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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis - Bauarbeiten 1. Allgemeines/ Grundsätze
Mit den nachfolgenden Leistungspositionen sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten, auch wenn dies in den Einzelpositionen nicht gesondert beschrieben ist:
- Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen,
- Zwischenlagerungskosten, ggf. mehrfach,
- Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe,
- Einbau / Montage einschl. der erforderlichen Nebenleistungen.
Sofern Stoffe durch den AG beigestellt werden, ist dies in den Einzelpositionen gesondert beschrieben.
In diese Positionen sind folgende Leistungen einzurechnen:
- Lade- und Transportleistungen
- Zwischenlagerungskosten, ggf. mehrfach,
- Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten
und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe,
- Einbau / Montage einschl. der erforderlichen Nebenleistungen.
Zusätzlich sind die nachfolgend genannten Lieferungen und Leistungen (Technische Bearbeitung, Dokumentation, Vermessung, Gerüste usw.) in die Einheitspreise der LV-Positionen einzukalkulieren:
- Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Sofern in den einzelnen Gewerken keine anderweitigen Aussagen getroffen wurden, gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
Weiterhin sind folgende Leistungen in den Einheitspreisen zu berücksichtigen:
- In die Einheitspreise sind die nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen für die Zeitdauer der Errichtung der Pumpstation sowie Konstruktionen bis zur Übernahme durch den AG mit einzuschließen.
- Die Sicherungsarbeiten gegen Unbilden der Witterung sowie alle Erschwernisse durch Witterungseinflüsse einschl. Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden, Arbeit in mehreren Schichten zur Einhaltung der Termine und die spätere Ausführung von Restarbeiten, Ausführung der Arbeit in Teilabschnitten bzw. mit Arbeitsunterbrechungen und Leistungsminderungen.
- Die Ausführung der Arbeiten auf allen Höhen.
- Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel innerhalb der Baustelle, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken sowie die notwendige Durchführung der Arbeiten in Abschnitten, d.h. mit Unterbrechungen.
- Verschmutzungen von Baustraßen, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen durch den AN sind sofort zu beseitigen. Hierfür anfallende Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Kommt der AN trotz Aufforderung diesen Verpflichtungen nicht sofort nach, erfolgt die Schmutzbeseitigung durch den AG zu Lasten des AN.
2. Ausführungsunterlagen
Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder dessen Beauftragten tragen. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Für die durch den AG beigestellten Pläne hat der AN eine Prüfungs- und Hinweispflicht.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die kompletten Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereithalten.
3. Werkstoffe
Alle verwendeten Baustoffe und Einbauteile müssen bauaufsichtlich zugelassen sein.
Beabsichtigt der AN die Verwendung von Stoffen und/oder Bauteilen, für die eine behördliche Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, so hat der AN diese selbst einzuholen und die Kosten hierfür zu tragen.
Grundsätzlich müssen alle Stoffe und Bauteile, die Bestandteil von Leistungen werden, vor ihrer Anlieferung auf die Baustelle vom AG für ihre Verwendbarkeit genehmigt werden. Die Genehmigung der Verwendung von Stoffen und Bauteilen durch den AG schränkt die Verantwortung und Haftung des AN für seine Leistungen in keiner Weise ein.
Grundlage für die Genehmigung der Verwendung der Stoffe und Bauteile bilden Bemusterungen und Eignungsprüfungen. Lässt das Ergebnis der Bemusterung oder der Eignungsprüfung den AG vermuten, dass die Stoffe und Bauteile den vertraglichen Qualitätsanforderungen und Eignungskriterien nicht uneingeschränkt entsprechen, erteilt der AG die Genehmigung nicht.
4. Technische Bearbeitung /Berechnungen / Nachweise /
Prüfungen
Die Leistungsinhalte der technischen Bearbeitung sind Titel 1.4. zu entnehmen.
