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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung
Eigentümer ist die GLD Projektgesellschaft mbH des Grundstücks Frankendamm / Werftstraße in 18439 Stralsund.
Es ist geplant an dieser Stelle den Neubau eines Seniorenzentrums mit betreutem Wohnen, Pflegewohnen, Cafe bestehend aus drei Häusern neu
zu errichten.
Das Haus 1 ist mit 3 Vollgeschossen, die Häuser 2 und 3 sind mit 3 Vollgeschosse und einem Staffelgeschoss geplant.
Alle Häuser sind nicht unterkellert.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der Werftstraße.
Im Haus 1 ist im Erdgeschoss die Sozialstation, Cocierge, Küche, Cafeteria sowie Sozialstation vorgesehen. In dem 1. und 2.Obergeschoss befinden sich jeweils 12 Einzelzimmer, 3 Wohnungen und ein Gemeinschaftsraum
Im Haus 2 befinden sich im EG 9 Pflege Wohnungen, im 1. und
2.Obergschoss jeweils 10 Pflege-Wohnungen sowie im Staffelgeschoss
8 Pflege-Wohnungen
Im Haus 3 befinden sich EG 9 Pflege-Wohnungen im 1. und 2.Obergschoss jeweils 11 Pflege-Wohnungen und im Staffelgeschoss 9 Pflege-Wohnungen
In allen drei Häusern werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus mit einem Aufzug erschlossen. Um die zulässigen Fluchtweglängen sicher zu stellen und um den zweiten voneinander getrennten baulichen Rettungsweg nachzuweisen, gibt es zwei Erschließungskerne.
Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen:
-die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;-den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im
DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere
Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt
sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten
Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in
deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und
der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen
durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Allgemeine Vorbemerkungen Vertragsbedingungen des Bauherrn sind vorrangig.
Falls der Bauherr diesem LV eigene Vorbemerkungen oder
Vertragsbedingungen beigefügt hat, gelten diese
vorrangig. Die folgenden Vorbemerkungen der
Fachbauleitung gelten nur nachrangig und ergänzend dazu
und nur soweit sie denen des Bauherrn nicht
widersprechen.
Verwendete Abkürzungen:
zur Vereinfachung des folgenden LV-Textes werden z.T.
folgende Abkürzungen verwendet:
AG = Auftraggeber
AP = Alternativposition
AN = Auftragnehmer
a.P. = auf Putz - Ausführung
E.i.W. = Einheitspreis in Worten
EV = Eventualposition
FR = Feuchtraumausführung
l.u.b.m. = liefern und betriebsfertig montieren
Lo = Lohn
LV = Leistungsverzeichnis
Ma = Material
OKFF = Oberkante Fertig-Fußboden
OKRF = Oberkante Roh-Fußboden
s.w.v. = sonst wie vor(-ige Position)
UKFD = Unterkante Fertig-Decke
UKRD = Unterkante Roh-Decke
u.P. = unter Putzausführung
Der AG behält sich vor, nach der Zuschlagserteilung
Positionen des LV in Art und Menge zu ändern, oder
aufzuheben.
Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass auf der
Baustelle ein absolutes Rauchverbot herrscht. Verstöße
können zu einem sofortigen Baustellenverweis führen.
Leistungsfähigkeit des Bewerbers:
Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bewerber,
dass er die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen
Qualifikationen besitzt und dass er die notwendigen
Fachkräfte nach Auftragserteilung und
Terminvereinbarung zu den genannten Terminen und
Bedingungen einsetzen wird, und dass er über die
erforderlichen Baustoffe, Geräte und Werkzeuge verfügt.
Subunternehmer:
Bei der Abgabe des Angebotes ist bekannt zu geben,
welcher Subunternehmer eingesetzt werden soll. Eine
nachträgliche Änderung ist nur mit schriftlicher
Einverständniserklärung des Bauherrn möglich.
Vorabstimmung:
Vor Ausführung aller Anlagenteile, vor Bestellung von
wichtigen Waren und in allen Zweifelsfällen ist mit der
Fachbauleitung Rücksprache zunehmen. Der AN haftet für
Ausführungen, die fehlerhaft oder nicht im Sinne der
Ausschreibung, Planung oder Abstimmung sind.
