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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bauherr :
Neubau Erweiterung Stadtteilschule Pinneburg
Das geplante Gebäudes ist eine Erweiterung der
Grundschule Waldenau. In dem Neubau werden eine
Mensa sowie ein Mehrzweckraum und die zugehörigen
Nebenräume untergebracht.
Das geplante Gebäude besteht aus einem
eingeschossigen, nicht unterkellerten, pavillonartigen
Baukörper.
Aufgrund der Höhensituation liegt das Erdgeschoss an
der Terrasse ca. 60 cm über Terrain, so dass sich vor
der Terrasse eine kleine Treppenanlage mit Sitzstufen
ausbildet. Das Dach steigt als geneigtes Flachdach
mit 5% Neigung vom Eingangsbereich nach Norden und
Süden an und schließt im Bereich des
Treppenhauses am Hauptgebäude an. Die Dachfläche ist
begrünt, auf dem südlichen Dachteil werden
Solarpaneele zur Stromerzeugung montiert. In
Gebäudemitte sind Anlagen für Lüftung und Heizung auf
dem
Dach installiert. Das Gebäude steht auf einer flach
gegründeten Stahlbetonsohle mit umlaufender
Frostschürze. Das Gebäude ist als Holzbau konstruiert.
Das Dach erhält eine Tragkonstruktion aus
Brettschichtelementen mit integrierter akustisch
wirksamer Holzlamellen-Decke, Warmdachaufbau und
extensiver Dachbegrünung. Die Wände sind als
Holzrahmenkonstruktion mit einer hinterlüfteten
Außenschale aus vertikaler Holzschalung geplant. Im
Bereich des Essraumes liegt die Decke auf Holzstützen
und -Balken, im Bereich der Küche und Nebenräumen auf
Holzrahmenwänden. Das Vordach ist im
Übergang zum Bestandsgebäude als nichtbrennbare
Stahlkonstruktion mit Dachunterkonstruktion aus
Trapezblech unter der durchlaufenden Dachhaut geplant.
Elektrik und Brandmeldeanlage werden mit dem Bestand
verbunden, die übrigen Ver- und
Entsorgungsanlagen werden unabhängig vom Bestandsbau
hergestellt. Die Wärmeerzeugung erfolgt über
eine Wärmepumpe östlich des Gebäudes.
Der Außenbereich wird neu gestaltet, der Bereich
zwischen Gebäude und Straße wird als besfestigter
Lehrerparkplatz und externer Zugang und Anlieferung
für die Mensa ausgebaut
Baugrundstück
Die Baustelle ist von der Straße Nieland erreichbar.
Das Baufeld wird zurzeit als Lehrerparkplatz genutzt
und
hat eine vom übrigen Schulgelände getrennte Zufahrt.
Zwischen Neubau und Straße sind begrenzte Flächen für
Baustelleneinrichtung und Lagerflächen vorhanden.
In diesem Bereich sind unterirdische
Versorgungsleitungen und Rigolen sowie die
Neugestaltung der
Außenanlagen geplant. Die Einrichtung von Lagerflächen
und Bauwagen/Baubuden/Containern hat daher in
zeitlicher und räumlicher Abstimmung mit der
Bauleitung zu erfolgen.
Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden durch das
Bauhauptgewerk eingerichtet.
Während der Baumaßnahme findet in der Schule normaler
Unterricht statt. Zum übrigen Schulgelände ist
eine Abtrennung des Baufeldes herzustellen und während
der ganzen Bauzeit geschlossen zu halten.
Arbeiten in den von der Schule aus zugänglichen
Bereichen sind nur außerhalb der Schulzeit und in
Absprache mit der Bauleitung möglich.
Der Ausgang aus dem Treppenhaus des Bestandsgebäudes
muss während der Bauzeit für SchülerInnen
und Schulpersonal als Fluchtweg frei bleiben.
An den seitlichen Grenzen des Baufeldes ist alter
Baumbestand vorhanden. Der Wurzelbereich des
Baumbestandes wird mit Bauzäumen geschützt. Die
Schutzvorrichtungen dürfen nicht verschoben oder
abgebaut werden.
