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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
1. Grundlagen des Auftrages
dem Angebot, dem Auftrag, der Ausführung und Abrechnung liegen zugrunde:
Auftragsschreiben Das Leistungsverzeichnis mit den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen und den hierin festgelegten Qualitäten. Erklärung des Bieters Die als Anlage beigelegten Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen sind Grundlage des Angebotes Die allgemeinen behördlichen Auflagen und Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften (z.B. Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht, Feuerwehr, die neuste Wärmeschutzverordnung / Energieeinsparverordnung / GEG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften, die der Auftragnehmer zwingend einzuhalten hat. Die gesetzlichen Bestimmungen. Die VOB/B u. C in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Ausschreibungen und Vergabe erfolgen ohne Berücksichtigung der VOB/A. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen. Für die Ausführung der Bauleistungen gilt die VOB/B u. C. Abweichend werden folgende Vereinbarungen festgelegt: Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund seitens des Bieters wegen Nichtberücksichtigung bei der Vergabe sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Bearbeitung des Leistungsverzeichnisses sowie die Abgabe des Angebotes, einschließlich eventuell erforderlicher Muster, Proben etc. ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Abweichungen in einer etwaigen Auftragsbestätigung, sowie Liefer- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom Auftraggeber anerkannt worden sind. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Verhältnisse auf der Baustelle zu informieren, die Pläne und die Klärung aller wichtigen und zweifelhaften Punkte herbeizuführen. Bei Auftragserweiterungen, Änderungen oder Nachträgen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages. Sie bedürfen der Schriftform. Der Bieter hält sich für die Dauer von 6 Wochen an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber ist berechtigt, Teilleistungen (Leistungsbereiche) aus dem Angebot herauszunehmen und gesondert zu vergeben. Die gesonderte Vergabe von Teilleistungen (Leistungsbereiche) durch den AG, berechtigt den Bieter nicht zur Nachbesserung des Gesamtpreises. 2. Vergütung Die Einheitspreise sind in Lohn- und Materialpreise aufzuschlüsseln und sind absolute Festpreise. Die Preise haben alles zu enthalten, was für eine vertragsmäßige Gesamtleistung, einschl. aller Nebenleistungen erforderlich ist. Einschließlich, wenn erforderlich, der Revisionspläne und solcher Nebenleistungen, die nach den DIN - Bestimmungen besondere Leistungen sind. Nachforderungen jeglicher Art für die angebotenen Leistungen sind ausgeschlossen. Für die gesamte eigene Baustelleneinrichtung, die für eine termingerechte, unfall- und funktionssichere Herstellung der geforderten Bauleistung notwendig ist, sind Kosten in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Am 1. Januar 2002 tritt das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 in Kraft. Durch dieses Gesetz wird das Einkommensteuergesetz geändert, indem ein neuer Abschnitt VII (§ 48 - 48 d EStG) eingefügt wird, der einen Steuerabzug bei Bauleistungen vorsieht. Wir fallen als Bauherr für die o. g. Baumaßnahme in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wir sind verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und diesen Steuerabzug für Rechnung des Erbringers der Bauleistung an das zuständige Finanzamt abzuführen, falls Sie uns keine Freistellungsbescheinigung vorlegen. 3. Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind die genauen Bodenhöhen von den äußersten Punkten des Geschosses aus genau eigenverantwortlich zu ermitteln und durch 1- m - Risse an jedem Raumeingang deutlich zu markieren. Sollten Vorunternehmer bereits vorher mit ihren Arbeiten begonnen und diese Höhen bereits festgelegt haben, so sind die vorhandenen Markierungen vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist sofort die Bauleitung zu verständigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Ausführung seiner Arbeiten die Maße (Maße sind am Bau zu nehmen) mit den Maßen der Ausführungszeichnungen eigenverantwortlich zu vergleichen. Bei Unstimmigkeiten ist umgehend die Bauleitung zu informieren. Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung benötigten Unterlagen so rechtzeitig, wie zur Einhaltung von End - und Zwischenterminen erforderlich, beim Auftraggeber eigenverantwortlich anzufordern und sofort in allen Punkten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Widersprüche sowie Übereinstimmungen mit den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Nach Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer ein Terminplan aufzustellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Plan wird Vertragsbestandteil und gilt für die Erfüllung der vorgesehenen Bauzeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, Auswechselung des Fachbauleiters oder sonstiger Arbeitskräfte des Auftragnehmers zu verlangen, wenn sich diese als unzuverlässig oder ungeeignet erweisen (vgl. z.B. § 56 BauO NW). Etwa vorhandene Mängel und fachliche Fehler der Vorarbeiten - soweit diese durch Sinneswahrnehmung überprüfbar sind und die Güte der anschließenden Arbeiten beeinträchtigen können - sind der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Für die Maßtoleranz gilt die DIN 18 201 - 18 202. Sollte im Zuge des weiteren Ausbaues festgestellt werden, dass die zulässigen Toleranzgrenzen nicht eingehalten wurden und das der Nachfolgeunternehmer Mehrkosten daraus ableitet, so gehen die Kosten zu Lasten des Auftragnehmers, der die zulässigen Toleranzen nicht eingehalten hat. Soweit die Leistung des Auftragnehmers in andere Gewerksbereiche - auch Nachfolgegewerke - hineinwirkt, ist der Auftragnehmer zu weitergehender Prüfung und Hinweiserteilung verpflichtet, z.B. wenn die Eigenart seiner Leistung, insbesondere der verwendeten Bauteile oder Baustoffe, besondere Maßnahmen in anderen Gewerken erforderlich macht. Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen; auch in Bezug auf örtliche Gegebenheiten. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise, gegen die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder gegen Bauteile und Baustoffe, die vom Auftraggeber geliefert werden, sind dem Architekten und dem Bauherrn unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Verlangen sind die infrage kommenden Arbeiten unverzüglich einzustellen bis eine Einigung mit dem Bauherrn erzielt worden ist. Dieses gilt auch für Ausführung einzelner Leistungen, für die keine ausreichende personelle oder maschinelle Besetzung vorhanden ist, so dass Mängel oder Stockungen auftreten oder auftreten können. Ändern sich nach der Angebotsabgabe die Regeln der Bautechnik, DIN-Vorschriften oder sonstige für die Ausführung relevante, gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Bestimmungen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Ergeben sich daraus Veränderungen des Leistungsumfangs, so hat der AN dem AG vor Ausführung der Leistungen ein schriftliches Nachtragsangebot über zusätzliche oder entfallende Leistungen vorzulegen. Vor Ausführung der Leistungen bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch den AG. Er hat die Aufmaße eigenverantwortlich zu nehmen und die Ergebnisse kostenfrei bei der Ausführung zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen den Nachweis zu führen, dass die von ihm verwendeten Materialien und Bauteile behördlich zugelassen sind. Ebenfalls hat er die Prüfung der prüfpflichtigen Bauteile, Einbauteile und Anlagen zu veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Die Einhaltungen aller Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen gemäß der Baustellenverordnung, den Bestimmungen oder Auflagen der Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht oder des Ordnungsamtes ist Sache des Auftragnehmers und geht zu seinen Lasten. Bei der Baustelleneinrichtung und beim Baustellenbetrieb sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm besonders zu beachten (Emissionsschutzgesetz). Sämtliche vorhandenen öffentliche Wege, Bordsteine, Betonrandsteine etc. sind während der Bauzeit ausreichend zu schützen. Erfolgen seitens der Behörden oder der AGR Reklamationen, so sind die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Der Auftragnehmer darf andere Unternehmer als Sub- oder Nebenunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers einschalten. In diesem Falle verpflichtet er sich, den anderen Unternehmen - ebenso den Lieferfirmen - die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie er sie gegenüber dem Auftraggeber eingegangen ist. