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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung
Baubeschreibung
s. Baubeschreibung in Anlage
Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen
s. Vertragsbedingungen in Anlage (Formblätter zur Vergabe)
mit Angaben bspw. zu:
Vertragsfristen (Baubeginn, Zwischenfristen, Fertigstellung)
Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und für Mängelansprüche
Umlagen, Einbehalten und sonstigen Abzügen von Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung
Vertragsstrafe
Zuhlungsmodalitäten
Bürgschaften
Allgemeine kalkulatorische Vorbemerkunge
Zulagen
Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die
Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung
(meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu
einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen
und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Na
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Technische Spezifikationen,
Nachweise)
Der AN darf nur Bauprodukte und Bauarten verwenden, die den
baurechtlich definierten Anforderungen der Landesbauordnung und deren
Verwaltungsvorschriften für technische Baubestimmungen entsprechen. Auf
Verlangen hat der AN dem AG die Erfüllung dieser Verpflichtung
nachzuweisen. Verarbeitungsvorschriften und -hinweise der Hersteller
werden Vertragsbestandteil und sind bei der Ausführung zu beachten
Eignungs-, Güte- und Verarbeitungsnachweise von Baustoffen etc. sind
vor Ausführungsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Dies gilt insbesondere
für CE-Kennzeichnungen und die dazugehörigen Leistungserklärungen.
Der Ausführung aller Leistungen sind anwendbare Technische
Spezifikationen, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen, zugrunde zu legen. Zu den Technischen Spezifikationen
gehören sämtliche Normen, Merkblätter, Richtlinien, Vorschriften und
sonstige technische Regeln. Bestehen im Vertrag aufgeführte Technische
Spezifikationen aus mehreren Teilen, Anhängen etc. und sind diese nicht
explizit genannt, so sind alle anwendbaren Teile, Anhänge etc. und sich
hieraus ergebene Bauteilanforderungen zu beachten.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z.
B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame Technische
Spezifikationen, internationale Normen, etc.) Bezug genommen wird,
werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Sind in der Leistungsbeschreibung oder in den anwendbaren Technischen
Spezifikationen Nachweise zu Materialien, deren Eignung, Güte,
Verarbeitung etc. gefordert, so ergibt sich die Form der Nachweise aus
der Leistungsbeschreibung bzw. aus den Technischen Spezifikationen.
Geht aus den vorgelegten Nachweisen die vorgesehene Anwendung nicht
zweifelsfrei hervor, so ist die Eignung durch schriftliche (im Original
und rechtsverbindlich unterzeichnete) Bestätigung des
Produktherstellers zu belegen. Dies gilt nur, soweit nicht Technische
Spezifikationen oder die anerkannten Regeln der Technik gegen eine
Verwendung sprechen.
Nachweise, Berichte, Gutachten etc. sind grundsätzlich durch
qualifizierte Sachverständige der jeweiligen Fachrichtung zu erstellen.
Nachweise und Berechnungen sind grundsätzlich in prüffähiger Form
aufzustellen. Wenn sie einer Überprüfung und Freigabe durch den
Prüfingenieur bedürfen, sind Form und Umfang mit ihm vorab abzustimmen.
Die Gebühren des Prüfingenieurs trägt der AG.
Die Anforderungen der Tragfähigkeit ergeben sich aus der statischen
Berechnung. Der AN ist verpflichtet, die Abnahmen der statisch
relevanten Konstruktionen mit dem Prüfingenieur zu koordinieren. Die
Prüfberichte sind auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen
und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Au
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung)
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene
Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und
Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
Sofern nicht nach Text oder Zeichnung zweifelsfrei beschrieben, sind
sämtliche Detailpunkte vor der Ausführung mit der Bauüberwachung
abzustimmen.
Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, so
muss er seine Bedenken fachlich begründen und hat auch auf ggf.
nachteilige Folgen aufmerksam zu machen.
Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu nehmen und zu prüfen. Die in den
Zeichnungen eingetragenen Maße sind vom AN auf Richtigkeit zu prüfen.
Eventuelle Unstimmigkeiten sind dem AG vor Beginn der Arbeiten
mitzuteilen.
Es gelten grundsätzlich die erhöhten Anforderungen an die Toleranzen
nach DIN 18202. Abweichende Anforderungen (positiv bzw. negativ) an die
Toleranzen werden in den jeweiligen Positionen (z.B.
Oberflächenqualität Q1) bzw. den Hinweisen zu den Teilleistungen (z.B.
Betonarbeiten) gesondert beschrieben.