Pläne:
Ausführungspläne:
PI-GSW-DA-203-V260209
PI-GSW-DS-207-V260209
PI-GSW-FENAW-301-V260306
PI-GSW-FENEIN-303-V260311
PI-GSW-FENVD-302-V260309
PI-GSW-FU-202-V260303
PI-GSW-GR201-V260325
PI-GSW-KO-208-V260306
PI-GSW-LS-204-V260319
PI-GSW-117-BE-Plan
PI-GSW-Terminplan-Ausführung-260326
Schal- und Bewehrungspläne:
GSW_TWP_5_BW_GR_001_-_PR
GSW_TWP_5_BW_GR_002_-_PR
GSW_TWP_5_BW_GR_003_-_PR
GSW_TWP_5_SP_GR_001_-_PR
GSW_TWP_5_SP_GR_001_A_FR
Hinweis! Eine Besichtigung der Baustelle ist vor
Angebotsabgabe dringend empfohlen.
Hinweis! Maße sind vor Ort zu prüfen,
die Angaben in den Zeichnungen können von den
tatsächlichen Gegebenheiten abweichen
. BAUREINIGUNG
Der Auftragnehmer ist verpflichtet gem. VOB, Teil C,
DIN 18299 die Verunreinigungen, die durch
seine Arbeiten verursacht werden als Nebenleistungen
zu beseitigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass je nach
Verschmutzungsgrad dieses täglich, jedoch spätestens
nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen hat.
Hierzu gehört auch das Entfernen der Schuttmassen,
sowie der Abtransport.
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Schutt-
und Abfallbeseitigung nicht oder nicht im
hinreichenden Umfang nach, ist der Auftraggeber
berechtigt die Leistung durch eine Drittfirma zu
Lasten der Gesamtheit der verantwortlichen
Auftragnehmer durchzuführen und die entstehenden
Kosten gem. § 315 ff BGB auf die Verantwortlichen
umzulegen.
Die Baustelle ist ständig in aufgeräumtem Zustand zu
halten!
. VERKEHRSSICHERUNG
Die Baustelle ist zu jedem Zeitpunkt in einem
verkehrssicheren Zustand zu halten entspr. den
gültigen Unfallverhütungsvorschriften der
Bauberufsgenossenschaften.
. ANZUBIETENDE LEISTUNGEN, GELTENDE VORSCHRIFTEN
Das Angebot ist gemäß VOB auf Grundlage
der beiliegenden Unterlagen und genannten
Richtlinien in aktueller Form zu erstellen und
einzureichen:
- TA Lärm und TA Luft der Hansestadt Hamburg
- LAR der Hansestadt Hamburg
(Leitungsanlagen-Richtlinie)
- DIN, EN- und VDE-Normen in der geltenden Fassung
- VV-TB (technische Baubestimmungen der
Hansestadt Hamburg)
- TRGS (Technische Richtlinien für Gefahrenstoffe)
- aktuelle Richtlinien der Unfallkasse Nord für Kitas
- aktuelle Kitarichtlinien der Stadt Hamburg
Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als
fix und fertige Arbeit, einschließlich Lieferung aller
erforderlichen Materialien und aller Nebenleistungen
gemäß VOB, Teil C,funktionsfähig, sach- und
fachgerecht ausgeführt nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und aufgrund der
beigefügten Grundlagen, unbeschadet irgendwelcher
Auslassungen. Der Wortlaut des LVs darf nicht
verändert werden. Die Herstellerangaben sind zu
auszuführen. Bedenken des Auftragnehmers gegen
die vorgesehene Art der Ausführung sind vor Beginn
der Arbeiten anzumelden, etwaige Unklarheiten vor
Abgabe des Angebotes mit der Vergabestelle zu klären.
. BAUSTROM UND BAUWASSER
Das Heranführen von Wasser und Energie an den
Verwendungsort ist eine Nebenleistung der jeweiligen
Gewerke nach VOB. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist
Sache des jeweiligen Auftragnehmers.
. ABFAll- UND SCHUTTBESEITIGUNG
Bauschutt und alle sonstigen Abfälle dürfen auf der
Baustelle weder gestapelt noch verfüllt werden.
Schutt und Verpackungsmaterial ist vom AN direkt
abzufahren, es wird kein Schuttcontainer zur Verfügung
gestellt. Arbeitsbereiche sind besenrein zu halten.
