation der
Revisionsunterlagen vorzulegen. Die Vergütung erfolgt
über Pos.
13.010.
Bemusterung / Mock-Up
Die Fassadenmaterialien sind rechtzeitig vor Baubeginn
mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt
für Landesplanung und Stadtentwicklung/ Hafen-City
unter Beteiligung des Auftraggebers und des
Oberbaudirektors, abzustimmen. (§ 12 Abs. 2 HBauO)
Zielsetzung einer Bemusterung ist es,
die für die Gestaltungsaufgabe (Gebäude) und den
stadträumlichen Kontext angemessenen
Materialien, deren Farbe, Textur, Stärke etc.
abschließend zu bestimmen. Dies geschieht in geübter
Praxis vor
Ort, bei Tageslicht und anhand einer angemessenen Zahl
unterschiedlicher Muster zur Auswahl. Eine Auswahl
besteht grundsätzlich, wenn drei oder mehr Muster z.B.
Steine vorgelegt werden. Sind mehrere unterschiedliche
Fassadenfarben vorgesehen, gilt die Notwendigkeit
mehrere Muster vorzulegen entsprechend pro Farbe. Für
Bleche, Geländer, Blindelemente etc. werden Farb-
und Materialmuster, ebenfalls in angemessener Zahl und
Größe, beigebracht.
Es ist zudem eine Musterfassade vor Ort von der
Nordfassade herzustellen. Der erforderliche
Fassadenausschnitt ist dem Plan Nr. Arch 2043 "Mock Up
/ Musterfassade" zu entnehmen. Zur Aufstellung des
Mock-Up sind zusätzlich Handmuster weiterer Material-
bzw. Farbvorschläge gemäß Bemusterungsliste
beizubringen. Die Mock-Up-Fassade wird gesondert
vergütet.
Genügt ein Termin nicht, um abschließend alle
Materialien zu bestimmen, ist nach einer
Vorbemusterung ein
abschließender Bemusterungstermin durchzuführen.
Handmuster werden nicht gesondert vergütet.
Im Vorfeld zur behördlichen Bemusterung ist eine
Bemusterung anhand von Handmustern zur
Abklärung der Oberflächenausführungen und Qualitäten
mit dem AG durchzuführen und durch den AG
freizugeben. Die Bemusterungstermine sind mit dem AG
zu vereinbaren und im Detailterminplan
aufzuführen. Die erforderlichen Muster für
Materialien, Farben und Oberflächen sind in der
Unterlage
"Bemusterungsliste" als Teil der Ausschreibung
aufgeführt.
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte,
Arbeitsunterbrechungen und - Arbeitsbeschränkungen
nach Art, Ort und
Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer:
Arbeitszeiten
Arbeiten sind nur werktags von 7:00 bis 19:00 Uhr
zulässig. Die Leistungen erfolgen in Abschnitten
nacheinander. Nach Absprache und nur mit Erlaubnis des
AGs sind geräuscharme Arbeiten auch samstags
möglich.
Werk- und Montageplanung
Anhand der Planungsunterlagen hat der AN sofort nach
Auftragserteilung die gesamte Leistung
durchzuarbeiten und die W+M Planung zu erstellen.
Grundsätzlich sind alle Konstruktionen und Details,
die für
die Beurteilung einer fachgerechten und der
Leistungsbeschreibung entsprechenden Ausführung nötig
sind, in
Form von Konstruktionszeichnungen mit allen
erforderlichen Angaben vorzulegen.
Die Kosten für ggf. erforderliche mehrfache
Zeichnungsvorlagen werden nicht extra vergütet.
Die Unterlagen des AN haben alle Angaben zu
enthalten, die zur fachtechnischen Prüfung und zur
Beurteilung
der Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung und
dem Projekt erforderlich sind.
