Trockenbau 2. Bauabschnitt
Neue Bahnhofstraße
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) 1 Abkürzungen Die im Folgenden aufgeführten Abkürzungen finden in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen Anwendung: AG Auftraggeber / Bauherr AN Auftragnehmer LB Leistungsbeschreibung OÜ Objektüberwachung 2 Art der Ausschreibung / Art der Abrechnung Das geforderte Bausoll wird weitgehend detailliert beschrieben. Nach inhaltlicher und mengenmäßiger Prüfung durch den AN ist eine Pauschalierung möglich. Es gilt also grundsätzlich, dass der AN im Rahmen der definierten Schnittstellen eine komplette und funktionsfähige Gesamtleistung schuldet. Sollten für die zweifelsfreie Kalkulation bzw. Preisermittlung erforderliche Informationen (z.B.. Mengen oder Teilleistungen) fehlen, so sind diese vom AN eigenverantwortlich zu ermitteln. Die Kosten für die Erstellung des Angebotes trägt der AN. 3 Normen und Vorschriften Für die Ausführung des AN gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. 4 Umwelt- und Entsorgungsvorschriften Der AN ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller Umweltvorschriften, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Richtlinien sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben. Dies betrifft den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen und Abwässern, die bestimmungsgemäße Anwendung, Lagerung und den Transport von gefährlichen Stoffen sowie die Beachtung von Schutzgebieten und -zeiten im Bereich der Baustelle (Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz). 5 Abgrenzung der Leistung des AN zu Leistungen Dritter Die Abgrenzung der Leistung des AN zu Leistungen Dritter ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die grundsätzliche Abstimmungs- und Koordinationspflicht mit allen am Bau beteiligten, insbesondere mit der OÜ bleibt hiervon unberührt. 6 Ortsbesichtigung Der AN ist verpflichtet die Angaben aus dem vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen vor Ort zu prüfen (insbesondere Bestandspläne, Gutachten, Angaben zu Bestandsleitungen, logistische Rahmenbedingungen, wie z.B. Nachbargebäude, Verkehrssituation etc.). Sollte der AN die Ortsbesichtigung unterlassen, ist er nicht berechtigt Nachforderungen geltend zu machen, die durch eine entsprechend gründliche Besichtigung der Örtlichkeiten hätten vorab erkannt und klargestellt werden können. Sollte der AN auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (LB mit allen Anlagen) sowie der Ortsbesichtigung die von Ihm geforderte Leistung nicht vollumfänglich und erschöpfend bewerten / kalkulieren können, sind diese Unklarheiten mit Angebotsabgabe aufzeigen und zu erläutern. Diese Unklarheiten können dann im Zuge etwaiger Bietergespräche aufgelöst werden. Hinsichtlich einer Ortsbesichtigung des Bestandsgebäudes bzw. des Baugeländes muss sich der AN zwecks Terminvereinbarung mit der Bauüberwachung in Verbindung zu setzen: Frau Caroline Glinzk Telefon +49 (0)176 712 19 214 Mail kg@gfp-group.de 7 Vorgehen bei Widersprüchen Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind als sich ergänzende Kalkulationsgrundlagen zu verstehen. Stellt der AN im Zuge seiner Kalkulation Widersprüche in den Unterlagen fest, so ist er angehalten, diese in Form einer Übersicht bei Angebotsabgabe aufzuzeigen und um Klarstellung zu bitten. Alle vom AN dargestellten Widersprüche sollen nach Angebotsabgabe im Bietergespräch besprochen werden. 8 Planungsleistungen des AN - Kalkulationsrisiko aus zur Angebotslegung / zum Vertragsabschluss nicht vorliegender Planung Dem AN werden mit der LB gewisse Planungsleistungen übertragen. Für den Fall, dass diese - nach Beauftragung zu erbringenden - Planungsleistungen zur erschöpfenden Kalkulation des Bausolls erforderlich sind, übernimmt der AN  hiermit bewusst und in voller Kenntnis der fehlenden Planungstiefe das hiermit einhergehende Kalkulationsrisiko. 9 Planungsleistungen des AG Grundsätzlich gilt, dass eine baubegleitende LP 5 erfolgt und die zum Vertragsabschluss nom AG an den AN übergebenen Pläne erhalten Gültigkeit haben. 10 Terminplanung Der LB liegt kein Rahmenterminplan bei. Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan für seine Leistung zu erstellen und mit der OÜ abzustimmen. Besonders wichtig ist hier die Berücksichtigung etwaiger Abhängigkeiten aus der Arbeitsvorbereitung des AN (insbesondere Bauzustände / Baubehelfe). 11 Koordinierung Der AN koordiniert seine Arbeiten mit den Arbeiten /  Leistungen Dritter (z.B. Planer) selbstständig und nimmt an den regelmäßigen Bau- und Planungsbesprechungen mit fachkundigen Vertretern teil. Der AN hat sich mit den anderen Bau- und Projektbeteiligten so abzustimmen, dass Behinderungen - soweit möglich - vermieden werden. 12 Nachunternehmer Plant der AN Nachunternehmer einzusetzen, hat er dies in seinem Angebot aufzuführen. Die spätere Beauftragung von nicht zum Vertrag freigegebenen Nachunternehmern bedarf der Zusimmung des AG. 13 Bautagesberichte Der AN hat ein Bautagebuch zu führen. Hierin sind die wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen auf der Baustelle festzuhalten. Die Bautagesberichte sind wöchentlich dem OÜ des AG vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Unterschrift durch die OÜ des AG. 14 Änderungs- und Nachtragsmanagement (auch Sondervorschläge AN) Sollten in der LB Ausführungsarten vorgegeben werden, so sind diese vom AN als "Amtsvorschlag" kalkulatorisch zu bewerten. Sondervorschlägen des AN zur wirtschaftlichen Optimierung (Kosten, Termine, etc.) steht der AG positiv gegenüber. Diese Abweichungen vom Amtsvorschlag sind vom AN gesondert anzubieten. 15 Sicherheitsbelange / Verkehrssicherungspflicht Die Unfallverhütungsvorschriften sind zwingend einzuhalten. Der AN haftet alleinverantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen, der Baupolizeivorschriften und den Auflagen der Gewerbeaufsicht. Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird vom AG ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator bestellt. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung seiner Pflichten aus den gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 16 Interne Qualitätssicherung (Planung- und Ausführung) Zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Qualität, sowie der vertraglich vereinbarten Termine hat der AN ein Konzept der internen Qualitätssicherung zu erstellen. Zudem ist der AN verpflichtet die Vorleistung für seine Leistung so rechtzeitig zu prüfen, dass ggf. noch Mängelbeseitigungsarbeiten oder sonstige erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können, ohne dass diese Auswirkungen auf die Leistungserbringung des AN haben. Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass der AG die Leistung des Vorgewerkes auf Vertragskonformität hätte prüfen müssen. Diese Pflicht der Vorleistungsprüfung obliegt ausschließlich dem AN. Hierzu gehört insbesondere, dass der AN rechtzeitig vor Beginn seiner Leistungserbringung (mit ggf. gesonderten Anfahrten und ggf. gesonderten Gerüst- und Leiterstellungen) alle Bauteile, an welche die Leistungen des AN anschließen (Flächen, Gebäudekanten, Höhen, Anschlussbereiche, etc.) vor Ort aufzumessen hat. (Überprüfung der Maßhaltigkeit) 17 Bemusterungen Grundsätzlich sind Bemusterungen vorgesehen. Welche Bemusterungen genau gefordert sind, ist der entsprechenden Bemusterungsliste zu entnehmen. Die Leistung der Bemusterungen ist - wenn gefordert -  kalkulatorisch zu berücksichtigen. Eine Bemusterungsliste wird dem AN zum Vertragsabschluss vom AG zur Verfügung gestellt. 18 Baustellenlogistik Der AG hat zur Optimierung der baulogistischen Abläufe sowie zur Reduzierung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf Dritte (insbesondere Nachbarn, öffentlichen Verkehr, Nachbarbaustellen, etc.) ein Logistikkonzept für die übergeordnete Logistik / Baustelleneinrichtung erstellen lassen. Welche Leistungen welcher AN hiervon gestellt bekommt und welche der AN selbst erbringen muss, ergibt sich aus der LB. 19 Schallschutz / nachbarschaftliche Belange Das Projekt befindet sich in innerstädtischer Lage. Hieraus ergibt sich das Erfordernis sämtliche Belastungen der Nachbarn (insbesondere Lärm, Verkehr, Staub)bzw. der Öffentlichkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Der AG ist hier auf die Mitarbeit des AN angewiesen. Der AN hat seine gesamte Arbeitsvorbereitung (Logistik, Arbeitsverfahren, Arbeitszeiten, etc.) auf diese Rahmenbedingungen auszurichten. 