Verantwortung für Anlagen und Termine:
Dem Auftraggeber gegenüber übernimmt der Auftragnehmer
die alleinige Verantwortung für die technische
Richtigkeit seiner Anlagen, sowie die volle Garantie.
Selbst wenn die Berechnung durch den Auftraggeber
erfolgte, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für
die Auslegung der Anlagen und Geräte, sowie die
Dimensionierung der Kabel- und Leitungsquerschnitte.
Auch wenn seine Ausführungs- und Montagezeichnungen den
Sichtvermerk des Auftraggebers bzw. der Bauleitung
tragen, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für eine
einwandfreie Funktion und Montage der Anlage. Auch zur
Prüfung von Angaben und Maßen der Zeichnungen und dem
Vergleich mit der Örtlichkeit verpflichtet sich der
Auftragnehmer.
Materialbestellungen:
Die Beschaffung von Anlagen und Material ist nur nach
Abstimmung mit der Fachbauleitung zu veranlassen.
Ausführung nach Vorschriften:
Für die Ausführung aller Arbeiten sind die von der
Fachbauleitung genehmigten Pläne und Anweisungen
maßgebend. Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, die
Arbeiten nach den ihm gemachten Angaben und Abweisungen
sachgemäß, nach den anerkannten Regeln der Technik,
sowie nach den allgemeinen, gesetzlichen und
ortsüblichen behördlichen Vorschriften und Bestimmungen
auszuführen.
Nebenleistungen:
Nebenleistungen sind zu erbringen. Mit dem Auftrag
übernimmt der AN auch die Verpflichtung ohne besondere
Vergütung (die Leistungen sind in die EP`s
einzurechnen) folgende Leistungen durchzuführen:
Abstimmung mit dem NB und der Telekom;
Beantragung, Inbetriebsetzung und Abnahme der Anlagen,
Zuleitungen und Übergabepunkte durch NB und Telekom;
termingerechte Durcharbeitung des Projekts anhand der
bauseits zuliefernden Ausführungsunterlagen;
Abstimmung der Elektroarbeiten mit anderen
Nachunternehmern;
- Abgabe einer Errichterbescheinigung, dass die Anlage
und alle Arbeiten nach den Richtlinien der VDE
ausgeführt wurden.
Montageumfang und - Bedingungen:
Der Bewerber hat sich vor Abgabe seines Angebotes über
die örtlichen Verhältnisse der Baustelle, die
Montagebedingungen, sowie über Art und Umfang der
Leistungen eingehend zu unterrichten.
Zweifelsfragen sind vor Abgabe des Angebotes zu klären:
Montageerschwernisse sind entsprechend
einzukalkulieren. Nachforderungen die der Bewerber aus
Unkenntnis der Pläne, der Vertragsunterlagen oder der
Baustelle ableitet werden abgelehnt.
Komplettsysteme:
Die zuliefernden Systeme und Anlagenteile sind
vollständig funktionsfähig und komplett inkl. aller
Kleinteile und Montagen anzubieten. Eventuell fehlende
bzw. die Funktionsfähigkeit beeinträchtigende Dinge
sind in einem Anschreiben zu nennen und mit Preisen
zu versehen.
Einheitspreise:
Die Einheitspreise gelten als fertig verlegte,
montierte und betriebsfertig angeschlossene und in
allen Teilen voll nutzbare Einheiten (Ausnahme: Telefon
Hauptverteiler). Sie umfasst alle erforderlichen
Montage- und Anschluss Arbeiten, Nebenarbeiten,
Kleinmaterial die Ausführung von geringfügigen
Bohr-, Schlitz-, Stemm- und Fräßarbeiten; mehrmalige
wiederholte Anfahrten zur Baustelle auch zum Zwecke der
Beobachtung des Baufortschritts;
Materiallieferung:
Lieferung aller Materialien frei Einbaustelle inkl.
