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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung
Der Bauherr plant auf dem unbebauten Flurstück 181, 182, 184, Flur 8 Gemarkung Einfeld
Neuenbrook 2, 24537 Neumünster
den Neubau eines Autohofes mit Tankstelle für LKW und PKW, Platzhalter für erneuerbare Energien sowie einem Shop-Restaurant mit Relaxbereich.
Vorgesehen sind:
eine Verkehrsfläche mit
63 PKW- Parkplätzen (16 E-Ladesäulen),
22 LKW-Parkplätzen (6 LKW E-Ladesäulen)
LKW-Tankstelle mit 4 Spuren
LKW-Verladung für Tankwagen
PKW Tankstelle mit 4 Spuren
mit insgesamt 8 unterirdischen Tanks mit jeweils 100m³
sowie einer separaten Ein.- und Ausfahrt in Betonbauweise, Preispylon 18,00m hoch,
inkl aller dazugehörigen Erd- und Tiefbauarbeiten und Betonbauarbeiten
Ausführung der erforderlichen Garten- und Landschaftsbauarbeiten für den Autohof, einschließlich Begrünung, Pflanzarbeiten und Herstellung von Versickerungsflächen.
Hinweis: Auf dem Gelände verlauft eine 110KV Erdstromleitung. Der Leitungsverlauf ist zwingend zu beachten!
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen Vorgesehene Vertragsbedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer Bauleistungen am Bauvorhaben
Neuenbrook 2, 24537 Neumünster
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen sowie den ggf. vorhandenen Gutachten.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge:
Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung
VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung
DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW
Die Baugenehmigung und deren Auflagen
Die geprüfte Statik
Das Bodengutachten
Das Brandschutzgutachten
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen
Die Ausführungspläne
Die Ausschreibungsunterlagen
Der Bauzeitenplan
Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen.
Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen.
Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind zu beachten.
Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.
Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen und alle für die Preisbildung beeinflussenden Umstände bekannt.
Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft.
Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören, besonders aufgeführt sind.
Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder höherwertigen Leistung führt.
Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten.
Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
§ 3 Vergütung
Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus.
Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag gelten auch für sämtliche Nachträge.
Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgeworfen sind. Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den Leistungen enthalten.
Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im Vertrag vorgesehenen Mengenansatz.
Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen.
Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen entsprechen. Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß abzurechnen. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen sind für die Endabrechnung nicht verbindlich. Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage. Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine Abschlagszahlung verlangen. Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung verlangt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen Ermessen des Auftraggebers.
Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der Auftragssumme möglich.
Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen das Eigentum übertragen.
Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen binnen 8 Tagen skontierfähig.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der brutto Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich vereinbarten Nettoabzüge fällig.
§ 5 Sonderwünsche
Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen, dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses Vertrages eingehalten wurde. Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich.
§ 6 Ausführungstermine
Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan zu beginnen und abzuschließen. Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 7 Vertragsstrafe
Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine für den Beginn der Bauausführung, für den Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der schuldhaften Überschreitung
für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme für die betroffene Teilleistung netto
für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme.
Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt 5 % der Auftragssumme netto begrenzt.
Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe, sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige Bestimmungen des Bauvertrages verstößt.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleiben unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen entsprechend für neue Termine.
Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den Fertigstellungstermin angerechnet.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der Schlussrechnung in Abzug bringt.
§ 8 Abnahme
Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B.
Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die Abnahme verweigert. Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt.
Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre.
Für die Dauer der Gewährleistung wird ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto Schlussrechnungssumme vereinbart. Sie kann unter entsprechender Anwendung des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst werden.
§ 10 Personal
Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte, die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen.
§ 11 Sub- und Nachunternehmer
Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger pünktlich nachkommen. Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet, soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten bekannt sind.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen.
Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller Sub- und Nachunternehmer.
Ich/Wir beabsichtige/n:
(____) keine
(____) die in der beigefügten Liste
aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen.
Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch. Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht. Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche, die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab. Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners - ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs - erfolgt nach Wahl des Auftraggebers.
§ 12 Versicherung
Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive eventueller Nachträge von der Schlussrechnung ab.
