Nahwärmeleitung
Neubau KJND und KJHZ Nürnberg
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Leistungsverzeichnis

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Beschreibung
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Gesamtbetrag netto EUR
1 Beschreibung der Baumaßnahme 1 BESCHREIBUNG DER BAUMASSNAHME 1.1 Grundstück Reuterbrunnenstraße 34 90429 Nürnberg Gemarkung Kleinweidenmühle Flurstücke 69, 69/1, 69/2, 69/3, 69/4, 69/5, 69/6, 69/7, 70/3 Das Gebiet liegt im Westen von Nürnberg, mittig der Ringstraße und dem Innenstadtring gelegen.Flankiert wird das Grundstück von dem Fluss Pegnitz im Norden, dem Haus für Kinder bzw. Gebäude "ET" (Elterntraining) im Nordosten, der Willstraße im Südosten, der Reutersbrunnenstraße im Südwesten sowie dem Klettergarten "Wolfsgarten" im Nordwesten. Die amtliche Grundstücksfläche beträgt 24.287 m², die beplante Fläche beträgt 15.870 m².Die Fläche innerhalb der Baumschutzzäune beträgt 7.750 m². Das Baufeld Hochbau hat einen hohen Höhenunterschied und liegt am tiefsten Punkt bei 300.01m ü.NN. sowie an der höchsten Stelle bei 304,75m ü.NN. Die Feuerwehrzufahrt von der Reutersbrunnenstraße aus teilt das Grundstück momentan in zwei Teile und dient auch als Feuerwehrzufahrt für das Haus für Kinder (Reutersbrunnenstraße 40). Hier sind derzeit oberirdisch die Parkplätze für Mitarbeiter und Besucher eingerichtet. Entlang der Pegnitz und dem Pegnitztal gruppieren sich viele Bäume und das Grundstück selbst weist einen hohen Baumbestand auf, den es zu bewahren gilt. Weiterhin befindet sich ein Naturschutzgebiet an der Nordseite zur Pegnitz und ein Stadtbiotop auf dem Grundstück. Das Bauvorhaben ist in zwei Bauabschnitte unterteilt. Der Bauablauf sieht vor, die beiden Bauabschnitte nacheinander durchzuführen. Anfang 2026 wurde mit den Rodungen begonnen. Mitte 2026 starten die Abbrucharbeiten der Garagen. Baubeginn der Erdbauarbeiten für den Bauabschnitt 1 ist für Herbst 2026 vorgesehen. Im 1. Bauabschnitt wird mit dem Neubau West und der Neubau Ost begonnen. Fertigstellung beider Gebäude ist zeitgleich. Anschließend wird im 2. Bauabschnitt der Ostflügel des Bestandsgebäudes abgebrochen und der Bestand saniert. Genaue Ausführungstermine sind den Vertragsfristen zu entnehmen. 1.2 Grundstücksfreimachung Während der Erstellung des 1. Bauabschnittes bleibt der Betrieb des Bestandsgebäudes bestehen. Es wird zur Abtrennung der Baustelle ein massiver Bauzaun mit Holzverkleidung vorgesehen um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese strikte Trennung zwischen Baustellenbereich und Gartenbereich der Kinder ist über die gesamte Bauzeit einzuhalten. Auf dem Gelände befinden sich Stadtbiotope, welche schutzwürdige städtische Landschaftsbereiche darstellen. Im Rahmen der Biotopkartierung wurden vor allem artenreiche Lebensräume erfasst, um diese zu erhalten. Zudem wurden in einer bereits erfolgten Relevanzprüfung potenzielle und auch nachgewiesene Vorkommen von Tierarten gelistet (siehe Relevanzprüfung BV Reutersbrunnenstraße, 10.05.2022). Eine saP (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) wurde bereits erstellt. Mit Ausnahmen von Fledermausbeständen in der nahen  Pegnitzaue, wurden keine Vorkommen von besonders schützenswerten Arten nachgewiesen. Die von dem Eingriff betroffenen Nisthabitate der Haussperlinge sind als Ersatz wieder zu erstellen. Die Auflagen aus der überarbeiteten saP vom 30.04.2024 sind im Zuge der Projektumsetzung zu berücksichtigen und die Tätigkeiten mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen. Grundsätzlich soll die intensive Durchgrünung des Gebiets erhalten bleiben. Der qualitätsvolle Freiraum hat einen nachhaltigen Einfluss auf das Bewusstsein und die Identifikation der Bewohner und Bewohnerinnen mit ihrem Ort. Um den Lebensraum von Tieren und auch die Qualität des Außenraums zu gewährleisten, wird angestrebt, so viele Bäume wie möglich auf dem Gelände zu erhalten. Der Großteil der Bäume ist laut Baumbestandplan von 2015/2016 als erhaltenswürdig deklariert. Eine erneute Begehung mit dem Baumschutzgutachter (SÖR/1-A/2) zur Beurteilung  des  Bestandes  wurde  durchgeführt  und  die  Erkenntnisse  in  einer  Niederschrift  vom  07.02.2024 dokumentiert. Darüber hinaus wurden alle Bestandsbäume erneut vermessen, um diese in der Planung zu berücksichtigen.  Alle  notwendigen  Baumschutzmaßnahmen  werden  in  enger  Abstimmung  zwischen  SÖR  und  Freiraumplanung durchgeführt. Im Zuge der Baumaßnahmen ist besonderer Wert auf die Einhaltung der Anforderungen und Tabuzonen (Kronenbereiche etc.) zu legen. 1.3 Gebäudebeschreibung Neubau West Das Wohngebäude des KJND besteht aus vier Volumen, die versetzt zueinander stehen und sich nach Norden zur Pegnitz hin abtreppen. Das Gefüge der Baukörper reagiert dabei auf den vorhandenen Baumbestand, um einen größtmöglichen Erhalt der Bäume sicherzustellen. Im Inneren entstehen, durch die Unterteilung in Einzelbaukörper, räumlich differenzierte Wohnbereiche, deren Zentrum die gemeinschaftlichen Bereiche der Wohngruppen darstellen. Diese offenen und fließenden Bereiche profitieren von der gestaffelten Anordnung der Baukörper, die Ausblicke und Bezüge in die verschiedenen Himmelsrichtungen ermöglichen. Zu den Randbereichen hin werden die Raumstrukturen  intimer.  Die  Schlafbereiche  der  Kinder  sind  hier  bewusst  vom  Verkehr  abgewandt  und  zu  den Grünräumen im Freibereich orientiert. Die einzelnen Baukörper werden durch die Tiefgarage als gemeinsamen Sockel verbunden. Um eine wirtschaftliche Lösung mit minimalem Erdaushub zu ermöglichen, wird das Tragsystem und die Gebäudegeometrie auf die Tiefgarage abgestimmt. Neubau Ost Analog zum Neubau West, besteht auch das Wohngebäude des KJHZ aus drei zueinander versetzt stehenden Volumen, die sich um einen Innenhof gruppieren. Durch die Anordnung der offen gestalteten, gemeinschaftlichen Wohnbereiche im Zentrum, entsteht eine Übersichtlichkeit mit Blickbezügen über den Innenhof und Ausblicken in die verschiedenen Grünflächen. Auch hier befinden sich die Schlafräume als individuelle Rückzugsorte der Kinder in den, der Straße abgewandten, Randbereichen des Gebäudes. Bestandsgebäude Der westliche Kopfbau aus 1900 und der daran andockende Riegel aus den 50ern bleiben erhalten. Auch der Erschließungstrakt zum ehemaligen Ostflügel, inklusive den Kunstwerken von Michael Mathias Prechtl, bleibt bestehen und wird im zweiten Bauabschnitt generalsaniert. Der Ostflügel selbst, welcher den Ansprüchen moderner Pädagogik nicht mehr genügen kann und städtebaulich das Ensemble schwächt, wird nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Neubau Ost zurückgebaut. Die Wohngruppen des KJND ziehen nach Fertigstellung der Neubauten in das Gebäude West, die Wohngruppen des KJHZ in das Gebäude Ost. Da sowohl die Verwaltungen des KJND als auch des KJHZ eigenständig funktionieren, werden diese Bereiche im Erdgeschoss des Bestandsgebäudes untergebracht. Darüber befinden sich alle Fachbereiche und Beratungseinrichtungen, welche auf kurzem Weg untereinander verbunden sind und somit eine optimierte räumliche Zuordnung ermöglichen. Die stringente Struktur des Bestandsbaus lässt diese Umnutzung in Büro- und Besprechungsräume zu. Die lange und dunkle Flurzone soll durch offen gestaltete Wartebereiche aufgebrochen werden. Die Wohnbereiche der Noris Inklusion befinden sich im zweiten und dritten Obergeschoss und werden über ein separates, einzig den Wohngruppen zugeordnetes, Treppenhaus erschlossen. Einrichtungen mit Komm- und Gehstrukturen sowie Publikumsverkehr sind somit von den privaten Wohnbereichen des KJNDs, KJHZs und der Noris-Inklusion getrennt.  Die Fuge zwischen den beiden Bauabschnitten des Bestandsgebäudes bildet den Haupteingang. Der Kopfbau, mit seiner Identität stiftenden Wirkung, beherbergt die überwiegend gemeinsam genutzten Bereiche des KJHZs und KJNDs, wie Festsaal, Sporthalle und Seminarraum. Auf Gartenebene sind zudem die Räumlichkeiten der KoKi, FBB und HVE untergebracht. Konstruktion: Im Hinblick auf eine optimierte CO 2-Bilanz der Neubauten und den historischen Grundgedanken, Materialien entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit einzusetzen, wird vorgesehen, die Haupttragachse entlang der Flurlängsachsen in einer Stahlbetonfertigteilfachwerkkonstruktion herzustellen. Das Fachwerk zwischen den Betonstützen wird mit Lehmziegeln gefüllt, welche bauphysikalisch wichtige Masse in das Gebäude bringen, um Temperaturschwankungen zu minimieren und den Feuchtehaushalt im Gebäude zu regulieren. Die geplanten Außenwände werden als tragende Massivwände in Stahlbeton mit sehr guten Dämmeigenschaften aufgrund der außenliegenden Dämmung errichtet. Der Einsatz von Beton wird hier auch in großen Bereichen durch die Auflösung in Stützen mit KS-Stein-Ausfachung auf ein Minimum reduziert. Die Geschossdecken werden als holzsichtige Holzverbunddecken geplant. Die Bodenplatte der TG wird ebenfalls, aufgrund  des  vorhandenen  Schichtenwassers  (Bemessungswasserstand  =  OK  Gelände), in Beton hergestellt. Die Gründung der beiden Neubauten kann nach Rücksprache mit dem Bodengutachter über eine elastisch gebettet Bodenplatte erfolgen. Um auf den schlechten Baugrund zu reagieren ist hierzu ein Bodenaustausch zur Herstellung von gleichmäßigen Lasteinleitungen nötig. Die vorhandene Tragstruktur im Bestandsgebäude soll weitestgehend erhalten bleiben und die Raumstruktur nur durch minimale Eingriffe an die neuen Anforderungen angepasst werden. Fassadengestaltung: Wo es die Fassadengestaltung zulässt, wird eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Für die Fassade wird eine vorgeängte hinterlüftet Holzfassade vorgesehen. Die Fensteröffnungen werden als zusammenhängende Bandfassade mit Füllelementen aus Blech ausgebildet. Die Fassadengestaltung fand Zustimmung im Gestaltungsbeirat der Stadt Nürnberg. Der Sonnenschutz wird über händisch verschiebliche Elemeten gelöst. Die Lamellen der Schiebelemente sind drehbar vorgesehen, so dass diese Individuell eingestellt werden können. 