Malerarbeiten
Neuhaußstr. 2
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
16 MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
16
MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
ZTV MALER- und TAPEZIERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen), sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 363  Maler- u. Lackiererarbeiten         DIN 18 366  Tapezierarbeiten         DIN 18 451  Gerüstarbeiten         DIN 18 364  Korrosionsschutzarbeiten                             an Stahl- u. Aluminiumbauten         DIN 18 550  Putz         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,          - Fachverband des Deutschen Maler und            Lackierergewerbes,          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Stahl-Informations-Zentrum,          - Verband der Fenster- und Fassaden-            hersteller e.V. (VFF),          - Wissenschaftlich -Technische Arbeits-            gemeinschaft für Bauwerkserhaltung und            Denkmalpflege WTA e.V.,          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - Richtlinie für Schutz und Instandsetzung          von Betonbauteilen, Deutscher Ausschuss          für Stahlbeton (DAfStb),       - Merkblätter des Deutschen Beton- und         Bautechnik-Vereins (DBV),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Entfernen und Wiederanbringen von         Abdeckungen für Schalter, Steckdosen o ä.       - Ein Fassadengerüst als Standgerüst         ist bauseits erstellt worden, das Gerüst kann         preisneutral über einen vom AG bestimmten         Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Das Vorhalten von Lager- und         Aufenthaltsräumen. Umweltgefährdende         Stoffe sind in dafür geeigneten         Auffangbehältern auf der Baustelle zu         lagern.       - Das Nacharbeiten von Beschädigungen         (z.B. beim Transport, Einbau etc.)         an bauseits grundierten Flächen.       - Bei Bodenbeschichtungen:         - Das Abtrennen des ggf. vorhandenen           Randdämmstreifens ca. 1 cm über           Oberkante Estrich.         - Die Übernahme von in der Bodenfläche           vorhandenen Trenn- und Bewegungsfugen           bei Türdurchgängen, Wandöffnungen o.ä.           in die Beschichtungsfläche durch           fachgerechten Fugenverguss.       - Das sofortige Entfernen von Farbflecken und         sonstiger vom AN verursachten         Verschmutzungen z.B. auf Beschlägen,         Dichtungen etc.       - Das Vorlegen von Farb- und         Qualitätsmustern vor den Probeanstrichen.       - Das regelmäßige Öffnen und Schließen         der Fenster zwecks Durchlüftung des Baues.       - Das ordnungsgemäße Schließen aller         Räume und damit verbunden die Verwahrung         von Schlüsseln unter Aufrechterhaltung der         notwendigen Diebstahlsicherung.       - Das Vorbehandeln, Beschichten etc.         auch von Flächen bis einschl. 2,5 m2.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind       der Bauleitung digital und zweifach in Papierform       in Ordnern kostenfrei zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen         Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten         Materialien mit Hinweis auf Hersteller,         Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,       - technische Datenblätter,       - ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,       - Fachunternehmererklärung falls erforderlich,       - Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,       Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens       14 Werktage vor Abnahme der Leistung. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Wird in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung       nichts anderes gefordert, so gilt bezüglich der       Vorbehandlung grundsätzlich die VOB/C DIN 18 363       neueste Fassung sowie die hier genannte       Grundleistungsbeschreibung:       - Säubern des Untergrundes,       - Schleifen , Entstauben, Verkitten etc.       - Entfernen von Schalölrückständen mit         Schalölentferner etc.,       - Abbürsten von trockenen Ausblühungen,       - Ausbessern von kleineren Putzschäden o.ä.,       - bei Sichtbeton-/Sichtmauerwerksflächen o.ä.         das Schließen von Lunkern, Löchern,         Hohlstellen und das Egalisieren von Graten etc.       - bei Betonspachtelarbeiten:          evtl. vorstehende Grate, Betonspritzer          o.ä. abstoßen oder abschleifen.          