§ 13 Betriebsmittel und Pauschalen
Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Bauwasser wird pauschal abgerechnet. Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung werden pauschal abgerechnet.
§ 14 Werbung / Werbeträger
Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht, hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen.
Die mit der Werbemaßnahme verbundene Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter / Unterhalter der Werbemaßnahme. Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht.
§ 15 Entwicklungen während der Bauzeit
Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig - ungeachtet ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen wurden - gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum des Auftragsgebers über. Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den Auftraggeber ab. Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung entsprechend zu verpflichten.
§ 16 Geheimhaltungsvereinbarung
Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu verhindern.
Die Parteien vereinbaren überdies eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert.
§ 17 Datenschutz
Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu.
§ 18 Dokumentation
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren. Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar und lesbar sein.
§ 19 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
Gewerkspezifische Vorbemerkungen Gewerkspezifische Vorbemerkungen
1. Einrichten und Räumen der Baustelle sowie Vorhalten der Baustellen- einrichtung einschl. der erforderlichen Geräte wird nicht gesondert vergütet.
2. Für die Baustellensicherung ist der Bauleiter des Auftragnehmers (AN) verantwortlich.
3. Kabel- und Leitungspläne hat sich der AN selbst zu beschaffen.
Werden bei den Bauarbeiten Leitungen beschädigt, hat der AN die Reparatur unverzüglich selbst zu veranlassen und die Reparaturkosten zu
tragen. Schäden sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Abrechnung erfolgt nach örtlichem Aufmaß.
Alle Massen (Festmassen), Mengen und Stundenlohnarbeiten gelten zum Nachweis. Die Stundenlohnnachweise sind binnen 48 Std. vorzulegen. Die Aufmaße sind gemeinsam mit dem Bauleiter des Planungsbüros aufzustellen. Die Materialabfuhr ist dem Bauleiter rechtzeitig bekannt- zugeben. Lieferscheine und Wiegekarten, die für die spätere Abrechnung als Mengennachweis erforderlich sind, müssen, soweit sich keine vom Auftraggeber hierzu bevollmächtigten Person auf der Baustelle befindet, spätestens 24 Std. nach der Materialanlieferung dem Bauleiter zur Anerkennung vorgelegt werden.Bei der Abrechnung nach LKW-Aufmaß darf höchstens bis Schottenoberkante geladen werden. Das Lieferdatum, die Größe der Ladefläche, die Schottenhöhe, das polizeiliche Kenzeichen des Fahrzeuges und der Name des Fahrers sind auf dem Lieferschein anzugeben.
5. Bestandteil aller Leistungen sind, auch wenn diese im Text nicht einzeln aufgeführt werden:
a) die vollständige Lieferung der erforderlichen Baustoffe frei Verwendungsstelle, sowie deren fach- und normgerechte Verarbeitung.
b) die Beseitigung aller Verunreinigungen und Schäden, die im Zuge der Baumaßnahme entstanden sind.
c) die Leistungen aller Nebenleistungen.
d) alle Maßnahmen, die zum Schutz aller vorhandenen Einrichtungen,wie Grenzsteine, Wasserschieber, Schächte und dergl. erforderlich sind, einschl. Sichern vorhandener Leitungen und Kabel.
e) die Anfertigung und Lieferung der Verdichtungsnachweise.
6. Die Baufelder sind vom Auftragnehmer gemeinsam mit dem Bauleiter abzustecken. Hierfür stellt der AG eine Fachkraft ab. Hilfspersonal,
Vermessungsgeräte und Hilfsmittel sind vom AN unentgeltlich und in genügendem Umfang zur Verfügung zu stellen.
Die Leistung wird nicht gesondert vergütet.
7. Alle Arbeiten sind gem. der Ausführungsplanung durchzuführen.
Ausführungsmaße sind vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind dem AG sofort schriftlich mitzuteilen.