1.4 Maßangaben Baugrundstücksgröße: 24.287 m² Beplante Fläche 15.870 m² Fläche innerhalb Baumschutzzäune 7.750 m² Bruttogrundfläche Neubau West: 3.776,20 m² Neubau Ost: 2.809,66 m² Bestand: 5.873,84 m² Bruttorauminhalt Neubau West: 3.127,56 m³ Neubau Ost: 9.609,51 m³ Bestand: 19.428,66 m³ OKFF Erdgeschoss Neubau West: 304,50m üNN Neubau Ost: 301,15m üNN Bestand: 305,07m üNN Bauwerkshöhe Neubau West: 1,25 m Neubau Ost: 14,50 m Bestand: 12,62 m Hauptbau / 19,25 m Saalbau 1.5 Öffentlich rechtliche Anforderungen Bauordnungsrecht / Bauplanungsrecht Die im Plangebiet westlich gelegenen Flurstücke (Flurstücknummer: 70/3, 69/7) liegen planungsrechtlich im Außenbereich. In Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt wurde festgelegt, dass für die neue Bebauung in diesem Bereich ein Genehmigungsverfahren nach § 34 BauGB und § 35 Abs. 2 BauGB angestrebt wird und die Aufstellung eines Bebauungsplanes daher nicht notwendig ist. Alle restlichen Grundstücke befinden sich im Innenbereich und werden ebenfalls nach §34 beurteilt. Teilweise liegen auf den Flurstücken Grunddienstbarkeiten und Erbbaurechte. Im Zuge der Maßnahme wird stadtintern diese historisch begründete Aufteilung durch eine Neuordnung der Flurstücke, sowie eine Auflösung der entsprechenden Dienstbarkeiten, neu festgelegt. Die neuen Flurnummern werden sich auf die jeweiligen Neubauten beziehen und ermöglichen diesen somit eine Zuweisung. In diesem Zuge werden auch Versprünge der Grundstücksgrenze zwischen Gehwegskanten und Baugrundstück durch entsprechenden Grundstückstausch begradigt. Barrierefreiheit Alle Einrichtungen erhalten eigene, barrierefreie und sichere Eingänge und werden von der Reutersbrunnen- bzw. Willstraße aus erschlossen. Die innere Erschließung der Wohngruppen erfolgt jeweils über ein barrierefreies Haupttreppenhaus mit integriertem Aufzug. Baulicher Brandschutz Gemäß BayBo Art. 2 (3) wird der Neubau West in die Gebäudeklasse 3, Sonderbau, der Neubau Ost in die Gebäudeklasse 5, Sonderbau und der Bestand in die Gebäudeklasse 5, Sonderbau (Aufgrund der Nutzung) eingeordnet. 1.6 Öffentliche Erschließung Verkehr Grundsätzlich soll laut Verkehrsplanungsamt der Eingriff in den öffentlichen Straßenraum minimiert werden. Zudem ist eine Zufahrt über die Willstraße aufgrund der Verkehrssituation und der dort verorteten Bushaltestelle auszuschließen.  Die  Zufahrt  in  die  TG,  welche  sich  unter  dem  Neubau  West  befindet,  wird  daher  an  der Reutersbrunnenstraße vorgesehen. Die vorhandene Feuerwehrzufahrt, welche zur Hausnummer 40, dem Haus der Kinder, führt, bleibt weiterhin bestehen. Während der Bauabwicklung ist darauf zu achten, dass die Zufahrt sowohl für die Feuerwehr als auch den Hol-und Bringverkehr der KiTa möglich bleibt. Die im öffentlichen Straßenraum aufgestellten Werbetafeln werden im Zuge der Baumaßnahme rückgebaut, da diese die geplanten Zufahrtsbereiche zu den Gebäuden blockieren. Das KJND und KJHZ ist sehr gut an den ÖPNV angebunden. Südlich des Grundstücks befindet sich in fußläufiger Entfernung die U-Bahnhaltestelle Gostenhof. Im Osten an der Willstraße findet man eine Bushaltestelle der Linie 34. Die neuen Parkplätze werden in der Tiefgarage des Neubaus West angeordnet. Zufahrt erfolgt über die Reutersbrunnenstraße. Ruhender Verkehr Laut Raumprogramm sind 31 PKW-Stellplätze gewünscht, nach Vorgabe der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg sind für die baulichen Anlagen nur 21 Stellplätze nachzuweisen, da die notwendige Anzahl aufgrund der Lage in Zone 1 um 80% reduziert werden kann. Aus diesem Grund wird festgelegt, dass die TG auf das absolut notwendige Maß verkleinert wird. Es werden 20 Stpl. in der TG und 1 behindertengerechter / Besucher Stpl. im Vorbereich des NW oberirdisch vorgesehen. Somit werden in der Planung nur noch die baurechtlich notwendigen Stellplätze nachgewiesen.  Die  fußläufige  Erschließung  der  Tiefgarage  ist  direkt  über  den  Zentralbereich  möglich,  was  den Mitarbeitenden einen geschützten Zugang zu den jeweiligen Gebäuden ermöglicht. Die über die Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg ermittelten Fahrrad-Stellplätze sind im Keller des Bestandsgebäudes verortet. Zusätzlich werden jedem der vier Haupteingänge Flächen für je 3 Fahrradbügel, also 6 Stellplätze, zugeordnet. Der Stellplatz am Hauptzugang Bestandsgebäude wird so dimensioniert, dass er auch von Rädern mit Hängern oder Lastenrädern beparkt werden kann. Da die BewohnerInnen des KJNDs auch von außen geschützt werden müssen, werden an den Zugang erweiterte Anforderungen gestellt. Aus diesem Grund wird zum einen eine Videoüberwachung für den Vorbereich vorgesehen, zum anderen wird in der Nähe des Eingangs ein Bereich für den Sicherheitsdienst geschaffen, der rund um die Uhr vor Ort sein wird. An die Zugänge des KJHZ und des Bestandsgebäudes bestehen keine besonderen Anforderungen. Alle Vorbereiche werden freundlich, einladend und mit Möglichkeiten zum Verweilen vorgesehen. Medienanschlüsse a) Fernwärme Die Fernwärmeversorgung der Reutersbrunnenstraße 34 ist Bestand und bleibt erhalten. Die bestehende Fernwärmestation hat eine Leistung von 560 kW. Die neue Gesamtleistung aller 3 Gebäude beträgt 400 kW. Die Fernwärmestation wird an die neue Leistung angepasst. b) Wasser Hinsichtlich der Wasserversorgung wird das komplette Areal überplant und neu strukturiert. Derzeit wird die Reutersbrunnenstraße 40 und die Willstraße 31 über die Reutersbrunnenstraße 34 versorgt. Die Willstraße 31a wird wiederum von der Reutersbrunnenstraße 40 versorgt. Folgende Maßnahmen sind geplant: · Neubau West -> Anschluss neu aus Reutersbrunnenstraße · Bestand -> Anschluss aus Reutersbrunnenstraße (Dimension des bestehenden Anschlusses muss geändert werden) · Neubau Ost -> Anschluss neu aus Willstraße · Willstraße 31 -> Anschluss neu aus Willstraße · Willstraße 31a -> Anschluss neu aus Willstraße (versorgt die Reutersbrunnenstraße 40) c) Schmutzwasser Das Abwasser aller 3 Gebäude wird an den bestehenden Mischwasserkanal neben der Pegnitz angeschlossen. Der Anschluss an den Mischwasserkanal ist bereits vorhanden und wurde durch einen Suchschlitz lokalisiert. Die Anschlussdimension beträgt DN 300. Gemäß Begehungsprotokoll SUN befindet sich der Anschluss auf 9 Uhr. Die Rohrsohle des Anschlusses befindet sich auf einer Tiefe von ca. 3,5 m. d) Regenwasser Das anfallende Niederschlagswasser auf dem Gelände wird über eine zentrale Rigole unter dem Sportplatz dem Grundwasser über Versickerung zugeführt. Durch die Baumaßnahme darf das Grundwasser nicht nachteilig verändert werden.Aus diesem Grund wurde zur Überwachung / Kontrolle eine Grundwassermessstelle eingerichtet. Sämtliche Leitungen werden frostfrei verlegt. Um die Zugänglichkeit zu gewährleisten, werden Revisions- und Spülschächte ausgeführt. Die Rohrleitungen werden mit Gefälle verlegt. Die Verlegung erfolgt in einem Sandbett. Oberhalb der Regenwasserleitungen wird ein Trassenwarnband verlegt. Die Bewertung der Regenwassereinleitung erfolgt nach dem DWA-Arbeitsblatt A 102. Gemäß der Bewertung darf das Regenwasser ohne Vorbehandlungsmaßnahme in die Pegnitz eingeleitet werden. Die Leitungsführung wird parallel zum Abwasser ausgeführt. e) Strom Die Gebäude werden niederspannungs-und schwachstromseitig  (NS/TK/BMA) neu erschlossen. Die Kosten für die Neuerschließung (Stark- und Schwachstromanlagen) für die Neubauten Ost und West und den Bestand wurden im Kostenansatz erfasst. Im Zuge der Vorabmaßnahmen muss die vorhandene Erschließungssituation angepasst werden. Diese Maßnahmen wurden im gesonderten Los "Vorabmaßnahmen/ Erschließung ELT" erfasst. Derzeit wird das Gebäude "Willstraße 31" auf dem Gelände vom Verteiler aus dem Haus 34 versorgt. Im Zuge der Umstrukturierung wird die Erschließungssituation bereinigt und an das  zukünftige Nutzungskonzept angepasst. Der Entwurfsplanung ist eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen für die Medien des Gewerkes ELT beigefügt. Für die E-Mobilität wird beim Gebäude West eine Reserveleistung für eine Ladestationen mit 2 x 11KW Ladeleistung berücksichtigt. f) Internet-/ Netzwerkanbindung Das Gebäude erhält einen LWL-Anschluss.
