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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung
Eigentümer ist die GLD Projektgesellschaft mbH des Grundstücks Frankendamm / Werftstraße in 18439 Stralsund.
Es ist geplant an dieser Stelle den Neubau eines Seniorenzentrums mit betreutem Wohnen, Pflegewohnen, Cafe bestehend aus drei Häusern neu
zu errichten.
Das Haus 1 ist mit 3 Vollgeschossen, die Häuser 2 und 3 sind mit 3 Vollgeschosse und einem Staffelgeschoss geplant.
Alle Häuser sind nicht unterkellert.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der Werftstraße.
Im Haus 1 ist im Erdgeschoss die Sozialstation, Cocierge, Küche, Cafeteria sowie Sozialstation vorgesehen. In dem 1. und 2.Obergeschoss befinden sich jeweils 12 Einzelzimmer, 3 Wohnungen und ein Gemeinschaftsraum
Im Haus 2 befinden sich im EG 9 Pflege Wohnungen, im 1. und
2.Obergschoss jeweils 10 Pflege-Wohnungen sowie im Staffelgeschoss
8 Pflege-Wohnungen
Im Haus 3 befinden sich EG 9 Pflege-Wohnungen im 1. und 2.Obergschoss jeweils 11 Pflege-Wohnungen und im Staffelgeschoss 9 Pflege-Wohnungen
In allen drei Häusern werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus mit einem Aufzug erschlossen. Um die zulässigen Fluchtweglängen sicher zu stellen und um den zweiten voneinander getrennten baulichen Rettungsweg nachzuweisen, gibt es zwei Erschließungskerne.
Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen:
-die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;-den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im
DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere
Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt
sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten
Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in
deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und
der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen
durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
ZTV - zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
WDVS
1. VOB Verweise
DIN 18350, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
- Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV) - Putz- und Stuckarbeiten
2. Wichtige Normen
Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18 299 " Allgemeine
Regelungen für Bauarbeiten jeder Art"
Ergänzend zur ATV DIN 18 299 und zur DIN 18350 gilt:
- DIN V 18550 Putz und Putzsysteme - Ausführung
- DIN EN 998-1 Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau
- Teil 1: Putzmörtel
- DIN EN 998-1 Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau
- Teil 1: Putzmörtel
- DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig
hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) -
Spezifikation
- DIN EN 13163 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig
hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS)
- Spezifikation
- DIN EN 13164 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig
hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum
(XPS) - Spezifikation
- DIN EN 13165 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig
hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR)
- Spezifikation
3. Ausführung
- Grundsätzlich ist den nachfolgend beschriebenen Leistungen das
Liefern der erforderlichen Materialien, Herstellen oder Einbauen /
Montieren vorangestellt.
- Zur Ausführung kommt das Herstellen von Putzoberflächen auf
allen Wand- und Deckenflächen.
- Alle Putze sind tadellos eben herzustellen. Bei den
geschosshohen Putzflächen der Treppenräume wird eine
schlagschattenfreie Ausführung mit erhöhter Genauigkeit
verlangt. Mehrputzdicken sind zum Ausgleich der
Rohbautoleranzen vorzusehen.
- Alle Putzarten sind gegen andere Bauteile mit Fugen
zu trennen. Gegen Holzbaustoffe sind Putzkanten mit
Einputzprofilen abzuschließen. An allen freien Kanten
raumhohe systemgerechte Eckschutzschienen aus Aluminium
eingespachtelt. Profile, z.B. Eckprofile,
Abschlussprofile, Bewegungsprofile, Randwinkel,
Einfassprofile, müssen entsprechend Verwendungszweck
verzinkt oder korrosionsbeständig sein. Der Putz muss
riss- und hohlraumfrei sowie eben aufliegend
hergestellt werden. Dies ist durch geeignete Vor- und
Nachbehandlung sicher zustellen.
- Die von den Herstellern der verwendeten Materialien
und Konstruktionen vorgegebenen Anwendungs- und
Verarbeitungshinweise sind bei der Ausführung
einzuhalten. Die gesamte Ausführung nach Werks- und
Herstellervorschrift.