Übersichtspläne sind im Maßstab 1:5, 1:10, bzw. 1:20,
Details im Maßstab 1:1 darzustellen. Unmaßstäbliche,
unleserliche bzw. nicht nach den gebräuchlichen /
genormten Zeichnungsregeln erstellte Planunterlagen
werden nicht anerkannt.
Alle Planungsunterlagen, die erstmalig zur Prüfung
eingereicht werden und alle Pläne die von den Planern
mit
einem Wiedervorlagevermerk gekennzeichnet werden, sind
auf einer Server-Plattform (Autodesk BIM360)
des AG fristgerecht als PDF und DWG einzustellen und
hochzuladen.
Alle zu prüfenden Pläne sind vom AN in einer Planliste
zu dokumentieren und mit jedem Planprüflauf den
Planern neu vorzulegen. Die Verwaltung der Planlisten
bzw. der Gesamt-Planlisten mit alle erforderlichen
Angaben wie etwa Plandaten, Einreichungsdaten,
Genehmigungsstatus , usw. ist Sache des AN.
Für die einzelnen Fassadenkonstruktionsbereiche sind
jeweils komplette Fassadenansichten vom AN zu
erstellen. In diese Fassadenansichten sind die
Detailschnitte mit ihrer Lage und ihrer Orientierung
(V-/H-Schnitt) einzutragen. Diese Fassadenansichten
sind jedem Prüflauf beizufügen.
Für jeden Konstruktionstyp ist vom AN ein separater
Planprüflauf durchzuführen.
Hierbei sind von dem jeweiligen Konstruktionstyp alle
zur Prüfung notwendigen Detailschnitte komplett
vorzulegen. Die Vorlage von einzelnen Plänen, die
keine vollständige Bewertung des jeweiligen
typabhängigen
Gesamtzusammenhangs ermöglichen, ist somit nicht
zulässig.
Konstruktionstypen dürfen in der Regel nicht in einem
Planprüflauf vermischt werden (ausgenommen: die
Darstellung angrenzender Konstruktionstypen).
Es ist Verpflichtung des AN, alle Unterlagen gem.
Terminplan und in prüffähiger Form zur Prüfung
einzureichen. Die Übergabe soll thematisch Paketweise
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
erfolgen. Die terminliche Koordination obliegt dem AN
und ist anhand einer Planvorschauliste mit dem AG
abzustimmen. Wiedervorlagen sind dabei terminlich zu
berücksichtigen.
Die Pläne werden nach Prüfung durch den AG mit einem
digitalen Prüfstempel versehen.
Alle geprüften Pläne, bei denen im Prüfstempel der
Vermerk "Wiedervorlage" angekreuzt worden ist, sind vom
AN so oft wieder zur Prüfung vorzulegen, bis im
Prüfstempel das Wiedervorlage-Kreuz entfallen ist.
Alle Prüfhinweise, die von den Planern des AG in den
geprüften Plänen eingetragen worden sind, sind vom AN
eigenverantwortlich in den zeichnerischen und
textlichen Darstellungen zu berücksichtigen und die
Konstruktionen sind entsprechend anzupassen. Eine
erneute Prüfung dieser Anpassungen durch die Planer
erfolgt nicht. Hiervon ausgenommen sind
Wiedervorlagen.
Mit der Produktion darf erst nach Genehmigung dieser
Zeichnungen begonnen werden. Dies wird im
Prüfstempel dadurch gekennzeichnet, dass der
Prüfhinweis "fachtechn. geprüft" und "gestalterisch
geprüft"
(oder ähnlich) angekreuzt worden ist .
Für Verzögerungen in der Detailgestaltung, welche der
AN durch nicht dieser Leistungsbeschreibung
entsprechende Details oder durch schleppende
Bearbeitung und dergleichen verschuldet, kann keine
Verzögerung der geforderten Endtermine abgeleitet
werden, bzw. daraus resultierende Mehr-Aufwendungen
bei der Planprüfung durch die Prüfstellen gehen zu
Lasten des AN.