1 Beschreibung der Baumaßnahme
2 Allgemeine Angaben zur Baustelle 2 ALLGEMEINE ANGABEN ZUR BAUSTELLE 2.1 Baustelleneinrichtung a) Allgemeine Angaben zur Baustelleneinrichtung Vom AN sind alle Baustelleneinrichtungen für die eigenen Leistungen zu erbringen. Vom AG werden folgende Einrichtungen vorgehalten: · Bauzaun und Baumschutzzaun mit Holzverkleidung und Bautoren als Umgrenzung der Baustelle, Schließung der   Bautore erfolgt mittels Kette und Zahlenschloss. · Baustromanschluss, Baustromversorgung. Vom AN sind vor Beginn der eigenen Arbeiten auf Grundlage des beiliegenden Baustelleneinrichtungsplans die Flächen für die Unterbringung von Personal- und/ oder Materialcontainern bzw. Lagerflächen mit der örtlichen Bauüberwachung gemeinsam festzulegen. Es steht nur sehr begrenzter Platz zur Verfügung. Die anfallenden Kosten für Bauwasser und Baustrom werden durch den AG übernommen. b) Baustromversorgung Die Heranführung an die Verbrauchsstellen ist Sache des AN und mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Verwendung der Baustromversorgung zu Heizzwecken außerhalb von Aufenthaltscontainern ist nicht zugelassen. c) Bauwasserversorgung Die Heranführung an die Verbrauchsstellen ist Sache des AN und mit den Einheitspreisen abgegolten. d) Abwasser Die Kosten für die Entsorgung von belastetem Abwasser sind in die Einheitspreise einzurechnen. e) Einmessarbeiten Das Abstecken der zwei Hauptachsen (Nord-Süd, Ost-West-Verlauf) und Festlegen der Höhenpunkte je Gebäude wird gem. VOB vom AG veranlasst. Auslotung und Abschnürung des Gebäudes, das Anbringen von Messfixpunkten, das Anlegen von Hilfs- und Konstruktionsachsen und Fluchten für das Aufmaß und die Montage sowie sonstige Einmessarbeiten oder Kontrollmessungen, die zur Leistungserfüllung des AN erforderlich sind und die über die vom AG zur Verfügung zu stellenden Absteckungen und Höhenfestpunkte hinausgehen, sind gem. VOB Sache des AN. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, sofern hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. Unstimmigkeiten, die der AN beim Aufmaß oder bei der Montage feststellt, hat er dem AG/ der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Markierungen auf den sichtbar bleibenden Betonoberflächen oder anderen fertigen Oberflächen sind untersagt. Die Aufwendungen für das Entfernen von Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Verursachers. f) Genehmigungen Behördengenehmigungen, z.B. zur Sondernutzung öffentlichen Straßenraumes für Straßensperrungen müssen durch den AN durchgeführt werden. Die Gebühren trägt der AG. Weitere notwendige Genehmigungen welche durch den AN ausgeführt werden sollen, (Prüftstatik, Zustimmungen im Einzelfall, etc.) werden über sep. Positionen im LV abgefragt. g) Rückbau Baustelleneinrichtung Der AG ist rechtzeitig über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder wesentlicher Teile davon zu unterrichten. Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind nach Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich zu entfernen. Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom AN zu vertreten ist. 2.2 Umlagen / Nutzungskonditionen Baustrom und Bauwasser werden gestellt. Die Anschlussarbeiten sind vom jeweiligen AN selbst herzustellen. 2.3 Erschließung / Verkehrssicherung / Lieferverkehr Durch die unmittelbar in der Nähe liegenden Schulen wird die Reutersbrunnenstraße und Willstraße als Schulweg genutzt. Des weiteren wird während der Bauausführung die Nutzung des Bestandsgebäudes weiterhin aufrecht erhalten. Hieraus resultierend ist mit erhöhter Aufmerksamkeit bei der Baustellenein- und -ausfahrt zu agieren. Liefer- und Abtransport sind so zu terminieren, dass diese nicht mit dem fließenden Stadtverkehr und den Schulanfangs- und -endzeiten kollidieren. Wartende LKW sind im Umfeld der Baustelle nicht zulässig. An der Ausfahrt ist bei An- und Abtransport stets ein Sicherheitsposten (Einweiser) zu platzieren, der die gefahrlose Ein- und Ausfahrt von LKW zur Baustelle regelt. Dies ist eine einzukalkulierende Nebenleistung. Lieferungen sind der örtlichen Bauüberwachung frühzeitig mitzuteilen und  rechtzeitig eine Anmeldung vorzunehmen. Der AN hat alle Anlieferungen so zu steuern, dass diese erst dann auf die Baustelle geliefert werden, wenn Personal des AN zum Empfang sowie zur sicheren Lagerung und Aufbewahrung bereitsteht. Nicht angekündigte Lieferungen können zurückgewiesen werden. Die örtliche Bauüberwachung nimmt keine Lieferung an. Lieferverkehr ist werktags zwischen 08:30 und 20:00 Uhr zulässig, außerhalb dieser Zeiten nach Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung und den zuständigen Behörden. Verkehrsbeschränkungen Die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Bestandsgebäude ist durch den Baubetrieb in besonderer Weise zu berücksichtigen. In den Zu- und Abfahrten auf der Baustelle ist auf den Fußgängerverkehr besonders zu achten. Auch auf Anwohner ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der direkte Ein,- und Ausfahrtsbereich der Baustelle ist aufgrund von Baumbestand und Bestandsgebäude sehr beengt. Darüber hinaus ist die Baustelle nur über einen Böschungsbereich (aktuelle Feuerwehrzufahrt) zu erreichen. Feuerwehrzufahrt und Baustellenzufahrt sind identisch. Somit ist über die gesamte Bauzeit ein besonderer Augenmerk darauf zu richten, dass die Zufahrt immer freizuhalten ist. Siehe hierzu auch den beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan. Diese beengte Zufahrtssituation stellt eine der wenigen Zufahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück dar. Von der Willstrasse ist keine Zufahrt auf das Gelände möglich. 2.4 Vorhandene Kabel, Leitungen, Anlagen Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über den Verlauf von Anlagen, Kabeln und Leitungen (sowohl unter- als auch oberirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen zugänglich bleiben und geschützt werden. 2.5 Schlitz-/Stemmarbeiten Schlitz- und Stemmarbeiten sind zu vermeiden. Sind diese jedoch unumgänglich, dürfen sie nur nach Abstimmung mit der Objektüberwachung und dem Tragwerksplaner nach erfolgter Freigabe ausgeführt werden. Bei Nichtbeachtung gehen die Kosten der erforderlichen Nacharbeiten zu Lasten des AN. 2.6 Verkehrslastbeschränkungen Überfahrten von vorhandenen Anlagen, Kabeln und Leitungen mit LKW u. dgl. sind nur auf asphaltierten Baustraßen und/oder Freigabe der örtlichen Bauleitung erlaubt. 2.7 Zentrale Müllentsorgung Für die Abfallbeseitigung sind durch den AN auf dem Baugelände gem. Baustelleneinrichtungsplan REB-5-LP-WP-BE_BA1, Container aufzustellen. Alle Container sind absperrbar und mit Deckel vorzusehen. Standorte sind mit der Bauüberwachung abzustimmen. Abfälle (z.B. mineralischer Art, Holz, Folien und andere Kunststoffabfälle, Metalle, gemischte Baustellenabfälle) sind getrennt zu entsorgen. Hierzu wird auf die speziellen Forderungen der DGNB-Zertifizierung (Punkt 4 und 6) mit dem Ziel einer möglichst Abfallfreien Baustelle verwiesen. In die Container ist unaufgefordert täglich der anfallende Abfall, Müll und Schutt aus dem Gebäude und aus dem Baustellengelände zu deponieren. Bei der Abfallentsorgung und dem Recycling sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der weiteren untergesetzlichen Regelwerke zu beachten. Gemäß VOB handelt es sich hierbei um Nebenleistungen. Siehe hierzu die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen im Hinblick auf QNG Zertifizierung. 2.8 Bauschild / Werbeverbot Alle AN bekommen die Möglichkeit, sich auf einer vom AG bereitgestellten Firmenleiste auf dem Bauschild einzutragen. Werbung - auch das Aufstellen eigener Firmenwerbung jeglicher Art ist im gesamten Baustellenbereich nicht gestattet. 2.9 Kameraüberwachung Aus Sicherheitsgründen (angrenzendes Wohnheim ist im Betrieb/Diebstahl) wird das gesamte Baufeld 24/7 videoüberwacht. Der AG ist durch die Abgabe eines Angebotes mit der Überwachung einverstanden. Dies schließt alle auf der Baustelle arbeitenden Menschen, Subunternehmer, Lieferanten mit ein. 2.10 Vorgaben Baugenehmigung Die Auflagen der Stadt Nürnberg im Hinblick auf Baumschutz und Lärmschutz sind einzuhalten und in der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Angaben liegen als Anlage REB34_Merblatt Baumschutz.pdf,  REB34_Merkblatt Baulaerm.pdf und REB34_Merkblatt Wassergefaehrdende Stoffe.pdf den Ausschreibungsunterlagen bei. Diese sind im Zuge der Ausführung zu berücksichtigen außer die Bauherrenschaft gestattet eine Abweichung.
