02_Gerüstarbeiten
Neubau Vierfeld-Sporthalle Trittau
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung s. Baubeschreibung in Anlage Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen s. Vertragsbedingungen in Anlage (Formblätter zur Vergabe) mit Angaben bspw. zu: Vertragsfristen (Baubeginn, Zwischenfristen, Fertigstellung) Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und für Mängelansprüche Umlagen, Einbehalten und sonstigen Abzügen von Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung Vertragsstrafe Zuhlungsmodalitäten Bürgschaften Allgemeine kalkulatorische Vorbemerkunge Zulagen Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine technische Vorbemerkungen (Na Allgemeine technische Vorbemerkungen (Technische Spezifikationen, Nachweise) Der AN darf nur Bauprodukte und Bauarten verwenden, die den baurechtlich definierten Anforderungen der Landesbauordnung und deren Verwaltungsvorschriften für technische Baubestimmungen entsprechen. Auf Verlangen hat der AN dem AG die Erfüllung dieser Verpflichtung nachzuweisen. Verarbeitungsvorschriften und -hinweise der Hersteller werden Vertragsbestandteil und sind bei der Ausführung zu beachten Eignungs-, Güte- und Verarbeitungsnachweise von Baustoffen etc. sind vor Ausführungsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Dies gilt insbesondere für CE-Kennzeichnungen und die dazugehörigen Leistungserklärungen. Der Ausführung aller Leistungen sind anwendbare Technische Spezifikationen, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zugrunde zu legen. Zu den Technischen Spezifikationen gehören sämtliche Normen, Merkblätter, Richtlinien, Vorschriften und sonstige technische Regeln. Bestehen im Vertrag aufgeführte Technische Spezifikationen aus mehreren Teilen, Anhängen etc. und sind diese nicht explizit genannt, so sind alle anwendbaren Teile, Anhänge etc. und sich hieraus ergebene Bauteilanforderungen zu beachten. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame Technische Spezifikationen, internationale Normen, etc.) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Sind in der Leistungsbeschreibung oder in den anwendbaren Technischen Spezifikationen Nachweise zu Materialien, deren Eignung, Güte, Verarbeitung etc. gefordert, so ergibt sich die Form der Nachweise aus der Leistungsbeschreibung bzw. aus den Technischen Spezifikationen. Geht aus den vorgelegten Nachweisen die vorgesehene Anwendung nicht zweifelsfrei hervor, so ist die Eignung durch schriftliche (im Original und rechtsverbindlich unterzeichnete) Bestätigung des Produktherstellers zu belegen. Dies gilt nur, soweit nicht Technische Spezifikationen oder die anerkannten Regeln der Technik gegen eine Verwendung sprechen. Nachweise, Berichte, Gutachten etc. sind grundsätzlich durch qualifizierte Sachverständige der jeweiligen Fachrichtung zu erstellen. Nachweise und Berechnungen sind grundsätzlich in prüffähiger Form aufzustellen. Wenn sie einer Überprüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur bedürfen, sind Form und Umfang mit ihm vorab abzustimmen. Die Gebühren des Prüfingenieurs trägt der AG. Die Anforderungen der Tragfähigkeit ergeben sich aus der statischen Berechnung. Der AN ist verpflichtet, die Abnahmen der statisch relevanten Konstruktionen mit dem Prüfingenieur zu koordinieren. Die Prüfberichte sind auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine technische Vorbemerkungen (Au Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung) Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. Sofern nicht nach Text oder Zeichnung zweifelsfrei beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Ausführung mit der Bauüberwachung abzustimmen. Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, so muss er seine Bedenken fachlich begründen und hat auch auf ggf. nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu nehmen und zu prüfen. Die in den Zeichnungen eingetragenen Maße sind vom AN auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind dem AG vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Es gelten grundsätzlich die erhöhten Anforderungen an die Toleranzen nach DIN 18202. Abweichende Anforderungen (positiv bzw. negativ) an die Toleranzen werden in den jeweiligen Positionen (z.B. Oberflächenqualität Q1) bzw. den Hinweisen zu den Teilleistungen (z.B. Betonarbeiten) gesondert beschrieben. Sämtliche Leistungen sind während der Ausführung in geeigneter Weise vor anfallendem Tagwasser zu schützen, z. B. sind entsprechend dem Baufortschritt Mauerkronen abzudecken und Deckenöffnungen der jeweils obersten Geschossdecke mit Holztafeln zu überdecken und abzudichten. Angefallenes Wasser ist unverzüglich aus dem Gebäude zu entfernen, bei Starkregenereignissen ggf. auch an Wochenenden oder Feiertagen. Sämtliche Leistungen sind bis zur Gesamtabnahme (VOB) zu schützen und zur Abnahme vom AN gereinigt zu übergeben. Die Schutzmaßnahmen sind zu unterhalten, dennoch entstandene Schäden sind zulasten des AN unaufgefordert zu beseitigen. Es ist alleinige Sache des AN sich am Schadensverursacher, soweit er bekannt ist, schadlos zu halten. Entsorgung des anfallenden Schutts und Abbruchmaterials ist grundsätzlich Leistungsbestandteil, sofern nicht eine Zwischenlagerung zum Wiedereinbau beschrieben ist. Dies gilt gleichfalls für den Rückbau der Schutz­maßnahmen. Planungsunterlagen zur Bauausführung, insbesondere Zeichnungen, Genehmigungen, Gutachten etc. werden dem AN ausschließlich im Datenformat (PDF) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt digital (als Downloadlink oder Zugang zum Planserver des AG per E-Mail) und trägerlos (d.h. ohne Datenträger, bspw. als CD/DVD oder USB-Stick). Die erforderlichen Aufwendungen für den Empfang der Planungsunterlagen (bspw. Einarbeitung in die Benutzeroberfläche des Planservers) sind im Angebot zu berücksichtigen. Die zur Leistungserbringung benötigten Ausdrucke sind vom AN eigenständig und auf eigene Rechnung zu erstellen. Zur Koordinierung des Bauvorhabens führt der AG wöchentlich eine Bausitzung durch, an der der AN teilnehmen muss, sofern er in der jeweiligen Woche bzw. in der darauffolgenden Woche auf der Baustelle tätig wird (maßgeblich ist die Terminplanung des AG). Die Bausitzung dient der allgemeinen Koordinierung des Bauablaufes sowie den Abstimmungen zur Sicherheit und Ordnung. Vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle (siehe Terminplanung) hat der AN unaufgefordert an der Bausitzung teilzunehmen, die mindesten 12 Werktage vor der Leistungsaufnahme stattfindet. In diesem Zusammenhang hat der AN auch spätestens die Vorleistungen zu prüfen und den entsprechenden Firmen seine Beanstandungen darzulegen, so dass diese Firmen eine entsprechende Nachbesserung bis zur Leistungsaufnahme realisieren können. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fo Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung) Die Aufstellung von eigenen Bauschildern und die Aufhängung von Werbungsplanen ist grundsätzlich untersagt. Der verantwortliche Bauleiter des AN ist bei Auftragserteilung namentlich zu benennen; dieser darf nur mit Zustimmung des AG gewechselt werden. Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) ist / wird beauftragt. Den Hinweisen und Aufforderungen des SiGeKo ist entsprechend Folge zu leisten. Dem SiGeKo sind durch die Unternehmen Informationen (auch über Ihre nachunternehmen) über die zuständigen Personen insbesondere für die Arbeitssicherheit und die Aufsichtspersonen zu benennen. Der AN stellt für seine Mitarbeiter Ersthelfer. Der AN erstellt eine bauvorhabenbezogene Gefährdungsbeurteilung. Der AN hat für die Dauer seiner örtlichen Tätigkeiten ein Bautagebuch zu führen. Die Bautagesberichte sind wöchentlich zur Bausitzung dem AG vorzulegen und fortlaufend zu nummerieren. Bei der Beschreibung der Arbeiten ist die Art der Tätigkeit möglichst präzise zu benennen (bspw. "Einschalen" / "Bewehren" / "Betonage" anstatt bloß "Betonarbeiten"). Analog ist stets möglichst präzise das Bauteil und der Arbeitsbereich zu erffassen (bspw. "Bodenplatte Achsen 1-5 / A-H" oder "Wände Achse 5 / D-G" anstatt bloß "Erdgeschoss") Bautagesberichte sind keine Stundenlohnnachweise! Ist