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt hierdurch unberührt. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege sind nach Fertigstellung der Arbeiten in ordnungsgemäßem, von allen Materialien und Bauschutt gereinigtem Zustand, zu übergeben. Falls durch Änderungen des Leistungsumfanges oder durch bauliche Anordnungen zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Leistungen auftreten, hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung dieser Arbeiten ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen. Mit diesen Arbeiten darf erst nach schriftlicher Auftragserteilung angefangen werden. Während der Vertragserfüllung vertritt die örtliche Bauleitung des Auftraggebers die Rechte des Bauherrn, den Unternehmern und Dritten gegenüber und übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. Rechtsverbindliche Erklärungen von besonderer Bedeutung kann jedoch nur die Bauherrschaft abgeben. Der Unternehmer hat den Anordnungen der Bauleitung bezüglich des Geschäftsganges und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle unverzüglich Folge zu leisten. Der Bauleiter übernimmt ausschließlich Verantwortung für eigene, von ihm ausdrücklich erteilte schriftliche Anordnungen und freigegebene Angaben. Für Angaben, Weisungen, Anordnungen oder Abstimmungen, die von Dritten, insbesondere von Auftraggebern, Fachplanern, Behörden, Nachunternehmern, Lieferanten oder sonstigen Projektbeteiligten erteilt oder vorgenommen werden, übernimmt der Bauleiter keine Verantwortung. Eine Prüfung, Kontrolle oder Freigabe solcher Angaben und Anordnungen durch den Bauleiter findet nicht statt, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich durch den Bauleiter bestätigt wurde. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der Auftragnehmer einen Baustelleneinrichtungsplan und Geräteverzeichnis vorzulegen. Für Unterkunft und Werkräume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Materialien in den Baulichkeiten ist unzulässig. Die Lagerung anderer Materialien muss vom Auftraggeber ausdrücklich gestattet sein. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Bauleitung alle erforderlichen Angaben erhält, die für Arbeiten anderer ausführenden Firmen, z.B. Elektro-, Sanitär, Lüftung, notwendig sind. Vom Auftragnehmer sind alle Maßnahmen zu treffen, dass Beschädigungen und Verschmutzungen anderer Gewerke, bzw. anderer Bauteile unterbleiben. Alle erforderlichen Abdeckungen und Abklebungen (einschl. Entsorgungen) sind mit einzukalkulieren. Für alle durch den Auftragnehmer verursachten Schäden, hat dieser in vollem Umfang zu haften. Eigenmächtige Schadensbehebungen dürfen ohne Kenntnis der Bauleitung nicht vorgenommen werden. Stoffe und Bauteile, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellerwerkes bestehen, sind nach diesen Vorschriften zu verarbeiten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine gültige Bauwesenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeiten abdeckt. Diese Versicherung ist erforderlich, um Schäden an Bauwerken, Baustellen und Materialien sowie eventuelle Haftungsansprüche zu decken. Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice sowie Nachweise über die laufende Versicherung zur Verfügung. Die Bauwesenversicherung muss den Anforderungen des Arbeitgebers entsprechen und die im jeweiligen Arbeitsverhältnis relevanten Risiken vollständig abdecken. Sollte der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz sicherzustellen. 4. Haftung Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen den allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen und den Bestimmungen der Landesbauordnung entsprechen. Er haftet auch für die Einhaltung der baugewerbe- und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bauherrn, von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die in Zusammenhang mit der Ausführung seiner Arbeiten von Dritten geltend gemacht werden können. 5. Vertragsstrafe Sollten die im Auftrag festgelegten Meilensteine nicht fristgerecht erreicht werden, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen, jedoch nicht mehr als 5 % der Auftrags- bzw. Rechnungssumme. Anderweitige Schadensersatzansprüche seitens des Bauherrn sind ausdrücklich vorbehalten. 