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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung An dem v. g. Standort errichtet unser Bauherr Herr Dörnbach ein
Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten und 2 Büroeinheiten . Das Gebäude besteht aus insgesamt 4 Geschossen (EG, 1.OG, 2. OG u. SG). Das Gebäude wird in Mischbauweise erstellt:
Aufzugschacht + TRH: Stahlbetonfertigteil
EG., 1.OG, 2. OG (36,5 cm Poroton Außenwände, 24 cm Kalksandstein Innenwände), SG Mauerwerk (17,5 cm Kalksandstein)
Nichttragende Wände: Gipskartonwände
Decken: Filigran-Deckenplatten
Die Oberkante Fertigfußboden beträgt im
- Erdgeschoß 280,60 ü. NN (+/- 0,00)
- 1. Obergeschoß 283,81 ü. NN (+ 2,92 zu OKFB EG)
- 2. Obergeschoß 286,87 ü. NN (+ 5,89 zu OKFB EG)
- Staffelgeschoss 289,93 ü. NN (+ 8,86 zu OKFB EG)
In allen Etagen wird ein schwimmender Estrich mit Fußbodenheizung
eingebracht.
Die Fassade wird in den Geschossen EG-2. OG mit einem mineralischen Putz
verkleidet.
Das Staffelgeschoss erhält eine Trespaverkleidung oder glw.
Allgemeine Baubeschreibung
Vorbemerkungen Die Baustelle liegt an gut ausgebauter Straße und ist mit
Baustellenfahrzeugen gut zu erreichen. Strom und Wasser kann an der Baustelle
über Zwischenzähler von der rohbauausführenden Firma entnommen werden. Bei
Entnahme ohne Zwischenzähler werden die Kosten anteilmäßig auf die Abnehmer
umgelegt. Lohn und Materialpreiserhöhungen, sowie evtl. Gerüstgestellung sind in
die E.P. einzukalkulieren. Alle Deckenanschlüsse der in den diversen Positionen
beschriebenen Wände sind gleitend auszuführen. Die angegebenen Brand – und
Schallschutzwerte sind zwingend einzuhalten und zu bescheinigen. Sämtliche zum
Einbau vorgesehenen Materialien sind früh – und rechtzeitig zu bemustern,
notwendigen falls auch mehrmals. Der AG behält sich ausdrücklich vor, alle nicht vor Ausführung bemusterten Bauteile/-stoffe auf Kosten des AN zurückbauen zu lassen, auch ohne Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit. Der AN verpflichtet sich die Eignung sämtlicher Materialien durch Vorlage von Prüfzeugnissen und Zulassungen
nachzuweisen. Die Erstellung von Musterflächen, sofern vom AG gewünscht, ist mit den Einheitspreisen abgegolten und wird nicht gesondert vergütet. Das Herstellen und Schließen von Durchbrüchen in den jeweiligen Wänden ist eine Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Materiallieferungen verstehen sich frei Baustelle.
Bei der Montage sind die Herstellerangaben der zu verwendeten Produkte
einzuhalten. Auf eine Trennung der senkrecht aufeinander laufenden Bauteile bei
der Spachtelung ist zu achten.
Material, Lieferung und abnahmefertige Montage inkl. Gerüststellung sowie
sämtliche Anpassarbeiten sind nach DIN EN 13964, DIN 4102, DIN 4103 sowie den
für den Brandschutz gültigen, einschlägigen europäischen und nationalen Normen,
Vorbemerkungen, Architekturplänen, Angaben der Bauleitung sowie den Hersteller-
Verarbeitungsrichtlinien auszuführen.
Besondere Vertragsbedingungen
1. Der Ausschreibung, Angebotsabgabe, Vergabe, dem Aufmaß und der Abrechnung der Arbeiten werden zugrunde gelegt:
a) diese Vertragsbedingungen und der Text der Leistungsbeschreibung.
b) die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, B und C, jeweils neueste Fassung.
3. Vor Angebotsabgabe hat sich der Unternehmer von dem Zustand der Baustelle durch Ortsbesichtigung, von der Art und dem Umfang der Leistungen durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und über die Möglichkeiten des Transports, die Lagerung von Baustoffen und der Baustelleneinrichtung zu überzeugen. Nachforderungen und Einwendungen jeder Art, die auf ungenügender Information beruhen, bleiben unberücksichtigt.
