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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zum Bauvorhaben SBH |Schulbau Hamburg realisiert auf dem Grundstück Eibenkamp 1, 22559 Hamburg für die Stadtteilschule und das Gymnasium Rissen einen nachhaltig innovativen Holzbau mit offenen Lernflächen, Gemeinschaftsflächen und einer Einfeldsporthalle. Das Projekt ist ein BIM-Projekt und die Kommunikation erfolgt mit der Projektplattform dalux field. On-Boarding Veranstaltungen in das Programm werden zu Beginn angeboten.
Die veröffentlichte *.IFC-Datei dient ausschließlich der Information. Aus den Daten können keine zusätzlichen Leistungen, Qualitäten oder Mengenansprüche abgeleitet werden. Verbindliche Grundlage für Kalkulation, Angebotsabgabe und Ausführung sind ausschließlich die Vergabe- und Vertragsunterlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis (LV).
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zum Bauvorhaben
Baubeschreibung Die Baustelle befindet sich auf einem unbebauten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet mit entsprechend geschütztem Baumbestand und Grünflächen.
Das Grundstück mit einer Breite von rd. 75 m und einer Tiefe von rd. 140 m ist außen durch dichten Bestand an Bäumen, Sträuchern und Gehölzen bewachsen, der für den Baubetrieb gesperrt ist. Die Baustelleneinrichtung befindet sich im Wesentlichen auf dem durch Vegetationsschutzzaun eingegrenzten inneren Bereich des Grundstücks von ca. 50 m x 80 m.
Das geplante Gebäude entwickelt sich auf einer rechteckigen Grundfläche von ca. 35,5 m x 51,5 m. Das dreigeschossige Schulgebäude umschließt dreiseitig die nördlich an der Fassade gelegene Sporthalle und entwickelt so einen kompakten, rechteckigen und nicht unterkellerten Baukörper. Die Oberkante FFB der obersten Geschossdecke liegt bei 7,0 m und der höchste Punkt des Gebäudes bei ca.11,5 m. Das Gebäude ist der Gebäudeklasse 3 zugeordnet und wird als ein Brandabschnitt geplant.
Das Gebäude ist als Holz-Hybrid-Konstruktion geplant. Das Stützenraster der Trag-Konstruktion liegt bei 2,5 m.
Die Fassaden werden durch die Holzkonstruktion der vorgelagerten umlaufenden Balkone geprägt. Die geschlossenen Fassadenteile bestehen aus tragenden BSP-Wänden. Die Bekleidung erfolgt mit Wetterfesten, nicht brennbaren zementgebundenen Fassadenplatten. Die Balkone werden als Betonfertigteile ausgeführt. Die tagenden Stützen werden aus Holz mit einem Vergrauungsanstrich auf einem Spritzwasserschutzsockel aufgesetzt.
Die Fensterelemente werden als Holz-Alu-Fenster mit Dreischeibenverglasung ausgeführt und erhalten festverglaste Elemente und schmale, hochformatige Öffnungsflügel, sowie hochformatige Lüftungsflügel als opake Elemente mit Einbruchschutzgittern für die Nachtlüftung.
Das Dach wird weitestgehend als begrüntes Retentionsdach ausgebildet und mit Photovoltaikelementen versehen.
TRAGWERKSBESCHREIBUNG
Das konstruktive Prinzip sieht für das Gebäude ein Holz-Skelett-Tragwerk mit aussteifenden BSP-Massivholz-Wandscheiben vor. Die Geschoss- und Dachdecken werden Anforderungsgerecht hinsichtlich ihrer Spannweite, des Schallschutzes und der Haustechnik entwickelt. Die Geschossdecken der Klassenräume haben die größte Spannweite und die höchsten Anforderungen an den Schallschutz. In diesem Bereichen wird eine Holzbetonverbunddecke als Rippendecke ausgeführt. Die Geschossdecken der Verkehrs.- und / oder Nutzflächen erhalten eine BSP-Massivholzdecke die in Teilbereichen als Rippendecke ausgeführt wird. Dachdecken werden als weit gespannte Hohldecke über der Sporthalle, als BSP-Massivholzdecke oder Rippendecke konstruiert.
Gründung
Die Gründung erfolgt als Flachgründung mit einer 35 cm dicken Stahlbeton-Sohlplatte mit einer umlaufenden Fundamentverdickung. Die Lasten der Laubengangstützen werden über Punktfundamente in den Baugrund geführt.
Treppen
Die Außentreppen der Laubengänge bilden die notwendigen Treppen und werden nicht brennbar als Stahltreppen ausgeführt. Die innenliegenden Treppen haben keine Anforderungen aus dem Brandschutz und werden als Holzkonstruktion ausgeführt.
Räumliche Aussteifung
Die Windlasten werden über die Außenwände in die Deckenscheiben eingeleitet. Alle Geschossdecken und Dachdecken werden als Scheibe ausgeführt. Diese verteilen die horizontalen Kräfte an die aussteifenden BSP-Massivholzwände. Dabei werden alle tragende BSP-Wandscheiben zur Aussteifung herangezogen.
