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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen:
zum Leistungs-Verzeichnis für die Neubaumaßnahme im
Stromversorgungsgebiet der N-ERGIE Aktiengesellschaft.
Maßnahme:
Die N-ERGIE Aktiengesellschaft beabsichtigt einen Ersatzneubau110/20 KV
Umspannwerkes mit Neubau eines Schalthauses, Fundamenierung der
Freiluftanlage, 3 Trafofundamente und einer Einfriedung
zu errichten.
Die Ausführung sämtlicher Arbeiten muss nach den anerkannten Regeln der
Technik erfolgen.
Die Arbeiten sind einschließlich aller dazu notwendigen Nebenleistungen
nach
den neuesten Bestimmungen der VOB Teil B und C sowie den einschlägigen
DIN-Normen und gesetzlichen Vorschriften auszuführen.
Ansprechpartner:
Projektleiter: N-ERGIE Netz GmbH
NNG-NP-GA
Herr Gerd Buchner
T 0911 802-17255
M 0160 97 25 47 24
Planung und Bauleitung:
Firma:
Ansprechpartner:
T
M
Das Baugelände liegt in:
Flurstücksnr.: 120 (Wolfsgrube)
49.324795, 11.051560
Gemarkung: Penzendorf (3877)
Gemeindeteil: Schwabach
Bestandteile des Leistungsverzeichnisses sind:
- Übersichtsplan
- Fundamentpläne/Bestandspläne
- Baugrundgutachten
- Schadstoffgutachten
- Genehimigungsplanung
- Werkpläne (Ausschreibung bestimmt)
Die Anfahrt ist über eine Ortsverbindungsstraße möglich.
Die Bauzeit und die Bauabschnitte richten sich nach den Vorgaben der
Anlagentechnik und sind mit dieser Abzustimmen.
Sicherheitshinweise
Arbeiten in der Nähe bzw. mit Abstand zu spannungsführenden Teilen
1. Bei Arbeiten in und an elektrischen Anlagen sowie in der Nähe bzw.
mit Abstand zu spannungsführenden Teilen sind alle Unternehmer und
deren Mitarbeiter zur Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen
sowie betrieblichen Regeln und Vorschriften (insbesondere die Richtlinie
für Arbeiten und Netzführung [RAN] des Anlagenbetreibers)
verp_ichtet. Weiter sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
und Regeln, insbesondere die DGUV V3 (Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel) in Verbindung mit der DIN VDE 0105-100 (Betrieb von
elektrischen Anlagen), zu beachten. Der Anlagenbetreiber weist
insbesondere darauf hin, dass die oben beschriebenen Verpflichtungen
für durch ihn (direkt/indirekt) beauftragte Partner_rmen
(Auftragnehmer) gelten.
2. Das Betreten/Besteigen einer elektrischen Anlage bedarf der
Zustimmung des
Anlagenbetreibers. Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind
stets unter Verschluss zu halten, dies ist insbesondere bei
Schlüsselübergabe auch durch Dritte (z. B. Partner_rmen) zu beachten.
Beim Betreten/ Besteigen und Verlassen der elektrischen Anlage sind die
ortsspezi_schen Festlegungen (z. B. An- und Abmeldung, Objektschutz,
Eintrag ins Stationsbuch) einzuhalten.
3. Bei Gewitter ist die elektrische Anlage zu verlassen, ggf. ist
innerhalb einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte ein
Aufenthaltsraum aufzusuchen.
4. Personen, die aktive Implantate nutzen (z. B. Herzschrittmacher,
De_brillator), haben dies vor Arbeitsbeginn dem
Anlagenbetreiber/Anlagenverantwortlichen mitzuteilen, da aus
Vorsorgegründen für diese Personen der Aufenthalt in Bereichen
dieser elektrischen Anlagen grundsätzlich untersagt ist. Ausnahmen
werden im Einzelfall geregelt.
5. Es sind die Anforderungen der DGUV V15 (EMF) zu berücksichtigen.
6. Der Arbeitsverantwortliche ist verp_ichtet, sich vor Arbeitsbeginn
vom Anlagenverantwortlichen in seinen Arbeitsbereich einweisen und
auf besondere Gefahren aufmerksam machen zu lassen.
7. Die Einweisung des unterstellten Personals durch den
Arbeitsverantwortlichen ist arbeitsbedingt wie
z. B. bei größeren Zeitabständen, veränderter Arbeitssituation,
Spannungsnähe zu wiederholen bzw. zu ergänzen.
8. Der Anlagenbetreiber/Anlagenverantwortliche als Auftraggeber hat
sich stichprobenartig davon
zu vergewissern, dass das Personal des Auftragnehmers auf die
speziellen Gefahren der Anlage hingewiesen wurde.
9. Legt der Anlagenverantwortliche konkrete, ggf. mit Kennzeichnungen
verbundene Grenzen des Arbeitsbereichs fest, so sind diese während
der Vorbereitung und der Ausführung der Arbeiten verbindlich und
können ausschließlich durch den Anlagenverantwortlichen angepasst
werden.
10. Betriebsbezogenen Anordnungen der zuständigen Fachkräfte des
Anlagenbetreibers ist unbedingt Folge zu leisten. Betriebliche
Schalthandlungen dürfen nur durch Fachkräfte mit Schaltberechtigung
vorgenommen werden.
11. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit des Arbeitsverantwortlichen
statt_nden.