4. Vor Arbeitsbeginn sind die Arbeiten in allen Einzelheiten mit der Bauleitung durchzusprechen. Irrtümlich oder fehlerhaft ausgeführte Arbeiten, die auf versäumter Rücksprache beruhen, werden nicht vergütet.
5. Unvollständig ausgefüllte Angebote können keinen Anspruch auf Berücksichtigung erheben.
6. Alternativvorschläge des Unternehmers, die auf eine Qualitätsverbesserung bei gleichen Preisen oder eine Verbilligung bei gleicher Qualität hinzielen, sind erwünscht, sind aber außerhalb des Angebots besonderes beschrieben vorzulegen. Die Vorschläge sind durch Zeichnungen (Skizze) und Berechnungen wenn nötig zu erläutern. Die Vollständigkeit und Durchführbarkeit des Nebenangebots sowie die Nichtüberschreitung der Nebenangebotssumme werden garantiert.
7. Die in den einzelnen Positionen des Angebotes abgegebenen Preise sind Festpreise und verstehen sich einschl. Lieferung bzw. Herstellung aller für die voll funktionstüchtige, gebrauchsfertige Arbeit erforderlichen Materialien, Werkzeuge, Gerüste und Geräte, sowie aller erforderlichen Zubehörmaterialien und Baustelleneinrichtung. Außerdem sind in den Preisen alle Fracht- und Transportkosten enthalten, desgl. alle für die Ausführung erforderlichen Lohnkosten. Lohnerhöhungen werden nur nach den behördlich anerkannten Tarifänderungen bezahlt, jedoch frühestens ab 12. Monat nach Angebotsabgabe. Mehr- oder Minderleistungen sind für die abgegebenen Preise ohne Einfluss. Vom Tage einer Lohnerhöhung an sind für die im Angebot aufgeführten Leistungen die jeweils gearbeiteten Stunden täglich nachzuweisen. Nur für die nachgewiesenen Stunden werden die Lohnerhöhungen vergütet.
8. Nebenlieferungen, die im Angebotstext nicht besonders beschrieben sind, aber zur handwerklichen Gebrauchsfähigkeit und zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Leistungen gehören, sind im Angebot enthalten.
9. Für Sonder- und Ergänzungsleistungen sind bis spätestens 48 Std. vor Beginn der Arbeiten Nachtragsangebote einzureichen. Die hierfür abgegebenen Preise sind genau auf gleicher Grundlage wie das Hauptangebot zu kalkulieren. Die Abstimmung mit Konkurrenzangeboten bleibt vorbehalten.
10. Tagelohnarbeiten sind nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung gestattet, die Stunden-nachweise sind innerhalb von 3 Tagen der Bauleitung zur Anerkennung vorzulegen, wobei eine Ausfertigung bei der Bauleitung bleibt. Ein Meister- oder Polierlohn wird nur gezahlt, wenn die Gestellung eines Meisters oder Poliers verlangt wird. Übertarifliche Bezahlung irgendwelcher Arbeitskräfte wird vom Auftraggeber nicht vergütet, ebenso nicht anerkannte Stundennachweise.
11. Der Auftraggeber behält sich vor, die Arbeiten ohne Rücksicht auf das Submissionsergebnis im Ganzen, in Losen, Titeln oder mit Ausnahme bestimmter Leistungen zu vergeben, ohne dass hieraus Nachforderungen hergeleitet werden können. Somit behält sich der Auftraggeber die freie Vergabe des Auftrags vor.
12. Die Lagerung und Wartung aller Materialen, auch die der evtl. bauseitig gelieferten, während der Baudurchführung ist Sache des Auftragnehmers, der auch Sicherung gegen Diebstahl und gegen Beschädigungen zu treffen hat. Erst nach vollzogener Abnahme, die schriftlich durch die Bauleitung anzusetzen und zu bestätigen ist, geht das Diebstahlrisiko auf den Auftraggeber über.
