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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis, Neubau Rathaus Rottach-Egern
RRE | LV Naturstein
Projekt: Neubau Rathaus Rottach-Egern
Bauherr: Gemeinde Rottach-Egern
LV Versand: Zweckverband Kommunale Dienste Oberland
Anbieter: ________________________________________________________________________
Summe Angebot Netto:
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MwSt.:
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Brutto: ______________________________
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Summe geprüft Netto
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MwSt.:
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Brutto:
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Leistungsverzeichnis, Neubau Rathaus Rottach-Egern
Allgemeine Vertragsbestimmungen: Globale Angaben zum Bauvorhaben:
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Gemeinde Rottach-Egern
Hauptstraße 23
83700 Rottach-Egern
Flurstück Nr. 63/2, Gemarkung Rottach-Egern
Beschreibung des Bauvorhabens:
Die Gemeinde Rottach-Egern plant das Rathaus an der Nördliche Hauptstraße 9 rückzubauen und durch einen Neubau zu ersetzen. Das Rathaus steht auf dem Flurstück Nr. 63/2 der Gemarkung Rottach-Egern.
Das annähernd ebene Flurstück weist eine rechteckige Grundform auf. Es hat eine maximale Ausdehnung von ca. 30 m in Nord-Süd-Richtung und von ca. 100 m in Ost-West-Richtung.
Das Grundstück wird nach Osten von der Nördlichen Hauptstraße, nach Westen von einer unbebauten Grünfläche und nach allen anderen Seiten von bereits bebauten Grundstücken begrenzt.
Das Rathaus umgreift eine Grundfläche von ca. 625 m². Es ist teilweise unterkellert. Neben dem Erdgeschoss bestehen zwei Obergeschosse und ein Dachgeschoss.
Das Gebäude ist in Teilbereichen sicherlich über 100 Jahre alt. Bis heute wurden mehrfach Erweiterungs-, Umbau und Ertüchtigungsmaßnahmen ausgeführt.
Relevanten Koten +-0,00m = +734,65m GOK im Bereich Neubau mit Keller = max. ca. +734,40m GOK im Bereich Neubau Tiefgarage = max. ca. +734,00m Aushubtiefe Neubau mit Keller = +734,65m – 3,87m – 0,15m = ca. +730,63m Aushubtiefe Neubau Tiefgarage Streifenfundamente = +734,65m - 4,39m – 0,15m = ca. +730,11m Aushubtiefe Neubau TG Einzelfundamente = +734,65m – 4,69m – 0,15m = +729,81m (Im Abstand von min. ca. 4,5m zum Verbau) Aushubtiefe Neubau Rampe = ca. +731,40m (3m Baugrubentiefe)
Baugrubentiefe 3,9m.
Das gilt sowohl für das Rathaus als auch für die Tiefgarage.
Beim Rathaus ist GOK und Gründungstiefe insgesamt etwas höher, im Bereich der TG liegt beides etwas tiefer.
Für die Erstellung der Rampe werden max. ca. 3m Baugrubentiefe benötigt.
Der Auftraggeber legt größten Wert auf eine absolut
einwandfreie Abwicklung der Baumaßnahme, auch
hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher
Unfallverhütungsvorschriften.
Für die Ausführung von Bauleistungen gelten:
Die VOB Teil B und C (DIN 1960, DIN 1961, DIN 18299-18459) in der zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, sofern im
Leistungsverzeichnis keine abweichenden Angaben gemacht werden.
Der Auftragnehmer hat weiter eigenverantwortlich dafür
zu sorgen, dass sämtliche Gesetze und Vorschriften zur
Arbeitssicherheit, vollinhaltlich, (z. B.:
Gefährdungsanalyse, Montagekonzeption, usw.)
angewendet, umgesetzt und eingehalten werden.
Der Auftragnehmer hat ebenso zur Verhütung von
Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und
Maßnahmen zu treffen, die den o.g Bestimmungen und den
für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften
und im übrigen den allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln
entsprechen.
Mit Auftragserteilung, bzw. vor Arbeitsbeginn, hat der
Auftragnehmer einen Verantwortlichen für die
Baustellensicherheit und die erforderlichen Ersthelfer
(EH) zu benennen, sowie eine vollständige Mitarbeiterliste dem
Auftraggeber vorzulegen.
