WDVS-Arbeiten
Neubau Seniorenzentrum m. 110-Wohnungen
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung Eigentümer ist die GLD Projektgesellschaft mbH des Grundstücks Frankendamm / Werftstraße in 18439 Stralsund. Es ist geplant an dieser Stelle den Neubau eines Seniorenzentrums mit betreutem Wohnen, Pflegewohnen, Cafe bestehend aus drei Häusern neu zu errichten. Das Haus 1 ist mit 3 Vollgeschossen, die Häuser 2 und 3 sind mit 3 Vollgeschosse und einem Staffelgeschoss geplant. Alle Häuser sind nicht unterkellert. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der Werftstraße. Im Haus 1 ist im Erdgeschoss die Sozialstation, Cocierge, Küche, Cafeteria sowie Sozialstation vorgesehen. In dem 1. und 2.Obergeschoss befinden sich jeweils 12 Einzelzimmer, 3 Wohnungen und ein Gemeinschaftsraum Im Haus 2 befinden sich im EG 9 Pflege Wohnungen, im 1. und 2.Obergschoss jeweils 10 Pflege-Wohnungen sowie im Staffelgeschoss 8 Pflege-Wohnungen Im Haus 3 befinden sich EG 9 Pflege-Wohnungen im 1. und 2.Obergschoss jeweils 11 Pflege-Wohnungen und im Staffelgeschoss 9 Pflege-Wohnungen In allen drei Häusern werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus mit einem Aufzug erschlossen. Um die zulässigen Fluchtweglängen sicher zu stellen und um den zweiten voneinander getrennten baulichen Rettungsweg nachzuweisen, gibt es zwei Erschließungskerne. Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: -die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;-den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf  den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
ZTV - zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen WDVS 1. VOB Verweise DIN 18350, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Putz- und Stuckarbeiten 2. Wichtige Normen Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18 299 " Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" Ergänzend zur ATV DIN 18 299 und zur DIN 18350 gilt: - DIN V 18550 Putz und Putzsysteme - Ausführung - DIN EN 998-1 Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 1: Putzmörtel - DIN EN 998-1 Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 1: Putzmörtel - DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation - DIN EN 13163 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation - DIN EN 13164 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) - Spezifikation - DIN EN 13165 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR) - Spezifikation 3. Ausführung - Grundsätzlich ist den nachfolgend beschriebenen Leistungen das Liefern der erforderlichen Materialien, Herstellen oder Einbauen / Montieren vorangestellt. - Zur Ausführung kommt das Herstellen von Putzoberflächen auf allen Wand- und Deckenflächen. - Alle Putze sind tadellos eben herzustellen. Bei den geschosshohen Putzflächen der Treppenräume wird eine schlagschattenfreie Ausführung mit erhöhter Genauigkeit verlangt. Mehrputzdicken sind zum Ausgleich der Rohbautoleranzen vorzusehen. - Alle Putzarten sind gegen andere Bauteile mit Fugen zu trennen. Gegen Holzbaustoffe sind Putzkanten mit Einputzprofilen abzuschließen. An allen freien Kanten raumhohe systemgerechte Eckschutzschienen aus Aluminium eingespachtelt. Profile, z.B. Eckprofile, Abschlussprofile, Bewegungsprofile, Randwinkel, Einfassprofile, müssen entsprechend Verwendungszweck verzinkt oder korrosionsbeständig sein. Der Putz muss riss- und hohlraumfrei sowie eben aufliegend