6. Abnahme Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B. Die Abnahme erfolgt förmlich und wird in einem Protokoll, das beiden Seiten unterschrieben wird, festgehalten. Die Abnahmen erfolgen vorbehaltlich behördlicher Abnahmen. Eine Abnahme von Teilleistungen kann in begründeten Fällen vom Auftraggeber oder dem Erfüllungsgehilfen zurückgestellt werden. Eine Schlussabnahme erfolgt nur durch den Bauherrn oder dessen Vertreter und muss schriftlich protokolliert werden und von beiden Parteien unterschrieben sein. Mit der Abnahme erkennt der Bauherr die Leistungen als erfüllt an und übernimmt den Versicherungsschutz des Bauwerks. Mit der Schlussabnahme beginnt die vertraglich vereinbarte Gewährleistung. Die Abnahme kann durch den AN entsprechen schriftlich verlangt werden. Sobald der AN das Abnahmebegehren schriftlich anmeldet, müssen zu diesem Zeitpunkt alle benötigten Unterlagen, zumindest in "Rotzeichnung" vorliegen. Trotz der Tatsache, dass eine Leistung möglicherweise nicht vollständig oder im vereinbarten Umfang "erfüllt" ist, kann eine Abnahme der Leistungen erfolgen, wenn die wesentlichen Teile der Arbeiten ordnungsgemäß und vertragsgemäß erbracht wurden. Im Falle von verdeckten Mängeln oder der Notwendigkeit von Nacharbeiten, die erst nach der Abnahme erkennbar werden, beginnt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erst mit einer erneuten Abnahme der nachgebesserten oder nachgearbeiteten Leistungen. Die Abnahme der ursprünglichen Leistung stellt keine Anerkennung aller etwaigen Mängel dar, sondern erfolgt unter dem Vorbehalt, dass diese Mängel nachträglich behoben werden. Die Gewährleistungsfrist für nachgebesserte oder nachgearbeitete Leistungen beginnt nach der erneuten Abnahme der betreffenden Leistungen. Die Abnahme kann durch den Bauherrn wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden. 7. Gewährleistung Anstelle von § 13 VOB/B gilt §§ 634a BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt danach 5 Jahre. 8. Stundenlohnarbeiten und Bautagesberichte Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Sie sind spätestens 2 Tage nach Ausführung der Arbeiten der Bauleitung zur Prüfung und Kontrolle vorzulegen und bei der Abrechnung vorzulegen. Die Stundenzettel müssen enthalten: Name und Beruf des Beschäftigten; Art und Ort der Arbeiten; Art und Menge des verwendeten Materials. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagesberichte zu führen. Diese müssen die wesentlichen Vorkommnisse auf der Baustelle beinhalten (Witterung, Mannschaftsbesatz, besondere Anordnungen, ausgeführte Arbeiten, Arbeitszeit). Die Tagesberichte sind der Bauleitung wöchentlich vorzulegen. Die Unterschrift des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten, auf dem Rapport beinhaltet kein Anerkenntnis von zusätzlichen Vertragsleistungen, sondern nur die tatsächliche Feststellung der darin erfassten Arbeiten. 9. Abrechnung, Zahlung, Sicherheitsbetrag Die Übermittlung von Rechnungen soll grundsätzlich an das Architekturbüro erfolgen. Originalrechnungen in Papierform sind ausschließlich auf dem Postweg an das Architekturbüro zu übersenden. Abschlagszahlungen sind mit entsprechenden Massennachweisen in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Die Massennachweise sind positionsweise so aufzustellen und fortzuschreiben, dass sie bei der Endabrechnung verwendet werden können. Die Abrechnung erfolgt nach Zeichnung oder soweit nicht anders möglich nach örtlichem Aufmaß. Werden Arbeiten vorher unzugänglich gemacht, so erfolgt die Abrechnung nach Festsetzung der Bauleitung. Zum Nachweis der Massenaufstellungen sind Abrechnungszeichnungen beizufügen. Die Schlussrechnung ist spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Leistungen mit den o.g. Nachweisen in digitaler Ausfertigung einzureichen. Vor Vorlage der Schlussrechnung ist dem Architekturbüro ein prüffähiger Rechnungsentwurf per E-Mail zur Abstimmung einzureichen. Die Einreichung der Originalrechnung hat erst nach Abschluss der Abstimmung zu erfolgen. Korrekturen, die durch das Architekturbüro nach Abstimmung festgelegt werden, sind in die Rechnung zu übernehmen. Anschließend ist die entsprechend berichtigte Originalrechnung beim Architekturbüro einzureichen. Abweichend von § 16 Abs. 3 VOB/B beginnen die Prüfungs-/Einwendungs- und Zahlungsfristen nach § 16 VOB/B erst mit Versand durch das Architekturbüro an die AGR der nach § 14 VOB/B prüffähigen Schlussrechnung. Die prüffähige Schlussrechnung muss in Papierform (Original, 1-fach) beim Architekturbüro zugesandt werden, wobei eine elektronische Übermittlung lediglich als unverbindliche Vorabkopie gilt und keinen Fristlauf auslöst. Auf eine Rechnung in Papierform kann nach Absprache verzichtet werden. Bei der übermittlung einer elektronischen Rechnung muss die Bauherrschaft in Kopie gesetzt werden. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers der Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an die Post oder das Geldinstitut. Vereinbarte Nachlässe, Skonti, Bauumlagen und Rabatte gelten für sämtliche Preise des Hauptauftrages einschließlich etwaiger Zusatz - Mehr - und Nachtragsbeauftragungen. Nachlass - und Skontofristen werden ab dem Tage des Rechnungseinganges beim Auftraggeber bis zum Tage der Absendung des Zahlungsmittels gerechnet. Bauvorhaben die eine Kontrolle der Rechnungsprüfungsbehörde bedingen: Werden nach Festsetzung der Schlussrechnungsbeträge durch die Rechnungsprüfungsbehörden Fehler in der Abrechnung oder in den Unterlagen festgestellt, so sind die Vertragspartner einander verpflichtet, die ihnen daraus zustehenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach BGB§ 818 Abs. 3 berufen. Wenn der AN eine Bauwesenversicherung abschließt, sind die Kosten für diese in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 % der Schlussrechnungssumme ist durch eine unbefristete europäische Bankbürgschaftsgestellung oder -versicherungsbürgschaft einzureichen. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Auftragnehmer hat mit Auftragserteilung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Brutto-Auftragswertes auf Bürgschaftsformularen des Auftraggebers beizubringen. Der Auftragnehmer hat von seinen Leistungen Revisionspläne, Bedienungs- und Berechnungsunterlagen auf eigene Kosten zu fertigen dem Auftraggeber spätestens mit Schlussrechnungsstellung 3-fach, 1 Satz Originale oder Mutterpausen und 2 Sätze Lichtpausen oder Kopien und auf einem Datenträger zu übergeben. Soweit für die Leistungen des Auftragnehmers besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese auf seine Kosten rechtzeitig, eigenverantwortlich und in ausreichender Anzahl zu beschaffen und dem Auftraggeber zu übergeben. 10. Bauschild und Bauschuttbeseitigung Der Auftragnehmer haftet für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Der Auftragnehmer trägt anteilig zu der Abrechnungssumme die Kosten der allgemeinen Baureinigung. Es gehört zur Leistungspflicht des Auftragnehmers, alle von seinen Leistungen herrührenden Verunreinigungen zu beseitigen und abzufahren. Die Reinigung ist wöchentlich oder nach besonderer Aufforderung durchzuführen. Falls der Auftragnehmer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, wird die Reinigung durch den Auftraggeber veranlasst. Die Kosten werden dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung einbehalten. Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der gesamten Bauzeit in einem ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand zu halten. Dies umfasst insbesondere die regelmäßige Beseitigung von Bauschutt, Abfällen und anderen Verunreinigungen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Materialien, die nicht mehr benötigt werden. Sollte der AN seiner Verpflichtung zur Reinigung und Ordnung auf der Baustelle nicht nachkommen, ist der AG berechtigt, die Reinigung vorzunehmen. Die hierbei entstehenden Kosten können dem AN in Rechnung gestellt und vom AG in Abzug gebracht werden. Der AN haftet für alle Kosten und Aufwendungen, die dem AG durch eine verspätete oder unzureichende Reinigung der Baustelle entstehen. Die Entsorgungsnachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des zuständigen Kreises unaufgefordert zuzustellen. Der Verbleib kontaminierten Materials ist der unteren Abfallwirtschaftsbehörde durch folgende Belege nachzuweisen: Transportgenehmigung, Begleitscheine, Entsorgungsnachweise. Eine Kopie der Belege ist der Bauleitung unaufgefordert zu übergeben. Falls bauseitig ein Bauschild bestellt und angebracht wird, trägt der Auftragnehmer anteilig die Kosten für das Bauschild, eigene Werbeschilder sind dann nicht zulässig. 