Verpackung, Transportversicherung o.ä.; die
Haftpflichtkosten für Schäden Dritter (für Personen-
oder Sachbeschädigungen); die Kosten des Bieters für
die Versicherung des Materials auf der Baustelle gegen
Diebstahl, Feuer, Wasser, Frost o.ä.; die Kosten für
die von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und
Sachschäden; das unaufgeforderte tägliche Entfernen des
vom AN verursachten Bauschutts.
Montageleitung:
Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsbestätigung einen
verantwortlichen Montageleiter und einen bauleitenden
Monteur schriftlich zu benennen. Letzterer muss während
der durchgehenden Arbeiten ständig auf der Baustelle
sein. Beide dürfen nur mit Zustimmung der örtlichen
Fachbauleitung gewechselt werden.
Bautagebuch:
Vom AN ist ein Bautagebuch zu führen:
Der AN ist verpflichtet (wie laut VOB) einen
Bautagebericht zu führen. Darin ist chronologisch
aufzuzeichnen:
Welcher Arbeitnehmer war wann auf der Baustelle und hat
welche Arbeiten in welchen Räumen ausgeführt.
Außerdem ist zu Beginn aufzuschreiben, welche Monteure
auf der Baustelle eingesetzt werden mit Namen,
Anschrift und Geburtsdatum und welche berufliche
Qualifikation und Funktion sie haben.
Arbeitsablauf:
Für den Beginn der Arbeiten ist eine Abstimmung mit der
Bauleitung erforderlich. Ein Montagebeginn ca. 10 Tage
nach Auftragserteilung ist vorzusehen. Die Arbeiten
sind einschließlich aller innerbetrieblichen
Vorbereitungen innerhalb der angegebenen Fristen
fertigzustellen.
Sicherung der Baustelle:
Der AN hat zu seinen Lasten und unter voller eigener
Verantwortung alle zur Sicherung der Baustelle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er haftet für
sämtliche Schäden die dem Bauherrn mittelbar oder
unmittelbar aus der Unterlassung solcher Maßnahmen
erwachsen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber von
allen etwa gegen ihn erhobenen Ansprüchen, die auf
einer ungenügenden Sicherung der Baustelle beruht, in
vollem Umfang freizustellen. Den Auftraggeber trifft im
Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigene
Sicherungspflicht, und zwar unabhängig von der im
übrigen vorbehaltenen Bauleitung.
Nischen und Schlitze:
Der AN hat ohne besondere Berechnung dafür zu sorgen,
dass vor Beginn seiner eigentlichen Montage die
erforderlichen Maßnahmen für seine
Arbeitserleichterungen der Elektroanlage durchzuführen sind,
wie z.B. Schalttafelnischen, Durchbrüche,
Mauerschlitze, Fußbodenkanäle usw. soweit diese
bauseits noch nicht vorhanden sind. Diese Leistungen
sind in die EP`s einzurechnen.
Baustellenreinigung:
Die Baustelle ist, nach erbrachter Leistung vom
Auftragnehmer zu reinigen. Diese Leistung kann nicht
zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies bedeutet,
der durch seine Arbeiten angefallene Schutt ist zu
sammeln und abzufahren, dadurch verschmutzte Gehwege,
Straßen und Zufahrten sind sofort zu säubern. Sollte
dieses nicht geschehen, so erfolgt die Reinigung auf
Kosten des Auftragnehmers.
Aufmass:
Wird die Anlage nach Aufmass berechnet, so ist dieses
bei der Bauleitung zu beantragen und gemeinsam
durchzuführen, wenn abgeschlossene oder abgrenzbare
Teilleistungen vorliegen, wenn ausgeführte Arbeiten
durch den Baufortschritt der Feststellung entzogen
werden (z.B. durch Schließen von Decken), wenn die
Anlage fertiggestellt ist. Das Aufmass muss in allen
Einzelheiten kontrollierbar und raumweise aufgestellt
werden. Es ist auf einem Aufmass Formblatt zu erstellen.