20 Arbeitszeit Grundsätzlich kann für die Kalkulation von den gesetztlichen Arbeitszeiten ausgegangen werden. Für Sondergenehmigungen ist das Amt für Arbeitsschutz zuständig (Sondergenehmigungsverfahren, Anträge und Gebühren gehören zum Leistungsumfang des AN). 21 Dokumentations- und Bestandunterlagen Um eine reibungslose Übergabe an den AG sowie die Abnahmereife der erbrachten Leistung bewerten zu können, hat der AN zur Dokumentation seiner Leistungserbringung eine vollständige Bestandsdokumentation nach Vorgabe des AG zu erstellen. 22 Wartung Sollten hinsichtlich der vereinbarten Gewährleistungsbedingungen Wartungsarbeiten für die vom AN erbrachten Leistungen erforderlich sein, ist der AN angehalten diese Wartungsleistungen entsprechend anzubieten. Entsprechende Leistungen sind - soweit vom AG bewertbar - in der LB beschrieben und abgefragt. 23 Werbung Werbung seitens des AN ist auf der gesamten Baustelle generell nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung seitens des AG gestattet, ansonsten wird Werbung untersagt. 24 Kommunikation mit Medien / Nachbarn Dem AN wird ausdrücklich jegliche Kommunikation mit Medien (Presse, TV, etc.) und Nachbarn oder sonstigen Dritten bzgl. dieses Bauvorhabens untersagt. Bei etwaigen Presse- und Medienanfragen hat der AN unverzüglich auf den AG zu verweisen bzw. diese an den AG weiterzuleiten. 25 Organigramm Der AN hat mit dem Angebot ein Organigramm einzureichen, aus dem die entsprechenden Zuständigkeiten hervorgehen. Insbesondere sind folgende Tätigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche auszuweisen: Projektleiter Fachkraft für Arbeitssicherheit Zuständiger für die interne Qualitätssichrung 26 Kontaktdaten für Rückfragen zur Ausschreibung bzw. zu Ausschreibungsunterlagen Fragen zur Ausschreibung allgemein: HADI TEHERANI Consultants Hamburg GmbH Elbberg 1 in 22767 Hamburg Herr Frank Chec f.chec@htc-consultants.de Herr Matthias Stix stix@htc-consultants.de Frau Eva Sasse sasse@htc-consultants.de Dies gilt auch dann, wenn es sich um Fragen an die beteiligten Fachplaner und Sonderingenieure handelt. 27 Angebotsakte Mit dem Angebot sind insbesondere folgende Unterlagen vom AN einzureichen: Vollständigkeitserklärung bzw. Erläuterung von Unklarheiten Ausgefülltes Kalkulationsschlussblatt Vorläufiger Detailterminplan auf Basis des Rahmenterminplans des AG Werden weitere gewerkespezifische Unterlagen zur Bewertung der Angebote erforderlich, werden diese in den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) abgefragt. 28 Beweissicherung Der AG wird zur Abssicherung etwaiger Forderungen Dritter eine Beweissicherung der - das Baufeld umgebenen - Gebäude - und Straßensubstanz vornehmen. Der AN hat dieses Gutachten im Detail zu prüfen und als verbindlich anzuerkennen. Sollten der Untersuchungsumfang aus Sicht des AN nicht ausreichend sein, hat dieser den AG hierauf hinzuweisen und entsprechende Handlungsempfehlungen zu erarbeiten.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Trockenbauarbeiten II. ZusätzlicheTechnische Vertragsbedingungen (ZTV) Trockenbauarbeiten DIN 18340 1. ALLGEMEINE HINWEISE Die nachstehenden Bedingungen und Vorschriften gelten ausschließlich für dieses Bauwerk. Die Grundlagenbilden die technischen Bauunterlagen, die Bedingungen der VOB, Teil C, in der neuesten Fassung, sowie die Herstellerrichtlinien. Insbesondere gelten: DIN 18340 Trockenbauarbeiten DIN 18202 Toleranzen im Hochbau, Anforderungen gem. Abschnitt 5, Tab.3, Zeile 3 DIN 18183-1 Trennwände und Vorsatzschalen aus Gipsplatte mit Metallunterkonstruktionen DIN 18168 Gipsplatten- Deckenbekleidungen und Unterdecken DIN 18180 Gipskartonplatten DIN 18299 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4103-2 Nichttragende innere Trennwände, Teil 2: Trennwände aus Gips-Wandbauplatten DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und