Erforderlichenfalls kann die Verantwortung (in Absprache mit dem
Anlagenverantwortlichen)
teilweise auf andere Personen übertragen werden.
12. Werden Verstöße gegen Arbeitssicherheitsmaßnahmen festgestellt,
ist das Personal des Anlagenbetreibers berechtigt, entsprechende
Maßnahmen, beispielsweise das Einstellen der Arbeiten, einzuleiten.
13. Gemäß DGUV I203-006 darf die elektrische Versorgung von Anlagen
und Betriebsmitteln auf Bau- und Montagestellen nur aus zugeordneten
Speisepunkten erfolgen. Dies bedingt in der Regel eine eigene
Absicherung über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit I_n = 30 mA.
14. Bei Arbeiten in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen, die
(direkt/indirekt) durch den Anlagenbetreiber beauftragt sind, legt
dieser fest, dass generell Auffanggurte zu benutzen sind. Es ist auf
geeignete Anschlagpunkte zu achten.
15. Vor Wiederaufnahme von Arbeiten nach einer Unterbrechung hat sich
der AV zu überzeugen, dass die für die Arbeitsstelle getroffenen
Schutzmaßnahmen im Sinne seiner Aufgaben weiter fortbestehen.
Abstände beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile [m]:
Einzelheiten siehe DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100)
Sicherheitsbedingungen (Erläuterung zur Verdeutlichung)
Der Auftragnehmer (AN) benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem
Auftraggeber (AG) schriftlich einen "Arbeitsverantwortlichen", der die
unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen
hat. Diese Person muss eine EUP (Elektrotechnisch unterwiesene Person)
sein
und immer auf der Baustelle anwesend sein.
Bevor die Arbeiten beginnen, muss der Arbeitsverantwortliche des AN
durch
den Anlagenverantwortlichen des AG eine Arbeitserlaubnis einholen. Es
ist zu beachten, dass der Anlagenverantwortliche Weisungsbefugnis hat.
Betriebsbezogenen Anordnungen der N-Ergie-Fachkräfte ist unbedingt
Folge zu leisten.
Eine Ernennung zur EUP (Elektrotechnisch unterwiesene Person) bedeutet:
1. Nachweis einer Auftrags-/tätigkeitsbezogenen elektrotechnischen
Ausbildung zur EUP für den Arbeitsverantwortlichen der Baufirma.
2. Anlagenbezogene Zusatzqualifikation durch den Betreiber an den
Arbeitsverantwortlichen:
- sicheres Verhalten in elektrischen Anlagen
- zulässige Arbeitsbereiche
- besondere Gefahrenquellen
- notwendige Schutzabstände
- Zugangsregelung
- Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation
3. Einweisung in die jeweilige Anlage durch den Anlagenverantwortlichen.
Danach erhält der Arbeitsverantwortliche des AN eine förmliche
Arbeitserlaubnis und ist für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle
verantwortlich.
Die Tätigkeit des Arbeitsverantwortlichen erfordert:
- Kenntnisse über die übertragenen Arbeiten einschl. Erfahrung bei
der Durchführung solcher Arbeiten
- Kenntnisse der für die Durchführung der übertragenen
Arbeiten anzuwendenden Vorschriften und Normen
- Fähigkeiten, die übertragenen Arbeiten zu beurteilen
- Fähigkeit zur Erkennung der mit den übertragenen Arbeiten
verbundenen Gefahren
Im Anschluss weist der Arbeitsverantwortliche seine Mitarbeiter ein und
erteilt die Freigabe zur Arbeit.
Falls zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung ein
Koordinator nach DGUV bestellt wird, der die Arbeiten aufeinander
abstimmt, räumt der AG diesem die Weisungsbefugnis für alle Arbeiten auf
der
Baustelle ein, soweit es für die Sicherheit erforderlich ist.
Unfälle auf der Baustelle sind dem AG unverzüglich zu melden.
Für den Anschluss von elektrischen Geräten muss ein Baustromverteiler
mit einer 30 mA-Schutzschaltung geliefert und verwendet werden. Es
gelten die Anforderungen der DGUV Information 203-006.
Tägliche Arbeitszeiten, falls gesonderte Schutzmaßnahmen durch den AG
erforderlich sind:
Montag - Donnerstag:
Beginn Vorbereitung des Arbeitsbereichs ab ca. 6.30 Uhr
Arbeitszeit unter Freischaltung oder Aufsicht von
ca. 7.00 - 15.30 Uhr
Zuschaltung ab ca. 15.30 Uhr
Freitag:
Beginn Vorbereitung des Arbeitsbereichs ab ca. 6.30 Uhr
Arbeitszeit unter Freischaltung oder Aufsicht von
ca. 7.00 - 11.30 Uhr
Zuschaltung ab ca. 11.30 Uhr
1. ZTV Allgemein
(Zusätzliche technische Vorbemerkungen)
1.1. Die hier ausgeschriebenen ZTV's und Einzelbeschreibungen sind
wesentlicher Vertragsbestandteil und der Kalkulation zugrunde zulegen.
1.2. Alle Normen, Richtlinien, Vorschriften, Empfehlungen gelten in
der
letztgültigen Fassung.
1.3. Terminplan:
Spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung ist der Bauüberwachung ein
Termin- und Zahlungsplan für die hier ausgeschriebenen Leistungen als
detaillierter Balkenplan zur Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
Die angegebenen Rahmentermine sind hierfür Grundlage.