Übergabe des Werkes an den Bauherrn:
Nach Fertigstellung und Beendigung der Arbeiten ist
gegen schriftliche Bestätigung eine umfassende
Einweisung des Bedienpersonals in alle Funktionen der
Anlage vorzunehmen. Erforderliche Geräteunterlagen,
Teilnehmerverzeichnisse, Wartungsanleitungen und
Bedienungsanweisungen sind dem Bedienungspersonal des
AG gegen unterschriebenen detaillierten
Aushändigungsnachweis zu übergeben. Dieses ist mit den
Einheitspreisen abgegolten.
Abnahme:
Der AN ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich bei
der Bauleitung zu beantragen, wenn die Anlage in allen
Teilen fertiggestellt ist und den vertraglichen
Bedingungen entspricht. Teilabnahmen sind
ausgeschlossen. Die Rohbau-, bzw. die Fertigabnahme
erfolgt durch den Bauleiter, bzw. den beratenden
Ingenieur. Der AN hat vor dieser Abnahme die
erforderlichen Revisions- und Aufmass Unterlagen
bereitzustellen. Die offizielle Abnahme der Leistung
gemäß VOB erfolgt danach durch den AG.
Die Gebühren für eine vorgeschriebene
Sicherheitsabnahme durch eine zuständige Behörde gehen,
falls erforderlich, zu Lasten des AN und sind in die
EP`s einzurechnen.
Die Inbetriebnahme oder Benutzung der Anlage ersetzt
nicht die Abnahme. Für die Beseitigung der bei der
Abnahme festgestellten Restmängel wird vom Abnehmenden
gemeinsam mit dem AN eine Frist vereinbart (2 Wochen,
falls nichts anderes vereinbart wird). Die Beseitigung
der Mängel sind schriftlich und detailliert vom AN
anzuzeigen. Werden durch Fristversäumnisse bzw. durch
unvollständige Mängelbeseitigung mehrere Abnahmetermine
erforderlich, werden dem AN die Kosten hierfür
gesondert in Rechnung gestellt.
Rechnungsstellung:
Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung
eingereicht werden. Sie müssen fortlaufend nummeriert
sein und je nach ihrem Zweck deutlich als
Abschlagsrechnung (bei mehreren kumuliert) oder
Schlussrechnung bezeichnet werden. Alle Teilleistungen
der Rechnung muss in der Reihenfolge der
LV-Positionen aufgeführt sein. Sie müssen die
Positionszahlen des Leistungsverzeichnisses enthalten.
Gewährleistung:
Die Gewährleistung für die verwendeten Materialien und
die ausgeführten Arbeiten beträgt 2 bzw. 5 Jahre, für
Leuchtmittel 6 Monate.
Die Baustelle ist vor Angebotsabgabe zu besichtigen.
Ansprüche aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten,
bzw. Aufwand der Arbeiten werden nachträglich nicht
anerkannt.
Ende der Allgemeinen Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Für die gesamte Anlage und Ausführung aller Leistungen
sind folgende Bedingungen in der bei Angebotsabgabe
gültigen neusten Fassung zu beachten und einzuhalten:
1.) Die besonderen Vorbemerkungen und
Ausführungsvorschriften;
2.) Das Leistungsverzeichnis mit den allgemeinen,
technischen und objektbezogenen Vorbemerkungen;
3.) Die Bestimmungen des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker (VDE) und der DIN mit den Nachträgen
in der jeweils neusten gültigen Fassung
4.) Hierbei sind besonders zu beachten:
die allgemeinen technischen Vorschriften der VOB-Teil C,
DIN 18382 für Starkstromleitungsanlagen in Gebäuden;
DIN 18383 für Schwachstromleitungsanlagen in Gebäuden;
5.) die Sondervorschriften und Anschluss Bedingungen des
zuständigen NB;
6.) die Sonderbestimmungen der zuständigen Feuerwehr,
des TÜV, des Gewerbeaufsichtsamtes, des
Bauaufsichtsamtes, der zuständigen Brandschutzbehörde,
der Berufsgenossenschaft;
7.) die Pläne und Zeichnungen der Architekten, Statiker
und Fachingenieure;
8.) die Richtlinien und Zulassungsbedingungen der
Telekom für Telekomunikationsanlagen
9.) die anerkannten Regeln der Technik.