die Vorschriften der Berufsgenossenschaften sind zu beachten und einzuhalten. Die Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes einschl. ihrer eventuell ergänzenden Vorschriften. Die Betriebssicherheits- Verordnung (BetrSichV) 2. BESONDERE HINWEISE Bei sämtlichen Bauelementen, die nicht als Standardprodukt der Hersteller gelten, oder vom Auftragnehmer selbst gefertigt werden, sind vom Auftragnehmer Werkstatt- und Montagepläne zu erstellen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Vom Auftragnehmer ist ein eigenverantwortliches Aufmaß, einschließlich aller auf die Leistungen einwirkenden Bauteile durchzuführen. Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen den Untergrund auf Tragfähigkeit und Eignung zu überprüfen. Alle erforderlichen Vorbereitungen des Untergrundes z.B. das Entgraten der Oberflächen, das Grundieren der Oberflächen, usw. hat der Auftragnehmer in den Angebotspreis mit einzurechnen. Er hat den Auftraggeber Bedenken gegen die vorgegebene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn diese der Beschaffenheit des Untergrundes nicht entspricht. Unter diesen Voraussetzungen sind Bedenken geltend zu machen, insbesondere bei größeren Unebenheiten, Ausblühungen, Spannungs- und Setzrissen, sowie nichttragfähigen Flächen. Für die Unterkonstruktionen von Montagewänden und Decken sind ausschließlich Profile aus sendzimirverzinktem Stahl zu verwenden. Die erforderlichen umlaufenden Anschlüße an die Rohbaukonstruktion sind mit geeigneten Dübeln unter Verwendung von entsprechenden Dichtungsbändern bzw. Tennwandkitt auszuführen. Alle Gipskartonwände werden mindestens doppelt beplankt. Im Bereich von Schattenfugen ist der Wandzwischenraum entsprechend Herstellerrichtlinien mit Gipskartonstreifen zu hinterlegen. Etwaige Anforderungen an den Brandschutz sind dem Brandschutzkonzept, Anforderungen an den Schallschutz den Bauphysikalischen Vorgaben zu entnehmen. Alle freien Plattenkanten erhalten ein Abschlußprofil, das auf der ganzen Länge einzuspachteln ist. Bei gleichwertiger Optik kann auf dieses Profil im Bereich der gleitenden Deckenanschlüsse nach Bemusterung verzichtet werden. Deckenverformungen sind zu berücksichtigen. Installationsschachtabtrennungen sind teilweise aus Trockenbau-System-Schachtwänden F90 herzustellen. Die Installationen, insbesondere die Elektroinstallationen erfolgen im Wandhohlraum. Schalter, Verteilerdosen, etc. sind als Hohlwanddosen auszuführen; bei Wänden mit Brandschutzanforderungen sind diese geeignet sicherzustellen. Sämtliche Revisionsöffnungen gemäß Haustechnik-Planung sind mit zugelassenen Revi-Klappen bzw. Revi-Türen (Alu Top), mit Schnellöffnern und eingelegten GK-Platten flächenbündig zu schließen. Zwischen Rahmen und Klappe ist eine Haarfuge auszubilden. Sollten mehrere Öffnungen in einer Reihe notwendig sein, ist auf die fluchtende Anordnung besonderer Wert zu legen. Für die Dämmeinlagen der Trockenbauwände sind nur Mineralfaserstoffe zu verwenden, die nach TRGS 905 des Ausschusses für Gefahrenstoffe einen Kanzerogenitätsindex KI 40 aufweisen (nicht krebserregend). Elastische Fugen sind nach Erfordernis in minimaler Breite vorzusehen. Elastische Fugenbänder sind generell imprägniert, vorkomprimiert, einseitig selbstklebend, zu liefern und zu montierten. Material: Polyurethan-Schaumstoff. Sämtliche Fugenbänder sind in den Angebotspreis mit einzurechnen. Plattenfugen und Schraubköpfe sind malerfertig zu verspachteln. Dämmstoffe sind abgleitsicher einzubauen. Im Bereich aller Nischen und Steigeleitungen sind die geforderten Feuerwiderstandsklassen der Wände durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Für alle Wärmedämmarbeiten ist der Nachweis nach EnEV mit den aktuellen Ergänzungen maßgebend. Freistehende Ecken und Kanten sind mit geeigneten Kantenschutzprofilen zu schützen. Alle angegebenen Öffnungsmaße, Maulweiten und dergleichen sind vor Montagebeginn am Bau zu prüfen und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Türöffnungen in Gipskartonplatten sind nach Erfordernis mit zusätzlich verstärkten Ständer-Profilen einzufassen. In den Feuchträumen