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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Projektbeschreibung ALLGEMEINE PROJEKTBESCHREIBUNG
Die Gemeinde Nennslingen plant einen Ersatzneubau einer 5-gruppigen Kindertagesstätte,
mit drei Kindergartengruppen und zwei Krippengruppen.
Die Baustellenanschrift lautet:
Kirchenweg 7
Flur Nr. 2249 / 2776 / Gemarkung Nennslingen
91790 Nennslingen
Es handelt sich um einen zweigeschossigen, rechteckigen Baukörper, welcher zur Südseite in das Gelände eingeschoben ist.
Dadurch erscheint das Gebäude straßenseitig als zweigeschossiger Baukörper und zur Gartenseite eingeschossig mit Unterkellerung.
Das Dach ist als Pultdach zur Nordseite hin mit ca. 3° (ca. 5,2 %) geneigt.
Max. Länge: 27,35 m
Max. Breite: 19,05 m
OK First: +7,985 m
Ok Traufe: +6,76 m
Überbaute Grundfläche: ca. 521 m²
Bruttogeschoßfläche: ca. 1.042m²
Brutto-Rauminhalt: ca. 4.427 m³
Höhe OK FFB EG +/-0,00m liegt bei +532,47 m NHN
Lage / Erschließung
Das Baugrundstück befindet sich nordwestlich der Gemeinde Nennslingen, unmittelbar westlich angrenzend an die katholische Kirche Mariä Namen.
Das Baugrundstück ist derzeit unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt.
Westlich des Grundstücks befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen, nördlich schließt Wohnbebauung an.
Südlich des Grundstücks befindet sich eine bepflanzte Fläche.
Das Grundstück weißt ein Gefälle von Süden nach Norden auf.
Die geplante Erschließung mit Verkehrswegen und Stellplätzen wird im Zuge der Baumaßnahme seitens der Gemeinde Nennslingen errichtet.
Baukonstruktion
Der Ersatzneubau der Kindertagesstätte ist als zweigeschossiger Baukörper in Massivbauweise mit Stahlbetondecken und Mauerwerkswänden geplant.
Der Baukörper wird in Hanglage errichtet.
Die Bodenplatte wird als tragende Bodenplatte in Stahlbetonbauweise ausgeführt. Teilweise sind Maßnahmen zur Bodenverbesserung erforderlich.
Das hangseitige Erdgeschoss wird im Bereich der Südseite mit Stahlbetonwänden errichtet. Die offene West-, Nord- und Ostseite wird in Mauerwerksbauweise ausgeführt.
Die Geschossdecke über dem Erdgeschoss wird in Stahlbetonbauweise errichtet. Das gesamte 1. Obergeschoss wird in Mauerwerksbauweise ausgeführt.
Die Decke über dem 1. Obergeschoss wird als Stahlbetonkonstruktion mit einer Dachneigung von 3° ausgeführt und bildet das Pultdach.
Der Dachaufbau besteht aus einer bituminösen Abdichtung auf der Stahlbetondecke, einer darauf angeordneten Wärmedämmung sowie einer Folienabdichtung als oberster Dachhaut.
Die beiden Geschosse werden über eine Stahlbeton-Fertigteiltreppe miteinander verbunden. Im Bereich der Treppe ist ein Oberlicht in der Geschossdecke zur Belichtung vorgesehen.
Die Mauerwerksfassade erhält einen Putz mit Besenstrichstruktur.
Die Fenster werden in Holz-Aluminium-Bauweise ausgeführt. Teilweise kommen Aluminiumfenster und -türen zum Einsatz.
Die Bodenaufbauten werden als schwimmende Estrichkonstruktionen mit Linoleum- bzw. Fliesenbelägen ausgeführt.
Baustrom / Bauwasser wird bauseits vom AG gestellt.
