Trockenbau
Neubau Unterkunftsgebäude Nr. 11, 15, 18 Falckenstein Kaserne Koblenz
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung: Der Neubau des Unterkunftsgebäudes umfasst im Hochbau das Gebäude 011, Gebäude 015 und das Gebäude 018, mit insgesamt 322 Einzelzimmer (102 WE in Gebäude 015 sowie 018 und 117 WE in Gebäude 011) mit Nasszellen und zugehöriger Nebenräume, wie z.B.: Technikräume, Eingangsbereiche, Erschließungsflure, Treppenräume, Teeküchen, Putzräume/ Pumi, Kleider-Trockenräume. Die Leistungsbeschreibung umfasst die Kostengruppen 200- 400, 700 gemäß DIN 276. Die jeweiligen Schnittstellenabgrenzungen zu den restlichen Kostengruppen, sind in den nachfolgenden Titeln der FLB beschrieben: - Schnittstellenabgrenzung zu KG 200 (Rückbau/ Tiefbau) - Schnittstellenabgrenzung zu KG 500 (Außenanlagen und Freiflächen) - Schnittstellenabgrenzung zu KG 600 (Ausstattung und Kunstwerke) Abkürzungen: * AN = Auftragnehmer * AG = Auftraggeber * BL = Bauleiter * FLB = funktionale Leistungsbeschreibung * UVV = Unfallverhütungsvorschrift Bauherr: LBB-Niederlassung Koblenz, Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Hofstraße 257a 56077 Koblenz Telefon: 0261 9701 0 Telefax: 0261 9701 444 E-MAIL: Postfach.Koblenz@LBBnet.de
Maßnahmenbeschreibung
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 VOB/C Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 VOB/C: 0.1 Angaben zur Baustelle: 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglich- keiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränk- ungen bei ihrer Benutzung: Das Baufeld befindet sich auf dem Gelände der FALCKENSTEIN- KASERNE in 56070 Koblenz, von Kuhl Str. 50. Die Bauarbeiten sind im militärischen Sicherheitsbereich auszuführen. Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt über eine ausgebaute Straßen und ist mit schwerem Gerät bis max. 40 to befahrbar. Das Baugelände kann direkt von der v.Kuhl-Str. angefahren werden. Das Baugelände ist aus der Bw-Liegenschaft ausgegrenzt. Im Baufeld hat der AN alle notwendigen Baustraßen, Stellflächen für Krananlagen, Unterbauten und Fundamente selbst herzustellen und nach Gebrauch wieder komplett zurückzubauen. Die Liegenschaft ist versorgungstechnisch voll erschlossen. Es wird empfohlen die Örtlichkeiten vor der Angebotsabgabe zu besichtigen. Ein Termin für eine Ortsbesichtigung muss über die Regionale Vergabestelle der LBB vereinbart werden. Personen, die aus Ländern, die auf der Staatenliste stehen, stammen, dürfen die Örtlichkeit nicht betreten. Dies gilt für den Bieter selbst sowie alle Nachunternehmen. Weiterhin dürfen bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme keine Beschäftigten eingesetzt werden, die aus Ländern, die auf der Staatenliste stehen, stammen. Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn bezüglich der Organisation des Baustellenbetriebes, der Zutrittsberechtigung / Sicherheitsausweisen und des Verhaltens im Militärischen Sicher- heitsbereich zu informieren. Eine Absprache mit dem Vertreter des AG ist erforderlich. Details sind mit der Bauleitung des AG abzuklären. 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen: - sind bei dieser Baumaßnahme nicht zu erwarten 0.1.3 Art der baulichen Anlage: Die Gebäude 011, 015 und 018 auf dem Gelände der Kaserne, werden komplett neu erstellt. Die vorliegende Bauunterlage zeigt eine mögliche Ausführungsart auf. Es sind aber auch andere konstruktive Lösungen denkbar und zulässig. Diese Vorgehensweise, mit Annahme der Bauausführung als Massivbauweise, wurde gewählt, um eine aussagekräftige Kostenberechnung erzeugen zu können. Berücksichtigung der Belange behinderter Personen: Für die Zugänglichkeit der Gebäude sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit berücksichtigt (schwellenlose Zugänglichkeit; Barrierefreiheit nur im EG erforderlich). Behindertengerechte Parkplätze befinden sich vor dem Gebäude 011 (4 Stück) und je ein behindertengerechter Parkplatz vor den Gebäuden 015 und 018. Für die Unterkunftsgebäude besteht nur eine Anforderung an eine behindertengerechte (DIN18040-2) Ausgestaltung für das Erdgeschoss Gebäude 011. Baukörperanordnung: Die Baukörperform bilden drei Riegel, die parallel zueinander gestellt werden und sich an der Gebäudelage der zurückgebauten Altbauten orientieren. Die Stuben orientieren sich in Ost-West-Richtung. Gebäude 015 und 018 sind baugleich, jedoch an der Mittelachse gespiegelt. Erschließung: Die Eingänge von Gebäude 015 und 018 sind einander zugewandt und werden über einen gemeinsamen Weg mit Parkplatz erschlossen. Das Gebäude 011 wird von Osten her, über einen weiteren Parkplatz, erschlossen. Die Fluchttreppenhäuser aller Gebäude liegen, mit ca. 7,30m Ab- stand, an der Straßenachse entlang des bestehenden Gebäude 20. Baukörpergröße: Die lichte Raumhöhe wurde mit 2,60 m für Windfang, Flure und die Eingangsbereiche der Einzelwohnräume festgelegt. In Kombination mit dem für die haustechnischen Installationen notwendigen Decken- zwischenraum zwischen Betongeschossdecke und Abhangdecke, ergibt sich die Geschosshöhe von 3,50 m. Die Bäder der Stuben erhalten die Mindest- raumhöhe von 2,50 m und die Aufenthaltsbereiche im Fensterbereich der Un- terkunftszimmer, erhalten eine lichte Raumhöhe von 3,16 m ohne Abhangdecke. Der eingeschobene Haupteingang hat eine lichte Raumhöhe von 2,75 m, in Flucht mit der OK der Stubenfenster. Das Walmdach hat eine Dachneigung von 30 Grad und eine Firsthöhe von ca. 22,25 m. Der Schnittpunkt der Dachhaut mit der VK Außenwand liegt bei ca. 18,14 m und die Traufhöhe bei ca. 17,80m. Als Projektnull wurde die Oberkante Fertigfußboden EG festgelegt, dies entspricht bei Geb. 011 84,30 m üNN und bei den Geb. 015 und 018 bei 84,00 m üNN. Baukörperform: Eine denkmalschutzgerechte Ausplanung wird durch die Baukörperform mit 30 Grad-Walmdach und Dachüberstand erzielt. Der Haupteingang ist akzentuiert und einge- rückt und die Fassade regelmäßig gegliedert. Hinweis: Die Denkmalschutzbehörde ist im Bauprozess mit involviert. Funktionsbereich EG: Im Erdgeschoss des Gebäudes 011 befinden sich 17 Wohneinheiten (davon 2 Wohneinheiten im EG barrierefrei). Im Erdgeschoss des Gebäudes 015/018 befinden sich 18 Wohneinheiten. Wohneinheiten allgemein: Die Wohneinheiten bestehen aus einem Wohnraum und der zugeordneten Nasszelle. Die Bäder erhalten eine bodengleiche Dusch- wanne, ein wandhängendes WC und einen Waschtisch. Die Position von WC und Waschtisch wurde gegenüber der Planung der ES-Bau getauscht, da dies vorteilhaft für die Sanitärplanung ist. Das Bad der barrierefreien Stuben in Gebäude 011, ist entsprechend DIN 18040-2 geplant. Es hat eine bodengleiche Duschwanne, ein behindertengerechtes wandhängendes WC sowie einen barrierefreien Waschtisch. Das Haupttreppenhaus liegt in allen 3 Gebäuden zentral, sodass sich der Grundriss in zwei gleichen Teilen darstellt. Auf der einen Seite befinden sich ausschließlich die Unterkunftsräume. Auf der anderen Seite befinden sich in dem Gebäude 015 und 018 weitere Unterkünfte sowie die Funktionsbereiche wie Putzraum, Putzmittelräume, Teeküche sowie die Haustechnikräume (Haus- anschlussräumen Elektro, Wasser, Heizung und IT-Raum) und das Nebentreppenhaus. Im Gebäude 011 befinden sich dort die barrierefreien Unterkunfts- räume, mit barrierefreier Teeküche, dem barrierefreien Putzraum und einem Putzmittelraum, ein vom Flur zugängliches barrierefreies unisex-WC sowie die Haustechnikräume (Hausanschluss- räumen Elektro, Wasser, Heizung und IT-Raum) und das Nebentreppen- haus. Gegenüber der ES-Bau-Planung des LBB NL KO wurde in diesem Bereich der Grundriss zu Gunsten eines barrierefreien WCs angepasst, da dies nach Raumbedarf gefordert wird. Die Hausanschlussräume sind in allen Gebäuden jeweils baulich getrennt und von außen zugänglich. Funktionsbereich OG 1. bis 4.: Die vier Obergeschosse sind baugleich. Sie enthalten in Gebäude 011 jeweils 25 Wohneinheiten sowie in den Gebäude 015 und 018 jeweils 21 Wohneinheiten. In jedem Geschoss gibt es neben den zuvor beschriebenen Einzelstuben allgemeine Räume, wie einen ELT/-UV-Raum, einen Kleidertrockenraum, einen Putzmittelraum und eine Teeküche sowie einen Putzraum. Funktionsbereich Dachgeschoss: Das Dachgeschoss wird über das Haupttreppenhaus erreicht. Das Nebentreppenhaus endet im 4. Obergeschoss. Im Dachgeschoss wird die Lüftungszentrale in einem in sich abgeschlossenen und brandschutztechnisch abgetrennten Raum untergebracht. Dort befindet sich ebenfalls die Brandwarnzentrale (BWZ), diese ist ebenfalls abgeschlossen und brandschutztechnisch abgetrennt. Der Dachraum ist somit nur für Wartungszwecke zugänglich und beinhaltet keine Aufenthaltsräume. 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen: Das Baugeländer ist aus der Liegenschaft ausgegrenzt. In Ausnahmefällen ist das Befahren des Kasernengeländes über die Zufahrt Wache möglich. Dies ist rechtzeitig mit der Kasernen- führung abzuklären und dafür die Erlaubnis einzuholen. Das Befahren der Straßen und Parken innerhalb des Kasernen- geländes, ist nur gemäß den Anweisungen der Bauleitung und/oder des Kasernenkommandanten erlaubt. Den Anordnungen des AG´s ist Folge zu leisten. Der AN darf für das An- und Abfahren der Baustelle nur die dafür freigegebenen Straßen und Wege benutzen. Durch den AN verursachte Verunreinigungen außerhalb des Baufeldes, sind am Ende des Arbeitstages und wenn nötig auch mehrmals am Tag auf Kosten des AN zu beseitigen. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (STVO). 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Alle Kasernenstraßen sowie Ein- und Ausfahrten auf dem Kasernen- gelände, sind für den Verkehr in der Kaserne freizuhalten. Das Parken der Firmenfahrzeuge sowie der Privat-PKWs der Firmenbeschäftigten, wird nur auf freigegebenen Flächen gestattet. Das Parken auf anderen Straßen und Parkflächen auf dem Kasernengrundstück ist nicht zulässig. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden für den AN gebührenpflichtig entfernt. 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen: Keine besonderen Vorgaben des AG´s. Die UVV müssen eingehalten werden. 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser: Baustromverteiler und Wasseranschlüsse und der Transport der Medien von den Übergabe- bis zu den Verbraucherstellen auf dem Baufeld sind vom AN zu veranlassen. Die Verbrauchskosten trägt der AN. - Medienhauptanschlüsse vorhanden: * Strom: es gibt auf dem Baufeld im südöstlichen Bereich einen Baustromkasten * Wasser: Bestandshydrant bei Gebäude 011 mit Wasserleitung DA 25 für die Container * Abwasser: Abwasserschacht/Kanal in der Nähe des Baufeldes - siehe auch Schnittstellenplan Hochbau/ Tiefbau "2022_06_08_FSK_Schnittstellenplan" - Angaben zum Baustrom: * siehe auch Planausschnitt "Zuleitung Anschlussschrank" * siehe auch Datenblatt "Baustromverteiler" * Die Zuleitung ist ein NYY 4 x 70^2 mit einer Länge von ca. 260 m Am Baustromkasten ist die Zuleitung an einem Lasttrennschalter der Größe NH-2 angeschlossen, der mit 200 A Sicherungen bestückt ist. Z.z. läuft die Zuleitung vom Anschlußschrank weiter nach Geb. 15 und ist dort auch angeschlossen. Diese Verbindung wird aber vor dem Abriss des Geb. 15 aufgetrennt. * Die abrufbare Leistung am Anschlußschrank ist dann 87 kVA bei einem Spannungsabfall von 2,2 %. 