Der Terminplan ist mindestens zu den regelmäßigen Baubesprechungen zu
aktualisieren.
1.4. Freigabe:
Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk
des AG oder seines Planers tragen, um Verwechslungen bei der
Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Pläne dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner Prüfungs-
und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
1.5. Baustelleneinrichtungen:
Der AN hat eine geeignete Baustelleneinrichtung in Abstimmung mit der BÜ
vorzusehen, und spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung einen
Baustelleneinrichtungsplan zur Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Die
Baustelleneinrichtung beinhaltet die Entsorgung von sämtlichem Schutt
und Abwässer etc.
1.6. Verkehrssicherung:
Der AN hat für die Dauer der Ausführung seine Baustelle entsprechend den
Unfallverhütungsvorschriften, der Straßenverkehrsordnung etc., zu
sichern. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen sind zu liefern, für
die Dauer der Baumaßnahme vorzuhalten und nach Fertigstellung zu
beseitigen.
1.7. Straßenreinigung:
Der AN hat für die Dauer der Baustelle arbeitstäglich unaufgefordert die
Straßen/Baustraßen zu reinigen. Dies ist in den EP mit einzurechnen.
1.8. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte,
Höhenmarken usw. sind durch den AN zu sichern.
1.9. Vor Freilegen vorhandener und zu schützender Trassen sind diese
zu
markieren, im Bereich dieser Trassen ist mit äußerster Vorsicht in
Handschachtung zu arbeiten.
1.10. Der AN ist verpflichtet, vor Baubeginn alle Bestandsunterlagern
vom AG anzufordern und zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten zwischen
Planung und Ist-Situation ist unverzüglich die örtliche Bauüberwachung
zu
informieren.
1.11. Der AN hat sich vor Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene, aber
nicht in den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen dargestellten
Leitungen, Kabel, Kanäle und dergleichen zu informieren. Eine Einweisung
durch den AG erfolgt nicht.
1.12. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt elektronisch nach REB-VB 23.003 oder GAEB-VB
23.004. Genaueres wird im Vergabegespräch festgelegt.
3. ZTV- Erdarbeiten
3.1 Bestehende Infrastruktur:
Bestehende Anlagenstraßen, öffentliche Wege etc. sind vor Beschädigung
sowie Verunreinigung zu schützen. Verunreinigung sind Arbeitstäglich zu
beseitigen, dies wird nicht gesondert vergütet sondern ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
3.2 Schutz der Bearbeitungsflächen
Es sind kürzest mögliche Fahrwege in den Aushubbereichen und Schaffung
von Fahrspuren für die Erdtransportfahrzeuge einzuhalten, so dass Wasser
sich nicht in Fahrspurfurchen ansammeln und den Boden aufweichen kann.
Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet.
Das Fördern des Aushubs innerhalb der
Baustelle unabhängig von der Länge der Förderwege ist im EP
einzukalkuliern.
3.3 Eigenüberwachung
Auf die Erfordernis von Eigenüberwachungsprüfungen gemäß ZTVE-StB 17 im
Zuge von
Verdichtungs- und Hinterfüllarbeiten wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Eigenüberwachungsunterlagen sind in regelmäßigen Abständen
unaufgefordert der Bauüberwachung zu übergeben.
Der Auftraggeber behält sich vor, Kontrollprüfungen durch ein
unabhängiges Institut
durchführen zu lassen.
3.4 Abrechnung
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach DIN 18300, wenn in den
Leistungspositionen keine andere Vereinbarung festgelegt ist.
3.5 Dokumentation
Der AN erhält vom AG eine Exceltabelle als Vorlage die vom AN
auszufüllen
ist um die Liefer- & Wiegescheine aufzulisten, damit die Mengen
erfasst und Dokumentiert werden können. Nach Fertigstellung ist die
Exceltabelle
unaufgefordert dem AG zu übermitteln.
4. ZTV - Beton- und Stahlbetonarbeiten
4.1 Allgemeines
4.1.1. Ausführung:
Die ausgeschriebenen Leistungen sind funktionsfähig unter
Berücksichtigung aller technischen, bauphysikalischen, formalen und
bauaufsichtlichen Anforderungen herzustellen.
4.1.2 Schal- und Bewehrungspläne
Planunterlagen und Bewehrungspläne für Ortbetonbauteile werden dem AN
zur Verfügung gestellt.
Wenn der AN für die Vereinfachung seines Bauablaufes vorgegebene
Ortbetonbauteile als Fertigteile ausführt oder in der
Leistungsbeschreibung Fertigteile ausdrücklich erwähnt sind, dann
liefert der AN ohne gesonderte Vergütung die Statik,
Werkstattzeichnungen sowie Schal- und Bewehrungspläne 3-fach. Diese
Pläne sind zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Arbeiten dem AG zur
Durchsicht und Freigabe vorzulegen.
Vor Beginn der Schal- und Betonierarbeiten sind vom AN die Schal- und
Bewehrungspläne mit den letztgültigen Werkplänen der Objektplaner zu
vergleichen. Ggfs. vorhandene Unstimmigkeiten sind vom AN auf direktem
Wege mit dem Objektplaner bzw. Tragwerksplaner zu klären.
Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Freigabe der o.g. Pläne durch
den AG bzw. dessen Beauftragten erfolgen. Unstimmigkeiten sind
unverzüglich mit der Bauleitung zu klären. Etwaige Auflagen der Behörden
und/oder Forderungen des Prüfingenieurs sind bei der Ausführung zu
berücksichtigen.