In der Terminplanung hat der AN eine Zeitspanne zur
Genehmigung der Zeichnungen durch die Planer von
mindestens 15 Arbeitstagen (Mo - Fr) vorzusehen. Bei
großen Planpaketen ist die Prüfzeit anhand der
Planvorausschauliste (s.o.) abzustimmen.
Die Fristen beginnen ab dem ersten folgenden
Arbeitstag nach dem Eingangsdatum der Pläne auf dem
Planserver. Über den Upload von Plänen ist per E-Mail
zeitgleich zu informieren. Die jeweils aktuelle
Planliste ist
der E-Mail anzuhängen.
Dem oben genannten Personenkreis sind nach Freigabe
der Unterlagen jeweils endgültige Planfertigungen mit
Berücksichtigung aller Korrektureintragungen
auszuhändigen. Es ist davon auszugehen,
dass die endgültigen Planfertigungen in Papierform
(2-fach) und auf Datenträger (CD bzw. DVD) dem oben
genannten Personenkreis zur Verfügung zu stellen sind
(im PDF-Format und im DWG-Format).
Vor der Schlussabnahme der Leistung sind
Revisionsunterlagen und eine vollständige
Dokumentation zu
erstellen und zu übergeben (siehe LV Titel 13).
Die Konstruktion muss den statischen Anforderungen
gerecht werden. Dimension und Materialdicken sind,
soweit nicht durch die Genehmigungsstatik vorgegeben,
vom Bieter selbst zu wählen und auf Anforderung
nachzuweisen. Insbesondere wird darauf hingewiesen,
dass in den Ausführungsplänen von Fenstern und
Fassade statische Querschnitte nur schematisch
dargestellt worden sind.
Es ist Leistungsbestandteil des AN, die statischen
Berechnungen - soweit nicht bauseits gestellt (siehe
Genehmigungsstatik, Anlage zur Ausschreibung) zu
erstellen und in 2-facher Ausfertigung dem zuständigen
Prüfingenieur für Baustatik (1 Ausfertigung) und an
den Objektplaner (1 Ausfertigung) zu übersenden . Die
Fertigung darf erst nach erfolgter Prüfung und
Freigabe erfolgen. Für die terminliche Koordination
ist der AN
selbst verantwortlich.
Die Prüfkosten des Prüfingenieurs für Baustatik werden
vom AG übernommen.
Alle erforderlichen Aufwendungen bzw. Kosten hierfür
sind in den jeweiligen Positionen der Werk- und
Montageplanung zu kalkulieren.
0.2.2 Erschwernisse
Die engen Platzverhältnisse gemäß BE-Plan (Plan Nr.
Arch 0021 "Bauphase 2") sind zu berücksichtigen.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das An- und Abbauen
sowie Vorhalten von Gerüsten:
Die durch den AN gem. Ausschreibung zu stellenden
Fassadengerüste werden nach Abstimmung mit dem AN
auch von Drittgewerken verwendet.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge,
Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und
dergleichen durch den Auftragnehmer.
Bauseits wird ein Turmdrehkran (Leistungsdaten
vergleichbar mit: MDT 219J10 - R41A-AL55m-HH35m Fa.
Steenhof) mit einem Ausleger von 55m Länge gestellt,
der durch den AN verwendet werden soll. Dieser erreicht
ca. 80% der Grundfläche des Gebäudes (siehe Plan Nr.
Arch 0021 "Bauphase 2") und ist als Ergänzung zum
Einsatz von Mobilkränen des AN angedacht.
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von
wiederaufbereitenden (Recycling-) Stoffen:
Nur wenn in Leistungstexten darauf eingegangen wird,
ist die Benutzung von Recycling-Baustoffen gestattet.
Ausgenommen davon sind temporäre Maßnahmen (wie z. B.