0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer, für die Ausführung seiner Leistungen, zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume: Aufstellen von Lager- und Aufstellflächen im Freien für Container, Material etc. nur in Abstimmung mit dem AG und der örtlichen Bauleitung. Die Lage und Größen sind durch den AN zu ermitteln. Dabei sind maximale Ausdehnungen der Bauflächen und Baugruben zu berücksichtigen. Notwendige Befestigungen, Aufschüttungen etc. sind wieder zurückzubauen und die Flächen wieder in den Zustand wie vor Beginn der Maßnahme zurückzuführen. Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter des AN können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Der AN hat hierfür im Rahmen seiner Baustelleneinrichtung eigene Container zu stellen. Begleitheizungen für Wintermonate und deren Sicherung ist Sache des AN. Das Gelände ist nach der täglichen Arbeit wieder zu verlassen. Die Baustelle sowie die Arbeits- und Lagerplätze sind in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten und täglich am Ende der Arbeitsschichten aufzuräumen. 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen: Die Baugrunderkundung ist als Anlage beigefügt und muss bei der Erstellung des Angebotes und der späteren Ausführungsplanung und Ausführung berücksichtigt werden. 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern, Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern, Ergebnisse von Wasseranalysen: Die Baugrunderkundung ist als Anlage beigefügt und muss bei der Erstellung des Angebotes und der späteren Ausführungsplanung und Ausführung berücksichtigt werden 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften: Das geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist lückenlos zu erfüllen. Landesabfallgesetze sowie Satzungen der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger sind zu beachten. Verpackungs-, Restmaterialien und Baustellenabfälle sind, gemäß der gesetzmäßig vorgeschriebenen Entsorgung, zu beseitigen. 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. besondere Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall: Im Leistungstext der einzelnen Positionen ist vorgegeben, ob der anfallende Abfall bei der Entsorgung zu verwerten oder zu beseitigen ist. Bauschutt, Erdaushub, Abfall und Sonderabfall im Rahmen der im Leistungs- verzeichnis beschriebenen Leistungen, sind unter Beachtung der ATV DIN 18299 VOB/C und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG) zu behandeln. Der entstehende Abfall darf nicht in vorhandene Müllbehältnisse eingebracht werden. Anfallender Bauschutt und Müll ist getrennt, in vom AN zu stellenden Containern, täglich zu sammeln und zu entsorgen. Schuttablagerungen auf der Baustelle sind unzulässig. Die Kosten der Entsorgung und Beseitigung von Bauschutt, Müll und Verunreinigungen sind entsprechend einzukalkulieren. Regelungen zur Entsorgung Der Begriff Entsorgung wird nachfolgend als Sammelbegriff für alle Arten der Abfallbehandlung verwendet. Als Abfälle werden nachfolgend die bei der Baumaßnahme anfallenden Bau- und Abbruchabfälle bezeichnet. Der Begriff Verwertungs- oder Beseitigungsanlage wird nachfolgend als Sammelbegriff für die abfallrechtlich zugelassene Stelle verwendet, an der die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls letztlich erfolgt. Im Leistungstext der einzelnen Positionen ist vorgegeben, ob der bei der Ausführung der vertraglichen Leistung anfallende Wertstoff bzw. Abfall bei der Entsorgung zu verwerten oder zu beseitigen ist. 1. Entsorgung von Abfällen - Allgemeine Regelungen Anstelle des Formblatt 241 des Vergabehandbuches (VHB) gelten die Regelungen dieser Vorbemerkung als - Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Ergänzung der besonderen Vertragsbedingungen Der Auftragnehmer überlässt, unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Überlassungspflichten, die Abfälle aus dem Bereich des Auftraggebers der jeweiligen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. Bei der vom Auftragnehmer anzubietenden Verwertungs- oder Beseitigungsanlage ist zwingend zu beachten, dass diese nach vertraglicher Vorgabe eine Entsorgung durch Verwertung oder Beseitigung durchführt. Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter auf Verlangen der Vergabestelle bzw. des Auftraggebers, zu dem von der Vergabestelle bzw. dem vom Auftraggeber geforderten Zeitpunkt, positionsweiße gemäß Leistungsverzeichnis: - die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu benennen, in welcher der Abfall tatsächlich behandelt oder abgelagert wird, und - nachzuweisen, dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalles berechtigt ist Mit Auftragserteilung werden die angebotenen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen Vertragsbestandteil. Nach Auftragserteilung und spätestens 6 Werktage vor Einleitung der Entsorgung ist weiterhin vom Auftragnehmer nachzuweisen dass, - die Betreiber der Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt. - die Betreiber der Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage erklären, die Bau- und Abbruchabfällen abzunehmen. - die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Betriebstätigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen erforderliche Anzeige erfolgt ist bzw. die erforderliche Erlaubnis vorliegt. Ohne Vorlage der vorgenannten Nachweise und Erklärungen beim Auftraggeber darf der Entsorgungsvorgang nicht eingeleitet werden. Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass - die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zur Aufnahme des Abfalls berechtigt ist und deren Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird. - bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt. - die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind. - die Kosten der Abfallbeseitigung in die Einheitspreise eingerechnet sind. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel). Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau-und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die Planung und Steuerung des Bauablaufes für die Entsorgung liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen/Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. Dies gilt hinsichtlich der Verantwortung für die Nachweisführung nicht gefährlicher Abfälle bis einschließlich Einbauklasse Z 2 nach LAGA. Bei gefährlichen Abfällen wird der digitale Entsorgungsnachweis einschließlich Begleitscheinverfahren und Verbleibkontrolle durch den Auftraggeber selbst erstellt. Bei nicht gefährlichen Abfällen hat der Auftragnehmer das vom Auftraggeber gefertigte Muster "Entsorgungsnachweisschein" zu verwenden und damit den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung zu führen. Das Muster liegt den Vergabeunterlagen bei und ist beim Auftraggeber erhältlich. 2. Verfahrenshinweise und Vorgaben für die Kalkulation und Preisermittlung der Entsorgungsleistungen Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders vorgegeben, erstellt der Auftraggeber die erforderliche Abfalldeklaration durch einen vom Auftraggeber beauftragten Fachgutachter. Der Auftraggeber veranlasst dazu die Analytik und Probenahme der nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben der jeweiligen vom Auftragnehmer angebotenen Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage erforderlichen Abfalldeklaration zur Charakterisierung des Abfalls. Die maximale Menge, die durch jeweils eine Deklarationsanalyse des Abfalles charakterisiert werden darf, richtet sich nach den Annahmebedingungen der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. Der Auftraggeber wird diese Deklarationsanalyse erst durchführen, wenn bei der jeweiligen Abfallcharge die vorgenannte maximal zulässige Menge erreicht ist. Sofern keine andere Vorgabe nach der Leistungsbeschreibung erfolgt, wird eine Beprobung geringerer Teilchargen zur Entsorgung nur dann vom Auftraggeber veranlasst, wenn die tatsächliche Gesamtmenge der jeweiligen Abfallcharge geringer ist, als die vorgenannte maximal zulässige Menge nach Entsorgervorgabe ist und somit keine weitere Deklarationsanalytik für die Abfallcharge erforderlich werden kann. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu unterrichten, wenn eine Probenahme und Analytik zur Abfalldeklaration erforderlich wird. Dem Auftraggeber ist dazu vom Auftragnehmer der vollständige Umfang der nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und nach Vorgabe der vom Auftragnehmer angebotenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zur Charakterisierung des Abfalls erforderlichen Analytik schriftlich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung und Übergabe der vorgenannten Unterlagen durch den Auftragnehmer bis zum Vorliegen des Ergebnisses der vom Auftraggeber durchgeführten Probenahme ist ein Zeitbedarf bis zu 10 Werktagen einzukalkulieren. Der Auftragnehmer hat diesen Zeitbedarf im Rahmen seiner Kalkulation und Planung seines Bauablaufes bzw. im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen zeitlichen Ausführung (ggfs. Einzelfristen) für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen. Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall ist auch der dort nachfolgend beschriebene zusätzliche Zeitbedarf für die Durchführung des Abfallnachweisverfahrens zu beachten. Zusätzliche oder zeitversetzte Entsorgungsleistungen, die auf der Nichtbeachtung dieser Vorgaben beruhen, werden nicht vergütet (insbesondere Mehraufwendungen für An- und Abfahrten, Gerät und Personal). Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) der Abfälle entstehen, sind mit Ausnahme der SAM-Gebühren und der Kosten für die vom Auftraggeber durchzuführende Abfalldeklaration in den dafür vorgesehenen vertraglichen Einheitspreisen zu kalkulieren. Hierzu gehören u. a. auch das entsorgungsgerechte Zerkleinern, Laden, ggf. erforderliches Vorbehandeln oder Verpacken und Transportieren des Abfalls zu der vom Bieter angebotenen bzw. kalkulierten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, Beantragen, Erstellen und Einholen der erforderlichen Beförderungserlaubnis etc. der im Leistungsverzeichnis benannten Abfallschlüssel für die jeweils aufgeführten Materialien. In die Leistungspositionen für die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle sind die Kosten für den Transport der zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle von der Baustelle bis zu der vom Bieter angebotenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzurechnen. Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall anfallende SAM-Gebühren trägt der Auftraggeber (AG). Sofern die mit Vertragsabschluss vereinbarte Verwertungs- oder Beseitigungsanlage für die Verwertung- oder Beseitigung ausfällt oder Ihre Eignung nicht nachgewiesen ist, hat der Auftragnehmer für Ersatz zu sorgen und die entsprechenden Nachweise, wie beschrieben, vorzulegen. Die Vertragspreise bleiben hiervon unberührt. 3. Entsorgung von gefährlichem Abfall Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall erfolgt die digitale Abwicklung über die SAM Mainz bzw. die ZKS durch den Auftraggeber bzw. dessen Sonderbeauftragte selbst (Antragsstellung, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, Führung Abfallregister). Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle notwendige Unterstützung und Informationen zur Durchführung der Entsorgung, nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen, so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Entsorgungsvorgang im Rahmen der geplanten Bauausführung ohne Verzögerungen/Behinderungen eingeleitet werden kann. Die Erstellung des Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens hat vom Zeitpunkt des Vorliegens aller vom Auftragnehmer zu liefernden Angaben und der Deklarationsanalyse zum zu entsorgenden Abfall bis zur Genehmigung durch die SAM Mainz (Sonderabfallmanagement) einen Zeitbedarf von bis zu 30 Werktagen. Der Auftragnehmer hat diesen Zeitbedarf im Rahmen seiner Kalkulation und Planung seines Bauablaufes bzw. im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen zeitlichen Ausführung (ggfs. Einzelfristen) für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen. Erst nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung zur Entsorgung kann der gefährliche Abfall vom Auftragnehmer der vertraglichen bzw. von der SAM zugewiesenen Entsorgungsstelle, je nach Abfalldeklaration, zugeführt werden. 4. Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Die anfallenden Abfälle können erst nach Vorliegen aller Annahme- und Transportvoraussetzungen entsorgt werden. Der Auftragnehmer hat dies dem Auftraggeber spätestens 6 Werktage vor Einleiten der Entsorgung nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat zur internen Dokumentation der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle für alle Entsorgungsleistungen, getrennt nach Abfallschlüssel und vertraglich zugeordneter Ordnungszahl, interne Entsorgungsnachweisscheine nach dem beigefügten Muster "Entsorgungsnachweisschein" zu führen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen/Bestätigungen, Belege wie Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine, Annahmeerklärungen, die der Auftragnehmer (als 1. oder 2. Abfallerzeuger) selbst für seine Nachweisführung der Abfallbehandlung benötigt, sind dem Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind lückenlos die Entsorgungsnachweisscheine nach dem ausgefüllten Muster "Entsorgungsnachweisschein" vorzulegen. 5. Rechnungsbegleichung zu den Entsorgungsleistungen Die Vergütung für Entsorgungsleistungen wird erst fällig, wenn zuvor: a) die zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen abfallrechtlichen Nachweise , Erklärungen /Bestätigungen und Belege wie Liefer-, Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine, Annahmeerklärungen dem Auftraggeber vom Auftragnehmer im Original vorgelegt wurden. b) für die nicht der Nachweisverordnung unterliegenden, nicht gefährlichen Abfälle, lückenlos alle Entsorgungsnachweisscheine nach dem ausgefüllten Muster "Entsorgungsnachweisschein" vorgelegt wurden. c) eine schriftliche Bestätigung der Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorgelegt wurde, aus der ersichtlich ist, für welche Menge und welches angelieferte Material die Kosten der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung entrichtet wurden. Die Kosten sind positionsweise gemäß Leistungsverzeichnis offenzulegen und mit Vorlage der Rechnungen der jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungsanlage nachzuweisen. d) Sofern keine Kosten der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung zu entrichten sind, ist dies für die jeweilige Menge und das angelieferte Material durch eine schriftliche Bestätigung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nachzuweisen. Alle im Zusammenhang mit vor genannten Vertragsbedingungen zur Entsorgung entstehenden Kosten sind, sofern sie nicht nachfolgend in Einzelpositionen gesondert ausgewiesen oder ausdrücklich vom Auftraggeber übernommen werden, in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet" 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z.B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen: Die Anforderungen des §22 BImschG, sowie die Richtwerte der AVV Baulärm sind einzuhalten. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen, im Bereich der Baustelle: Verunreinigungen oder Beschädigungen von Verkehrsanlagen und Gebäuden, während der Bauphase, müssen durch den Verursacher sofort gemeldet, gereinigt, beseitigt bzw. instandgesetzt werden. Öffentliche Straßen sind durch den AN laufend täglich zu reinigen. Spätestens mit Fertigstellung der Baumaßnahme, sind sämtliche Zu- und Abfahrtswege durch den AN wieder in ihren Zustand von vor dem Baubeginn zu bringen und abschließend zu reinigen. Bäume am Rande des Baufeldes bleiben wie bestehend erhalten und sind unter Berücksichtigung der DIN 18920 bzw. RAS-LP4 dauerhaft zu schützen. 0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs: Herstellung durch den AN nach Erfordernis und Vorgaben der zuständigen Straßenverkehrsbehörden einschl. Einholen der Genehmigungen, Ausführung gemäß der Genehmigungen sowie deren Auflagen und aller Kosten. 0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandener Anlagen: Ausgangslage: - Bestandsgebäude abgebrochen - Baugruben nach erfolgter Tiefensondierung verfüllt bis -1,57m (+-5cm) unter den angebenen NN-Höhen 84,30m für Gebäude 11 bzw. 83,00m für Gebäude 15 und 18 (siehe Schnitt A-A) - Bäume gerodet - Bauzaun gestellt - Sicherheitszone vorhanden - Der Bauleitung und dem AG, ist die Zugänglichkeit zum Baufeld durch Übergabe von Schlüsseln zu ermöglichen. - Kampfmitteluntersuchung und Altlastenbeseitigung: Es besteht Kampfmittelfreiheit durch zuvor abgeschlossene Kampfmitteluntersuchungen des AG´s, auf folgenden Flächen: * Grundfläche der neu zu errichtenden Gebäude, einschl. eines umlaufenden 1m-Streifens (somit fallen für den GU-Hochbau nur baubegleitende Kampfmittel- sondierungen außerhalb dieses Bereiches an (z.B. Erdarbeiten der Mediengräben gem. Lageplan/Schnitt- stellenplan "Hochbau/Tiefbau") - Planum für die Baustelleneinrichtung erstellt - Medienhauptanschlüsse vorhanden: * Strom: es gibt auf dem Baufeld im südöstlichen Bereich einen Baustromkasten * Wasser: Bestandshydrant bei Gebäude 011 mit Wasserleitung DA 25 für die Container * Abwasser: Abwasserschacht/Kanal in der Nähe des Baufeldes - Besprechungs-/Bürocontainer gestellt - siehe auch Schnittstellenplan Hochbau/ Tiefbau "2022_06_08_FSK_Schnittstellenplan" 0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle: Auf dem gesamten Baufeld besteht Kampfmittelverdacht. - siehe Schnittstellenbeschreibung im vorgenannten Pkt. 0.1.16, bezügl. der Flächen der zuvor abgeschlossenen Kampfmitteluntersuchungen durch den AG - die Restleistungen der Kampfmitteluntersuchungen sind im Titel 06 dieser FLB ausgeschrieben 0.1.18 Bestätigung, dass im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen, zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel, erfüllt wurden: Die Bestätigung ist im Rahmen des Auftrages vom AN einzuholen und zu erfüllen. 0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen: Zur Vorankündigung der Baumaßnahme: Für die Erstellung der Vorankündigung und Aufstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplans (SiGe-Plans) durch den AG, hat im Falle der Auftragserteilung der AN dem AG, auf der Basis der Vertragsbedingungen, unverzüglich eine Liste mit folgenden Angaben vorzulegen. Die sich hieraus ergebenden Aufwendungen des AN werden nicht gesondert vergütet. (1) Für die Leistungen, die gem. Vertragsbedingungen im eigenen Betrieb ausgeführt werden: - Benennung der Leistungen - Anzahl des zum Einsatz kommenden Personales (Beschäftigten) (2) Für die Leistungen, die gem. den Vertragsbedingungen von Nachunternehmern ausgeführt werden: - Namen und Anschriften der Nachunternehmer - Benennung der Leistungen - Anzahl des zum Einsatz kommenden Personals (Beschäftigten) - Mitgliedsnummer der Berufsgenossenschaft des Nachunternehmers (3) - Name und Anschrift mit Telefonnummer des Bauleiters - Name und Anschrift mit Telefonnummer des Sicherheitsverantwortlichen - Name und Anschrift mit Telefonnummer der Ersthelfer (4) - Gefährdungs- und Belastungsanalyse der einzelnen Gewerke (5) Verbindlicher Bauablaufplan aus dem die einzelnen Arbeitsschritte und ggf. Bauabschnitte erkennbar werden. Dieser Bauablaufplan kann auch gleichzeitig Bauzeitenplan gem. dieser Vorbemerkungen sein. Der SiGe-Plan wird dem AN vom AG übergeben und vom AN gut sichtbar auf der Baustelle ausgehängt. Zum Sicherheits- und Gesundheitsplan: Der Sicherheits- und Gesundheitsplan weist die bei der betreffenden Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen aus und enthält die für besonders gefährliche Arbeiten zutreffenden besonderen Maßnahmen. Erforderlichenfalls sind bei der Erstellung des Plans betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. Soweit es sich bei den zutreffenden Maßnahmen um die Einhaltung der allgemeinen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen handelt (Nebenleistungen nach DIN 18299 Ziff. 4.1.4), erfolgt hierfür keine besondere Vergütung. Besondere Leistungen nach DIN 18299 Ziff. 4.2.3, Ziff.4.2.4 und Ziff. 4.2.5 sind in den Leistungstexten besonders erfasst. Zur Bestellung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators: Die laut den einschlägigen Bestimmungen dem AN obliegenden Verpflichtungen bzgl. der Einhaltungen der Sicherheits- und Gesund- heitsmaßnahmen, bleiben von der Einschaltung des SiGe- Beauftragten seitens des AG unberührt. Der Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator ist im Allgemeinen auf der Baustelle nicht weisungsbefugt. Im Sinne der Zielsetzung der Baustellenverordnung, einer Vermeidung der Gefährdung aller auf der Baustelle beschäftigten Personen bzw. aller für die Baumaßnahme arbeitenden Personen und Dritte, wird jedoch ein kooperatives Verhalten der Vertragspartner gewünscht und erwartet. Dokumentationen: Gem. BGV A1 "Grundsätze der Prävention", hat der Unternehmer die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zur Verringerung oder Ausschaltung des Gefährdungspotentials zu planen. Sowohl die Gefährdungsbeurteilung, als auch die Maßnahmenplanung sind entsprechend zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind dem SiGe-Koordinator vor Baubeginn zur Kenntnis zu geben. Die zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Regeln und Vorschriften, bezüglich der Corona-Schutzmaßnahmen, sind zu berücksichtigen und einzuhalten. Alle weiteren, gem. BGV A1 erforderlichen Dokumentationen, sind dem SiGe-Koordinator auf Verlangen vorzulegen. Vor Baubeginn sind dem SiGe-Koordinator folgende Informationen zu liefern: Auflistung aller an der Baumaßnahme tätigen Unternehmer (auch Nachunternehmer), einschl. Benennung der entsprechenden Berufsgenossenschaft und Mitgliedsnummer. Benennung der Verantwortlichen (Bauleiter, Polier etc.) aller beteiligten Unternehmer auf der Baustelle, einschl. Telefonnummern. Benennung der Sicherheitsverantwortlichen aller beteiligten Unternehmer auf der Baustelle, einschl. Telefonnummern. Benennung der Ersthelfer aller beteiligten Unternehmer auf der Baustelle, einschl. Telefonnummer. 