Estrich
Neubau Hotel Oper Halle
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemein: Das Bauvorhaben wird nach DGNB, Neubau Hotelgebäude Version 2018, bewertet. Um im Bedarfsfall ein Gütesiegel zu erreichen, werden neben anderen die nachstehenden Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe gestellt. Unten genannte Produkte stellt zur Vereinfachung eine grobe Übersicht da. Die beigefügte Kriterienmatrix der DGNB muss beachtet werden. Hier müssen alle Bauprodukte die Qualitätsstufe 4 erfüllen (siehe zusätz-liche Leseanleitung zur Kriterienmatrix). Der Anbieter muss bei seiner Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst gerin-gen Risiken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Produkte entstehen. Insbesondere sind Risiken für die späteren Nutzer sowie Grund-wasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig erkennen kann, so hat er gemäß seiner Hinweispflicht darauf aufmerksam zu machen. Alle vom Auftragnehmer geplanten Produkte und Baustoffe sind vor der Verwendung in vorgefertigte Positivlisten des DGNB Auditors einzutragen und von diesem vor der Verwendung freizugeben. Hierzu werden auch die Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter und eventuelle Zertifikate eingereicht. Als Nachweis sind nach Beauftragung technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter (ver-fügbar für Zubereitung wie Lacke, Kleber, Dichtstoffe, etc.) und/oder rechtsgültige Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen, Werkstoffen und Flammschutzmitteln sowie ggf. Konfor-mitätsbescheinigungen vorzulegen. Sofern die Verwendung der unten aufgeführten Materialien durch das jeweilige Leistungsverzeichnis gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen verpflichtend zu erfüllen. Dachdecker / Abdichtung: Bituminöse Abdichtung (Nr.25/ Nr.26 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind bei ausreichender Außentemperatur (nach Vorschrift des Herstellers) Voranstriche auf Basis von Bitumenemulsionen einzusetzen. Lösemittelhaltige Voranstriche sind nur im Winterbau in den Monaten Oktober bis ein-schließlich März zulässig (nur bei Temperaturen unter +5 Grad). Ausschließliche Verwendung von Produkten mit GISCODE BBP10, bei bituminöser Ver-bundabdichtung beim Umkehrdach BBP10, 20 oder 30. Dämmplatten (Nr.40 / Nr.41 Kriterienmatrix) Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von HBCD, frei von halogenierten Treibmitteln sein. Montageschäume (Nr.39 Kriterienmatrix) Der Einsatz von Montageschäumen ist grundsätzlich zu vermeiden. Abdichtungen aus Kunststoff (Nr. 36 / Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind Erzeugnisse zur Dachabdichtung aus Kunststoff mit einem SVHC- Gehalt < 01 % zu verwenden. Gehalt an Blei und Zinn in Kunststofffolien muss < 0,1% sein. Holzbauteile (Nr.28 / Nr.29 Kriterienmatrix) Die angebotenen Holzarten, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Ein entsprechender Nachweis (vollständige aktuelle FSC- und PEFC-Zertifikate und Dokumente sowie Lieferscheine mit Kommission und Zertifikatsnummern) ist vorzulegen. Sofern für Holz entsprechender Schutz gefordert ist, sind keine chemischen Holzschutzmit-tel zu verwenden. Der Holzschutz ist konstruktiv nach DIN 68800-2 oder durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2 auszuführen. Biozid und flammhemmend ausgerüstete Produkte sind nach SVHC der REACH-Kandidatenliste zu betrachten und müssen Bor < 0,1% enthalten. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Aluminium (Nr.32 Kriterienmatrix) Verkleidungen aus Aluminium am Dach sind mit Produkten ohne Chrom-VI-Passivierungmittel auszuführen. Sonstige Metalle (Nr.34 Kriterienmatrix) Wenn wasserführende Bauteile am Dach und der Regenwasserabführung > 10% der Fläche der projizierten Dachaufsicht ausmachen, müssen bei Dachrinnen und Fallrohren, die Blei, Zink oder Kupfer enthalten, Schwermetallfilter installiert werden.