- Ein Putzvorbewurf ist, so die Herstellervorschriften
zur Verarbeitung diesen vorgeben, ist in die Leistung
mit einzukalkulieren und ist abgegolten.
- Es sind die chemischen und physikalischen
Verträglichkeiten der vorhandenen und neu hinzu
kommenden Baumaterialien zu berücksichtigen.
- Der Untergrund ist für alle Putzsorten nach
Herstellervorschrift zu grundieren.
- An den Raumaußenseiten sind die Außenwände über die
gesamte Rohbaufläche bis an die Rohdeckenflächen zu
verputzen.
- Profile aus textilen Geweben müssen alkalibeständig
sein. Drahtgeflechte, Rippenstreckmetall und
dergleichen müssen verzinkt oder korrosionsresistent,
Baustahlmatten und dergleichen frei von losem Rost
sein. Textile Gewebe müssen bei der Verwendung von
Kalk-, Kalkzement- oder Zementmörtel alkalibeständig
sein.Nägel, Klammern und andere Befestigungselemente
müssen bei Verwendung in Feuchträumen und Arbeiten mit
Gips korrosionsresistent sein.
- Im Untergeschoß an Innenwänden über Bodenplatten und
an allen erdberührenden Außenwänden darf kein Putz der
Mörtelgruppe IV ausgeführt werden.
- Rostspuren auf KS-Mauerwerk sind mit geeignetem
Primer (Haftbeschichtung) zu behandeln, sodass der Rost
nicht durch den Putz durchschlägt. Diese Leistung ist
mit einzukalkulieren und ist abgegolten.
- Eingangssbereiche und Durchgänge werden zu einem
späteren Zeitpunkt ausgeführt, dies ist in die
Positionen mit einzukalkulieren
- Die Arbeitsabläufe im Bereich der Dachterrassen o.ä.,
wo die Schnittstelle zwischen Dachabdichtung und WDVS
vorhanden ist, sind zu berücksichtigen
3.1. Wärmedämm-Verbundsysteme
Das Wärmedämm-Verbundsystem muss einen gültigen
Prüfbescheid besitzen in Form einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zulassung im
Einzelfall. Systeme verschiedener Hersteller dürfen
nicht gemischt oder verbunden werden.
Es dürfen nur komplette Systeme (Platten, Kleber,
Gewebe, Eck- und Sockelprofile, Dübel) verwendet
werden. Auf Verlangen ist vom Auftragnehmer
nachzuweisen, welche Vorschriften seitens des
Herstellers bestehen und dass sie eingehalten
werden.
Objekt bedingte Abweichungen sind zu dokumentieren.
Das Wärmedämm-Verbundsystem ist oberhalb der
Spritzwasserzone abzuschließen.
Die Dämmplatten dürfen erst verklebt werden,
- wenn keine Durchfeuchtung von der Innenseite mehr zu
erwarten ist (Innenputz u. a.),
- wenn die Außenentwässerung des Daches gesichert ist,
- wenn Fenster und Türen eingesetzt sind (einschl.
Rolladenkästen und -schienen sowie
Fensterbankabdeckungen),
- wenn die Wandbefestigung der Gerüste abgesichert ist
(z.B. durch Gerüstankerdübel mit Abdeckung),
- Eine vollflächige Verklebung darf nur mit einem
ausreichend groben Kammspachtel erfolgen.
Kleber dürfen auf der Baustelle nur im Rahmen der
Herstellerangaben mit Zusätzen versehen werden.
Gebäudetrennfugen sind durch die Dämmschicht hindurch
zu führen.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur
Vermeidung von Schwind- fugen ausreichend (i.d.R. 6
Wochen) abgelagert sein. Der Nachweis über das
Herstellungsdatum ist der Bauleitung vorzulegen. Die
Oberfläche darf nicht durch UV-Strahlung geschädigt
sein.
