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Beschreibung
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bauvorhaben: NW3 - Wohnen am Neudorfer Weg Neudorfer Weg 3 01127 Dresden 06- Trockenbauarbeiten Bauherr: GS-Immobilien GmbH & Co.KG v.d. Herrn Moritz Graf zu Solms-Laubach Schellingstr. 109a 80798 München Planung: COOPERATION_4 Architekten Dresden Dipl.-Ing. Alexander Beck Kieler Straße 41a 01109 Dresden Tel: 03 51 / 8 89 57 59 info@coop4.de Angebotssumme (brutto): ......................................... Nachlass ohne Bedingung: .........................................% (auf die Abrechnungssumme) Bieter: ......................................... (Ort, Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift) BVB Besondere Vertragsbedingungen 1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Verbindliche Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen) Mit der Ausführung ist zu beginnen am .......Oktober 2025................................ Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am .........lt. Verhandlungsprotokoll bei Auftragsvergabe.............................. Folgende Verbindliche Einzelfristen sind Vertragsfristen ohne Bauzeitenplan: ....lt. Verhandlungsprotokoll bei Auftragsvergabe.............................................. ........................................................................ ......................................................... Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben die Ausführungsfristen und etwaige Einzelfristen entsprechend der Vergabeverhandlung festzulegen. 2. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ....................... ? ........0,20........ v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ....5.... v.H.v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3. Rechnungen (§ 14 VOB/B) Alle Rechnungen sind mit kumulierter Leistungssumme beim Auftraggeber .......-......-fach und zugleich bei ...Cooperation_4 Architekten Dresden, Dipl.-Ing. Alexander Beck, Kieler Straße 41a, 01109 Dresden............. .......1......-fach einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen, etc.) sind .......1........-fach einzureichen. 4. Zahlung (§ 16 VOB/B) Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf ........ Tage 5. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) 5.1 Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von ....5.... v.H der Brutto-Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durc Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nac Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt ....5.... v.H. der Brutto-Abrechnungssumme der Schlussrechnung. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): ....nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche..... Verjährungsfrist für Mängelansprüche: ....5.... Jahre. 5.2 Art der Sicherheit Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durc eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. 5.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Die Bürgschaft ist von einem in der BRD zugelassenen Kreditinstitu bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 6. Kostenbeteiligung des Auftragnehmers Der Einbehalt für die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Baustrom, Bauwasser, für allgemeine Baureinigung und Bauwesenversicherung beträgt: ....0,9.... v.H. der Abrechnungssumme der Schlussrechnung. 7. Preisgleitklausel Die angebotenen Preise sind Festpreise bis zum Leistungsende. Eine Preisgleitklausel für Lohn und Material wird nicht vereinbart. 8. Sonstiges 8.1 Es besteht prinzipielles Alkoholverbot auf der Baustelle. Zuwiderhandlungen werden mit Baustellenverweis der betreffenden Person und Geldstrafen geahndet. 8.2 Der Auftragnehmer hat zu den vom Auftraggeber regelmäßig durchgeführten Baustellenbesprechungen einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. 8.3 Der AG hält sich die Möglichkeit frei, die Durchführung der Baumaßnahme im Zweischichtbetrieb zu fordern. Damit verbundene zusätzliche Leistungen werden nicht gesondert vergütet. ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1. Werbung (§ 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 2. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3. Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8) 3.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 3.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. 3.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend. Der Auftraggeber kann bei objektiver Begründung den vom Auftragnehmer vorgesehenen Nachunternehmer ablehnen. 4. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 5. Abrechnung (§ 14) 5.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 4. 5.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 5.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 5.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. 6. Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. 7. Rechnungen (§§ 14 und 16) 7.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 7.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 7.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 7.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 8. Stundenlohnarbeiten (§2 Abs. 10, § 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 9. Zahlungen (§ 16) 9.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 9.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 10. Überzahlungen (§ 16) 10.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 10.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen 1. Grundlagen 1.1 Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie die einschlägigen Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände, die Verarbeitungsrichtlinien und technischen Vorschriften der Hersteller, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind. 1.2 Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind. 1.3 Der Bieter versichert mit Angebotsabgabe, dass er die vorliegenden Unterlagen vor Abgabe geprüft hat, dass er die Baustelle besichtigt hat und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse in Ergänzung zu den übergebenen Unterlagen für die Erbringung der Leistung besitzt, dass er die Ausführung der geforderten Leistung in Übereinstimmung mit den gültigen technischen Normen und Richtlinien erbringen kann und dass alle technischen Fragen abgeklärt sind. Des Weiteren erkennt der Bieter an, dass Unklarheiten im Wortlaut des Ausschreibungstextes, die zu Angebotsirrtümern führen können, nicht bestehen. Nachforderungen, die sich aufgrund einer unzureichenden Prüfung der Unterlagen ergeben, sind ausgeschlossen. 1.4 Bei Positionen mit Angabe des Erzeugnisses und der Ergänzung "oder gleichwertig" bleibt die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem angebotenen Erzeugnis dem AG vorbehalten. 2. Angaben zur Baustelle 2.1 Lage und Zuwegung: Das Baugrundstück/ die Baustelle liegt innerstädtisch beengt am Neudorfer Weg 3 in Dresden-Pieschen. Die Zufahrt zur Baustelle/ BE-Fläche erfolgt von der Moritzburger Straße über die Rosa-Steinhart-Straße (ACHTUNG Spielstraße!!!) zum Neudorfer Weg. Eingeschränkte Schleppkurvenbreiten/-geometrien sind zu beachten. Auf dem Neudorfer Weg gibt es keine Wendemöglichkeit. 2.2 Baustelleneinrichtung/Flächen: Auf dem Baugrundstück stehen BE- und Lagerflächen in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Eine Teilfläche liegt hinter dem zu errichtenden Gebäude. Als BE- und Lagerfläche, sowie Anlieferzone soll der Straßenbereich vor dem Grundstück auf dem Neudorfer Weg genutzt werden. Die BE-Fläche wird von allen AN genutzt. Die Belegung der Flächen erfolgt ausschließlich in Abstimmung mit der Bauleitung des AG. Die Herrichtung der Flächen zum Aufstellen der eigenen BE bzw. zur Lagerung von Materialien ist durch den Auftragnehmer auszuführen und wird nicht gesondert vergütet. Sofern durch die Baustellenlogistik bzw. die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers weitere Straßen, Gehwege, öffentliche und nichtöffentliche Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen, gesperrt oder abgeändert bzw. vorhandene öffentliche und nicht öffentliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume und dergleichen in Mitleidenschaft gezogen werden müssen, hat der Auftragnehmer die entsprechenden Verhandlungen mit den zuständigen Behörden bzw. Eigentümern zu führen und die erforderlichen Genehmigungen (z.B. verkehrsrechtliche Anordnung, Erlaubnis auf Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, etc.) einzuholen. Ein ggf. erforderlicher Verkehrszeichenplan ist ohne gesonderte Vergütung durch den Auftragnehmer zu erstellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Eine Kopie des Verkehrszeichenplan ist vor Ausführung der Bauleitung zu übergeben. Über Verhandlungen mit Behörden und Eigentümern sowie über Vor- und Nachbegehungen sind vom Auftragnehmer Protokolle anzufertigen und der Bauleitung zu übergeben. Kosten der Erlaubnis auf Sondernutzung, der verkehrsrechtlichen Anordnung, für alle aus den Forderungen der verkehrsrechtlichen Anordnung notwendigen Absperrungen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, elektrischen Warnbeleuchtungen, etc. sowie für die Anmietung öffentlichen und nichtöffentlichen Grundes, sofern erforderlich, trägt der Auftragnehmer und werden nicht gesondert vergütet. Nach Abschluss aller Bauarbeiten bzw. auf Anordnung des AG sind alle vom AN in Anspruch genommenen Straßen, Wege und sonstigen Flächen wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Bauarbeiten befunden haben, sofern keine anderweitige Bearbeitung (Außenanlagen) vorgesehen ist. Die Kosten für die Wiederherstellung der Flächen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. 