Allgemeine Projektbeschreibung
ATV DIN 18 299 ALLGEMEINE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN DIN 18299 und Baubeschreibung
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Die Baustelle für den Neubau der Kindertagesstätte Nennslingen liegt westlich von Nennslingen auf dem Flurstück Nr. 2249/2776/ Gemarkung Nennslingen am Kirchenweg.
Die Andienung der Baustelle erfolgt über den Kirchenweg. Ein Durchgangsverkehr ist nicht möglich, da der Kirchenweg im Bereich des Baugrundstücks endet und als landwirtschaftlicher bekiester Weg nach Westen weiterführt.
Eine Durchfahrtsmöglichkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst muss dennoch freigehalten werden.
Die Baustelleneinrichtung wird sich auf dem Flurstück 2249/2776 im Bereich westlich und östlich des Baugrundstücks befinden. Dort können auch die Büro- und Materialcontainer aufgestellt werden. Lagerflächen sind auf dem Baufeld in begrenztem Umfang vorhanden.
Jeder AN hat für seine Transporte die Verkehrssicherungspflicht im Straßenraum und Zufahrtsbereich zu übernehmen. Die Gegebenheiten sollten vor Angebotsabgabe vor Ort überprüft werden. Siehe Lageplan. Die Baustelle und Zuwege sind während der Arbeiten sauber zu halten. Beschädigungen der Straße sind vom AN zu beseitigen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen. Nach den Arbeiten werden Kontrollbegehungen durchgeführt.
0.1.2 keine
0.1.3 siehe beiliegende Pläne (Verkleinerungen)
0.1.4 siehe Punkt 0.1.1
0.1.5 siehe Punkt 0.1.1
0.1.6 siehe Punkt 0.1.1
0.1.7 Wasseranschlüsse und Baustromverteiler werden durch das Gewerk Baumeisterarbeiten hergestellt.
Die Verbrauchskosten von Strom und Wasser werden durch den AG übernommen.
0.1.8 siehe Punkt 0.1.1
0.1.9 Baugrundgutachten liegt bauseits vor
0.1.10 siehe Punkt 0.1.9
0.1.11 keine
0.1.12 Auf die allgemeinen und besonderen Vorschriften zur Abfallentsorgung der kommunalen Abfallwirtschaft des Landratsamtes Weißenburg Gunzenhausen wird verwiesen.
0.1.13 keine, siehe Punkt 0.1.9
0.1.14 siehe Punkt 0.1.1.
Zudem befindet sich im osten des Baugrundstücks die kath. Kirche Mariä Namen, die im Zuge der Baumaßnahme geschützt werden muss.
0.1.15 Der Baustelleneinrichtungsplan ist zu beachten.
0.1.16 Im Baufeld befinden sich verschiedene Strom-, Abwasser- und Versorgungsleitungen (Gas), welche im Zuge der Baumaßnahme teilweise umverlegt oder rückgebaut werden, bzw. zu schützen sind.
0.1.17 Leitungsauskünfte zum Grundstück liegen vor und sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
0.1.18 Kampfmittelerkundung ist bauseits erfolgt. Bericht liegt vor.
0.1.19 siehe Punkt 0.1.16
0.1.20 keine
0.1.21 siehe Punkt 0.1.9
0.1.22 Vorbereitende Arbeiten, Geländeberäumung, bauseits werden Bäume und Sträucher vor Beginn der Baumaßnahme gerodet.
0.1.23 Die vorbereitenden Arbeiten werden vorab durchgeführt, dennoch kann es zu Überschneidungen mit anderen Gewerken kommen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Nach Vertragsfristen und in Absprache mit der örtlichen Bauleitung
0.2.2 keine
0.2.3 SiGe-Plan und Baustellenordnung liegen zum Zeitpunkt der Ausführung vor
0.2.4 SiGe-Plan und Baustellenordnung liegen zum Zeitpunkt der Ausführung vor
0.2.5 wie Allgemeine Bau- / Projektbeschreibung.