Baustraßen etc.). Diese sind aber rückstandsfrei
zu entsorgen, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete
(Recycling-) Stoffe und an nicht genormte Stoffe und
Bauteile:
Falls Recyclingstoffe zur Anwendung kommen, dürfen
keine umweltbedenklichen Beeinträchtigungen
unmittelbar oder auf Dauer entstehen. Im Zweifelsfall
hat der Auftragnehmer den Beweis der Unbedenklichkeit
zu führen und Genehmigungen zum Einbau einzuholen und
vorzulegen.
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und
Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.
B. an
die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen
Das Projekt "Null Emissionsbürogebäude" wird nach dem
Umweltzeichen der HafenCity Hamburg
GmbH zertifiziert. Angestrebt wird eine Bewertung in
der Qualitätsstufe PLATIN PLUS.
Zusätzlich zu den unten genannten Vorgaben ist die
Förderfähigkeit gemäß der Förderrichtlinie zur
Verwendung von Holz beim Neubau von Nichtwohngebäuden
der IFB Hamburg sicherzustellen.
Die nachfolgend genannten Punkte sind durch den AN
einzuhalten und bei der Kalkulation zu
berücksichtigen:
Dokumentation der eingebauten Baustoffe:
Alle Baumaterialien sind in einem Bauteilkatalog unter
Angabe des Einbauortes, der Einbaumenge
sowie dem Schichtaufbau zusammenzufassen. Die
Baumaterialien sind durch ein Produktdatenblatt
und ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher oder
englischer Sprache näher zu beschreiben. Die
Dokumentation der Materialien ist in Form der
Bauteilnr. gemäß Bauteilkatalog/LV-Position
mitzuführen, damit
eine direkte Zuordnung der eingebauten Materialien und
Komponenten "As Built" möglich ist.
Holzwerkstoffe:
Tropische, subtropische und boreale Hölzer sind zu
vermeiden. Mindestens 100% [bezogen auf mü]
der Holzwerkstoffe müssen aus einer geregelten,
nachhaltigen Holzwirtschaft stammen. Die Herkunft
ist durch ein FSC- oder PEFC-Siegel. Mix-Zertifikate
sind nicht zulässig, bzw. nur nach gesonderter
Freigabe durch den Auftraggeber. Zum Nachweis ist der
Lieferschein unter Nennung der
COC-Handelsnummer zu übergeben.
Verglasungen:
Für die Verglasung muss eine verifizierte
Umweltproduktdeklaration (EPD) vorliegen. Der
GWP-Kennwert des Produktes muss mindestens
gleichwertig zur EPD Mehrscheibenisolierglas 3-fach
Aufbau des Bundesverband Flachglas e.V. sein.
Ergänzend zu den Produktfreigeben sind zum Nachweis
des tatsächlichen Einbaus die Lieferscheine
vorzulegen, aus denen die Wahl des entsprechenden
Produktes eindeutig hervorgeht.
Anforderungen an das Emissionsverhalten der
Materialien:
Die Bauprodukte sind rechtzeitig, mindestens jedoch
vier Wochen vor dem Einbau zur Prüfung und
Freigabe dem vom Bauherrn beauftragten
Nachhaltigkeitskoordinator vorzulegen. Die Produkte
dürfen
erst nach Prüfung und Freigabe durch den
Nachhaltigkeitskoordinator verbaut werden.
Weitere bauökologische Vorgaben
Sämtliche Baustoffe und die zu ihrer Verarbeitung
erforderlichen Hilfsmittel (Bauhilfsstoffe, z.B.
Kleber,
Spachtelmasse etc.) dürfen in eingebautem Zustand
keine gesundheitliche Beeinträchtigung des
menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen
Bestandteilen in Gasen, Dämpfen oder
Schwebstoffen hervorrufen. Baustoffe mit
Bestandteilen, die nach TRGS 900 (Technische Regeln für
Gefahrenstoffe) ein erwiesenes kanzerogenes,
fruchtschädigendes oder erbgutveränderndes Potential
aufweisen oder im Verdacht stehen, ein solches
Potential zu enthalten, sind unzulässig. Sie dürfen
nicht
eingebaut werden. Baustoffe mit Radioaktivität dürfen
einen Grenzwert von 10 nCI/kg nicht überschreiten.