Höheneinordnung
Erdgeschoß: OKFF = +/-0,00 m = +11,15 ü. NHN
Baubeschreibung
Leistungsumfang Das vorliegende Leistungsverzeichnis enthält Leistungen des Holzbaus und der Betonfertigteile.
Leistungsumfang
Hinweise zur Kalkulation Baustellenbesichtigung und örtliche Gegebenheiten
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle zu informieren. Dies umfasst insbesondere die eingeschränkten Platzverhältnisse des Baufeldes, die Zufahrts- und Transportmöglichkeiten sowie die vorhandenen Einschränkungen durch den Baumbestand und den bereits ausgeführten Vegetationsschutzzaun.
Etwaige Unklarheiten sind vor Angebotsabgabe beim Auftraggeber zu klären.
Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter alle bei zumutbarer Besichtigung sowie aus den Vergabeunterlagen erkennbaren Umstände, insbesondere die beengten Platzverhältnisse und Einschränkungen durch den Baumschutz, in seine Kalkulation einbezogen hat.
Zusätzliche Vergütungsansprüche aufgrund von Umständen, die bei zumutbarer Besichtigung und anhand der Vergabeunterlagen erkennbar waren, sind ausgeschlossen.
Nicht erkennbare oder vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Umstände bleiben hiervon unberührt und berechtigen den Auftragnehmer im Rahmen der Regelungen der VOB/B zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche.
Hinweise zur Kalkulation
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in VOB Teil C — ATV DIN 18300 bis DIN 18459 — bestehen.
Abweichende Regelungen in den ATV DIN 18300 bis DIN 18459 haben Vorrang.
Gliederung entsprechend der VOB Teil C - DIN 18299
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung:
Die Zufahrt zur Baustelle führt mitten durch ein Wohngebiet und ist von mehreren engen Kurven geprägt. Im Eibenkamp ist das einseitige Parken entlang des östlichen Bürgersteigs erlaubt, was die Fahrspur auf ein Minimum verengt. Der geschützte Baumbestand auf dem östlichen Teil des Grundstücks entlang des Eibenkamps ragt weit in den Straßenraum hinein. Die Durchfahrtshöhe ist gegeben, ein Heben von Baumaterialien per Kran ist hier jedoch nicht möglich
Im Bereich der Rampe, die als Baustellenzufahrt dient, stehen die Bäume relativ nah am befestigten Bereich, was den Zufahrtstrichter für größere Baufahrzeuge (z.B. Tieflader) zusätzlich verengt. Die Zufahrt auf die Baustelle wird hier durch die Enge des Eibenkamps weiter erschwert.
Da die verbliebene Biotopfläche westlich des neu zu errichtenden Gebäudes nicht beschädigt werden soll, wird nur der Bereich zwischen den am Eibenkamp stehenden Bäumen und dem Gebäude zur Baustelleneinrichtung genutzt. Die geringe verbleibende Fläche muss effizient für die Baustraße, Materiallager, Besprechungs- und WC-Container und Parkmöglichkeiten genutzt werden.
Das Baufeld wird mit einem Bauzaun abgesperrt. Es dringend wird empfohlen vor Angebotsabgabe das Baugelände zu besichtigen.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen:
Besondere Belastungen aus Immissionen liegen nicht vor. Die allgemeinen klimatischen Standortbedingungen sind zu berücksichtigen.
Die Staub- und Lärmeinwirkung ist eigenverantwortlich auf das in Wohngebieten zulässige Maß zu beschränken. Absehbare Staub- und Lärmbelästigungen sind mit der Bauleitung vorab abzustimmen.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen:
Das Gebäude ist 3-geschossig mit einer Gebäudeoberkante von bis zu ca. 11,5m über dem mittleren Geländeniveau. Die Süd-/ Ost- Gebäudeecke liegt ca. 35m von der Straße „Eibenkamp“ entfernt, am Rande eine Wohngebietes.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen:
Die Zufahrt zur Baustelle auf dem Grundstück erfolgt über den Eibenkamp. Eine provisorische Baustellenzufahrt ist bei Baubeginn bereits hergestellt. Auf der Baustelle gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Schrittgeschwindigkeit.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen:
Die Baustellenzufahrt ist stets freizuhalten. Für Materiallieferungen und den Abtransport muss in Abstimmung mit der Bauleitung eine ca. 3,00 m breite Fahrspur innerhalb der BE ständig frei gehalten werden.
Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Baugelände ist nur sehr eingeschränkt möglich. Zugelassene Pkw-Abstellflächen sind bei der Bauleitung anzufragen.
Die Zutrittsbeschränkung zu den Baustellenbereichen ist allerorts umfassend zu gewährleisten.
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten.