dürfen nur feuchtigkeitsbeständige Gipskartonplatten (grüne Oberfläche) eingebaut werden. Bei mehrlagigen Beplankungen sind die Stöße versetzt anzuordnen. Das Anlegen und Ausbilden von erforderlichen Dehnungsfugen bei durchgehenden Wandlängen über ca. 15,00 m gehört zum Leistungsumfang. Der bei den Arbeiten angefallene Schutt (Mörtelreste, Papiersäcke usw.) ist täglich im und um den Bau herum sauber aufzunehmen und zu entsorgen. Materialreste (Kleber, Spachtelmassen, Verdünnungen und dergl.) dürfen nicht in die Abflußleitungen des Gebäudes oder in die öffentlichen Sielleitungen geschüttet werden. Alle von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührenden Verunreinigungen, Rückstände und Reste sind nach dem örtlichen Bestimmungen und den Emissions- und Wasserschutzvorschriften zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat alle nachweispflichtigen Einbauelemente statisch nachzuweisen und beim Prüfstatiker zur Genehmigung einzureichen bzw. zugelassene Systeme zu verwenden, desweiteren sind eventuell erforderliche Zulassungen im Einzelfall durch den Auftragnehmer zu erwirken. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. Aussteifungen und Deckenanschlüsse von nichttragenden Decken sind in statischer Hinsicht vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Trockenbauarbeiten
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Nachweisführung / Dokumentation Freigabe von Produkten vor Ausführung Im Zuge der Arbeitsvorbereitung (spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung) hat der AN eine Liste sämtlicher Materialien / Produkte einzureichen, die im Zuge seiner Leistungserbringung von AN verwendet werden. Diese Liste ist mit der örtlichen Bauleitung sowie dem Auditor der Zertifizierung abzustimmen. Nach Freigabe der Liste sind der örtlichen Bauleitung für die entsprechenden Materialien folgende Unterlagen zur Prüfung und Freigabe vorlegen: Produktdeklarationen, z.B. EPD, RAL, Giscode Technische Informationen Sicherheitsdatenblätter sowie Zulassungen der ausgeschriebenen bzw. angebotenen Produkte und Materialien (alternativ: andere Nachweise über die Inhaltsstoffe, z.B. WECOBIS) Dokumentation von sämtlichen Inhaltsstoffen bei Transport und Baustellenmischungen Herstellererklärungen zur Inhaltsstoffe; SVHC-Erklärung der Hersteller von Erzeugnissen Umwelt- und Sozialverträglichkeitssiegel für internationale Materialimporte mit Handelszertifikaten der Lieferanten oder Hersteller Die vorgenannten Unterlagen sind der örtlichen Bauleitung so rechtzeitig vorzulegen, dass die vertraglich vereinbarten Termine nicht gefährdet werden. Der AN kann bei seiner Disposition von einer Prüffrist von 12 Werktagen ausgehen. Die Freigabe der Bauleitung entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung, zugelassene, geeignete und vertragskonforme Produkte bzw. Verfahren einzusetzen. Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleichwertigen Produkts oder einer Konstruktionsalternative, welche die Anforderungen erfüllen), eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abweichung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produkts, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und begründet werden. Möglichkeiten des Nachweises sind z.B. die aktuelle Bestätigung mindestens dreimarktrelevanter Hersteller, dass ein für die angestrebte Qualitätsstufe (Qualitätsstufe 3) geeignetes Produkt nicht verfügbar ist, oder der Nachweis, dass aus Gründen "höherer Gewalt" (Witterung, natürliche Gelegenheiten) die Verwendung des geeigneten Produktes technisch nicht möglich war. Anträge zu Ausnahmen müssen vor dem Einbau vorgelegt und vom zuständigen Auditor freigegen werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmenregelung. Die verbauten Materialien und Hilfsstoffe sind abschließend mittels Lieferscheine oder Rechnungen des Lieferanten, Chargen- und Produktaufklebern zu belegen. Mehrfachprüfungen eingereichter Unterlagen aufgrund nicht vertragskonformer Materialien bzw. mangelhafter Unterlagen gehen zu Lasten des AN. Der hierfür entstehende Mehraufwand wird dem AN weiterbelastet.