2 Allgemeine Angaben zur Baustelle
3 Angaben zur Bauablauforganisation 3 ANGABEN ZUR BAUABLAUFORGANISATION 3.1 Terminplan Der AN hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Notwendige Umläufe für die Prüfung von Werkstattplanungen, Freigaben, Bestellfristen, vorgezogene Maßnahmen u. dgl. sind zu berücksichtigen und einzutragen. Zwischentermine sind entsprechend dem Bauablauf fortzuschreiben. Der Endtermin bleibt hiervon unberührt. Die Festlegungen des AG, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den AN unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem AG max. 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich, jeweils in 3 Ausfertigungen, mpp-Datei und als pdf-Datei zu übergeben. Zwischentermine werden anhand des Projektterminplanes zwischen dem AN und AG nach Auftragserteilung festgelegt und vereinbart. 3.2 Dokumentationsunterlagen Der Auftragnehmer hat die komplette Dokumentation seiner Leistung vier Wochen vor dem Abnahmetermin an den Auftraggeber zu übergeben. Die Übergabe erfolgt: · in Papierform, in 1-facher Ausfertigung, zusammengestellt in Ordnern, Größe DIN A 4, · zusätzlich digital auf Datenträger. Die Dokumentation muss in folgender Reihenfolge enthalten: 00 Inhaltsverzeichnis 01 Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärung 02 Übereinstimmungserklärungen 03 Prüfzeugnisse, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall 04 Einbauvorschriften 05 Materiallisten 06 Produktunterlagen, geordnet nach:             a. Fabrikat             b. Modell- bzw. Artikelnummer             c. Farbangaben             d. Materialangaben, Produktdatenblätter             e. Hersteller und Lieferant             f. Einbauanleitungen             g. Wartungs- und Pflegeanleitungen 07 Werkstattzeichnungen, statische Berechnungen             a. Planlisten             b. statische Berechnungen             c. Werkstatt- und Montagepläne             d. Detailpläne 08. Bautageberichte 09 Abnahmeprotokoll ggf. mit Mängellisten 10 Firmenprotokolle             a. Betriebsvorschriften             b. Funktionsbeschreibungen             c. Protokolle zu Leistungen während der Bauzeit, die zu protokollieren waren. 11 CD oder DVD mit allen von 00 bis 10 aufgeführten Unterlagen. Alle Brandschutzrelevanten Übereinstimmungserklärungen, Dokumente sind im Zuge des Baufortschrittes mit den Abschlagszahlungen vorzulegen, damit diese im Zuge des Rohbaus auf Übereinstimmung vom Brandschutzsachverständigen geprüft werden könne. Ohne die Vorlage der Zulassungen/Übereinstimmungserklärungen können die Zahlungen für betroffene Positionen nicht freigegeben werden. Die hierfür erforderlichen Kosten/Aufwendungen sind in den Angebotspreisen mit zu berücksichtigen. Aufgrund der späteren getrennten Abrechnung der beiden Neubauten sind auch die Abrechnungen gem. LV-Positionen getrennt zu führen. Abrechnungen, Aufmaßblätter etc. sind jeweils für Neubau Ost und Neubau West getrennt zu erstellen. 3.3 Bauwesenversicherung Die Stadt Nürnberg schließt eine Bauwesensversicherung für das Bauvorhaben ab. Der Auftragnehmer hat einen Nachweis für das Bestehen einer Betriebs/Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3. Mio. Euro je Schadensfall einschließlich einer Mehrfachmaximierung der Deckungssumme je Versicherungsjahr vorzulegen. Der Auftragnehmer hat den Nachweis über die Versicherung unaufgefordert spätestens vor Ausführungsbeginn dem*der AG vorzulegen. Die Kosten für die Prämien einschließlich Versicherungssteuer sind in die Einheitspreise des Angebots einzukalkulieren. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Vertragsabschluss eine Erklärung des Versicherungsunternehmens des Auftragnehmers abzufordern, welche bestätigt, dass diese im Auftragsfall eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung über vorgenannte Deckungssummen abzuschließen bereit ist oder eine solche Versicherung bereits ständig abgeschlossen ist. 3.4 Planunterlagen Planunterlagen werden dem AN vom AG/Planer in digitaler Form auf dem Planserver zur Verfügung gestellt. Zur Anlaufbesprechung erfolgt die Übergabe der Planunterlagen einmalig auf einem Datenträger. Die Ausführung erfolgt nach den Architektenplänen und den Planunterlagen der Fachplaner sowie der Werkstatt- und Montageplanung des AN. Sämtliche Planungsunterlagen sind der Ausführung zu Grunde zulegen und zeitgleich auf der Baustelle vorzuhalten und gegeneinander abzugleichen bzw. zu prüfen. Abweichungen sind innerhalb von 5 Arbeitstagen (AT) nach Planerhalt schriftlich dem AG anzuzeigen. 3.5 Muster und Bemusterungen Bemusterungen aufgrund der Sichtbetonanforderungen werden in sep. Positionen abgefragt und vergütet. 3.6 Bauleiter Auftragnehmer / Baustellenbesetzung Der vom AN beauftragte Bauleiter und ggf. sein Vertreter sind dem AG vor Ausführung bekannt zu geben. Der Nachweis über die Fachkunde des Bauleiters ist dem AG vorzulegen. Der Bauleiter muss der deutschen Sprache mächtig sein. Er muss ständig also auch außerhalb der Arbeitszeit zu erreichen sein, wenn dies gefordert wird. Ein Wechsel des Firmenbauleiters ist dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung werktags zu den üblichen Arbeitszeiten ohne Unterbrechung bis zum Abschluss der Maßnahme mit ausreichend Personal zu besetzen, um termingerecht seine vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.7 Bautageberichte Der AN hat Bautagesberichte im Format DIN A4 sowie digital zu führen und dem AG bzw. seiner örtlichen Bauleitung einmal wöchentlich, für jeden Arbeitstag einzeln, zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrags von Bedeutung sein können. 3.8 Baubesprechungen Der AN hat innerhalb seines Ausführungszeitraumes an den voraussichtlich wöchentlich stattfindenden Baubesprechungen mit einem deutschsprachigen geeigneten, bevollmächtigten Vertreter, der vor Beginn der Arbeiten benannt werden muss, teilzunehmen. Eine Vergütung der Teilnahme erfolgt nicht. Das Ergebnis dieser Gespräche wird in Protokollen durch die örtliche Bauüberwachung festgehalten. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 5 Werktagen, spätestens jedoch in der nächstfolgenden Sitzung, geltend zu machen. Im Zuge der Baubesprechungen wird der Projektablauf über regelmäßige projektbezogenen LEAN-Besprechungen zur Unterstützung der integrierten Projektabwicklung und zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses kontrolliert. Die Einladungen zu den Terminen erfolgt separat und die Teilnahme ist für den AN vepflichtend. Die Leistung umfasst insbesondere: · Vorbereitung, Teilnahme und aktive Mitwirkung an LEAN-Besprechungen (ca. 1 Stunde) · Analyse des aktuellen Projektstatus im Hinblick auf Termin-, Ablauf- und Prozesssicherheit · Identifikation von Schnittstellen, Engpässen, Verschwendungen und Optimierungspotenzialen gemäß Last-Planer-   Methodik · Einbringen von Vorschlägen zur Prozessverbesserung, Stabilisierung von Abläufen und Steigerung der   Wertschöpfung · Mitwirkung bei der Abstimmung von Maßnahmen und Verantwortlichkeiten · Kurzfristige Bewertung von Auswirkungen auf Termine, Abläufe und Abhängigkeiten. 3.9 Kalkulationsgrundlagen Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar. Die Ausführungs- und Leistungsbeschreibung sowie die beigefügten Zeichnungen erläutern das geforderte Konstruktionsprinzip und die Anforderungen an die zu erstellenden Arbeiten. Die technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung und die dargestellte formale Gestaltung sind verbindlich für die Preiskalkulation. Die konstruktive (Detail-) Ausführung ist dem Bieter zur Anwendung eigener Erfahrungen und der betriebseigenen Verfahrensweise unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen freigestellt. Eine Qualitätsminderung gegenüber der ausgeschriebenen Leistung ist nicht zulässig. Produktneutralität: Zur Genehmigung einer Statik, welche parallel zur Ausschreibung läuft, ist die genaue Nennung der statisch notwendigen Einbauteile mit deren produktspezifischen Eigenschaften in der Statik und in den Plänen unabdingbar. Der Prüfingenieur muss das eingetragene Einbauteil beurteilen, inwieweit dieses die statischen Vorgaben erfüllt. Aus diesem Grund sind Einbauteile  an solchen Stellen nicht uneingeschränkt produktneutral beschrieben, wo sie der statischen Berechnung zu Grunde liegen. Dem Bieter ist freigestellt, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten. In diesem Fall ist die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Tektur zur geprüften Statik nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Die erforderlichen Nachweise sind eigenverantwortlich vom Auftragnehmer zu erstellen und beim Prüfingenieur für Standsicherheit einzureichen. 3.10 SiGe-Koordinator Auf der Baustelle gelten die Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen gemäß Baustellenverordnung (BaustellV). Gemäß der Baustellenverordnung hat der AG einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingeschaltet. Den Anweisungen des Koordinierenden (auch Festlegungen im SiGePlan) ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN hat alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu treffen und die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Der SiGePlan für die Firmen wird auf der Baustelle sichtbar ausgehängt. Die Mitarbeiter des AN müssen sich mit dem Inhalt des SiGePlan´s und den zugehörigen Erläuterungen vor Beginn der Arbeiten vertraut machen. Im Zuge der Koordination gemäß Baustellenverordnung verpflichtet sich der AN vor Beginn der Arbeiten, dem SiGeKo folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: · Namensliste der Ersthelfer und der Aufsichtführenden, die auf der Baustelle eingesetzt werden sollen · Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes gem. Arbeitsschutzgesetz · Prüfnachweise der Arbeitsmittel, soweit diese durch Vorschriften der BG oder andere Vorschriften gefordert werden · Sachkundenachweis für Eingriffe in den Straßenverkehr, soweit diese aus Gründen der Baustelleneinrichtung   notwendig sind · Montageanweisungen für Montagearbeiten, soweit erforderlich sowie alle weiteren vom SiGeKo geforderten   Unterlagen. 3.11 Arbeitszeiten / Baustellenbesetzung / Alkoholverbot / Rauchbeschränkung Die Arbeitszeiten müssen den gültigen Bestimmungen entsprechen. Arbeiten auf der Baustelle sind zugelassen montags bis freitags im Zeitraum zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sowie samstags im Zeitraum zwischen 7:00 und 15:00 Uhr. Ausnahmen sind mit dem Bauherrn und mit den zuständigen Behörden eigenverantwortlich abzustimmen. Es besteht ein generelles Alkoholverbot für alle am Bau Beteiligten. Es besteht aufgrund der endfertigen Oberflächen ein generelles Rauchverbot in den Gebäuden/im Rohbau. Bei Zuwiderhandlung wird ein Baustellenverbot ausgesprochen. 3.12 Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit Der Bieter hat den Brandschutz auf der Baustelle sicherzustellen, insofern die Ausführung der eigenen Leistung betroffen ist. Während der Bauzeit sind vorbeugende Brandschutzmaßnahmen betrieblicher Art zu treffen. Auf die technische Regel " Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept VdS 2021" wird hingewiesen. In dem Bauobjekt bzw. auf dem Baugelände dürfen brennbare Baustoffe und sonstige brennbare Gegenstände nur örtlich und in Tagesgebrauchsmengen begrenzt, gelagert werden. Dies gilt auch für brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase. Brennbare Abfallstoffe sind täglich aus dem Bauobjekt zu entfernen. Großbehälter mit brennbaren Baustoffen sind mit einem Abstand von mindestens 10,0 m zu den Objekten aufzustellen. Bei feuergefährlichen Arbeiten, z. B. Schweißen, Abbrennen, Schneiden, sowie beim Umgang mit offener Flamme in Verbindung mit brennbaren Baustoffen, sind Brandschutzposten einzuteilen. Es sind geeignete Feuerlöschgeräte bereitzustellen. Nach Beendigung feuergefährlichen Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren ASR A2.2, Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"" wird hingewiesen. Bei potenzieller Schwelbrandgefahr muss Brandwache von mind. zwei Stunden durchgeführt und somit betreffende Feuerarbeiten rechtzeitig vor Feuerabend beendet werden.