Bei An- und Abtransporten verpflichtet sich der AN, die zum Baugelände benachbarten Straßen insbesondere die Straße Eibenkamp unbedingt frei von Verunreinigungen und Beschädigungen zu halten.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen:
Eventuelle Lastbeschränkungen für größere Tonnagen sind eigenverantwortlich im Voraus zu prüfen und in die EPs mit einzukalkulieren. Event. erforderliche zusätzliche Anforderungen / Ertüchtigungen sind mit der Bauleitung abzustimmen.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser:
Bauwasser, Abwasseranschluss und Baustromversorgung werden durch den AG gestellt.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen oder Räume:
Dem Auftragnehmer stehen auf der Baustelle keine abschließbaren Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Baustelleneinrichtung muss innerhalb der eingezäunten Flächen eingerichtet werden. Aufgrund der insgesamt beengten Flächenverhältnissen ist die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers entsprechend zu disponieren und mit der Bauleitung abzustimmen. Aufenthalts- und Lagerräume innerhalb des bestehenden Baufeldes können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Lagerflächen im Freien können nur begrenzt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Flächen (s. Baustelleneinrichtungsplan) zur Verfügung gestellt werden. Für die Qualität des Untergrundes ist der nutzende AN eigenverantwortlich. Eingebrachte Materialien müssen nach der Nutzung
wieder zurück gebaut werden. Schlechtwetterunterkünfte oder dergleichen können aus Platzgründen nicht eingerichtet
werden. Auf dem Gelände ist das Aufstellen von Wohnunterkünften nicht gestattet.
Auf dem Baugelände vorhandene provisorische sanitäre Einrichtungen stehen allen am Bau beteiligten Personen zur Verfügung. Eine sachgemäße Benutzung wird vorausgesetzt. Defekte an sanitären Einrichtungen sind unverzüglich der Bauleitung zu melden.
Lagerplätze für Materialien werden vom Bauleiter zugewiesen, müssen aber bei Bedarf ohne besondere Vergütung evtl. mehrfach wieder geräumt werden.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen frei zugänglich gehalten werden.
Die von den zuständigen Betrieben und Verwaltungen zum Schutz ihrer Leistungen und Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten.
Werkzeuge und Baustoffe sind täglich wegzuräumen. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zugang haben. Der Auftragnehmer haftet für die sichere Verwahrung seiner Werkzeuge und Baustoffe.
Sollte ein Zwischenlager auf dem Gelände erforderlich sein, ist dies mit der Bauleitung abzustimmen. Kosten für Behälter, Container etc. und für das Zwischenlagern von Baustoffen oder Werkzeugen trägt der Auftragnehmer.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit:
Auffüllungen bis 1,1m u. OKG, bestehend aus feinsandigen Mittelsanden
Quartäre Sande bis 6,0m u. GOK, mitteldicht bis dicht.
Geschiebemergel: weich bis steif, teilweise halbfest, mit einer Mächtigkeit von bis zu 1,7m
Das Bodengutachten liegt den Ausschreibungsunterlagen bei.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern:
Der Grundwasserleiter besteht aus quartären Sanden und Geschiebelehm. Die Grundwasserstände variieren in jahresszeitlichen Schwankungen zwischen gemessen zwischen 1,0 und 2,0m unter GOK. Der Bemessungswasserstand wurde auf +10,0m NHN festgelegt. Das Bodengutachten kann bei Bedarf eingesehen werden und ist Vertragsbestandteil.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften:
Die Zertifizierung des Neubaus erfolgt nach dem Standard DGNB Gold und QNG Plus. Hierzu sind alle Anforderungen (s.u.) zu beachten.
Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die notwendige Maßnahmen zum Schutze der Umwelt in eigener Verantwortung durchzuführen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung:
Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle:
Restmaterialien und Bauabfälle jeglicher Art sind durch alle am Bau tätigen Gewerke umgehend selbstständig zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Sie können zum Sortieren kurzzeitig, jedoch nur in Absprache mit der Bauleitung des AG, zwischengelagert werden. Täglich ist die Baustelle aufzuräumen und besenrein zu verlassen.
Wege, Straßen und Plätze sind von Bauschutt und sonstigen Reststoffen freizuhalten. Sollten Wege und Straßen beschädigt worden sein, ist unverzüglich die Bauleitung zu informieren. Falls erforderlich werden Beschädigungen auf Kosten des Verursachers entfernt.
Werkzeuge und Baustoffe sind täglich wegzuräumen. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zugang haben. Der Auftragnehmer haftet für die sichere Verwahrung seiner Werkzeuge und Baustoffe.
Sollte ein Zwischenlager auf dem Gelände erforderlich sein, ist dies mit der Bauleitung abzustimmen. Kosten für Behälter, Container etc. und für das Zwischenlagern von Baustoffen oder Werkzeugen trägt der Auftragnehmer.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle:
Das Baugebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet. Alle Eingriffe in den Naturraum sind genehmigungspflichtig. Die hier ausgeschrieben Leistungen wurden vorab genehmigt. Die geschützten Landschaftsbestandteile sind bauseits durch einen ortsfesten Vegetationsschutzzaun nach RAS -LP4 gesichert und dürfen nicht betreten werden.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände werden folgende Vermeidungsmaßnahmen benannt:
• Bauausschlusszeiten während der Dämmerung und Nachtzeit
• Vermeidung nächtlicher Baustellenbeleuchtungen
• Verwendung von insektenfreundlichen Lichtquellen und Vermeidung der Ausleuchtung der randlichen Gehölzstrukturen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bezüglich Lärm- und Staubemissionen an die geltenden gesetzlichen Vorschriften (Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetze inkl. der zugehörigen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm) zu halten.