13. Der Auftragnehmer ist für eine einwandfreie Qualität der verwendeten Baustoffe verantwortlich. Der Unternehmer trägt auch die Kosten der Materialprüfungen. Sämtliche für die Güte der Baustoffe und die Ausführung erforderlichen Nachweise wie Zement-proben, Probewürfel, evtl. Probebelastungen, Prüfung von Stahl, Schweißnähten und dergleichen sind auf jeden Fall entsprechend den einzelnen DIN-Normen oder zusätzlich auf Verlangen der Baupolizei ohne besondere Entschädigung zu erbringen. Die entstehenden Kosten für den Transport und die Prüfung der Probewürfel bei einem staatlich anerkannten Institut sind vom Auftragnehmer zu tragen. Bei mangelhaften Prüfergebnissen hat der Auftragnehmer für Wertminderung bzw. Neuausführung aufzukommen.
14. Bedenken oder Einwendungen gegen Anordnungen der Bauleitung bezüglich der Qualität verlangter Leistungen oder der Güte vorgeschriebener Baustoffe sind, falls mündlich keine Übereinstimmung zu erzielen ist, vor Ausführung der Leistung schriftlich vorzubringen.
15. Alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen und Bestimmungen entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften und der Berufsgenossenschaft sind genauestens einzuhalten und zu befolgen. Schadensfälle gehen zu Lasten der auszuführenden Firma, die hierfür allein verantwortlich ist. Der Unternehmer haftet für alle Schäden, die durch die Bauarbeiten oder Einrichtungen oder Fahrzeuge des Unternehmers auf dem Grundstück, auf Nachbargrundstücken oder auf der Straße vor der Baustelle entstehen.
16. Elektrische Energie und Bauwasser werden bauseits beigestellt und über Umlagen abgerechnet.
17. Durch die Kontrollen der Bauleitung wird die Verantwortung des Unternehmers bezüglich der von ihm ausgeführten Arbeiten und Lieferungen nicht berührt. Anordnungen der Bauleitung sind genauestens und sofort zu beachten.
18. Grundsätzlich müssen solche Nachforderungen als unverlangte Mehrleistungen unberücksichtigt bleiben, die erst nach Ausführung der Arbeiten oder bei Vorlage der Schlussrechnung gestellt werden. Alle Mehrleistungen, die der Unternehmer aus technischen oder zweckmäßigen Gründen für erforderlich hält, sind vor Beginn der Arbeiten mit der Bauleitung zu besprechen und von ihr ausdrücklich anzuordnen.
19. Die Entsorgung von Baumüll /-schutt ist Sache des Unternehmers und wird vom Bauherrn nicht gesondert vergütet.
20. Beim Aufstellen eines Bauschilds durch den Bauherrn, auf dem der Auftragnehmer erwähnt wird, hat sich der AN entsprechend der Vertragssumme mit zu beteiligen.
21. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmern sind untersagt. Der Auftragnehmer versichert, dass er seine Angebotspreise im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften frei, selbständig und selbstverantwortlich gebildet hat. Die Angaben und Preise, Preisbestandteile und Konditionen entsprechen den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit. Der AN kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach und ist bereit, vor der Zuschlagserteilung auf Anforderung gültige Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
22. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Sinne der Handwerksordnung, die von ihm geforderte handwerkliche Tätigkeit auszuüben.
23. Maßgebend für die Lieferung, Herstellung und Ausführung der Bauleistungen sind die DIN-Vorschriften sowie die einschlägigen Regeln der Fachverbände, soweit in den Verdingungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist.
24. Die Preise für evtl. anfallende Nachtragspositionen sind durch eine Preisverhandlung zwischen AN und AG neu zu bilden. Diese müssen auf der Grundlage des Hauptangebots basieren. Die Kalkulation der neu gebildeten Einheitspreise ist vorzulegen.
25. Der AN verpflichtet sich für einen zügigen und reibungslosen Ablauf der Baumaßnahme Sorge zu tragen. Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes und dürfen nicht von diesem getrennt werden. Andernfalls ist das Angebot ungültig.
26. Zum Abschluss der Maßnahme wird ein „Blower-Door Test“ zum Nachweis des KFW 55 Standards durchgeführt.
Falls im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgeschrieben, sind nachfolgend aufgeführte Leistungen Nebenleistungen und in die Einheitspreise einzukalkulieren:
- Die Kosten der erforderlichen Stellung von Arbeitsgerüsten zur Erbringung der zu vor beschriebenen Leistungen, sowie evtl. erforderliche Schutz- und Arbeitsgerüste, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Diese sind bis zur Fertigstellung der Leistung vorzuhalten und nach der Beendigung der Arbeiten abzubauen.