0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigen- tümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle: - entfällt - 0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen: Die Baugrunderkundung ist als Anlage beigefügt. 0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten: - entfällt - 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle: Die Koordination der Nachunternehmer obliegt dem AN. 0.2 Angaben zur Ausführung: Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, ist die Errichtung der Unterkunftsgebäude als schlüsselfertiges Bauwerk, einschließlich Nebenleistungen und Lieferungen, zur erforderlichen technisch uneingeschränkt funktionsfähigen Herstellung des Gebäudes (komplette, vollfunktionsfähige, mängelfreie Leistung). Die 5-geschossigen Gebäude enthalten hauptsächlich Unterkunftsräume, sowie Neben- und Technikräume. Nachhaltigkeit - BNB Zielvereinbarung: Allgemein: Der Bauherr hat sich verpflichtet das Bauwerk in Anlehnung an das Zertifizierungssystem des BNB (Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen) auszuführen. Der AG hat zu diesem Zweck im Vorfeld eine Vorbewertung der Planung vorgenommen und in Zielgrößen übersetzen lassen. Hierzu zählen z.B. Zielgrößen wie einzubauende Materialqualitäten oder der thermischer Komfort, die in Abhängigkeit ihrer Größe oder Qualität in den einzelnen Kriterien bewertet werden. Das Ergebnis ist mit der BNB "Bewertungstabelle - Sinngemäße Anwendung", welches am Ende der Realisierung erreicht werden muss, zu belegen. Die sich aus den mit x gekennzeichneten Auswahlfeldern ergebenden Anforderungen, sind vom Bieter/ AN im Rahmen seiner Planung und Bau- Realisierung vollständig umzusetzen und alle Maßnahmen dazu sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. Weitere Informationen zu dem Bewertungssystem sind unter: https://www.bnb-nachhaltigesbauen.de/ http://www.nachhaltigesbauen.de/ zu erhalten. Baustellenanforderungen: Allgemein: Ziel ist es, die Prozesse auf der Baustelle so zu gestalten, dass Einflüsse auf die lokale Umwelt minimiert werden und die Vermeidung von Abfällen sowie das hochwertige Recycling von Baureststoffen gefördert werden. Der AN verpflichtet sich, die folgenden Anforderungen auf der Baustelle umzusetzen und durch geeignete Nachweise, wie z.B. Protokolle mit Fotos, zu dokumentieren und an den AG weiterzureichen. Die Übergabe der Nachweisunterlagen erfolgt parallel zum Bauprozess und soll vierteljährlich, wenn nichts anderes vereinbart, beim AG/ Objektüberwacher eingereicht werden. Bauökologische Materialanforderungen: Das vorliegende Leistungsverzeichnis definiert die gewünschte bautechnische Qualität. Dieses gilt auch soweit Leitprodukte aufgeführt werden. Die Auswahl der Kalkulation zugrunde gelegten Baustoffe, hat darüber hinaus die zusätzlichen Bauökologischen Material- anforderungen zwingend zu berücksichtigen. Sollten Ausschreibungspassagen aus dem Leistungsverzeichnis der Anlage Bauökologische Materialanforderungen widersprechen, so gilt die ökologisch höherwertige Anforderung als einzuhalten. Der AG wird bei der Prüfung der Angebote davon ausgehen, dass vom Bieter im Angebot aufgeführte Baustoffe die vorgegebenen Bauökologischen Materialanforderungen (z.B. GISCODE, EMICODE, Umweltzeichen) erfüllen oder die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann. Falls der Bieter für einzelne Produkte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig erkennen kann, empfehlen wir für diese Produkte bereits mit dem Angebot technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter als prüffähige Nachweise vorzulegen und sich vom Hersteller (insbesondere für Fertigprodukte wie Türen, Deckenplatten oder Bodenbeläge) die Erfüllung der vorgeschriebenen bauökologischen Materialanforderungen per rechtsgültiger Herstellererklärung bestätigen zu lassen oder sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte empfehlen zu lassen. Damit erfolgt die Materialauswahl durch den AN auf der Grundlage nachprüfbarer Herstellerangaben. Direkt nach der Auftragsvergabe legt der AN dem AG die geschuldeten Nachweise zur Baubiologischen Materialanforderung vor. Freigegeben für den Einbau werden nur solche Materialien, die nachweislich die ausgeschriebenen Bauökologischen Material- anforderungen erfüllen. Aus einer fachlich begründeten Ablehnung einzelner Baustoffe, die diese Anforderungen nicht erfüllen, kann der AN keinen Nachtragsanspruch ableiten. Weiterhin schuldet der AN die Erfüllung der Vorgaben zum Umweltschutz auf der Baustelle. Mit seiner Unterschrift bestätigt der AN die Berücksichtigung der Bauökologischen Materialanforderungen in seinem Angebot. Termine: Es gelten die in den Vergabeunterlagen genannten Ausführungstermine. Die Termine sind unmittelbar nach Auftragserteilung seitens des AN im Rahmen der vertraglichen Leistungen zu detaillieren und dem AG vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung und Genehmigung schriftlich vorzulegen. Die Arbeiten eigener Unternehmer, im Rahmen der GU- Leistungen, sind bei der Terminplanung zu berücksichtigen. Terminkollisionen sind zu vermeiden. Arbeitszeiten : Die Zugänglichkeit der Baustelle ist durch den GU zu organisieren und sicher zu stellen. Montag bis Freitag: 7.00 bis 18.00 Uhr bzw. nach Abstimmung mit dem AG Samstag: nur nach Vereinbarung Personal : Es muss seitens des AN während der gesamten Projektbearbeitungs- zeit ein verantwortlicher Projektleiter/Bauleiter als Ansprech- partner für den AG in der Planungs- und Ausführungsphase vorhanden sein, der der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist. Vertreter der Projektleitung sind nach Auftragserteilung zu benennen. Von jedem Nachunternehmen ist ein Fachbauleiter / Vorarbeiter zu benennen, der der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist. Bauleiter und Fachbauleiter müssen sich unmissverständlich mit dem Baustellenpersonal verständigen können. Der AN erstellt für alle planenden und ausführenden Beteiligten des AN eine detaillierte Projektbeteiligtenliste, stellt diese dem AG bzw. dessen Vertreter vor und führt die Liste über den gesamten Projektbearbeitungszeitraum fort. Anlagen zum Leistungsverzeichnis : Der AN erhält die dieser Leistungsbeschreibung beigefügten Planungen und sonstige Unterlagen als Grundlage für seine Angebotsbearbeitung gemäß dem beigefügten Dokumenten-/ Planverzeichnis Anlagen zur FLB. Weitere Unterlagen werden nicht zur Verfügung gestellt. Der AN hat dieses Dokumenten-/Planverzeichnis sowie die ihm vorgelegten Dokumente und Pläne zu prüfen, so dass bei Vertragsabschluss Einvernehmen über die vom AN zu liefernde Planung hinsichtlich des Umfanges und der Terminierung besteht. Der AN richtet in Abstimmung mit dem AG für die Nutzung aller Beteiligten eine internetbasierte Datenaustauschplatt- form ein, hält diese bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme vor und gewährt allen Planungsbeteiligten entsprechende Zugänge. Zusätzliche Papierexemplare können nach Auftragsvergabe vom AN gegen Kostenerstattung beim AG angefordert werden. 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer: Anhand des vom AN zu fertigenden Bauzeitenplanes ist dem AN ersichtlich, welche Leistungen Winterbaumaßnahmen erfordern. Für die betreffenden Leistungen sind geeignete Maßnahmen, wie z.B. vorgetrocknete Zuschlagstoffe, provisorische Beheizung des Gebäudes, Baubegleitheizungen bei nicht frostsicheren Leitungen, dichte Gebäudehülle, Nahwärmeleitungen- Einhausungen, Heizgeräte, Vortemperierung der Schaumkomponenten etc., die eine Durchführung von Schweiß-, Montage- und Nachisolierarbeiten auch bei Luft- Außentemperaturen bis -5 Grad C ermöglichen, etc. einzukalkulieren. Es sind Abstimmungen des AN für die Medienerschließung, Außenanlagen, Gebäudeautomation, etc. mit dem Nutzer notwendig. Grundsätzlich sind keine Unterbrechungen vorgesehen. Die Ausführung soll in einem Zuge durchgeführt werden. Den Mehraufwand für die Koordination und die Abstimmungen mit den anderen Unternehmern hat der AN im Hinblick auf Termine und Kosten zu tragen. Die Bauzeit endet erst, wenn alle drei Gebäude abgenommen und übergeben sind. 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen: In den benachbarten Gebäuden ist während der gesamten Zeit der Baumaßnahme Betrieb. Die Ausführung der Leistungen ist deshalb so zu organisieren und auszuführen, dass unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden. Grundsätzlich sollen Arbeitsverfahren und Arbeitsgeräte verwendet werden, die eine Lärmimmission auf das zulässige Maß nach AVV-Baulärm beschränken. Stemmarbeiten und lärmintensive Arbeiten sind darüber hinaus nach Möglichkeit nicht in der Mittagszeit auszuführen. Lärmverursachende und/ oder Erschütterungen auslösende Arbeiten sind zeitlich vom AN mit der örtlichen Objektüberwachung abzustimmen. 0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe - Plan gemäß Baustellen- verordnung ergeben: - entfällt - 0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesund- heitsschutz für Mitarbeiter und anderer Unternehmer: Gemäß Anforderungen des SiGe-Koordinator und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und der Vorschriften der BG-Bau. 0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen: Siehe hierzu das beigefügte Baugrundgutachten. 