Für je 10 Arbeitskräfte ist vom Auftragnehmer ein
Ersthelfer zu stellen.
Der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer, die durch
die Ausführung von Arbeiten, oder durch die von ihnen
auf der Baustelle stationierten Geräte, Gefahrenquellen
schaffen, haben zur Abwendung der Gefahren
entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen.
Alle Personen, die die Baustelle betreten, müssen auf
der Baustelle jederzeit Sicherheitsschuhe (S3),
Sicherheitshelm und Warnweste tragen.
Der Bauzaun/Bautor ist täglich nach Arbeitsende eigenverantwortlich zu
schließen.
Leitern dürfen grundsätzlich, weder als (dauerhafter)
Arbeitsplatz, noch als Verkehrsweg verwendet werden.
Die Benutzung einer Leiter, als hoch gelegener
Arbeitsplatz, ist auf Umstände zu beschränken, unter
denen die Benutzung anderer,
sichererer Arbeitsmittel (z.B. Rollgerüste), wegen
geringer Gefährdung und wegen der geringen Dauer der
Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten,
die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht
gerechtfertigt ist.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen:
Technische Vertragsbestimmungen: Technische Vertragsbestimmungen:
1 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten:
Sämtliche in diesen technischen Vertragsbedingungen
genannten Punkte sind bei der Angebotsbearbeitung zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Wenn nicht explizit gesondert beschrieben, gelten die
technischen Vertragsbestimmungen vor der VOB/C.
Allgemeines und Geltungsbereich
Ausführungsgrundlage
Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) sowie DIN 18451 gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr.
1.1 Sachlicher Geltungsbereich:
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung grundsätzlich aus den zum
Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassungen der
einschlägigen technischen Regeln und Normen.
Jede Vorleistung ist - auch arbeitstäglich - zu
überprüfen. Die Abdeckung der Dichtungen und der
Dachhaut beim Aufstellen von Arbeitsbühnen oder die
Ablage von Werkzeugen und Hilfsmitteln hat so zu
erfolgen, dass der Schutz fremder Arbeiten gewährleistet
ist.
Vom Auftraggeber wird ein Höhenbezugspunkt je Geschoss
vorgegeben. Gegebenenfalls erforderliche, weitere
Messpunkte, sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich
zu übertragen (siehe Baubeschreibung - Meterriss).
Notwendige Arbeitsgerüste, für die Ausführung der beauftragten Leistungen, werden vom AN aufgestellt. Die Gerüste sind vor der Benutzung auf Mängel zu überprüfen. Für die Erhaltung
und die sichere Benutzung, sowie die bestimmungsgemäße
Verwendung, ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für die Konstruktion erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen, sowie
mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den
Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
1.2 Entsorgung :
Die Entsorgung von Abfall nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selber dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen.
Eine Aufstellung der Container ist jeweils vorab mit der Bauleitung abzustimmen und es ist die Aufstellfläche zu vereinbaren - unter Berücksichtigung der, zur Verfügung stehenden Lagerflächen, sind die Container, jeweils auf Anordnung der Bauleitung, zu entfernen. Vom Auftraggeber werden, bei Bedarf, Container für nicht eindeutig zuordenbare Abfälle bereitgestellt. Die Kosten für die Container und die Entsorgung werden auf alle Firmen, anteilmäßig, umgelegt.
Es darf nur der jeweils entsprechende Abfall in die Behälter gefüllt werden. Unzulässiger Abfall wird auf Kosten des Verursachers wieder aus den Behältern entfernt und ist vom Verursacher auf eigene Kosten zu entsorgen.
1.3 Baustellengemeinkosten:
Die Baustelle ist täglich in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu verlassen, es dürfen keine leeren Gebinde
oder Verpackungen herumliegen. Insbesondere bei
Arbeiten in Stiegenhäusern, sind diese aus
Sicherheitsgründen sofort zu säubern.
Materialcontainer, Mannschaftscontainer:
Es ist davon auszugehen, dass auf der Baustelle weder
Räume für das eigene Montagepersonal, noch für die
Materiallagerung zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, für Personal und
Material Container zu beschaffen, diese in Abstimmung
mit der Baustelleneinrichtungsplanung aufzustellen und
nach Beendigung seiner Leistung wieder zu räumen.