- Das Fassadenarbeits- und Schutzgerüst wird umlaufend durch den AG gestellt.
- Die Kosten der erforderlichen Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren oder wird in gesonderter Position beschrieben
- Messungen für das Ausführen und Abrechnen der geforderten Leistungen einschließlich Vorhalten und Sichern des dazu erforderlichen Geräts usw. und Stellen des erforderlichen Personals für diese Arbeiten.
- Das ständige Reinigen der Baustelle, die Beseitigung des Bauschutts, die Entsorgung sämtlicher durch die Arbeiten entstehenden Abfallstoffe, und die Beseitigung des überschüssigen Materials sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Werden diese Arbeiten nicht durchgeführt und auch die Anordnungen der Bauleitung diesbezüglich nicht beachtet, wird ein Reinigungsunternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt, die dadurch entstehenden Kosten werden dem jeweiligen Gewerk, bzw. falls nicht zuzuordnen von allen am Bau beteiligten Unternehmen anteilig bei der Schlussrechnung abgezogen.
3. Technische Vertragsbedingungen Trockenbau
Die anzubietenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus der Lieferung und Montage von Gipskartonständerwänden sowie abgehängten Gipskarton- bzw. Mineralfaserdecken.
Mit dem Angebot hat der Bieter technische Produktunterlagen und Referenzen über ähnliche, von ihm durchgeführte Projekte der letzten Zeit vorzulegen.
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen der AN geltenden, einschlägig anerkannten Regeln der Technik einschließlich der für die Leistung des AN zutreffenden allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen gemäß VOB Teil C, sonstige DIN-Normen und technische Vorschriften neusten Fassung insbesondere:
- DIN 1055 Lastannahmen für Bauten
- DIN 1748 Strangpressprofile aus Aluminium und Aluminium - Knetlegierungen
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4103 Nichttragende innere Trennwände
- DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4113 Aluminium im Hochbau
- DIN 17611 Anodisch oxidiertes Halbzeug aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen
- DIN 18100 Wandöffnungen für Türen
- DIN 18111 Stahlumfassungszargen
- DIN 18165 Faserdämmstoffe im Hochbau
- DIN 18168 Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken
- DIN 18169 Deckenplatten aus Gips
- DIN 18180 Gipskartonplatten - Arten, Anforderungen, Prüfung
- DIN 18181 Gipskartonplatten im Hochbau
- DIN 18182 Zubehör für die Verarbeitung von Gipskartonplatten
- DIN 18183 Montagewände aus Gipskarton - Ausführung von
Metallständerwänden
- DIN 18184 Gipskarton - Verbundplatten mit Polystyrol- oder Polyurethan-
Hartschaum als Dämmstoff
- DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
- DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
- DIN 18340 Trockenbauarbeiten
- DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
- DIN 18355 Tischlerarbeiten
- DIN 18360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
- DIN 68762 Spanplatten für Sonderzwecke im Bauwesen
- DIN EN 485-1 Aluminium und Aluminiumlegierungen
- DIN EN 520 Gipsplatten
- DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude bis DIN EN 13171
- DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem
Brandverhalten
- DIN EN 13964 Unterdecken
- Merkblatt 2 des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. Verspachtelung von
Gipsplatten, Oberflächengüten
- Merkblatt 3 des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. Fugen und Anschlüsse
- sämtliche Normen zur Bestimmung und Prüfung der geforderten Qualität
- Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller von Bau- und Bauhilfsstoffen.
- die einschlägigen Grund- und Fachregeln im Putzer- und Stukkateurhandwerk
- Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten, Grundsätze der Prävention sowie die
Merkblätter der Berufsgenossenschaft
Stoffe, Bauteile
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen.
Ausführung
a) Allgemeines
Die Lieferung und Montage aller für die Leistung notwendigen Maschinen, Geräte und der erforderlichen Arbeitsgerüste einschl. Vorhaltung sowie Transport von und zur Montagestelle sind einzukalkulieren.
Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN 18 201, 18202 und 18 203 ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen.
Für die Ausführung aller Leistungen werden erhöhte Genauigkeitsanforderungen an die Einhaltung horizontaler und vertikaler Strecken und Fluchten gestellt. Es gilt DIN 18202 Genauigkeitsgruppe C.
Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln. Das gilt insbesondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur gelagert werden.
In Nass- bzw. Feuchträumen sind hydrophobierte Gipskartonplatten zu verwenden.
Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind ohne besondere Berechnung nach zu imprägnieren.
Platten sind nicht stehend zu lagern; das gilt besonders bei Zwischenlagerung zur Anpassung an Raumfeuchte und -temperatur.
Bei allen mehrlagigen Beplankungen sind auch die Fugen der unteren Lagen zu verspachteln. Querschnittsschwächungen von Brandschutzkonstruktionen in Durchgangs- oder Fugenbereichen sowie bei Einbauten sind so auszugleichen, dass die geforderte Feuerwiderstandsklasse erhalten bleibt. Für Einbauten der Luft- und Beleuchtungstechnik gilt das ebenfalls; ein Nachweis des Herstellers der Einbauteile kann verlangt werden.
Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich.
Dehnungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in den Konstruktionen vorzusehen. Geforderte Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden.
Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn keine größeren Längenänderungen infolge Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt besonders bei Durchführung der Arbeiten im Winter. Ist Gussasphalt im Raum vorgesehen, dürfen die Spachtelarbeiten erst im Anschluss daran erfolgen.
Nach Aufforderung durch den Architekten hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu bemustern.
Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Montage mit der Bauleitung abzusprechen. Prospekte und Zeichnungen des Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen.
Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung herzustellen, soweit nicht markenspezifisch eine andere Ausführung vorgesehen ist.
Für das Verschrauben von Trockenbauplatten untereinander sind grobgewindige Schrauben zu verwenden; die Schraubenlänge muss mindestens der doppelten Plattendicken entsprechen.
Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden.
Bei Dämmungen sind auch die Hohlräume mit Mineralwolle satt auszustopfen. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen, dabei ist Kehren untersagt. Das Trennen darf nur auf harter Unterlage mittels Messer erfolgen. Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe nach Möglichkeit zu befeuchten.
An Kanten und Außenecken sind Kantenschutzprofilen einzurechnen, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht speziell erwähnt werden. Diese werden nicht gesondert vergütet.
Öffnungen/Aussparungen und Durchbrüche sind ebenfalls einzukalkulieren, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht speziell erwähnt werden. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion nicht erreicht wird.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht angetackert werden; sie sind zu kleben.
Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
25 kg, einschl. der Beschläge, können die Türzargen an normalen CW-Ständerprofilen befestigt werden. Hierbei sind die CW-Ständer- mit den UW-Bodenanschlussprofilen durch Blindnieten zu verbinden. Die UW
Wände:
Ständerwände mit Beplankung aus Gipskarton- oder Gipsfaserplatten sind oberflächenfertig auszuführen. Plattenstöße, Schraubenköpfe und geschlossene Anschlussfugen sind so herzustellen, dass sie nach der malermäßigen Endbehandlung auf Dauer nicht mehr sichtbar sind.
Elastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen.
Wenn nicht anders beschrieben, sind bei durchlaufenden Wänden im Abstand von < 15 m Dehnungsfugen anzuordnen.
Die Flächendämmung aus Mineralfaserdämmstoffplatten ist sofern erforderlich - mit geeignetem Kleber an die Stege der Wandständer und an einer Verkleidungsseite punktweise zu befestigen. Auf eine exakte und vollflächige Ausfachung der Wandflächen ist zu achten. Es dürfen keine Schallbrücken entstehen.
Bei mehrlagigen Beplankungen sind die Stöße versetzt anzuordnen, auf eine korrekte Spachtelung ist zu achten. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sind einzuhalten.
Wird ein elastischer Wandanschluss ausgeschrieben, so gilt das in der Regel auch für den Anschluss am Fußboden oder an bereits installierten Sanitärobjekten. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Bei gefordertem elastischen Anschluss wird zwischen Decke bzw. Fußboden und dem Stahlblechprofil ein elastisches Dichtungsband eingelegt. Beplankungen dürfen keinen unmittelbaren Kontakt mit angrenzenden Bauteilen haben.