0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen: Die zur Zeit der Bauausführung geltenden Corona-Schutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen. 0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf - und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten: In Leistungen des AN enthalten. 0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts - und Lagerräume, Einrichtung und dergleichen durch den Auftragnehmer: - nicht vorgesehen - 0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts - und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat: - entfällt - 0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling -) Stoffen: Die Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe sind zu beachten. Der Einbau ist vom AG zu genehmigen. 0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling -) Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile: Nicht genormte Stoffe und Bauteile sind für die Verarbeitung ausgeschlossen. Sofern wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe verwendet oder mitverwendet werden sollen, haben diese den Qualitätsanforderungen der TL SoB-StB 04 zu genügen. Dies ist z.B. durch einen Nachweis des Lieferwerkes zu bestätigen. Der Einbau ist vom AG zu genehmigen. 0.2.12 Besondere Anforderungen auf Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen: Die oben genannten Gebäude werden sinngemäß nach BNB_BN2015 geprüft. Hierfür ist die Erfüllung der folgenden bauökologischen Material- anforderungen unverzichtbar. Diese Anforderungen wurde in Übereinstimmung mit der VOB/A (§7(7), §16(6), 3 und Anhang TS) aufgestellt. Sofern die Verwendung unten aufgeführter Materialien durch das technische LV gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen verpflichtend zu erfüllen, zu kalkulieren und gegenüber dem AG nachzuweisen. Das Ziel ist die Einhaltung eines festgelegten Qualitätsniveaus aus dem BNB System. Die Bewertung im BNB System für das Kriterium 1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt basiert auf 5 Qualitätsniveaus, wobei das Qualitätsniveau 1 die geringste und Qualitätsniveau 5 die höchste Materialqualität darstellt. Die zu bewertenden potenziellen Schadstoffe sind: * Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) * Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können * Schwermetalle * Flüchtige organische Verbindungen (VOC) inkl. organische Lösemittel * Halogenierte Kälte- und Treibmittel * Biozide Das angesetzte Ziel ist: Qualitätsniveau 2 (QN 2) Das Qualitätsniveau 2 ist im Kriterium zur FLB beigefügten Dokument ausführlich beschrieben. Der AN verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele mit den beschriebenen Maßnahmen beizutragen. Allgemein zu Holzprodukten: Für mindestens 50% der der verbauten Hölzer, Holzprodukte und/ oder Holzwerkestoffe ist der Nachweis auf Verwendung von Holz- produkten aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu führen. Dies wird durch Vorlage eines anerkannten Zertifikates und des zugehörigen CoC-Zertifikates nachgewiesen, wie z.B. FSC- oder PEFC- zertifiziertes Holz und dieses mit Nachweis einschließlich des dazugehörigen COC-Handelszertifikats zur Dokumentation vorgelegt werden. 0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs - und Gütenachweise: Eignungsnachweis für Montage- und Fertigteilbau von Stahl-, Stahlbeton- oder Leichtbauteilen, Nachweis des von der Landesregierung geforderten Überwachungszeichens. Güteüberwachung: Eigenüberwachung durch werkseitige Fertigungskontrolle und Fremdüberwachung sind nachzuweisen. Es werden grundsätzlich nur Materialien zugelassen, für die ein entsprechender Verwendbarkeitsnachweis vorliegt. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den DIN Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für alle nicht genormten Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis / Prüfzeichen einer anerkannten Prüfstelle vorliegt. Die Kosten einer Baustoffprüfung, die zum Nachweis der Güteeignung und Zusammensetzung der vom AN gelieferten Stoffe durchzuführen sind, trägt der AN. Wärmeschutznachweis: Es liegt ein EnEV-Nachweis (Vorentwurfsplanung Stand 01.08.2018) vor, dieser ist als Anlage zur FLB beigefügt. Die erforderlichen Leistungen des AN für Fachplanung Schall- und Wärmeschutz sind im Titel "Planungsleistungen des AN´s" beschrieben. Statik : Für die gewählte Gebäudekonstruktion und allen statisch relevanten Bauteilen im Innen- und Außenbereich, ist eine vom AN aufgestellte prüffähige Statik dem AG zu übergeben. Der Prüfstatiker des AG prüft die Unterlagen. Prüfvermerke und Korrekturen sind vom AN einzuarbeiten. Dieser Prozess ist vom AN zu koordinieren. Die erforderlichen Leistungen des AN für Fachplanung Tragwerks- planung sind im Titel "Planungsleistungen des AN´s" beschrieben. Materialkataster: Es werden Materialangaben aller Produkte z.B. Produktdatenblätter (EPD, RAL, GISCODE); Sicherheitsdatenblätter oder alternative Nachweise über die Inhaltsstoffe (z.B. WECOBIS) seitens des AG verlangt. Diese Materialangaben sind spätestens 8 KW vor Ausführung, oder Einbau der Stoffe dem AG vorzulegen. Der Einbau ist vom AG zu genehmigen. Der Nachweis der Umweltverträglichkeit der relevanten Materialien und Produkte, ist wie folgt zu erbringen: Auflistung der unten genannten verwendeten Materialien nach Bauteilen bzw. Bauteilschichten, mit Kennung des jeweiligen erfüllten Qualitätsniveaus und Angaben über den Hersteller verbaute Menge (inkl. prozentualer Anteil am gesamten Bauteil z.B. Dach , Fassade, Fußbodenbeläge, etc.). Insbesondere sind folgende Materialien zu dokumentieren: - Alle Dämmstoffe, die schon über die GEG-Berechnungen erfasst sind (Wärmedämmung) und die Hauptisoliermaterialien für die Haustechnik - Produkte zur Belegung von Oberflächen in großflächiger Anwendung, der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern - vor Ort verarbeitete Beschichtungen, Imprägnierungen, Kleber oder Schutzmittel zur Belegung von Oberflächen in großflächiger Anwendung (>20%) in den Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern, die PU, Epoxidharz oder Bitumen enthalten 0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind: - entfällt - 0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile, Art der Verwertung bzw. bei Abfall die Entsorgungsanlage, Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten: Die gesamte Bauausführung hat den Anforderungen des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetz zu genügen. Ziel ist die Schonung der natürlichen Ressourcen, die Vermeidung von Abfällen, weitestgehender und möglichst hochwertiger, ordnungs- gemäßer und schadloser Verwertung unvermeidbarer Abfälle, sowie der umweltverträglichen Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen. Nachunternehmer sind hierzu vertraglich zu verpflichten. Bei Verstößen gilt das Verursacherprinzip. Die Baustoffabfälle sind sortenrein zu trennen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass für Sonderabfälle die fachgerechte Entsorgung nachgewiesen wird, sowie Paletten und Umverpackungen an die Lieferanten zurückgegeben werden. Verpackungsmaterialien: Transport-, Um- und Verkaufspackungen sind gemäß §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 der Verpackungsverordnung vom AN zu seinen Lasten zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung zuzuführen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18, Abs. 1 Nr. 11 AbfG in Verbindung mit § 12 Verpackungs- verordnung dar und werden entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die im Titel Entsorgung beschriebenen -Regelungen zur Entsorgung- sind zu beachten. 0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, Ort (genaue Bezeichnung) und Zeit ihrer Übergabe: - entfällt - 0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt: - entfällt - 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer: - entfällt - 0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z.B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation: Die Berücksichtigung und Koordination von Leistungen, die an andere Nachunternehmen vergeben werden, sind vom AN einzukalkulieren. Weiterhin sind die betriebstechnischen Anlagen in Zusammenarbeit mit der örtlichen Bauleitung und dem technischen Diensten der Bundeswehr abzustimmen und die Inbetriebnahme gemeinsam mit diesen durchzuführen. Der AN muss alle Schutzvorkehrungen treffen, so dass alle Anlagen nach Fertigstellung einwandfrei bedient und gewartet werden können. Alle hierzu erforderlichen, ortsfesten oder mobile Hilfsgeräte für die ordnungsgemäße Bedienung und für eine sichere Zugänglichkeit, sind seitens des AN vor Ort vorzusehen bzw. zu übergeben. Hierzu gehören insbesondere Schlüssel, Spezialwerkzeuge, Hilfsbühnen und -podeste, Leitern, Trittstufen, Sicherungspunkte, Hebegriffe und -werkzeuge, Sicherungskomponenten u.ä. Die Abnahme bzw. Übergabe an den AG erfolgt erst dann, wenn die Anlagen in allen Teilen komplett fertiggestellt und einer Funktionsprüfung unterzogen wurden, bzw. kann nur für in sich komplett fertiggestellte Anlagenteile erfolgen. Die Einweisung an den Nutzer ist zu protokollieren. Der AN hat eigenverantwortlich die ordnungsgemäße Einweisung des Betriebs- und Wartungspersonals des Bauherrn (BWI) und BwDLZ (Bundeswehrdienstleis- tungszentrum) in alle Anlagen zu koordinieren und durchzuführen. Die Einweisung ist zu protokollieren und den Bestandunterlagen beizufügen. Die Einweisung muss vor der Abnahme durchgeführt werden. Diesbezügliche Vertragsbedingungen sind zu beachten. 0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme: Die Nutzung des Gebäudes vor Gesamtabnahme ist nicht vorgesehen. 0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungs- frist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektro- technische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche §13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag. Die Wartungsverträge der wartungspflichtigen und wartungs- bedürftigen Anlagenteile sind mit Angebotsabgabe unter- schrieben vorzulegen. Eine Liste der Wartungspflichtigen Bauteile ist in einer Anlage abgefragt. Die Verträge für die Wartung richten sich nach den Vorgaben und nach dem Vertragsmuster der AMEV (siehe Anlage). Somit ist zu jeder wartungspflichtigen Anlage ein separater Wartungsvertrag abzuschließen. Das bedeuet, dass auch zu jedem Wartungsvertrag die entsprechenden Arbeitskarten beizufügen sind. Die anzugebenden Wartungskosten gehen in die Wertung ein. Eine Beauftragung erfolgt über den späteren Betreiber der Gebäude, das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) Koblenz.