Das Verstreichen der Stoßfugen und Fehlstellen mit
Mörtel ist grundsätzlich untersagt. Diese Fugen sind
bei Bedarf aus zu schäumen und - wie alle Höhenversätze
- bündig zu schleifen. Der Armierungsputz darf erst
aufgebracht werden, wenn die Spannungen in den
Stoßstellen abgeklungen sind.
Dämmplatten müssen dicht gestoßen und im Verband
verlegt sein. Es darf wegen der Gefahr von Kerbrissen
kein Klebematerial in die Fuge gelangen.
Sind wegen späterem Aufbringen des Unterputzes
Oberflächenschädigungen der Dämmplatten vorhanden, sind
die Platten abzuschleifen. Die Stirnseiten der
Dämmplatten, insbesondere aus Mineralwolle, sind
gesondert gegen Feuchtigkeit abzusperren.
Ist in der Zulassung des Wärmedämm-Verbundsystems ein
Standsicherheitsnachweis gefordert, so ist dieser vom
Auftragnehmer zu erbringen und in den Preis
einzurechnen, wenn die Bedingungen des Bauwerkes aus
den Ausschreibungs- unterlagen
zweifelsfrei zu erkennen sind.
Des Weiteren sind eventuell erforderliche
Haftzugfestigkeitsprüfungen und Windlastermittlungen in
den Preis einzurechnen.
4. Preisinhalte
- Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften, in die
Einheitspreise ist einzurechnen:
- Das Stellen von Gerüsthilfen (über 2,0m) und
Arbeitshilfen /-werkzeuge jeglicher Art, die der
Erfüllung dienen.
- Das nachträgliche Anarbeiten von Haustüren nach
Einabu der Bauteile.
- Das Anarbeiten des WDVS´s an sämtliche Einbauteile in
der Fassade wie ALD´s und Konsolen für Gerüste etc.
- Das spätere Verschließen von Gerüstlöchern im Zuge
des Gerüstabbaus
- Mehrfache An- und Abfahrten bei unvermeidlichen
Arbeitsabläufen, wie z.B. bei Sockelbereichen von
Dachterrassen sind entsprechend einzukalkulieren
Grundsätzlich sind die Ausführungsanweisungen und/oder
die Technischen Merkblätter der Herstellers genauestens
zu beachten. Es dürfen ausschließlich HBCD freie Dämmstoffe
mit Kennzeichnung "blauer Engel" verwendet werden.
Vor Ausführung der WDVS-Arbeiten sind sämtliche Fenster-
und Türelemente sowie Ein- und Anbauteile an den Fassaden
ganzflächig mit Folienbehang vor Verschmutzung und Beschädigung
zu schützen.
Die Oberfläche muss den Ebenheitstoleranzen des WDVS-Systems
bzw. dessen Befestigungsmethode entsprechen. Nachträglich
anzubringende Ein- und Anbauten wie Markisen, Briefkästen,
Lampen, Jalousien, Fensterläden und Geländer etc. sind mit ihren
Befestigungen zu berücksichtigen. Anschluss-, Bewegungs-, Arbeits-
und sonstige konstruktive Bauwerksfugen sind im WDVS-System
zu übernehmen.Alle Bauteile, die an das WDVS-System grenzen
oder anschließen, sind mit den geeigneten und im WDVS-System
vorgeschriebenen Anschluss- bzw. Abschlussprofilen zu trennen.
Dieses gilt insbesondere für Fenster, Fensterbänke, Türen,
Lüftungsöffnungen, Entwässerungsleitungen konstruktive Flächen-
Durchdringungen, Balkon- und Sockelplatten, Dachstuhlhölzer,
Dachüberstände, Brüstungen und für Umwehrungen
Die Untergrundsituation ist hinsichtlich einer notwendigen
konstruktiven oder statischen Verdübelung zu überprüfen.
Eine Verdübelung ist nicht notwendig bei Untergründen,
deren Abreißfestigkeit gemäß jeweiligem Herstellervorgaben erfüllt wird.
Vor Ausführung ist der Untergrund auf Eignung für das Aufbringen des
WDVS zu prüfen und wird nicht separat vergütet.