Erfolgt dies nicht, wird die Schuttabfuhr bzw. die
Baureinigung vom Auftraggeber veranlasst. Die Kosten
werden dann nach einem von der Bauleitung festgelegtem
Schlüssel auf die betreffenden Gewerke umgelegt.
Es werden nur Schuttcontainer mit abschließbarem
Deckel zugelassen. Die Entsorgung aller eventuell
auszubauenden Materialien ist nach dem Abfallschlüssel
gemäß EAKV (Verordnung zur Einführung des Europäischen
Abfallkatalogs vom 13.09.1996) durchzuführen.
Alle anfallenden Kosten, auch Deponiegebühren, sind in
die
Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Entsorgung von evtl. kontaminiertem Material wird
gegen
Nachweis vom AG vergütet. Die erforderlichen
Untersuchungen sind vom AN durchzuführen und werden
nicht
gesondert vergütet. Bei Abbruch sind die Technischen
Regeln
für Gefahrenstoffe (TRGS) einzuhalten
. SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Arbeitsschutz Bei der Durchführung aller Maßnahmen
sind die
allgemeinen Grundsätze nach § 4 des
Arbeitsschutzgesetztes
zu berücksichtigen. Gemäß Baustellenverordnung § 5
hat der
Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten die
erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, insbesondere
in
Bezug auf
- die Instandhaltung der Arbeitsmittel
- die Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der
Arbeitsstoffe
und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, hier ist
gem.TRGS zu
handeln - Anpassung der Ausführungszeiten für die
Arbeiten unter
Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle
Brandschutz
Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie
bei Brenn-
und Schweißarbeiten ist von den betreffenden Firmen
unaufgefordert geeignetes Löschgerät bereit zu halten.
Brennbare Verpackungsmaterialien sind jeweils
unverzüglich
abzutransportieren. Das Lagern von Druckgasflaschen im
und
auf dem Gebäude ist nicht zulässig.
Vor Beginn der Arbeiten muss eine Einweisung der auf
der
Baustelle tätigen Mitarbeiter und des Firmenbauleiters
in die
Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle erfolgen.
Diese Einweisung
ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten terminlich zu
vereinbaren.
Zur Einweisung müssen von der Firma der
verantwortliche Bauleiter,
der Vorarbeiter und der auf der Baustelle anwesende
Ersthelfer
namentlich benannt werden. Der Auftragnehmer hat die
Beschäftigten
in verständlicher Form und Sprache über die
betreffenden
Schutzmaßnahmen zu informieren. Die Verantwortlichkeit
des
Auftragnehmers für die Erfüllung seiner
Arbeitsschutzpflicht wird
durch die Bestellung eines Koordinators bzw. durch den
SiGe-Plan
nicht berührt.
. BAULEITUNG; BAUBESPRECHUNGEN; BAUTAGESBERIHTE
Es wird eine Bauleitung zur Überwachung und
Koordienierung der Baustelle gestellt. Der AN hat
jedoch alle Arbeiten zu koordinieren und die
fachgerechte Ausführung
zu überwachen und zu gewährleisten. Vor
Zuschlagserteilung wird
der Bauablaufplan abgestimmt und dann
Vertragsbestandteil.
Die Nutzung von Gerüst und Verkehrswegen ist genau
abzustimmen.
Die terminliche Abstimmung über die Ausführung der
Teilleistungen
erfolgt in den Baubesprechungen.
Eine Teilnahme des Fachbauleiters sowie der Bauleiter
der
Subunternehmer an den Baubesprechungen ist
verpflichtend.
Der Auftragnehmer ist zur Führung von Bautageberichten
mit allen
wesentlichen Eintragungen verpflichtet.
Die Bauleitung erhält wöchentlich die Durchschriften
dieser Berichte.
Der Auftragnehmer hat den Fachbauleiter zu stellen und
ihn zu
benennen. Der Auftragnehmer erhält hierfür keine
besondere Vergütung.
Der verantwortliche Polier und der auf der Baustelle
anwesenden Ersthelfer müssen vor Arbeitsbeginn
namentlich benannt werden.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die
Überwachung seiner Leistung durch den Architekten.