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 VOB/C
Arbeits- und Leistungsumfang Arbeits- und Leistungsumfang: 1. Allgemeine Hinweise: Dem Bieter wird empfohlen vor Angebotsabgabe einen Ortstermin wahrzunehmen. Sofern in den einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung einzelne Leistungen oder Nebenleistungen nicht erwähnt oder nicht weiter ausgeführt sind, heißt dies gleichwohl, dass Leistungen unter dem betreffenden Teil dann Vertragsgegenstand sind, wenn sie zur schlüsselfertigen, insbesondere uneingeschränkt funktionsgerechten/ funktionsfähigen, sowie uneingeschränkt gebrauchsfähigen und betriebsbereiten Erstellung der Bauwerke, bzw. der beschriebenen Nutzung erforderlich sind. Die Bieter erhalten keine Mengenermittlung durch den AG. Der AN übernimmt das Mengenermittlungsrisiko. Die Einheitspreis-Leistungsbereiche werden mit Mengenangaben und Einzelpositionen aufgestellt und auf Nachweis abgerechnet. Der anzubietende Leistungsumfang beinhaltet Planungsleistungen gemäß Titel "Planungsleistungen des AN" auf Basis der Entwurfsplanung mit Bau- genehmigung des AG für alle beschriebenen Leistungen dieser FLB, die Werkplanung, die Herstellung, Lieferung und schlüsselfertige Erstellung der Unterkunftsgebäude, einschließlich aller Installationen gemäß beigefügten Planunterlagen und einschließlich aller für die sachgemäße Ausführung und Leistung erforderlichen Aufwendungen, wie dem Vorhalten von Lager- und Büro-Containern, der kompletten Gestellung aller Transporte und Hebezeuge und der Einrüstung der Gebäudeteile. Sämtliche (Einheits- oder Pauschal) Preise beinhalten, wenn im Text nicht anders festgelegt u. a.: - die Lieferung einschließlich des systemgebundenen Zubehörs, sowie Klein- und Befestigungsmaterial - die fachgerechte Montage - den betriebsfertigen Anschluss - die Entsorgung von Abfall, Verpackungsmaterial, nicht verwendeten Baustoffen und Materialien, demontiertem Material sowie durch den AN entstandenen Bauschutt; alle Entsorgungskosten sind mit einzurechnen - sämtliche Gerüste, Hebezeuge, Krane oder andere Hilfskonstruktionen, die zur Erstellung des Bauwerkes notwendig sind Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT), alle geltenden Normen und Regelwerke sowie Vorschriften der Bundeswehr (Fachinformation Bundesbau, Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes; Bundesministerium des Inneren für Bau und Heimat und Bundesministerium für Verteidigung; www.bmi.bund.de, www.bmvg.de) liegen der Angebotsausarbeitung zugrunde. Es gelten unter anderem: - die Richtlinien und Vorschriften der DIN-Normen in ihrer aktuellsten Ausgabe - die VDI-Richtlinien und Vorschriften - die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften - die Vorschriften und Richtlinien der öffentlichen Versorgungsunternehmen - die entsprechenden Gesetze und behördlichen Verordnungen - die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die entsprechenden Herstellerrichtlinien - alle Gespräche und Abstimmungen mit den Behörden und während des Genehmigungsverfahrens sind zu berücksichtigen - die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes RBBau - die LAR und LüAR neueste Fassung - die technische Prüfverordnung - die Anschlussbedingungen EVU - die DIN EN 50173 und die entsprechenden Fachgrundnormen - die Ausführungsbedingungen und Vorschriften der Bundeswehr-, Bundesbauten- und AMEV-Richtlinien - die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) - die technischen Anschlussbedingungen (TAB) der zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Die Verwendung von Beton- Halb- und -Fertigteilen bleibt dem AN freigestellt. Eine Unterschreitung von den in den Planunterlagen vorgegebenen Mindest-Raumgrößen der Unterkünfte ist nicht gestattet. Die Einhaltung der Vorgaben ist rechnerisch und prüfbar durch den AN bei Vorlage der Ausführungspläne nachzuweisen. Die Planung ist durch den AG freizugeben. Die Prüfung des AG bezieht sich lediglich auf Übereinstimmung der Entwurfsplanungen und Vorgaben des AG. Für Bauleistungen im Bereich von Liegenschaften des Bundes gelten folgende Formalitäten und Hinweise: Die Sicherheitsbestimmungen für den jeweiligen Standort sind zu beachten. Der Unternehmer ist für die Einhaltung der Sicherheits- bestimmungen durch alle seine Beschäftigten verantwortlich. Der Auftragnehmer braucht zum Betreten der Liegenschaft eine Zutrittserlaubnis. Für die Erteilung hat der AN frühzeitig, jedoch mind. 1 Tag vor Beginn der Arbeiten, eine Namensliste aller Personen, die das Gelände betreten sollen, bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung einzureichen. Es ist anzugeben: 1) Die Liegenschaft, in der die Arbeiten auszuführen sind. 2) Bei Personen: 3) Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Personalausweisnummer. 4) Bei der Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern, die aus Ländern kommen, welche nicht dem EG-Bereich angehören, sind Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsnachweis nachzuweisen. 5) Bei Fahrzeugen und Maschinen Fahrzeugtyp und amtliches Kennzeichen. Für den Auftragnehmer und dessen Beschäftigte werden durch die Liegenschaftsverwaltung Ausweise für die Zutrittsberechtigung ausgestellt. Diese sind nach Beendigung der Arbeiten oder bei vorzeitigem Abzug von Beschäftigten sofort unaufgefordert zurückzugeben. Ausschluss ausländischer Auftragnehmer aus bestimmten Ländern: Ausländische Auftragnehmer aus Ländern, die auf der beiliegenden Liste "Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko" verzeichnet sind, dürfen Liegenschaften der Bundeswehr nicht betreten und können somit bei dieser Maßnahme nicht eingesetzt werden. Diese Beschränkung gilt auch für die vom Auftragsnehmer verpflichteten Subunternehmer. 2. Nachhaltiges Bauen, Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen: Vorgabe ist, das Bauwerk in Anlehnung an das Zertifizierungssystem des BNB, Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen mit der beigefügten Zielvereinbarungstabelle auszuführen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass alle seine Unterauftragnehmer über die Anforderungen und Umsetzung vollumfänglich informiert sind, die geforderten Qualitäten sicherstellen und die erforderlichen Leistungen erbringen. Siehe auch Punkt "0.2 Angaben zur Ausführung" Absatz "Nachhaltig- keit - BNB Zielvereinbarung" dieser FLB. 3. Raumbuch/ Planunterlagen: Das Raumbuch dient zur präzisen Darstellung der geforderten Qualitäten der Räume. Die Räume wurden entsprechend ihrer Eigenschaften typisiert und tauchen in den Grundrissen mehrfach auf. Die Planungsunterlagen des AG zeigen den beabsichtigen Umfang und Qualität der Ausführung und dienen der Kalkulation. Die gestalterischen Anforderungen und das geforderte Qualitätsniveau sind in jedem Falle einzuhalten. 4. Vermessung: Dem AN wird vom AG gem. VOB, folgende Angaben übergeben: * Angaben zu den Gebäude-Hauptachsen und einer Höhenkote (das wird über einen Vermesser erfolgen) Diese Angaben sind vom AN in das Gebäude zu übertragen und über den Zeitraum der gesamten Baumaßnahme zu sichern. Das Erstellen des Schnurgerüstes, die Meterrisse und alle weiteren für die Ausführung der Leistungen des AN erforderlichen Einmessungen, sind Teil des Leistungsumfangs des AN. Der AN hat sämtliche Vermessungsarbeiten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erbringen zu lassen und zu dokumentieren. Mitarbeit / Koordination sowie Datenaustausch bei Vermessungsleistungen, die der AG auf eigene Veranlassung durch einen von ihm beauftragten Vermesser ausführen lässt. Die Schlußeinmessung einschl. Vermessungs- gebühren für das Liegenschaftskataster erbringt der AG. 5. Zuwegung, Sondergenehmigungen, etc.: Erforderliche Maßnahmen sind Leistung des AN. 6. Baustelleinrichtung/ Baustelleneinrichtungsplan: - Siehe Kostengruppe 391 "Baustelleneinrichtung" - Der Baustelleneinrichtungsplan ist durch den AN zu erstellen und vom AG freigeben zu lassen. - Das Baufeld wird im Vorfeld durch einen gesonderten Auftrag vom Kasernengelände herausgetrennt. Das Baufeld kann von der "Von Kuhl Straße" angefahren werden und ist durch ein Baustellentor gesichert. Der Schutz der eigenen Lager - und Baustelleneinrichtung ist vom AN selbst herzustellen und entsprechend einzukalkulieren. Evtl . notwendige Erweiterungen, Teil - Rückbau oder Umsetzen von Bauzaun im Zuge der Fertigstellung der Maßnahme ist mit einzukalkulieren . Der Untergrund der vorgesehenen Lagerplätze, Aufstell- plätze wie auch der Baustelleneinrichtungsfläche muss ggf . ertüchtigt werden. Notwendige Befestigungen, Aufschüttungen etc. sind schnellstmöglich wieder zurück- zubauen und die Flächen wieder in den Zustand wie vor Beginn der Maßnahme zurückzuführen. 