Folgende Bau- und Bauhilfsstoffe bzw. Inhaltsstoffe
dürfen nicht verwendet werden:
- asbesthaltige oder andere krebsauslösende,
- erbgut- und fruchtschädigende,
- lösemittelhaltige (flüchtige organische Substanzen),
- solche, die vollhalogenierte oder teilhalogenierte
(FCKW, H-FCKW, FKW, H-FKW,
etc.)Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder andere
klimaschädigende Stoffe enthalten bzw. unter ihrer
Verwendung
hergestellt wurden.
Es dürfen nur künstliche Mineralfasern eingesetzt
werden, die gemäß TRGS 905 frei von Krebsverdacht
sind.
Sofern umweltfreundlichere Ersatzstoffe, technisch
gleichwertig, möglich sind (z.B. Polyethylen,
Polypropylen),
ist auf PVC zu verzichten. Während der Verarbeitung
der Bau- und Hilfsstoffe sind die Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung und die Empfehlungen der
Bauberufsgenossenschaften hierzu einzuhalten. Die
MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) sowie
die TRK-Werte (Technische Richtkonzentration) dürfen
nicht überschritten werden.
Nachweise für Stoffe und Bauteile
Kopien aller Prüfzeugnisse/Prüfbescheide amtlich
anerkannter Institute oder vergleichbarer
Einrichtungen, die
für den Nachweis der Einhaltung der gestellten
Forderungen im Hinblick auf Feuerschutz, Schalldämmung
und
Schallabsorption, Wärmeschutz etc. erforderlich sind,
sind dem AG unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor
Fertigungsbeginn/Einbau vorzulegen (nach Aufforderung
jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen). Aus den
Zeichnungen und Prüfzeugnissen muss eindeutig
hervorgehen, dass es sich um die angebotene
Konstruktion
handelt. Die Nachweise sind mit der Nummerierung des
Bauteilkatalogs zu versehen, um eine eindeutige und
integrale Zuordnung der Nachweise zu ermöglichen.
Auf Anfrage durch den AG sind zum Nachweis die
Lieferscheine der jeweiligen Materialien vorzulegen.
0.2.13 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs-
und Gütenachweise
Soweit Bauteile nur ohne standardmäßige
bauaufsichtliche Zulassung oder abweichend von
Herstellerrichtlinien
hergestellt werden können, ist der AN verpflichtet, im
Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung auf gutachterlichem
Wege die erforderlichen Genehmigungen einzuholen oder
Zulassungen im Einzelfall nachzuweisen.
Sofern eine `Zustimmung im Einzelfall´ Z.i.E, zwingend
erforderlich ist, hat der AN dies dem AG rechtzeitig,
separat und schriftlich darzulegen.
Grundsätzlich sollen derartige Bauteile minimiert oder
wenn möglich darauf ganz verzichtet werden.
Für Stoffe und Bauteile, für die eine bauaufsichtliche
Zulassung bzw. Zulassung im Einzelfall erforderlich
sind,
sind diese Nachweise durch eine Kopie dieser zum
Zeitpunkt des Einbaus gültigen Zulassung dem
Auftraggeber
spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn
auszuhändigen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung
Lieferanten und Hersteller der verwendeten
Baustoffe bekannt zu geben sowie einen Nachweis über
deren Umweltverträglichkeit
und Eignung vorzulegen. Eigenüberwachung AN/
Qualitätssicherung Im Rahmen der Eigenüberwachung
verpflichtet sich der AN regelmäßig technische
Unterstützung und Beratung durch Systemhersteller
hinzuzuziehen, deren Produkte/ Systeme durch den AN
ausgeführt werden.