Festlegung zu DIN 18015:
Die Elektroinstallation soll in Anlehnung an DIN 18015 erfolgen,
jedoch nicht in Bezug auf die Ausstattungsmerkmale der Wohnungen nach DIN 18015-2 bzw. RAL-RG 678.
Hinsichtlich der Wohnungsaustattung sind die Baubeschreibung
sowie durch den Bauherrn freigegebenen Pläne zu berücksichtigen.
Korrosionsschutz:
Korrosionsschutz ist für alle Bauteile gefordert:
Alle Bauteile, Befestigungen, Kabelbahnen, Schellen,
Schrauben usw. müssen voll rostgeschützt sein, z.B.
durch Verzinkung oder gleichwertig.
Rohrleitungen:
Sämtliche Leerrohre sind mit einem verzinkten Zug Draht
zu verlegen, der an beiden Enden zu sichern und in den
Rohrpreis einzurechnen ist.
Die Doseninnenräume sind zu säubern.
Werden Rohre im flüssigen Beton verlegt, so sind sie
abzufangen, auf Durchgang zu prüfen, für die Weiterführung
anzumuffen, beidseitig abzudichten und gegen
Volllaufen zu sichern.
Schlitz- und Stemmarbeiten:
Alle Stemmarbeiten sind nur nach vorheriger Abstimmung
mit der Bauleitung entsprechend den Erfordernissen
sinnvoll und unter Schonung des Bauwerks auszuführen.
Schlitze sind möglichst mit Schlitz- oder Fräsmaschinen
zu erstellen. Sämtliche Schlitze sind so herzustellen,
dass für Leitungen mindestens 1 cm und für Rohre
mindestens 1,5 cm Putzüberdeckung gewährleistet ist.
Schutzrohre im Hand- und Gefahrenbereich:
Bei der Installation auf den Wänden bzw. unter den
Decken oder bei Wand- und Deckendurchführungen ist die
Leitung im Hand- oder Gefahrenbereich (mindestens bis
1 m über OKFF) in bruchsicheren Schutzrohren zuführen.
Diese sind ggf. teilweise in offener Rohrmontage zu
verlegen.
Kabelverlegung:
Sämtliche Leitungen dürfen nur in senkrechter oder
waagerechter Richtung verlegt werden und möglichst nur
in den nach DIN 18015 Teil 3 vorgeschriebenen
Installationszonen.
Im sichtbaren Bereich sind auf-Putz-Leitungen sauber
und schnurgerade auszurichten. Hier ist die Verlegung
in Führungsrohren, Installationskanälen oder
Minikanälen vorzuziehen.
Brandschutztrennwände:
Führen Kabel durch Brandschutztrennwände, so sind die
Durchbrüche und Bohrungen vom AN brandschutztechnisch
zu verschließen.
Sicherheitsabstand:
Bei der gesamten Installation ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand (mind. 15 cm) zwischen der Stark-
und Schwachstrom-Installation und den Installationen
anderer Gewerke (z.B. brandgefährdete Lüftungskanäle
o.ä.) einzuhalten. Berührungen dürfen nicht zustande-
kommen.
Überprüfen vor dem Tapezieren:
Vor Beginn der Malerarbeiten sind alle Leitungen auf
Stromdurchgang, Kurzschluss, Unterbrechung und
Isolationswiderstand zu überprüfen und dann betriebs-
fertig zu verklemmen und auf Funktion zu überprüfen.
Hierbei festgestellte Fehler sind sofort zu beseitigen.
Spätere Beschädigungen von Tapeten und fertiggestellten
Wandoberflächen gehen voll zu Lasten des AN.
Leitungsverbindungen:
Schwachstromleitungen sind mit den nach DIN dafür
vorgesehenen Materialien zu verbinden.
Starkstromleitungen sind mit VDE-mäßigen Steck- oder
Schraubklemmen zu verklemmen.
Drahtkerben beim Abisolieren zu vermeiden.
Vieladrige- und Schwachstromleitungen:
Die Drahtfarben sind nach einem Farbcode festzulegen
und zu dokumentieren. Alle Polleitungen und
Anschluss Punkte sind bei Verbindungen gleichsinnig
weiterzuführen.