11. Fachbauleiter Der Auftragnehmer hat die Ausführung seiner Arbeiten auf der Baustelle verantwortlich zu leiten und hierfür einen qualifizierten Vertreter schriftlich zu benennen. Auf der Baustelle muss der Fachbauleiter bzw. sein Vertreter ständig anwesend sein, soweit es die Überwachungspflicht erfordert. Name des Fachbauleiters : ___________________ Ausbildungsgrad : ___________________ 12. Allgemein Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Auflagen zur Beschäftigung von Arbeitskräften, inkl. der Abführung aller vorgeschriebenen Sozialabgaben und Steuern (Maßnahmen zur Verhinderung der Schwarzarbeit) in eigener Verantwortung laufend zu prüfen und einzuhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von allen hieraus entstehenden Belastungen finanzieller Art, wie Geldstrafen und Nachzahlungen, freizustellen. Materialien, die erkennbar schon beschädigt sind, dürfen nicht eingebaut werden. Beschädigte oder rostende Teile sind zu entfernen und durch einwandfreie zu ersetzen. Subunternehmer bzw. Nachunternehmer sind bei der Angebotsstellung im Formblatt 233 anzumelden und auch erst nach vorheriger Genehmigung durch den Bauherrn einzusetzen. Der AG bzw. die eingesetzte Bauüberwachung führen im Baustellenbüro des AG bzw. der eingesetzten Bauüberwachung tägliche Abstimmungsgespräche durch. - von BH anzugeben Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen auf der Baustelle. Fabrikate, die in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer anzubieten. Sind Fabrikate mit der Anmerkung " oder gleichwertig" versehen, kann ein anderes gleichwertiges Fabrikat angeboten werden. Dieses ist genau zu benennen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Bieter zu erbringen. Ein möglichst lärm- und staubarmes Arbeiten ist Voraussetzung. Die normalen Arbeits- bzw. Ruhezeiten sind für die Arbeiten zu beachten. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsstand für alle Leistungen und Lieferungen ist die Baustelle. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die jeweilige Bestimmung der VOB/B, ggfs. Die VOB/B als Ganzes, ausgenommen § 13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B, an deren Stelle § 638 BGB gilt. Anerkannt.........................., den....................................................................................................... ( Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters ) ERKLÄRUNG DES BIETERS Ich bin / wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft seit _______________ unter Nr.: _______________ 1. _______________ 2. _______________ Ich bin / wir sind gegen Haftpflicht versichert bei ___________________________ Versicherungs- Nr. _______________ Und zwar für Personenschäden EUR _______________ Sach- und Vermögensschäden EUR _______________ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Zeit der Auftragsabwicklung eine Versicherung mindestens im vorstehenden Umfang aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis der Haftpflichtversicherung mit vorgenannter Deckungssumme keinen Anspruch auf Vergütung.............................. ,den ............................... ..................................................................... (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters)
Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Die Kosten für das Einrichten der Baustelle, vorhalten über die gesamte Bauzeit, sowie vollständiges Räumen der Baustelle nach Abschluss sämtlicher Arbeiten mit folgenden Leistungen ist in den nachfolgenden Einheitspreisen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet :
Herrichten der erforderlichen Lager- und Abstellplätze auf dem Grundstück. Notwendiges Werkzeug, Gerät und Hilfsmittel. Material-Vorhaltekosten, Lohn- und Personalkosten, Alle sonstigen Kosten für Aufwendungen, die der AN zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bauaufgabe zu erbringen hat. Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und Berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Auftretende Beschädigungen durch den AN an Nachbar- oder öffentlichen Grundstücken, Straßen, Gehwegen, etc. sind unverzüglich zu beseitigen. Behördliche Genehmigungen aller Art für Absperrungen, Benutzung öffentlicher Flächen etc. sind vom AN selbstständig und rechtzeitig zu beantragen. Maßgeblich sind die Forderungen des Amtes für öffentliche Ordnung, der Bauberufsgenossenschaften und sonstiger Behörden, Amtsstellen und Körperschaften.