8. Arbeitsunterbrechungen und Ausführungen in Teilleistungenberechtigen nicht zu Mehrforderungen.
9. Die Hinweise und Vorschriften von Materiallieferanten sind zu berücksichtigen.
10. Bauschutt aus dem eingenen Gewerk ist täglich abzuräumen. Die Schuttabfuhr ist Sache des AN.
11. Bei maschineller Verlegung der Betonpflastersteine sind halbe Steine zu entfernen, und durch ganze Steine zu ersetzen.
12. Das Anarbeiten der Pflasterflächen an schrägwinklige, gekrümmte Flächen, wie Borde/Asphaltdecke/Gebäude etc., ist in den Einheitspreisen mit einzurechnen. Fugenschnitt wird für Pflaster nicht zusätzlich vergütet.
13. Spätestens bis zur Bauabnahme ist eine Dokumentationsmappe in 2-facher Ausfertigung zu übergeben, die mindestens nachfolgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:
- Qualitäts- und Gütenachweise der eingesetzten Materialien
- Nachweis der Auftriebsicherheit für Rohre
- Nachweis über die Einhaltung der geforderten Verdichtungswerte für
die Fremd- und Eigenüberwachung
- Bautagebuch bzw. alle Tagesarbeitsberichte
- Zeichnungen mit der baubegleitenden lagermäßigen Einmessung
von Leitungsquerungen auf markante Punke und höhenmäßig auf HN
- Eignungsnachweise der eingebauten Materialien, Erdstoffe, etc.,
einschl. Sieblinen
- Protokolle und Fotos der Beweissicherung
- Am offenen Rohrgraben hergestellte Bestandspläne mit Höhenangaben auf HN bezogen und die lagemäßige Einmessung auf Häuserecken bzw. Höhenfestpunkte auf Gauß-Krüger-Koordinaten.
14. Der AN erstellt in Zusammenarbeit mit dem Bauleiter des Architekten ein Nivellement des vorhandenen Geländes und ein Nivellement nach Bodenabtrag. Die ermittelten Höhen gelten als Grundlage für die Abrechnung. Bodenabtrag von mehr als 5 cm unter geplante Höhe und der demzufolge anfallende erhöhte Bodeneinbau gehen zu Lasten des AN.
Gewerkspezifische Vorbemerkungen
00 Baustelleneinrichtung
00
Baustelleneinrichtung
00.__.0010 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung für die Herstellung der Betonflächen in Ortbetonbauweise. Wasser und Strom werden vom AG gestellt.
00.__.0010
Baustelleneinrichtung
1,00
Psch
01 WHG-Fläche PKW Tankstelle
01
WHG-Fläche PKW Tankstelle
Die nachfolgenden Arbeiten sind WHG-Fachbetriebspflichtig Um die nachfolgenden Arbeiten ausführen zu dürfen, benötigt das jeweilige Unternehmen ein gültiges WHG Zertifikat nach § 62 mit einem gültigen Bericht zur Überwachung von einer anerkanten Prüfstelle wie dem TÜV oder der TOS.
Die nachfolgenden Arbeiten sind WHG-Fachbetriebspflichtig
01.__.0010 Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig
Trennlage als Unterlagsbahnen für Betondecke Fahrbahn verlegen, Material PE- Folie, Mindestdicke der
Folie 0,3 mm, Verlegung 2-lagig,
Stöße sind unverschweißt zu überlappen.
Die Überlappungen müssen mind. 30 cm betragen.
Abgerechnet wird die überdeckte Fläche ohne Berücksichtigung der zweilagigen Verlegung sowie deren Überlappung.
Material: PE-Folie
Folienstärke: mind. 0,3 mm
Bereich: PKW WHG-Fläche
01.__.0010
Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig
285,00
m²
01.__.0020 Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche
WHG-Fläche der Tankstelle aus FD-Stahlbeton mit Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02, WHG, AwSV, BUmwS, TRwS 781 einschließlich ÜK II Überwachung.
- Betongüte: C 30/37 (LP)
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 25,00 cm
Statisch erforderliche Bewehrung gemäß Regelstatik.
Baustahlmatte:
- untere Lage: Q 524 A
sowie zusätzlichen Stabstahl kreuzweise
oben und unten Ø10 mm alle 15 cm anordnen.