1.4 Verbindung zu anderen Gewerken:
In Absprache mit dem Auftraggeber sind die technischen
Bedingungen und Zeitabläufe anderer Gewerke zu
beachten, insbesondere:
- Baustelleneinrichtung
- Verputzer
- Baumeister
- Schlosser
1.5 Kostenabgrenzung:
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Die Ausbildung der Konstruktion muss als
funktionsgerechte Einheit betrachtet werden, welche den
Beanspruchungen und der Nutzung des Gebäudes genügt. Im
Angebotspreis sind daher alle zur Erfüllung der
Leistung erforderlichen Einbauteile,
Befestigungsmittel, Kleinmaterialien usw., auch wenn
diese in den Texten des Leistungsverzeichnisses nicht
gesondert erwähnt sind, enthalten.
1.6 Ausführung:
Die Ausführung der Arbeiten muss durch einen erfahrenen
Fachbauleiter (Bauführer / Bauleiter / Polier ) des Auftragnehmers überwacht
werden, der für den sicheren Betrieb der Baustelle, die
Tauglichkeit der Gerüste und Geräte, die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen, die Durchführung der
Arbeiten und für die Beachtung aller erforderlichen
Vorkehrungen in vollem Umfang verantwortlich ist.
Der AN ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages,
mindestens einen deutschsprachigen Beauftragten zu
benennen, der mit ausreichenden Kompetenzen für die
Abwicklung des Auftrages ausgestattet ist und für die
gesamte eigene Bauzeit zur Verfügung steht.
Eine Auswechslung dieses Beauftragten, ausgenommen
Kündigung, kann nur mit Zustimmung des AG vorgenommen
werden. Bei nicht ausreichender Fachkenntnis des
Beauftragten, kann der AG dessen Ablösung verlangen.
Während der Ausführungszeit hat der AN die Baustelle
mit ausreichendem einwandfrei deutsch sprechendem
Aufsichtspersonal zu besetzten.
Über den zu benennenden Fachbauleiter erhält der AG
spätestens zu Beginn der Arbeiten eine gesonderte
schriftliche Erklärung, einschließlich
Befähigungsnachweis.
Ein Bautagebuch ist anzulegen und täglich der örtlichen
Bauleitung vorzulegen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übernommenen
Arbeiten mit seinen eigenen Leuten auszuführen. Er darf
andere Unternehmer, ohne schriftliche Genehmigung des
Auftraggebers, nicht hinzuziehen.
Nach Ansicht des Auftraggebers bzw. der Bauleitung
ungeeignete, oder den Anordnungen sich widersetzende,
Arbeiter und Angestellte sind durch den Auftragnehmer
sofort von der Baustelle zu entfernen.
Das Gelände für die Naturstein, sollte vorher besichtigt werden.
Die Besichtigung ist vorher beim Bauherrn anzumelden:
Gemeinde Rottach-Egern
Nördliche Hauptstrasse 23
83 700 Rottach-Egern
Tel. 08022 6713-41
Die orientierenden Bodengutachten liegen bei.
Die darin beschriebenen Eingenschaften sind in die Angebotspreise mit
einzukalkulieren.
Der AN schuldet folgende Leistung ( Leistungsbild ):
- Baustelleneinrichtung
- Anliefern aller Natursteine und benötigtes Montagematerial
- Fachgerechter Einbau aller Natursteine
- Räumen der Baustelle
Anlagen im Teil B zur Leistungsbeschreibung:
Anlage 1 : Aktuelle Planung (Übersichtspläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten )
Anlage 2 : Baustelleneinrichtungsplan 18.05.24
Anlage 3 : Bauzeitplan vom 17.12.2024
Anlage 4 : Drohnen Aufnahme
Anlage 5 : Drohnen Aufnahme
Anlage 6 : Drohnen Aufnahme
Anlage 7 : Drohnen Aufnahme
Anlage 8 : Sicherheits-& Gesundeitsschutzplan
Anlage 9 : SiGeKo Baustellenordnung
Anlage 10 : SiGe-Plan Einrichtung & Maßnahmen
Anlage 11 : Brandschutz 1
Baugrund
Zum Baugrund gibt es einen Bericht zur Baugrunderkundung vom 12.12.2022.