3 Angaben zur Bauablauforganisation
4 ZTV DGNB- und QNG-Zertifizierung 4 DGNB- und QNG-ZERTIFIZIERUNG Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 4.1 Einleitung Der Bauherr hat sich entschieden, das Gebäude hinsichtlich nachhaltiger Kriterien zu bewerten. Dies erfolgt im Rahmen der DGNB-Zertifizierung. Das Deutsche Gütesiegel für Nachhaltiges Bauen (DGNB) ist ein Zertifizierungssystem für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Bauprojekten. Hierzu sind durch die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen Kriterien in fünf Hauptkategorien (Ökologische Qualität, Ökonomische Qualität, Soziokulturelle Qualität, Technische Qualität, Prozessqualität) sowie einer Kategorie zur Beurteilung des Standortes definiert worden, die zur Bewertung und Zertifizierung herangezogen werden. Je nach Gebäudetyp kommen dabei unterschiedliche Kriterienkataloge zum Einsatz. Ziel des Bauherrn ist es, das Gebäude nach dem DGNB-Nutzungsprofil Neubau Wohngebäude, Version 2023 (NWO 23) mit einem Gesamterfüllungsgrad von mindestens 50% (Silber) zertifizieren zu lassen. Im Rahmen des gesamten Planungs- und Bauprozesses sind daher die Vorgaben des Zertifizierungssystems im Projekt umzusetzen und mit Fertigstellung des Gebäudes nachzuweisen bzw. zu dokumentieren. 4.2 Mitwirkung bei der Zertifizierung Der Auftragnehmer (AN) unterstützt den Auftraggeber (AG) bei der Nachweisführung zur Erreichung des Zertifikats und verpflichtet sich, am Zertifizierungsprozess aktiv und umfassend mitzuwirken. Eine notwendige planungs- und baubegleitende Dokumentation ist im Rahmen des Zertifizierungsprozesses zu erstellen. Der DGNB-Auditor steht dem AN dabei für Rückfragen im Hinblick auf den Zertifizierungsprozess zur Verfügung. Durch den AN ist eine Person zu benennen, welche für die Umsetzung der Anforderungen und Dokumentation aus der Nachhaltigkeitszertifizierung, die in den Aufgabenbereich des AN fallen, verantwortlich ist und als Ansprechpartner für den AG sowie den DGNB-Auditor zur Verfügung steht. Die benannte Person sollte nach Möglichkeit Erfahrungen im Bereich von Gebäudezertifizierungen aufweisen können. Das vorliegende Pflichtenheft zur Zertifizierung und die dazugehörige Status-Tabelle sowie das Pflichtenheft Materialökologie (DGNB) werden bei Beauftragung Bestandteil der Vertragsunterlagen. Der AN muss die im Pflichtenheft Materialökologie (DGNB) beschriebenen Aufgaben und Dokumentation und somit vertraglich geschuldeten Unterlagen mit besonderer Sorgfalt zusammenführen und termingerecht liefern. Die Unterlagen sind unter Beachtung der Anforderungen an die Dokumentation und nach den Vorgaben des DGNB-Auditors in digitaler Form vor Arbeitsaufnahme bereitzustellen. 4.3 Anforderung Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) Im Projekt wird das Qualitätsiegel QNG-Plus angestrebt. Voraussetzung für eine Vergabe von QNG-PLUS ist ein Nachweis der Erfüllung der Anforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien. Dem Gebäude darf nur QNG-Plus zuerkannt werden, wenn der Bauherr alle bauausführenden Firmen vertraglich zur Einhaltung der QNG Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung verpflichtet hat und die Firmen nach Fertigstellung ihrer Leistungen deren Erfüllung erklären. Erforderlichen Nachweise: · Liste der beteiligten Firmen mit Angabe der Leistungsbereiche · Vertragsauszüge und/oder Qualitätssicherungsvereinbarungen · Firmenerklärungen und/oder Auszüge aus Abnahmeprotokollen 4.4 Anforderungen an Bauprodukte aus der Zertifizierung Die detaillierten Anforderungen an die Bauprodukte und deren Dokumentation, sind im Pflichtenheft Materialökologie (DGNB) und seinen Anlagen formuliert. Folgende Unterlagen sind den Ausschreibungsunterlagen beigefügt: REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB) REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A1 REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A2a REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A2b REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A3 REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A4 Die speziellen Anforderungen an die Bauprodukte sind der o.g. Anlagen zu entnehmen und bei der Auswahl zu berücksichtigen. 4.5 Anforderungen an den Bauprozess Während des Baustellenbetriebs sollen negative Einflüsse auf Umwelt und Infrastruktur, soweit es geht, vermieden werden. Zu den negativen Einflüssen zählen beispielsweise Belastungen des Grundwassers, der Kanalisation, der umliegenden Gebäude und Freiflächen sowie Personal und Nachbarschaft durch Abgasbelastungen, Staubentwicklungen oder übermäßigen Lärm sowie allgemeine Bauabfälle. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Bodenschutz auf der Baustelle. Die nachfolgenden Anforderungen sind für den AN bindend. 4.5.1 Wertstoffoptimierte Baustelle Abfälle sind im Rahmen der Möglichkeiten des AN´s zu vermeiden (Verpackung, genaue Mengenabschätzung bei Gebinden etc.). Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit möglichst geringem Verpackungsanteil (z.B. Großgebinde, Siloware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpackungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Polypropylenfolie sind zu bevorzugen. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um anfallende Abfälle getrennt nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen, Problemabfällen und gefährlichen Abfällen zu erfassen und gewährleistet eine korrekte Nutzung der Sammelstellen bzw. die fachgerechte Entsorgung. Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer sind vom AN gezielt bezüglich der Abfallvermeidung zu schulen. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, alle rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung, Trennung und Entsorgung von Abfällen zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), die Landesabfallgesetze sowie Ortssatzungen. Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert. Der Bauherr behält sich vor, zu diesem Zweck einen Abfalllogistiker zu beauftragen. 4.5.2 Lärmarme Baustelle Der AN ist angehalten, bei der Minimierung der Lärmemissionen aktiv mitzuwirken. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass unnötige lärmende Tätigkeiten vermieden werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich folgende Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften einzuhalten: · §27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; · 2000/14/EG-Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen   Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie); · Nach Möglichkeit Einsatz lärmarmer Baumaschinen mit dem Gütesiegel RAL-UZ 53 (Blauer Engel); · Technische Lärmminderung hat Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Lärmschutzmaßnahmen. Der Einsatz lärmmindernder Arbeitsverfahren sowie lärmgeminderter Baumaschinen und -geräte ist durch den AN anhand geeigneter Dokumente (Liste eingesetzter Baumaschinen, Prüfzeugnisse) mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Lärmintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter gezielt in die Maßnahmen zur Lärmvermeidung einzuweisen. Entsprechende Protokolle sind dem (AG) vor Arbeitsaufnahme vorzulegen. 4.5.3 Umweltschutz / Lärmschutz während der Bauzeit Die allgemein gültigen Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm sind einzuhalten. Außerdem sind die Auflagen und Verwaltungsvorschriften des Immissionsschutz- und des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beachten und strikt einzuhalten. Die Belästigungen im Baustellenbereich an/auf den Zufahrtsstraßen durch Lärm, Staubentwicklung o. ä. bei den Arbeiten und Transporten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Der AN hat alle Arbeiten mit Geräten auszuführen, die dem neuesten Stand des Immissionsschutzgesetzes entsprechen. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller Auflagen und einschlägigen Bestimmungen. Die Kosten dafür sind als Nebenleistungen entsprechend zu berücksichtigen. Der Einsatz der Maschinen und Geräte muss den Bestimmungen der 32. BlmSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) entsprechen. Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm der Stadt Nürnberg ist zu beachten. Der Erhalt von Bäumen, Sträuchern und Pflanzbeständen in den nicht unmittelbar vom Baugeschehen in Anspruch genommenen Flächen ist zu gewährleisten bzw. gemäß den gesetzlichen Vorschriften sicher zu stellen. Es dürfen nur ausgewiesene Flächen für die Baustelleneinrichtung genutzt werden. Zum Schutz des Grundwassers sind etwaige Öl- oder Treibstofflager nach den gültigen Vorschriften herzurichten und der örtlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von ihr genehmigen zu lassen. Die Betankung von Baumaschinen und deren Wartung hat so zu erfolgen, dass Grundwasserverunreinigungen zuverlässig zu vermeiden sind. Ein Auslaufen von wasserschädlichen Flüssigkeiten (auch in geringen Mengen) ist dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauleitung unverzüglich zu melden. 