- obere Lage: Q 524 A
sowie zusätzlichen Stabstahl kreuzweise
oben und unten Ø10 mm alle 15 cm anordnen.
Betondeckung:
- unten: 3,50 cm
- oben: 5,50 cm
- Oberfläche gerieben bzw. mit Flüssigglätter
abgescheibt.
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen. Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger Arbeit inkl. aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten enstsprechend abzusperren.
Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der unteren Wasserbehörde.
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein geeigneter Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die Betonierte Fläche vorzusehen ohne die fertiggestellte
Betonoberfläche zu beschädigen.
01.__.0020
Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche
267,50
m²
01.__.0030 Ortbeton der Tankinseln Ortbeton der Tankinseln
Tankinseln Fläche aus FD-Stahlbeton mit Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02,
- Betongüte: C 30/37 (LP)
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 25,00 cm
Statisch konstruktive Bewehrung aufgrund Platzgründe
abweichend von Regelstatik
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen. Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger Arbeit inkl. aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten enstsprechend abzusperren.
Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der unteren Wasserbehörde.
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein geeigneter Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die Betonierte Fläche vorzusehen ohne die fertiggestellte
Betonoberfläche zu beschädigen.
01.__.0030
Ortbeton der Tankinseln
30,00
m²
01.__.0040 Zulage für umlaufende Steckbügel Zulage für umlaufende Steckbügel
Steckbügel umlaufend fachgerecht anordnen
gemäß Typenstatik.
Durchmesser: Ø 10 mm
Abstand: 15 cm
01.__.0040
Zulage für umlaufende Steckbügel
104,00
m
01.__.0050 Zulage Kerbrissbewehrung Zulage als Kerbrissbewehrung in oberer Bewehrungslage,
Durchmesser 12 mm Stabstahl
sinngemäß Skizze, Länge: ca. 1,25 m
Im Bereich der Rundungen Mittelinsel und Punktentwässerungen auf obere Lage
01.__.0050
Zulage Kerbrissbewehrung
12,00
m
01.__.0060 Fugen schneiden und anfasen in Ortbeton Fugenschnitt Ortbeton WHG-Fläche
Fugenschnitte als Entlastungsschnitte in vorgenannter
Ortbeton WHG-Fläche sowie Anschlussfugen zu den Absenkbalken und zwischen den Kortmannborden
fachgerercht mit geeignetem Gerät gemäß
Herstellervorgaben herstellen,
Schnitttiefe einschließlich Oberbewehrung ca. 5,00 cm, sowie Fugen Aufweiten und Anfasen.
01.__.0060
Fugen schneiden und anfasen in Ortbeton
250,00
m
01.__.0070 Verfugen der Fugenschnitte Verfugen der Fugenschnitte
Fugenschnitte der Ortbeton WHG-Fläche sowie Anschlussfugen zu den Absenkbalken und zwischen
den Kortmannsborde mit Polysulfid grau gemäß WHG Zulassung einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten verfugen.
Der WHG- Fachbetriebsnachweis ist vorzulegen.
Ein Klimaprotokoll ist anzufertigen.
01.__.0070
Verfugen der Fugenschnitte
250,00
m
02 WHG-Fläche LKW Tankstelle
02
WHG-Fläche LKW Tankstelle
Die nachfolgenden Arbeiten sind WHG-Fachbetriebspflichtig Um die nachfolgenden Arbeiten ausführen zu dürfen, benötigt das jeweilige Unternehmen ein gültiges WHG Zertifikat nach § 62 mit einem gültigen Bericht zur Überwachung von einer anerkanten Prüfstelle wie dem TÜV oder der TOS.
Die nachfolgenden Arbeiten sind WHG-Fachbetriebspflichtig
02.__.0010 Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig
Trennlage als Unterlagsbahnen für Betondecke Fahrbahn verlegen, Material PE- Folie, Mindestdicke der
Folie 0,3 mm, Verlegung 2-lagig,
Stöße sind unverschweißt zu überlappen.
Die Überlappungen müssen mind. 30 cm betragen.