Reduzieranschlüsse an massive Stützen sowie gleitende Montagewandanschlüsse sind besonders sorgfältig und in Abstimmung auf die vom Planer festgelegten Detailkonstruktionen herzustellen.
In Installationswänden sind die getrennten Ständerprofile durch eine biegesteife Querverlaschung in den Drittelpunkten (bezogen auf die Wandhöhe) zu verbinden.
Das Schließen der Ständerwände, in denen mit Installationen aller Art (auch Elektroinstallation) zu rechnen ist, und das Einbringen der Dämmung, darf erst erfolgen, wenn diese gemäß Projekt eingebracht sind. Im Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu befragen. Der zeitliche Versatz der Leistungen ist im Preis zu berücksichtigen.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen sind ab der Feuerwiderstandsklasse F 60 die Elektrodosen in Gips einzubetten.
Preisinhalte:
Als Nebenleistung gelten u.a.:
- Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper.
- Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
- Einarbeiten von Trennstreifen im Anschluss der Gipskartondecken und Wände an alle anschließenden und durchdringenden Bauteile.
- Das, ggf. auch nachträgliche, Abschleifen von Spachtelgraten.
- Fugenbewehrungsstreifen bei Brandschutzplatten oder Brandschutzbekleidungen.
-Bei Herstellung von Wanddurchbrüchen sind diese in der Wandkonstruktion auszuwechseln
- Bei der Herstellung von Tür- und Fensteröffnungen ist das Sturzprofil 1,5 cm über der angegebenen Tür- Fensteroberkante anzuordnen. Die Beplankung der Wand wird auf das angegebene Maß angesetzt.
Grundlage der Anforderungen, Prüfungen und der Ausführung sind insbesondere
Seitens des AN ist vor Beginn der Arbeiten ein Fachbauleiter zu benennen, dessen Leistungen in den Einheitspreisen enthalten ist.
Sämtliche zur Verarbeitung vorgesehene Materialien sind recht – und frühzeitig vor der Ausführung durch den AN zur Freigabe vorzulegen. Der AG behält sich ausdrücklich vor, nicht vorgelegte und freigegebene Materialien auf Kosten des AN zurückbauen zu lassen, auch ohne Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit.
Alle Deckenanschlüsse der in den diversen Positionen beschriebenen Wände sind gleitend auszuführen. Die angegebenen Brand- und Schallschutzwerte sind zwingend einzuhalten und zu bescheinigen. Sämtliche zum Einbau vorgesehenen Materialien sind früh – und rechtzeitig zu bemustern, notwendigenfalls auch mehrmals. Anschlüsse der Wände und Decken an runde Stützen sind prinzipiell mit Schattenfugen auszuführen, dies ist vom Anbieter preisbildend zu berücksichtigen. Der AG behält sich ausdrücklich vor, alle nicht vor Ausführung bemusterten Bauteile/-stoffe auf Kosten des AN zurückbauen zu lassen, auch ohne Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit. Der AN verpflichtet sich die Eignung sämtlicher Materialien durch Vorlage von Prüfzeugnissen und Zulassungen nachzuweisen. Die Erstellung von Musterflächen, sofern vom AG gewünscht, ist mit den Einheitspreisen abgegolten und wird nicht gesondert vergütet. Das Herstellen und Schließen von Durchbrüchen in den jeweiligen Wänden ist eine Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Materiallieferungen verstehen sich frei Baustelle. Bei der Montage sind die Herstellerangaben der zu verwendeten Produkte einzuhalten.
Material, Lieferung und abnahmefertige Montage inkl. Gerüststellung sowie sämtliche Anpassarbeiten sind nach DIN EN 13964, DIN 4102, DIN 4103 sowie den für den Brandschutz gültigen, einschlägigen europäischen und nationalen Normen, Vorbemerkungen, Architekturplänen, Angaben der Bauleitung sowie den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien auszuführen.
Vorbemerkungen
01 Trockenbau
01
Trockenbau
01.01 Trockenbau Wände
01.01
Trockenbau Wände
01.02 Sonstiges
01.02
Sonstiges