Alle erforderlichen Planungsleistungen, Berechnungen, Nachweise, Prüfleistungen etc. sind in die Einzelpositionen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
5. Termine / Bauablauf / Koordinierung
Bei der Ausführung ist damit zu rechnen, dass Arbeiten für andere Gewerke teilweise in den Arbeitsablauf der eigenen Gewerke eingreifen. Aus dieser arbeitsmäßigen Verzahnung können Behinderungen entstehen, die nicht als Begründung für Nachforderungen anerkannt werden. Entsprechende Stillstandszeiten sind einzukalkulieren
Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitsablauf im Rahmen der vereinbarten Ablauf- und Terminplanung und in Absprache mit dem AG, so mit den Arbeitsabläufen anderer am Bau beteiligten Firmen zu koordinieren, dass Beeinträchtigungen der Sicherheit seines Personals und der Ausführung seiner Leistungen sowie des Personals und der Leistungen anderer Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden oder ganz ausgeschlossen werden können.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit dem AG abzustimmen.
Beistellungen durch den AG sind durch den AN rechtzeitig abzurufen.
6. Gerüste
Das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2,00 m über Gelände oder Fußboden liegen, sind Nebenleistungen, durch den AN zu stellen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
7. Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18202 und 18203, sofern in den Einzelpositionen keine abweichende Regelung getroffen ist.
8. Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - ohne zusätzliche Vergütung - die gewerkeüblichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese in der Ausschreibung nicht gesondert genannt sind.
Soweit die Baustellenordnung keine anderen Regelungen vorsieht, ist jeder AN in seinem Bereich bis zur Übernahme seiner Leistungen durch den AG für die Durchführung der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Eingeschlossen in diese Regelung sind ebenfalls die Materiallager, Werkstätten, Aufenthaltsräume etc. des AN bis zum Abbau und Abtransport.
Bereits montierte Komponenten, Maschinen und Geräte sind gegen Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Erfordert der Ausbau- und Montagegrad besondere konstruktive Schutzmaßnahmen, so sind diese mit der AG-Bauleitung hinsichtlich Umfang und zusätzlichen finanziellen Aufwendungen abzustimmen.
Alle verkehrsrechtlichen Sicherungen sind Sache des AN. Dazu gehören auch die für diese Sicherungen evtl. erforderlichen Genehmigungen.
9. Abrechnungsvereinbarungen
Für Aufmass und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungsvereinbarungen für die einzelnen Gewerke oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmass übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. Zulagepositionen sind nur abrechenbar, wenn die Leistung nicht bereits in der Grundposition enthalten ist.
Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind gemeinsam durch AG und AN vorher aufzumessen.
Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
10. Vermessung
Sämtliche Vermessungsarbeiten, die beim AN notwendig werden, um seine Bau- und Montageleistungen auszuführen, sind in den Angebotspreisen zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Vorleistung des AG:
Es werden zwei Hauptachsen und ein Höhenfestpunkt übergeben; diese sind zu sichern.
11. Qualitätssicherung
Für die Qualitätssicherung sind nachfolgende Punkte zu beachten:
* Prüfungen und Abnahmen hat der AN nach in Deutschland geltenden Normen und Vorschriften durchzuführen.
* Der AN muss sich über von anderen Unternehmen geleistete Vorarbeiten unterrichten und ggf. über alle Mängel, die auf die vorgeschriebene Güte der eigenen Leistung Einfluss haben könnte, den AG unverzüglich schriftlich unterrichten. Werden diese Unterrichtungen unterlassen, so können etwaige Fehler und Mängel an der eigenen Leistung später nicht damit begründet werden, dass durch die vorgefundenen Verhältnisse eine vertragsgemäße und mangelfreie Ausführung der eigenen Leistung nicht möglich war.