7. Bemusterung (siehe auch Bemusterungsliste in der Anlage zur FLB): Die vom AN angebotenen Fabrikate sind in Bemusterungsterminen dem AG kostenlos zur Freigabe vorzulegen. Die Bemusterungen finden im Zuge der Ausführung statt. Bemusterungsgegenstände sind in der Leistungsbeschreibung näher beschrieben. Durch den AN sind die Muster auf die Baustelle / Bauleitungsbüro zu liefern und eindeutig zu kennzeichnen. Freigaben zum Einbau werden erst nach Bemusterung erteilt. Evtl. Nachbemusterungen sind in der Kalkulation der Pauschalpreise einzurechnen. Nach erfolgter Bemusterung bzw. nach Beendigung der Baumaßnahme sind nicht mehr benötigte Muster durch den AN zu entsorgen. 8. Zu erbringende Planunterlagen, Nachweise, Berechnungen: Seitens des AN sind auf Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und der Anlagen zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nachfolgend aufgeführte Planunterlagen, Nachweise und Berechnungen zu erbringen: Die nachfolgend aufgeführten Planungsleistungen und Nachweise sind dem AG vor Baubeginn zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Es ist die Pflicht des AN, die für die Ausführung benötigten Unterlagen zur Prüfung so rechtzeitig vorzulegen, dass der Beginn der eigentlichen Leistung ohne Verzug erfolgen kann. Die Freigabe erfolgt innerhalb einer mit den Objekt- und Fachplanern vereinbarten Frist, nach Eingang der vollständigen und prüffähigen Unterlagen. Die Haftung für die Planung verbleibt jedoch insgesamt beim AN. Falls vom AN Bedenken gegen Planungskorrekturen des AG bestehen, sind diese schriftlich anzuzeigen. Alle Planunterlagen, die durch den AN erstellt werden, z.B. im Rahmen der Ausführungsplanung und Montageplanungen, haben elektronisch auf CAD zu erfolgen und sind dem AG in dieser Form zur Verfügung zu stellen. Das vom AN verwendete Programm muss mit dem CAD-Programm des AG´s kompatibel sein. Alle Ausführungs- und Montagepläne sowie alle dazugehörigen Unterlagen, sind vom AN in Papierform, 3-fach, aber auch in digitaler Form zu übergeben, Schriftsätze im Format DOC und XLS mit dxf- PDF-, BMP- und JPG-Einfügungen. Für den CAD-Datenaustausch sind zur FLB beigefügten Pflichtenhefte für den CAD-Datenaustausch zu beachten und die dort getroffenen Regelungen einzuhalten. Sämtliche Leistungen des AN müssen durch den AN auf den detaillierten Plänen prüfbar und umfassend dargestellt werden (in den entsprechenden Maß- stäben (1:50 / 1:20 / 1:10 / 1:5 / 1:1). Die Planungsleistungen des AN sind im Titel "Planungs- leistungen des AN" weiter beschrieben. 8.1 Ausführungsplanung: Vollständige Ausführungsplanung durch den AN einschl. Werk-, Montage- und Detailplanung. 8.2 Entwässerung: Mitwirkung bei der Entwässerungswerkplanung eines vom AG beauftragten Büros (Bemessung und Dimensionierung der Grundleitungen und Entwässerungsgesuch). Die vom AG gemachten Angaben zur Kalkulation gelten als Vordimensionierung. 8.3 Bauzeitenplan: Ist auf der Basis des Rahmenterminplans des AG durch den AN zu erstellen. Die Bauzeit endet erst, wenn alle drei Gebäude abgenommen und übergeben sind. 8.4 Luftdichtigkeit: Es ist ein Luftdichtigkeitskonzept durch den AN zu erstellen. 8.5 Raumluftmessung: *** entfällt *** 8.6 Brandschutz: Umsetzung des in der Anlage befindlichen Brandschutzkonzeptes durch den AN. Der GU hat eine entsprechende Dokumentationen über die Brandschutzmaßnah- men, auch die später verdeckt sind, zu führen. Vom AN sind eigenverantwortlich für alle Brandschutzbauteile endgültig und abschließend die jeweiligen Detaillösungen im Rahmen der Ausführungs- und Montageplanung gewerkeübergreifend zu planen und in einer Bauart, die für den jeweiligen Zweck eine Zulassung hat oder deren Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde, auszuführen. Alle notwendigen Zulassungen oder andere Nachweise, sind vor Ausführung dem AG mit den Plänen vorzulegen. Festlegungen und Planungsgrundsätze des Brandschutzkonzeptes, sind bei der Ausführungs- und Montageplanung durch den AN zu berücksichtigen und ausführungsreif umzusetzen. Die endgültige Ausführung muss in Abstimmung mit dem AG nochmals freigegeben und bestätigt werden. Werden Anpassungen oder Änderungen durch z.B. Konstruktions- und/oder Systemänderungen erforderlich, so sind diese eigenverantwortlich durch den AN durchzuführen und mit allen fachlich Beteiligten abzustimmen und zur Prüfung dem AG vorzulegen. Das Brandschutzkonzept ist entsprechend fortzuschreiben. Dokumentation Brandschutz : Die Dokumentation des Brandschutzes hat bei Bundesmaßnahmen eine besondere Bedeutung. Es bestehen hier erhöhte Anforderungen an die Dokumentation aller brandschutzrelevanten Bauteile. Die Dokumentation ist separat in 4-facher Ausfertigung sowie als Daten-CD mit PDF-Formaten dem AG vor der Abnahme zu übergeben. Prüfzeugnisse, Zulassungen und Einbauanleitungen werden außerdem zur Kontrolle vor dem Einbau benötigt. Darin sind alle brandschutztechnisch relevanten Bauteile der 1. Elektrotechnik z. B. Kabeldurchführungen, Brandschutzkanäle, Brandschutzgehäuse 2. Hochbau getrennt nach Türen, Tore, RA, Vorsatztüren einschl. der jeweiligen Feststellanlagen, OTS in einer Übersichtstabelle und Fotodokumentation sowie weiteren brandschutztechnisch relevanten Bauteilen wie z.B. Wände, Decken etc. 3. Versorgungstechnik z. B. Rohrdurchführungen, Brandschutzklappen, Lüftungs- leitungen L90, getrennt nach Rohrdurchführungen und Bodeneinläufen, aufgelistet mit den jeweiligen: I: gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (bei Verlängerungen sind die ursprünglichen allg. bauaufs. Zulassungen sowie die Verlängerung beizufügen). Die Zulassungsnummern müssen mit denen des eingebauten Bauteils übereinstimmen. II: Übereinstimmungsbestätigung, - erklärung III: EG-Konformitätserklärung IV: EG-Einbauerklärung V: Zertifikate VI: Werksbescheinigung VII: Prüfbescheinigungen, Prüfberichte, Prüfzeugnisse VIII: Montageanleitungen IX: Einbau-, Wartungs- und Pflegeanleitungen X: Datenblatt XI: Bestimmung für Nutzung und Wartung gem. der allgem. bauaufsichtlichen Zulassung XII: Fachbauleitererklärung, Fachunternehmerbescheinigung Für Türelemente mit Brandschutz-, Rauchschutzanforderungen und motorgesteuert, sind die Prüfbücher zu den einzelnen Bauteilen korrekt und vollständig vom AN auszufüllen. Jedes einzelne Bauteil, d.h. jede einzelne Tür etc., benötigt ein Prüfbuch. Die Bezeichnung der Türnummer muss eindeutig auf dem Prüfbuch erkennbar sein. Die Erstprüfung der Türen einschl. der jeweiligen Feststell- anlagen, OTS, Einstellung aller Feuerschutzelemente, etc., ist vor der Abnahme/Übergabe der Gebäude durch den AN zu erbringen. Abschließend sind seitens des AN die in der Dokumentation aufgeführten brandschutzrelevanten Bauteile mit einem Foto, nummeriert mit Angabe der genauen Lage in einem Übersichtsplan nach den Vorgaben des AG zu übernehmen. Grundsätzliche Hinweise: - Bereits im Werk eingebaute Bauteile unterliegen den gleichen Bestimmungen der Dokumentation wie die vor Ort eingebauten Bauteile - Das Anbringen der Kennzeichnungen von Brandschutzbauteilen hat nach den Vorgaben des AG zu erfolgen - Die Kennzeichnungen sind ortsfest mit Schrauben, gedübelt zu befestigen, sie dürfen nicht geklebt werden. Befestigungen von Kennzeichnungen bei Türelementen haben DIN-gerecht zu erfolgen. - Die Kennzeichnungen sind auf einer vom AG benannten Seite/ Stelle anzubringen (diese ist dann in den dokumentierten Planunterlagen einzuzeichnen) - Das Ausfüllen der Kennzeichnungen ist korrekt vorzunehmen. Bei nicht korrektem Ausfüllen trägt der AN die Kosten für erneutes Anbringen bzw. wiederholtes Ausfüllen 9. Dokumentation: Für die geforderte Dokumentation wird eine eigene Position in KG 399 und in KG 400 abgefragt. Die Dokumentation muss rechtzeitig vor Übergabe des Gebäudes, vorliegen. Die Abnahme kann frühestens 4 Wochen nach Abgabe der vollständigen Dokumentationsunterlagen erfolgen. Bei Nichterfüllung wird ein Betrag einbehalten. Die Dokumentation erfolgt gem. Anlage "Dokumentation der Abstimmung zur Gebäudebestandsdokumentation gemäß BFR GBestand" und gem. BAIUDBw (BAIUDBwInfraI4Gebaeudedaten@ Bundeswehr.org Wenn einzelne Gewerke abgeschlossen sind (es finden keine Abnahmen einzelner Gewerke statt), könnte danach bereits die Weiterleitung zur Prüfung an den AG bzw. Fachplaner / BL, durch den AN erfolgen. Die Unterlagen sind in farbiger Darstellung und in deutscher Sprache, in 3-facher Ausfertigung, im Aktenordner sortiert und beschriftet sowie als Daten-CD mit PDF-Formaten, dem AG vor der Abnahme zu übergeben. Die Unterlagen in Papierform, sind in Ordnern abzuheften und mit einem detaillierten Inhaltsverzeichnis zu versehen. Die einzelnen Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Die Dokumentation ist vor der Abnahme der Baumaßnahme zu übergeben. Die Dokumentation erfolgt auf Grundlage der RBBAU Abschnitt H. Es müssen die Eigenschaften aller verwendeten Produkte und Materialien dokumentiert werden. Dies erfolgt über: I Produktdatenblätter II Sicherheitsdatenblätter III Lieferscheine IV Einbau/ Montageanleitung, EG-Einbauerklärung V Bedien-, Pflege- und Wartungshinweise VI Fachunternehmer/ Fachbauleitererklärung VII Übereinstimmungsnachweise, EG-Konformitätserklärung VIII Zertifikate (TÜV, ISO, Schallschutz etc.) IX Prüfbescheinigungen, Prüfberichte, Prüfzeugnisse X technische Details XI gültige, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (bei Verlängerungen sind die ursprünglichen allg. bauaufs. Zulassungen sowie die Verlängerung beizufügen) Die Zulassungsnummern müssen mit denen des eingebauten Bauteils übereinstimmen. Alternative Nachweise wie z.B. Merkblätter o.