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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
08 TROCKENBAUARBEITEN
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TROCKENBAUARBEITEN
ZTV TROCKENBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 334  Zimmer- u. Holzbauarbeiten         DIN 18 340  Trockenbauarbeiten         DIN 18 350  Putz- und Stuckarbeiten         DIN 18 353  Estricharbeiten         DIN 18 355  Tischlerarbeiten         DIN 18 360  Metallbauarbeiten         DIN 68 771  Unterböden         DIN 18 101  Türen für den Wohnungsbau         DIN 18 111  Stahlumfassungszargen         DIN 18 168  Gipsplatten-Deckenbekleidungen                             und Unterdecken         DIN EN 520 (DIN 18 180)                             Gipsplatten - Arten und                             Anforderungen         DIN 18 181  Gipsplatten im Hochbau -                             Verarbeitung         DIN 18 182  Zubehör für die Verarbeitung von                             Gipsplatten         DIN 18 183  Trennwände und Vorsatzschalen                             aus Gipsplatten mit                             Metallunterkonstruktionen         DIN 18 184  Gipskarton-Verbundplatten mit                             Polystyrol- oder Polyurethan-Hartschaum                             als Dämmstoff         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau         DIN 18 550  Putz         DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4 103  Nichttragende innere Trennwände         DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau.         GEG            Gebäudeenergiegesetz       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,            Industriegruppe Gipsplatten,          - Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - Bundesverband Systemböden e.V,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen von Werkstatt- bzw.         Montageplänen mit sämtlichen Details, die         zusätzlich zur Ausführungsplanung des         Architekten eventuell erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen         z.B. von Türen, Fenster, Fensterbänken,         Fußböden, sowie von         Einrichtungsgegenständen, etc. vor         Verunreinigung und Beschädigung während         der Arbeiten einschl.         anschließender Beseitigung der         Schutzmaßnahmen.       - Ein Fassadengerüst als Standgerüst         ist bauseits von Seiten des Rohbau-Unternehmers         erstellt worden, das Gerüst kann         preisneutral über einen vom AG bestimmten         Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Auch Kleinmengen wie z.B. Wandflächen         < = 5,00 m2 werden flächenmäßig         erfasst und sind mit den Einheitspreisen der         zugehörigen Flächenposition abzurechnen.         (eine Vergütung als Zulage erfolgt nicht).       - Das Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen         und Schlitzen für Installationszwecke         aller Art, wie Schalter, Steckdosen,         Abzweigdosen, Sanitär-, Heizungs- und         Lüftungsinstallationen und alle sonstigen         Einbauteile einschl. ggf. erforderlicher         Verstärkungskonstruktionen und         Laibungsbekleidungen nach         Herstellervorschrift.       - Das nachträgliche Schließen und Anarbeiten         an Installations-Öffnungen, Aussparungen,         Durchführungen und Schlitze der         Trockenbaukonstruktionen. Vorhandene         Elektrokabel sind durch herzustellende         Öffnungen in den Raum zu führen.       - Das dauerelastische Abdichten der         Anschlussfugen zwischen Leitung und         Beplankung bei Installations-         Durchdringungen im Spritzwasserbereich.       - Das Herstellen der umlaufenden elastischen         Anschlüsse an Wand, Boden und Decke         mittels Mineralfaserstreifen/ Dichtungsband/         Trennwandkitt o.ä.       - Das Hinterlegen der Anschlüsse bei         Brandschutz-Decken.       - Das abgleitsichere Einbauen der Dämmstoffe.       - Das Herstellen von Wandkreuzungen und         Abzweigungen sowie von Abschlüssen         frei im Raum endender Wände.       - Das Herstellen von durchlaufenden         GK-Beplankungen mit Trockenputz vor         in der Wand stehenden Stützen oder         vor Deckenrändern von Treppenlöchern.       - Das Herstellen von Übergängen ebenengleich         zu geputzten Oberflächen massiver Wände         durch Abschlussprofile und dauerelastischer         Versiegelung.       - Der Einbau von Kantenschutzprofilen bei         Außenecken.       - Das Anarbeiten evtl. vorhandener         Dachbodentreppen an die Deckenbekleidung.       - Das Ausstopfen und Schließen von         Installations- Schlitzen und Aussparungen         mit Mineralwolle.       - Das Herstellen der Anschlüsse an andere         Baumaterialen (z.B. GK-Platten/Putz)         mittels Einschnitt (Sollrissfuge) und         dauerelastisches Ausspritzen.       - Das Herstellen von Dehnfugen wo erforderlich.       - Das Verspachteln aller Plattenfugen und         Schraubköpfe sowie sonstiger Unebenheiten,         Beschädigungen, etc. Die Verspachtelung der         gesamten Oberfläche hat nach Qualitäts-         stufe 2 (Standardverspachtelung) gem.         Merkblatt "Verspachtelung von Gipsplatten         - Oberflächengüten" des Bundesverband der         Gipsindustrie e.V. zu erfolgen, sofern in         der Leistungsposition nichts anderes gefordert         ist.         Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen         Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für         Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7         DIN 18202.       - Das Unterhalten der erbrachten Leistung bis zur         Übergabe.       - Das Einlegen von Hölzern im Bereich von         Deckenauslässen zur Aufnahme von Leuchten.       - Das Erstellen von Musterecken von allen         Sonderkonstruktionen, wie Lichtvouten.       - Vorgezogene Ausführung einzelner         Durchführungen, Schottungen und         Anarbeitungen zur Begutachtung durch         Lüftungs-/Brandschutzsachverständige.       - Das eigenverantwortliche Überprüfen der         örtlichen Gegebenheiten für die         Befestigung von Gipskartonständerwänden         auf bzw. an vorh. Holzbalkendecken durch         den AN.       - Im Zweifelsfalle sind die evtl. nötigen         Verstärkungsmaßnahmen in Abstimmung mit         Bauleitung/Statiker festzulegen.         Die evtl. nötigen Verstärkungen werden         gesondert vergütet.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. Dies betrifft       insbesondere auch die technischen Gewerke. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.          erforderlich werdender späterer Nachbestellung,        - Wartungsangaben. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Bei doppelter Beplankung muss die zweite       Schale versetzt zur ersten angebracht werden.       Vor Verlegung der 2. Platte muss die 1. Lage       vollkommen ausgetrocknet sein. 3.3 Holzkonstruktionen sind imprägniert,       Metallständerkonstruktionen und sonstige       Trageprofile in feuerverzinkter       Ausführung herzustellen. 3.4 Es dürfen nur Befestigungsmittel mit entspr.       bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. 3.5 Wandanschlüsse an massive Bauteile sind mit       geeigneten Materialien zu hinterlegen. 3.6 Die Ständerwände sind bei Bedarf zunächst       einseitig zu beplanken und nach erfolgter       Montage (Einbau von Heizung, Sanitär,       Elektro, etc.) in Abstimmung mit den       haustechnischen Gewerken zu schließen und       malerfertig herzustellen. 3.7 Alle Wände, Decken und Böden an die besondere       Anforderungen hinsichtlich Schall- und       Brandschutz gestellt werden sind eigen-       verantwortlich entspr. den Forderungen       auszuführen. Sämtliche benötigten Sonder-       materialien (z.B. schallabsorbierende       Abhänger) sind in die Einheitspreise der       entspr. Position mit einzurechnen. 3.8 Die genaue Höhe der Bekleidung der       Vorwandinstallation ist mit dem Nachfolge-       gewerk (Fliesen-/Werksteinarbeiten) bzw. der       Bauleitung abzustimmen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Abgerechnet wird nach der DIN 18 340       (Trockenbauarbeiten), wenn im       Leistungsverzeichnis nichts anderes erwähnt       wird. 5.2 Auch kleinere Teilmengen wie z.B. Leibungen       für Dachflächenfenster o. ä. werden       flächenmäßig mit erfasst und mit den       Einheitspreisen der zugehörigen Flächen-       position abgerechnet.       (eine Vergütung als Zulage Leibung erfolgt nicht). 5.3 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.4 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV TROCKENBAUARBEITEN
08.01 DACHGESCHOSSAUSBAU
08.01
DACHGESCHOSSAUSBAU
08.02 TRENNWÄNDE/VORSATZSCHALEN, SONSTIGES
08.02
TRENNWÄNDE/VORSATZSCHALEN, SONSTIGES
08.03 ABGEHÄNGTE DECKEN - GKB
08.03
ABGEHÄNGTE DECKEN - GKB
08.04 STUNDENLOHNARBEITEN
08.04
STUNDENLOHNARBEITEN