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Nachweisführung / Dokumentation
ZTV Anforderungen an die Baustelle für die Zertifizierung nach DGNB / WELL Übersicht - Anforderungen an die Baustelle für die Zertifizierung nach DGNB / WELL Anforderungen abfallarme Baustelle Einhaltung der Gesetzliche Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrWG): 1.) Abfalltrennung separiert nach: - Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), - Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), - Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11), - Holz (Abfallschlüssel 17 02 01) - Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), Dämmplatten mit HBCD (Mineralwolle, Glaswolle, Füllstoffe aus Fehlböden), - Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), - Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), - Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), - Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und - Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03) - Boden --> Nachweis über Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrWG) (inkl. der Verpflichtung einer Schulung der Bauunternehmen zu den damit verbundenen Verhaltensweisen) --> Errichtung einer Sammelstelle für Abfälle und Sicherstellung der Unzugänglichkeit: Baustelleneirichtungsplanung, inkl. Verpflichtung zum Verbot der Müllverbrennung und Nutzung der Sammelstelle --> Nachweis der Durchführung über Fotodokumentation 2.) Wiederverwendung: - Für die Umsetzung ist ein Nachweis der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestquoten (aktuell 70 %) für die stoffliche Verwertung oder Wiederverwendung von Bau- und Abbruchabfällen zu erbringen - Erfassung von Rückbau- und Bauabfällen --> Nachweis über Vertrag mit Abfalllogistik-Unternehmen und Bestätigung der Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen Schadstoffaufkommen 1. Alte KMF: Vorkommen: in sämtlichen Mineralwolldämmungen in den Leichtbauwänden, an Rohrleitungen und im Dachaufbau - Teerpappe auf dem Dach - Mineralfaserdeckenplatten - PVC-Bodenbelag und Kleber Anforderungen: - vorgelagerter Rückbau mit gesonderten Ausbau, Arbeitsschutzmaßnahmen für "Arbeiten in kontaminierten Bereichen" - Beachtung der Regelungen der Gefahrstoffverordnung [U2] sowie der anhängenden technischen Regeln, insbesondere die der TRGS 500 [U11] und der TRGS 521 [U14] in der jeweils gültigen Fassung zu beachten - Ausgebaute KMF-Dämmprodukte der "alten" Generation (Datum angeben) müssen als gefährliche Abfälle unter der Abfallschlüssel-Nr. 17 06 03* entsorgt werden 2. HBCD und FCKW: Vorkommen: - HBCD-Konzentration von 7.310 mg/kg in der Dämmung des Kühlraums im EG Anforderungen: - Gemäß POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen HBCD-haltige Polystyrolabfälle eine Nachweis- und Registrierungspflicht (bei HBCD-Gehalt zwischen 1.000 mg/kg - 30.000 mg/kg) - Entsorgung über Abfallschlüssel-Nr. 17 06 04 (Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt) und Abfallschlüssel-Nr. 17 09 04 (gemischte Bau und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen) 3. Altholz AIV: Vorkommen: - Dachstuhl: Holz ist als AIV-Holz einzustufen Anforderungen: - Bei der Verwertung und Beseitigung von Altholz sind nach Anhang II der AltholzV die Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen einzuhalten. - Entsorgung über Abfallschlüssel-Nr. 17 02 04* 4. Beton: - Probe des Betons wurde aufgrund der erhöhten Chrom-Gehalte des Eluats in den Zuordnungswert > Z2 eingestuft - Muss als gefährlicher Abfall separat entsorgt werden und kann nicht recycelt werden 5. PAK - Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: Vorkommen: - Dichtanstrich des Daches mit 3.100 mg/kg PAK bzw. einer Benzo(a)pyren-Konzentration von 140 mg/kg Anforderungen: - Vorgaben der PAK-Handlungsanleitung [U6] sowie der DGUV Regel 101-004 [U5] und der TRGS 524 [U15] - Vorgelagerter Rückbau der PAK-Materialien und Einstufung als gefährlicher