Sämtliche Leistungen sind während der Ausführung in geeigneter Weise
vor anfallendem Tagwasser zu schützen, z. B. sind entsprechend dem
Baufortschritt Mauerkronen abzudecken und Deckenöffnungen der jeweils
obersten Geschossdecke mit Holztafeln zu überdecken und abzudichten.
Angefallenes Wasser ist unverzüglich aus dem Gebäude zu entfernen, bei
Starkregenereignissen ggf. auch an Wochenenden oder Feiertagen.
Sämtliche Leistungen sind bis zur Gesamtabnahme (VOB) zu schützen und
zur Abnahme vom AN gereinigt zu übergeben. Die Schutzmaßnahmen sind zu
unterhalten, dennoch entstandene Schäden sind zulasten des AN
unaufgefordert zu beseitigen. Es ist alleinige Sache des AN sich am
Schadensverursacher, soweit er bekannt ist, schadlos zu halten.
Entsorgung des anfallenden Schutts und Abbruchmaterials ist
grundsätzlich Leistungsbestandteil, sofern nicht eine Zwischenlagerung
zum Wiedereinbau beschrieben ist. Dies gilt gleichfalls für den Rückbau
der Schutzmaßnahmen.
Planungsunterlagen zur Bauausführung, insbesondere Zeichnungen,
Genehmigungen, Gutachten etc. werden dem AN ausschließlich im
Datenformat (PDF) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt digital (als
Downloadlink oder Zugang zum Planserver des AG per E-Mail) und
trägerlos (d.h. ohne Datenträger, bspw. als CD/DVD oder USB-Stick). Die
erforderlichen Aufwendungen für den Empfang der Planungsunterlagen
(bspw. Einarbeitung in die Benutzeroberfläche des Planservers) sind im
Angebot zu berücksichtigen. Die zur Leistungserbringung benötigten
Ausdrucke sind vom AN eigenständig und auf eigene Rechnung zu erstellen.
Zur Koordinierung des Bauvorhabens führt der AG wöchentlich eine
Bausitzung durch, an der der AN teilnehmen muss, sofern er in der
jeweiligen Woche bzw. in der darauffolgenden Woche auf der Baustelle
tätig wird (maßgeblich ist die Terminplanung des AG). Die Bausitzung
dient der allgemeinen Koordinierung des Bauablaufes sowie den
Abstimmungen zur Sicherheit und Ordnung. Vor der erstmaligen Aufnahme
der Arbeiten auf der Baustelle (siehe Terminplanung) hat der AN
unaufgefordert an der Bausitzung teilzunehmen, die mindesten 12
Werktage vor der Leistungsaufnahme stattfindet. In diesem Zusammenhang
hat der AN auch spätestens die Vorleistungen zu prüfen und den
entsprechenden Firmen seine Beanstandungen darzulegen, so dass diese
Firmen eine entsprechende Nachbesserung bis zur Leistungsaufnahme
realisieren können.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen
und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fo
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung)
Die Aufstellung von eigenen Bauschildern und die Aufhängung von
Werbungsplanen ist grundsätzlich untersagt.
Der verantwortliche Bauleiter des AN ist bei Auftragserteilung
namentlich zu benennen; dieser darf nur mit Zustimmung des AG
gewechselt werden.
Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) ist / wird
beauftragt. Den Hinweisen und Aufforderungen des SiGeKo ist
entsprechend Folge zu leisten. Dem SiGeKo sind durch die Unternehmen
Informationen (auch über Ihre nachunternehmen) über die zuständigen
Personen insbesondere für die Arbeitssicherheit und die
Aufsichtspersonen zu benennen. Der AN stellt für seine Mitarbeiter
Ersthelfer. Der AN erstellt eine bauvorhabenbezogene
Gefährdungsbeurteilung.
Der AN hat für die Dauer seiner örtlichen Tätigkeiten ein Bautagebuch
zu führen. Die Bautagesberichte sind wöchentlich zur Bausitzung dem AG
vorzulegen und fortlaufend zu nummerieren. Bei der Beschreibung der
Arbeiten ist die Art der Tätigkeit möglichst präzise zu benennen (bspw.
"Einschalen" / "Bewehren" / "Betonage" anstatt bloß "Betonarbeiten").
Analog ist stets möglichst präzise das Bauteil und der Arbeitsbereich
zu erffassen (bspw. "Bodenplatte Achsen 1-5 / A-H" oder "Wände Achse 5 /
D-G" anstatt bloß "Erdgeschoss") Bautagesberichte sind keine
Stundenlohnnachweise!