2.3 Anschlüsse für Wasser/ Energie/Abwasser: Der Baustromanschluss wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem Auftragnehmer bereitgestellt. Der Bauwasseranschluss wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem Auftragnehmer bereitgestellt. Alle zur Einleitung von Abwässern aus dem eigenen Leistungsumfang des AN sowie aus der Baustelleneinrichtung erforderlichen Beantragungen bei dem zuständigen Entsorgungsbetrieb einschl. Gebühren erfolgt durch den AN und wird nicht gesondert vergütet. Die Kosten für die Ableitung der anfallenden Abwässer trägt der AN. 2.4 Der Auftraggeber stellt keine Räumlichkeiten als Tagesunterkunft und Materiallager zur Verfügung. Für die Tagesunterkunft der eigenen Arbeitnehmer und Materiallager ist der AN selbst verantwortlich. 2.5 Vom Auftraggeber werden keine Hubmittel/Krane zur Verfügung gestellt. 2.6 Die Einzäunung der Baustelle und BE-Fläche durch einen Bauzaun wird bauseits eingerichtet. 2.7 Öffentliche Verkehrsflächen sind von Verschmutzungen aus dem eigenen Leistungsumfang des Auftragnehmers ständig frei zuhalten und unaufgefordert, ggf. auch mehrfach täglich ohne gesonderte Vergütung zu reinigen. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Das Aufmaß von Mehr- und Mindermengen hat vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen. 3.2 Der Beginn und das Ende von Vorhaltezeiten ist gemeinsam mit der Bauleitung des Auftraggebers zu protokollieren, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durch den Auftragnehmer. 3.3 Der Schutz fremder Leistung vor Beschädigungen und Verschmutzungen durch die eigenen Arbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.4 Materialien für sichtbare Bauteile, Oberflächen, etc. - Fassaden, Böden, Decken, Einbauteile, Türen, Fenster, etc. - sind vor Ausführung/ Bestellung dem AG bzw. seinem Beauftragten rechtzeitig in Form von Mustern/ Handmustern zur Genehmigung vorzulegen. Bei Anerkennung erfolgt eine schriftliche Freigabe durch den AG. 3.5 Alle Leistungen werden zu den Angebotspreisen abgerechnet, unabhängig der Reihenfolge und dem Zeitpunkt ihrer Ausführung im Rahmen der Gesamtbauzeit. Es können auch kleinere Teilleistungen zu den EP´s verlangt werden. Wiederholtes An- und Abrücken und Einrichten der Baustelle wird nicht gesondert vergütet. 3.6 Jahreszeitliche Behinderungen berechtigen nicht zur Forderung von Mehrkosten. 3.7 Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich (spätestens zur nächstfolgenden Baubesprechung) der Bauleitung des AG zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen neben dem Personal-, Nachunternehmer- und Geräteeinsatz auch die Arbeitsleistungen und besondere Vorkommnisse wie Begehungen dokumentieren. 4. Dokumentation 4.1 Der AN hat die Dokumentationsunterlagen vollständig nach Vorgabe des Auftraggebers der Bauleitung wie folgt zu übergeben: - 2-fach in Papierform, in Ordnern mit Inhaltsverzeichnis und Trennblättern, - vom AN erstellte Planunterlagen und Berechnungen sind auf Datenträger im pdf-Format und zusätzlich im dxf-Format einschließlich Planliste und Inhaltsverzeichnis 2-fach zu übergeben, - allen Planunterlagen sind Angaben zum Bauvorhaben, zum Ersteller, zum Gewerk, zum Index, zum Ort mit Zuordnung von Achsbezeichnungen etc. zu versehen, - alle Berechnungen sind in prüffähiger Form mit den v.g. Angaben zu versehen, 4.2 Die Abstimmung der Planung und der Berechnungen mit den Prüfstellen erfolgt eigenverantwortlich durch den AN. Allen Planunterlagen haben dem IST-Zustand zu entsprechen, Änderungen und Ergänzungen sind einzuarbeiten. 4.3 Spätestens 2 Wochen vor Endabnahme seiner Leistungen bzw. (wenn zutreffend) vor Einbau, sind vom AN vorzulegen (sofern zutreffend): - Nachweise zur Bauart, Bauartzulassungen, - allg. bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate, - Bauprodukt-, Sicherheitsdatenblätter, - Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise, - Hersteller-, Fabrikatsverzeichnisse, Ersatzteillisten, - Wartungsangebote 4.4 Spätestens zum Termin der VOB-Endabnahme seiner Leistungen sind vom AN vorzulegen (sofern zutreffend): - freigegebene Werk- und Montagepläne, - Fachbauleiter-, Konformitäts- und Fachunternehmererklärung, - Erklärung zur Einhaltung der Verwendungsverbote von Baustoffen, - Sachverständigenprüfberichte, - Einweisungsprotokolle. 5. Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde, d = Tag, Wo = Woche, Mt = Monat, a = Jahr, cm = Zentimeter, cm2 = Quadratzentimeter, m = Meter, m2 = Quadratmeter, m3 = Kubikmeter, l = Liter, St = Stück, kg Kilogramm, t = Tonne, mh = Meter x Stunde, md = Meter x Tag, mWo = Meter x Woche, mMt = Meter x Monat, ma = Meter x Jahr, m2d = Quadratmeter x Tag, m2Wo = Quadratmeter x Woche, m2Mt = Quadratmeter x Monat, m3d = Kubikmeter x Tag, m3Wo = Kubikmeter x Woche, m3Mt = Kubikmeter x Monat, Sth = Stück x Stunde, Std = Stück x Tag, StWo = Stück x Woche, StMt = Stück x Monat, td = Tonne x Tag, tWo = Tonne x Woche, tMt = Tonne x Monat.