4.1.3 Betonzusatzmittel
Die Beimischung von zugelassenen Zusatzmitteln, z.B. für Frostsicherheit
oder Abbindebeschleunigung sowie zur Betonverflüssigung deren Verwendung
bei der Herstellung vollkommen ebener ungeschalter Betonoberflächen in
Erwägung gezogen werden, darf die geforderte Betongüte nicht
beeinträchtigen. Vor Verwendung solcher Zusatzmittel sind Statiker und
Planer bzw. AG zu informieren und deren
Zustimmung einzuholen.
4.1.4 Fehlstellen
Bei Fehlstellen in Betonbauteilen sind die Sanierungsmaßnahmen mit der
Bauleitung zu besprechen. In besonders schweren Fällen kann Abbruch oder
Torkretierung zu Lasten des AN verlangt werden.
4.1.5 Schalungsöle
Schalungsöl darf verwendet werden, wenn es die Betonoberfläche nicht
verfärbt und das Aufbringen von Anstrichen, Putzen, Spachtelungen oder
Verfliesungen zulässt. Es dürfen ausschließlich nur biologisch abbaubare
Schalungsöle verwendet werden.
4.1.6 Werden unvermutete Hindernisse, z.B. nicht angegebene Leitungen,
Kanäle, Kabel, Dräne, Bauwerksreste, Vermarkungen angetroffen ist der
Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten. Die zu treffenden
Maßnahmen sind zu vereinbaren. In unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Leitungen, Kabeln, Dränen, und Kanälen müssen Erdarbeiten mit der
erforderlichen Vorsicht durchgeführt werden. Gefährdete bauliche Anlagen
sind dabei zu sichern.
4.2 Einheitspreise
4.2.1 Umfang der Position
In den Einzelpositionen ist die Lieferung und alle Aufwendungen und
Materialen zu erfassen, die für die Herstellung und den Einbau der
beschriebenen Bauteile erforderlich werden. Zum Umfang der Positionen
gehören auch alle Auswirkungen von technischen Vorschriften und
behördlichen Forderungen sowie alle Folgen aus den Forderungen der
Technischen Ausführungs- und Vertragsbestimmungen.
4.2.2 Fertigteile
Sämtliche in den einzelnen Positionen beschriebenen Fertigteile sind
einschließlich Schalung, Beton, Transport, Befestigungsteilen,
fluchtgerechtem Einsetzen, Vergießen von Hülsen, Dornen bzw.
Dübelmontage zu kalkulieren.
4.2.3 Gerüste
Der AN hat die für die Erbringung seiner Bauleistungen erforderlichen
Arbeitsgerüste bzw. Schutzgerüste höhe bis 2m aufzustellen, zu
unterhalten,
umzubauen und wieder abzubauen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren gem. VOB/C, DIN 18331.
Auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist zu achten.
4.3 Abrechnung:
4.3.1 Hilfskonstruktionen und Zusatzbewehrungen, die ausschließlich
der Erleichterung des Auftragsnehmers beim Einbau oder der Herstellung
dienen, werden nicht vergütet.
Dies gilt auch für die planabweichenden Ausschachtungen und
Konstruktionsvergrößerungen.
4.3.2 Wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist,
wird der Beton/Stahlbeton getrennt nach Beton, Schalung und Bewehrung
abgerechnet.
4.3.3 Die Abrechnung des Baustahls erfolgt gemäß VOB nach Stahllisten
des Statikers. Ein Verschnitt wird nicht vergütet, auch nicht bei
Verwendung von Betonstahl-Lagermatten. Abstandshalter-Böcke zur
Justierung der oberen Bewehrung werden über die Stahllisten erfasst und
abgerechnet.
4.3.4 Einheitspreise für Stahlbetonbauteile, deren Querschnitte im
Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, werden durch einfache
Rückschluss Rechnung ermittelt. Bezugsgröße ist der Einheitspreis des
hinsichtlich der Querschnittsdimension nächstliegenden, gleichartigen
oder vergleichbaren Bauteils.
4.3.5 Alle sichtbaren Betonkanten und -ecken sind durch Dreikantleisten
ca. 1,5/1,5cm Seitenlänge zu brechen. Ausnahmen sind in den jeweiligen
Positionen beschrieben.
Die Kosten für den Einbau der Dreikantleisten in die Schalung, sowie das
Entfernen der Dreikantleisten nach dem Ausschalen der Bauteile ist in
die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
4.4. Bauablauf und besondere Anforderungen an einzelne Bauteile:
4.4.1. Die Überwachung der Bewehrung bei der Herstellung von
Ortbetonbauteilen erfolgt durch die Bauleitung des AG:
Die entsprechenden Überwachungsberichte wird von der Bauleitung
angefertigt und in jeweils einer Fertigung dem Auftragnehmer übergeben.
Der Bauleiter wird deshalb rechtzeitig, mindestens jedoch 24 Stunden vor
der geplanten Herstellung, vom Rohbauunternehmer verständigt.
Stahlbetonbauteile, für welche eine Bestätigung des Statikers über
erfolgte Armierungsabnahme nicht vorliegt, gelten als nicht abnahmefähig
im Sinne der VOB Teil B § 12.
Dies gilt nicht, wenn trotz Anmeldung der Bewehrungsabnahme der Statiker
wegen geringem statischen Anspruch auf eine Abnahme verzichtet.