eine Einfriedung (Bauzaun) vorgesehen, so sind als Zugang nur die vorgesehenen Tore zu nutzen. Tore und Türen sind nach Begehen wieder zu schließen. Wurden Teile des Bauzauns nach Anmeldung bei der Bauüberwachung wegen Transport abgebaut, so sind sie nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert wieder aufzustellen. Vor Feierabend sind die Zugänge in Absprache mit den anderen Gewerken zu verschließen. Bei wiederholter Missachtung wird diese Leistung zu Lasten der beteiligten Firmen durch einen Sicherheitsdienst wahrgenommen. Die Errichtung von Wohnlagern innerhalb der Baustelle ist unzulässig. Sämtliche Rechnungen und zugehörige Mengenberechnungen sind kumulativ aufzustellen. Dabei bilden aufsummierte freigegebene Mengen vorausgehender Abrechnungen positionsweise einen Übertrag und neue Mengen analog einen Zuwachsbetrag. Entsprechende Aufmaße sind lückenlos aufsteigend durchzunummerieren. Mengenberechnungen sind stets mittels zeichnerischer Anlage mit einfach zu erfassender Kennzeichnung / Markierung zu plausibilisieren. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind rechnerisch nicht prüffähig und werden ohne inhaltliche (Teil-)Prüfung zurückgewiesen. Nachtragsangebote werden, sofern erforderlich, vom AN aufgestellt und formuliert. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren, jede Nachtragsposition muss eindeutig sein und Mengen und EP enthalten. Bei Nachtragsangeboten ist zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (salvatorische Klausel) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine Hinweise zu Ausführungsfriste Ausführungsfristen und Termine Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Der Auftragnehmer hat einen detaillierten Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Als Grundlage hierfür dienen die vorgenannten verbindlichen Fristen (s. Abschnitt "Besondere Vertragsbedingungen") und der mit Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelte Bauablaufplan. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Der Baufristenplan ist dem Auftraggeber unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Bei Verzögerungen im Bauablauf ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und der Baufristenplan entsprechend unverzüglich zu überarbeiten. Der genehmigte Terminplan wird Vetragsbestandteil und die dort konkret genannten Zwischenfristen und Zwischentermine in Ergänzung der Vertragsfristen gem. Nr. 1 gleichrangig echte Vertragsfristen & Vertrags­termine. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bauleiter nach LBO BAULEITER NACH LANDESBAUORDNUNG Der AN übernimmt für die Dauer seiner Leistungserbringung die Funktion des Bauleiters gemäß §56 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO). Der AN hat die Anzeige beim Bauamt mit dem AG abzustimmen und einzureichen. In der Baubeginnanzeige hat er die dafür notwendige Unterschrift zu leisten. Alle entstehenden Kosten aus vorgenannten Leistungen sind auf die Preise der nachfolgenden Positionen umzulegen. Bestätigung mit Unterschrift: ......................... Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Baubeschreibung
03 Gerüstarbeiten
03
Gerüstarbeiten
@@ Hinweise: Gerüstarbeiten allgemein Die kompletten Gerüstarbeiten für die Erstellung des Rohbaus sind Sache des AN. Nachfolgend beschriebene Fassadengerüste werden erst mit Beginn der Arbeiten an der Decke über dem EG aufgebaut. Sie können ab diesem Zeitpunkt bei der Erstellung des Rohbaus mitgenutzt werden. Die Grundeinsatzzeit erstreckt sich über 4 Wochen. Nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten (Ausschalen der obersten Decke / Attika) ist eine schriftliche Übergabe an den Auftragnehmer für die Fassadenbekleidung (WDVS) durchzuführen. Die zusätzlich vergütete Gebrauchsüberlassung beginnt frühestens 4 Wochen nach Eingang der Gerüstfreigabe des jeweiligen Abschnitts bei der Bauüberwachung und endet spätestens mit dem von der Bauüberwachung (mit 1 Woche Vorlauf) angewiesenen Tag für den Abbau. Der Aufbau der Gerüste ist grundsätzlich im Vorfeld mit der Bauüberwachung und dem SiGeKo des AG abzustimmen. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