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft.
Sollte es zu Schadensersatzansprüchen der Nachbarn bzw. zu Beschwerden von Passanten kommen, sind diese bei Nichteinhaltung durch den Auftragnehmer zu vertreten.
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange beim Neubau des Oberstufenzentrums Campus Rissen:
Die wesentliche Maßnahme zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG stellen Lage und Ausgestaltung der Erschließung / Zuwegungen des geplanten Schulgeländes dar. Hierdurch werden die artenschutzrechtlich relevanten Gehölzstrukturen und die hierin gelegenen Höhlenbäume und Altholzstrukturen rund um das Flurstück 1803 gesichert.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle:
Das Grundstück wird im Baufeldbereich frei gemacht. Der Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen ist bauseits in vorgezogenen Maßnahmen vollständig enthalten. Die Ausgestaltung der Erschließung / Zuwegungen des geplanten Baugeländes incl. Gehwegüberfahrt/-sicherung erfolgt ebenfalls durch den AG. Grenzsteine liegen nicht im Bereich der Baustellenzufahrt.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs:
Beschädigungen und Verschmutzungen auf den öffentlichen Straßen sind unverzüglich und ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Die Befahrbarkeit der Straßen zum Bauplatz mit schwerem Gerät ist durch den Auftragnehmer vorher zu prüfen. Eventuell erforderliche befristete Sondergenehmigungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.
Der AN hat während der gesamten Bauzeit für den verkehrssicheren Zustand aller vom Baustellenverkehr beanspruchten Straßen- und Wegeflächen, insbesondere auch außerhalb des Bearbeitungsbereiches, zu sorgen und den AG von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen:
Der Auftragnehmer wird bei anstehenden Arbeiten in Erdbereichen rechtzeitig über möglicherweise vorhandene Leitungen informiert, um die Ausführung seiner Leistungen auf etwaige Umstände anzupassen.
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle:
Hindernisse im Bereich der Baustelle sind nicht bekannt.
0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden:
Die Kampfmittelfreiheit wird vom Auftraggeber im Vorfeld hergestellt.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen:
Eine Baustellenordnung wird vom SiGeKo vorgelegt und ist zu beachten. Die Baustellenordnung enthält Regelungen zur Organisation eines störungsfreien und sicheren Baustellenbetriebes. Die Einhaltung ist Teil der Vertragspflicht. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten.
Auf der gesamten Baustelle gilt ein absolutes Drogen-, Alkohol- und Rauchverbot. Mitarbeiter, die dieses missachten, werden mit sofortiger Wirkung von der Baustelle verwiesen und erhalten dauerhaftes Baustellenverbot. Dieses wird durch den AG und in Vertretung durch die Bauleitung durch das Hausrecht durchgesetzt und gemäß Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG bei Zuwiderhandlungen beim Rauchverbot ein Bußgeld von bis zu 1000,-€ erhoben. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen und die Einhaltung des Verbotes zu überwachen.
0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer:
Die besonderen Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer von Leitungen, Kabeln, etc. und anderen Weisungsberechtigten im Bereich der Baustelle sind zu beachten. Auf bestehende Anlagen, Bauten oder Einfriedungen ist zu achten.
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen:
Schadstoffbelastungen des Bodens siehe Baugrundgutachten.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten:
Geländefreimachung, Erschließungsarbeiten, Gründungsarbeiten
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle:
Im Bereich der Holzbauarbeiten werden teilweise gleichzeitig zu den auszuführenden Leistungen weitere Bautätigkeiten stattfinden:
- Montage Fenster
- Dachabdichtung
0.1 Angaben zur Baustelle
0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen:
Die Arbeitszeit richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Arbeitszeitgesetz. Soweit behördliche Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden, hat der Auftragnehmer diese dem Bauherrn vorzulegen. Die Räumlichkeiten der Baustelle dürfen nicht als Pausen- und Essensräume verwendet werden.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung: Keine besonderen Erschwernisse
siehe auch 0.1.1-0.1.5.
0.2.3 Vorgaben die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben
Die Baustelle unterliegt der Überwachung im Rahmen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination gemäß Baustellenrichtlinie 92/57 EWG Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) geändert worden ist.
Der durch den Bauherrn beauftragte SIGE-Koordinator wird den ausführenden Firmen zu Ausführungsbeginn benannt.
Es wird durch den SIGE-Koordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt.
Der Plan wird allgemein zugänglich auf der Baustelle ausgelegt bzw. ausgehängt.