Hinweis Baustelleneinrichtung
10 Fliesen- und Plattenarbeiten
10
Fliesen- und Plattenarbeiten
Abdichtungsarbeiten Abdichtungsarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN EN 12597
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie
BWA-Richtlinien
BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen Grundwissen Ausführung von Abdichtungen
Herausgeber: BFA-BWA - Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
IVD-Merkblatt Nr. 3-1
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 1: Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 4
Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Merkblatt
Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innenbereich
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Richtlinie
Planung und Ausführung von Abdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen
Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
vdd Technische Regeln
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen
Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e.V.
VdS 2021
Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
WTA-Merkblatt 4-11-16/D
Messung des Wassergehalts bzw. der Feuchte von mineralischen Baustoffen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
ZDB Merkblatt
Abdichtungen im Verbund (AIV)
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB E.V.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben und dergleichen.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu befreien.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden.
Offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen.
Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können.
Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Abdichtungsarbeiten
Fliesen- und Plattenarbeiten Fliesen- und Plattenarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN EN 12808-1
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 1: Bestimmung der Chemikalienbeständigkeit von Reaktionsharzmörteln
DIN EN 12808-2
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 2: Bestimmung der Abriebfestigkeit
DIN EN 12808-3
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 3: Bestimmung der Biege- und Druckfestigkeit
DIN EN 12808-4
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 4: Bestimmung der Schwindung
DIN EN 12808-5
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 5: Bestimmung der Wasseraufnahme
DIN EN 13888
Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Anforderungen, Konformitätsbewertung, Klassifikation und Bezeichnung
AGI-Richtlinie S 10
Anforderungen und Hinweise für beständige Plattenbeläge als Ausführung von Dichtflächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19. August 2002
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
BEB-Hinweisblatt 8.5
Hinweise zur Verlegung großformatiger keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf calciumsulfatgebundenen Estrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6
Hinweise zur Planung und Verlegung großformatiger, keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf Zementestrichen im Innenbereich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6.1
Verlegung von keramischen Fliesen und Platten, Beton- und Naturwerksteinen auf schwimmend und auf Trennschicht verlegten Zementestrichen mit erhöhter Restfeuchte
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 9
Einsatz von Bodenbelägen auf Flächenheizungen und -kühlungen - Anforderungen und Hinweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
IVD-Merkblatt Nr. 1
Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 3-1
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 1: Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 3-2
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 2: Abdichtung von Wannen und Duschwannen in Verbindung mit flexiblen Zargenbändern/Wannenrand-Dichtbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 4
Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 14
Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen - Vorbeugung - Sanierung
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVK TKB-Merkblatt 6
Spachtelzahnungen für Bodenbelag-, Parkett- und Fliesenarbeiten
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 9
Technische Beschreibung und Verarbeitung von Bodenspachtelmassen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
Merkblatt
Putz und Trockenbau in Feuchträumen mit Bekleidungen aus keramischen Fliesen und Platten oder Naturwerkstein
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Mechanisch hochbelastbare keramische Bodenbeläge
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innenbereich
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Keramische Fliesen und Platten, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf zement- und calciumsulfatgebundenen Estrichen im Wohnungsbau oder bei ähnlicher Nutzung
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Belagskonstruktionen mit Fliesen und Platten außerhalb von Gebäuden
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Höhendifferenzen in keramischen, Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
VdS 2021
Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen.
Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden.
Abdichtungen in Feuchträumen, auch häuslichen Bädern, sind unter und hinter Wannen und Duschwannen nahtlos durchzuführen. Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen und mit Dichtungsmittel zu überdecken.
Für den Bereich der Wassereinwirkungsklasse W3-I ist die Dokumentation der Nassschichtdickenkontrolle dem Auftraggeber zu übergeben.