Abfall - Arbeitsschutzmaßnahmen für "Arbeiten in kontaminierten Bereichen" - Entsorgung über die AVV-Nr. 17 03 03* (Kohlenteer und teerhaltige Produkte) 6. Leuchtmittel: - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind erfahreungsgemäß quecksilberhaltig und sollten zerstörungsfrei ausgebaut und getrennt entsorgt werden. - Entsorgung über die Abfallschlüssel-Nr. 20 01 21* Anforderungen staubarme Baustelle: Nachweise: - Begehungsprotokolle - Liste der eingesetzten staubarmen Baumaschinen und -geräte gemäß BG BAU - Nachweis der Schulung / Einweisung des relevanten Baustellenpersonals Geräte/verfahren: - Wirksame Absaugung - Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren - Eingrenzung der Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche - Regelmäßige Reinigung, um Ablagerungen von Staub zu verhindern Zusätzliche Anforderungen WELL: 1. Die Lüftungskanäle werden gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen gewartet: - Die Kanäle werden abgedichtet und vor möglicher Verschmutzung während der Bauarbeiten geschützt - Die Kanäle werden vor der Installation von Registern, Gittern und Auslässen gereinigt. 2. Im Rahmen des Projekts werden die folgenden Verfahren zum Feuchtigkeits- und Staubmanagement angewandt: - Teppiche, akustische Deckenpaneele, Wandverkleidungen aus Stoff, Dämmstoffe, Polster und Einrichtungsgegenstände sowie andere absorbierende Materialien werden getrennt in einem ausgewiesenen Bereich gelagert, der vor Feuchtigkeitsschäden geschützt ist - alle aktiven Arbeitsbereiche sind von anderen Räumen durch abgedichtete Türen oder Fenster oder durch den Einsatz von temporären Barrieren getrennt - An den Eingängen werden Trittschutzmatten verwendet, um die Übertragung von Schmutz und Schadstoffen zu verringern - Bei Sägen und ähnlichen Werkzeugen werden Staubschutzvorrichtungen oder Staubabscheider verwendet, um den entstehenden Staub aufzufangen Anforderungen lärmarme Baustelle: Baulärm: Die Beurteilung von Schallimmissionen aus dem Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen erfolgt i.d.R. auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm). Diese gelten für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Maßnahmen zu Minderung von Baustellengeräuschen sollen gemäß AVV Baulärm dann angeordnet werden, wenn der Beurteilungspegel den Imissionsrichtwert um mehr als 5 dB (A) überschreitet. Vorgehensweise: - Messungen durchführen und Einsatz lärmarmer Maschinen - bei Überschreitung der Richtwerte müssen Maßnahmen durchgeführt werden Nachweise: - Lärmvermeidungskonzept - Messprotokolle des Schallleistungspegel während der Bauphase - Fotodokumentation - Begehungsprotokolle - Liste der eingesetzten Baumaschinen mit Nachweis des Schallleistungspegel LWA relativ zu den Vorgaben nach RAL-UZ53 - Nachweis der Schulung / Einweisung des relevanten Baustellenpersonals Beispiele für Maßnahmen zur Reduzierung von Baustellengeräuschen: - Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß RAL-UZ53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten unter Berücksichtigung von Schutzzeiten - Rücksichtnahme (sachgerechter Umgang der Baumaschinen, Verzicht auf unnötige Geräusche, Motoren direkt nach Einsatz abstellen, Vermeidung lauter Tätigkeiten innerhalb von Tageszeiten mit höheren Empfindlichkeiten) Baubegleitende Kontrollmessungen mithilfe eines Schallpegelmessers: - z.B. Imissionsort außen an Fenstern zu schützender Nutzungen (maßgeblich ist die Einhaltung in einer Entfernung von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster: - Vergleichen der Imissionsrichtwerte mit den Beurteilungspegel: - Ermittlung des Beurteilungspegel aus dem Wirkpegel (Takt-Maximalpegel) unter Berücksichtigung von Zeitkorrekturwerten Anforderungen Boden- und Grundwasserschutz Nachweise: - Bodenschutzkonzept zum Schutz gewachsener Bodenschichten - Begehungsprotokolle - Vorgaben zum Umgang mit boden- und wassergefährdenden Bauchemikalien - Fotodokumentation der Lagerung umweltgefährlicher Stoffe - Nachweis der Schulung / Einweisung des relevanten Baustellenpersonals - Abgrenzung von nicht befahrbaren, eingezäunten Schutzflächen - Vermeidung von schädlichen Stoffen: --> chemikalienrechtliche Kennzeichnung "Umweltgefährlich", diese Materialien müssen nach dem Chemikalienrecht mind. auf dem Gebinde mit folgenden Symbol gekennzeichnet sein: - Bei unvermeidbaren, umweltgefährlichen Baumaterialien: Maßnahmen zur Sicherstellung - Schutzmaßnahmen für Maschinen, Geräte und/oder Gebinde, aus denen Treibstoff, Hydraulikflüssigkeit oder andere Gefahrenstoffe austreten - Bestätigung, dass die behördlichen Vorgaben zum Umgang mit Wasserhaltung / Grundwasserschutz auf der Baustelle umgesetzt und eingehalten wurden - Anforderungen an Lagerung von Gefahrstoffen (vorschriftsmäßige Lagerung, Ausschließen von einem Zugriff durch unbefugte Personen) - Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten- Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom AN zu entsorgen
ZTV Anforderungen an die Baustelle für die Zertifizierung nach DGNB / WELL
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Baustoffe Anforderungen an Baustoffe Vom AN sind hinsichtlich etwaiger Baustoffe folgende Vorgaben zu beachten: 1. Glasfasergewebe (Einsatz bei z.B. Dämmputz): Chlorparaffine,PBB, PBDE, TCEP≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppen, A/B/C) 2. Spachtelmassen (inkl. QSpachteln), staubbindende Beschichtungen/ Grundierungen (entspr. Decopaint-RL Kat. G + H), Betonschutzbeschichtungen (ölfest, säurefest, wasserfest, etc.):                                  nur Wb: VOC ≤ 30 g/l 3. nicht filmbildende Imprägnierungen: GISCODE GH 10 (entaromatisiert) 4. staubbindende Beschichtungen, Grundbeschichtungen z. B. Betonkontakt, Aufbrennsperre: VOC<5 g/l 5. Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe für Wand- und Bodenbeläge: Emicode EC 1/EC1Plus und GISCODED1,ZP1,RU 0,5,RU 1,RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RS10 6. PU-Systemkleber: GISCODE RU1 (lösemittelfrei) 7. Dispersionsdämmstoffkleber: VOC < 40 g/l 8. EPS/XPS/PUR/PIR Dämmprodukte, Melamin und Phenolharzschäume, für den Innen- und Außenbereich: Frei von halogenierten Treibmitteln und HBCDD in EPS/XPS, TCEP in PUR/PIR ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppen C/D) 9. gummiartige Dämmprodukte auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Basis im Innenbereich: Frei von halogenierten Treibmitteln und von Altreifengranulat und Chlorparaffine (SCCP, MCCP),PBB, PBDE ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppen A/B) 10. Spritz- und Montageschäume im Innen- und Außenbereich z.B. für die Montage von Türen und Fenstern sowie von Fassadendämmungen (inkl. WDVS), Perimeter-, Kellerdecken- und Flachdachdämmungen oder zur Füllung von Fugen: Frei von halogenierten Treibmitteln und keine UF-Schäume für PU-Montageschäume gilt zusätzlich: EMICODE EC1PLUS und TCEP, Chlorparaffine ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe C) 11. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z. B. Zellulose, Holzfaserplatten, Holzwolle, Schafwolle, etc.): reproduktionstoxische Borverbindungen ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe F) Wichtiger Hinweis: Der AG geht davon aus, dass die vom AN angebotenen Leistungen / materialien die vorgenannten Anforderungen erfüllen. Sollte sich bei der nachvertraglichen Prüfung herausstellen, dass angebotene Materialien den Vorgaben nicht entsprechen, gilt eine den Anforderungen entsprechende Leistung als geschuldet.
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Baustoffe
01 Trockenbauarbeiten
01
Trockenbauarbeiten
01.01 Wände
01.01
Wände
01.02 Decken
01.02
Decken
02 Sonstige Leistungen
02
Sonstige Leistungen
02.01 Stundenlohnarbeiten
02.01
Stundenlohnarbeiten
02.02 BE für Zwecke des AN
02.02
BE für Zwecke des AN
02.03 Planungsleistungen des AN
02.03
Planungsleistungen des AN