Ist eine Einfriedung (Bauzaun) vorgesehen, so sind als Zugang nur die
vorgesehenen Tore zu nutzen. Tore und Türen sind nach Begehen wieder zu
schließen. Wurden Teile des Bauzauns nach Anmeldung bei der
Bauüberwachung wegen Transport abgebaut, so sind sie nach Abschluss der
Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert wieder aufzustellen. Vor
Feierabend sind die Zugänge in Absprache mit den anderen Gewerken zu
verschließen. Bei wiederholter Missachtung wird diese Leistung zu
Lasten der beteiligten Firmen durch einen Sicherheitsdienst
wahrgenommen.
Die Errichtung von Wohnlagern innerhalb der Baustelle ist unzulässig.
Sämtliche Rechnungen und zugehörige Mengenberechnungen sind kumulativ
aufzustellen. Dabei bilden aufsummierte freigegebene Mengen
vorausgehender Abrechnungen positionsweise einen Übertrag und neue
Mengen analog einen Zuwachsbetrag. Entsprechende Aufmaße sind lückenlos
aufsteigend durchzunummerieren. Mengenberechnungen sind stets mittels
zeichnerischer Anlage mit einfach zu erfassender Kennzeichnung /
Markierung zu plausibilisieren. Rechnungen, die diesen Anforderungen
nicht entsprechen, sind rechnerisch nicht prüffähig und werden ohne
inhaltliche (Teil-)Prüfung zurückgewiesen.
Nachtragsangebote werden, sofern erforderlich, vom AN aufgestellt und
formuliert. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren, jede Nachtragsposition muss
eindeutig sein und Mengen und EP enthalten. Bei Nachtragsangeboten ist
zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen.
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (salvatorische Klausel) Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder
werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen
und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Hinweise zu Ausführungsfriste
Ausführungsfristen und Termine
Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen.
Der Auftragnehmer hat einen detaillierten Baufristenplan über seine
vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der
Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann.
Als Grundlage hierfür dienen die vorgenannten verbindlichen Fristen (s.
Abschnitt "Besondere Vertragsbedingungen") und der mit Aufforderung zur
Angebotsabgabe übermittelte Bauablaufplan.
Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder
terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu
berücksichtigen.
Der Baufristenplan ist dem Auftraggeber unaufgefordert innerhalb von 2
Wochen nach Auftragserteilung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Bei Verzögerungen im Bauablauf ist der Auftraggeber umgehend zu
informieren und der Baufristenplan entsprechend unverzüglich zu
überarbeiten.
Der genehmigte Terminplan wird Vetragsbestandteil und die dort konkret
genannten Zwischenfristen und Zwischentermine in Ergänzung der
Vertragsfristen gem. Nr. 1 gleichrangig echte Vertragsfristen &
Vertragstermine.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen
und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bauleiter nach LBO
BAULEITER NACH LANDESBAUORDNUNG
Der AN übernimmt für die Dauer seiner Leistungserbringung die Funktion
des Bauleiters gemäß §56 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-
Holstein (LBO). Der AN hat die Anzeige beim Bauamt mit dem AG
abzustimmen und einzureichen. In der Baubeginnanzeige hat er die dafür
notwendige Unterschrift zu leisten. Alle entstehenden Kosten aus
vorgenannten Leistungen sind auf die Preise der nachfolgenden
Positionen umzulegen.
Bestätigung mit Unterschrift: .........................
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen
und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Baubeschreibung
03 Gerüstarbeiten
03
Gerüstarbeiten
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Hinweise: Gerüstarbeiten allgemein
Die kompletten Gerüstarbeiten für die Erstellung des
Rohbaus sind Sache des AN.
Nachfolgend beschriebene Fassadengerüste werden erst
mit Beginn der Arbeiten an der Decke über dem EG
aufgebaut. Sie können ab diesem Zeitpunkt bei der
Erstellung des Rohbaus mitgenutzt werden.
Die Grundeinsatzzeit erstreckt sich über 4 Wochen.
Nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten (Ausschalen der
obersten Decke / Attika) ist eine schriftliche
Übergabe an den Auftragnehmer für die
Fassadenbekleidung (WDVS) durchzuführen.
Die zusätzlich vergütete Gebrauchsüberlassung beginnt
frühestens 4 Wochen nach Eingang der Gerüstfreigabe
des jeweiligen Abschnitts bei der Bauüberwachung und
endet spätestens mit dem von der Bauüberwachung (mit 1
Woche Vorlauf) angewiesenen Tag für den Abbau.
Der Aufbau der Gerüste ist grundsätzlich im Vorfeld
mit der Bauüberwachung und dem SiGeKo des AG
abzustimmen.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
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Hinweise: Gerüstarbeiten Außenfassade
Die Fassadengerüste sind den Auftragnehmern für die
Fassadenbekleidung (WDVS) bzw. Vorhangfassade (VHF),
die Fenster, die Dachabdichtung, Starkstrom etc.
unentgeltlich zur Mitbenutzung zu überlassen.
