Malerarbeiten
Neubau WGH 34 WE AURELiE
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Angebot einreichen

bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Malerarbeiten
01
Malerarbeiten
Vorbemerkungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 2 BESONDERER TEIL  -  Maler- und Lackierarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten DIN 18366 - Tapezierarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102              - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 2404              - Kennfarben für Heizungsrohrleitungen DIN 6173-1           - Farbabmusterungen; Allgemeine Farbabmusterungsbedingungen DIN EN 927-1       - Lacke und Anstrichstoffe - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für       Holz im Außenbereich - Teil 1: Einteilung und  Auswahl DIN EN 971-1       - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für                                Beschichtungsstoffe - Teil 1:  Allgemeine Begriffe DIN EN ISO 4628 - Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden -                                Bewertung der Menge und Größe von Schäden und der                                Intensität von gleichmäßigen Veränderungen im Aussehen                                (Normenreihe) Zusätzlich zu beachtende technische Regeln: Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz: Merkblatt 2     - Imprägnierungen und Beschichtungen auf Kalksandstein-Sichtmauerwerk Merkblatt 3     - Beschichtungen auf nicht maßhaltigen Außenbauteilen aus Holz Merkblatt 4     - Zinkstaubbeschichtungen Merkblatt 5     - Beschichtungen auf Zink und verzinktem Stahl Merkblatt 6     - Beschichtungen auf Bauteilen aus Aluminium Merkblatt 7     - Prüfrichtlinien für Wandbekleidungen vor der Verarbeitung Merkblatt 8     - Innenbeschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Betonflächen mit geschlossenem Gefüge Merkblatt 9      - Beschichtungen auf Außenputzen Merkblatt 10    - Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Innenputz Merkblatt 11    - Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Porenbeton Merkblatt 12.2 - Oberflächenbehandlung von Gipskartonplatten Merkblatt 13    - Beschichtungen auf Ziegel-Sichtmauerwerk Merkblatt 14    - Beschichtungen von Platten aus Faserzement und  Asbestzement Merkblatt 15    - Brandschutzbeschichtungen auf Holzwerkstoffen nd Stahlbauteilen Merkblatt 16    - Technische Richtlinien für Tapezier- und Klebearbeiten Merkblatt 17    - Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Wänden aus Wandbauplatten aus Gips Merkblatt 18    - Beschichtungen auf maßhaltigen Außenbauteilen aus Holz, insbesondere  Fenstern und           Außentüren Merkblatt 19    - Risse in Außenputzen, Beschichtungen und Armierung Merkblatt 19.1 - Risse in unverputztem und verputztem Mauerwerk, in Gipskartonplatten und ähnlichen                          Stoffen auf Unterkonstruktionen; Ursachen und Bearbeitungsmöglichkeiten Merkblatt 20    - Beurteilung des Untergrundes für Beschichtungs- und Tapezierarbeiten,                           Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden Merkblatt 20.1 - Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten, Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden Merkblatt 22    - Beschichtungen auf Kunststoff im Hochbau Merkblatt 24    - Beschichtungen auf pulverlackierten Bauteilen Merkblatt 25    - Richtlinien zur Beurteilung von Farbübereinstimmungen und Farbabweichungen Güteschutz: RAL-GZ 841 - Anti-Graffiti - Gütesicherung Richtlinien des Verbandes der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF), insbesondere: VFF Al.02  -  Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Aluminium HO.01/A1   - Klassifizierung von Beschichtungen für Holzfenster und -Haustüren VFF HO.03 - Anforderungen an Beschichtungssysteme von Holzfenstern und Haustüren VFF HO.04 - Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beschichtungssystemen VFF HO.05 - Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer fertigbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern                      und -fenstertüren VFF St.01   - Beschichten von Stahlteilen im Metallbau VFF St.02   - Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Stahl Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA e.V.): 2-3-92/D - Bestimmung der Wasserdampfdiffusion von Beschichtungsstoffen entsprechend DIN 55 945 2-5-97/D - Anti-Graffiti-Systeme 2-8-03/D - Bewertung der Wirksamkeit von Anti-Graffiti-Systemen (AGS) Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das zu verarbeitende Material muss der jeweiligen Stoffnorm und ggf. ebenso dem Muster entsprechen. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sollen eingehalten werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. sollen möglichst Produkte desselben Herstellers verwendet werden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktnamen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Beschichtungsstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustele verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Vertrieb von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen-Nummer wegen evtl. Nachbestellungen zu übergeben. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. Für Dispersionsfarben sind folgende wesentliche Eigenschaften gefordert: - ohne organische Lösungsmittel - ohne giftige Topfkonservierungsmittel - ohne giftige Fungizide und Algizide - keine Schadstoffemission an die Umwelt - keine freiwerdenden KH-Monomeranteile - keine negative Geruchsbildung - Wasserdampfdurchlässigkeit - äquivalente Luftschichtdicke sd </= 0,02m Bei brandschutztechnischen Forderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. 2.3 Angaben zur Ausführung 2.3.1 Allgemeines Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der Auftragnehmer nach Auftragserteilung mit dem Auftraggeber rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu halten. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen. Ergänzend zu Nr. 3.1.1 DIN 18363 hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden, wenn der Untergrund mit dem ausgeschriebenen Reinigungsverfahren nicht für das gewählte Beschichtungssystem vorbereitet werden kann. Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Sieht der Auftraggeber in seinem Leistungsverzeichnis eine für den Untergrund ungeeignete Beschichtung vor, hat der Auftragnehmer Bedenken geltend zu machen. Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Effektwirkung der Beschichtung (matt, halbmatt, seidenglänzend usw.) ist unbedingt einzuhalten. Das eingebaute Material muss dem vorgelegten Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherrn sollte eingeholt werden. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Beschichtungsstoffe durch Abkleben zu schützen. Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern u. dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden. Abdeckungen von Schaltern, Steckdosen u. dgl. sind vor den Arbeiten soweit möglich abzunehmen, rückseitig zu kennzeichnen, sicher zu lagern und nach Beendigung der Arbeiten wieder einzubauen. Können einzelne Bauteile nicht vom Auftragnehmer ausgebaut werden, ist die Bauleitung zu informieren, damit diese ggf. den Ausbau und späteren Einbau durch den entsprechenden Fachunternehmer ausführen lässt oder alternativ der Abklebung statt eines Ausbaus zustimmt. Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich entsprechend DIN 2403 - Kennzeichnung von Rohrleitungen  nach dem Durchflussstoff - und DIN 2404 - Kennfarben für Heizungsrohrleitungen - zu kennzeichnen. Ungeachtet dessen sind die Kennzeichnungen von Leitungen sowie Markierungshinweise vor Ausführung mit dem Architekten abzusprechen. Restmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, zu entsorgen. Gleiches gilt für Verpackung, Behälter, Abdeckmaterial u. dgl. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Lagerfähiges Restmaterial ist dem Auftraggeber für spätere Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden. Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall im Sinne der "TA Sonderabfall" und sind entsprechend zu entsorgen. Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen zuvor beschichtet werden. Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten nach Aufforderung durch die Bauleitung vorrangig auszuführen. Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. a., erhalten die Schlussbeschichtung grundsätzlich erst nach dem Einbau. 2.3.2 Untergründe und Vorbehandlung Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18363, sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen: - nicht einwandfrei schließende Fenster und Türen, sofern sie beschichtet sind - Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei   Betonflächen - alkalische Reaktion des Untergrundes - harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz - ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei Stahlbauteilen - nicht beschichtbarer Untergrund Falls in der Ausschreibung keine besonderen Angaben zur  Mörtelqualität des Untergrundes gemacht werden, ist davon auszugehen, dass der Untergrund für die vorgesehene Beschichtung geeignet ist. Oberflächenbeschaffenheit von Decken und Wänden: Unter dem Begriff "glatt" sind folgende Flächen einzuordnen: geglättete und geriebene Putzflächen, glatt gespachtelte Putzflächen, d.h. Flächen, bei denen höchstens an vereinzelten Stellen geringfügige Unebenheiten auftreten, glatte Sichtbetonflächen und Zementplatten, mit Raufaserpapier tapezierte Flächen u.ä. Untergründe. Unter dem Begriff "rau" sind einzuordnen: Kalk- und Zementputzflächen mit grobem Sandkorn, ungeputztes, jedoch bündig verfugtes Ziegel- und Kalksandsteinmauerwerk, schalungsraue Sichtbetonflächen mit geringen Schalungsgraten, strukturierte Anstriche, sandgefüllte Kunststoff-Dispersionsputze u.ä. Untergründe. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht nachteilig beeinflussen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Absperrmittel dürfen die Wasserdampfdurchlässigkeit der nachfolgend vorgesehenen Beschichtungen nicht wesentlich verändern. In Feuchträumen ist das Ausbessern kleiner Putzschäden nur mit gipsfreiem Mörtel bzw. Spachtelmassen vorzunehmen. Noch alkalisch reagierende Nachputzstellen sind mit Fluat zu neutralisieren. Die Verwendung von Abbeizmitteln beinhaltet auch das gründliche Nachwaschen mit Wasser (bei alkalischen Mitteln) bzw. entsprechenden Lösungsmitteln (bei Fluiden). Holzteile müssen nach alkalischem Abbeizen vor der Weiterbehandlung trocken sein. Alle Abbeizmittel müssen frei von FCKW sein. Bei Beschichtung von Beton ist auf das sichere Entfernen von Schalungstrennmittel-Rückständen zu achten. Im Zweifel ist der Auftraggeber über das verwendete Trennmittel (reemulgierbar oder nicht, öl- oder wachshaltig) zu befragen und ggf. eine Benetzungsprobe durch den Auftragnehmer durchzuführen. Bei glattem Sichtbeton sind die Luftporen durch eine alkalische Spachtelmasse zu schließen. Zementleim ist zur Vermeidung von Haarrissen zu entfernen. Zu beschichtende Putzflächen sind vor der Grundierung mit einem Messingbesen abzukehren. Porenbeton ist nur in trockenem Zustand zu beschichten. Die unmittelbare Beschichtung von Porenbeton für normale Anforderungen soll mit Beschichtungsstoffen - innen wie außen - auf der Basis von Acrylharz-Dispersion erfolgen. Sind andere Beschichtungen ausgeschrieben, muss ggf. eine Vorbehandlung erfolgen. Die Herstellerrichtlinien sowohl des Lieferanten von Porenbeton als auch die des Beschichtungsstoff-Herstellers sind in diesem Fall zwingend zu beachten. Das gilt entsprechend bei erhöhten Anforderungen an die Gestaltung, relativer Luftfeuchtigkeiten von über 70% über längere Zeit und chemischer Beanspruchung. Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden von ihm selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu überstreichen, sondern farblich entsprechend auszuwählen. Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben. Kunststoffuntergründe sind grundsätzlich anzuschleifen, abzuwaschen und mit einem Haftmittler vorzubehandeln. Durch Aufladung angezogener Staub ist mit entsprechenden Mitteln im Rahmen der Reinigung zu entfernen. Weiße maßhaltige Kunststoffbauteile im Außenbereich (Türen, Fenster) sollen nicht dunkel beschichtet werden. Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig zu entfernen. Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben. Bei der Vorbehandlung von Gipskartonplatten sind Papieroberflächen und Spachtelflächen zu behandeln. Eisenteile in Fenstern, Türen u. dgl. sind bei Lasuren oder Kunststoff-Dispersions-Beschichtungen entsprechend vorzustreichen. Das gilt auch für nicht-korrosionsgeschützte Verbindungsmittel wie Nägel, Schrauben u. dgl. Bei Stahlblech, Walzprofilen u. ä. umfasst das Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut sowie von Öl,  Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber angewendet werden. 2.3.4 Brandschutzbeschichtungen Die verwendeten Stoffe bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung oder eines (befristeten) Prüfbescheides der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfanstalt. Imprägnierungen und sonstige Beschichtungen von Holz müssen vor der Beschichtung durchgeführt werden und auf die Brandschutzbeschichtung abgestimmt sein. Dämmschichtbildende Beschichtungsstoffe für Holz dürfen  nur angewendet werden, wenn an der Verarbeitungsstätte eine gültige Zulassung (Prüfbescheid) als Kopie vorliegt. Dabei ist zu beachten: - Die Dicke des Holzes bzw. Holzwerkstoffes muss mehr  als 12 mm betragen. - Die Mindestauftragsmenge gemäß Zulassung ist einzuhalten. - Die Hölzer sind grundsätzlich allseitig zu beschichten,   wenn das Holz nicht vollflächig auf massiven, mineralischen   Untergründen befestigt ist. Der zu beschichtende Untergrund muss tragfähig, frei von Staub, Öl, Fett und anderen Verunreinigungen sein. Stark saugende Flächen sind mit einem Grundbeschichtungsstoff nach Angaben des Herstellers des Brandschutzmittels zu behandeln. Glatte Oberflächen sind durch Anschleifen aufzurauen. Alte Beschichtungen sind im allgemeinen zu entfernen. Die Anzahl der aufzutragenden Beschichtungen ist aus den Merkblättern der Hersteller zu ersehen. Beschichtungen mit wasserverdünnbaren dämmschichtbildenden Kunstharzbeschichtungsstoffen dürfen bei Temperaturen der Luft und des Untergrundes unter 5 °C nicht mehr durchgeführt werden,  die relative Luftfeuchtigkeit darf 70 % nicht übersteigen. Bei der Beschichtung von Stahlprofilen ist in der Ausschreibung das Verhältnis von Umfang zur Querschnittsfläche (U/A-Verhältnis) angegeben. Es ist Sache des Auftragnehmers, die dafür erforderliche Schichtdicke gemäß Herstellervorschrift oder Zulassung zu ermitteln. Die dämmschichtbildenden Brandschutzbeschichtungen sind für Stahlbauteile (Träger, Stützen und Fachwerkstäbe), die feuerhemmend F 30 oder F 60 nach DIN 4102 Teil 2 beschichtet werden sollen, von Bedeutung. Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen ist von dem Hersteller durch regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung nach DIN 18200 nachzuweisen, ebenso ob das Beschichtungssystem für offene und auch für geschlossene Stahlprofile geprüft ist und bis zu welchen U/A-Werten die Produkte mit welchen Schichtdicken eingesetzt werden dürfen. Das Beschichtungssystem muss für den jeweiligen Einsatzort (innen und/oder außen) zugelassen sein. Systeme, die im Inneren Feuchtigkeitseinwirkungen oder chemisch stark wirkenden  Medien ausgesetzt sind, müssen für innen und außen zugelassen sein. Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein und darf bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so ist die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu beachten: 1. Die Grundbeschichtung muss den Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten die für den Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen. 2. Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht überschreiten (einschließlich evtl. vorhandener Verzinkung). 3. Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach DIN EN ISO 2409 ist durchzuführen. 4. Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene     Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt sein, dass der Brandschutz auch unter höchsten Temperaturbelastungen     funktionsfähig bleibt. Vom Auftragnehmer ist als Nebenleistung an der beschichteten Konstruktion ein (ggf. mehrfach ein) Schild an auffälliger Stelle anzubringen, welches aufweist: - Zulassungsnummer und Aussteller - Ausführungsdatum - Name und Anschrift der Firma des Auftragnehmers - Anzahl der Schichten - Gesamtdicke der Trockenschicht - Art der Schlussbeschichtung - Datum der nächsten Prüfung - Warnhinweis vor Aufbringen artfremder Beschichtungen 2.4 Preisinhalte Zusätzlich zu Nr. 4.1  DIN 18363 gelten als Nebenleistung: - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Bei Brandschutzbeschichtungen das Messen der Stahltemperatur (> 5 °C) und der relativen Luftfeuchtigkeit   (< 80 %). Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Als Besondere Leistungen gelten in Erweiterung von Nr. 4.2 DIN 18363: - Das Beiarbeiten schadhafter Holzteile mit spezieller Füllmasse (soweit technisch noch möglich). - Das Abrunden von scharfen und gefasten Kanten bei Fenstern und Türen im Außenbereich. - Das Beischleifen und Beispachteln an Übergängen zur Altbeschichtung. - Das Verkitten von Fugen an Deckleisten, Übergängen von Füllung und Rahmen bei Türen und dgl. - Das Ausbessern von Kittfasen. - Der Voranstrich hinter Heizkörpern in Kleinflächen bis zur Größe der Heizkörper. - Sonderbehandlung der Witterungsseite von Fassaden. - Sonderbehandlung von Beschlägen und Befestigungen sowie Formstücken. - Markierungen und Beschriftungen. - Beschichtungen für besondere Beanspruchungen. - Fugenabdichtungen. - Besondere Maßnahmen bei Beschichtungen im Außenbereich, wenn die Temperaturen unter 5° und über 30°C   liegen. 2.5 Abrechnungshinweise Flächen mit besonderer Profilierung sind gesondert zu erfassen. Nr. 5.1.4 DIN 18363 ist so zu verstehen, dass sich das "zusammenhängend" auf den Zusammenhang unterschiedlicher Bauteile bezieht  (z.B. Fensteröffnung über einer Nische), nicht für den Zusammenhang von Öffnungen untereinander. So ist z.B. eine gemeinsame Öffnung von Tür und Fenster bei Balkonen oder ein Eckfenster als eine Öffnung zu betrachten. Brüstungen in ausgefachten Skelettbauten gelten nicht als Nische, sondern als Wandteil. Die Beschichtung von Zäunen, Geländern, Gittern u.ä. umfasst auch ohne besondere Erwähnung auch die Beschichtung von Befestigungen, Stützen, Handläufen u. dgl.. 2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch  sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische  Vertragsbedingungen 1.Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes von der Lage und Beschaffenheit der Baustelle zu unterrichten. 2.  Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne weitere Erwähnung zur vertraglichen Leistung. 3.  In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten die sich aus der Einhaltung der UVV sowie einschlägiger DIN-Normen ergeben einzurechnen. 4.  In die Preise sind einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse und Mehraufwendungen - Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung der eigenen Arbeiten - Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches 5.  Kosten für die komplette erforderliche Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. 6.  Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn einen Überblick über die Lage von Leitungen für Strom,    Wasser, Abwasser, Gas, Telefon usw. zu verschaffen. 7.  Auf- und Abbau, An- sowie Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören zum Leistungsumfang. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. 8.  Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. 9.  In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. 10. Maßgebend für die Ausführung sind die Bestimmungen der VOB in allen Teilen. 11. Dauerelastische Verfugung an allen Übergängen zwischen Decke/Wand und Wand/Wand mit Dichtstoff auf Acrylbasis (überstreichbar), im Standardfarbton oder transparent nach Wahl AG sind zu berücksichtigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01.01 Spachtelarbeiten
01.01
Spachtelarbeiten
01.02 Decken
01.02
Decken
01.03 Wände
01.03
Wände
01.04 Sonstiges
01.04
Sonstiges