hergestellt werden. Dies ist durch geeignete Vor- und Nachbehandlung sicher zustellen. - Die von den Herstellern der verwendeten Materialien und Konstruktionen vorgegebenen Anwendungs- und Verarbeitungshinweise sind bei der Ausführung einzuhalten. Die gesamte Ausführung nach Werks- und Herstellervorschrift. - Ein Putzvorbewurf ist, so die Herstellervorschriften zur Verarbeitung diesen vorgeben, ist in die Leistung mit einzukalkulieren und ist abgegolten. - Es sind die chemischen und physikalischen Verträglichkeiten der vorhandenen und neu hinzu kommenden Baumaterialien zu berücksichtigen. - Der Untergrund ist für alle Putzsorten nach Herstellervorschrift zu grundieren. - An den Raumaußenseiten sind die Außenwände über die gesamte Rohbaufläche bis an die Rohdeckenflächen zu verputzen. - Profile aus textilen Geweben müssen alkalibeständig sein. Drahtgeflechte, Rippenstreckmetall und dergleichen müssen verzinkt oder korrosionsresistent, Baustahlmatten und dergleichen frei von losem Rost sein. Textile Gewebe müssen bei der Verwendung von Kalk-, Kalkzement- oder Zementmörtel alkalibeständig sein.Nägel, Klammern und andere Befestigungselemente müssen bei Verwendung in Feuchträumen und Arbeiten mit Gips korrosionsresistent sein. - Im Untergeschoß an Innenwänden über Bodenplatten und an allen erdberührenden Außenwänden darf kein Putz der Mörtelgruppe IV ausgeführt werden. - Rostspuren auf KS-Mauerwerk sind mit geeignetem Primer (Haftbeschichtung) zu behandeln, sodass der Rost nicht durch den Putz durchschlägt. Diese Leistung ist mit einzukalkulieren und ist abgegolten. - Eingangssbereiche und Durchgänge werden zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, dies ist in die Positionen mit einzukalkulieren - Die Arbeitsabläufe im Bereich der Dachterrassen o.ä., wo die Schnittstelle zwischen Dachabdichtung und WDVS vorhanden ist, sind zu berücksichtigen 3.1. Wärmedämm-Verbundsysteme Das Wärmedämm-Verbundsystem muss einen gültigen Prüfbescheid besitzen in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zulassung im Einzelfall. Systeme verschiedener Hersteller dürfen nicht gemischt oder verbunden werden. Es dürfen nur komplette Systeme (Platten, Kleber, Gewebe, Eck- und Sockelprofile, Dübel) verwendet werden. Auf Verlangen ist vom Auftragnehmer nachzuweisen, welche Vorschriften seitens des Herstellers bestehen und dass sie eingehalten werden. Objekt bedingte Abweichungen sind zu dokumentieren. Das Wärmedämm-Verbundsystem ist oberhalb der Spritzwasserzone abzuschließen. Die Dämmplatten dürfen erst verklebt werden, - wenn keine Durchfeuchtung von der Innenseite mehr zu erwarten ist (Innenputz u. a.), - wenn die Außenentwässerung des Daches gesichert ist, - wenn Fenster und Türen eingesetzt sind (einschl. Rolladenkästen und -schienen sowie Fensterbankabdeckungen), - wenn die Wandbefestigung der Gerüste abgesichert ist (z.B. durch Gerüstankerdübel mit Abdeckung), - Eine vollflächige Verklebung darf nur mit einem ausreichend groben Kammspachtel erfolgen. Kleber dürfen auf der Baustelle nur im Rahmen der Herstellerangaben mit Zusätzen versehen werden. Gebäudetrennfugen sind durch die Dämmschicht hindurch zu führen. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwind- fugen ausreichend (i.d.R. 6 Wochen) abgelagert sein. Der Nachweis über das Herstellungsdatum ist der Bauleitung vorzulegen. Die Oberfläche darf nicht durch UV-Strahlung geschädigt sein. Das Verstreichen der Stoßfugen und Fehlstellen mit Mörtel ist grundsätzlich untersagt. Diese Fugen sind bei Bedarf aus zu schäumen und - wie alle Höhenversätze - bündig zu schleifen. Der Armierungsputz darf erst aufgebracht werden, wenn die Spannungen in den Stoßstellen abgeklungen sind. Dämmplatten müssen dicht gestoßen und im Verband verlegt sein. Es darf wegen der Gefahr von Kerbrissen kein Klebematerial in die Fuge gelangen. Sind wegen späterem Aufbringen des Unterputzes Oberflächenschädigungen der Dämmplatten vorhanden, sind die Platten abzuschleifen. Die Stirnseiten der Dämmplatten, insbesondere aus Mineralwolle, sind gesondert gegen Feuchtigkeit abzusperren. Ist in der Zulassung des Wärmedämm-Verbundsystems ein Standsicherheitsnachweis gefordert, so ist dieser vom Auftragnehmer zu erbringen und in den Preis einzurechnen, wenn die Bedingungen des Bauwerkes aus den Ausschreibungs- unterlagen zweifelsfrei zu erkennen sind. Des Weiteren sind eventuell erforderliche Haftzugfestigkeitsprüfungen und Windlastermittlungen in den Preis einzurechnen. 4. Preisinhalte - Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften, in die Einheitspreise ist einzurechnen: - Das Stellen von Gerüsthilfen (über 2,0m) und Arbeitshilfen /-werkzeuge jeglicher Art, die der Erfüllung dienen. - Das nachträgliche Anarbeiten von Haustüren nach Einabu der Bauteile. - Das Anarbeiten des WDVS´s an sämtliche Einbauteile in der Fassade wie ALD´s und Konsolen für Gerüste etc. - Das spätere Verschließen von Gerüstlöchern im Zuge des Gerüstabbaus - Mehrfache An- und Abfahrten bei unvermeidlichen Arbeitsabläufen, wie z.B. bei Sockelbereichen von Dachterrassen sind entsprechend einzukalkulieren Grundsätzlich sind die Ausführungsanweisungen und/oder die Technischen Merkblätter der Herstellers genauestens zu beachten.  Es dürfen ausschließlich HBCD freie Dämmstoffe mit Kennzeichnung "blauer Engel" verwendet werden. Vor Ausführung der WDVS-Arbeiten sind sämtliche Fenster- und Türelemente sowie Ein- und Anbauteile an den Fassaden ganzflächig mit Folienbehang vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Die Oberfläche muss den Ebenheitstoleranzen des WDVS-Systems bzw. dessen Befestigungsmethode entsprechen. Nachträglich anzubringende Ein- und Anbauten wie Markisen, Briefkästen, Lampen, Jalousien, Fensterläden und Geländer etc. sind mit ihren Befestigungen zu berücksichtigen. Anschluss-, Bewegungs-, Arbeits- und sonstige konstruktive Bauwerksfugen sind im WDVS-System zu übernehmen.Alle Bauteile, die an das WDVS-System grenzen oder anschließen, sind mit den geeigneten und im WDVS-System vorgeschriebenen Anschluss- bzw. Abschlussprofilen zu trennen. Dieses gilt insbesondere für Fenster, Fensterbänke, Türen, Lüftungsöffnungen, Entwässerungsleitungen konstruktive Flächen- Durchdringungen, Balkon- und Sockelplatten, Dachstuhlhölzer, Dachüberstände, Brüstungen und für Umwehrungen Die Untergrundsituation ist hinsichtlich einer notwendigen konstruktiven oder statischen Verdübelung zu überprüfen. Eine Verdübelung ist nicht notwendig bei Untergründen, deren Abreißfestigkeit gemäß jeweiligem Herstellervorgaben erfüllt wird. Vor Ausführung ist der Untergrund auf Eignung für das Aufbringen des WDVS zu prüfen und wird nicht separat vergütet. Angebotenes Fabrikat: / System ‘................................................................................................... ...............................................................................................