4.4.2 Bei allen Bauteilen ist zur Vermeidung von Rissen der Wahl des
Betons, der Einbaukonsistenz sowie einer sorgfältigen
Betonnachbehandlung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Auf die
Lieferung eines Betons mit möglichst kleinem w/z - Wert wird besonders
hingewiesen. Die Nachbehandlungsdauer ist gemäß DIN 1045-3, Pkt. 8.7.4
ff einzuhalten. Als Nachbehandlungsverfahren wird auf die DIN 1045-3,
Pkt. 8.7.2 verwiesen. Die Wahl des Verfahrens sowie der Erfolg der
Nachbehandlung ist Sache des AN. Risse bzw. Schäden auf Grund mangelnder
Nachbehandlung gehen zu Lasten des AN und müssen gem. der Richtlinie
ZTV-ING, RiLi-SIB bzw. ZTV-RISS (jeweils neueste Fassung) zu Lasten des
AN nachgebessert werden. Die Freigabe hierzu erfolgt nach Anweisung der
Bauleitung des AG.
4.4.3 Die Bauteile müssen bei Gefahr einer schädlichen Auswirkung von
Temperaturbewegungen entsprechend geschützt werden. Auf die Einhaltung
der Ausschalfristen bzw. die Nachbehandlung und den Schutz des Betons
gem. DIN 1045-3 wird hier nochmals ausdrücklich hingewiesen.
4.4.4 Schalungsanker bei den Wänden sind als wasserdichte Verankerung
inclusive aller erforderlichen Materialien (Verschließen, etc.) und
Nebenleistungen in die entsprechende Einheitspreise einzurechnen.
4.5. Betonbauteile
4.5.1 Sämtliche Sichtbetonflächen sind genau nach DIN 18331
auszuführen. Als Vertragsgrundlage für die Herstellung der
Sichtbetonflächen wird das Merkblatt Sichtbeton, Fassung August 2004 des
"Deutschen Beton- und Bautechnik Verein. E.V. (dbv), Berlin benannt. Die
zu erstellende Sichtbetonklasse ist SB 2!
Sonstige Anforderungen:
Es muss sichergestellt werden, dass die Sichtbetonfläche in
Schalungsstruktur, Oberfläche und Farbe genau den Angaben der Bauleitung
entsprechen. Beim Betoniervorgang bei Sichtbetonarbeiten darf der Beton
in maximaler Höhe von 30 cm geschüttet werden. Schüttkegel sowie
Schalungs- und Betonierabschnitte dürfen nach dem Ausschalen nicht
kenntlich sein. Bei Verwendung von Innenrüttler (bspw. Flaschenrüttler)
ist darauf zu achten, dass sich keine Rüttelgassen an der
Betonoberfläche einstellen. Auf die richtige Dosierung des
Betontrennmittels wird nochmals hingewiesen. Verfärbungen auf Grund von
Trennmittelüberdosierung bzw. fehlender Abstimmung des AN mit seinen
Lieferanten (Trennmittel, Schalung, Beton)
gehen zu Lasten des AN.
4.5.2 Alle Betonflächen müssen einwandfrei beschaffen sein. Sollten
bei der Herstellung des Betons Farbunterschiede auftreten, so ist der
Auftragnehmer verpflichtet, nach Rücksprache mit der Bauleitung
geeignete Maßnahmen zur Sanierung zu treffen. Die Kosten gehen zu Lasten
des Bieters. Zementsorte, Trennmittel und Zuschlagmaterial dürfen
während der Bauzeit nicht mehr gewechselt werden.
4.5.3 Schwindrisse, Betonnester, Durchankerungslöcher für Schalungen
etc. in Stahlbetonwänden, Decken- und Bodenplatten, welche während der
Bauzeit auftreten, sind ohne besondere Vergütung so zu sanieren, daß
eine Funktionsminderung des betreffenden Bauteils ausgeschlossen ist.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Gleiches gilt sinngemäß für nicht ausreichend überdeckte Armierungen.
Durchzuführende Sanierungen sind gemäß der Richtlinie ZTV-ING, RiLi- SIB
bzw. ZTV-RISS (jeweils neueste Fassung) auszuführen. Die Ausführung
erfolgt erst nach Freigabe durch die Bauleitung des AG!
4.5.4 Es ist darauf zu achten, dass für die Schalung von Betonteilen
Abstandhalter aus Beton oder Faserbeton, nicht jedoch aus Kunststoff
nach vorzulegendem Muster in gleichmäßigen Abständen eingebaut werden.
4.6. Betonieren bei kühler Witterung
4.6.1 Bei Lufttemperaturen von +5°C bis -3°C darf die Temperatur des
Betons beim Einbringen +5°C nicht unterschreiten. Bei einer Temperatur
unter -3°C ist die Einbringtemperatur des Betons auf mindestens +10°C zu
halten. Junger Beton ist mindestens 3 Tage lang vor Frieren zu schützen.
Diese Frist ist bei Bauteilen aus wasserundurchlässigen Beton und bei
Sichtbetonteilen auf mindestens 15 Tage zu verlängern.
4.6.2 Betonieren ist bei Temperaturen unter -5°C nur mit Genehmigung
des Statikers zulässig.
4.6.3 Winterbaumatten / Betonabdeckmatten (d=8mm) sind als
Nachbehandlung bei kühler Witterung einzusetzen(Lufttemperatur tagsüber
unter +5°C).