Bauvorhaben: NW3 - Wohnen am Neudorfer Weg
1 TROCKENBAUARBEITEN
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TROCKENBAUARBEITEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Trockenbauarbeiten 1. Grundlagen Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind. 2. Angaben zur Ausführung 2.1 Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. 2.2 Platten sind nicht stehend zu lagern; das gilt besonders bei Zwischenlagerung zur Anpassung an Raumfeuchte und -temperatur. 2.3 Elastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen. 2.4 An äußeren Verkleidungen dürfen keine sichtbaren Dübelmontagen vorgenommen werden. 2.5 Alle Kanten und Ecken sind mit Eckschutzschienen zu versehen. 2.6 Als Unterkonstruktion sind, wenn nicht anders beschrieben, Metallprofile zu verwenden. 2.7 Anschlüsse und Durchdringungen müssen die geforderte Feuerwiderstandsklasse sowie die geforderte schallschutztechnische Bewertung der Trockenbauwand bzw. -decke erfüllen. 2.8 Deckenanschlüsse der Trockenbauwände sind so auszuführen, dass die Durchbiegung der Deckenplatten aufgenommen werden können. 2.9 Trockenbaukonstruktionen wie Wände, Vorsatzschalen, Wandbekleidungen, Unterdecken und Deckenbekleidungen mit Flächen bis 5 m2 werden in den Hauptpositionen nach m2 abgerechnet und nicht gesondert vergütet. 3. Nebenleistungen Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C: 3.1 Alle für die eigenen Leistungen benötigten Hubmittel und -geräte. 3.2 Alle für die eigene Leistung notwendigen Gerüste sowie prov. Abdeckungen und Absicherungen. 3.3 Alle für die eigenen Leistungen notwendigen Sicherungsmaßnahmen (Seitenschutz, Abdeckungen, Auffangnetze, etc.) entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie den Regelungen und Informationen (BGI) der Berufsgenossenschaften. 3.4 Alle Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, wie Abkleben von Fenstern, Türen, von eloxierten Teilen, Belägen, staubdichte Abdeckung/Schließen von empfindlichen Geräten und Bereichen, sodass eine Verunreinigung ausgeschlossen ist, einschl. das saubere Entfernen der Schutzmaßnahmen. 3.5 Das Herstellen erforderlicher Bewegungsfugen gemäß Herstellerrichtlinien. 3.6 Das Anlegen und Herstellen bzw. Anarbeiten und Anpassen von Aussparungen und Öffnungen für Nischen, Stützen, Pfeilervorlagen, EInbauteile, Rohrdurchführungen, Kabel und Dosen, etc. bis zu einer Größe von 150 cm². 3.7 Das nachträgliche Anarbeiten an Einbauten und Installationen. 3.8 Das Nachimprägnieren geschnittener Kanten imprägnierter Platten. 3.9 Auswechlungen in der Unterkonstruktion bei Aussparungen, Öffnungen, Durchführungen, etc. 3.10 Zuschnitte von Bekleidungen zur Anpassung an Schrägen und gebogene oder nicht rechtwinklige Bauteile. 3.11 Das Anbringen von Beblankungsstreifen an Wänden und Vorsatzschalen im Bodenbereich (zum Estricheinbau) zeitlich versetzt zum Schließen der Wand/ Vorsatzschale. 3.12 Allgemeinbeleuchtung des Arbeitsplatzes für die Leistungen des AN.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
1.1 Wände - EG bis 2.OG
1.1
Wände - EG bis 2.OG
1.2 Vorsatzschalen - EG bis 2.OG
1.2
Vorsatzschalen - EG bis 2.OG
1.3 Wände und Vorsatzschalen - Zulagen und Sonstiges
1.3
Wände und Vorsatzschalen - Zulagen und Sonstiges
1.4 Unterdecken
1.4
Unterdecken
2 STUNDENLOHNARBEITEN
2
STUNDENLOHNARBEITEN
2.1 Arbeitskräfte
2.1
Arbeitskräfte

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