ZTV - zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkung Alle angebotenen Leistungen verstehen sich einschl. notwendiger Nebenleistungen, wie Lieferung, An- und Abtransport sowie fachgerechter Entsorgung. Bei der Auswahl der Angebote, die für die Ausführung in Betracht kommen, werden nur Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendige Sicherheit bieten. (VOB/A § 16 (2)). Nach technischer, rechnerischer und wirtschaftlicher Prüfung ist der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend. (VOB/A § 16 (6)). Mitgeltend sind die technischen Bauunterlagen sowie die Verarbeitungsrichtlinien und Technischen Merkblätter des Systemherstellers in der gültigen Form zum Zeitpunkt der Ausführung. Es dürfen nur systemzugehörige Materialien verwendet werden, die vom Systemhersteller für die Wärmedämm-Verbundsysteme zugelassen sind. Gewähltes System: Baumit oder gleichwertig Der Systemanbieter unterliegt dem Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 und Umweltmanagementsystem nach DIN EN 14001. Alternativ-Systeme, mit Nachweis der geforderten System- und Systemkomponenten-Eigenschaften, sind als komplettes System zulässig. Nach VOB, Teil B, § 4, Abs. 3 hat der Auftragnehmer den Untergrund und die Vorleistungen auf ihre Eignung und Tragfähigkeit zu prüfen. Bedenken gegen die vorgegebene Art der Ausführung sind dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Empfindliche Bauteile wie Fenster und Türen müssen vor Verschmutzung und Beschädigung durch geeignete Maßnahmen (Abkleben etc.) geschützt werden. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Schäden und Behinderungen die erst während der Bauausführung erkennbar werden, sind schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise wird vom AG festgelegt. Zur einwandfreien, fachgerechten Ausführung sind die von Baumit angebotenen Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu benutzen, sowie die Ausführungshinweise der Verarbeitungsrichtlinien zu beachten. Nachfolgende Positionen sind auf der Grundlage der Baumit Zulassungen: Z-33.49-1190 WDVS openSystem Nähere Informationen unter www.baumit.de/service/Zulassungen Bieterangaben über angebotenes Fabrikat / System ................................................................. ................................................................. ................................................................. ................................................................. Nachfolgende Arbeiten und Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht sparat vergütet: Der Untergrund ist auf Eignung für das Aufbringen des WDVS hin zu prüfen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen und in die Einheitspreise mit einzukalkulieren: Ebenheitsprüfung Maximal zulässiger Unebenheitsausgleich mit dem Klebemörtel der Dämmplatten; 1 cm/m bei rein geklebten Systemen 2 cm/m bei gedübelten und geklebten Systemen Tragfähigkeit und Klebeeignung der zu beklebenden Oberfläche. Die Fläche muss tragfähig, frei von Fetten, Ölen und Verunreinigungen sein. Altanstriche und Altputze auf Tragfähigkeit prüfen. Gegebenenfalls Haftzugprüfung an geeigneten Stellen durchführen, z.B. Abzugtest mit Armierungsmörtel und Armierungsgewebe. Altputzflächen auf Hohllagen absuchen. Fensterflächen sind zum Schutz mit Folie abkleben. Nach Beendigung der Arbeiten diese frei von Rückständen entfernen und entsorgen Herstellen eines UV- und witterungsbeständigen Putzanschlusses an Ein-/Anbauteile, mit einem vor- komprimierten Fugendichtband zur Ausbildung einer dauerelastischen, schlagregendichten und witterungsbe- ständigen Bewegungsfuge an angrenzende