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@@ Hinweise: Gerüstarbeiten Außenfassade Die Fassadengerüste sind den Auftragnehmern für die Fassadenbekleidung (WDVS) bzw. Vorhangfassade (VHF), die Fenster, die Dachabdichtung, Starkstrom etc. unentgeltlich zur Mitbenutzung zu überlassen. Die Höhenlage der Gerüstbeläge, Leitergänge, Treppen und die Lage der Anker und evtl. Einbauten ist vor Beginn der Arbeiten zeichnerisch darzustellen und mit der Bauüberwachung abzustimmen. Alle 25 m sind Leitergänge einzubauen, diese werden nicht gesondert vergütet. Der Bauablauf ist wie folgt vorgesehen: Die Baugrube wird nach Fertigstellung der Außenwände im EG auf ca. -1,00 m verfüllt, diese Ebene dient als Aufstellebene für die Fassadengerüste. Die Fassadengerüste der Obergeschosse sind zeitlich gestaffelt entsprechend dem Baufortschritt zusammen mit dem Rohbau zu errichten. Die Verankerung hat unter Berücksichtigung der Gesamtaufbaudicke der Fassadenbekleidung und der Lage der Fallrohre zu erfolgen. Die jeweilgen Gerüstlagen dürfen nicht auf Höhe der Rollladenkästen liegen. Der AN ist verpflichtet sich hierüber vor Beginn der Arbeiten mit der Bauüberwachung abzustimmen. Beim Rückbau der Gerüste erfolgt durch den Auftragnehmer für die Fassadenbekleidung (WDVS) das Schließen der Ankerlöcher bzw. bei Vorhangfassaden durch denentsprechenden Auftragnehmer (VHF) das Komplettieren von Fassadenplatten. Es ist also mit einem erhöhten Zeitaufwand beim Rückbau zu rechnen. Die Außenwände erhalten ein WDVS bzw. eine VHF mit einer Gesamtaufbaudicke von ca. 26 cm, aus diesem Grunde sind die Gerüste mit ca. 30 cm breiten Konsolen (mit Rohrverbinder) auszustatten, die später im Zuge der Dämmarbeiten geschossweise zurückgebaut werden und gegen 15 cm breite Konsolen (ohne Rohrverbinder!) getauscht werden. Das Gerüst ist so aufzustellen das die eigentlichen Gerüstbeläge (ohne Konsolen) einen Abstand von 55 bis max. 60 cm zum Rohbau der Obergeschosse aufweisen. Demontiertes, nicht mehr benötigtes Gerüstmaterial ist vom AN regelmäßig mindestens alle 2 Wochen von der Baustelle abzuholen. Materiallagerungen auf Gerüsten sind, ausgenommen für den unmittelbaren Einbau, grundsätzlich untersagt. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
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@@ Hinweise: Fassadengerüste / Grundangaben zur Gebäudegeometrie Einzurüsten sind Fassadenflächen in allen Himmelsrichtungen und in allen Geschossen. Das Gebäude hat: - 0 Außenecken erdgeschossiger Gebäudeteile, - 0 Innenecken im Anschluss an erdgeschossige Gebäudeteile, - 4 Außenecken über die gesamte Gebäudehöhe, - 0 Außenecken über erdgeschossigen Gebäudeteilen (also nur im 1. & 2. OG). Das Gebäude hat darüber hinaus: - 0 Dachausstieg mit 4 Außenecken. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
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@@ Hinweise: Technische Bearbeitung Der AN hat für alle Gerüste eine technische Bearbeitung durchzuführen. Alle Gerüste sind im Grundriss und im Schnitt darzustellen. Die zeichnerischen Darstellungen dienen auch für die Abstimmung mit den bauseitigen Nutzern (Gewerken). Für alle Gerüste sind die erforderlichen Standsicherheitsnachweise zu erbringen. Im Zuge des Baufortschrittes sind die Weiterführung der Gerüstarbeiten (Aufstockung, Umbau oder Demontage) mit den bauseitigen Nutzern, der Bauüberwachung und dem SiGeKo abzustimmen und zu koordinieren. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in den Einheitspreis der allgemeinen Technischen Bearbeitung für die Rohbauarbeiten (im Titel Baustelleneinrichtung / Baubegleitende Maßnahmen) einzukalkulieren.
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03.01 Baustelleneinrichtung
03.01
Baustelleneinrichtung
03.02 Fassadengerüste (inkl. Überlassung)
03.02
Fassadengerüste (inkl. Überlassung)
03.03 Innengerüste (inkl. Überlassung)
03.03
Innengerüste (inkl. Überlassung)
03.04 Fangnetze
03.04
Fangnetze

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