Den Anweisungen dieses Planes und des SIGE-Koordinators im Falle des Gefahr im Verzuges ist Folge zu leisten.
Zur Vertragsunterzeichnung ist der Bauüberwachung durch die Firmen eine prüffähige, gewerkespezifische Gefährdungsbeurteilung vorzulegen.
Die Baustelle wird durch regelmäßige Baustellenbegehungen vom SIGE-Koordinator überwacht.
Mit Abgabe der Werk- und Montageplanung ist ein Montage-Ablaufplan sowie Montage-Anweisungen vorzulegen.
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen:
Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes aufgeführt ist, so sind die Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen:
Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind, sofern erforderlich, in den Positionen des LV erfasst.
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen:
Die Aufwendungen für die gewerkespezifische Baustelleneinrichtung unter der Berücksichtigung von mehreren Bauabschnitten / geteilten Ausführungen sind gemäß LV-Positionen und ZTV der einzelnen Leistungsbeschreibungen in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Aufstellung und Vorhaltung eines Lastenaufzuges/oder Kranes ist bauseitig nicht vorgesehen und muss bei Bedarf in die jeweiligen LV Position einkalkuliert werden.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten:
Erforderliche Gerüste sind so auf- und abzubauen, sowie vorzuhalten, das keine Gefahren davon ausgehen. (ggf. Absperrung Bauzaun). Arbeits- und Schutzgerüste müssen bezüglich der verwendeten Bauteile, der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit DIN 4420 -Arbeits- und Schutzgerüste entsprechen.
Außen: bauseits wird kein Fassaden- oder Baugerüst errichtet und sind, sofern für die eigenen Leistungen erforderlich, in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Innen: alle notwendigen Innenrüstungen sind ebenfalls in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. (auch Treppenräume/Treppenaugen und für den mehrgeschossigen Bereich der Pausenhalle.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer:
entfällt, sofern im LV nicht explizit anderes genannt wird
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und ggf. für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat:
entfällt, sofern im LV nicht explizit anderes genannt wird
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen:
entfällt, sofern im LV nicht explizit anderes genannt wird.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile:
Grundsätzlich sind nachhaltige, ökologisch unbedenkliche und umweltschonende Baustoffe zu verwenden. Nähere Angaben gegebenenfalls in den Positionen.
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen :
gemäß LV-Positionen und ZTV der einzelnen Leistungsbeschreibungen. Gerade im Innenbereich sind lösungsmittelfreie und selbstverständlich nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien und Klebstoffe zu verwenden. Weiter sind die DGNB-und QNG Anforderung (s.u.) zu beachten.
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, 3 Wochen vor dem Beginn der Arbeiten ohne gesonderte Aufforderung zu den eingebauten Materialien und Konstruktionen die Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse von amtlichen Prüflaboren, Zertifikate, Herstellernachweise, Technische Merkblätter etc. und bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung des Auftraggebers geordnet als PDF-Dateien oder in Papierform vorzulegen.
Im Rahmen der Schlussrechnung sind alle oben genannten Unterlagen der zur Ausführung gekommenen Produkte und Bauteile, sowie die vollständigen Revisionsunterlagen in 2-facher Ausfertigung in Papierform und einfach digital im PDF-Format beizulegen.
Hierzu zählen auch die unterschriebenen Fachunternehmer- bzw. Fachbauleitererklärungen und die jeweiligen unterschriebenen Übereinstimmungserklärungen der bauaufsichtlichen Zulassungen, sowie die von den eingewiesenen Personen unterschriebenen Einweisungsprotokolle.
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind:
Verwendung/Verwertung auf der Baustelle gewonnener Stoffe siehe Leistungsverzeichnis
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile (...):
Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und deren Kosten siehe Leistungsverzeichnis. Das Einholen sämtlicher für die Maßnahme notwendigen Genehmigungen (Entsorgungsnachweisverfahren, Transportgenehmigungen etc.) obliegt dem AN. Alle hierbei anfallenden Kosten/Gebühren etc. sind in die jeweiligen Einheitspreise bzw. pauschal einzurechnen.
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe:
Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe sind gegebenenfalls in den Positionsbeschreibungen genannt.
0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt:
Das Liefern, Abladen, Lagern, Transportieren und Aufladen von Stoffen, Bauteilen und Gerüsten ist vollständig vom Auftragnehmer zu verantworten. Die Kosten hierfür sind mit in die Einheitspreise einzukalkulieren.
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer:
entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation:
entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme:
Auf notwendige Einschränkungen hinsichtlich der (auch bauseitiger) Benutzung von Teilen der Leistung vor Abnahme ist, sofern zwingend erforderlich, direkt nach Auftragserteilung durch den Auftragnehmer schriftlich hinzuweisen.
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat, durch einen besonderen Wartungsvertrag:
Wartungsverträge sind ggf. in gesonderten Positionen erfasst.
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen:
Teil- und Schlussrechnungen und die dazugehörigen Aufmaße sind kumulativ aufzustellen. Die Gliederung und Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses sowie deren Nummerierung ist einzuhalten.