Nach den Auffüllböden bzw. den Schluffen eher geringer Mächtigkeit stehen lockere Kiese bzw. ab eine Kote von min. +731,3m mindestens mitteldicht gelagerte Kiese an.
D.h. im Bereich der Aushubsohle stehen überall bereits die mitteldicht gelagerten Kiese an.
Ab GOK bis in eine Tiefe von ca. 3m werden rechnerisch die Auffüllböden bzw. locker gelagerten Kiese angesetzt (30°/20°, 19/10kN/m³).
Ab 3m Tiefe dann die mindestens mitteldicht gelagerten Böden (35°/20°, 20/10kN/m³).
Der Bemessungswasserstand im Bauzustand liegt gem. Gutachten auf +729,00m, also noch unterhalb der Aushubkoten.
Der Bemessungswasserstand für den Endzustand (HQ100 + 0,3m) liegt gem. Gutachten bei +730,80m. Steigt das Grundwasser über den Bemessungswasserstand im Bauzustand (+729,00m) so sind die Geländeoberkanten für den Fahrverkehr zu sperren.
Beweissicherungsverfahren
Der AG hat bereits ein Beweissicherungsverfahren in Auftrag gegeben.
Bauzeit
ACHTUNG
Der Bemessungswasserstand im Bauzustand liegt auf +729,00m lt. Gutachten. Bei Wasserständen darüber ist wie in der Vorbemessung geschrieben kein Fahrverkehr neben der Spundwand mehr möglich. Der Wasserstand ist bei höheren Wasserständen zu kontrollieren.
Winterhaltung od. Schlechtes Wetter, wird nicht separat vergütet und kann folglich auch nicht in Rechnung gestellt werden.
Sämtliche Ausführung nach Brandschutzkonzept und DIN 18352.
Der Untergrund der Natursteinplatten im Sockelbereich ist ebenfalls so herzurichten, dass diese Verlegt werden können.
Hier Handelt es sich als Untergrund um die zweilagige Abdichtungsbahn des Schwarzdeckers.
Sämtliche Kosten sind in den nachfolgenden Positionen vollumfänglich einzurechnen.
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Technische Vertragsbestimmungen:
Besondere Vertragsbestimmungen: Besondere Vertragsbedingungen:
Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich
sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind, auch wenn dies auf den Plänen nicht gekennzeichnet sein sollte.
Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.
Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden und muss Abhängigkeiten zu Vorleistungen anderer Gewerke berücksichtigen und - sofern erforderlich - Trockenzeiten, Lieferzeiten und dergleichen enthalten.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) :
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers
zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) :
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) :
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Lagerplätze, unter Berücksichtigung der vorhandenen Platzverhältnisse, gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B unentgeltlich zur Verfügung. Eine Beschreibung der Lagerplätze ist in der Baubeschreibung enthalten - ein Anspruch des Auftragnehmers, auf die Bereitstellung von Lagerplätzen auf der Baustelle, gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B, besteht jedoch nicht. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Zufahrtswegen und Anschlussgleisen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Für die Benützung von Zufahrtswegen gelten folgende Einschränkungen:
- Der Baustellenverkehr ist in der Baubeschreibung geregelt - gesondert wird auf die Auflagen der Nutzungsvereinbarung hingewiesen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung :
Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299
(aktuelle Fassung) und der einschlägigen Gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Ersatzvornahme berechtigt.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind
dem Auftraggeber vorzulegen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) :
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen
sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich
bekannt zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) :
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt.
Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) :
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen.
Verbindlicher Beginn der Ausführung:
Die Termine / die Zwischentermine werden, vor Auftragserteilung, gemeinsam im Detail vereinbart und werden mit Auftragserteilung Vertragsgegenstand - die Terminvorgaben in der Baubeschreibung sind zu Grunde gelegt.