Abgerechnet wird die überdeckte Fläche ohne Berücksichtigung der zweilagigen Verlegung sowie deren Überlappung.
Material: PE-Folie
Folienstärke: mind. 0,3 mm
Bereich: LKW WHG-Fläche
02.__.0010
Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig
337,50
m²
02.__.0020 Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche
WHG-Fläche der Tankstelle aus FD-Stahlbeton mit Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02, WHG, AwSV, BUmwS, TRwS 781 einschließlich ÜK II Überwachung.
- Betongüte: C 30/37 (LP)
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 25,00 cm
Statisch erforderliche Bewehrung gemäß Regelstatik.
Baustahlmatte:
- untere Lage: Q 524 A
sowie zusätzlichen Stabstahl kreuzweise
oben und unten Ø10 mm alle 15 cm anordnen.
- obere Lage: Q 524 A
sowie zusätzlichen Stabstahl kreuzweise
oben und unten Ø10 mm alle 15 cm anordnen.
Betondeckung:
- unten: 3,50 cm
- oben: 5,50 cm
- Oberfläche gerieben bzw. mit Flüssigglätter
abgescheibt.
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen. Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger Arbeit inkl. aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten enstsprechend abzusperren.
Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der unteren Wasserbehörde.
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein geeigneter Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die Betonierte Fläche vorzusehen ohne die fertiggestellte
Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0020
Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche
311,50
m²
02.__.0030 Ortbeton der Randinsel Ortbeton der Randinsel-Fläche
Randinsel-Fläche der Tankstelle aus FD-Stahlbeton mit Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02,
- Betongüte: C 30/37 (LP)
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 25,00 cm
Statisch konstruktive Bewehrung aufgrund Platzgründe abweichend von Regelstatik
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen. Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger Arbeit inkl. aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten enstsprechend abzusperren.
Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der unteren Wasserbehörde.
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein geeigneter Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die Betonierte Fläche vorzusehen ohne die fertiggestellte
Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0030
Ortbeton der Randinsel
9,60
m²
02.__.0040 Ortbeton der Tankinseln Ortbeton der Tankinseln
Tankinseln Fläche aus FD-Stahlbeton mit Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02,
- Betongüte: C 30/37 (LP)
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 25,00 cm
Statisch konstruktive Bewehrung aufgrund Platzgründe
abweichend von Regelstatik
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen. Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger Arbeit inkl. aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten enstsprechend abzusperren.
Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der unteren Wasserbehörde.
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein geeigneter Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die Betonierte Fläche vorzusehen ohne die fertiggestellte
Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0040
Ortbeton der Tankinseln
23,50
m²
02.__.0050 Zulage für umlaufende Steckbügel Zulage für umlaufende Steckbügel
Steckbügel umlaufend fachgerecht anordnen
gemäß Typenstatik.
Durchmesser: Ø 10 mm
Abstand: 15 cm
02.__.0050
Zulage für umlaufende Steckbügel
135,00
m
02.__.0060 Zulage Kerbrissbewehrung Zulage als Kerbrissbewehrung in oberer Bewehrungslage,
Durchmesser 12 mm Stabstahl
sinngemäß Skizze, Länge: ca. 1,25 m
Im Bereich der Rundungen Mittelinsel und Punktentwässerungen auf obere Lage
02.__.0060
Zulage Kerbrissbewehrung
18,00
m
02.__.0070 Fugen schneiden und anfasen in Ortbeton Fugenschnitt Ortbeton WHG-Fläche
Fugenschnitte als Entlastungsschnitte in vorgenannter
Ortbeton WHG-Fläche sowie Anschlussfugen zu den Absenkbalken und zwischen den Kortmannborden
fachgerercht mit geeignetem Gerät gemäß
Herstellervorgaben herstellen,
Schnitttiefe einschließlich Oberbewehrung ca. 5,00 cm, sowie Fugen Aufweiten und Anfasen.
02.__.0070
Fugen schneiden und anfasen in Ortbeton
315,00
m
02.__.0080 Verfugen der Fugenschnitte Verfugen der Fugenschnitte
Fugenschnitte der Ortbeton WHG-Fläche sowie Anschlussfugen zu den Absenkbalken und zwischen
den Kortmannsborde mit Polysulfid grau gemäß WHG Zulassung einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten verfugen.