Die Höhenlage der Gerüstbeläge, Leitergänge, Treppen
und die Lage der Anker und evtl. Einbauten ist vor
Beginn der Arbeiten zeichnerisch darzustellen und mit
der Bauüberwachung abzustimmen. Alle 25 m sind
Leitergänge einzubauen, diese werden nicht gesondert
vergütet.
Der Bauablauf ist wie folgt vorgesehen:
Die Baugrube wird nach Fertigstellung der Außenwände
im EG auf ca. -1,00 m verfüllt, diese Ebene dient als
Aufstellebene für die Fassadengerüste. Die
Fassadengerüste der Obergeschosse sind zeitlich
gestaffelt entsprechend dem Baufortschritt zusammen
mit dem Rohbau zu errichten. Die Verankerung hat unter
Berücksichtigung der Gesamtaufbaudicke der
Fassadenbekleidung und der Lage der Fallrohre zu
erfolgen. Die jeweilgen Gerüstlagen dürfen nicht auf
Höhe der Rollladenkästen liegen. Der AN ist
verpflichtet sich hierüber vor Beginn der Arbeiten mit
der Bauüberwachung abzustimmen.
Beim Rückbau der Gerüste erfolgt durch den
Auftragnehmer für die Fassadenbekleidung (WDVS) das
Schließen der Ankerlöcher bzw. bei Vorhangfassaden
durch denentsprechenden Auftragnehmer (VHF) das
Komplettieren von Fassadenplatten. Es ist also mit
einem erhöhten Zeitaufwand beim Rückbau zu rechnen.
Die Außenwände erhalten ein WDVS bzw. eine VHF mit
einer Gesamtaufbaudicke von ca. 26 cm, aus diesem
Grunde sind die Gerüste mit ca. 30 cm breiten Konsolen
(mit Rohrverbinder) auszustatten, die später im Zuge
der Dämmarbeiten geschossweise zurückgebaut werden und
gegen 15 cm breite Konsolen (ohne Rohrverbinder!)
getauscht werden. Das Gerüst ist so aufzustellen das
die eigentlichen Gerüstbeläge (ohne Konsolen) einen
Abstand von 55 bis max. 60 cm zum Rohbau der
Obergeschosse aufweisen.
Demontiertes, nicht mehr benötigtes Gerüstmaterial ist
vom AN regelmäßig mindestens alle 2 Wochen von der
Baustelle abzuholen.
Materiallagerungen auf Gerüsten sind, ausgenommen für
den unmittelbaren Einbau, grundsätzlich untersagt.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
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Hinweise: Fassadengerüste /
Grundangaben zur Gebäudegeometrie
Einzurüsten sind Fassadenflächen in allen
Himmelsrichtungen und in allen Geschossen.
Das Gebäude hat:
- 0 Außenecken erdgeschossiger Gebäudeteile,
- 0 Innenecken im Anschluss an erdgeschossige
Gebäudeteile,
- 4 Außenecken über die gesamte Gebäudehöhe,
- 0 Außenecken über erdgeschossigen Gebäudeteilen
(also nur im 1. & 2. OG).
Das Gebäude hat darüber hinaus:
- 0 Dachausstieg mit 4 Außenecken.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
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Hinweise: Technische Bearbeitung
Der AN hat für alle Gerüste eine technische
Bearbeitung durchzuführen.
Alle Gerüste sind im Grundriss und im Schnitt
darzustellen. Die zeichnerischen Darstellungen dienen
auch für die Abstimmung mit den bauseitigen Nutzern
(Gewerken).
Für alle Gerüste sind die erforderlichen
Standsicherheitsnachweise zu erbringen.
Im Zuge des Baufortschrittes sind die Weiterführung
der Gerüstarbeiten (Aufstockung, Umbau oder Demontage)
mit den bauseitigen Nutzern, der Bauüberwachung und
dem SiGeKo abzustimmen und zu koordinieren.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in den Einheitspreis der
allgemeinen Technischen Bearbeitung für die
Rohbauarbeiten (im Titel Baustelleneinrichtung /
Baubegleitende Maßnahmen) einzukalkulieren.
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03.01 Baustelleneinrichtung
03.01
Baustelleneinrichtung
03.02 Fassadengerüste (inkl. Überlassung)
03.02
Fassadengerüste (inkl. Überlassung)
03.03 Innengerüste (inkl. Überlassung)
03.03
Innengerüste (inkl. Überlassung)
03.04 Fangnetze
03.04
Fangnetze
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