Spätester Fertigstellungszeitpunkt ist verbindlich der (Zeitpunkt/Kalendertag - lt. beiliegenden Bauzeitplan). Wenn der Terminplan adaptiert wird, gilt immer die aktuelle Fassung im Sinne einer Vertragsfrist als vereinbart.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) :
Es wird eine Vertragsstrafe vereinbart.
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,1 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand
erhalten. Der bei der Abnahme auszusprechende Vorbehalt der Geltendmachung kann noch bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung erklärt werden.
Die Einhaltung der Zwischentermine ist aus den nachfolgend erläuterten Gründen für das Bauvorhaben von ganz besonderer Bedeutung, weshalb eine Pönalisierung auch der Zwischentermine vereinbart wird:
Für den Auftraggeber besitzt die termingerechte Fertigstellung der Baumaßnahme, die Einhaltung der vereinbarten Übergabetermine, hinsichtlich geschlossener Vereinbarungen / Verträgen mit Käufern, Hotelbetreibern, etc., allerhöchste Priorität.
Der Auftraggeber ist ebenso berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,1 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,-EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung :
Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl
und andere Schäden zu schützen.
Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, welche die Leistungen
des Auftragnehmers mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 3.000,00 Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,35 %.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) :
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schaden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der Arbeitnehmer stellt den Arbeitgeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schaden an Nachbargebäuden oder-grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B) :
Die Abnahme erfolgt förmlich, unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen, nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer, durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Andere Fristen können vereinbart werden. Bei vorhandenen, wesentlichen, Mängeln kann die Abnahme, bis zur erfolgten Beseitigung, verweigert werden.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) :
Die Sachmangelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird für das ausgeschriebene Gewerk die Dauer von 5,5 Jahren, beginnend ab der mängelfreien Abnahme, vereinbart.
Abrechnung (§ 14 VOB/B) :
Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei
Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbetrage sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durch-
laufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an den Auftraggeber adressiert
einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in zweifacher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen;
der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen
zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat,
wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer Form innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48bEStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) :
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B.
Für diese sind grundsätzlich Mengen bezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) :
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den Auftragnehmer abgesandt hat.
Erläuterungen:
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) :
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtrag der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmangelansprüche auf die Dauer von 5 Jahren zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der
Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europaischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise :
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) :
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das deutsche Recht.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das Landgericht München II vereinbart.
Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Technische Vertragsbestimmungen:
1 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten:
Sämtliche in diesen Technischen Vertragsbedingungen genannten Punkte sind bei
der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Wenn nicht explizit gesondert beschrieben, gelten die Technischen Vertragsbestimmungen vor der VOB/B.
1.1 Sachlicher Geltungsbereich:
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung
grundsätzlich aus den zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassungen der
einschlägigen technischen Regeln und Normen.
1.2 Vorleistungen und Baufreiheit:
Jede Vorleistung ist - auch arbeitstäglich - zu überprüfen. Die Abdeckung der Dichtungen und der Dachhaut beim Aufstellen von Arbeitsbühnen oder die Ablage von Werkzeugen und Hilfsmitteln hat so zu erfolgen, dass der Schutz fremder Arbeiten gewährleistet ist.
Vom Auftraggeber wird ein Höhenbezugspunkt je Geschoß vorgegeben. Gegebenenfalls erforderliche, weitere Messpunkte, sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu übertragen (siehe Baubeschreibung - Meterriss).
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für die Konstruktion erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen, sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
1.3 Baustellengemeinkosten:
Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Der Auftragnehmer hat Sorge zu tragen, für Personal und Material Container zu beschaffen, dies in Abstimmung mit der Baustelleneinrichtungsplanung aufzustellen und nach Beendigung seiner Leistung wieder zu räumen.
1.4 Verbindung zu anderen Gewerken:
In Absprache mit dem Auftraggeber sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe anderer Gewerke zu beachten.
1.5 Kostenabgrenzung:
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Die Ausbildung der Konstruktion muss als funktionsgerechte Einheit betrachtet werden, welche den Beanspruchungen und der Nutzung des Gebäudes genügt.
Im Angebotspreis sind daher alle zur Erfüllung der Leistung erforderlichen Einbauteile, Befestigungsmittel, Kleinmaterialien usw., auch wenn diese in den Texten
des Leistungsverzeichnisses nicht gesondert erwähnt sind enthalten.