Aller Aushub ist auf Halde zwischenzulagern. Die Beprobungen sind AG Leistung. Die fachgerechte Entsorgung laut Untersuchungsergebnisse ist AN Leistung.
0.2.6 Gemäß den Forderungen der kommunalen Abfallwirtschaft des Landratsamtes Weißenburg Gunzenhausen
Getrennte Entsorgung von Abfällen ist gefordert. Entsorgung vom jeweiligen Verursacher selbst.
0.2.7 keine, siehe Baustelleneinrichtungsplan
0.2.8 Lagerflächen werden durch den Baustelleneinrichter geschaffen, Unterkünfte für die eigene Belegschaft sind Leistung des Auftragnehmers. Ansonsten laut LV und BE-Plan.
0.2.9 Besondere Vereinbarungen im Gewerk Baumeister und Gerüstbau
0.2.10 Nur nach Rücksprache und Freigaben durch Geologen
0.2.11 keine
0.2.12 Von den verwendeten Baustoffen und Hilfsmaterialien etc. dürfen keine gesundheitlichen Risiken sowie keine Substanz schädigenden Reaktionen ausgehen (Foggingeffekte, Algenbildungen, Schimmelpilzbildungen, Hautreizungen, Allergie auslösende Stoffe etc.).
Auf die Grenzwerte, Klassifizierungen entsprechend der gültigen Normen und Richtlinien wird verwiesen.
0.2.13 Vom Auftragnehmer ist die entsprechende Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile durch Prüfzeugnisse etc. nachzuweisen. Für die zum Einsatz kommenden Materialien sind die Zulassungsbescheide und die Übereinstimmungserklärungen spätestens mit Einreichen der Schlussrechnung vorzulegen. Nachweise zum Wärme- und Schallschutzschutz sind vom Auftragnehmer im Rahmen der Werkplanung zu erbringen und zur Freigabe vorzulegen, soweit zutreffend.
0.2.14 siehe Hinweise LV
0.2.15 Bauschuttentsorgung in Abstimmung mit der kommunalen Abfallwirtschaft des LRA Weißenburg-Gunzenhausen zur Abfallbeseitigung.
Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert im Original dem Bauherrn/Architekten spätestens zwei Wochen nach Ausführung vorzulegen.
0.2.16 keine
0.2.17 keine
0.2.18 siehe Hinweise LV
0.2.19 keine
0.2.20 keine
0.2.21 keine
0.2.22 Abrechnung gemäß VOB/C bzw. den Angaben in den Leistungsbeschreibungen.
Die Abrechnungen sind vom Auftragnehmer über entsprechende Abrechnungspläne zu dokumentieren. Die Pläne sind mit der jeweiligen Teilrechnung einzureichen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
0.3.1 keine
0.3.2 keine
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Es gilt Abschnitt 4.1 aller ATV.
0.4.2 Besondere Leistungen
Es gilt Abschnitt 4.2 aller ATV.
0.5 Abrechnungseinheiten
siehe LV-Positionen
ATV DIN 18 299
BAUSTELLENORGANISATION, KOSTEN-/ QUALITÄTS-/ TERMINMANAGENT, ABNAHMEN BAUSTELLENORGANISATION, KOSTEN-/ QUALITÄTS-/ TERMINMANAGENT, ABNAHMEN
Die Baustellenorganisation, das Kosten-, Qualitäts- und Terminmanagement für die geforderten/ beschriebenen Leistungen obliegt dem AN/Bieter.
Der AN hat die vertragliche Verpflichtung, die Ausführung der übertragenen Leistungen zu Leiten (VOB/B § 4 Abs. 1 (3) und entsprechend den Vorgaben der VOB/B § 4 Abs. 2 mangelfrei und termingerecht zu erstellen. Das gilt auch für Nachunternehmer des beauftragten AN.