Angebotenes Fabrikat: / System
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ZTV - zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkung Alle angebotenen Leistungen verstehen sich einschl. notwendiger Nebenleistungen, wie Lieferung, An- und Abtransport sowie fachgerechter Entsorgung.
Bei der Auswahl der Angebote, die für die Ausführung in Betracht kommen, werden nur Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendige Sicherheit bieten. (VOB/A § 16 (2)). Nach technischer, rechnerischer und wirtschaftlicher Prüfung ist der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend. (VOB/A § 16 (6)).
Mitgeltend sind die technischen Bauunterlagen sowie die Verarbeitungsrichtlinien und Technischen Merkblätter des Systemherstellers in der gültigen Form zum Zeitpunkt der Ausführung.
Es dürfen nur systemzugehörige Materialien verwendet werden, die vom Systemhersteller für die Wärmedämm-Verbundsysteme zugelassen sind.
Gewähltes System: Baumit oder gleichwertig
Der Systemanbieter unterliegt dem Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 und Umweltmanagementsystem nach DIN EN 14001.
Alternativ-Systeme, mit Nachweis der geforderten System- und Systemkomponenten-Eigenschaften, sind als komplettes System zulässig.
Nach VOB, Teil B, § 4, Abs. 3 hat der Auftragnehmer den Untergrund und die Vorleistungen auf ihre Eignung und Tragfähigkeit zu prüfen. Bedenken gegen die vorgegebene Art der Ausführung sind dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
Empfindliche Bauteile wie Fenster und Türen müssen vor Verschmutzung und Beschädigung durch geeignete Maßnahmen (Abkleben etc.) geschützt werden.
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Schäden und Behinderungen die erst während der Bauausführung erkennbar werden, sind schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise wird vom AG festgelegt.
Zur einwandfreien, fachgerechten Ausführung sind die von Baumit angebotenen Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu benutzen, sowie die Ausführungshinweise der Verarbeitungsrichtlinien zu beachten.
Nachfolgende Positionen sind auf der Grundlage der Baumit Zulassungen:
Z-33.49-1190 WDVS openSystem
Nähere Informationen unter www.baumit.de/service/Zulassungen
Bieterangaben über angebotenes Fabrikat / System
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Nachfolgende Arbeiten und Leistungen sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren und werden nicht sparat vergütet:
Der Untergrund ist auf Eignung für das Aufbringen des WDVS hin zu prüfen.
Folgende Prüfungen sind durchzuführen und in die Einheitspreise mit einzukalkulieren:
Ebenheitsprüfung
Maximal zulässiger Unebenheitsausgleich mit dem Klebemörtel der
Dämmplatten;
1 cm/m bei rein geklebten Systemen
2 cm/m bei gedübelten und geklebten Systemen
Tragfähigkeit und Klebeeignung der zu beklebenden Oberfläche.
Die Fläche muss tragfähig, frei von Fetten, Ölen und
Verunreinigungen sein.
Altanstriche und Altputze auf Tragfähigkeit prüfen. Gegebenenfalls
Haftzugprüfung an geeigneten Stellen durchführen, z.B. Abzugtest
mit Armierungsmörtel und Armierungsgewebe.
Altputzflächen auf Hohllagen absuchen.
Fensterflächen sind zum Schutz mit Folie abkleben.
Nach Beendigung der Arbeiten diese frei von Rückständen entfernen und entsorgen
Herstellen eines UV- und witterungsbeständigen Putzanschlusses an Ein-/Anbauteile, mit einem vor- komprimierten Fugendichtband zur Ausbildung einer dauerelastischen, schlagregendichten und witterungsbe- ständigen Bewegungsfuge an angrenzende Bauteile, z. B. Fensterbänke, Dachanschlüssen und anderen klebegeeigneten Bauteilen gem. Herstellervorschrift. Beanspruchungsgruppe BG 1 nach DIN 18542 (HS 1: 315,895 lfdm, HS 2: 385,51 lfdm, HS 3: 447,405 lfdm)
Nach DIN EN 1991-1-4 muss die Fläche jeder Gebäudeseite separat
hinsichtlich Windanströmungsrichtung und daraus resultierender
Flächenbereiche mit unterschiedlicher Windbeanspruchung
(max. 4 Bereiche: A = Randbereich, B, C und E = Flächenbereiche)
berechnet werden. Für diese Berechnung sind jeweils die Gebäude-
abmessungen (Länge, Breite, Höhe, exponierte Lage etc.) wichtig.