Allgemein:
Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen Umweltschutzgesetze zu beachten und ihre Einhaltung für den gesamten Bauprozess sicher zu stellen. Einzuhalten und in Abstimmung mit der Bauleitung zu dokumentieren sind insbesondere folgende Kriterien: 1  Lärmvermeidung -    Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der Baustelle einzusetzen. -    Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. -    Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben. -    Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. 2  Staubvermeidung -    Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z.B. Befeuchten von Fahrflächen, Baustraßen etc. -    Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle zugelassen. -    Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der Entstehungsstelle sofort abzusaugen. -    Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. -    Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben zu warten und zu reinigen. -    Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus dem Fenster ist verboten. -    Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten räumlich durch Folientüren o.ä. zu be-grenzen. 3  Bodenschutz -    Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Farben und weitere Belastungen einzuhalten. -    Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. -    Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, sind mit entsprechenden Auffangwannen zu versehen. -    Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. -    Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahr-zeugen auf dem unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche Sicherungs- und Auf-fangmaßnahmen ist untersagt. -    Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu treffen. -    Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz kommen, die zuvor nicht im Bereich kon-taminierter Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer Grundreinigung unterzogen wurden und frei von jeglichen Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) sind. -    Die Bodenflächen von während der Bauphase eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig befestigt werden. -    Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf wasserundurchlässiger und - wenn möglich - an das Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustel-len. Eine Fahrzeugwäsche ist nur auf dazu ausdrücklich zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen erlaubt. -    Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der dichten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Standort der Toilettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnah-me/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. -    Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen.                  Öl oder Abfallauffangvorrichtungen sind zu überdachen. -    Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugende Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig in ausreichender Menge bereit zu halten. -    Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen
21 Estricharbeiten
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Estricharbeiten
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN ALLGEMEINES ------------------------- Für die Ausführung gelten sämtliche zutreffenden zur Zeit gültigen DIN-Vorschriften und Richtlinien, sowie die anerkannten Regel der Technik, insbesondere: - ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauleistungen - ATV DIN18 353 - Estricharbeiten - DIN 18560 - Estriche im Bauwesen - DIN 18164 - Schaumkunststoffe - DIN 18165 - Faserdämmstoffe - DIN 4102 - Brandschutz - DIN 4108 - Wärmeschutz - DIN 4109 - Schallschutz - Unfallverhütungsvorschriften Für alle Estricharbeiten sind folgende Bemerkungen zu beachten bzw. einzukalkulieren: - Für alle auszuführenden Arbeiten sind nur bauauf-   sichtlich genehmigte und zugelassene Materialien   und Konstruktionen zu verwenden. - Der AN hat sich über die örtlichen Gegebenheiten   zu informieren, insbesondere sind die Transportent-   fernungen,  der Einsatz von Geräten, Hilfsmitteln etc.   im Umfang, wie es für die Leistungserbringung not-   wendig ist, bei der Preisbildung zu berücksichtigen. - Hat der AN Bedenken jeglicher Art gegenüber den   in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Fabrik-   aten, Ausführungen, Materialien o.ä., so sind diese   mit der Angebotsabgabe schriftlich mit genauer   Begründung anzumelden. - Auf dem Fußboden verlaufende Kabel, Rohre sowie   im Randbereich verlaufende Heizleitungen sind in das   Dämmungsmaterial der Estrichpositionen fachgerecht   einzuarbeiten. Entstehende Zwischenräume sind satt   und dicht mit einer gebundenen Trockenschüttung   auszufüllen und die Leitungen vollflächig mit der oberen   Lage der Dämmschicht abzudecken.   Ausführung unter Berücksichtigung des geforderten   Schallschutzes und Wärmeschutzes bei bauseitiger   Rohrisolierung. Diese Leistung ist in die Einheitspreise   einzukalkulieren. - Sofern Rohrleitungen, kunststoffummantelte Kabel und   sonstige Einbauten in und auf den Rohbetondecken   montiert sind, müssen diese gegen Beschädigungen   während der Estrichherstellung mit geeigneten   Abdeckungen geschützt werden. - Notwendige Fugenausbildungen für Tagesabstellungen,   Scheinfugen o.ä., sind eigenverantwortlich durch den   Auftragnehmer in Absprache mit der örtlichen Bauleitung   herzustellen und auszuführen, ohne besondere Vergütung. - Aussparungen und Leitungskanäle in Form von  Ver-   tiefungen innerhalb der Bodenplatte bzw. Geschoss-   decke sind, soweit zulässig, vor Verlegung des Estrichs   mit z.B. trittfesten Dämmstoffen zu verfüllen. - Frei über offene Aussparungen verlegte Dämmschichten   und Estriche werden von der örtlichen Bauleitung nicht abgenommen. - Fugen über Bauwerksfugen (Bewegungsfugen; zur   Formänderung des Estrichs in alle Richtungen) sind   nach einem Fugenplan in Absprache mit der Bauleitung   anzulegen. Bei Bewegungsfugen ist die Bewehrung zu   unterbrechen. Bewegungsfugen mit einer Breite > 10 mm   müssen mit entsprechenden Fugenprofilen ausgebildet   werden. - Das Ausrichten und Eindichten der durch die   TGA Gewerke eingebauten Entwässerungsrinnen,   Bodenabläufe, Rinnen- Sockel- Kombinationen oder   sonstiger Einbauten einschließlich durchdringender   Bauteile sind Teil der Leistung des AN.   Die Anschlussbereiche der Rinnen und Einbauten zum   Estrichaufbau sind mit Epoxidharzmörtel gemäß   Planungsvorgabe zu verfüllen. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN
21. 1 Zementestrich
21. 1
Zementestrich
21. 2 Sonstiges
21. 2
Sonstiges

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