Von Seiten der Bauleitung wird alle 7 Tage ein Koordinierungsgespräch durchgeführt. Alle beteiligten Firmen haben mit ihrem verantwortlichen Bauleiter hier teilzunehmen. Der verantwortliche Bauleiter ist im Bietergespräch zu benennen.
Dem AN werden vom AG die Grundlagenpläne des Architekten, Tragwerkplaners, TGA-Fachplaners in zweifacher Ausfertigung als Lichtpause zur Verfügung gestellt.
Der AN hat spätestens 2 (zwei) Wochen nach Auftragsvergabe einen detailierten Planungs- und Baufristenplan, auf der Basis des Gesamtbauzeitenplans des Auftraggebers, über seine vertraglichen Leistungen zu übergeben, aus dem auch die einzelnen Planungsphasen hervorgehen. Anhand dieser Fristenpläne ist die Einhaltung der Vertragsfristen nachzuweisen.
Werden vom AN Leistungen an zugelassene ausländische Subunternehmer, Montagepartner, Werkvertragskolonnen bzw. Mitarbeiter vergeben, so ist je Arbeitsgruppe/ Kolonne ein sehr gut Deutsch sprechender, auch in technischer Hinsicht weisungsbefugter Vorarbeiter, ganztägig beizustellen.
Der AN hat als Vertragsleistung arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und davon dem AG wöchentlich - soweit nichts anderes vereinbart - eine Durchschrift zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können.
Über die von der Objektüberwachung im Auftrag des AG durchgeführte Aufmaß-/ Rechnungsprüfung erhält der AN einen Rücklauf. Korrekturen an/ in den Aufmaßen/ Rechnungen sind vom AN zu prüfen, Unstimmigkeiten bis zur nächsten Abrechnung zu klären und die unstreitigen Korrekturen bei der nächsten Abrechnung zu übernehmen.
Gewichtsnachweis bei Baustofflieferungen:
Ergänzend zu § 14 Abs. 1 und 2 VOB/B wird folgendes festgelegt: Für die Abrechnung von vertragsgerechten Stoffen nach Gewicht ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine laufend nachzuweisen; dies gilt auch für vom AG beigestellte Stoffe.
Nachträge:
Nachträge sind anzumelden und rechtzeitig vor Ausführung der zusätzlichen, geänderten Leistung zur Prüfung beim Auftraggeber vorzulegen. Nachtragsangebote sind auf der Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren. Eventuelle Nachlässe sind zu berücksichtigen, da die Abrechnung über EDV durchgeführt wird. Evtl. Nachlässe werden grundsätzlich abgezogen. Dies gilt auch für Nachträge.
Als Nachweis der Kalkulation und zur Prüfung des Nachtrages durch den Auftraggeber sind mit dem Nachtrag vorzulegen:
Datum der Nachtragsankündigung
Ausführliche Begründung für die Nachtragsgrundlage nach VOB/B § 2
Einzelkalkulation zu jeder Position mit Aufgliederung nach Lohn-, Stoff-, Geräte-, Sonstige- und Nachunternehmerkostenanteile und deren Zuschläge.
Bei Materialkostenangaben sind diese mit Stoffkostennachweisen zu belegen.
Übernahme betriebstechnischer Anlagen:
Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt.
Mit der Übernahme
Endet die Schutzpflicht des Auftragnehmers nach
§ 4 Abs. 5 VOB/B
Geht die Gefahr nach § 12 Abs. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über
Sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge stellt; eine für die vertragsgemäße Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet.
Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme.
Der AG beabsichtigt die Abnahme im Rahmen einer förmliche Abnahme gemäß VOB/B § 12 (4) durchzuführen.
BAUSTELLENORGANISATION, KOSTEN-/ QUALITÄTS-/ TERMINMANAGENT, ABNAHMEN
3 Baustrom / Erdungsanlage / Betoneinlegearbeiten
3
Baustrom / Erdungsanlage / Betoneinlegearbeiten
3.2 Erdungsanlage
3.2
Erdungsanlage