Brandmeldeverteilerdosen und -Verteiler:
Sie müssen innen rot gekennzeichnet sein, bzw. außen
mit einer Selbstklebefolie mit Beschriftung "F" in rot
beklebt sein.
Brandmeldeanschlussleisten haben rot gekennzeichnete
Anschlussklemmen bzw. die gesamte Leiste muss mit einer
roten Kennzeichnung abgedeckt sein.
Diese Kosten sind in die Einheitspreise der Kabel
einzurechnen.
Montagehöhen von Dosen:
Folgende Montagehöhen sind einheitlich einzuhalten:
UKFD = Unterkante Fertig-Decke
OKFF = Oberkante Fertig-Fußboden
Abzweigdosen 0,3 m unter UKFD oder im zugänglichen
Zwischendeckenraum
Steckdosen u.P. (tief) 0,3 m über OKFF Schalter neben
Türen 1,05 m über OKFF, Steckdosen über Arbeitsflächen
1,15 m über OKFF
In Wohnungen, die als barrierefrei Wohnung ausgeführt werden Schalter neben Türen auf 0,85 m bzw. Steckdosen 0,4 m zu installieren.
Design und Farbe der Schalter usw.:
Schalter, Steckdosen, Anschlussdosen müssen im Design
und in der Farbe untereinander gleich sein und anhand
von kostenlos vorzulegenden Mustern mit dem Bauherrn
abgestimmt werden.
Spreiz- und Schraubbefestigungen:
Alle Schalter, Steckdosen, Anschlussdosen und
Gerätedosen sind mit Schrauben im Dosenrand zu
sichern.
Auslässe:
Alle u.P. -Auslässe, wie z.B. für Wandlampen,
Brandmelder, Nebenuhren usw. erhalten grundsätzlich
Abschlussdosen. Diese sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Dosenmontage:
Alle Dosen sind putzbündig und lotrecht zu montieren.
Dosenmontage nur mit schnellbindendem Zement, nicht mit
Gips.
Alle Kabel kennzeichnen und dokumentieren:
alle wichtigen Kabel wie
Hauptleitungen,
Stromkreiszuleitungen,
Steuerkabel, Telefonkabel,
ELA-Kabel,
Brandmeldekabel,
Rangierkabel,
Mess- und Regelleitungen,
Antennen Kabel,
Sprechanlagenkabel,
usw. sind innerhalb der Verteiler und Dosen beidseitig
mit Kabelmarkierern dauerhaft, wischfest, unverlierbar
und deutlich lesbar mit Angabe der Kabelnummer und des
Kabelzieles zu beschriften, zu kennzeichnen und auch zu
dokumentieren.
Kabellisten:
Alle vorgenannten Kabel sind in Kabellisten aufzuführen
mit Angabe von
Kabel Typ,
Adern Zahl,
Querschnitt,
Kabelstart und Kabelziel,
Kabelnummer Aufgabe / Verwendungszweck des Kabels.
Mustervordrucke der Kabellisten sind beim Fachingenieur
kostenlos zu erhalten. Die Angabe in den Kabellisten
muss genau mit der tatsächlichen Beschriftung auf den
Kabeln übereinstimmen.
Diese Leistungen werden nicht separat vergütet. Sie
sind in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Errichterbescheinigung:
Vom AN ist kostenlos eine Errichterbescheinigung
abzugeben, aus der hervorgeht, dass die gesamte Anlage
und die ausgeführten Arbeiten nach den Richtlinien der
VDE erstellt wurden.
Für Antennen- und Telekomunikations-Anlagen ist diese
Errichterbescheinigung zusätzlich bzgl. der Richtlinien
der Telekom oder Kabelgesellschaft zu erstellen.
Abnahme:
Die Gesamtanlage ist nach Fertigstellung, auf Veranlassung des Bauherren,
von einem zugelassenen, unabhängigen Sachverständigen abnehmen zu
lassen.
Ende der technischen Vorbemerkungen für Installation.