Der WHG- Fachbetriebsnachweis ist vorzulegen.
Ein Klimaprotokoll ist anzufertigen.
02.__.0080
Verfugen der Fugenschnitte
315,00
m
03 Betonfahrbahnen
03
Betonfahrbahnen
03.__.0010 Feinplanum Schottertragschicht vor dem Einbau fachgerecht in Längs- und Querneigung profilieren.
03.__.0010
Feinplanum
2.124,00
m²
03.__.0020 PE-Folie auf Planum Splitt Naturstein PE-Folie auf Planum Splitt Naturstein
PE-Folie auf zuvor aufgebrachtes Planum Splitt Naturstein zweilagig mit ausreichender Stoßüberlappung liefern und fachgerecht einbauen.
PE-Folie: 0,3 mm
Stoßüberlappung: 30 cm
03.__.0020
PE-Folie auf Planum Splitt Naturstein
2.124,00
m²
03.__.0030 Randstreifen Randstreifen 25cm hoch aus Polyethylen 8mm liefern und an angrenzende Flächen wie Bordsteinen zuschneiden und befestigen.
03.__.0030
Randstreifen
300,00
m
03.__.0040 Ortbeton 24cm C35/45 Betonfläche auf PE-Folie (2-lagig) aus Stahlbeton nach DIN EN 206-1 / DIN 1045-2
liefern und auf die zuvor aufgebrachte Schottertragschicht profilgerecht einbauen und verdichten.
- Betongüte: C 35/45
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 24,00 cm
Statisch erforderliche Bewehrung gemäß Regelstatik.
Baustahlmatte:
- untere Lage: Q 524
- obere Lage: Q 524 A
Betondeckung:
- unten:3,50 cm
- oben:5,50 cm
Baustahl ist in dieser Position mit einzukalkulieren
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen, Leistungt inkl. aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten abzusperren.
Der eingebaute Beton ist gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Eine Nachbehandlung ist einzukalkulieren
03.__.0040
Ortbeton 24cm C35/45
2.124,00
m²
03.__.0050 Fugenschnitte Betonfläche Fugenschnitte Betonfläche
Fugenschnitte als Entlastungsschnitte in vorgenannter Betonfläche , Schnitttiefe der Fugen einschließlich Oberbewehrung ca. 5 cm sowie Aufweiten und beidseitiges Anfasen der Fugen.
03.__.0050
Fugenschnitte Betonfläche
500,00
m
03.__.0060 Fugen der Ortbetonplatte verfugen Fugen der Betonfläche verfugen
Fugen in der Betonfläche, Anschlussfugen zu den Tiefbord Beton-Borde sowie zui den Schlitzrinnen mit Polysulfid grau einschließlich aller erforderelichen Nebenarbeiten sowie aller erforderlichen Materialien verfugen.
Der Fachbetriebsnachweis ist vorzulegen.
03.__.0060
Fugen der Ortbetonplatte verfugen
500,00
m
03.__.0070 Längsmarkierung (Schmalstrich) 12cm Längsmarkierung (Schmalstrich) herstellen
Längsmarkierung Typ I einschl. evtl.
Sperrflächenumrandung herstellen.
Zu markierende Flächen reinigen. Ggf. anfallendes
Kehrgut und/oder Fräsgut gehen in Eigentum des AN über
und werden beseitigt.
Abgerechnet wird nach markierter Strichlänge in der
Achse, bei Doppelstrichen zwei Striche.
Strich ohne Vormarkierung als Endmarkierung.
Strichbreite = 0,12 m, durchgehend und unterbrochen.
Verkehrsklasse = P 5.
Längsmarkierung auf Ortbetonfahrbahn.
Markierungsstoff der Stoffklasse V TPM, Kaltplastik.
Lage der Markierung bei Bedarf nach Plan einmessen und
vormarkieren.
03.__.0070
Längsmarkierung (Schmalstrich) 12cm
250,00
m