4.7. Planunterlagen
4.7.1 Die Ausführungszeichnungen für alle tragenden Stahlbetonbauteile
aus Ortbeton werden vom Auftraggeber erstellt und mit den dazugehörigen
Stahllisten kostenlos in digitaler Ausführung übergeben.
4.7.2 Alle Ausführungszeichnungen sind vom Auftragnehmer auf
Übereinstimmung mit den Werkplänen und Stahllisten zu überprüfen.
Unstimmigkeiten sind sofort mit der Bauleitung und dem Ingenieurbüro zu
klären.
4.8. Stahleinheitspreise
4.8.1 Der Stahlbedarf kann nicht zu Beginn der Baumaßnahme nach
Durchmesser, Biegeform, Länge und Güte angegeben werden. (siehe auch
Abschnitt 7.2, Planvorlauf). Achtung: Unterstützungskörbe (wie z. B.
APSTA) werden über Position
Baustahlgewebe-Lagermatten abgerechnet.
4.8.2 Aufgrund der im LV angegebenen - vorausgeschätzten- Stahlmengen
kann kein Rückschluß auf die einzubauenden Durchmesser gezogen werden.
Bei Betonstahlmatten BSt 500/ 550 ist mit Lager- bzw. Listenmatten in
allen lieferbaren Längen, Breiten und Arten zu kalkulieren.
4.8.3 Bei den LV-Positionen Betonstahl ist zu berücksichtigen, dass
örtliches Ablängen (bei Aussparungen, etc.) vorkommen kann. Diese
bauüblichen Anpassungen bei Bewehrungsarbeiten sind bei der Bildung der
Einheitspreise zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet!
Die eventuell anfallenden Auswechselungen in der Bewehrungsführung
werden unter den Baustahlpositionen vergütet.
4.8.4 Im EP zu erfassen ist ferner das Vorhalten von Bewehrungsstahl
Durchmesser 8 bis 12 für örtliche Angaben. (Die örtlichen Zusatzangaben
werden gesondert vergütet!).
Die Abstandhalter für obere Lagen (APSTA, SBA, Schlangen oder ähnl.)
werden gesondert ermittelt und unter der Position für Lagermatten
abgerechnet. Gebogene Abstandshalter aus Rundstahl werden analog wievor
unter Rundstahlpositionen vergütet.
4.9. Anforderungen an die Baustelle
Die Baustelle muss, sofern micht anders gefordert, als "Baustelle für
Beton der
Überwachungsklassen 2" nach DIN 1045-3, Ausgabe Juli 2001, Punkt 3.12
betrieben werden. Das mit der Überwachung beauftragte
Betonprüfungsinstitut ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten der
Bauleitung des Auftraggebers schriftlich zu benennen. Die Maßnahmen der
Überwachung sind mit einzukalkulieren.
5. ZTV - Verkehrsflächen
5.1 Allgemein:
5.1.1 Vor Einbau von zu liefernden Materialen (z.B. Frostschutzschicht,
Splitt, Zuschläge etc.) ist deren Eignung nachzuweisen (durch
Körnungskurven etc.). Der Eignungsnachweis muss von einem unabhängigem,
anerkanntem Institut erstellt sein und darf nicht älter als 6Monate
sein.
5.1.2 Es gelten die einschlägigen Richtlinien für den Straßenbau ohne
Einschränkung. Der Preisbildung liegen folgende Vorschriften zugrunde:
1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Erdarbeiten und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau- ZTVE
StB17
2. Merkblatt für die Bodenverdichtung im Straßenbau, aktuelle Ausgabe
3. Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau
4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Tragschichten im Straßenbau, ZTV-SoB-StB 20
5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den
Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt ZTV Asphalt- StB 07/13
5.2 Erdarbeiten:
5.2.1 Böden im Auftragsbereich sind in Lagen von max.30cm Dicke
einzubauen und zu verdichten. Anforderungen an die Verdichtung sind in
den Positionen aufgeführt.
5.2.2 Tragfähigkeit und Verdichtungsprüfungen:
Die Oberfläche der Rohplanie unterhalb der Frostschutzschicht besteht
überwiegend aus anstehendem Material und ist mit EV2>=45MN/m2 zu
verdichten. Bei Nichterreichen der geforderten Verdichtungswerte ist der
Boden auszutauschen oder zu verbessern. Dies erfolgt in Zusammenarbeit
mit dem Bodengutachter und der Bauüberwachung. Wiederholungsprüfungen
bei Nichterreichen der Verdichtbarkeit sowie evtl. notwendige
Erdarbeiten werden nicht vergütet.
Die geforderten Verdichtungswerte für die Frostschutzschicht bzw.
Schottertragschicht sind in den einzelnen Positionen angegeben.
Lastplattenversuche nach DIN 18134:
Die Versuche müssen im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß ZTVE-StB 17
durchgeführt werden. Die für die Verdichtungsversuche vorgesehenen
Stellen müssen von der Bauüberwachung genehmigt werden.Zusätzliche
Versuche sind nur auf Anordnung der Bauüberwachung durchzuführen und
werden gesondert vergütet. Das Vorhalten der den Normen entsprechenden
Prüfgeräte ist Nebenleistung im Sinne Pkt. 4.1.3, DIN 18299.
Großflächige Verdichtungen sind gemäß dem Handbuch Bodenmechanik durch
flächendeckende dynamische Verdichtungskontrolle (FDVK)nachzuweisen. Die
Ergebnisse der Tragfähigkeits- und Verdichtungsnachweise müssen
protokolliert und ausgewertet werden und die Protokolle der
Bauüberwachung unaufgefordert übergeben werden.