* Der AG bzw. der Bauherr oder deren Beauftragte haben das Recht, sich jederzeit über den Stand der Arbeiten beim AN zu informieren. Zu diesem Zweck haben sie Zugang zu den Fertigungsstätten sowie zu solchen Plänen und Unterlagen, die zu dieser Beurteilung erforderlich sind. Der AN wird seinen Unterlieferanten entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Der AG wird die berechtigten Interessen des AN bei der Ausübung dieses Rechtes berücksichtigen.
12. Gebrauchsfähigkeitsnachweis
Als Gebrauchsfähigkeitsnachweis gelten die vom AG mit dem AN und den nach dem Baurecht notwendigen Behörden durchgeführten Abnahmen seines Liefer- und Leistungsumfanges und die Übergabe der vollständigen Dokumentation des AN an den AG.
Beanstandungen an den Leistungen des AN die bei den behördlichen Abnahmen auftreten, sind kostenlos zu beheben - auch wenn die vertragliche Abnahme zwischen AN und AG bereits stattfand.
13. Revisionsplanung
- entfällt -
14. Dokumentation
Anlagendokumentation steht hier sinngemäß für Baudokumentation, i.e. Baupläne, Werkpläne etc., Berechnungen wie zutreffend entsprechende Ausführungs- und Werkplanung
15. Winterbaumaßnahmen / Witterungseinflüsse / Schlechtwetterregelung
Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass ein ununterbrochener Arbeitsfortgang auch im Winter bei Frost bis einschl. - 5° C gewährleistet ist (gemessen um 7.00 Uhr morgens an einer gemeinsam festgelegten Stelle). Nur für Leistungen, die unter -5° C auf gesonderte Anweisung des AG ausgeführt werden sollen, werden Winterbaumaßnahmen zusätzlich vergütet.
16. Sonstiges
Die im Leistungsverzeichnis vorhandenen Punktfolgen für
Fabrikatangaben sind bei der Angebotsabgabe auszufüllen.
17. Sondervorschläge
Für Sondervorschläge ist der technische Inhalt in einer separaten Datei kurz zu beschreiben/ darzustellen, um die Vergabestelle in die Lage zu versetzen, die Sonderlösungen im Hinblick auf die Eignung zu prüfen. Hierzu sind die technischen Inhalte tabellarisch in Form eines LV mit Kurztext aufzuschlüsseln.
Die Abrechnung der Position Sondervorschlag erfolgt als Pauschalposition zum Festpreis. Der Bieter sichert zu, dass die Sondervorschläge nicht den für die technische Anlage verfügbaren Platz / Raum gemäß Ausschreibung ändern.Sondervorschläge können sich jedoch auf die Dimensionierung von Bauteilen/ Art der Einrichtung beziehen.
Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis - Bauarbeiten
Hinweis SIGEKO Hinweis SIGEKO
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
wird vom AG beauftragt.
Die Regeln für Arbeitssicherheit sind zu beachten.
Hinweis SIGEKO
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung Baufeld
01.01
Baustelleneinrichtung Baufeld
01.02 Technische Bearbeitung und Dokumentation
01.02
Technische Bearbeitung und Dokumentation
02 Tiefbauarbeiten
02
Tiefbauarbeiten
02.01 Baustelleneinrichtung - Tiefbau
02.01
Baustelleneinrichtung - Tiefbau
02.02 Erdarbeiten - Baugrubenaushub
02.02
Erdarbeiten - Baugrubenaushub
02.03 Rohrgräben / Verbauarbeiten
02.03
Rohrgräben / Verbauarbeiten
02.04 Bohrpfahlwand
02.04
Bohrpfahlwand
02.05 Baugrube Sondervorschlag
02.05
Baugrube Sondervorschlag
02.06 Wasserhaltung
02.06
Wasserhaltung
02.08 Straßenaufbruch und Wiederherstellung
02.08
Straßenaufbruch und Wiederherstellung
03 Rohbauarbeiten
03
Rohbauarbeiten
03.01 Beton- und Stahlbetonarbeiten
03.01
Beton- und Stahlbetonarbeiten
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