Die Umsetzung der DIN EN 1991-1-4 zur Bestimmung der Dübelmenge
erfolgt im rechnerischen Verfahren oder über den vom Fachverband
WDVS entworfenen einfachen Nachweis (bis Gebäudehöhe von 25 m).
Der v.g. rechnerische Nachweis ist kalkulatorisch in die EP´s einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkung
01 Haus 1
01
Haus 1
01.01 Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
01.01
Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
01.02 Unterputz / Armierung
01.02
Unterputz / Armierung
01.03 Endbeschichtung
01.03
Endbeschichtung
01.04 Sockelarbeiten
01.04
Sockelarbeiten
02 Haus 2
02
Haus 2
02.01 Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
02.01
Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
02.02 Unterputz / Armierung
02.02
Unterputz / Armierung
02.03 Endbeschichtung
02.03
Endbeschichtung
02.04 Sockelarbeiten
02.04
Sockelarbeiten
03 Haus 3
03
Haus 3
03.01 Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
03.01
Vorbereitung- Dämmung- Profile- Brandriegel und Dübel
03.02 Unterputz / Armierung
03.02
Unterputz / Armierung
03.03 Endbeschichtung
03.03
Endbeschichtung
03.04 Sockelarbeiten
03.04
Sockelarbeiten
04 Systemübergreifende Leistungen WDVS Haus 1 - 3
04
Systemübergreifende Leistungen WDVS Haus 1 - 3
04.__.0001 DoRondo-PE MontageRondelle WDVS Montagerondelle aus Polypropylen vor der Flächen- armierung in den bereits eingebauten Dämmstoff nach Verarbeitungsvorschriften des Herstellers einbauen. Format: 90 mm Durchmesser Farbe: blau. Anwendung: Für die Befestigung leichter Bauteile, z. B. Heizungsfühler, leichte Schilder und Hausnummern, Storenführungsschienen.
Fabrikat: Baumit
DoRondo-PE MontageRondelle
04.__.0001
DoRondo-PE MontageRondelle
10,00
Stk
04.__.0002 EPS-MontageZylinder WDVS Montagezylinder aus EPS-Hartschaum Nach Verar- beitungsvorschrift des Herstellers einbauen. Montagezylinder mit systemgerechtem Klebespachtel am Untergrund verkleben. Anwendung: Für Rohrschellen, Rückhalter für Fensterläden, Werbetafeln oder als Kleiderbügel o. Ä. als Druckunterlage.
Für Dämmschichtdicke: '20'cm
Fabrikat: Baumit
125 mm Durchmesser
04.__.0002
EPS-MontageZylinder
10,00
Stk
04.__.0003 BefestigungsSet Liefern und Montieren einer glasfaserverstärkten Montagebuchse incl. hochwertiger EPDM-Dichtscheibe und einem Fassadendübel zum nachträglichen Befestigen von leichten bis mittelschweren Bauteilen auf Fassadendämmsysteme.
Fabrikat:
Baumit BefestigungsSet
Dämmstoffdicke: '200'mm
04.__.0003
BefestigungsSet
E
1,00
Stk
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
05.__.0001 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohnarbeiten Facharbeiter einschl. aller Nebenkosten wie Auslösung, Fahr- und Wegegeld, Unternehmerzuschlag etc. Ausführung nur nach Genehmigung der Bauleitung.
05.__.0001
Stundenlohn Facharbeiter
E
1,00
h
05.__.0002 Stundenlohn Helfer Stundenlohnarbeiten Helfer einschl. aller Nebenkosten wie Auslösung, Fahr- und Wegegeld, Unternehmerzuschlag etc. Ausführung nur nach Genehmigung der Bauleitung.
05.__.0002
Stundenlohn Helfer
E
1,00
h