Der Auftraggeber behält sich darüber hinaus vor, im
Rahmen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) auch
Werksbesichtigungen durchzuführen. Dies insbesondere
für die Produktion der Decken- und
Fassadenelemente. Daraus ergeben sich keine
zusätzlichen Vergütungsansprüche für den AN.
0.2.20 Benutzen von Teilen der Leistung vor der
Abnahme:
Für den Fortschritt der Bauarbeiten kann es
erforderlich sein, dass bereits erstellte und fertig
gestellte Bauteile
durch bauseits beauftragte Auftragnehmer einer
weiteren Bearbeitung
unterzogen werden. Überdeckte oder überbaute
Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber vorher
kontrolliert und protokolliert (gemäß § 4 Abs.10 VOB/B
, Zustand von Teilen der Leistung). Diese
Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu
erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen und
werden dieser Abnahme beigefügt. Die
Leistungskontrollen stellen keine Teilabnahmen dar.
Der Termin ist vom
Auftragnehmer 2 Wochen vorab schriftlich anzukündigen
und mit dem Auftraggeber abzustimmen.
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder
Tabellen:
Die Leistung ist nach Zeichnungen abzurechnen, soweit
die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen
entspricht. Hinweis zum Aufmaß mit Zeichnungen:
Sämtliche mit Rechnungstellung e inzureichenden
Aufmaßunterlagen sind vor Rechnungsstellung mit der
Objektüberwachung abzustimmen.
Das Aufmaß ist kumulierend und positionsweise (d.h.
pro Aufmaßblatt nur eine Position) zu erstellen. Alle
Positionen (auch die mit Abrechnungseinheit "psch"
oder "1 Stück") sind aufzumessen.
Auf den Aufmaßblättern der jeweiligen
Abschlagsrechnungen sind nur die der Abschlagsrechnung
zugehörigen
Massenzuwächse darzustellen. Die bereits in den
vorangegangenen Abschlagsrechnungen aufgemessenen
Abrechnungsmengen sind als Übertrag (eine Summe) den
neuen Massenzuwächsen voranzustellen. Jedes
Aufmaßblatt muss eine Gesamtsumme aus Übertrag und
Massenzuwächsen aufweisen, die sich dann auch in
dieser Höhe in der Abschlagsrechnung wiederfindet.
Alle Aufmaßblätter müssen den Namen des AN, die
Benennung des Bauvorhabens und Gewerks, sowie ein
Datum tragen. Es ist sicherzustellen, dass für die
Anerkennung durch die örtliche Bauleitung mit digitalem
Stempel und Unterschrift, auf jedem Aufmaßblatt ein
ausreichend großer freier Raum am unteren Blattrand
(ca.
6 cm) verbleibt.
Alle Aufmaßblätter müssen durch den AN mit digitalem
Stempel und Unterschrift versehen werden (das Aufmaß
ist die Urkunde der gemeinsamen Leistungsfeststellung).
Grundlage des Aufmaßes bzw. der dazugehörigen
Abrechnungspläne sind die Werkpläne im Maßstab 1:50
(unmaßstäbliche Abrechnungspläne/-skizzen werden nicht
anerkannt). Sollten die abzurechnenden Leistungen
in den v.g. Plänen Maßstab 1:50 nicht dargestellt bzw.
ausreichend erkennbar sein, so sind den
Abrechnungsunterlagen auch entsprechende Detailpläne
beizulegen, aus denen die abgerechnete Leistung
hervorgeht.
Im Aufmaß hat, zugeordnet zu den einzelnen
Mengenermittlungen, immer eine Nennung der Nummer des
zugehörigen Abrechnungsplans zu erfolgen. Die im
Aufmaß aufgeführten Leistungen und ihre Einzelmaße in
einem Abrechnungsplan farbig und über eine
entsprechende Legende / Benennung zu kennzeichnen. Es
sind,
soweit möglich, immer die Maßangaben aus den
Werkplänen ins Aufmaß zu übernehmen (auch wenn mehrere
Einzelmaße zur Ermittlung eines Gesamtmaßes
herangezogen werden müssen). Kann ein Abrechnungsmaß
nicht aus den Maßangaben des Architekten bzw.