Vor Einreichen einer Rechnung ist das Aufmaß mit der Bauleitung abzustimmen.
Aufmaße sind durch Skizzen, Angaben des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. Die in Aufmaßlisten, Aufmaßtabellen o.ä. Unterlagen aufgestellten Einzelmengen sind unmittelbar in den Aufmaßskizzen einzutragen und deutlich zu kennzeichnen.
Verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen und mit der Bauleitung abzustimmen.
Das gemeinsame Aufmaß für Aufträge nach Aufmaß ist vom Auftragnehmer schriftlich zu beantragen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV 0.3.1
Wenn andere als die in den ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459 vorgesehene Regelungen getroffen werden, sind diese in den Leistungsbeschreibungen eindeutig und im Einzelnen angegeben.
0.3.2
Die nachstehenden Einheitspreise verstehen sich einschließlich fertiger Arbeit sowie aller Materialien und sonstiger Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe einschl. Lieferkosten. Sollte nur Lieferung oder Einbau erfolgen, wird dies in den Positionen angegeben.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen 0.4.1 Nebenleistungen
Nebenleistungen gemäß 4.1 aller ATV werden nicht gesondert vergütet und nur ausnahmsweise erwähnt.
0.4.2 Besondere Leistungen
werden gemäß 4.2 aller ATV in besonderen Positionen vorgesehen.
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
0.5 Abrechnungseinheiten Sind gemäß Abschnitt 0.5 der der jeweiligen ATV angegeben.
0.5 Abrechnungseinheiten
Besondere Technische Vertragsbedingungen Für die Auftragsabwicklung und für die Ausführung der hier ausgeschriebenen Leistungen gelten:
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen in Teil B sowie den Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) in Teil C.
Die Ausführung sämtlicher Holzbauarbeiten hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT) zu erfolgen. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind unzulässig und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Alle für das jeweilige Gewerk bestehenden DIN-Bestimmungen in ihrer jeweilig aktuellen Fassung. Unabhängig hiervon sind alle Leistungen so auszuführen, dass sie dem zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen Stand der Technik entsprechen. Sollten einzelne Regelungen der Normen hinter dem Stand der Technik zurückbleiben oder für die konkrete Konstruktion nicht ausreichend sein, sind diese entsprechend dem aktuellen fachlichen Erkenntnisstand anzupassen bzw. zu ergänzen.
Die Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Stoffhersteller und Zulieferfirmen.
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere die in der VOB Teil C enthaltenen:
DIN 18 299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 18 331 - Betonarbeiten
DIN 18 335 - Stahlbauarbeiten
Abweichende Regelungen in den Positionstexten haben gegenüber den ATV DIN 18300 bis DIN 18459 Vorrang.
Es gelten insbesondere auch zusätzlich technische Vertragsbedingungen (ZTV) der einzelnen Leistungsbereiche (Titel) im LV. Diese sind zu beachten. Darin getroffene Anmerkungen sind in die einzelnen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: ‚oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Besondere Technische Vertragsbedingungen
DGNB - Vorbemerkungen + zusätzliche Anforderungen Das Gebäude wird nach DGNB Version NBI18 mit dem Zertifizierungsziel -Gold- und dem Qualitätssiegel QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mit dem Zertifizierungsziel -QNG Plus- zertifiziert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele mit den beschriebenen Maßnahmen beizutragen. Die folgenden Anforderungen/ Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung und die dort genannten Anforderungen (das Material betreffend) sind zwingend einzuhalten:
• nachfolgend: DGNB-Baustellenanforderung
• nachfolgend: Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
• Anlage: Bauökologischen Materialanforderungen
• Anlage: QNG Anforderungskatalog Anhangdokument 313
• Anlage: QNG-Handbuch Anlage 3 Besondere Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Fertigstellung seiner Leistungen, schriftlich zu bestätigen, dass die vertraglich vereinbarten QNG-Anforderungen umgesetzt wurden.
Es gelten die QNG-Anforderungen/Anlagen gemäß der zur Zeit des BzA-Einreichungsdatums gültigen Fassung.
DGNB - Vorbemerkungen + zusätzliche Anforderungen
DGNB-Baustellenanforderungen Allgemein
Um dem Thema „Nachhaltiges Bauen“ gerecht zu werden, wird eine Zertifizierung des Bauwerks nach dem deutschen Gütesiegel der DGNB angestrebt. Zur erfolgreichen Zertifizierung gehören u.a. Punkte zum Umweltschutz auf der Baustelle. Hierfür ist die Erfüllung der folgenden Anforderungen unverzichtbar.