ä. Weiterhin sind alle Ausführungszeichnungen sowie alle Revisions- unterlagen, einschließlich der Einregulierungsprotokolle der Gesamtbaumaßnahme und Ihrer einzelnen Bauteile, dem AG zu übergeben. Inhalt Übergabeordner: a) Übergabeprotokoll einschl. Teilnehmerliste b) Liste der noch offenen Mängel je Gewerk c) Liste der Restarbeiten d) Firmenliste - aller Gewerke- mit Telefonnummer, Anschrift und Ansprechpartner e) Geräteliste aller eingebauten Anlagen mit Angabe der Hersteller, Lieferanten inkl. Anschrift f) Gewährleistungsverzeichnis aller Gewerke g) Liste aller prüf- und überwachungspflichtigen Anlagen h) Inhaltsverzeichnisse der Dokumentationsordner, einschl. Liste mit Angaben des jeweiligen Gewerkes, inkl. Angabe zu Hersteller, Lieferant, Errichter i) Übergabeprotokoll Dokumentation (gem. Anlage/ Liste) j) Nachweise der fachlichen Einweisung Für die Kostengruppen 300 bis 400 (KG 300-600) gemäß DIN 276: a) jeder Dokumentationsordner mit separatem Inhaltsverzeichnis b) alle Baubestandspläne im M 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details) c) Flucht- und Rettungswegpläne (Die Flucht- und Rettungspläne sind an geeigneten Stellen im Gebäude aufzuhängen) d) alle bauaufsichtlichen Zulassungen inkl. Prüfzeugnissen e) Auflistung aller eingebauter Bauteile/- stoffe gemäß den oben genannten Punkten I-XI f) Energie- und Wärmebedarfsrechnung g) Luftdichtigkeitsplanung und -messung h) Ergebnisse der Raumluftmessungen i) vollständige Ersatzteilliste mit Bezeichnung, Artikelnummer, Lieferant j) vollständige Bestandspläne, Schaltpläne, Klemmpläne, Parameterlisten und Fließschemata der jeweiligen Anlage k) vollständiges fortgeschriebenes Raumbuch in detaillierter Form Und unter anderem weiterhin: - Fachbauleitererklärung - Fachunternehmererklärung - Verwendbarkeitsnachweise - Übereinstimmungserklärung - Erklärung und Nachweis des AN, dass alle in den Anlagen verwendeten Materialien und Geräte den VDE-Vorschriften entsprechen - Allgemeine Errichterbescheinigung - Bestandsliste über die eingebauten Anlageteile mit Angaben des Herstellers, der Typenbezeichnung, des Baujahres und der technischen Daten - Anlagen- und Funktionsbeschreibung unter Einbeziehung der Regelungen, Auslegungs- und Betriebsdaten - die Protokolle der Funktionsprüfungen - die Dokumentation der Funktionsmessungen - Protokolle über die im Rahmen der Einregulierungsarbeiten durchgeführten endgültigen Einstellungen und Messungen - Berechnung und Dimensionierung für die sicherheitstechnischen Bauteile und Leitungen - Bereitstellung der Genehmigungsunterlagen (nur technische Unterlagen der entsprechenden Anlagenteile) zur Beantragung der Betriebserlaubnis - Bescheinigung über die Einweisung des Bedienungspersonals, durch den Anlagenhersteller, in die Funktion der Anlagen - Liste über die Anlagen, welche auf Grund öffentlich- rechtlicher Vorschriften einer Überwachungspflicht unterliegen - Ersatz- und Verschleißteillisten der einzelnen technischen Einbauteile Dokumentation Brandschutz: Siehe 8.6 Brandschutz/ Dokumentation Brandschutz. Dokumentation Nachhaltiges Bauen (BNB): Die Dokumentation Nachhaltiges Bauen (BNB) und Dokumentation der in der BNB-Zielvereinbarung geforderten Steckbriefe, nach den Anforderungen des Bewertungssystems, ist in 3-facher Ausfertigung sowie als Daten-CD mit PDF-Formaten, dem AG mind. 4 Wochen vor der Abnahme zu übergeben. 10. Beweissicherung, Dokumentation: Vor Beginn der Ausführung findet gemeinsam mit dem AG und dessen Vertreter eine Begehung zur Übergabe des Baufeldes und der angrenzenden Flächen, Verkehrsflächen und Gebäude, etc. statt. Der AN führt eine Beweissicherungsaufnahme durch und erstellt eine ausführliche Foto- Dokumentation, in der die jeweiligen Bilder mit Standort, Blickrichtung und Beschreibung in einem Übersichtplan zuzuordnen sind. Die Dokumentation wird dem AG vor Beginn der Arbeiten in digitaler Form in PDF-Formaten übergeben. Die Begehung wird zum Abschluss der Ausführung wiederholt und durch den AN in gleicher Weise dokumentiert. Die Dokumentation soll als Beweissicherung für etwaige Schäden an bestehenden Flächen, Gebäuden, etc. und/ oder für die Wiederherstellung des vorgefundenen Zustandes, als Maßstab herangezogen werden können. Schäden, die der AN zu verantworten hat, hat er auf seine Kosten vollständig zu beheben. 11. Qualitätsmanagement AN: Allgemeine Vorbemerkungen zum Qualitätsmanagement: Der AG legt besonderen Wert auf eine qualitativ hochwertige Bauausführung und hochwertigen Standard. Dazu erteilt der AN dem AG laufend Einblick in den Ablauf und die Ergebnisse der Vertragserfüllung. Der AN gewährt dem AG und den vom AG beauftragten Fachplanern und Gutachtern jederzeit den Zutritt auf die Baustelle und die Fertigungsstätten. Der AN berichtet dem AG in geregelten Abständen über den Stand der Vertragserfüllung. Eine Projekt- und Baubesprechung soll mit Teilnahme von verantwortlichen Vertretern des AN und des AG sowie den Fachplanungen mind. 14-tägig und nach Erfordernis stattfinden. Darüber hinaus schuldet der AN die aktive, behinderungsfreie Koordinierung aller seiner Leistungen zu anderen erforderlichen Unternehmern. Über die an der Baustelle ausgeführten Leistungen, sind dem Bauherrn oder dessen Vertreter, täglich Berichte vorzulegen (wöchentliche Übergabe), aus denen insbesondere die ausgeführten Leistungen, die Anzahl der vom AN an der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Handwerker und Hilfskräfte, eindeutig zu ersehen sind. Außerdem sollen in den Berichten Angaben enthalten sein, die für die Abrechnung der Baumaßnahme von Bedeutung sind, z.B. Wetter und Temperaturangaben, eingesetzte Geräte, Baufortschritt, Unterbrechungen (mit Angabe der Gründe), Unfälle, besondere Vorkommnisse, Beginn und Ende der Arbeiten, usw.. 12. Abnahme: Es werden 14-tägige Rundgänge durch die Baumaßnahme zur Qualitäts- sicherung vom AG gewünscht. Die Teilnahme eines verantwortlichen Projektleiters seitens des AN ist dazu erforderlich. Die Abnahme erfolgt, wenn der AN die Einrichtung als voll betriebsfähig schriftlich meldet, die Revisionsunterlagen mängelfrei beim Bauherrn vorlegt und den Abnahmetermin mit allen Beteiligten koordiniert und erfolgreich durchgeführt hat. Alle Kosten für evtl. erforderliche Nachabnahmen gehen zu Lasten des AN. Der Antrag für die Abnahmen ist vom AN rechtzeitig und schriftlich zu stellen. Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Alle erforderliche Messungen, Abnahmen, insbesondere behördliche Prüf- und Genehmigungsgebühren, Sachverständigen- bzw. TÜV-Abnahmen, sind in die Angebotspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 13. Reservematerialien: Der Bauleitung sind mit Abnahme der Gebäude, für spätere Bau- unterhaltsarbeiten, Reservematerialien zu übergeben. Grundsätzlich sollen Reservematerialien der nachfolgend aufgeführten Oberflächen von jeweils ca. 5m2 übergeben werden. - Fliesenbeläge (je verwendete Abmessung und Erzeugnis) - abgehängte Deckenelemente (je Fabrikat und Oberfläche) - Fußbodenbeläge (je Fabrikat und Oberfläche) Die Reservematerialien sind lagesicher verpackt und aus- reichend beschriftet an einem vom AG festgelegten Ort auf dem Kasernengelände beizubringen und einzulagern. 14. Technischer Wert: Die Gebäude müssen gem. der Energieeffizienzfest- legungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes dem energetischen Standard mindestens eines Effizienzgebäude Bund 40 (EGB 40) entsprechen. In KG 399 wird außerdem eine Zulageposition abgefragt, für eine "Übererfüllung" des EGB 40 Standards.
Arbeits- und Leistungsumfang
2 Bauleistungen Gebäude 15
2
Bauleistungen Gebäude 15
2.1 Bauleistungen KG 300, Gebäude 15
2.1
Bauleistungen KG 300, Gebäude 15
3 Bauleistungen Gebäude 18
3
Bauleistungen Gebäude 18
3.1 Bauleistungen KG 300, Gebäude 18
3.1
Bauleistungen KG 300, Gebäude 18
4 Bauleistungen Gebäude 11
4
Bauleistungen Gebäude 11
4.1 Bauleistungen KG 300, Gebäude 11
4.1
Bauleistungen KG 300, Gebäude 11

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