4.5.4 Baubetriebliche Emissionen Es sind die gesetzlichen Bestimmungen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und AVV Baulärm zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbesondere durch Lärm, Staub und Schmutz) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Straßen und Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren. Dies wird insbesondere durch den Einsatz lärmarmer Baumaschinen und einen verträglichen Einsatz relevanter Maschinen (Zeitplanung des Einsatzes) berücksichtigt. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen gegen Lärm sind vom Auftragnehmer vorzusehen und in den Leistungspositionen einzurechnen. Gemäß AVV Baulärm gilt für Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind der Immissionsrichtwert von 50 dB (A) am Tag. Dieser Richtwert ist einzuhalten. Als Tageszeit gilt die Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr. Nur in dieser Zeit sind lärmintensive Bauarbeiten überhaupt möglich. Wird dieser Schallimmissionspegel um mehr als 5 dB überschritten, so sind vom Auftragnehmer Lärmminderungsmaßnahmen zu veranlassen. Erste Abstimmungen haben mit Auftragsbeginn zu erfolgen. Sind Arbeiten geplant, bei denen ein voraussichtlicher Beurteilungspegel von 80 dB(A) überschritten wird, muss dies rechtzeitig dem AG gemeldet werden. Im Interesse des Bauherrn und der nachbarschaftlichen Situation ist eine Abstimmung durchzuführen. Im Rahmen der Bauüberwachung werden Überprüfungen des Baulärms erfolgen. 4.5.5. Staubarme Baustelle Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Richtlinien, Vorschriften, Vorgaben und Anweisungen: · Gesetzliche Anforderungen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS);   Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung   von Staubemissionen durch Bautätigkeit; · Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben (Maschinen und Geräte) sind mit einer wirksamen   Absaugung zu versehen und entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet   und geprüft. Entsprechende Protokolle und Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen dem   AG vorzulegen. · Staub wird an der Entstehungsstelle erfasst und entsorgt. Eine Ausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche und   Ablagerung wird durch geeignete Maßnahmen, soweit technisch möglich, verhindert. Entfernung von Staub erfolgt   im Nass- bzw. Feuchtverfahren oder durch saugende Verfahren. · Bei staubintensiven Tätigkeiten sind Schutzkleidungen und Atemschutzmasken zu tragen. · Verwendung staubarmer Materialien: Granulate oder fertig angemischte Mörtel oder Spachtelmassen sind   anmischbaren pulvrigen Massen vorzuziehen. · Komponenten der Lüftungsinstallation (Kanäle, Schalldämpfer etc.), die der späteren Zuluftführung dienen, müssen   auf der Baustelle bei Lagerung und Montage abgedeckt bzw. verschlossen sein und vor Einbau gereinigt werden,   um unnötige Belastungen der Raumluft durch Staubemissionen zu verhindern. Staubintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen. Der AN verpflichtet sich, über die gewählten Arbeitsverfahren und -prozesse und durchgeführten Maßnahmen eine Dokumentation zu erstellen und dem AG zu übergeben. Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert. 4.5.5. Umweltschutz auf der Baustelle (Bodenschutz) Der AN hat sicherzustellen, dass bei seiner Leistungserbringung der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Bei Lagerung von umweltschädlichen Baustoffen auf der Baustelle sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen zu treffen. Die Lagerung solcher Baustoffe ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen. Der AN hat dafür Sorge zu leisten, dass insbesondere die wie folgt gekennzeichneten umweltschädlichen Stoffe (Gefahrensymbol N bzw. H-Sätze) nicht in Kontakt mit der Umwelt gelangen; der Einsatz dieser Stoffe sollte vermieden werden: · H400 Sehr giftig für Wasserorganismen · H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung · H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung · H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung · H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung · H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. Baumaschinen sind regelmäßig zu warten und auf Leckagen zu kontrollieren. Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen und auf das notwendige Maß zu beschränken. Schädliche mechanische Einflüsse sind z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter gezielt in die Maßnahmen zum Umwelt- und Gefahrenschutz, insbesondere im Umgang mit Bauprodukten, einzuweisen. Entsprechende Protokolle sind dem AG vor Arbeitsaufnahme vorzulegen. Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert. 4.6 Anlagen REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB) REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A1 REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A2a REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A2b REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A3 REB34_DGNB_PH-MatOeko(DGNB)_A4
4 ZTV DGNB- und QNG-Zertifizierung
5 ZTV Aushub / Beprobung 5 AUSHUB UND BEPROBUNG Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 5.1. Bodengutachten Im Vorfeld zum Bauvorhaben wurden ein Bodengutachten zum Grundstück erstellt. Das Gutachten liegt der Ausschreibung bei. Anlagen zu Bodengutachten: REB34_Abbruch_Boden_LP_BBodSchG REB34_Abbruch_Boden_LP_Reutersbr 1888 REB34_Abbruch_Boden_P9295B231108_Anlagen REB34_Abbruch_Boden_P9295B231108_Text REB34_Abbruch_Boden_PB_AB2317015_ BBODSchV Die Aushubarbeiten werden durch den Bodengutachter des AGs umfangreich begleitet. Dem AN obliegt die Aufgabe der Abstimmung und Koordination der Aushubarbeiten mit dem Bodengutachter über die gesamte Bauzeit. Dieser Mehraufwand wird nicht sep. Vergütet und ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Gemäß vorliegenden Bodengutachten ist für den Aushub in großen Bereichen mit Z0 - Z1.1 Material zu rechnen. Aus früheren Beprobungen sind Teilflächen mit einer Klassifizierung > Z2 zu erwarten. Bei Auftreten von Material mit der Klassifizierung > Z2 ist unverzüglich der AG zu benachrichtigen. Der Aushub der künstlichen Auffüllungen ist gutachterlich zu begleiten. Dabei sind Bereiche mit einer augenscheinlich höheren Belastung separat aufzuhalden. Auffälliges Material ist vom übrigen Aushub zu trennen, damit möglicherweise stärker verunreinigtes Material nicht mit geringbelasteten Böden vermengt wird. Der damit verbundene Mehraufwand ist in die nachfolgenden Einheitspreise einzukalkulieren Auf dem Baufeld stehen bedingt Lagerflächen zur Verfügung. Zur Beprobung wird das Aushubmaterial auf dem eigenen Grundstück in Haufwerken nach Vorgabe des Bodengutachters aufgehaldet. Nach der Beprobung, je nach Klassifizierung, wird das Material entweder gelagert oder entsorgt. Teile des Materials werden für den späteren bauseitigen Wiedereinbau zwischengelagert. Material das entsorgt wird, wird zur entsprechenden Entsorgungsstelle gefahren. Es sollen größtmögliche Massen wiederverwendet werden. Die Beprobung erfolgt durch den Bodengutachter des AGs. Das Bilden der Haufwerke ist zeitlich und platztechnisch durch den AN zu koordinieren. Die beengten Platzverhältnisse auf dem Grundstück sind zu berücksichtigen. Der durch die Beprobung resultierende Zeitaufwand ist bei der Koordination zu berücksichtigen. Die Aushubsohle ist vom Bodengutachter abnehmen zu lassen. Ein Lager- und Beprobungskonzept ist vom AN in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen und zeitlich abzustimmen. Als Lagerflächen für die Beprobung stehen die 3 Teilflächen Baufeld Neubau Ost 1.550 qm, Baufeld Sportplatz 1.125 qm und Baufeld Neubau West 2.800 qm zur Verfügung. 5.2 Baugelände mit Wurzelstöcken In vereinzelten Bereichen sind Wurzelstöcke ausgefräst worden, hier ist mit einem zum Teil stark durchwurzelten Boden zu rechnen. Der besondere Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wir nicht sep. vergütet. 5.3 Verunreinigungen Der Auftragnehmer hat Sorge zu tragen, dass Verschmutzungen außerhalb des Baufeldes und auf den öffentlichen Straßen unterbunden werden. Im Falle von Verschmutzungen sind diese unverzüglich zu entfernen. Das Säubern ist Nebenleistung ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung. 5.4 Kampfmittelbegleitung Die gesamten Abbruchmaßnahmen sind durch den Kampfmittelräumdienst zu begleiten. Eine Freimessung des Geländes war aufgrund von Einbauten nicht, bzw. nur zum Teil möglich. Es bestehen im Baufeld mehrere Verdachtsfälle. Die rechtzeitige Koordination des Kampfmittelräumdienstes liegt im Leistungsbereich des AN. Der Aufwand hierfür, sowie der Aufwand für die eigene Leistung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Die Ergebnisse der ersten Kampfmitteltechnische Untersuchung liegen dem LV bei. Anlage zu Kampfmittelbegleitung: REB34_Abbruch_Kampfmittel_Freigabekarte REB34_Abbruch_Kampfmittel_TDEM