Größere Vertiefungen und Fugen mit          geeignetem Fugenspachtel ausfüllen und          glattziehen, Niveau-Unterschiede          breitflächig anspachteln,        - Aufbringen von auf Untergrund und          Beschichtungsmaterial abgestimmten          Grundierungen o.ä. 3.3 Gerüste für den Außenanstrich bei mehr als       eingeschossigen Bauteilen werden bauseits       gestellt. 3.4 Untergründe sind eigenverantwortlich auf Eignung       als Beschichtungsträger zu prüfen.       Sind Mängel sichtbar oder anderweitig       erkennbar, durch die Schäden in der fertigen       Beschichtung entstehen können, so hat der       Auftragnehmer gem. VOB/C, DIN 18 363 Pkt.       3.1.1 den Auftraggeber bzw. die Bauleitung       als seinen Vertreter schriftlich 3 Wochen       vor Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.       Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der       beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die       Anerkennung des Untergrundes dar. 3.5 Alle Beschichtungsmittel müssen in Originalverpackung       des Herstellers angeliefert und verarbeitet       werden. Es darf grundsätzlich nur das       Material von einem Hersteller verarbeitet       werden. 3.6 Sämtliche Stahl-/Eisenmontagen innerhalb von       Putz-, Beton-, Holzflächen o. ä. sind nach       erfolgter Entrostung mit geeigneter       Rostschutzfarbe zweimal zu behandeln. 3.7 Alle Farbtonübergänge sind sauber       anzuarbeiten. 3.8 Die Gesamt-Gestaltung der zu verwendenden       Farbtöne und die Tapetenauswahl sind in       jedem Fall mit dem AG vor       Beginn der Arbeiten abzustimmen.       Sonderwünsche seitens des AG sind       zu berücksichtigen. Die dadurch entstehenden       Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen       AN und AG abzurechnen. 3.9 Beschichtungsstoffe, Lösungs- und       Verdünnungsmittel etc. müssen neben der       Anforderung der DIN 18 363 bei der Verwendung       in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt       von Menschen dienen, so beschaffen sein, dass       Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen       ausgeschlossen sind. 3.10 Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem       Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von       Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht       dagegen spricht und in der Leistungsbeschreibung       keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und       Eigenschaften wie z.B. Struktur,       Abriebfestigkeit, Glanzgrad und Beständigkeit       mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen.       Sollten vertragswidrige Werkstoffe eingesetzt       worden sein, so sind die ausgeführten Arbeiten       zu beseitigen und kostenlos entsprechend dem       Angebot zu erneuern.       Die Bauleitung behält sich vor, von allen zur       Anwendung kommenden Werkstoffen Proben zu       entnehmen und von dem zuständigen Institut       auf Qualität und Zusammensetzung untersuchen       zu lassen. Ergibt die Untersuchung Abweichungen       von der Ausschreibung oder eine mindere Qualität,       so hat der Auftragnehmer die Untersuchungs-       gebühren zu tragen.       Prüfstellen wie Gitterschnitte o. ä. sind       kostenlos beizuarbeiten. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Bedenken gegen die Untergründe sind dem       Auftraggeber rechtzeitig, jedoch mindestens       drei Wochen vor Beginn der Arbeiten       schriftlich mitzuteilen. 4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen       über 2,5 m² abgezogen. Öffnungen kleiner       oder gleich 2,5 m² werden übermessen.       Die Leibungen von Öffnungen werden in       gesonderter Position erfasst. 5.2 Bei der Mengenermittlung sind Flächen zwischen       Rohfußboden und Oberkante Fertigfußboden       abgezogen. 5.3 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen o.ä.       wird die Länge der Unterbrechung durch eine       Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,       d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden       abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m       werden übermessen. 5.4 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.5 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV MALER- und TAPEZIERARBEITEN
16.01 MALERARBEITEN INNEN
16.01
MALERARBEITEN INNEN
16.02 BODENBESCHICHTUNG
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BODENBESCHICHTUNG
16.03 LACKIERARBEITEN
16.03
LACKIERARBEITEN
16.04 STUNDENLOHNARBEITEN
16.04
STUNDENLOHNARBEITEN