Ausführungs- + Werks- + Detailzeichnungen sind zu sämtlichen Konstruktionen herzustellen und der Projektleitung zur Freigabe vorzulegen.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen.
Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.6 Kostenverteilung der Gewerke:
Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet.
Kostenverteilung für Strom Wasser Bauschutt Bauwesenversicherung
Tiefbauarbeiten 0,5 % - 0,5 % 0,35 %
Baumeister 1,0 % 1,0 % 1,0 % 0,35 %
Putzarbeiten 1,0 % 0,5 % 1,0 % 0,35 %
Zimmermannsarbeiten 0,5 % - 0,5 % 0,35 %
Dachdeckerarbeiten 0,3 % - 0,5 % 0,35 %
Spenglerarbeiten 0,3 % - 0,3 % 0,35 %
Heizungsinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 % 0,35 %
Sanitärinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 % 0,35 %
Lüftungsinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 % 0,35 %
Elektroinstallation 0,5 % 0,1 % 0,5 % 0,35 %
Schreiner- u. Glaserarbeiten 0,3 % - 0,3 % 0,35 %
Innentüren - Fertigelemente 0,3 % - 0,5 % 0,35 %
Estricharbeiten 0,8 % 1,0 % 1,0 % 0,35 %
Fliesenarbeiten 0,7 % 0,3 % 1,0 % 0,35 %
Natursteinarbeiten 0,7 % 0,3 % 1,0 % 0,35 %
Trockenputzarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,7 % 0,35 %
Malerarbeiten 0,5 % 0,3 % 0,4 % 0,35 %
Rollladenarbeiten/Tore 0,3 % - 0,2 % 0,35 %
Schmiedearbeiten 0,5 % - 0,2 % 0,35 %
Bodenbelagsarbeiten Teppich 0,5 % - 0,5 % 0,35 %
Bodenbelagsarbeiten Parkett 0,5 % - 0,5 % 0,35 %
Garten-, Landschaftsarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,5 % 0,35 %
Aufzugsbau 0,5 % - 0,5 % 0,35 %
Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgen nach DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten.
Brandschutz
An Wände, Decken und Dächer werden unterschiedliche
Brandschutzanforderungen gestellt. Die vorgesehenen Materialien
bzw. Wandaufbauten sind auf die jeweils einzuhaltenden
Brandschutzanforderungen abgestimmt und durch Prüfzeugnisse nach
DIN 4102 Teil 2 nachgewiesen. Bei Verwendung anderer als der
vorgesehenen Materialien ist deren Gleichwertigkeit insbesondere im
Bezug auf die geforderten Brandschutzklassen für den Gesamtaufbau
des jeweiligen Bauteils durch Vorlage eines Prüfzeugnisses nach DIN
4102 nachzuweisen.
Gerüste / Kranstellung
Arbeits- und Schutzgerüste außerhalb des Gebäudes für das
Aufstellen des Dachstuhles sowie Arbeiten an der Fassade
werden bauseits gestellt.
Das Gerüst innenliegende Gerüst für das errichten des Dachstuhles, ist vom AN zu liefern.
Der Kran wird für die Zeit Bauseits gestellt, bis die Dachplatten ausgetragen sind.
Ausführung - Stoffe und Bauteile
Soweit nicht andere Stoffe ausgeschrieben sind, dürfen nur ökologisch
unbedenkliche Baustoffe verwendet werden (Auch für Anstriche,
insbesondere im Innenbereich). Nicht genormte Stoffe dürfen nur nach
Rücksprache zur Anwendung kommen, wenn diese bewährt sind und
den anerkannten Regeln der Bauphysik und Bautechnik entsprechen
Eignungs- und Gütenachweise / Bemusterung
Auf Verlangen der Bauleitung hat der AN
Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Inhaltsstoffnachweise und Muster
der von ihm verwendeten Baumaterialien vorzulegen.
Die VOB wird im ganzen vereinbart!
____________________________________________________________________________________
Besondere Vertragsbestimmungen:
1 Naturstein
1
Naturstein
1.1 Baustelleneinrichtung
1.1
Baustelleneinrichtung
1.2 Regiearbeiten
1.2
Regiearbeiten
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