. WERBUNG
Es dürfen keine eigenen Werbeschilder ohne Absprache
mit dem AG aufgestellt werden.
. ABNAHME
Für die Endabnahme werden frühzeitig die entsprechenden
Unternehmererklärungen benötigt. Jeder AN hat die für
seinen Fachbereich
notwendigen Abnahmen der Behörden und
Versorgungsunternehmen usw. eigenverantwortlich
durchzuführen.
Später verdeckt liegende Leistungen werden nur
abgenommen, solange diese noch offen liegen. Die
Bauleitung ist deshalb rechtzeitig zur Teilabnahme
aufzufordern.
Für abweichende Ausführungen ist der Auftragnehmer
verantwortlich.
Die Leistungen des AN werden erst nach Fertigstellung
der gesamten Leistung aller Gewerke im Rahmen
einer förmlichen Abnahme, mit Niederschrift, die von
beiden Parteien zu unterzeichnen ist, abgenommen.
Erst mit der Abnahme geht die Gefahr der zufälligen
Beschädigung bzw. der Untergang des Werkes auf den
AG über
. PRODUKTE
Es dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Produkte und
Bauteile eingebaut werden.Auf Verlangen sind die
technischen Bauprüfzeugnisse einzureichen. Baustoffe
müssen zugelassen sein und das Ü-Zeichen bzw.
CE-Zeichen tragen. Für die Herstellung der Arbeiten
ist der Wärme-, Schall-, Brand-, Feuchte- und
Holzschutz nach den Vorschriften und dem Stand der
Technik zu berücksichtigen. Hierfür sind vom AN die
geeigneten Nachweise zu führen und dem AG vorzulegen.
Die Arbeiten sind durch geschultes und zuverlässiges
Fachpersonal nach den vorliegenden
Leistungsbeschreibungen und Plänen unter Beachtung der
anerkannten Regeln der Technik sowie der
gesetzlichen und der behördlichen Bestimmungen
auszuführen.
Der AN hat schadstofffreie Materialien einzubauen.
Dies sind Materialien, die frei von gefährlichen
gesundheits- und umweltschädlichen Stoffen sind.
Als schadstofffrei gelten auch alle Materialien, die
Stoffe enthalten, durch die vorgeschriebene Grenzwerte
der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) bzw.
technischen Richtkonzentration (TRK) nicht
überschritten werden. Können Stoffe in jeglicher Form,
einzeln oder als Gemisch, in gesundheits- oder
umweltschädlicher Konzentration entweichen und ist
diese Gefahr nicht auszuschließen, so ist uns die Art
und Zusammensetzung der Schadstoffe, deren mögliche
Konzentration und die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen bei Angebotsabgabe mitzuteilen.
Alle zur Verwendung kommenden Baustoffe müssen
zum Zeitpunkt ihres Einbaus den neuesten Vorschriften
zur Umweltverträglichkeit entsprechen. Sie dürfen
weder gesundheitsschädliche noch umweltbelastende
Substanzen enthalten. Dieses gilt insbesondere für
lösungsmittelhaltige Stoffe, wie Farben, Kleber,
Schäume, Dichtungs- und Bindemittel. Zur einwandfreien,
fachgerechten Ausführung sind die vom Systemhersteller
angebotenen Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu
benutzen, sowie die Ausführungshinweise der
Technischen Merkblätter des Herstellers zu beachten.
Es sind
grundsätzlich Qualitätsprodukte zu verwenden.
-Wärmedämmung ist als FCKW-freie Ware einzusetzen.
-Alle Fabrikate müssen emissions- und lösemittelfrei
(ELF) sein!
-PVC-haltige Materialien dürfen nicht eingebaut werden.
. ABRECHNUNG
Bei der Abrechnung sind die Positionsnummern des LVs
zu verwenden.
. AUSFÜHRUNGSZEITRAUM/ABLÄUFE
Geplanter Start der Gesamtmaßnahme ist September 2025
die Fertigstellung ist für März 2026 vorgesehen.
Die geplante Ausführungszeit ist dem beileigenden
Zeitplan zu entnehmen. ca.
. RÜCKFRAGEN
Rückfragen zum Leistungsverzeichnis können direkt an
die Architektinen gestellt werden.
Bauherr :
Ein Bodengutachten liegt vor.