5 ZTV Aushub / Beprobung
6 ZTV Entsorgung Rückbau-/Aushubmaterialien 6. ENTSORGUNG RÜCKBAU-/ AUSHUBMATERIALIEN Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 6.1 Entsorgungskonzept: Spätestens 3 Wochen nach Auftragsvergabe ist dem AG vom AN ein verbindliches tabellarisches Entsorgungskonzept für alle im nachfolgenden Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschriebenen Abfälle in digitaler Form vorzulegen. Das Entsorgungskonzept stellt die Fortschreibung der im Zuge der Angebotslegung angegebenen Entsorgungswege dar. Das verbindliche Entsorgungskonzept muss alle nachfolgend aufgeführten Informationen und Dokumente enthalten: · Auflistung der AVV-Schlüsselnummern inkl. Materialbezeichnung (z.B. Boden) und abfalltechnischer Einstufung   (z.B. BM-F2 gem. ErsatzbaustoffV) · Entsorgungsstelle(n) je AVV Schlüsselnummer bzw. abfalltechnischer Einstufung inkl. Anschrift der   Entsorgungsstelle(n) · Art der geplanten Entsorgung je AVV-Schlüsselnummer und Entsorgungsstelle · Vollständiger Genehmigungsbescheid jeder genannten Entsorgungsstelle mit Positivkatalog der zugelassenen   Abfallarten, Annahmekriterien der Entsorgungsstelle sowie gegebenenfalls Einzelfallentscheidungen der   zuständigen Behörden für die im LV genannten Abfälle · Annahmeerklärung der Entsorgungsstellen für die im Leistungsverzeichnis genannten Abfälle und Massen · Umfang/Parameterkatalog der erforderlichen abfallrechtlichen Deklaration der Abfälle/Reststoffe · Angaben zum Beförderer der extern zu entsorgenden Abfälle · Angaben zu den im Baufeld zu verwertenden Materialien Abfallerzeuger nach § 3 KrWG Abs. 8 für alle Abfälle, die unmittelbar aus den durchzuführenden Rückbau- und Aushubmaßnahmen stammen, ist die Stadt Nürnberg. Für Abfälle, die in Zusammenhang mit der Ausführung der beauftragten Leistungen erzeugt werden (z.B. Verpackungen von Geräten, Baumaterial, Betriebs- und Hilfsstoffe, oder ähnliches), sind die projektausführenden Unternehmen Abfallerzeuger und Abfallbesitzer nach § 3 Abs. 8 bzw. Abs. 9 KrWG. Diese Abfälle sind von den projektausführenden Unternehmen selbständig gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in einem separaten Stoffstrom zu entsorgen. Kosten hierfür sind in die Angebotspreise für die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Auf Anforderung sind dem Auftraggeber die Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist im elektronischen Nachweisverfahren (eANV) abzuwickeln. Die jeweils erforderlichen Genehmigungs- und Nachweisverfahren (z.B. Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Abfallregister) sind vom AN in seiner Rolle als Bevollmächtigter des Abfallerzeugers, ggf. in Abstimmung mit der öBü des AG, zu veranlassen und zu führen. Hierzu wird insbesondere auf die einschlägigen Regelungen der folgenden Vorschriften hingewiesen: · Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) · Nachweisverordnung (NachweisV) · Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) · Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) · Deponieverordnung (DepV) · LAGA-Mitteilung Nr. 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle) · Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten   organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) Die erforderlichen Nachweisformulare sind vom AN zu liefern und zu erstellen. Sämtliche Kosten dafür sind in die Einheitspreise der Entsorgungspositionen einzurechnen. Für den Abfallerzeuger wird das eANV durch den AN als Bevollmächtigter des AG geführt. Eine Abfallerzeugernummer liegt bereits vor. Sofern aufgrund der abfalltechnischen Einstufung der zu entsorgenden Materialien keine besonderen Nachweisverfahren erforderlich sind, wird die Entsorgungsmaßnahme mittels Übernahmescheinen/Wiegescheinen gegenüber dem Abfallerzeuger dokumentiert. Für sämtliche Entsorgungsvorgänge sind vom AN Beseitigungs- bzw. Verwertungsnachweise zu liefern, aus denen eindeutig Materialart, -herkunft und Entsorgungsort hervorgehen. Ohne Vorlage eines prüfbaren Beseitigungs-/ Verwertungsnachweises erfolgt keine Vergütung. Alle bei der Maßnahme anfallenden Abfälle sind gemäß den einschlägigen Rechtsverordnungen zu entsorgen. Zur vollständigen Erfassung und Auswertung sowie der Ermöglichung eines ganzheitlichen Abfallmanagements erfolgt für alle in der Maßnahme anfallenden Abfälle, gefährliche wie nicht gefährliche Abfälle, für die der Auftraggeber Abfallerzeuger ist, eine quantitative und qualitative Erfassung der entsorgten Mengen. Die Massenbilanzierung erfolgt durch die öBü des AG. Im Zusammenhang mit der Verwertung von Abfällen außerhalb zugelassener Entsorgungsanlagen nach § 15 NachwV erfolgt die Nachweisführung in Papierform. Kosten für baustelleninterne Quertransporte von Abfällen sind in die entsprechenden Rückbau- und Aushubpositionen einzurechnen. Eine Verfrachtung von schadstoffhaltigen Materialien inner- und außerhalb der Baustelle geht zu Lasten des AN. Alle mineralischen Rückbau- und Aushubmaterialien sind auf für die Entsorgung/Aufbereitung erforderliche Kantenlängen zu zerkleinern. Kosten hierfür sind in die entsprechenden Rückbaupositionen einzurechnen. Insitu-Meißeln im Bereich von Nachbarbebauung ist untersagt. Die abfalltechnische Deklaration der Rückbaumaterialien auf den Bereitstellungsflächen erfolgt bauseits durch die öBü des AG. Für die Haufwerksbeprobung ist durch den AN ein geeigneter Bagger/Ladegerät inklusive Bedienpersonal und Betriebsstoffen bereitzustellen. Diese Leistungen sind in die allgemeine Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Die Haufwerksbeprobungen erfolgen gem. LAGA-Mitteilung Nr. 32 - LAGA PN 98 in Verbindung mit den in Bayern gültigen Vorgaben zur Haufwerksprobenahme und abfalltechnischen Beurteilung von Boden- und Bauschuttabfällen. Für die Baustellenlogistik ist bis zur Vorlage der Deklarationsergebnisse und Freigabe durch die öBü des AG eine Dauer von bis zu 10 Werktagen ab Probenahmetermin einzukalkulieren. Der Abtransport hat spätestens 5 Werktage nach Vorlage der Deklarationsergebnisse zu erfolgen. Für die abfalltechnische Deklaration der mineralischen Bausubstanz werden von der öBü des AG die folgenden Bewertungsgrundlagen herangezogen: - Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01 · Ersatzbaustoffverordnung Stand 2021 · Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 27.04.2009 · Deponie-Info 10: Deponien der Klasse 0 - Inertabfalldeponien; Bayerisches Landesamt für Umwelt; Stand 12.2016 · Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009; Bayerisches Landesamt für Umwelt; aktueller Stand · Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Ausfertigungsdatum: 09.07.2021 Die durch die öBü vorgelegten Deklarationsergebnisse stellen die Grundlage für alle Entsorgungs- und Abrechnungsvorgänge dar. Sollten gegebenenfalls weitere Analysen notwendig werden (z.B. bei Änderung des Entsorgungsweges auf Betreiben des AN) sind diese auf Kosten des AN durchzuführen. Formblätter für verantwortliche Erklärungen (VE) und grundlegende Charakterisierungen (gC) sind der öBü des AG vorausgefüllt zur Prüfung bzw. Unterzeichnung zu übergeben. Der Abtransport von Abfällen für die Stadt Nürnberg hat unmittelbar nach Freigabe durch die öBü des AG zu erfolgen. Ein Abtransport ohne Freigabe ist ausgeschlossen. Die Andienungspflichten der Stadt Nürnberg für gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind bereits bei der Kalkulation der Entsorgungspreise zu beachten um Verzögerungen bei der Entsorgung zu vermeiden. Vor Transporten über öffentliche Verkehrsflächen sind zwingend sämtliche Fahrzeuge über die vom AN zu stellende Reifenreinigungsanlage zu führen. Die Entsorgungsleistungen werden wie folgt abgerechnet: · Abrechnung nach den Verwertungs-/Behandlungspreisen, sofern die Materialien entsprechend den jeweiligen   Bewertungsgrundlagen verwertbar bzw. behandelbar sind. · Abrechnung nach den Beseitigungspreisen (Deponierung) nur, wenn die Materialien entsprechend den jeweiligen   Bewertungsgrundlagen nachweislich nicht verwertbar bzw. behandelbar sind. Die Schadstoffuntersuchung liegt als Anlage REB34_Abbruch_Schadstoff_11975-01-2022 BR dem Leistungsverzeichnis bei.