Tragwerkplaners gebildet werden, so kann dieses Maß
händisch aus dem Plan oder vor Ort ermittelt werden.
In diesem Fall ist das ermittelte Maß in den
Abrechnungsplan zu übernehmen, wobei hier die
Vermaßung so ergänzt werden muss, dass Anfang und Ende
des Abrechnungsmaßes eindeutig zu erkennen sind. Bei
der Ermittlung von Abrechnungsmengen ist darauf zu
achten, dass über eine entsprechende
Abrechnungsnummerierung bzw. Benennung nach
Gebäudeachsen o.ä.
auch eine exakte Zuordnung der einzelnen
Abrechnungsleistungen (z.B. Achse A-B/5 bzw. Wand W1 =
1 Stück
Aussparung 40/40cm) innerhalb eines Abrechnungsplans
möglich ist. Die Angabe von zusammengefassten
Gesamtmassen im Aufmaß je Abrechnungsplan (z.B. 24
Stück Aussparungen 40/40 cm im Plan Nr. 4.001) ist
nicht zulässig. Die Abrechnung erfolgt nach den
Positionsnummern des LV's, diese sind bei
Rechnungsstellung
beizubehalten und zu übernehmen.
Sämtliche für die Nachvollziehbarkeit des Aufmaßes
(Mengenermittlung) erforderlichen Unterlagen (z.B.
Abrechnungspläne, Abrechnungsskizzen, Aufmaße vor Ort,
Stahllisten, Stücklisten, o.ä) sind mit den
Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung an den
Auftraggeber zu übergeben.
Zusätzlich ist das Aufmaß/die Messurkunde als
Gaeb-Datei einzureichen.
Baustelleneinrichtungsplan
Mit Angebotsabgabe hat der AN einen BE-Plan
vorzulegen, welcher mindestens die gleichen
Informationen
enthält wie der Bauleitplan des AG, jedoch mit den
Änderungen und/oder den Präzisierungen, welche der AN
für
seine BE vorschlägt wie z.B. Kranstandorte
(Mobilkran), Lagerflächen. Die Lastannahmen für die
vorhandenen
Lagerflächen und die Belastungseinschränkung im
Bereich von Medientrassen sind gemäß
Baustellenleitplanung zwingend zu beachten.
Anlagen zum LV
1. Planunterlagen Anlagen 1 - Planliste
2. Sonstige Unterlagen (Statik, Schnittstellenlisten
etc.) Anlagen 2 - Dokumentenliste
__________________________________________
Allgemeiner Hinweis
Alle Positionen dieses Leistungsverzeichnisses sind,
sofern nicht explizit anders benannt, verstehen sich
inkl.
"herstellen, liefern und montieren".
erfolgen. Die terminliche Koordination obliegt dem AN
06 330 Außenwände Typ FA 15 - WDVS Außenwände Typ FA FA FA 15 - WDVS
inkl. Anschlüsse zu umliegenden Elementen.
Konstruktion gemäß Planung bestehend aus:
Wärmedämmung Mineralwolle, nicht brennbar,
WLF mind. 0,035 W/(m·K), Dicke 80mm auf Klebemörtel,
Dübel
gem. Herstellervorgaben
Armierungsputz, Armierungsgewebe + Oberputz,
Dicke 20mm
Nachweis Außenwand-Aufbau:
Wärmedämmung A1
Wärmeschutz: U-Wert Durchschnitt opake Bauteile gemäß
BEG - EH
40 <= U = 0,18 W/m²K
06 330
Außenwände Typ FA 15 - WDVS
169,00
m²
Ihre Angebotsdetails
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