Technische Vorbemerkungen
01 Niederspannungshauptverteilung
01
Niederspannungshauptverteilung
01.01 Niederspannungshauptverteilung
01.01
Niederspannungshauptverteilung
02 444 Niederspannungsinstallation
02
444 Niederspannungsinstallation
02.01 Verteilungen u. Kleinverteiler
02.01
Verteilungen u. Kleinverteiler
02.02 Hauptleitungen, Steigeleitungen
02.02
Hauptleitungen, Steigeleitungen
02.03 Kabeltrassen, Steigetrassen
02.03
Kabeltrassen, Steigetrassen
02.04 Kabelkanäle, Brüstungskanäle, Kabelschlaufen
02.04
Kabelkanäle, Brüstungskanäle, Kabelschlaufen
02.05 Rohre, Beton-, UP- und Schutzrohre
02.05
Rohre, Beton-, UP- und Schutzrohre
02.06 Installationskabelnetz für Licht, Steckdosen
02.06
Installationskabelnetz für Licht, Steckdosen
02.07 Schalter, Steckdosen, Gerätedosen
02.07
Schalter, Steckdosen, Gerätedosen
02.08 Dosen, Kästen, Rangierverteiler
02.08
Dosen, Kästen, Rangierverteiler
02.09 Bohrungen, Durchbrüche und Schlitzarbeiten
02.09
Bohrungen, Durchbrüche und Schlitzarbeiten
02.10 Brandschutz: Durchbrüche, Kanäle
02.10
Brandschutz: Durchbrüche, Kanäle
02.11 Installation für haustechnische Gewerke
02.11
Installation für haustechnische Gewerke
02.12 Montage, Anschlußarbeiten
02.12
Montage, Anschlußarbeiten
02.13 Installationskabelnetz für E-Mobilität
02.13
Installationskabelnetz für E-Mobilität
03 445 Beleuchtungsanlage
03
445 Beleuchtungsanlage
03.01 Beleuchtungskörper
03.01
Beleuchtungskörper
04 446 Potentialausgleich und Überspannungsschutz
04
446 Potentialausgleich und Überspannungsschutz
04.01 Potentialausgleich
04.01
Potentialausgleich
05 449 Starkstromanlagen sonstiges
05
449 Starkstromanlagen sonstiges
05.01 Revisionspläne, Dokumentation, Messungen
05.01
Revisionspläne, Dokumentation, Messungen
05.02 Stundenlohnarbeiten
05.02
Stundenlohnarbeiten
06 452 Such- und Signalanlagen
06
452 Such- und Signalanlagen
06.01 Türsprechanlagen Audio
06.01
Türsprechanlagen Audio
06.02 Personenrufanlage
06.02
Personenrufanlage
07 456 Gefahrmelde- und Alarmanlagen
07
456 Gefahrmelde- und Alarmanlagen
07.01 Gefahrmeldeanlagen
07.01
Gefahrmeldeanlagen
08 457 Datenübertragungsnetze
08
457 Datenübertragungsnetze
08.01 Übertragungsnetz f. FMI Technik und Schwachstrom
08.01
Übertragungsnetz f. FMI Technik und Schwachstrom
08.02 Anschlussarbeiten Übertragungsnetze
08.02
Anschlussarbeiten Übertragungsnetze
08.03 DV Anlagen
08.03
DV Anlagen
09 459 Fernmelde- + Informationst. Anlagen, Sonstiges
09
459 Fernmelde- + Informationst. Anlagen, Sonstiges
09.01 FMI-Allgemein, Dokumentation, Messungen
09.01
FMI-Allgemein, Dokumentation, Messungen
10 491 Baustelleneinrichtung
10
491 Baustelleneinrichtung
10.01 Baubeleuchtung
10.01
Baubeleuchtung
12 546 Starkstromanlagen in Außenanlagen
12
546 Starkstromanlagen in Außenanlagen
12.01 Erdarbeiten
12.01
Erdarbeiten
12.02 Außenbeleuchtung
12.02
Außenbeleuchtung
12.03 Installation in Außenanlagen Starkstrom
12.03
Installation in Außenanlagen Starkstrom
12.04 Installation in Außenanlagen Starkstrom sonstiges
12.04
Installation in Außenanlagen Starkstrom sonstiges