Verkehrssicherung
Neubau UW Göhl-West
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baustellenverkehr BAUSTELLENVERKEHR Das UW Göhl West erhält im finalen Zustand eine Zuwegung. Die Zuwegung über den Brookkamp muss vollständig neu errichtet werden. Der Baustellenverkehr soll über eine temparär hergestellte Umgehungsstraße bis zum Umspannwerk erfolgen. Die Umfahrung muss ausgehend vom Giebelberg, L59, bis zum Anschluss an das Baugelände seitens Brookkamp zu Beginn der Arbeiten vollständig hergestellt werden. Damit wird die Durchfahrt durch die Gemeinde Göhl vermieden. Für den späteren Trafotransport wird ein temporärer Anschluss der Baustraße an den Brookkamp hergestellt. Die Baustraße wird nach Beendigung der Bauarbeiten wieder vollständig zurückgebaut. Die dauerhafte Zuwegung zum UW über den Brookkamp wird erst zu Beginn der Bauarbeiten hergestellt. Durchden Baustellenverkehr entstandene Schäden am Brookkamp, am Schwelbek sowie an querenden Verrohrungen werden am Ende der Maßnahme wieder erneuert. Weitere Informationen sowie die Planung aus der Genehmigungsphase sind den Ausschreibungsbeilagen zu entnehmen.
Baustellenverkehr
Baustraßen BAUSTRAßEN Im Zuge der Geländeregulierung werden auch die späteren Anlagenstraßen als vorübergehende Baustraßen hergestellt. Die Schottertragschicht dient als Baustraße und soll im späteren Verlauf der Unterbau der späteren Anlagenstraßen sein. Die Baustraßen sollen wie im BE-Plan dargestellt mit einem Sandkegel Neigung < 20° und einer Breit von ca. 3,00m zur Arbeitsebene hergestellt werden. Dies ist nicht in jedem Baufeldbereich notwendig und muss vort Ort mit der BÜ und dem AG abgestimmt werden. Die Baustraßen sollen verstärkt mit 30 cm aufgebaut und im Zuge der Herstellung der Anlagenstraßen abgezogen und anschließend asphaltiert werden. Insbesondere im Zuge der Baufeldvorbereitung werden diese Baustraßen dem AN nicht zur Verfügung stehen und und müssen erst sukzessive durch den AN hergestellt werden. Für den Zwischenzustand sind seitens des AN Fahrzeuge zu wählen, die sich auf dem Urgelände bzw. auf der Auffüllung bewegen können. Alternativ muss sich der AN Bau mit Baggermatten oder dgl. behelfen. Diese Behelfsmaßnahme ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Sollte der AN darüber hinaus weitere Baustraßen für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen benötigen, sind diese Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Sobald die Bau- bzw. Anlagenstraßen errichtet sind, können diese sowohl vom AN Bau als auch allen anderen Gewerken als Baustraße verwendet werden. Baustraßen zur Herstellung Einfriedung Die Baustraßen zur Herstellung des Einfriedung um die 380 kV und 110 kV sind ebenfalls einzukalkulieren. 'VERKEHRSSICHERUNG/ VERKEHRSFÜHRUNG Alle für die Verkehrssicherung/ Verkehrsführung während der Bauphase notwendigen Verkehrseinrichtungen, wie z. B. Gestellung von Ampelanlagen, Baken, Lampen, Absperrzäunen, Verkehrsschildern nach Straßenverkehrsordnung und die jeweiligen Pfosten und Ständer für das Aufstellen der Verkehrseinrichtungen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Abstimmung mit den zuständigen Straßenbehörden, der Polizei und dem Ordnungsamt vom AN Bau herzustellen. Soweit öffentliche Straßen und Wege, die nicht für schweren Verkehr geeignet sind, von Baufahrzeugen genutzt werden, sind diese Strecken ohne gesonderte Vergütung durch den Auftragnehmer zu unterhalten. Es sind die nach ZTVE -StB, ZTVT -StB, ZTV-Asphalt-StB, ZTVA -StB und ZTV-Beton-StB erforderlichen Prüfungen in der jeweils gültigen Version durchzuführen. Die Prüfungen werden unterschieden nach Eignungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen Kontrollprüfungen Eignungsprüfungen Eignungsprüfungen sind Prüfungen zum Nachweis der Eignung der Baustoffe und der Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend dem Anforderungen des Bauvertrages. Der Auftragnehmer hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und der Baustoffgemische vor Baubeginn unaufgefordert nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Prüfzeugnisse einer für die jeweiligen Baustoffe und Baustoffgemische vom Auftraggeber anerkannten Prüfstelle zu erbringen, so wie es die o.g. zusätzlichen technischen Vorschriften beschreiben (siehe auch DIN 18317, Abschnitte 2.2.1 und 4.1.3). Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragten um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, der Baustoffgemische und deren fertige Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Es gelten hier die o.g. zusätzlichen technischen Vorschriften (siehe auch DIN 18317, Abschnitte 2.2.2 und 4.1.3). Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, der Baustoffgemische, der fertigen Leistungen, den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Ihre Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt. Es gelten hier die o.g. zusätzlichen technischen Vorschriften (siehe auch DIN 18317, Abschnitte 2.2.3 und 4.2.9). STRAßENAUSBAUARBEITEN Für die Prüfungen der Straßenausbauarbeiten gelten die Bedingungen der gültigen ZTV-Asphalt. Für die Probennahme und Prüfung von Mischgutproben und Ausbaustücken gilt die DIN 1996. Zur Prüfung des Mischgutes sind dem Auftraggeber Rückstellproben (in Eimern) zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise der Verdichtung und Einbaudicken sind nach der zurzeit gültigen ZTV-Asphalt -StB im Rahmen der Eigenüberwachung zu führen. Es handelt sich um Eigennachweise, die nicht gesondert vergütet werden (siehe hierzu ZTV-Asphalt -StB Eigenüberwachungsprüfung). Entsprechende Prüfprotokolle für alle im Rahmen der Eigenüberwachung durchzuführenden Prüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Mehrkosten hierfür sind in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Der Umfang der im Rahmen der Eigenüberwachung durchzuführenden Verdichtungsnachweise ist mit dem Auftraggeber nochmals vor Baubeginn in Anlehnung an die ZTVE und ZTV-Asphalt - StB abzustimmen. Tragfähigkeit und Verdichtungsprüfung: Die Oberfläche der Rohplanie unterhalb der Frostschutzschicht besteht überwiegend aus vom AN gelieferten Auffüllmaterial und ist mit EV2  45 MN/m² zu verdichten. Bei Nichterreichen der geforderten Verdichtungswerte ist der Boden auszutauschen. Wiederholungsprüfungen bei Nichterreichen der Verdichtbarkeit sowie evtl. notwendige Erdarbeiten werden nicht vergütet. Lastplattenversuche nach DIN 18134: Die Versuche müssen im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß ZTVE-StB 09 durchgeführt werden. Die für die Verdichtungsversuche vorgesehenen Stellen müssen von der Bauüberwachung genehmigt werden. Zusätzliche Versuche sind nur auf Anordnung der Bauüberwachung durchzuführen und werden gesondert vergütet. Das Vorhalten der den Normen entsprechenden Prüfgeräte ist Nebenleistung im Sinne Pkt. 4.1.3, DIN 18299. Großflächige Verdichtungen sind gemäß dem Handbuch Bodenmechanik durch flächendeckende dynamische Verdichtungskontrolle (FDVK) nachzuweisen. Die Ergebnisse der Tragfähigkeits- und Verdichtungsnachweise müssen protokolliert und ausgewertet werden und die Protokolle der Bauüberwachung unaufgefordert übergeben werden.'
Baustraßen
Bauablauf BAUABLAUF 'Vorgaben für den Bauablauf werden in Teil A beschrieben. Im folgenden werden im Wesentlichen die auszuführenden Arbeiten beispielhaft beschrieben. Teilleistungen, welche für die Erbringung der jeweiligen Leistung notwendig sind, werden hier nicht explizit erwähnt. Dies sind zum Beispiel: Baustelleneinrichtung, Wasserhaltung etc. Der hier genannte Bauablauf dient nur dem besseren Verständnis und kann sich innerhalb der Projektabwicklung verändern. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer für den Bauablauf verantwortlich. Übergeordnet und nicht explizit in jedem Bauabschnitt erwähnt werden folgende Leistungen für die Felder der Freiluftschaltanlagen notwendig. Der Bau der Anlagenstraßen, des Anlagenzauns sowie die Einbringung des Oberbodens erfolgt abschnittsweise. Die mehrmalige Baustelleneinrichtung für diese Leistungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Nach Abschluss der Elektromontage und Betriebsprüfung erfolgt das Aufbringen des Oberbodens in den jeweiligen Bauabschnitten. ' Während der Bauzeit finden parallel Bautätigkeiten durch den Leitungsbau statt. Eine gemeinsame Nutzung der Zufahrt sowie ein Überfahren der BE-Flächen durch andere Firmen muss berücksichtigt werden. Der zu erwartende Mehraufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Neubau des Umspannwerkes soll in zwei Abschnitten erfolgen. Ziel der Einteilung in Ab-schnitte ist eine Verzahnung und sukzessive Fertigstellung der großen Gewerke Hoch- /Tiefbau, Stahlbau und E-Montage, um eine termingerechte Fertigstellung und Inbetriebnahme des UW GOLW zu erreichen. Die aktuelle Planung sieht zwei Bauabschnitte vor Erster Bauabschnitt: Herstellung einer temporären Baustraße (incl. Zufahrten) parallel der Straße „Brookkamp“ bis zur Landesstraße L59  Herstellung der Geländenivellierung und Entwässerung des Umspannwerks Infrastrukturelle Anbindung des Umspannwerks Teilweise Errichtung des Umspannwerkes Teilweise Inbetriebnahme des UW Göhl_West Zweiter Bauabschnitt: Herstellung einer dauerhaften Zufahrt von der Straße „Brookkamp“ bis zur Landesstraße L59  Abschließende Errichtung des UmspannwerkesAbschließende Inbetriebnahme des UW Göhl_West Rückbau der temporären Baustraße. Abhängig vom Bauabschnitt sind weitere Arbeiten notwendig, die in den Bauablauf einzuplanen sind: Herstellen der Baugruben Portale und Betonage Portale Errichten des Betriebsgebäudes Stellen von Steuerzellen Stellen von Betriebsmittelzellen Pflasterarbeiten etc. Mengenermittlung: siehe Angaben in den einzelnen Positionen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die unebenen Geländestruktur zu legen, da das Umspannwerk in mehreren Terrassenebenen angelegt werden muss. Dies ist bei der Umsetzung zu beachten. Als Grundlage zur Vorbereitung und zur besseren Übersicht finden Sie in den Ausschreibungsbeilagen Vermessungsunterlagen sowie einen Systemschnitt.
Bauablauf
01 Baustellenorganisation / Baustelleneinrichtung
01
Baustellenorganisation / Baustelleneinrichtung
01.02 Bauhilfsmaßnahmen
01.02
Bauhilfsmaßnahmen