Aufnahme des dynamischen Verformungsmoduls als gleichwertige
Anforderung,
wenn nicht durch Kalibrierung andere Werte gefordert werden.
Ev2 = 120 MN/m² bzw. Evd = 65 MN/m²
Ev2 = 100 MN/m² bzw. Evd = 50 MN/m²
Ev2 = 80 MN/m² bzw. Evd = 40 MN/m²
Ev2 = 45 MN/m² bzw. Evd = 25 MN/m²
5.2.3 Flächen, auf denen die Untersuchungsergebnisse nicht den
Anforderungen entsprechen, müssen nachverdichtet werden. Hierdurch
erforderliche Wiederholungsprüfungen und eventuelle Wiederaushub /
Wiederauffüllungsarbeiten bei Mängeln in tieferen Lagen der Auffüllungen
werden nicht vergütet.
5.2.4 Anforderungen an die Oberflächen der fertigen Planie des
Unterbaus:
Neben den geforderten Verdichtungswerten müssen die Oberflächen den
Vorschriften der ZTVE-StB 17 für die Herstellung des Planums
entsprechen. Die Toleranz für Abweichung von der Sollhöhe beträgt +/-
2,0cm, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes gefordert wird.
5.2.5 Bodenaustausch:
Die Bereiche, in denen Bodenaustausch erforderlich ist, werden in
Abstimmung mit dem Bodengutachter und der Bauüberwachung festgelegt.
Abrechnung nach örtlichem Aufmaß im eingebauten Zustand.
5.2.6 Abrechnung:
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach DIN 18300, wenn in den
Leistungspositionen keine andere Vereinbarung festgelegt ist.
5.3 Verkehrsflächen
5.3.1 Die Verkehrsflächen incl. Unterbau sind zu erstellen auf der
nach Rück- und Neubau der Trassen vorhandenen Fläche.
Es ist eine Grobplanie zu erstellen und zu verdichten, Verdichtungsmodul
EV2 >= 45MN/m2.
Die Frostschutzschichten werden, soweit möglich, mit dem auf Deponie des
Standorts gelagerten Massen erstellt. Zusätzlich wird, sofern die
vorhanden Massen nicht ausreichen, Frostschutzmaterial geliefert und
eingebaut.
Der Verformungsmodul Ev2 für die Verdichtung beträgt auf Oberfläche (=
Unterkante Schottertragschicht) je nach Art der Verkehrsfläche zwischen
80 und 120 MN/m2.
5.3.2 Vor Einbau von zu liefernden Materialen (z.B. Frostschutzkies,
bituminöse Schichten, Pflaster, Bordsteine, Beton, Splitt, Zuschläge
etc.) ist deren Eignung nachzuweisen (durch Körnungskurven,Gütenachweise
etc.).
Der Eignungsnachweis muss von einem unabhängigen, anerkannten Institut
erstellt sein.
5.3.3 Die Verdichtungsqualität der eingebauten Tragschichten ist, gemäß
der ZTV-SoB-StB 20 eigenverantwortlich laufend zu überprüfen. Die
entsprechenden Unterlagen sind unaufgefordert der Bauüberwachung zu
übergeben.
5.3.4 Gelieferte Schüttmaterialien, Kies, Schotter etc. werden im
eingebauten Zustand an der Auftragsstelle ermittelt und abgerechnet,
wenn
im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgeschrieben ist.
5.3.5 Bituminöse Oberbauschichten werden nach m2 abgerechnet. Zeigen
die im LV ausgeschriebenen Bohrkerne einen Mindereinbau bei
Schichtdicken, so wird dieser Mindereinbau nach ZTV Asphalt-StB 07/13
abgezogen.
Datenaustausch
Austauschformat: GAEB 2000 und PDF
OZ-Maske: 11223344PPP
Datenaustausch D11: REB-VB 23.003
Für die Abrechnung sind folgende Blattbereiche festgelegt.
Auftragnehmer: Blatt 1 bis 8199
Auftraggeber: Blatt 8200 bis 9999
Bauvorhaben:
Die hier beschriebenen Leistungen beziehen sich auf den Rückbau des
bestahenden UW´s und den Ersatzneubau 110/20 kV Umspannwerkes mit Neubau
eines Schalthauses, 3 Trafofundamente in Fertigbauweise und einer
Einfriedung in 91126 Schwabach.
Die Bauarbeiten umfassen den Geländeabtrag mit Oberboden und den Aushub
für die Fundamente, den Bodenaufbau für die Gründung und das
Wiederverfüllen der Baugruben mit geeignetem Material und das komplette
Herrichten des Geländes um die neuen Bauten mit Planum, Humusierung und
Rasenansaat, sowie den Einbau von Kabelzugschächten und Leerrohrtrassen.
Hinweis:
Die Erdarbeiten (Hinterfüllungen, Humusauftrag, etc.), die Errichtung
der Schotterflächen und des Kiesstreifens um das Gebäude herum können
nicht in einem Zug durchgeführt werden. Diese Arbeiten müssen in
mehreren Schritten erfolgen, da hier Erdungs- und Kabelverlegungs- bzw.
Anschlussarbeiten zu berücksichtigen sind. Es ist darauf bei der
Oberbodenandeckung darauf zu achten, damit Geräte mit einer Max. höhe
von 2m eingestzt werden.