Die Erdarbeiten umfassen den Aushub, die Erstellung
von Baugruben, die Grundwasserhaltung, die
Verfüllung und die Herstellung des Planums. Als
Grundlage für die Ausführung gelten die einschlägigen
DIN-Normen und Richtlinien, insbesondere DIN 18127
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben Proctorversuch
DIN EN 16907-1
Erdarbeiten Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln
DIN EN 16907-2
Erdarbeiten Teil 2: Materialklassifizierung
DIN EN 16907-3
Erdarbeiten Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten
DIN EN 16907-4
Erdarbeiten Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder
hydraulischen Bindemitteln
DIN EN 16907-5
Erdarbeiten Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung
DIN EN 16907-6
Erdarbeiten Teil 6: Landgewinnung mit nassgebaggertem
Einbaumaterial
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung
Felduntersuchungen Teil 2: Rammsondierungen
DVGW GW 315
Arbeitsblatt: Maßnahmen zum Schutz von
Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V.
FGSV 516
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und
Unterbaues im Straßenbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 526
M HifüBau Merkblatt über den Einfluss der
Hinterfüllung auf Bauwerke
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 535
M Geok E Merkblatt über die Anwendung von
Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 551
Merkblatt über Bodenbehandlungen mit Bindemitteln
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 559
Merkblatt über Bauweisen für technische
Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und
Baustoffen
mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen.
. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum
Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer
vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw.
Abfallschlüsseln der AVV zu separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum
Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer
auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren,
sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben
ist.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung
enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial
(z.B.
Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der
Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
. Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen
des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind durch geeignete
Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu
beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des
öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne,
Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor
der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden
kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und
die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise
einzurechnen.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor
Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer
und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu
vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit
dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf
geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern;
die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern
zu bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung
abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder
treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen
Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist
umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb
der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer
rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und
zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der
Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht
bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert
worden ist. Ein Aufweichen der geplanten
Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist
unbedingt zu
vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in
homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von
Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im
Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für
ihn kein Anspruch auf Vergütung für das
Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht
nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu
vermeiden.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener
Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu
beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der
nach Abzug einer eventuellen Böschung
verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca.
20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist
nachträglich entsprechend zu verfahren. Die
Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht
fachgerecht
in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein
Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer
gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet
ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der
zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig
durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen
zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen
oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig
herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht
rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar
gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf.
auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und
Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen,
wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus
den
Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung
wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom
Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein
genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der
Auftragnehmer sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des
Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu
achten, dass der für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut
wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der
Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber
vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen
Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der
Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und
Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich
zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich
nicht
zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von
Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei
von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu,
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit
folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen:
Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den
Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau
herzustellen, dass das geforderte Gefälle der
Leitungen erreicht
wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das
Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der
Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit
aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von
Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen
für Halteverbote sind aus Beweisgründen die
Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu
protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von
Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in
ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als
zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von
Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen
rutschsicher sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper-
oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen
auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein.
Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei
Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten
Stellen zu errichten.
. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend
ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch
eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Ein Bodengutachten liegt vor.
01 Sicherheits- und Baustelleneinrichtungen
01
Sicherheits- und Baustelleneinrichtungen
01.__.0026 Baustellenschild/ Bautafel Bautafel komplett aufstellen, vorhalten, entfernen,in
folgender
Ausführung:
- sturm- und feuchtebeständig
-Bauschild entsprechend übergebener Zeichnung liefern
und
aufbauen.
-Bautafel-Grundgerüst Holz- oder Metallkonstruktion
(feuerverzinkt), beschichtet, aus Pfosten,
Verbindungsteilen und
Streben oder aus Modulbauteilen, stabil und
verwindungsfrei,
inkl. Betonfundamente, standsicher aufstellen,
vorhalten und
unterhalten.
- Beseitigung nach Anweisung der Bauleitung
Höhe über OK Gelände: 1-2 m
Abmessung b/h: ca. 2,00/3,00 m
Vorhaltedauer: gemäß den vorgesehenen
Ausführungsterminen
ca. 12 Monate
Es muss über die gesamte Dauer der Bauzeit öffentlich
sichtbar
angebracht sein
01.__.0026
Baustellenschild/ Bautafel
1,00
Stk