6 ZTV Entsorgung Rückbau-/Aushubmaterialien
7 ZTV Technische Angaben Schadstoffe 7. ANGABEN ZU SCHADSTOFFE Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 7.1 Umfang der Arbeiten Vor bzw. parallel zu den geplanten Baumaßnahmen müssen Schadstoffsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ziel der Schadstoffsanierungsarbeiten ist es, schadstoffhaltige Materialien vollständig aus den Umbaubereichen zu entfernen. Im einzelnen gelangen i. W. folgende schadstoffhaltigen Bauteile zur Ausschreibung: I. Fest gebundene Asbestprodukte · Fensterbretter aus Asbestzement II. Schwach gebundene Asbestprodukte · Asbestpappen in Schlüsselkästen · Asbestdichtungen an Kamintürchen III. KMF-Produkte · Dämmmaterial in Leichtbauwänden und auf abgehängten Decken · Sonstige Dämmstoffe in diversen Einbauformen (z.B. Stopfmassen) Die Schadstoffsanierungsarbeiten sind entsprechend der Leistungsbeschriebe auszuführen. Die anfallenden Materialien sind gemäß den bestehenden Vorschriften und Richtlinien zu separieren und getrennt zu entsorgen. Die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien (insbesondere TRGS 519 und 521) ist für die Ausführung der Arbeiten erforderlich und wird vorausgesetzt. Bei Ausführung der Schadstoffsanierungsarbeiten ist streng darauf zu achten, dass keine Kontamination bereits gereinigter oder weiterer Bereiche stattfindet. 7.2. Vorgehen und Arbeitsverfahren 7.2.1 Vorgehen: Die geplante Abfolge der Arbeiten ist vor Beginn dieser zwingend mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Die Vorgehensweise und Terminierung ist vom AN schriftlich zu dokumentieren 7.2.2 Arbeitsverfahren: 7.2.2.1 Allgemeine Hinweise: Die o.g. schadstoffhaltigen Produkte sind unter Beachtung der geltenden Vorschriften und Richtlinien zu demontieren bzw. abzubrechen und ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Entsorgers/ Verwerters weiterzubehandeln. Alle Demontage-, Verpackungs- und Ausschleusungsarbeiten des schadstoffhaltigen Abbruchmaterials erfolgen, sofern nicht anders beschrieben, in der Regel mit Arbeitsschutzkleidung durch geeignetes Personal. Für die Demontage-/Abbrucharbeiten ist eine Gefährdungsanalyse (schriftlich) sowie Betriebsanweisungen nach §14 GefStV zu verfassen. Die Dokumente sind der Bauleitung des AG vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Für den Umgang mit schadstoffhaltigen Produkten gelten folgende Grundsätze: · Die Entstehung von Staub ist zu verhindern (Material möglichst zerstörungsfrei unter Bereitstellung von Saugern der   Staubklasse H (Durchlassgrad <0,005%) mit entsprechenden Filtern bearbeiten bzw. demontieren) · Staub darf nicht freigesetzt werden (Material vor  der Bearbeitung anfeuchten, Geräte mit Absaugvorrichtung   einsetzen) · Staub darf nicht eingeatmet werden (Arbeiten mit Atemschutz (mindestens P2, bei hoher Staubentwicklung P3)) 7.2.2.2 asbesthaltige Bauteile Die Demontagearbeiten asbesthaltiger Dichtungen sind im glove-bag-Verfahren auszuführen. Hierzu sind die Asbestprodukte mit Penetriermittel zu tränken und möglichst zerstörungsfrei im glove-bag zu demontieren Die Demontage von Brandschutztüren erfolgt zerstörungsfrei nach staubdichtem Abkleben aller Schadstellen und Öffnungen. Die Materialtrennung erfolgt dann in einem bestehenden oder externen Schwarzbereich auf dem Betriebsgelände des AN bzw. des Entsorgers. Fensterbretter aus Asbestzement sind großräumig freizustemmen, zerstörungsfrei auszubauen und anschließend zu verpacken. Die Demontage der Asbestprodukte erfolgt unter P3-Bedingungen mit entsprechender Arbeitsschutzausrüstung unter Beachtung der Vorgaben der TRGS 519. Die Entsorgung asbesthaltiger Materialien erfolgt unter der Abfallschlüsselnummer 170605*. 7.2.2.3 Mineralfaserprodukte (KMF): Bei Durchführung der Arbeiten sind i.W. die TRGS 521 zu beachten. Aufgrund des Einbaualters ist davon auszugehen, dass die im Gebäude vorhandenen Mineralfaserprodukte gemäß TRGS 905 und Gefahrstoffverordnung der Kategorie 1B (Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten; somit bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann; diese Annahme beruht im Allgemeinen auf geeigneten Langzeittierversuchen und/oder sonstigen relevanten Informationen) zuzuordnen sind. Nach TRGS 521 muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Arbeiten an Mineralwollprodukten eine Gefährdungsanalyse durchführen. Im Rahmen der Analyse erfolgt die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer von drei Expositionskategorien (Expositionskategorienkonzept). Arbeitsplatzmessungen zur Feststellung der Faserkonzentrationen in der Raumluft sind nicht erforderlich, wenn die in den Tabellen 1a und 1b der TRGS genannten Tätigkeiten durchgeführt und deren Wirksamkeit überprüft sowie vom Arbeitgeber alle Maßnahmen der jeweiligen Expositionskategorie angewandt werden. Die ausgeschriebenen Ausbauarbeiten sind aus Sicht der ausschreibenden Stelle i.W. der Expositionskategorie 3 zuzuordnen. Die Arbeiten sind dementsprechend auszuführen. Die Entsorgung der beim Abbruch anfallenden Mineralfaserprodukte erfolgt unter der Abfallschlüsselnummer 170603* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält). 7.2.3 Erfolgskontrolle Schadstoffsanierung: Die Erfolgskontrolle der Schadstoffsanierungsarbeiten, die zur Freigabe der Sanierungsabschnitte für Nachfolgegewerke erforderlich ist, wird durch die Bauleitung des AG durchgeführt und ist vom AN nicht zu vergüten. Die Überprüfung des Sanierungserfolgs erfolgt organoleptisch und/oder messtechnisch. Messtechnische Kontrollen werden i.d.R. mittels Raumluft- und/oder Staubmessungen vorgenommen (Sanierungsziele entsprechend den geltenden Vorschriften und Richtlinien): · KMF und Asbest: 500 Fasern/m3 bzw. Poisson-Wert 1.000 Fasern/m3 Kosten für aus der Probenahme resultierende Stillstandszeiten werden nicht vergütet. Werden bei der Erfolgskontrolle Mängel festgestellt, sind diese durch den AN umgehend nach Anweisung der Bauleitung zu beseitigen. Die hierbei entstehenden Kosten aufgrund einer verlängerten Vorhaltung bzw. Betrieb von Geräten und Einrichtungen trägt der AN. Die Kosten der danach notwendigen weiteren Kontrollen gehen zu Lasten des AN. 7.2.4 Personal: Das für die Demontage schadstoffbelasteter Materialien eingesetzte Personal muss gesundheitsuntersucht sein (G1.2 (Asbest), G26 (Atemschutzgeräte), G40 (krebserzeugende Gefahrstoffe) und in Abhängigkeit vom Einsatzort G41 (Arbeiten mit Absturzgefahr)). Entsprechende Nachweise sind beizubringen. Die Arbeitnehmer sind vor Durchführung der Arbeiten entsprechend zu unterweisen. Die erfolgte Unterweisung ist von jedem Arbeitnehmer mit Unterschrift zu bestätigen. 7.2.5 Schutzausrüstung: Für alle Arbeiten an schadstoffhaltigen Baumaterialien sind die Arbeitnehmer mit einer Arbeitsschutzkleidung entsprechend den geltenden Vorschriften und Richtlinien auszustatten (bei Staubentwicklung Atemschutzmasken (P2 bzw. P3), Schutzbrillen, staubdichte Einwegschutzanzüge, chemikalien- und splitterfeste Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Überziehschuhe, Kopfschutz insbesondere bei Arbeiten über Kopf, bei Lärmbelastung Gehörschutz etc.). Die Atemschutzmasken sind dem eingesetzten Personal personengebunden zuzuordnen, namentlich zu kennzeichnen und täglich auf Funktionsfähigkeit, hygienischen Zustand und festen, aber bequemen Sitz zu kontrollieren. 7.2.6 Unbekannte potentiell schadstoffhaltige Bauteile: Sofern bei Ausführung der Arbeiten weitere Materialien mit Verdacht auf Schadstoffbeimengungen detektiert werden, die aufgrund ihrer Unzugänglichkeit bislang nicht identifiziert werden konnten, ist diesbezüglich umgehend die Bauleitung des AG zu informieren. Die weitere Vorgehensweise wird in Zusammenarbeit mit der Bauleitung des AG festgelegt. 7.2.7 Abfalltransporte: Sämtliche Transporte insbesondere gefährlicher Abfälle haben grundsätzlich durch ein nach GGVSE zugelassenes Fuhrunternehmen zu erfolgen, das gemäß Gefahrstoffverordnung mit dem Umgang mit gefährlichen Stoffen vertraut ist. 7.2.8 Rauch-, Ess- und Alkoholverbot auf der Baustelle: Das Essen, Trinken und Rauchen im Arbeitsbereich ist aufgrund der Gefahr der oralen Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Stäuben bzw. Fasern sowie der Brandgefahr nur nach Ablegen der Schutzmaßnahmen und Personendekontamination außerhalb des Arbeitsbereichs (Gefahrenbereich) oder in den Tagesunterkünften gestattet. Im gesamten Baustellenbereich herrscht striktes Alkoholverbot. 7.2.9 Nachweise: Folgende Unterlagen sind vor Baubeginn der Bauleitung des AG vorzulegen: · Angaben zum Personal mit Benennung aller für die Arbeitssicherheit zuständigen Personen; entsprechende   Qualifikationen und Bestellungen sind in Kopie vorzulegen · Unterweisungsnachweis der Arbeitnehmer mit Unterschriften der Arbeitnehmer · Nachweise der medizinischen Vorsorgeuntersuchung für alle auf der Baustelle eingesetzten Personen, die mit   schadstoffhaltigen Materialien umgehen · Gefährdungsanalyse · Arbeitsplan mit Angabe der angewendeten Arbeitsverfahren · Betriebsanweisungen (Asbest, KMF, PCB, PAK) · Kopie der Anzeige über die Aufnahme von Asbestsanierungsarbeiten an die zuständigen Stellen (Gewerbeaufsicht,   Berufsgenossenschaft) · Kopie der Anzeige über die Aufnahme sonstiger Schadstoffsanierungsarbeiten an die zuständigen Stellen   (Berufsgenossenschaft) · Nachweis über die Genehmigung für den Transport von gefährlichen Abfallstoffen einschl. Versicherungsnachweis · Terminplan mit allen auszuführenden Arbeiten · Geräteliste für die eingesetzten Geräte und Betriebsmittel · Bei tragenden Konstruktionen (Gerüste, Hilfskonstruktionen, etc.) soweit erforderlich ein statischer Nachweis bzw.   Genehmigungen und Zulassungen Anmerkung: Die Vorlage der genannten Dokumente ist Pflicht. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Die angeforderten "Sicherheitsunterlagen" sind in einem Baustellenordner vor Ort vorzuhalten und dem SiGeKo und der Bauleitung in Kopie zu übergeben. Die Unterlagen bilden die Grundlage für ein sicheres Arbeiten auf der Baustelle und dienen der Umsetzung der gesetzlich und berufsgenossenschaftlich geforderten Vorschriften und Richtlinien. Darüber hinaus ermöglichen diese, potentiell auftretende Gefahren zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen. Bei Nichtvorlage der Unterlagen oder Unvollständigkeit behält sich der AG vor, entsprechende Abzüge von den vom AN gestellten Rechnungen vorzunehmen. Ein evtl. Baustellenpersonalwechsel nach Aufnahme der Arbeiten ist der Bauleitung unaufgefordert und im Voraus mitzuteilen.
7 ZTV Technische Angaben Schadstoffe
02 Bereich Neubau Ost
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Bereich Neubau Ost
02.09 Entwässerungs,- Kanalarbeiten
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Entwässerungs,- Kanalarbeiten
03 Bereich Neubau West
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Bereich Neubau West
03.09 Entwässerungs,- Kanalarbeiten
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Entwässerungs,- Kanalarbeiten