Ziel ist es, die Prozesse auf der Baustelle so zu gestalten, dass Einflüsse auf die lokale Umwelt minimiert werden und die Vermeidung von Abfällen sowie das hochwertige Recycling von Baureststoffen gefördert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die folgenden Anforderungen auf der Baustelle umzusetzen und durch geeignete Nachweise zu dokumentieren und an den Bauherrn weiterzureichen. Die Übergabe der Nachweisunterlagen erfolgt parallel zum Bauprozess und soll vierteljährlich, wenn nichts anderes vereinbart, beim Bauherrn / Bauherrnvertretern eingereicht werden. Der beauftragte Materialökologe oder Auditor schult den Ausführenden zu den vier Themenfeldern s. nachfolgend. Der Ausführende muss mindestens an einem Schulungstermin teilnehmen. Die Schulungen sind zu protokollieren.
Lärmarme Baustelle
Es ist vom Auftragnehmer ein Lärmvermeidungskonzept für die Baustelle auszuarbeiten und umzusetzen. Es behandelt u.a. Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Baulärm z.B. durch den Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß DE-UZ 53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten unter Berücksichtigung von Schutzzeiten. Vorzulegen sind das Lärmschutzkonzept und Nachweise zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Lärmschutzkonzept mindestens zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Bauleitung / jeweils Zuständigen kontrollieren die Maschinen, Lärmschutzmaßnahmen. Die Nachweise werden über Baustellenprotokolle und Fotos an den Bauherrn bzw. seinen Vertretern übergeben.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden lärmintensiven Baumaßnahmen.
• Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen.
• Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wenn diese überschritten werden, sind hierzu Maßnahmen zu ergreifen (z. B. geschlossener Bauzaun etc.) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen.
• Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle schriftlich zu protokollieren.
• Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt lärmarme Baustelle weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
Staubarme Baustelle
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird verhindert, soweit das technisch möglich ist. Ablagerungen von Staub sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren
oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Durch diese Maßnahmen werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden staubintensiven Baumaßnahmen.
• Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans (Liste aller staubarmen Maschinen und Geräte, Absaugung) vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen.
• Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wenn diese überschritten werden, sind hierzu Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Staubwand, Absaugung) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen.
• Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle schriftlich zu protokollieren.
• Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt staubarme Baustelle weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle:
Gewachsene Bodenschichten sind besonders schützenswert. Der Schutz auf dem Baugrund vorhandener wertvoller Böden oder Biotope kann beispielsweise durch nicht befahrbare, eingezäunte Schutzflächen erfolgen. Wertvolle Oberböden können abgeschoben und die Mieten (Bodenaushub) für die Bauphase begrünt werden. Das Konzept zum Schutz des Bodens und des Grundwassers ist auf der Baustelle zu schulen und die Umsetzung zu prüfen. Über den dokumentierten Schutz vor chemischen Verunreinigungen hinaus, wird der schützenswerte Boden auch vor schädlichen mechanischen Einflüssen bewahrt. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Hierbei kann als Ausschlusskriterium für die Ausschreibungsunterlagen auf die chemikalienrechtliche Kennzeichnung „Umweltgefährlich“ zurückgegriffen werden. Umweltgefährliche Materialien müssen nach dem Chemikalienrecht mindestens auf dem Gebinde und dem Sicherheitsdatenblatt mit folgendem Symbol gekennzeichnet werden. Umweltgefährliche Baumaterialien sollten vermieden werden. Dieses gilt insbesondere für den Baugrund an Gewässerrändern und in Wasserschutzzonen. Es wird sichergestellt, dass kein mit den unter -Sonstige Hinweise- beschriebenen R- und S-Sätzen gekennzeichneter Stoff in Kontakt mit der Umwelt kommt. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden bodenbeeinträchtigenden Baumaßnahmen (Angabe von Produkten mit R- und S-Sätzen; Mechanische Einflüsse).
• Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans (Liste aller Maschinen und Geräte, Bauprodukte mit R- und S-Sätzen) vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen.
• Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen geforderten Wartungen der Maschinen durchgeführt wurden und diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
• Maßnahmen sind zu ergreifen (z. B. Lastverteilungsplatten, Auffangwannen- und Matten) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen.
• Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle schriftlich zu protokollieren.
• Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt Boden- und Grundwasserschutz weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
Abfallarme Baustelle:
Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden erfüllt. Die Baustoffe werden mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z. B. asbesthaltige Materialien) getrennt. Die Bauleitung bzw. der jeweils Zuständige kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Nutzung der Sammelstellen. Die Nachweise werden über Lieferscheine, Baustellenprotokolle und Fotos an den Bauherrn bzw. seinen Vertretern übergeben. Der Nachweis über den angefallenen Abfall erfolgt über eine Abfallbilanz nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung – AVV). Kleinmengen sind geschätzt anzugeben.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Seinen Müll nach dem gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufabfallwirtschaftsgesetzt zu sortieren und zu entsorgen, s. auch Gewerbeabfallverordnung neu ab 9. Oktober 2020.
• Eine Abfallbilanz in Anlehnung an die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) zu führen. Ziel ist u. a. die Minimierung von Mischabfällen. Die aufgestellten Bilanzen werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter während der Bauzeit monatlich zugeschickt.
• Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt abfallarme Baustelle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie Abfalltrennung weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
• Sollten Container aufgestellt werden, sind diese im Baustelleneinrichtungsplan einzuzeichnen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter zu übermitteln.
DGNB-Baustellenanforderungen
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Der Bauherr strebt neben der DGNB-Zertifizierung eine Förderung nach KfW „Klimafreundlicher Neubau mit QNG“ (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) an. Es gelten die in den nachfolgenden Dokumenten aufgeführten Voraussetzungen mindestens der Variante „QNG-Plus“, in der zur Anmeldung des Projektes gültigen Fassung (es gilt das BzA-Anmeldedatum bei der KfW des Energie Effizienz Experten), die zwingend einzuhalten sind. Sollte der AN diese nicht einhalten, wird keine Förderung gewährt:
• QNG-Handbuch Anlage 3 Besondere Anforderungen
• QNG Anforderungskatalog Anhangdokument 313
Der Auftragnehmer (im Weiteren „AN“ abgekürzt) verpflichtet sich die dort genannten Anforderungen, die er beeinflussen kann (maßgeblich das Material), zwingend umzusetzen. Das Ziel ist insbesondere die Einhaltung festgelegter Materialqualitäten, s. Anhangdokument 313, die dokumentiert und dem Bauherrn nachgewiesen werden müssen. Der AN wählt eigenverantwortlich und selbstständig seine Baumaterialien im Abgleich zu den geforderten Materialqualitäten aus (s. QNG-Dokumente in der Anlage) und baut diese ein.
Sofern der Ausführende fachlich nicht in der Lage ist die Materialien der dort beschriebenen Qualitätsanforderungen zu wählen und zu dokumentieren, muss dieses mit dem Bauherrn besprochen werden. Der Bauherr kann dem Ausführendem ggf. eine „Serviceleistung“ anbieten, die die Vorkontrolle ausgewählter oder aller zu verbauenden und nach QNG-Anforderungen relevanten Materialien gewährleistet. Mit dieser Serviceleistung werden von einer durch den Bauherrn beauftragten Fachkraft bei Bedarf die vom AN zur Ausführung vorgesehenen Materialien, Hilfsstoffe und Produkte auf Basis von eingereichten Produktdatenblättern, Sicherheitsdatenblättern und technischen Datenblättern und anderen alternativen oder zusätzlichen Produktbeschreibungen (z.B. Labormessergebnisse, Produktdeklarationen, Herstellererklärungen, Zertifikaten) auf Konformität kontrolliert.
Sollte der AN keine Produktkontrolle in Anspruch nehmen und die Konformität vom AN selbst festgestellt werden, so muss nichtsdestotrotz eine Liste mit den ausgewählten Bauprodukten einschließlich Bewertung mit den vorgenannten Datenblättern dem Bauherrn / Bauherrnvertreter vor Einbau übergeben werden. Am Ende der Baumaßnahme muss vom AN die Einhaltung des QNG- Anforderungskatalogs Anhangdokument 313 zudem schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung der Anforderungen ist obligatorisch.
Weiter ist zu beachten das die Mindestquote von zertifiziertem Holz nachzuweisen ist. Sollte die Quote nach QNG geringer sein als die geforderte Quote nach den Vorgaben der Freien und Hansestadt Hamburg, gilt die höhere Quote als Zielsetzung.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
Hinweise Anfahrt zur Baustelle Die Anfahrt zur Baustelle im Eibenkamp 1, 22559 Rissen, führt durch ein Wohngebiet und hat ausschließlich auf den folgenden Straßen zu erfolgen:
Wedeler Landstraße B431
> Flerrentwiete
> Hasenwinkel
> Eibenkamp
Die örtlichen Bestimmungen nach StVO sind zwingend einzuhalten. Bei allen Transporten, insbesondere mit Fahrzeugen über >7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Gespannen, Sattelzügen etc. mit Länge > 12,0 m, sind durch den AN vorab eigenverantwortlich Fahrbahnen, Radien, Durchfahrtshöhen etc. der vorgegebenen Anfahrt auf Eignung zu prüfen und entsprechend geeignete transporttechnische und -rechtliche Maßnahmen zu treffen.
Das Bereitstellen, Vorhalten und Unterhalten von entsprechendem Transportgerät und Verkehrssicherung ist in den LV-Positionen einzukalkulieren. Ebenso das Schützen der zu befahrenden Beläge gegen Beschädigung einschließlich das ggf. Wiederherstellen beschädigter Oberflächen nach Abschluss der Bauausführung.
Der AN verpflichtet sich, alle Lieferanten, eigene und externe Mitarbeiter über die beschriebene, vorgegebene Strecke für die An- und Abfahrt zur und von der Baustelle zu informieren sowie deren Einhaltung selbständig zu überwachen und durchzusetzen.
Hinweise Anfahrt zur Baustelle
01 Zimmerarbeiten
01
Zimmerarbeiten
01.04 HBV-Decke
01.04
HBV-Decke
01.09 Laubengänge und Stützen, außen
01.09
Laubengänge und Stützen, außen