Stellt der Auftragnehmer fest, dass vorhandene Bauteile, die den Anschluss an den Potentialausgleich erfordern und dieser noch nicht erfolgt ist, hat er die Bauleitung rechtzeitig zu informieren, wenn der Anschluss nach der Fertigstellung der Fliesen- und Plattenarbeiten nicht mehr problemlos erfolgen kann.
Vor Beginn der Arbeiten sind die Verlegerichtung, der Einsatz von Schmuckelementen u. dgl. mit Bauleitung und Auftraggeber festzulegen. Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen sollen die Fugen entsprechend durchlaufen. Ist das wegen der Geometrie des Raumes nicht möglich, ist eine Abstimmung vorzunehmen.
Bei Außenbekleidungen sowie bei Bekleidungen in Nassräumen sind Hohlräume im Ansatzmörtelbett zu vermeiden.
Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu vermeiden.
Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch erhärtendem Dünnbettmörtel.
Fugen
Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind die besonderen Anforderungen an den Belag auch für den Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen.
Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten.
Dichtmaterial elastischer Fugen muss auf Fliesen und Untergrund abgestimmt sein. Weichmacherwanderung und chemische Reaktionen müssen ausgeschlossen sein.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden.
Bodenbeläge
Der Auftragnehmer ist angehalten, vor dem Verlegen von Belägen die Belegreife festzustellen. Bei Zementestrich darf ein Feuchtigkeitsgehalt von 2 CM-% bzw. 1,8 CM-% bei beheizten Estrichen, bei Calciumsulfatestrich von 0,5 CM-% nicht überschritten werden.
Scheinfugen und Risse im Estrich sind kraftschlüssig mit Kunstharz vor dem Verlegen der Beläge zu schließen.
Fußbodeneinläufe erhalten im Anschlussbereich zusätzlich ein leichtes Gefälle. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich mit Gefälle zu den Einläufen verlaufen. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen.
Es darf keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten bzw. Sockelplatten und dem Belag entstehen; eine elastische Verfugung ist hier erforderlich. Hierauf ist insbesondere bei Stufenbelägen zu achten.
Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist der Nachweis für den jeweiligen Anwendungsfall vor Ausführungsbeginn zu erbringen.
Die Dickbettverlegung von Bodenplatten ist erst nach ausreichender Erhärtung des Verlegemörtels zu verfugen. Ist eine Imprägnierung vorgesehen (z.B. bei Cotto-Platten), ist erst nach der Imprägnierung (gemäß Herstellervorschrift) zu verfugen.
Wandbekleidungen
Bei Fliesen ohne Randglasur sind an allen sichtbaren Kanten Kantenprofile einzubauen, die farblich auf die Fliesen abgestimmt sein müssen.
Der Fliesenschnitt ist in Abhängigkeit vom Rastermaß auf die Lage sanitärer Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter, Steckdosen u. ä. mit der Bauleitung abzustimmen. Sofern Dosen oder Kästen für Installationen nur lose oder geheftet angebracht sind, sind sie bei der Verlegung der Platten endgültig zu fixieren.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen
Einrichtungsgegenstände
Wannen, Brausetassen u. dgl. auf schwimmendem Estrich müssen durch geschlossenzelligen Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden.
Sind vom Auftragnehmer Bauteile einzubauen, die den Anschluss an den Potentialausgleich erfordern, darf dieser nur von einem Elektrofachbetrieb ausgeführt werden.
Fehlt ein solcher, ist die Bauleitung zu informieren.
Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Fliesen- und Plattenarbeiten
10.1 Abdichtung
10.1
Abdichtung
10.2 Wandfliesen
10.2
Wandfliesen
10.3 Deckenfliesen
10.3
Deckenfliesen
10.4 Bodenfliesen
10.4
Bodenfliesen
10.5 Fensterbänke
10.5
Fensterbänke
10.6 Sauberlaufmatte
10.6
Sauberlaufmatte
10.7 Stundenlohnarbeiten
10.7
Stundenlohnarbeiten