Bauteile, z. B. Fensterbänke, Dachanschlüssen und anderen klebegeeigneten Bauteilen gem. Herstellervorschrift. Beanspruchungsgruppe BG 1 nach DIN 18542 (HS 1: 315,895 lfdm, HS 2: 385,51 lfdm, HS 3: 447,405 lfdm) Nach DIN EN 1991-1-4 muss die Fläche jeder Gebäudeseite separat hinsichtlich Windanströmungsrichtung und daraus resultierender Flächenbereiche mit unterschiedlicher Windbeanspruchung (max. 4 Bereiche: A = Randbereich, B, C und E = Flächenbereiche) berechnet werden. Für diese Berechnung sind jeweils die Gebäude- abmessungen (Länge, Breite, Höhe, exponierte Lage etc.) wichtig. Die Umsetzung der DIN EN 1991-1-4 zur Bestimmung der Dübelmenge erfolgt im rechnerischen Verfahren oder über den vom Fachverband WDVS entworfenen einfachen Nachweis (bis Gebäudehöhe von 25 m). Der v.g. rechnerische Nachweis ist kalkulatorisch in die EP´s einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkung
01 Haus 1
01
Haus 1
01.01 Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
01.01
Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
01.02 Unterputz / Armierung
01.02
Unterputz / Armierung
01.03 Endbeschichtung
01.03
Endbeschichtung
01.04 Sockelarbeiten
01.04
Sockelarbeiten
02 Haus 2
02
Haus 2
02.01 Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
02.01
Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
02.02 Unterputz / Armierung
02.02
Unterputz / Armierung
02.03 Endbeschichtung
02.03
Endbeschichtung
02.04 Sockelarbeiten
02.04
Sockelarbeiten
03 Haus 3
03
Haus 3
03.01 Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
03.01
Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
03.02 Unterputz / Armierung
03.02
Unterputz / Armierung
03.03 Endbeschichtung
03.03
Endbeschichtung
03.04 Sockelarbeiten
03.04
Sockelarbeiten
04 Systemübergreifende Leistungen WDVS Haus 1 - 3
04
Systemübergreifende Leistungen WDVS Haus 1 - 3
04.__.0001 DoRondo-PE MontageRondelle WDVS Montagerondelle aus Polypropylen vor der Flächen- armierung in den bereits eingebauten Dämmstoff nach Verarbeitungsvorschriften des Herstellers einbauen. Format: 90 mm Durchmesser Farbe: blau. Anwendung: Für die Befestigung leichter Bauteile, z. B. Heizungsfühler, leichte Schilder und Hausnummern, Storenführungsschienen. Fabrikat: Baumit DoRondo-PE MontageRondelle
04.__.0001
DoRondo-PE MontageRondelle
10,00
Stk
04.__.0002 EPS-MontageZylinder WDVS Montagezylinder aus EPS-Hartschaum Nach Verar- beitungsvorschrift des Herstellers einbauen. Montagezylinder mit systemgerechtem Klebespachtel am Untergrund verkleben. Anwendung: Für Rohrschellen, Rückhalter für Fensterläden, Werbetafeln oder als Kleiderbügel o. Ä. als Druckunterlage. Für Dämmschichtdicke: '20'cm Fabrikat: Baumit 125 mm Durchmesser
04.__.0002
EPS-MontageZylinder
10,00
Stk
04.__.0003 BefestigungsSet Liefern und Montieren einer glasfaserverstärkten Montagebuchse incl. hochwertiger EPDM-Dichtscheibe und einem Fassadendübel zum nachträglichen Befestigen von leichten bis mittelschweren Bauteilen auf Fassadendämmsysteme. Fabrikat: Baumit BefestigungsSet Dämmstoffdicke: '200'mm
04.__.0003
BefestigungsSet
E
1,00
Stk
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
05.__.0001 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohnarbeiten Facharbeiter einschl. aller Nebenkosten wie Auslösung, Fahr- und Wegegeld, Unternehmerzuschlag etc. Ausführung nur nach Genehmigung der Bauleitung.
05.__.0001
Stundenlohn Facharbeiter
E
1,00
h
05.__.0002 Stundenlohn Helfer Stundenlohnarbeiten Helfer einschl. aller Nebenkosten wie Auslösung, Fahr- und Wegegeld, Unternehmerzuschlag etc. Ausführung nur nach Genehmigung der Bauleitung.
05.__.0002
Stundenlohn Helfer
E
1,00
h