Das Baugelände ist eben.
Der Baubeginn, der Fortschritt und die Fertigstellung der Arbeiten
richtet sich nach der Anlagentechnik.
Eventuelles mehrfaches Anfahren, zum Hinterfüllen der Arbeitsräume und
zum Herrichten der Außenanlagen ist in die Preise mit einzurechnen.
Die Bewegungsflächen im Umspannwerk sind teilweise so beengt, dass nicht
gewährleistet ist, dass immer nur mit Großgeräten (z.B. Bagger 20 T,
Sattelzug) gearbeitet werden kann.
Der Einsatz von kleineren Geräten zur Erfüllung der zu erbringenden
Leistung ist grundsätzlich in die Angebotspreise mit einzurechnen.
Hinweis:
Große Teile des Oberbodens und des Aushubmaterials müssen abgefahren und
verwertet/entsorgt werden.
Eventuell erforderliche Bestimmungen des Zuordnungswertes gemäß LAGA 97
Merkblatt 20 oder der Deponieklasse gemäß DepV werden bei Bedarf
gesondert vergütet.
Die Lagerungszeit vom Aushub bis zur Vorlage der Beprobungsergebnisse
sind bei allen entsprechenden Positionen in die Preise mit einzurechnen.
Der AG behält sich vor, für die Beprobung der Haufwerke einen eigenen
Gutachter zu beauftragen.
Das überschüssige Aushubmaterial ist dann unmittelbar nach der
Ergebnisvorlage mit dem Bauprojektleiter zu besprechen und ggf. aus dem
UW abzutransportieren und zu verwerten/entsorgen, um die erforderlichen
Lagerflächen möglichst gering zu halten.
Die Arbeitsbereiche müssen im Umspannwerk von den unter Spannung stehen-
den Bereichen abgesperrt werden. Grundsätzlich ist für die Ausführung
der Arbeiten ein Kolonnenführer/Vorarbeiter mit der Zusatz-
qualifikation EuP (Elektrotechnisch unterwiesene Person) einzusetzen.
Baustelleneinrichtung:
Baustrom- & Bauwasseranschluss werden zur Verfügung gestellt,
Information und Bauberichtswesen:
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in das der AG laufend Einsicht
nehmen kann. Eine Kopie des Bautagebuchs ist wöchentlich dem AG zur
Verfügung zu stellen. Im Bautagebuch ist durch den AN täglich
festzuhalten:
- Wetter, Temperatur, Niederschläge, etc.
- Anwesenheitszeit der Objektüberwachenden auf der Baustelle
- Firmen, deren Arbeiten, Anzahl und Namen der Arbeitskräfte
· Sicherheitsmängel
- Weisungen der Bauleitung, des Bauherrn, des Anlagenverantwortlichen
etc.
- Mängelrügen mit Termin zur Mängelbeseitigung
- Terminrügen
- Klärung von Behinderungen
- Besondere Vorkommnisse
- Sonstiges
Gewerkeübersicht:
Abbrucharbeiten:
Fundamente, Freiluftanlage (Stahlbau)
Erdarbeiten:
Abtrag, Aushub, Fördern (Abfahren, Liefern), Entsorgung, Einbau von
Schotter
als Gründungspolster, Hinterfüllen, qualifiziertes Verdichten und
Oberboden
ab- und antragen, Vegetationsarbeiten, Schotterstraße.
Betriebsgebäude:
Anlagengebäude Kabelkeller in WU Beton, aufgehende Bauteile als
Sandwichelemente in FT, Traforäume und Decken als Ortbeton und FT,
Dachkonstruktion mit Blecheindeckung und -verkleidungen
- Schottertragschicht
- Stahlträger als Trafoschienen und Laufsteg mit Gitterrosten in den
Traforäumen.
- Doppelboden
- Fundamenterder und Blitzschutz auf dem Gebäude
Freiluftanlage:
- Kabelkanal
- Mast- & Portalfundamente
- Bodenplatte für Trafowannen
Aussenanlagen:
- Pflasterarbeiten
- Anlagenstraße
- Anlagenzaun
Bauseits zur Verfügung gestellt werden Ausführungspläne jeweils als
Vorabzüge und das Baugrundgutachten, sowie die Schadstoff Analyse
(sofern vorhanden)..
Titelstruktur:
Titel 01. - Baustelleneinrichtung, Vermessung, Dokumentation, usw...
Titel 02. - Abbruch-, Rückbau- & Erdarbeiten
Titel 03. - Neubau Schalthaus, Freiluft- & Außenanlagen
Bieterangaben:
Die Bieterangaben sind, sofern gefordert, auf dem beigefügten
Bieterangabenverzeichnis einzutragen und mit dem Angebot abzugeben.
Werden die im LV geforderten Bieterangaben nicht gemacht, so gilt das
vorgeschlagene Produkt als angeboten.
Datenaustauschphase DA83, DA11, PDF
Langtext
OZ-Maske: 112233PPP
Norm: REB-VB 23.003
Bauherr: N-ERGIE AG
Währung: Euro
Abrechnungsunterlagen: Elektronisch, Aufmaßdatei in DA11 & PDF
Allgemeine Vorbemerkungen:
03 Neubau Schalthaus, Freiluftanlage,
Außenanlagen
03
Neubau Schalthaus, Freiluftanlage,
Außenanlagen
03.01 Schalthaus
03.01
Schalthaus